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16 K 589/24•VG Hamburg 16. Kammer, 2026-06-24, 16 K 589/24
16 K 589/24Tribunal Administrativo / Chamber 1624 de jun. de 2026
1. Die isolierte Bewilligung einer Förderung im Rahmen des Förderprogramms Überbrückungshilfe III Plus (ÜBH III Plus) an Teile eines Unternehmensverbunds ausschließlich unter Berücksichtigung der Wirtschaftslage dieses Teils des Unternehmensverbunds verstößt gegen Art. 107 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 AEUV und ist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG zurückzunehmen. 2. Für die Frage, ob Unternehmen durch eine Gruppe natürlicher Personen i.S.d. Art. 3 Abs. 3 UAbs. 1 lit. a), UAbs. 4 Anhang I AGVO miteinander verbunden sind, kommt es auf eine Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände an. Dabei erlaubt und gebietet das deutsche Verwaltungsprozessrecht, der gerichtlichen Entscheidung auch solche Erkenntnisse zugrunde zu legen, die erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgrund der gebotenen Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen nach § 86 VwGO gewonnen wurden, die aber über die Sachlage zum maßgeblichen Zeitpunkt Auskunft geben.
Entscheidungsdatum: 2026-06-24
Aktenzeichen: 16 K 589/24
ECLI: ECLI:DE:VGHH:2026:0624.16K589.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 107 Abs 1 AEUV, Art 108 Abs 3 AEUV, Art 3 Abs 3 UAbs 1a AEUV, Anh 1 UAbs 4 EUV 651/2014, § 48 Abs 1 VwVfG HA ... mehr
Die isolierte Bewilligung einer Förderung im Rahmen des Förderprogramms Überbrückungshilfe III Plus (ÜBH III Plus) an Teile eines Unternehmensverbunds ausschließlich unter Berücksichtigung der Wirtschaftslage dieses Teils des Unternehmensverbunds verstößt gegen Art. 107 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 AEUV und ist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG zurückzunehmen.
Für die Frage, ob Unternehmen durch eine Gruppe natürlicher Personen i.S.d. Art. 3 Abs. 3 UAbs. 1 lit. a), UAbs. 4 Anhang I AGVO miteinander verbunden sind, kommt es auf eine Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände an. Dabei erlaubt und gebietet das deutsche Verwaltungsprozessrecht, der gerichtlichen Entscheidung auch solche Erkenntnisse zugrunde zu legen, die erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgrund der gebotenen Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen nach § 86 VwGO gewonnen wurden, die aber über die Sachlage zum maßgeblichen Zeitpunkt Auskunft geben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1 Die Klägerin wendet sich gegen den Teilwiderruf und die Rückforderung einer ihr im Rahmen des Förderprogrammes „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ (im Folgenden: Überbrückungshilfe III Plus) für die Monate Juli bis Dezember 2021 bewilligten und ausgezahlten Förderleistung.
2 Die Klägerin ist nach eigenen Angaben als Holdinggesellschaft für mehrere Unternehmen der „D. Hotel Group“ tätig, welche im Hotel- und Beherbergungsgewerbe tätig sind. Alleiniger Kommanditist ist Herr A. T., Komplementärin die D. Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH, deren alleiniger Gesellschafter und – seit dem 25. März 2020 – Geschäftsführer ebenfalls Herr A. T. ist. Laut Handelsregisterauszug HRB … zur D. Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH ist Unternehmensgegenstand der Klägerin der „Erwerb, das Halten und die dauernde Verwertung von eigenen Beteiligungen an Unternehmen, die Verwaltung eigenen Vermögens sowie der Betrieb von Hotel- und Beherbergungsbetrieben, die Führung von gastronomischen Betrieben (Restaurants, Bistros etc.), die Erbringung von gastronomischen Dienstleistungen, z. B. Catering sowie Consultingleistungen für Hotellerie und Gastronomie“.
3 Zudem ist Herr A. T. seit Gründung der Gesellschaft sowie zum Zeitpunkt der Antragstellung der alleinige Gesellschafter der T. Immobilien Holding GmbH, der Klägerin des bei der Kammer unter dem Aktenzeichen 16 K 2879/24 anhängigen Verfahrens, gewesen, welche laut Handelsregisterauszug HRB … zum Unternehmensgegenstand den „Erwerb und das Halten eigenen Vermögens, insbesondere von Immobilien und von Anteilen an Gesellschaften, die Immobilien halten“ hat. Seit September 2023 hält neben Herrn A. T. sein Bruder, Herr B. T., 50 % der Anteile an der T. Immobilien Holding GmbH. Sitz der T. Immobilien Holding GmbH seit Gründung bis zum 3. Dezember 2024 war „X-Straße 0, Hamburg“. Seitdem sitzt das Unternehmen in der „Y-Straße 0, Hamburg“, wo auch viele unstreitig mit der Klägerin verbundene Unternehmen sitzen, wie die Komplementärin der Klägerin, die D. Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH (vgl. Handelsregisterauszug HRB …), die D. Gastronomie GmbH & Co. KG (vgl. Handelsregisterauszug HRB …) und die R. Hotel (...) GmbH (vgl. Handelsregisterauszug HRB …). Ausweislich des Handelsregisterauszugs HRB …war Geschäftsführer der T. Immobilien Holding GmbH neben Herrn A. T. in der Zeit vom 4. Dezember 2017 bis zum 6. August 2019 auch sein Bruder Herr B. T. Nachdem zwischenzeitlich Herr A. T. alleiniger Geschäftsführer war, sind seit dem 15. März 2022 wieder beide Brüder zu Geschäftsführern bestellt. Die T. Immobilien Holding GmbH gab in ihrem Antrag vom 13. Juni 2022 als verbundenes Unternehmen u.a. die „(…) Besitzgesellschaft mbH “ mit Sitz „X-Straße 0, Hamburg “ an (vgl. Bl. 11 der Sachakte der Beklagten unter der Antragsnummer ...).
4 Herr B. T. ist zudem seit dem 23. März 2022 alleiniger Gesellschafter der Z. Holding GmbH, der Klägerin der bei der Kammer unter den Aktenzeichen 16 K 600/24 und 16 K 601/24 anhängigen Verfahren, welche laut Handelsregisterauszug HRB … zum Unternehmensgegenstand die „Mehrheitsbeteiligung und Beteiligung an eigenen Unternehmen und deren Verwaltung, Führung sowie der Betrieb von Hotels und Gastronomiebetrieben, die Erbringung von gastronomischen Dienstleistungen und Hotellerie-Dienstleistungen sowie Consultingdienstleistungen in der Gastronomie- und Hotelbranche“ hat. Herr A. T. war vom 9. März 2022 bis zum 23. März 2022 neben Herrn B. T. zu 50 % an der Z. Holding GmbH beteiligt. Herr B. T. war vom 2. November 2020 bis zum 14. März 2022 alleiniger Geschäftsführer der Z. Holding GmbH; in der Zeit vom 14. März 2022 bis zum 18. Oktober 2022 waren beide Brüder als Geschäftsführer bestellt; seit dem 18. Oktober 2022 ist Herr B. T. wieder alleiniger Geschäftsführer. Die Z. Holding GmbH hält zudem 100 % der Anteile an der Z. Immobilien Gesellschaft mbH, gegründet am 27. Mai 2022 (vgl. Handelsregisterauszug HRB …), sowie der Q. Gastro GmbH, gegründet am 8. Februar 2022 (vgl. Handelsregisterauszug HRB …). Geschäftsführer der Z. Immobilien Gesellschaft mbH war neben Herrn B. T. seit Gründung bis zum 3. Mai 2023 auch sein Bruder Herr A. T. Die Z. Holding GmbH hält zudem ausweislich der Gesellschafterliste der E. Hotel GmbH 50 % der Anteile an der E. Hotel GmbH, welche ausweislich des Handelsregisterauszugs HRB … die „Beteiligung an eigenen Unternehmen und deren Verwaltung sowie das Management von Hotel- und Beherbergungs- sowie Gastronomiebetrieben, de[n] Betrieb von Hotel- und Beherbergungsbetrieben, die Führung von gastronomischen Betrieben (Restaurants, Bistros etc.), die Erbringung von gastronomischen Dienstleistungen sowie Consultingdienstleistungen in der Hotellerie- und Gastronomiebranche“ zum Unternehmensgegenstand hat. Die E. Hotel GmbH, deren Geschäftsführer neben Herrn F. F., dem Ehemann der Schwester der Brüder A. und B. T., auch Herr B. T. ist, hatte bis zum 17. Juli 2025 ihren Sitz ebenfalls „X-Straße 0, Hamburg“ und seitdem an der „Y-Straße 0, Hamburg“.
5 Am 3. September 2021 beantragte die Klägerin bei der Beklagten über die Steuerberaterin Frau G. als Prüfende Dritte die Gewährung einer Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli bis September 2021 in Höhe von 12.000.000,- EUR (behördliches Aktenzeichen: ...). Im Antragsformular gab die Klägerin einen Unternehmensverbund mit diversen Unternehmen an, welche in der Anlage R2 (Bl. 232 f. der Akte) im Einzelnen aufgelistet sind. Die Unternehmen der Z. Holding GmbH und der T. Immobilien Holding GmbH gab sie hingegen nicht an. Im Antrag hinterlegte sie unter dem Punkt „Adresse inländischer Sitz der Geschäftsführung“ die Adresse „X-Straße 0, Hamburg “ und als E-Mail-Adresse „u@D.-hotels.de “. Als Branche gab sie „Hotel garnis “ (Branchenschlüssel: I55.10.2) an. Auf die Frage im Antragsformular, welches Beihilferegime sie als Grundlage für die Überbrückungshilfe III Plus heranziehen wolle, gab die Klägerin an: „Bundesregelung Kleinbeihilfe 2020 (Kumulierung mit De-Minimis) & Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 “. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Antragsformular in der Sachakte der Beklagten unter der Antragsnummer ... Bezug genommen.
6 Auch für die Z. Holding GmbH und die T. Immobilien Holding GmbH wurden – jeweils durch die Steuerberaterin Frau G. als Prüfende Dritte – am 14. Februar 2022 und 13. Juni 2022 Anträge auf Überbrückungshilfe III Plus bzw. Überbrückungshilfe IV gestellt, wobei die Klägerin jeweils nicht als Teil des Unternehmensverbunds angegeben wurde. In beiden Anträgen wurde als Anschrift ebenfalls „X-Straße 0, Hamburg “ und als E-Mail-Adresse „u@D.-hotels.de “ angegeben (vgl. Bl. 13 f. der Sachakte der Beklagten unter der Antragsnummer ... sowie Bl. 10 f. der Sachakte der Beklagten unter der Antragsnummer ...).
