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62 C 85/15 (16)•AG Groß-Gerau Zivilabteilung, 2016-02-03, 62 C 85/15 (16)
62 C 85/15 (16)Tribunal de Primeira Instância3 de fev. de 2016
Entscheidungsdatum: 2016-02-03
Aktenzeichen: 62 C 85/15 (16)
ECLI: ECLI:DE:AGGROSS:2016:0203.62C85.15.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, Art. 29 EuGVVO
Der Kläger ist Anwalt. Er wurde vom Beklagten sowie [...] und [...] beauftragt, gegen den Pächter des ihnen gehörenden Gasthauses [...] im Gemeindegebiet [...] in Österreich gerichtlich vorzugehen. Der Pächter wurde wie beantragt verurteilt und hatte auch die Prozesskosten in Höhe von EUR 3.447,54 zu tragen. Dieser war hierzu finanziell jedoch nicht in der Lage. Aus diesem Grund versuchte der Kläger diese Prozesskosten sowie die Kosten der Vollstreckbarerklärung von seinen Auftraggebern einzufordern. Hierzu erhob er vor dem Bezirksgericht Hallein/Österreich u.a. gegen den Beklagten eine Honorarklage. Die Klage wurde von dort an das Bezirksgericht Salzburg überwiesen. Das Bezirksgericht Salzburg wies die Klage in erster Instanz wegen mangelnder inländischer Gerichtsbarkeit zurück. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Rechtsmittel ein.
Um zu verhindern, dass im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels die Ansprüche gegen den Beklagten verjähren, erhob der Kläger gegen den Beklagten am Amtsgericht Groß-Gerau dieselbe Honorarklage.
Nach Rechtshängigkeit in Groß-Gerau entschied das Landgericht in Salzburg, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg abgeändert wird und die Einrede des Beklagten des Mangels der internationalen Zuständigkeit verworfen wird. Die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte wurde hierdurch rechtskräftig festgestellt. Am 06.10.2015 einigten sich die Parteien vollumfänglich über die Honoraransprüche vor dem Gericht in Salzburg.
Daraufhin hat der Kläger diese Klage für erledigt erklärt und in der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Antrag gestellt.
Der Beklagte hat sich der Erledigterklärung nicht angeschlossen und Abweisung der Klage beantragt.
Die Klage ist abzuweisen.
Der Antrag des Klägers ist dahingehend auszulegen, dass er festgestellt haben möchte, dass die Klage ursprünglich zulässig und begründet gewesen ist und durch die Einigung Erledigung eingetreten ist. Dies ist nicht der Fall gewesen, da die Klage von Anfang an unzulässig gewesen ist. Es ist nicht möglich an zwei unterschiedlichen Gerichten denselben Anspruch einzuklagen. Da die Klage vor dem Bezirksgericht Hallein bzw. Salzburg zeitlich vor der Klage vor dem Amtsgericht Groß-Gerau erhoben worden ist, hat eine doppelte Anhängigkeit bestanden.
Es mag aus anwaltlicher Sicht geboten sein, den Eintritt der Verjährung durch eine weitere Klageerhebung zu verhindern. Dieses Sicherheitsinteresse begründet jedoch weder eine Zulässigkeit einer unzulässigen Klage, noch führt dies zu einer Kostentragungslast des Beklagten.
Der Ausspruch über die Kosten ergibt sich aus § 91 ZPO.
Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.
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