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31 C 1498/18 (10)•AG Frankfurt Einzelrichter, 2018-12-12, 31 C 1498/18 (10)
31 C 1498/18 (10)Tribunal de Primeira Instância12 de dez. de 2018
Entscheidungsdatum: 2018-12-12
Aktenzeichen: 31 C 1498/18 (10)
ECLI: ECLI:DE:AGFFM:2018:1212.31C1498.18.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Das Urteil vom 19.10.2018 wird dahingehend berichtigt, dass der Tenor wie folgt lautet:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 4.594,81 Euro festgesetzt.
Das Urteil war im Hinblick auf die Bezeichnung der Klägerseite und Beklagtenseite nach § 319 ZPO zu berichtigen, weil ein offensichtlicher Schreibfehler vorlag.
Zur Klarstellung, dass sich die Kostenentscheidung auf die gesamten Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 ZPO bezieht, wurde das Wort "Verfahrens" durch "Rechtsstreits" ersetzt.
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