7 Mit Bescheid vom 23. September 2021 (behördliches Aktenzeichen: ...) bewilligte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 7. Februar 2022 teilweise in Höhe von 11.154.241,16 EUR. Die Bewilligung erfolgte „unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung der Förderungshöhe im Rahmen der Schlussabrechnung“. Zur Begründung der Teilablehnung führte die Beklagte aus, die Fixkosten für den Monat September 2021 seien zu hoch angegeben worden. Die Auszahlung der bewilligten Förderleistung erfolgte am 28. September 2021.
8 Am 22. Oktober 2021 erhob die Klägerin gegen den Bescheid vom 23. September 2021 zunächst Widerspruch, den sie am 2. Mai 2022 zurücknahm.
9 Am 13. Dezember 2021 stellte die Klägerin durch ihre Prüfende Dritte einen Änderungsantrag, in dem sie eine Zuwendung in Höhe von insgesamt 19.951.815,30 EUR für den Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021 beantragte (behördliches Aktenzeichen: ...). Als Grund der Änderung wurde im Antragsformular „Wechsel der beihilferechtlichen Grundlage für das 3. Quartal 2021, sowie Beantragung der Hilfen für das 4. Quartal 2021 “ angegeben. Auf die Frage im Antragsformular, welches Beihilferegime sie als Grundlage für die Überbrückungshilfe III Plus heranziehen wolle, gab die Klägerin an: „Bundesregelung Kleinbeihilfe 2020 (Kumulierung mit De-Minimis) & Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 & Schadensausgleich“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Antragsformular Bezug genommen.
10 Mit „Änderungsbescheid“ vom 30. Dezember 2021 (behördliches Aktenzeichen: ...) änderte die Beklagte den Bescheid vom 23. September 2021 (behördliches Aktenzeichen: ...) ab und gewährte der Klägerin die begehrte Billigkeitsleistung vollumfänglich in Höhe von 19.951.815,30 EUR, wobei die Bewilligung auch hier „unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung der Förderungshöhe im Rahmen der Schlussabrechnung“ erfolgte. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 30. Dezember 2021 Bezug genommen. Der Differenzbetrag zwischen Änderungs- und Ausgangsbescheid vom 23. September 2021 in Höhe von 8.797.574,14 EUR wurde an die Klägerin ausgezahlt.
11 Die Beklagte stellte am 5. September 2022 im Antragsverfahren unter der Antragsnummer ... (ÜBH IV) der Prüfenden Dritten der Klägerin mehrere Nachfragen zum Unternehmensverbund zwischen den Unternehmen anderer Familienmitglieder, wie der (…) Hotels GmbH (Herr D. T.), (…) Hotels GmbH, Hotel (…) (Herr G. T.), T. Solutions GmbH (Herren I. T. und K. T.), Hotel (…) Betriebsgesellschaft mbH (Frau L. T.), (…) Hotels GmbH (Herr M. T.), E. Invest GmbH, E. Hotel GmbH (Herr F. F.). Hierauf teilte die Prüfende Dritte mit Nachricht vom 6. September 2022 die konkreten Verwandtschaftsverhältnisse sowie die Beteiligungsverhältnisse mit. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme vom 6. September 2022 Bezug genommen.
12 Mit Schreiben vom 11. November 2022 (vgl. Bl. 34 ff. der Sachakte der Beklagten unter der Antragsnummer ...; Bl. 561 f. der Sachakte der Beklagten unter der Antragsnummer ...; Bl. 66 f. der Sachakte der Beklagten unter der Antragsnummer ...) teilte der Prüfende Dritte der Klägerin, Herr S., unter Bezugnahme auf ein vorheriges Abstimmungsgespräch mit der Beklagten, welches am 4. November 2022 stattgefunden habe, und eine E-Mail der Beklagten vom 7. November 2022 mit, dass er der Ansicht sei, zwischen der Klägerin und den Unternehmen F. Consulting & Hospitality GmbH, Z. Holding GmbH, T. Immobilien Holding GmbH, O. GbR und P.-Gaststätten GmbH bestehe kein Unternehmensverbund. Diese seien auch nicht im gleichen Markt tätig. Die Beklagte habe zuvor die Ansicht geäußert, es bestehe eine Verbindung zwischen den genannten Unternehmen durch die Geschwister B. T., H. F. und A. T. Eine familiäre Verbindung, aufgrund derer ein gemeinsames Handeln der Personen angenommen werden könnte, bestehe jedoch weder mit diesen Personen, noch mit den Personen L. T. und M. T. Sofern die Beklagte nach den Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz in Bezug auf familiäre Verbindungen gehandelt habe, so habe sie die Umstände des hier vorliegenden Einzelfalls nicht ausreichend berücksichtigt.
13 Mit E-Mail vom 21. Dezember 2022 teilte der Leiter des Referats VII A 3 – Überbrückungshilfen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz auf Nachfrage der Schwester der Brüder A. und B. T., Frau H. F., mit, dass die Prüfung, ob es sich im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfen um ein verbundenes Unternehmen handele, auf Grund der heranzuziehenden Vorgaben, die u.a. auf EU-Recht verwiesen, für jeden Einzelfall zu erfolgen habe und in komplexen Fällen für Antragsteller, für Prüfende Dritte sowie auch für die Bewilligungsstellen ggf. nicht ganz einfach sein könne (vgl. Bl. 87 f. der Sachakte ...). Hierbei wies der Referatsleiter auf die Vollzugshinweise, Punkt G I Nr. 2 Abs. 5, hin und teilte mit, dass diese Regelung von Anfang an gegolten habe. Zudem seien die FAQs des BMWK zur ÜBH III in diesen Punkten von Beginn an unverändert geblieben. Hierbei nahm er Bezug auf Ziffer 5.2 der FAQ, welche auf die EU-Definition in Anhang I zur EU-VO 651/2014 (dort Art. 3 Abs. 3), auf das Benutzerhandbuch der KOM zu KMU und dessen Glossar verwiesen. Auf Grund von Rückfragen werde auf Basis der Richtlinien Bayerns und der FAQ des Bundes der Leitfaden zu Verbundunternehmen (Stand 2.3.21) erarbeitet und mit den Bewilligungsstellen der Länder abgestimmt, der auch eine Reihe von Beispielsfällen zur Erläuterung enthalte. Der Leitfaden führe aus, dass nach dem Benutzerleitfaden der KOM, S. 34, familiäre Beziehungen als ausreichend für die Schlussfolgerung gölten, dass natürliche Personen gemeinsam handelten. Auf das Vorliegen familiärer Verbindungen komme es bei der Frage an, ob Unternehmen nach Art. 3 Abs. 3 Unterabsatz 4 des Anhangs I der VO als verbunden gölten, weil sie (1.) durch eine (natürliche Person oder) gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer der vorgenannten Beziehungen stünden, sofern sie (2.) ganz oder teilweise auf demselben oder benachbarten Märkten tätig seien. Für die Verbindung von Unternehmen durch eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen gölten familiäre Verbindungen als ausreichend für die Schlussfolgerung, dass natürliche Personen gemeinsam handelten. Dies gelte insbesondere für Eheleute, eingetragene Partnerschaften, Kinder, Eltern und Geschwister. Bei anderen natürlichen Personen wäre zu prüfen, ob sie gemeinsam handelten. Dies sei dann anzunehmen, wenn sie sich abstimmten, um Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Unternehmen auszuüben, so dass diese Unternehmen unabhängig vom Bestehen vertraglicher Beziehungen zwischen den fraglichen Personen nicht als wirtschaftlich voneinander unabhängig angesehen werden könnten (so auch im Glossar zum Benutzerleitfaden der KOM zu KMU, auf das die FAQ des BMWK verweisen). Ein gemeinsames Handeln allein reiche aber nicht aus; in jedem Fall, so auch der Leitfaden auf Satz 2, müsse die Gruppe natürlicher Personen insgesamt einen beherrschenden Einfluss auf die zu betrachtenden Unternehmen haben. Eine Verbundbetrachtung könne sich entgegen der Schlussfolgerung der prüfenden Partei in der Stellungnahme also auch ergeben, wenn Unternehmen jeweils nur einem Familienmitglied gehörten, die Familienmitglieder aber als gemeinsam handelnd anzusehen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die E-Mail vom 21. Dezember 2022 Bezug genommen.
14 Mit Vermerk und Stellungnahme zur Annahme eines Unternehmensverbundes aufgrund familiärer Verbindungen vom 28. Dezember 2022 stellte die Beklagte fest, dass in der Konstellation der Familie T. / F. - D. Holding GmbH & Co. KG ein Unternehmensverbund anzunehmen sei (vgl. Bl. 38 ff. der Sachakte der Beklagten unter ...). Diese Annahme habe Auswirkungen auf die (Einzel-) Anträge der antragstellenden Unternehmen der Personen A. T., B. T., H. F., F. F., L. T. und M. T. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sachakte Bezug genommen
15 Am 5. Januar 2023 teilte die Beklagte der Klägerin im Rahmen des Antragsverfahrens unter der Antragsnummer ... mit, dass sie den Antrag der Klägerin aufgrund der einzuhaltenden beihilferechtlichen Obergrenze von 2,5 Mio. EUR teilbewilligen werde (vgl. Bl. 166 ff. der Sachakte ...). Zudem bat sie „zur finalen Bearbeitung der Anträge“ ... T. Immobilien Holding GmbH / ... Z. Holding GmbH, für den im jeweiligen Antrag angegebenen Umfang des Unternehmensverbunds in konsolidierter Form die relevanten Nachweise vorzulegen und die Unterlagen aufzubereiten.
16 Auf weitere Nachfrage der Schwester der Herren B. und A. T., Frau H. F., bestätigte ihr das Referat VIIA3 – Überbrückungshilfen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz mit E-Mail vom 12. Januar 2023, dass nach den bereits geschilderten Regelungen zur Gewährung der Überbrückungshilfen, die Basis für die ständige Verwaltungspraxis der Bewilligungsstellen seien, familiäre Verbindungen als ausreichend für die Schlussfolgerung, dass natürliche Personen gemeinsam handelten, gölten (vgl. Bl. 91 f. der Sachakte ...). Aus dem Leitfaden Verbundunternehmen könnten beispielhafte Prüfungen zu diesen Kriterien entnommen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die E-Mail vom 12. Januar 2023 Bezug genommen.
