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33 C 398/16 (76)•AG Frankfurt Einzelrichter, 2016-07-22, 33 C 398/16 (76)
33 C 398/16 (76)Tribunal de Primeira Instância22 de jul. de 2016
Entscheidungsdatum: 2016-07-22
Aktenzeichen: 33 C 398/16 (76)
ECLI: ECLI:DE:AGFFM:2016:0722.33C398.16.76.00
Dokumenttyp: Urteil
Das Urteil wurde nach einer Gehörsrüge gemäß § 321a ZPO und Fortführung des Verfahrens durch Urteil vom 24.02.2017 (Az. 33 C 398/16 (76)) abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht derzeit kein Anspruch auf Zahlung rückständiger Betriebskosten für das Jahr 2013 in Höhe von 271,30 EUR gemäß §§ 556, 535 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag der Parteien zu. Der Anspruch ist noch nicht fällig.
Zwar entspricht die Abrechnung vom 29.4.2015 grundsätzlich den Anforderungen des § 259 BGB.
In ihr wurde angegeben, welche Kosten im Abrechnungszeitraum insgesamt bei den einzelnen Kostenpositionen angefallen sein sollen. Unter Anwendung geeigneter Verteilerschlüssel wurden die auf die beklagten entfallenen Kostenanteile ermittelt. Von der Summe der Kostenanteile wurden die von der Beklagten im Abrechnungszeitraum geleisteten Vorauszahlungen abgezogen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten wurden die Verteilerschlüssel in der Abrechnung nachvollziehbar erläutert. Es wurde angegeben, wie sich die bei den einzelnen Kostenpositionen angewendeten Umlageschlüssel zusammensetzen. Unter Hinzuziehung der der Abrechnung beigefügten Anlagen konnten sodann die angegebenen Flächenangaben rechnerisch ermittelt werden.
Auch kann die Beklagte hinsichtlich der Kosten für den Aufzug (im Einzelnen: Aufzugsstrom, Aufzugswartung, Aufzug-Nottelefon) nicht einwenden, bei der Ermittlung der zugrunde zu legenden Gesamtfläche sei jeweils das Erdgeschoss mit zu berücksichtigen. Die Klägerin hat insoweit von der in § 24 Abs. 2 Satz 2 NVO geregelten Möglichkeit Gebrauch gemacht.
Auch die Kosten für die Gartenpflege sind in dieser Form umlegbar. Die Kosten für Baumschau fallen jedenfalls hierunter (Langenberg in: Schmidt-Futterer, Miete, 12. Aufl., 2015, Rdnr. 156 zu § 556 BGB).
Ob die Kosten für "sonstige Wartung" und "Wärme-Contracting" bereits dadurch als umlegbar anzusehen sind, weil sie in die Abrechnung für 2012 bereits eingestellt worden waren, kann hier dahingestellt bleiben. Jedenfalls sind die weiteren gerügten Kostenpositionen, nämlich "Sperrmüll", "Müllmanagement" und "Hauswart" noch nicht fällig. Der Beklagten wurde unstreitig keine Einsicht in die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege gewährt. Diese umfasst gerade in den genannten Bereichen auch die Einsicht in die mit den Leistungserbringern geschlossenen Verträge. Es handelt sich dabei um Bereiche, die auch Verwaltungskosten umfassen können. Diese zu überprüfen kann dem Mieter nicht verwehrt werden.
Die aus der Abrechnung zunächst herauszunehmenden Kosten von insgesamt 406,29 EUR übersteigen in der Summe die Klageforderung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 11, 711, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO zuzulassen.
Die Rechtssache hat zum einen keine grundsätzliche Bedeutung, zum anderen ist für die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erforderlich.
Der Streitwert wird auf 271,30 EUR festgesetzt.
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