AG Kassel, 2007-11-22, 661 IN 186/05

661 IN 186/05Tribunal de Primeira Instância22 de nov. de 2007

Abrir fonte

Texto completo

AG Kassel — 661 IN 186/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-11-22

Aktenzeichen: 661 IN 186/05

ECLI: ECLI:DE:AGKASSE:2007:1122.661IN186.05.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1 InsVV, § 2 InsVV, § 3 InsVV

Tenor

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des … wird die Vergütung festgesetzt auf:

18.864,82 EuroNettovergütung nach § 11 InsVV
3.584,32 EuroUmsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
500,00 EuroAuslagen zuzüglich
95,00 EuroUmsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %.
23.044,14 EuroGesamtbetrag

Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt … wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe

1 Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 30.09.05 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit besonders vergütet. steht daher eine Vergütung zu. Dabei soll die Vergütung in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.

2 Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 970603,57 Euro ausgegangen. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Verwalter in Höhe von 47162,07 Euro. Dem vorläufigen Verwalter steht nach § 11 InsVV daraus ein Bruchteil zu, der auf 40% festgesetzt wird.

3 Zu den festgelegten 25 % auf die Regelvergütung wurden festgesetzt:

5% für die Fortführung des Unternehmens

5% für die erschwerende Bedingung der Abwesenheit des Schuldners

5% für die erschwerende Bedingung der Vielzahl der Betriebsstätten

4 Weitere Zuschläge wurden nicht festgesetzt.

5 Weder die Arbeitnehmeranzahl noch die Dauer der Fortführung rechtfertigen einen Zuschlag.

6 Die Bestallung des Vorläufigen Verwalters umfasst nicht die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld und ist deshalb nicht zu vergüten. Siehe LG Kassel, Beschluss 3 T 969/05.

7 Wegen der erheblichen Befassung mit Aus- und Absonderungsrechten sind die entsprechenden Werte in die der Berechnung zugrundeliegende Masse aufgenommen worden. Weitere Zuschläge fallen deshalb nicht an.

Permalink

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.