17 Mit Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheid vom 23. Januar 2023, der Klägerin am 6. April 2023 zugegangen, widerrief die Beklagte den Änderungsbescheid vom 30. Dezember 2021 in Höhe von 1.112.745,54 EUR und forderte die ausgezahlte Fördersumme in dieser Höhe von der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin sei in Bezug auf die beantragte Fördersumme nicht in vollem Umfang antragsberechtigt. Dies ergebe sich aus Ziffer 5.2 in Verbindung mit Ziffer 4.16 der FAQ Überbrückungshilfe III Plus, wonach nur ein Antrag für alle Verbundunternehmen gestellt werden und bei der Inanspruchnahme von Überbrückungshilfen des Bundes oder der Länder die beihilferechtlich zulässige Förderungshöchstgrenze nicht überschritten werden dürfe. Der Antrag der Klägerin betreffe einen Unternehmensverbund mit der Z. Holding GmbH, der T. Immobilien Holding GmbH, der O. GbR und der P.-Gaststätten GmbH. Für diese Unternehmen sowie für die Klägerin bestünden Einzelanträge, wobei nur ein konsolidierter Antrag hätte gestellt werden dürfen. Durch die Bewilligungen der übrigen Anträge der Unternehmen des Unternehmensverbundes sei die beihilferechtliche Förderungshöchstgrenze in Höhe der zurückgeforderten Fördersumme überschritten worden.
18 Hiergegen erhob die Klägerin am 12. April 2023 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, der Bescheid vom 23. Januar 2023 sei bereits nicht ausreichend gemäß den Anforderungen des § 39 HmbVwVfG begründet worden. Es sei nicht nachzuvollziehen, welche beihilferechtliche Förderungshöchstgrenze zugrunde gelegt worden sei oder wie sich der konkrete Rückforderungsbetrag berechne. Ebenso sei nicht ersichtlich, welche Erwägungen die Beklagte in Bezug auf die Annahme eines Unternehmensverbunds angestellt habe, es sei lediglich auf die Ausführungen aus den maßgeblichen FAQ verwiesen worden. Es fehle außerdem an den Voraussetzungen für einen Teilwiderruf. Weder sei eine Zweckverfehlung noch ein Auflagenverstoß der Klägerin ersichtlich. Auch könne der Teilwiderruf nicht darauf gestützt werden, die Klägerin hätte unvollständige Angaben oder Bewertungen in Bezug auf den Unternehmensverbund gemacht. Hierin liege bereits keine „nachträglich eingetretene Tatsache“, welche einen Teilwiderruf gemäß § 49 Abs. 2 HmbVwVfG rechtfertigen würde. Auch sei die beihilferechtliche Förderungshöchstgrenze nicht überschritten. Diese Annahme beruhe auf einem fehlerhaften Verständnis der Beklagten in Bezug auf die beihilferechtlichen Grundlagen. Die Bestimmung der beihilferechtlichen Förderungshöchstgrenze bemesse sich nicht allein nach den Kriterien des Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, Anhang I. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müsse die Klägerin eine zusammenhängende Unternehmensgruppe mit den in Rede stehenden Verbundunternehmen bilden, was vorliegend nicht der Fall sei. Auf die Z. Holding GmbH und die T. Immobilien Holding GmbH übe die Klägerin keinen beherrschenden Einfluss aus. Sie halte auch keine Geschäftsanteile der Z. Holding GmbH. Die Klägerin werde zu 100 % von Herrn A. T. und die Z. Holding GmbH zu 100 % von Herrn B. T. gehalten. Außerdem verfügten beide Unternehmen über getrennte Räumlichkeiten, getrenntes Personal und Buchhaltung; Finanzen sowie das operative Geschäft seien voneinander getrennt. Beide Gesellschaften trügen insofern ihre eigenen Geschäftsrisiken. Allein durch die familiäre Verbindung der Brüder A. und B. T. könne kein Zusammenwirken unterstellt werden. An der T. Immobilien Holding GmbH seien beide Brüder zu 50 % beteiligt und jeweils Geschäftsführer. Die Gesellschaft halte keinerlei Anteile an der Klägerin oder der Z. Holding GmbH. Ohnehin sei die Betrachtungsweise der Beklagten in Bezug auf den angenommenen Unternehmensverbund bereits deshalb fehlerhaft, weil dieser auf einem falschen Verständnis der maßgeblichen beihilferechtlichen Vorgaben beruhe. So habe die Beklagte angenommen, bei Familienmitgliedern bestehe stets die unwiderlegliche Vermutung eines gemeinsamen Handelns. Dies sei ausgehend von den Vorgaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz jedoch nicht ausreichend. Seien Familienmitglieder zwar beteiligt, übten jedoch keinen beherrschenden Einfluss aus, so seien die Unternehmen nicht als verbunden anzusehen. Dies gelte auch für die in Rede stehenden Verbundunternehmen der Klägerin, weil die Geschwister weder gemeinschaftlich Mehrheiten an den Unternehmen innehätten, noch sie als Gesellschafter dazu in der Lage seien, strategische Entscheidungen in den betreffenden Unternehmen zu tätigen. Herrn B. T. und seiner Schwester Frau H. F. sei es nicht möglich, beherrschenden Einfluss auf die Klägerin auszuüben. Zuletzt stünden einer derartigen Verbundbetrachtung auch der verfassungsrechtlich garantierte Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG und der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG entgegen.
19 Auf Nachfrage der Klägerin legte die Beklagte dieser mit E-Mail vom 2. Juni 2023 zwei interne Kurzstellungnahmen zur Verbundthematik von externen Dienstleistern vor (vgl. Bl. 37 ff., 49 f. der Sachakte der Beklagten unter der Antragsnummer ...). Aus diesen gehe im Wesentlichen die übereinstimmende Einschätzung hervor, dass es sich bei den Unternehmen betreffend die Geschwister A. und B. T. sowie ihrer Schwester H. F. und deren Ehemann F. F., der Tante L. T. und dem Onkel M. T. um Unternehmen handele, die durch familiäre Verbindung miteinander im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, Anhang I verbunden seien. Zudem seien die Unternehmen der beteiligten Familienmitglieder hauptsächlich im selben oder benachbarten Markt „Hotels mit angeschlossenen Restaurants sowie separate Gaststätten und Restaurants“ tätig.
20 Mit als „Anhörung“ bezeichnetem Schreiben der Beklagten vom 31. Oktober 2023 (vgl. Anlage KB 2, Bl. 155 f. der Gerichtsakte) teilte diese mit, dass sie an ihrer Ausgangsentscheidung festhalte. Es werde von einem Mindestverbund diverser aufgelisteter Unternehmen mit der Klägerin ausgegangen, welche entweder durch Geschäftsanteile oder durch familiäre Verbundenheit und einer Tätigkeit im selben oder benachbarten Markt mit der Klägerin verbunden seien. Es sei ständige Verwaltungspraxis der Beklagten, mehrere Unternehmen, die zu einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen gehörten und im selben oder benachbarten Markt tätig seien, als Verbundunternehmen zu betrachten. Das für eine Verbundbetrachtung erforderliche gemeinschaftliche Agieren von Familienmitgliedern, namentlich Eheleuten, eingetragenen Lebenspartnern, Kindern, Eltern und Geschwistern, werde unwiderlegbar vermutet.
21 Am 30. November 2023 erwiderte die Klägerin, der Vortrag der Beklagten aus dem Anhörungsschreiben vom 31. Oktober 2023 lasse keine Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Widerspruchsbegründung erkennen, insbesondere sei die Anspruchskürzung nicht nachzuvollziehen. Außerdem gehe sie nunmehr davon aus, dass die Beklagte die P.-Gaststätten GmbH nicht mehr zum Unternehmensverbund zähle, da diese in der Auflistung aus dem Anhörungsschreiben nicht auftauche. Im Übrigen wiederholte und vertiefte die Klägerin ihren Vortrag aus der Widerspruchsbegründung und führte ergänzend aus, dass die von der Beklagten nun erstmals als Verbundunternehmen benannte „T. Beteiligungsgesellschaft mbH“ mangels Beteiligung der Klägerin bzw. des Herrn A. T. nicht zum Unternehmensverbund zu zählen sei.
