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91 C 2066/05•AG Wiesbaden, 2005-05-30, 91 C 2066/05
91 C 2066/05Tribunal de Primeira Instância30 de mai. de 2005
Entscheidungsdatum: 2005-05-30
Aktenzeichen: 91 C 2066/05
ECLI: ECLI:DE:AGWIESB:2005:0530.91C2066.05.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 57,59 Euro nebst Zinsen in Höhe von 12 % seit dem 19.11.2004 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1 Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
2 Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der restlichen geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren als Schadensersatzposition aus dem Verkehrsunfall vom 3.3.2004 gemäß § 7 StVG, 823, 249 BGB, 3 Pflichtversicherungsgesetz. Da der Versicherungsnehmer der Beklagten den Verkehrsunfall vom 3.3.2004 schuldhaft alleine verursacht hat und die Beklagte auch ihre 100%-ige Einstandspflicht für den hierdurch entstandenen Schaden dem Grunde nach anerkannt hat, ist sie zur Erstattung auch der als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung anfallenden Rechtsanwaltsgebühren verpflichtet.
3 Soweit die Beklagte einwendet, die seitens des jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin nach § 22 BRAGO berechnete Hebegebühr sei nicht zu erstatten, greift dies nicht durch. Grundsätzlich ist die Hebegebühr gemäß § 22 BRAGO nur dann nicht erstattungsfähig, wenn der beauftragte Rechtsanwalt den Schuldner zur Zahlung an sich auffordert ohne zugleich auf die Entstehung der Hebegebühr hinzuweisen (vgl. AG Krefeld, ZfS 1992, Seite 351).
4 Vorliegend hat der jetzige Prozessbevollmächtigte die Beklagte mit dem Schreiben vom 19.3.2004 um Zahlung an sich gebeten und dabei ausdrücklich auf § 22 BRAGO hingewiesen. Auch wenn hier nur die Norm des § 22 BRAGO genannt wurde, so reicht dies doch als Hinweis gegenüber einer Versicherung aus, dass bei entsprechender Zahlung an den Anwalt weitere Gebühren entstehen können. Insoweit wäre die Beklagte verpflichtet gewesen - sollte ihr die Vorschrift des § 22 BRAGO in diesem Zusammenhang nicht bekannt gewesen sein - dies vor Zahlung an den Anwalt zu klären und ggf., falls sie die entsprechende Gebühr nicht übernehmen wollte, eine Zahlung an die Geschädigte selbst vorzunehmen.
5 Da der Hinweis auf § 22 BRAGO in dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten enthalten war, kann auch die nunmehr erfolgte Berechnung dieser Gebühr nicht als treuwidrig angesehen werden. Die Berechnung der Hebegebühren in Höhe von 28,65 Euro in der Kostennote vom 27.5.2004 erfolgte daher zu Recht.
6 Auch soweit die Beklagte einwendet, die Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit des jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin hätten nur ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 3.944,70 Euro berechnet werden dürfen, so dass nur eine Geschäftsgebühr in Höhe von 183,75 und nicht, wie berechnet in Höhe von 204,75 Euro angefallen wäre, greift dies ebenfalls nicht durch. Maßgeblich für die Bestimmung des Gegenstandswertes für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Rahmen der Abwicklung eines Verkehrsunfalls ist der dem bzw. der Geschädigten entstandene Schaden. Die Klägerin hat vorliegend gegenüber der Beklagten einen Schadensbetrag in Höhe von 4.161,08 Euro aus dem Verkehrsunfallereignis geltend gemacht. Dass die Beklagte hierauf nur 3.944,70 Euro gezahlt hat, führt für sich allein nicht zu einer Reduzierung des Gegenstandswertes, da letztlich für das Gericht aus dem bisherigen Vortrag nicht erkennbar ist, dass tatsächlich nur dieser seitens der Beklagten zugrunde gelegte Schadensbetrag entstanden ist.
7 Eine nur teilweise erfolgte Regulierung kann nur dann zu einer Verminderung des Gegenstandswertes gegenüber der ursprünglich geltend gemachten Forderung- führen, wenn feststeht, dass die über den regulierten Betrag hinausgehende Forderung nicht berechtigt war. Insoweit fehlt jedoch hier substantiierter Vortrag der Beklagten, dass die wohl nicht beglichenen Mietwagenkosten nicht als Schadensersatzposition aus dem Verkehrsunfallereignis angefallen sind.
8 Dementsprechend war hier mangels substantiierten Vortrages die vollständige Forderung der Geschädigten gegenüber der Beklagten als Gegenstandswert anzunehmen. Da mithin auch die Berechnung der Geschäftsgebühr auf der Grundlage des Gegenstandswertes von 4.161,08 Euro zu Recht erfolgte, ist die Klageforderung vollumfänglich als begründet anzusehen.
9 Der Zinsanspruch beruht auf § 288, 286 BGB. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte als unterlegene Partei tragen, § 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern würde (§ 511 Abs. 4 ZPO).
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