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57 F 2119/15 VA•AG Darmstadt Einzelrichter, 2013-01-16, 57 F 2119/15 VA
57 F 2119/15 VATribunal de Primeira Instância16 de jan. de 2013
Ausgleich externe und interne Anrechte Verfahrensgang nachgehend OLG Frankfurt, 15. November 2013, 6 UF 55/13, aufgehoben nachgehend BGH, 8. März 2017, XII ZB 697/13, kein Rechtsmittel
Entscheidungsdatum: 2013-01-16
Aktenzeichen: 57 F 2119/15 VA
ECLI: ECLI:DE:AGDARMS:2013:0116.57F2119.15VA.00
Dokumenttyp: Beschluss
Ausgleich externe und interne Anrechte
Verfahrensgang
nachgehend OLG Frankfurt, 15. November 2013, 6 UF 55/13, aufgehoben nachgehend BGH, 8. März 2017, XII ZB 697/13, kein Rechtsmittel
[gemeinsames Nettoeinkommen x 3 Monate (17.000,- €) x 5 Anrechte x 10%].
I.
Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG).
Anfang der Ehezeit: 01. 04. 1993
Ende der Ehezeit: 31. 12. 2005
Ausgleichspflichtige Anrechte
In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:
Der Antragsteller:
Gesetzliche Rentenversicherung
Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 4,5864 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2,2932 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 13.222,49 Euro.
Betriebliche Altersversorgung
Bei der Deutschen Fluggesellschaft hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 10.676,81 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der Ausgleichswert hierfür beträgt 5.338,41 Euro. Weil der Kapitalwert des Ausgleichs die Grenze von 5.796,00 Euro nach § 14 Abs.2 Nr. 2 VersAusglG nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragsgegnerin nicht erforderlich.
Bei der Deutschen Fluggesellschaft hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 186.948,75 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der Ausgleichswert hierfür beträgt 93.474,38 Euro. Mit der Antragsgegnerin hat die Deutsche Fluggesellschaft eine entsprechende Vereinbarung nach § 14 Abs.2 Nr.1 VersAusglG getroffen.
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
Bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 12,64 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 10,82 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 3.645,60 Euro.
Die Antragsgegnerin:
Gesetzliche Rentenversicherung
Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 5,9087 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2,9544 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 17.034,94 Euro.
II.
Nach Kapitalwerten hat der Ausgleich in Höhe von 98.645,94 Euro zu Lasten des Antragstellers zu erfolgen.
Ausgleich:
Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 2,2932 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
Die Antragsgegnerin hat die Lebensversicherungs-AG als Zielversorgung für den Ausgleich der Versorgung des Antragstellers bei der Deutschen Fluggesellschaft gewählt. Diese ist einverstanden. Die Zielversorgung gilt gem. § 15 Abs.4 VersAusglG als angemessen. Dieses Anrecht des Antragstellers ist nach § 14 Abs.1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 5.338,41 Euro bei der Lebensversicherungs-AG auszugleichen. Hierfür ist von der Deutschen Fluggesellschaft an die Lebensversicherungs-AG ein Beitrag von 5.338,41 Euro zu bezahlen.
Eine Verzinsung erfolgt aufgrund der laufenden Rentenzahlung seit 01.10.2005 nicht (BGH v. 07.09.2011, Az. XII ZB 546/10).
Zu 3.: Die Antragsgegnerin hat die Lebensversicherungs-AG als Zielversorgung für den Ausgleich der Versorgung des Antragstellers bei der Deutschen Fluggesellschaft gewählt. Diese ist einverstanden. Die Zielversorgung gilt gem. § 15 Abs.4 VersAusglG als angemessen. Dieses Anrecht des Antragstellers ist nach § 14 Abs.1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 93.474,38 Euro bei der Lebensversicherungs-AG auszugleichen. Hierfür ist von der Deutschen Fluggesellschaft an die Lebensversicherungs-AG ein Beitrag von 93.474,38 Euro zu bezahlen.
Eine Verzinsung erfolgt aufgrund der laufenden Rentenzahlung seit 01.10.2003 nicht (BGH v. 07.09.2011, Az. XII ZB 546/10).
Das Anrecht des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 10,82 Versorgungspunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 2,9544 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.
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