22 Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2024 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheid sei formell rechtmäßig ergangen. Die tatsächlichen und rechtlichen Gründe für den Widerruf seien der Klägerin ausreichend dargelegt worden. Es komme zudem auf eine Heilung etwaiger Verfahrensfehler im Antrags- oder Widerspruchsverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 HmbVwVfG nicht an, zumal die Voraussetzungen des § 46 HmbVwVfG vorlägen. Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Nach den Ziffern 5.2 und 4.16 der FAQ liege ein Unternehmensverbund vor, der unter Berücksichtigung der bereits den übrigen Verbundunternehmen bewilligten Förderungen die beihilferechtliche Höchstgrenze von 52.000.000,- EUR überschritten habe. Die beihilferechtliche Höchstgrenze sei für die Beklagte zwingend zu berücksichtigen und für den gesamten Unternehmensverbund anzusetzen gewesen. Nach Berücksichtigung aller ausgekehrten Fördermittel der in Rede stehenden Unternehmen des von der Beklagten angenommenen Unternehmensverbundes ergebe sich eine Gesamtfördersumme von 53.033.080,70 EUR. Es folge außerdem aus einer Weisung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, dass eine familiäre Verbindung genüge, um ein gemeinsames Handeln natürlicher Personen zu vermuten. Ein beherrschender Einfluss auf das Unternehmen eines anderen Familienmitglieds sei nicht zwingend zu prüfen. Die Feststellung, dass es sich bei den Personen A. T., B. T. und H. F. um Verwandte ersten Grades handele, sei insofern für die Annahme gemeinsamen Handelns ausreichend. Hierin liege auch keine willkürliche Verwaltungspraxis der Beklagten, es seien lediglich die Maßgaben des Zuwendungsgebers angewendet worden. Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG scheide bereits aus, da sich die Klägerin als juristische Person nicht auf dieses Grundrecht berufen könne. Ohnehin sei das familiäre Zusammenleben nicht durch die Annahme eines Unternehmensverbundes unter Anwendung der Vermutungsregelung berührt. Die Rückforderung sei rechtmäßig auf Grundlage von § 49a HmbVwVfG erfolgt. Auf Vertrauensschutzaspekte könne sich die Klägerin nicht berufen. Die Bewilligung der Beihilfe sei nur vorläufig erfolgt, weshalb ein Widerruf auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 48, 49 HmbVwVfG möglich gewesen wäre. Ziffer 2 des Änderungsbescheids vom 30. Dezember 2021 habe einen entsprechenden Vorläufigkeitsvorbehalt unter Vorbehalt endgültiger Festsetzung in einem Schlussbescheid enthalten. Der Widerruf sei jedoch rechtmäßig auf Grundlage von § 49 Abs. 2 Nr. 1 HmbVwVfG ergangen. Ziffer 14 der Nebenbestimmungen des Änderungsbescheids vom 30. Dezember 2021 habe einen entsprechenden einseitigen Widerrufsvorbehalt normiert. Weiter sei die Beklagte nach § 48 Abs. 2 HmbVwVfG zur Rücknahme der bewilligten Fördermittel berechtigt. Entgegen deren Ansicht sei das Vertrauen der Klägerin nicht schutzwürdig, zumal die Erwirkung der Fördermittel aufgrund unvollständiger Angaben erfolgt sei. Der Unternehmensverbund sei im Antrag vom 13. Dezember 2021 nicht in seiner Gesamtheit angegeben worden. Die Beklagte habe auch das ihr eingeräumte Ermessen, welches durch haushaltsrechtliche Grundsätze beschränkt gewesen sei, innerhalb der gesetzlichen Grenzen ausgeübt. Im Übrigen habe das Interesse der öffentlichen Hand an der Rückforderung gegenüber dem Interesse der Klägerin am Erhalt der Förderung überwogen.
23 Hiergegen hat die Klägerin am 13. Februar 2024 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen die Argumente aus dem Widerspruchsverfahren, insbesondere dazu, dass in Bezug auf die familiäre Verbundenheit von natürlichen Personen keine unwiderlegbare Vermutung bestehe, wie sie die Beklagte annehme. Ergänzend trägt sie vor, dass die Begründung hinsichtlich der Zusammensetzung des Unternehmensverbunds im Widerspruchsbescheid widersprüchlich sei, da erstmals die „F. Consulting & Hospitality GmbH“ zum Verbund gerechnet werde, ohne dass dies näher erläutert werde. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, warum die P.-Gaststätten GmbH – im Unterschied zum Anhörungsschreiben vom 31. Oktober 2023 – im Widerspruchsbescheid erneut dem Unternehmensverbund zugerechnet werde. Die Beklagte habe keine einheitliche Verwaltungspraxis in Bezug auf die Einordnung von Unternehmensverbünden etabliert. Es stünden einer Rückforderung zudem selbst bei Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 30. Dezember 2021 Vertrauensschutzgesichtspunkte im Wege. Zudem rügt die Klägerin die Unvollständigkeit der Sachakte. Die Unvollständigkeit lasse sich schon daran erkennen, dass im Widerspruchs- und Klageverfahren insgesamt vier verschiedene Fassungen der Sachakte übersandt worden seien. Die Unvollständigkeit habe zu einer unrechtmäßigen Entscheidungsfindung der Beklagten geführt. Insbesondere seien Ausführungen der Klägerin zu einzelnen Unternehmen des Unternehmensverbundes im Widerspruchsverfahren, wie etwa zu der P.-Gaststätten GmbH oder der (…) Hotels GmbH, nicht berücksichtigt worden. Auch die beihilferechtliche Förderungshöchstgrenze sei fehlerhaft berechnet worden.
24 Die Klägerin beantragt,
25 den Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 23. Januar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2024 aufzuheben sowie
26 die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
27 Die Beklagte beantragt,
28 die Klage abzuweisen.
29 Zur Begründung wiederholt und vertieft die Beklagte im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt sie aus, das Fördervolumen überschreite die Förderungshöchstgrenze von 52.000.000,- EUR selbst dann, wenn man die P.-Gaststätten GmbH aus der Berechnung für die beihilferechtliche Höchstgrenze herausnehmen würde. Es sei demnach unerheblich, ob diese Gesellschaft zum Unternehmensverbund der Klägerin zu zählen sei. Die weiteren in Rede stehenden Unternehmen seien aufgrund familiärer Verbindungen zum Unternehmensverbund der Klägerin zu zählen (zu den Einzelheiten vgl. Bl. 187 ff. der Gerichtsakte). Im Übrigen seien die Unternehmen jeweils im selben oder benachbarten Markt tätig. Maßgeblich sei hier allein die sachliche Nähe zwischen den Tätigkeiten der Unternehmen. Der Betrieb von Gaststätten und Veranstaltungssälen sowie von Beherbergungsstätten und Hotels seien benachbarte Märkte. Gleiches gelte für Beratungs- und Verwaltungsdienstleistungen in diesen Bereichen. Weitergehend sei davon auszugehen, dass die Hotelbetriebe über ein gastronomisches Angebot verfügten und Veranstaltungen in Räumlichkeiten der Unternehmen des Verbunds stattgefunden hätten. Unabhängig von der Frage der Überschreitung der beihilferechtlichen Förderungshöchstsumme bestehe bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf die begehrte Förderleistung, zumal die Klägerin in ihrem Änderungsantrag vom 13. Dezember 2021 den Unternehmensverbund nicht vollständig angegeben habe. Außerdem seien weitere, eigenständige Anträge für nicht angegebene Unternehmen des Verbunds gestellt worden. Somit wäre auch eine gänzliche Versagung der Förderung für die Klägerin in Betracht gekommen. Die Beklagte habe sich aus Kulanz für eine Versagung allein der Förderung oberhalb der Förderungshöchstgrenze entschieden. Die Rücknahme und Rückforderung mit Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheid vom 23. Januar 2023 seien insofern rechtmäßig. Insbesondere sei bereits die ursprüngliche Bewilligung der Leistung dem Grunde und der Höhe nach unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Schlussbescheid erteilt worden, es sei nicht allein die Förderhöhe unter einen Vorläufigkeitsvorbehalt gestellt worden. Dies ergebe sich neben Ziffer 2 der Hauptbestimmungen und Ziffern 3 und 11 der Nebenbestimmungen sowie Ziffer 2.1 der FAQ auch aus dem für den Adressaten erkennbaren Umstand, dass bei der Antragstellung im Interesse einer schnellen und unbürokratischen Auszahlung der Fördersumme auf vorläufige Umsatz- und Fixkostenangaben abgestellt worden sei. Im Übrigen wichen die Sachakten im Widerspruchs- und im Klageverfahren nur geringfügig voneinander ab. Dies betreffe lediglich visuelle Veränderungen und die Reihenfolge der Daten, was auf technische Gründe im Zusammenhang mit der Bereitstellung durch das digitale Bundesportal für Corona-Überbrückungshilfen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zurückzuführen sei. Dies ändere im Übrigen jedoch nichts an der Rechtmäßigkeit der Sachentscheidung der Beklagten.
30 Mit Schreiben vom 30. April 2026 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass in den angefochtenen Bescheiden zu Recht davon ausgegangen sein dürfte, dass weitere Unternehmen mit der Klägerin einen Unternehmensverbund bilden, den sie bei Antragstellung nicht angegeben habe, so dass es auf die Frage der Höhe der Fördersumme schon nicht mehr ankommen dürfte, da eine isolierte Bewilligung der begehrten Beihilfen an ein einzelnes Unternehmen ausschließlich unter Berücksichtigung seiner eigenen Wirtschaftslage gegen Art. 107 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 AEUV verstoßen dürfte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das gerichtliche Hinweisschreiben vom 30. April 2026 Bezug genommen.
31 Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2026 hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, dass eine unwiderlegbare Vermutung der Verbundenheit von Unternehmen bzw. einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen allein aufgrund familiärer Beziehungen nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung der KMU-Definition stehe. Zudem habe zum maßgeblichen Stichtag, den Zeitpunkten der Beihilfegewährung, ein gemeinsames Handeln der Geschwister nicht vorgelegen. Weiter seien Informationen auf NorthData nicht verlässlich. Der Umstand, dass die Unternehmen an der gleichen Adresse ihren Firmensitz hätten, könne zudem kein Indiz für ein gemeinsames Handeln sein. Denn hierbei handele es sich um ein mehrstöckiges Gebäude. Personelle und sachliche Mittel hätten sich nicht überschnitten. Ferner sei die Einhaltung der beihilferechtlichen Obergrenze relevant. Sollten die (…) Hotels GmbH und die P.-Gaststätten GmbH herausgerechnet werden, stünden der Klägerin noch Fördermittel zu. Überdies liege ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG vor.
32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Sachakten der Beklagten unter den Antragsnummern (…) sowie den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen.
33 I. Die zulässige und in Gestalt der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthafte Klage hat in der Sache keinen Erfolg
34 Die angefochtene Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheid vom 23. Januar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
35 Es bestehen keine Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide (hierzu unter 1.). Die Beklagte hat zu Recht den Bewilligungsbescheid vom 30. Dezember 2021 mit Wirkung für die Vergangenheit teilweise widerrufen (hierzu unter 2.) und die ausgezahlte Zuwendung in Höhe von 1.112.745,54 EUR zurückgefordert (hierzu unter 3).
