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92 C 3836/05•AG Wiesbaden, 2006-03-01, 92 C 3836/05
92 C 3836/05Tribunal de Primeira Instância1 de mar. de 2006
Entscheidungsdatum: 2006-03-01
Aktenzeichen: 92 C 3836/05
ECLI: ECLI:DE:AGWIESB:2006:0301.92C3836.05.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 1533,58 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.3.2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 3/20, die Beklagte 17/20 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages.
Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beitreibbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der Kläger war Eigentümer des PKW Mazda, amtliches Kennzeichen WI - XX .Am 6.5.2004 befuhr sein Sohn mit dem Fahrzeug die Aßmannshäuser Straße in Wiesbaden. Vor ihm fuhr der PKW WI - YY , der bei der Beklagten haftpflichtversichert war. Beide Fahrzeuge bogen hintereinander nach links in eine Grundstückseinfahrt ab. Das Einfahren auf den dahinter liegenden Parkplatz versperrte eine Schranke, die vom Berechtigten mittels Karte geöffnet werden konnte.
2 Das Fahrzeug des Beklagten blieb vor der Schranke stehen. Im Anschluss daran hupte der Sohn des Klägers und es ereignete sich ein Zusammenstoß.
3 Der Kläger holte einen Kostenvoranschlag ein (Kopie В19 d. A.), der auf brutto EUR 1.470,13 kam. Zuzüglich dessen Kosten von EUR 147,-- und einer Kostenpauschale von EUR 25,-- bildet dies die Klageforderung.
4 Mit Schreiben vom 4.3.2004 wurde die Beklagte zur Schadensregulierung bis zum 25.3.2005 aufgefordert.
5 Der Kläger behauptet, der vorausfahrende Kombi sei plötzlich und unerwartet rückwärts gefahren. Die Kosten seien ortsüblich und angemessen.
6 Er beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 1.642,13 nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit 26.03.2005 zu zahlen sowie weiterhin an ihn weitere EUR 120,34 nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit 26.03.2005 zu zahlen.
7 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
8 Sie behauptet der Mazda sei auf den stehenden Kombi aufgefahren. Der Sohn .des Klägers habe seine Schuld am Unfall vor Ort zugegeben, der Fahrer des bei ihr versicherten Fahrzeuges habe über eine entsprechende Karte zum Befahren des Parkplatzes verfügt.
9 Das Gericht hat Beweis über den Unfallhergang erhoben. Bezüglich des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 25.1.2006 (B1.98 ff. d. A.) Bezug genommen.
10 Die Beklagte ist gemäß § 3 PflichtVersG verpflichtet, dem Kläger den entstandenen Schaden im Wesentlichen zu ersetzen.
11 Die durchgeführte Beweisaufnahme hat dann doch ergeben, dass der Unfall sich so abgespielt hat, wie der Kläger behauptet hat. Die beiden vernommen Zeugen haben beide den Unfall mit bekommen, d, h.es handelte sich hier nicht um so genannte Knallzeugen. Es lässt sich im Grunde auch mit der Motivation des Fahrers des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges erklären. Wenn er keine Berechtigung hatte, den Parkplatz zu befahren, konnte er an dieser Stelle nur noch zurück fahren. Insofern ist das von ihm durchgeführte Fahrmanöver nachvollziehbar. Die alleinige Haftung der Beklagten ergibt sich sodann aus 9 Abs. 5 StVO. Danach hat sich der Fahrzeughalter beim Rückwärts fahren so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen werden muss.
12 Hingegen war der Unfall für den Sohn des Klägers unvermeidbar. Er konnte und brauchte nicht damit rechnen, dass der vor ihm Fahrende auf einmal zurückstieß. Aus den zeitlichen Komponente des Unfalls, so wie ihn die Beteiligten schildern, lässt sich auch ersehen, dass er keinerlei Reaktionszeit hatte, um den Unfall zu vermeiden. Insofern wäre der Unfall jedem anderen mit gewisser Sorgfalt fahrenden Kraftfahrzeugführer auch passiert.
13 Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen S. spricht hierbei insbesondere, dass er den Unfall mitbekommen hat, sie sich aus seiner sehr detaillierten Schilderung des Unfallherganges selbst ergibt. So konnte er auf entsprechende Nachfragen des Gerichtes auch zu Details und Einzelpunkten relativ umfassend Auskunft geben. Seine Schilderungen ergeben auch, dass er sich so verhalten hat, wie man es bei einem unvoreingenommenen Zeugen erwartet, nämlich dass er erst hinschaute, als es hupte. Erst hierdurch hatte er für einen ansonsten für ihn belanglosen alltäglichen Vorgang Veranlassung, sich dieser Angelegenheit näher zu widmen.
14 Im Übrigen schildert er die Stellung der Fahrzeuge dann genauso, wie der danach vernommene Zeuge, d. h. der Sohn des Klägers. damit war die Beklagte verpflichtet, den entstandenen Schaden zu ersetzen.
15 Hierbei war zu berücksichtigen, dass ihr „ins Blaue" gemachte Bestreiten das es einen Schaden dieser Höhe gegeben hat, nicht weiter nach zu gehen war. Der Kostenvoranschlag vom 19.5.2004 belegt einen völlig durchschnittlichen Schadensumfang ohne jede Besonderheit. Das es zur Kollision zwischen beiden Fahrzeugen gekommen ist, ist zwischen den Parteien unstreitig. Auf Grund des geschilderten Unfallherganges ist auch das Eintreten eines Schadens nachvollziehbar, so dass nicht der gesamte Kostenvoranschlag quasi mit Nichtwissen bestritten werden kann. Die Beklagte wird sich schon die Mühe machen müssen, hier einzelne Positionen substantiiert anzugreifen.
16 Der Höhe nach waren allerdings Abschläge zu machen. Es war zunächst § 249 BGB heran zu ziehen. Danach wird eine Mehrwertsteuer nur erstattet, wenn der zugrunde hegende Betrag tatsächlich gezahlt worden ist.
17 Nebenentscheidungen basieren auf § § 92, 708 Nr. 11,7 ZPO. Insofern war die Mehrwertsteuer von EUR 202,78 aus der Klageforderung zu kürzen. Desweiteren war die Pauschale auf EUR 20,-- herab zu setzen. Mit diesem Betrag müsste ein normal verunfallter in der Lage sein, die materiellen entstandenen Schäden zu ersetzen. Wer mehr will, mag dies gegebenenfalls spezifiziert nachweisen und gegebenenfalls auch unter Beweisantritt stellen.
18 Schließlich war die Geschäftsgebühr des Prozessbevollmächtigten des Klägers in einem Umfang zu reduzieren, wie sie bei einer entsprechend gleich zu Beginn verlangten Schadenssumme sich ergeben hätte.
19 Die Zinsentscheidung ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 286 Absatz 1, 288 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen basieren auf §§ 92, 708 Nr. 11,711ZPO.
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