36 1. Entgegen der Ansicht der Klägerin stehen formelle Gründe der Rechtmäßigkeit der Entscheidung nicht entgegen. Insbesondere enthält der Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheid vom 23. Januar 2023 eine den Anforderungen des § 39 Abs. 1 HmbVwVfG noch genügende Begründung. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG ist ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, § 39 Abs. 1 Satz 2 HmbVwVfG. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist, § 39 Abs. 1 Satz 3 HmbVwVfG. Diese Anforderungen erfüllt die Begründung des Bescheids vom 23. Januar 2023. Insbesondere benennt die Beklagte neben der Rechtsgrundlage auch den für sie tragenden Widerrufsgrund, der ihrer Einschätzung nach darin bestand, dass der Unternehmensverbund nicht vollständig und umfassend angegeben worden sei, sodass eine (nachträgliche) Berücksichtigung aller im Verbund befindlichen Unternehmen dazu führe, dass die beihilferechtliche Obergrenze von 52.000.000,- EUR erreicht sei und insoweit die bereits bewilligten Zuwendungen gegenüber der Klägerin entsprechend zu kürzen seien. Im Übrigen wäre, selbst wenn man die Begründung der Beklagten im Bescheid vom 23. Januar 2023 für ungenügend hielte, dieser nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts, sondern nur zu dessen formeller Rechtswidrigkeit führende Fehler inzwischen nach § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 HmbVwVfG durch die Bekanntgabe ausführlicher Gründe im Widerspruchsbescheid unbeachtlich geworden (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 45 Rn. 20). Auf die klägerseits darüber hinaus in Abrede gestellte Richtigkeit der Begründung kommt es an dieser Stelle nicht an. § 39 Abs. 1 HmbVwVfG normiert für Verwaltungsakte lediglich eine formelle Begründungspflicht. Aus der Norm folgt keine Pflicht zur objektiv richtigen Begründung mit der Folge eines Rechtswidrigkeitsverdikts, falls die von der Behörde genannte Rechtsnorm nicht die materiell-rechtlich richtige ist (zu § 39 VwVfG: BVerwG, Beschl. v. 29.7.2019, 2 B 19.18, juris Rn. 24).
37 2. Die mit dem (Teil-)Widerruf der Sache nach ausgesprochene (Teil-)Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 30. Dezember 2021 ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte konnte die (Teil-)Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 30. Dezember 2021 in Höhe von 1.112.745,54 EUR mit Wirkung für die Vergangenheit in rechtmäßiger Weise auf § 48 Abs. 1 und 2 HmbVwVfG stützen [hierzu unter a)]. Denn die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine (vollständige) Rücknahme des Bewilligungsbescheides auf Grundlage von § 48 HmbVwVfG liegen vor [hierzu unter b)], und die hierauf zu stützende Rücknahmeentscheidung der Beklagten ist frei von Ermessensfehlern [hierzu unter c)].
38 a) Die Beklagte konnte die (Teil-)Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 30. Dezember 2021 in Höhe von 1.112.745,54 EUR mit Wirkung für die Vergangenheit in rechtmäßiger Weise auf § 48 Abs. 1 und 2 HmbVwVfG stützen.
39 Dabei ist zwar unklar, auf welche Rechtsgrundlage die Beklagte selbst die teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheids stützen möchte, da sie im Widerspruchsbescheid mit § 49a Abs. 1 HmbVwVfG, § 49 Abs. 2 Nr. 1 HmbVwVfG sowie § 48 Abs. 2 HmbVwVfG drei verschiedene Rechtsgrundlagen benennt. Dies kann jedoch im Ergebnis dahinstehen, da es zum einen als allgemeiner Grundsatz anerkannt ist, dass die zur Kontrolle des Verwaltungshandelns berufenen Gerichte in ihrer Bewertung der Rechtslage, namentlich in der Frage, anhand welcher Rechtsnormen das Verwaltungshandeln zu überprüfen und aufgrund welcher Rechtsnormen es als rechtmäßig erachtet werden kann, unabhängig von der Rechtsauffassung der Verwaltung sind (vgl. hierzu und zu Nachstehendem: OVG Hamburg, Urt. v. 19.4.2021, 4 Bf 227/16, juris Rn. 151 ff.) und zum anderen die Beklagte die Aufhebung, wie sich der Begründung des Widerspruchsbescheids entnehmen lässt, jedenfalls auch auf § 48 Abs. 1 und 2 HmbVwVfG stützen wollte.
40 b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 30. Dezember 2021 liegen vor.
41 Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 48 Abs. 2 Satz 1 HmbVwVfG). Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig (§ 48 Abs. 4 Satz 1 HmbVwVfG).
42 Die Bewilligung der Überbrückungshilfe III Plus an die Klägerin durch den Bescheid vom 30. Dezember 2021 ist rechtswidrig [hierzu unter aa)]. Den Rücknahmen steht kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin nach § 48 Abs. 2 HmbVwVfG auf den Bestand der Bewilligungsbescheide entgegen [hierzu unter bb)]. Die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 HmbVwVfG wurde eingehalten [hierzu unter cc)].
43 aa) Die isolierte Bewilligung der Überbrückungshilfe III Plus an die Klägerin (und die von ihr im Antrag angegebenen Teile des Unternehmensverbunds) ist rechtswidrig, weil sie gegen Art. 107 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 AEUV verstößt. Insoweit kommt es auf die Höhe der von der Beklagten aufgehobenen und zurückgeforderten Zuwendungssumme sowie die Einhaltung der Kumulierungsvorschriften im Hinblick auf die beihilferechtliche Obergrenze nicht an.
44 Denn die bei der Kommission angemeldeten und von ihr gebilligten Regelungen zur Bewilligung der Überbrückungshilfen in Deutschland erlaubten es nicht, Überbrückungshilfen – wie hier – an ein einzelnes Unternehmen ausschließlich unter Berücksichtigung seiner eigenen Wirtschaftslage zu leisten, obwohl dieses Teil eines Unternehmensverbundes war (vgl. hierzu und zu Nachstehendem OVG Münster, Beschl. v. 15.5.2025, 4 A 274/23, juris Rn. 52 ff., 72 ff.; Urt. v. 15.5.2025, 4 A 2550/22, juris Rn. 62; Urt. v. 6.3.2024, 4 A 1581/23, juris Rn. 39 ff.; VG Hamburg, Urt. v. 22.5.2026, 16 K 5245/24, n.v.; Urt. v. 27.2.2026, 16 K 4402/23, n.v.; Urt. v. 31.7.2024, 16 K 1508/23, juris Rn. 83; Urt. v. 1.10.2024, 16 K 3948/22, juris Rn. 45 ff.; Urt. v. 16.5.2024, 16 K 2208/21, juris Rn. 29 ff.; VG Braunschweig, Urt. v. 20.8.2025, 8 A 427/24, juris Rn. 56 ff.).
45 Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV sind staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, grundsätzlich mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach Art. 108 Abs. 3 AEUV sind die Mitgliedstaaten zum einen verpflichtet, bei der Kommission alle Maßnahmen anzumelden, mit denen eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingeführt oder umgestaltet werden soll, und zum anderen, gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV solche Maßnahmen nicht durchzuführen, solange die Kommission nicht abschließend über sie entschieden hat. Staatliche Beihilfen, die nicht von einer Freistellungsverordnung erfasst werden, unterliegen weiterhin der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht (vgl. EuGH, Urt. v. 5.3.2019, C-349/17, juris Rn. 56 ff.; OVG Münster, Urt. v. 6.3.2024, 4 A 1581/23, juris Rn. 40 f.). Kein Verstoß gegen dieses beihilferechtliche Konzept liegt vor, wenn die Europäische Kommission eine Beihilferegelung genehmigt hat – wie bspw. die „Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19“ (v. 26.3.2020, BAnz AT 31.3.2020 B2, S. 1, mit spät. Änderungen, im Folgenden „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“), die „Regelung zur Gewährung von Unterstützung für ungedeckte Fixkosten im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19“ (v. 20.11.2020, BAnz AT 14.12.2020 B2, mit spät. Änderungen, im Folgenden „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“) und die „Regelung zur vorübergehenden Gewährung einer Wirtschaftshilfe zugunsten von Unternehmen, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen des Bundes und der Länder geschlossen wird, im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19“ [vgl. Genehmigungsbeschl. der Europäischen Kommission v. 28.5.2021, C(2021) 3999 final, State Aid SA. 62784 (2021/N)]., mit spät. Änderung v. 21.12.2021, abrufbar unter allgemeine-bundesregelung-schadensausgleich.pdf, im Folgenden
46 „(Geänderte) Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, Covid-19“] – und die Einzelbeihilfe sämtliche Voraussetzungen dieser Beihilferegelung erfüllt. Werden die Voraussetzungen hingegen nicht erfüllt, würde eine Bewilligung unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV erfolgen, sodass ein etwaiger Antrag zur Gewährung von Überbrückungshilfe III Plus abzulehnen ist (vgl. EuGH, Urt. v. 5.10.1994, C-47/91, juris Rn. 21 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 15.5.2025, 4 A 274/23, juris Rn. 52 ff., 72 ff.; Urt. v. 6.3.2024, 4 A 1581/23, juris Rn. 39 ff.; VG Hamburg, Urt. v. 22.5.2026, 16 K 5245/24, n.v.; Urt. v. 27.2.2026, 16 K 4402/23, n.v.; Urt. v. 31.7.2024, 16 K 1508/23, juris Rn. 83; Urt. v. 1.10.2024, 16 K 3948/22, juris Rn. 45 ff.; Urt. v. 16.5.2024, 16 K 2208/21, juris Rn. 29 ff.; VG Braunschweig, Urt. v. 20.8.2025, 8 A 427/24, juris Rn. 56 ff.; Werner, in: Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 4. Aufl., Art. 108 AEUV Rn. 33).
47 Die isolierte Gewährung einer Überbrückungshilfe III Plus an die Klägerin (und die von ihr im Antrag angegebenen Verbundunternehmen) war von einer solchen von der Kommission genehmigten Beihilferegelung jedoch nicht gedeckt. Die Klägerin hat im vorliegenden Antragsverfahren insoweit die Bundesregelung Kleinbeihilfe 2020, die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 sowie die (Geänderte) Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, Covid-19, die auch im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus Anwendung finden (vgl. Ziffer 6 Abs. 3 Satz 1 lit. b), i., Ziff. 2 der Vollzugshinweise in der aktualisierten Fassung vom 2.7.2025), als maßgebliches Beihilferegime für ihr Antragsverfahren gewählt. Diesen Regelungen liegt der in diesem Zusammenhang maßgebliche primärrechtliche Begriff des „Unternehmens“ nach den Wettbewerbsvorschriften des AEUV zugrunde (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 15.5.2025, 4 A 274/23, juris Rn. 63 ff.; Urt. v. 15.5.2025, 4 A 2550/22, juris Rn. 67 ff. m.w.N.; Urt. v. 6.3.2024, 4 A 1581/23, juris Rn. 44 ff. m.w.N.; VG Hamburg, Urt. v. 22.5.2026, 16 K 5245/24, n.v.; Urt. v. 9.12.2025, 16 K 2800/25, n.v., UA S. 11 f.; Urt. v. 16.7.2025, 16 K 3573/24, n.v., UA S. 9 f. m.w.N., rechtskräftig seit dem 26.8.2025).
48 Dieser Unternehmensbegriff bezeichnet nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Mehrere getrennte rechtliche Einheiten können für die Zwecke der Anwendung der Beihilfevorschriften als eine wirtschaftliche Einheit angesehen werden. Diese wirtschaftliche Einheit ist dann als das relevante Unternehmen anzusehen. In dieser Hinsicht sieht der Europäische Gerichtshof das Bestehen von Kontrollbeteiligungen und anderer funktioneller, wirtschaftlicher und institutioneller Verbindungen als erheblich an (vgl. EuGH, Urt. v. 10.1.2006, C-222/04, juris, Rn. 107, 112 ff.; Urt. v. 16.12.2010, C-480/09 P, juris, Rn. 49). Diese Begriffsbestimmung stimmt grundsätzlich mit der die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Klarstellung abbildenden Definition eines „verbundenen Unternehmens“ im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Anhang 1 AGVO überein (vgl. so auch OVG Münster, Urt. v. 6.3.2024, 4 A 1581/23, juris, Rn. 47 m.w.N.; VG Hamburg, Urt. v. 16.5.2024, 16 K 2208/21, juris Rn. 31 f.). Dagegen sollte die demgegenüber geringfügig vereinfachte Definition des einzigen Unternehmens in Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen ausweislich des 4. Erwägungsgrundes zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und im Interesse der Rechtssicherheit nur für allgemein freigestellte De-minimis-Beihilfen gelten (vgl. so auch OVG Münster, Urt. v. 6.3.2024, 4 A 1581/23 juris, Rn. 49; VG Hamburg, Urt. v. 9.12.2025, 16 K 2800/25, n.v., UA S. 11 f.; Urt. v. 16.7.2025, 16 K 3573/24, n.v., UA S. 9 f. m.w.N., rechtskräftig seit dem 26.8.2025; Urt. v. 16.5.2024, 16 K 2208/21, juris Rn. 31 ff.; VG Düsseldorf, Urt. v. 6.6.2024, 9 K 8472/23, Rn. 26 - 38, juris). Dass auch die (Geänderte) Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, Covid-19, den Unternehmensverbund für maßgeblich erachtet, ergibt sich insbesondere aus § 3 Abs. 5, in dem es heißt: „Bei der Schadensermittlung muss nicht die Situation des gesamten Unternehmensverbunds berücksichtigt werden. “ Einer solchen Sonderregelung zur Ermittlung des Schadens im Rahmen eines Unternehmensverbundes hätte es nicht bedurft, wenn es auch sonst nicht auf die (vollständige) Angabe des Unternehmensverbundes ankäme.
49 Der von dem Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung angeregten EuGH-Vorlage der Frage, ob der Begriff des Unternehmens in den beihilferechtlichen Genehmigungen so zu verstehen sei, dass die verbundenen Unternehmen im Sinne der KMU-Definition als ein Unternehmen zu verstehen seien und nur diesem einen Unternehmen gegenüber die Beihilfen bewilligt werden könnten, bedarf es daher nach Ansicht der Kammer nicht.
50 Dieser Definition des verbundenen Unternehmens folgend handelt es sich sowohl bei der T. Immobilien Holding GmbH [hierzu unter (1)] als auch bei der Z. Holding GmbH [hierzu unter (2)] um (weitere) Teile eines Unternehmensverbundes mit der Klägerin i.S.v. Art. 3 Abs. 3 UAbs. 1 lit. a) bis d), UAbs. 4 Anhang I AGVO, welche diese nicht im Antragsformular angegeben hatte und die bei der mit Bescheid vom 30. Dezember 2021 erfolgten Beihilfegewährung (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts nur OVG Münster, Urt. v. 15.5.2025, 4 A 2550/22, juris Rn. 81 f.; Urt. v. 6.3.2024, 4 A 1581/23, juris Rn. 50 f.; VG Hamburg, Urt. v. 1.10.2024, 16 K 3948/22, juris Rn 45 ff.) nicht berücksichtigt worden sind.
51 (1) Zwischen der Klägerin und der T. Immobilien Holding GmbH sowie den unstreitig damit verbundenen Unternehmen handelt es sich um einen Unternehmensverbund.
52 Denn diese Unternehmen sind über die natürliche Person, Herrn A. T., i.S.v. Art. 3 Abs. 3 UAbs. 1 lit. a), UAbs. 4 Anhang I AGVO miteinander verbunden [hierzu unter (a)] sowie i.S.v. Art. 3 Abs. 3 UAbs. 4 Anhang I AGVO jedenfalls teilweise auf demselben bzw. einem benachbarten Markt tätig [hierzu unter (b)].
53 (a) Das klägerische Unternehmen sowie die T. Immobilien Holding GmbH sind über die natürliche Person, Herrn A. T., i.S.v. Art. 3 Abs. 3 UAbs. 1 lit. a), UAbs. 4 Anhang I AGVO miteinander verbunden.
54 Denn Herr A. T. ist sowohl zum Zeitpunkt der Antragstellung als auch während des Förderzeitraums alleiniger (stimmberechtigter) Kommanditist der Klägerin sowie alleiniger Gesellschafter der T. Immobilien Holding GmbH gewesen.
55 Der von der Klägerin vorgetragene Umstand, dass mit Treuhandvertrag vom 5. August 2019, aufgehoben am 19. September 2023, Herr B. T. als Treugeber 50 % der Anteile an der Gesellschaft Herrn A. T. zur treuhänderischen Verwaltung übertragen hatte, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Denn der Treuhänder, mithin Herr A. T., hält die Anteile selbst und ist damit weiterhin vollwertiger Gesellschafter der GmbH – mit allen Rechten und Pflichten, was auch in dem Inhalt des Handelsregisters insoweit Bestätigung findet, als nur Herr A. T. als Gesellschafter sowie alleiniger Geschäftsführer der T. Immobilien Holding GmbH eingetragen gewesen ist. Selbst wenn die Stellung des Herrn B. T. als Treugeber zu einer anderen Bewertung der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an der T. Immobilien Holding GmbH führen sollte, führt dies zu keiner abweichenden rechtlichen Beurteilung im Hinblick auf die Verbundenheit der Unternehmen, weil die Brüder in Bezug auf das klägerische Unternehmen sowie die T. Immobilien Holding GmbH jedenfalls als gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen anzusehen sind [hierzu sogleich unter Punkt (2), (a)].
56 (b) Das klägerische Unternehmen sowie die Unternehmensgruppe der T. Immobilien Holding GmbH sind i.S.v. Art. 3 Abs. 3 UAbs. 4 Anhang I AGVO jedenfalls teilweise auf demselben bzw. einem benachbarten Markt tätig.
57 Dies ergibt sich zum einen aus den entsprechenden Handelsregisterauszügen, auf deren Inhalte als offizielles Dokument auch hier abzustellen ist. Denn diese benennen jedenfalls teilweise identische Unternehmensgegenstände („Erwerb, das Halten und die dauernde Verwertung von eigenen Beteiligungen an Unternehmen, die Verwaltung eigenen Vermögens sowie de[n] Betrieb von Hotel- und Beherbergungsbetrieben, die Führung von gastronomischen Betrieben (Restaurants, Bistros etc.), die Erbringung von gastronomischen Dienstleistungen, z. B. Catering sowie Consultingleistungen für Hotellerie und Gastronomie“, vgl. Handelsregisterauszug HRB … betreffend die Klägerin; „Erwerb und das Halten eigenen Vermögens, insbesondere von Immobilien und von Anteilen an Gesellschaften, die Immobilien halten“, vgl. Handelsregisterauszug HBR … betreffend die T. Immobilien Holding GmbH). Zum anderen sind das klägerische Unternehmen sowie die T. Immobilien Holding GmbH neben ihren – identischen – Holdingtätigkeiten auch operativ auf einem identischen bzw. benachbarten Markt tätig. Denn jedenfalls ein Teil der mit ihnen jeweils unstreitig verbundenen Unternehmen hat den Betrieb von Hotels zum Unternehmensgegenstand. So hat die T. Immobilien Holding GmbH in ihrem Antrag vom 13. Juni 2022 die „(…) Besitzgesellschaft mbH“ sowie die „(…) Hospitality GmbH“ als mit ihr verbundene Unternehmen angegeben, wobei letztere laut Handelsregisterauszug HRB … zum Unternehmensgegenstand den „Erwerb, die Veräußerung, die Vermietung und Verpachtung sowie de[n] Handel mit Betriebs- und Geschäftsausstattungen, einschließlich geringwertigen Wirtschaftsgütern, für Hotels, sonstige Beherbergungsbetriebe und gastronomische Betriebe“ hat, sodass davon auszugehen ist, dass die T. Immobilien Holding GmbH auch tatsächlich Immobilien in Form von Hotels, sonstigen Beherbergungs- und gastronomische Betrieben verwaltet. Auch die Tätigkeit auf dem Immobilienmarkt ist ein dem Betrieb von Hotels vorgeschalteter Markt, da ohne eine entsprechende Immobilie der Betrieb eines Hotels schlechterdings nicht möglich ist.
58 Dabei kann offenbleiben, ob es zutrifft, dass, wie die Klägerin behauptet, zwischen ihr selbst und der T. Immobilien Holding GmbH keine unmittelbaren Beziehungen im Sinne des Art. 3 Abs. 3 UAbs. 1 lit. a) bis d) Anhang I AGVO bestehen. Denn – wie bereits ausgeführt – ist Art. 3 Abs. 3 UAbs. 4 Anhang I AGVO nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Vermeidung einer Umgehung der Definition der KMU durch eine rein formale Erfüllung der Kriterien dahin auszulegen, dass Unternehmen, die zueinander in keiner dieser Beziehungen stehen, aber wegen der Rolle, die eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen spielt, gleichwohl eine einzige wirtschaftliche Einheit darstellen, als verbundene Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sind, sofern sie ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind. Hiervon ist vorliegend – wie bereits ausgeführt – auszugehen. Im Übrigen bestehen durchaus Anhaltspunkte für Leistungsbeziehungen zwischen den benannten Unternehmen. Denn die T. Immobilien Holding GmbH hatte – wie die Klägerin – ihren Sitz zwischen dem 4. Dezember 2017 und dem 3. Dezember 2024 an der Anschrift „X-Straße 0, Hamburg“ und seitdem in der „Y-Straße 0, Hamburg“, wo sich – wie bereits ausgeführt – derzeit auch weitere Teile des Unternehmensverbundes der Klägerin befinden, wie deren Komplementärin, die D. Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH, die D. Gastronomie GmbH & Co. KG und die R. Hotel (…) GmbH. Dies stellt jedenfalls ein starkes Indiz für Überschneidungen in der Nutzung von Büroräumen und anderer sachlicher/personeller Mittel und damit für das Bestehen von tatsächlichen und wirtschaftlichen Leistungsbeziehungen zwischen den benannten Unternehmen dar. Dieser Umstand findet darin Bestätigung, dass Herr A. T. seit Gründung der benannten Unternehmen sowohl Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin, der D. Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH (vgl. Handelsregisterauszug HRB …), als auch der T. Immobilien Holding ist (vgl. Handelsregisterauszug HRB …).
59 (2) Überdies ist ein Unternehmensverbund zwischen der Klägerin und der Z. Holding GmbH sowie der damit verbundenen Unternehmen anzunehmen.
60 Denn diese Unternehmen sind über eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen i.S.v. Art. 3 Abs. 3 UAbs. 1 lit. a), UAbs. 4 Anhang I AGVO miteinander verbunden [hierzu unter (a)] sowie i.S.v. Art. 3 Abs. 3 UAbs. 4 Anhang I AGVO jedenfalls teilweise auf demselben bzw. einem benachbarten Markt tätig [hierzu unter (b)].
61 (a) Das klägerische Unternehmen sowie die Z. Holding GmbH sind über eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen i.S.v. Art. 3 Abs. 3 UAbs. 1 lit. a), UAbs. 4 Anhang I AGVO miteinander verbunden.
62 Denn Herr A. T. war zum Zeitpunkt der Antragstellung sowie während des Förderzeitraums alleiniger (stimmberechtigter) Kommanditist der Klägerin, während Herr B. T. zum Zeitpunkt der Antragstellung sowie während des Förderzeitraums alleiniger Gesellschafter der Z. Holding GmbH gewesen ist.
63 Zudem ist die Kammer davon überzeugt, dass es sich bei den Herren A. und B. T. um eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen handelt.
64 Die Voraussetzung gemeinsamen Handelns natürlicher Personen ist erfüllt, wenn sich solche Personen abstimmen, um Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Unternehmen auszuüben, sodass diese nicht als wirtschaftlich voneinander unabhängige Unternehmen angesehen werden können. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an; es ist nicht zwingend erforderlich, dass zwischen den genannten Personen vertragliche Beziehungen bestehen oder dass sie auch nur die Absicht haben, die KMU-Definition zu umgehen (vgl. EuGH, Urt. v. 27.2.2014, C-110/13, HaTeFo, juris Rn. 33 ff.; Urt. v. 24.9.2020, C-516/19, juris, Rn. 63; VG Düsseldorf Urt. v. 7.11.2024, 9 K 6356/23, BeckRS 2024, 33733 Rn. 32, beck-online).
65 Ausgehend von diesen Maßgaben ist ein gemeinsames Handeln der Herren A. und B. T. anzunehmen. Dies ergibt eine Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände, bei der es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt, wie dem Erlass des Bewilligungsbescheides, ankommt.
66 Denn dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt, besagt nur, dass in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Bewilligungsbescheids zu diesem Zeitpunkt vorgelegen haben müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.2.2010, 3 C 15/09, BVerwGE 136, 149, juris Rn. 22; OVG Hamburg, Urt. v. 3.7.2024, 1 Bf 32/23, juris Rn. 32 m.w.N.). Eine andere Frage ist dagegen, auf welche Erkenntnisse sich ein Gericht bei seiner Entscheidung darüber stützen kann, ob die Voraussetzungen für ein rechtmäßiges Handeln der Behörde erfüllt waren. Insofern erlaubt und gebietet das deutsche Verwaltungsprozessrecht, der gerichtlichen Entscheidung auch solche Erkenntnisse zugrunde zu legen, die erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgrund der gebotenen Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen nach § 86 VwGO gewonnen wurden, die aber über die Sachlage zum maßgeblichen Zeitpunkt Auskunft geben (BVerwG, Urt. v. 25.2.2010, 3 C 15/09, a.a.O.; Beschl. v. 21.11.2022, 3 B 1/22, juris Rn. 13; Beschl. v. 27.6.1997, 1 B 132/97, juris Rn. 7; Beschl. v. 16.10.1989, 1 B 106/89, Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 119, juris Rn. 6; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.5.2012, 8 LA 198/11, juris Rn. 9 m.w.N.). Dass – bezogen auf einen in der Vergangenheit liegenden maßgeblichen Zeitpunkt – erst später Erkenntnismittel zugänglich werden, ändert nichts an der Pflicht des Gerichts aus § 86 Abs. 1 VwGO zu deren Heranziehung, um zu klären, ob die Voraussetzungen für die angefochtene Entscheidung im maßgeblichen Zeitpunkt vorgelegen haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.11.2022, 3 B 1/22, a.a.O.).
67 Für die Annahme des gemeinsamen Handelns der Herren A. und B. T. spricht zunächst der Umstand, dass es sich bei ihnen um Brüder handelt und eine derart (enge) familiäre Verbindung bereits nahelegt, dass die genannten Personen in der Lage sind, sich abzustimmen, um Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Unternehmen auszuüben (so im Ergebnis auch EuGH, Urt. v. 27.2.2014,
68 C-110/13, HaTeFo, juris Rn. 33 ff.). Zudem war Herr A. T. neben seinem Bruder, Herrn B. T., im Zeitraum vom 14. März 2022 bis zum 18. Oktober 2022 Geschäftsführer der Z. Holding GmbH sowie vom 9. März 2022 bis zum 23. März 2022 neben Herrn B. T. als Gesellschafter zu 50 % an der Z. Holding beteiligt, sodass davon auszugehen ist, dass die Brüder jedenfalls in diesem Zeitraum die Geschäfte der Z. Holding GmbH auch in tatsächlicher Hinsicht gemeinsam beeinflusst haben. Dies findet Stütze in dem Umstand, dass vom 27. Mai 2022 bis zum 3. Mai 2023 beide Brüder als Geschäftsführer der Z. Immobilien Gesellschaft mbH, einem Tochterunternehmen der Z. Holding GmbH (vgl. Handelsregisterauszug HRB …), bestellt waren. Die Verbindung zwischen dem klägerischen Unternehmen und der Z. Holding GmbH über die Brüder A. und B. T. wird ferner darin bestätigt, dass die E. Hotel GmbH, verbunden mit der Z. Holding GmbH (vgl. Angaben der Z. Holding GmbH im Antrag, Bl. 10 der Sachakte unter der Antragsnummer ...), ausweislich des Handelsregisterauszugs HRB …ihren Sitz stets an derselben Anschrift wie die Klägerin hatte, was nahelegt, dass sich die Nutzung von Büroräumen und anderer sachlicher/personeller Mittel überschneiden.
69 Dass es sich bei den Herren A. und B. T. um eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen handelt, die in der Lage sind, sich abzustimmen, um Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Unternehmen auszuüben, so dass diese nicht als wirtschaftlich voneinander unabhängig angesehen werden können, ergibt sich überdies aus dem Umstand, dass die Brüder auch für die T. Immobilien Holding GmbH tatsächlich gemeinsam tätig waren und auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch sind. So hatte Herr B. T. mit Treuhandvertrag vom 5. August 2019, aufgehoben am 19. September 2023, als Treugeber 50 % der Anteile an der Gesellschaft Herrn A. T. zur treuhänderischen Verwaltung übertragen und sind die beiden Brüder in der Zeit vom 4. Dezember 2017 bis zum 6. August 2019 gemeinsam Geschäftsführer der T. Immobilien Holding GmbH gewesen und sind dies seit dem 15. März 2022 auch aktuell wieder. Zudem hält Herr B. T. seit September 2023 neben seinem Bruder 50 % der Anteile an der T. Immobilien Holding. Hinzu kommt, dass als Gesellschafter der T. Immobilien Holding GmbH im Antrag vom 13. Juni 2022 die Herren A. und B. T. angegeben wurden (vgl. Bl. 11 der Sachakte der Beklagten unter der Antragsnummer ...). Zudem hatte auch die T. Immobilien Holding GmbH ihren Sitz „X-Straße 0, Hamburg“ und sitzt nunmehr in der „Y-Straße 0, Hamburg“. Dies stimmt mit den Anschriften der Klägerin sowie im Übrigen der – mit der Z. Holding GmbH verbundenen – E. Hotel GmbH überein.
70 Des Weiteren sind die Anträge auf Gewährung der Überbrückungshilfe der Klägerin, der Z. Holding GmbH und der T. Immobilien Holding GmbH sämtlich von derselben Prüfenden Dritten, Frau G., eingereicht und in den Anträgen jeweils übereinstimmend als Anschrift „X-Straße 0, Hamburg “ sowie als E-Mail-Adresse „u@D.-hotels.de “ angegeben worden (vgl. Bl. 12, 14 der Sachakte der Beklagten unter der Antragsnummer ...; vgl. Bl. 10 f. der Sachakte der Beklagten unter der Antragsnummer ...; vgl. Bl. 10 f. der Sachakte der Beklagten unter der Antragsnummer ...). Nach den Erkenntnissen des Gerichts, die die Klägerin auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten hat, handelt es sich bei dem Inhaber der E-Mail-Adresse um Herrn U., der als „Director Finance und HR“ der D. Hotel Management GmbH tätig gewesen ist. Darüber hinaus ist in den Widerspruchsverfahren der benannten Unternehmen jeweils derselbe Bevollmächtigte, Herr Rechtsanwalt V., aufgetreten, welcher auch im gerichtlichen Verfahren die Vertretung der Z. Holding GmbH sowie der T. Immobilien Holding GmbH übernommen hat (vgl. Bl. 41 der Sachakte der Beklagten unter der Antragsnummer ...; vgl. Bl. 34 f. der Sachakte der Beklagten unter der Antragsnummer ...; vgl. Bl. 33 der Sachakte der Beklagten unter der Antragsnummer ...).
71 Weiter lässt sich den Sachakten der Beklagten entnehmen, dass sich die Schwester der Herren A. und B. T., Frau H. F., im Namen sämtlicher Unternehmen – auch im Namen der Unternehmen ihrer Brüder B. und A. T. – im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Klärung der Kriterien zur Annahme eines Unternehmensverbundes bei familiärer Verbindung an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz in Bezug auf familiäre Verbindungen gewandt hatte; Frau H. F. war im Übrigen ausweislich der Inhalte der Handelsregisterauszüge zeitweilig auch als Geschäftsführerin in den Unternehmen ihrer Brüder bestellt (vgl. hierzu auch das gerichtliche Hinweisschreiben v. 30.4.2026).
72 (b) Zudem sind das klägerische Unternehmen sowie die Z. Holding GmbH i.S.v. Art. 3 Abs. 3 UAbs. 4 Anhang I AGVO jedenfalls teilweise auf demselben bzw. einem benachbarten Markt tätig. Dies ergibt sich zunächst aus dem Inhalt der Handelsregisterauszüge, wonach der Unternehmensgegenstand der Klägerin der „Erwerb, das Halten und die dauernde Verwertung von eigenen Beteiligungen an Unternehmen, die Verwaltung eigenen Vermögens sowie der Betrieb von Hotel- und Beherbergungsbetrieben, die Führung von gastronomischen Betrieben (Restaurants, Bistros etc.), die Erbringung von gastronomischen Dienstleistungen, z. B. Catering sowie Consultingleistungen für Hotellerie und Gastronomie“ ist (vgl. Handelsregisterauszug HRB …), während die Z. Holding GmbH zum Unternehmensgegenstand die „Mehrheitsbeteiligung und Beteiligung an eigenen Unternehmen und deren Verwaltung, Führung sowie de[n] Betrieb von Hotels und Gastronomiebetrieben, die Erbringung von gastronomischen Dienstleistungen und Hotellerie-Dienstleistungen sowie Consultingdienstleistungen in der Gastronomie- und Hotelbranche“ hat (vgl. Handelsregisterauszug HRB …). Damit sind die benannten Unternehmen als Holdings auf einem identischen Markt tätig. Zudem ist davon auszugehen, dass das klägerische Unternehmen sowie die Z. Holding GmbH auch operativ jedenfalls teilweise auf demselben Markt tätig sind. Denn die mit der Z. Holding GmbH verbundene E. Hotel GmbH hat ausweislich des Inhalts des Handelsregisterauszuges HRB …einen mit der Klägerin übereinstimmenden Unternehmensgegenstand [„Beteiligung an eigenen Unternehmen und deren Verwaltung sowie das Management von Hotel- und Beherbergungs- sowie Gastronomiebetrieben, den Betrieb von Hotel- und Beherbergungsbetrieben, die Führung von gastronomischen Betrieben (Restaurants, Bistros etc.), die Erbringung von gastronomischen Dienstleistungen sowie Consultingdienstleistungen in der Hotellerie- und Gastronomiebranche“] und führt ausweislich ihres Internetauftritts auch tatsächlich Hotelbetriebe (vgl. https://www...). Insoweit führt der Vortrag der Klägerin, dass die Z. Holding GmbH primär Restaurants mit herkömmlicher Bedienung betreue bzw. verwalte, was die Z. Holding GmbH auch entsprechend in ihren Anträgen angegeben habe (vgl. nur Bl. 10 der Sachakte der Beklagten unter der Antragsnummer ...), zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.
73 bb) Der Rücknahme steht kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin nach § 48 Abs. 2 HmbVwVfG auf den Bestand der Bewilligungsbescheide entgegen.
74 Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 HmbVwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann, § 48 Abs. 2 Satz 2 HmbVwVfG.
75 Zwar ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass die Reichweite des Verbundbegriffs aufgrund von natürlichen Personen, welche den Verbund zu einem solchen verbinden, nicht ohne Weiteres erkennbar ist, sondern dies eine vertiefte – ggf. mit rechtlicher Beratung begleitete – Auseinandersetzung mit dem Inhalt des dem Förderprogramm zugrundeliegenden Unternehmens- bzw. Verbundbegriffs erforderte (vgl. hierzu und zu Nachstehendem: VG Hamburg, Urt. v. 1.10.2024, 16 K 3948/22, juris Rn. 69 ff.).
76 Dies vermag hier aber kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin zu begründen. Denn sie kann sich bei Abwägung der widerstreitenden Interessen als Empfängerin einer nach Art. 107 f. AEUV rechtswidrig erhaltenen Beihilfe nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen (vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 15.5.2025, 4 A 274/23, juris Rn. 90 ff.; VG Braunschweig, Urt. v. 20.8.2025, 8 A 427/24, juris Rn. 61; VG Hamburg, Urt. v. 1.10.2024, 16 K 898/22, juris Rn. 75). Da die Überwachung der staatlichen Beihilfen durch die Kommission in Art. 108 AEUV zwingend vorgeschrieben ist, dürfen nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum einen die von einer Beihilfe begünstigten Unternehmen auf die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe grundsätzlich nur dann vertrauen, wenn diese unter Einhaltung des vorgesehenen Verfahrens gewährt wurde; zum anderen ist es einem sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmer regelmäßig möglich, sich zu vergewissern, dass dieses Verfahren eingehalten wurde (vgl. EuGH, Urt. v. 5.3.2019,
77 C-349/17, juris, Rn. 98). Insbesondere darf der in § 48 Abs. 2 HmbVwVfG vorgesehene Vertrauensschutz die Anwendung der gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Rückforderung nicht praktisch unmöglich machen, so dass das Interesse der Gemeinschaft bei der Abwägung, ob Vertrauensschutz vorliegt, mit der Folge voll zu berücksichtigen ist, dass die Förderung zurückzufordern ist (vgl. EuGH, Urt. v. 20.3.1997, C-24/95, juris Ls. und Rn. 38, 41, ff., 54; BVerwG, Urt. v. 23.4.1998, juris Rn. 21 ff., 30 ff.).
78 cc) Die Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 30. Dezember 2021 erfolgte auch innerhalb der Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 HmbVwVfG.
79 Zwar datiert der Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheid erst vom 23. Januar 2023. Allerdings ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der das erkennende Gericht folgt, geklärt, dass die Jahresfrist erst zu laufen beginnt, wenn die Behörde vollständige Kenntnis von dem für die Rücknahme oder den Widerruf des Verwaltungsakts erheblichen Sachverhalt erlangt hat. Das ist der Fall, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme oder den Widerruf zu entscheiden (st. Rspr. des BVerwG, vgl. nur Urt. v. 23.1.2019, 10 C 5/17, juris Rn. 30 ff. m.w.N.). Eine vollständige Kenntnis von dem für die Rücknahme oder den Widerruf des Verwaltungsakts erheblichen Sachverhalt konnte die Beklagte indes erst durch die Anhörung der Klägerin mit Anhörungsschreiben vom 5. September 2022 sowie vom 5. Januar 2023 erlangen. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Vertiefung, ob diese Frist im Bereich unionsrechtswidriger Beihilfe überhaupt gilt.
80 c) Die Rücknahmeentscheidung der Beklagten ist frei von Ermessensfehlern, § 114 Satz 1 VwGO.
81 Denn das Ermessen der Beklagten war vor dem Hintergrund der unionsrechtswidrigen Beihilfegewährungen eingeschränkt. Eine nationale Stelle ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gehalten, eine gewährte Beihilfe, die – wie hier – nicht die Voraussetzungen nach Art. 108 Abs. 3 AEUV erfüllt, als rechtswidrig gewährte Beihilfe aus eigener Initiative zurückzufordern (vgl. EuGH, Urt. vom 5.3.2019, C-349/17, juris, Rn. 96 ff.; OVG Münster, Urt. v. 6.3.2024, 4 A 1581/23, juris, Rn. 62 ff.; VG Braunschweig, Urt. v. 20.8.2025, 8 A 427/24, juris Rn. 61).
82 Anhaltspunkte für eine atypische Fallgestaltung hat die Klägerin nicht vorgetragen und diese sind auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Beklagte – obwohl nach dem oben Stehenden und wie sie in der Klageerwiderung zu Recht ausführt, eine vollständige Aufhebung der Bewilligung gerechtfertigt gewesen wäre – zugunsten der Klägerin die rechtswidrige Bewilligung nur teilweise aufgehoben.
83 Dass die Beklagte die Überbrückungshilfe möglicherweise in Verkennung der beihilferechtlichen Vorgaben zu Verbundunternehmen gewährt hat, stellt ebenfalls keinen außergewöhnlichen Umstand im oben genannten Sinn dar. Eine Mitverantwortung der Behörde kann verlorenen Vertrauensschutz nicht wieder begründen, sondern allenfalls dazu führen, dass der Rücknahme eines Bewilligungsbescheides nach Treu und Glauben der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegensteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.5.1996, 3 C 13.94, juris, Rn. 50). Ein treuwidriges Verhalten der Beklagten im Hinblick auf den Erlass des Bewilligungsbescheides vom 30. Dezember 2021 liegt hier aber nicht vor (vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 15.5.2025, 4 A 274/23, juris Rn. 100; Urt. v. 15.5.2025, 4 A 2550/22, juris Rn. 106; Urt. v. 6.3.2024, 4 A 1581/23, juris Rn. 71 f.).
84 3. Die mit den angefochtenen Bescheiden verfügte (teilweise) Rückforderung der Zuwendung ist ebenfalls rechtmäßig.
85 Rechtsgrundlage ist § 49a Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit – wie hier – der Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen oder zurückgenommen worden ist.
86 Über die Verzinsung des zu erstattenden Betrags nach § 49a Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG war vorliegend nicht zu entscheiden. Denn die angefochtenen Bescheide verweisen zwar auf die Vorschrift des § 49a Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG. Indem es in dem Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2024 aber zugleich ausdrücklich heißt, dass „zur Zahlung der Zinsen (…) gesondert aufgefordert“ werde, ergibt sich nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont gemäß §§ 133, 157 BGB, dass über die Verzinsung erst mit gesondertem (und entsprechend gesondert anfechtbarem) Bescheid entschieden werden soll.
87 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Ausspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist nicht veranlasst, weil die Kostengrundentscheidung zu Lasten der Klägerin ausfällt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 VwGO.
88 III. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 1 Nr. 3 und 4 VwGO (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht vorliegen.
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