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1 A 5783/24•VG Hamburg 1. Kammer, 2026-06-02, 1 A 5783/24
1 A 5783/24Tribunal Administrativo / Câmara 12 de jun. de 2026
1. Transsexuelle Menschen sind in der Türkei aufgrund ihrer sexuellen Orientierung einer landesweiten Gruppenverfolgung ausgesetzt, die von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht. Zwar mögen einzelne Diskriminierungen oder Übergriffe für sich betrachtet nicht die erforderliche Eingriffsintensität erreichen. In ihrer Kumulation verdichten sich diese Maßnahmen jedoch offenkundig in einer Weise, die die betroffenen Personen in ihrer persönlichen Identität, körperlichen Integrität sowie ihrer wirtschaftlichen und sozialen Existenz erheblich beeinträchtigt und sie faktisch dazu zwingt, ihre sexuelle Orientierung zu verbergen. 2. Bestimmte Stadtteile einzelner Großstädte und Gebiete an der Südküste der Türkei bieten transsexuellen Menschen in der Türkei keinen internen Schutz. Der Begriff des „Landesteils“ im Sinne des § 3e Abs. 1 AsylG setzt ein Gebiet voraus, das über eine hinreichende räumliche Ausdehnung sowie strukturelle Eigenständigkeit verfügt und dem Schutzsuchenden eine verlässliche und dauerhafte Lebensführung ermöglicht; hieran fehlt es bei lediglich kleinräumigen innerstädtischen Bereichen von wenigen Quadratkilometern. Der Schutz in liberalen Stadtvierteln beruht zudem nicht auf stabilen, strukturell verfestigten Gegebenheiten, sondern auf wandelbaren sozialen Milieus, die anfällig für kurzfristige Veränderungen sind. 3. Soweit zur Prüfung der Verfolgungsdichte bei einer Gruppenverfolgung kein starrer mathematisch-statistischer Schwellenwert maßgeblich ist, sondern es entscheidend auf eine wertende Gesamtbetrachtung unter Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung ankommt, sind auch strukturelle Erfassungsdefizite in die Relationsbetrachtung einzubeziehen.
Entscheidungsdatum: 2026-06-02
Aktenzeichen: 1 A 5783/24
ECLI: ECLI:DE:VGHH:2026:0602.1A5783.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 3 AsylVfG 1992, § 3a AsylVfG 1992, § 3c AsylVfG 1992, § 3d AsylVfG 1992, § 3e AsylVfG 1992
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziff. 1) sowie 3) bis 6) des Bescheides vom
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Die Klägerin begehrt nach erfolglosem Asylantrag weiter internationalen Schutz.
2 Die derzeit 52-jährige transsexuelle Klägerin ist türkischer Staats- und Volkszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben verließ sie gemeinsam mit ihrem Partner, in der Nacht vom 9. zum 10. August 2022 die Türkei und reiste über den Landweg illegal am 15. August 2022 in das Bundesgebiet ein. Am 29. September 2022 stellte die Klägerin ihren Asylantrag. Ihr Partner führt unter dem Az. 1 A 2396/24 eine Klage.
3 Die Klägerin gab im Rahmen ihrer Anhörung am 28. Oktober 2022 im Wesentlichen an, zuletzt allein in Izmir in einer Wohnung ihrer Familie gelebt zu haben. Sie habe die Türkei am 10. August 2022 aus Furcht vor der Familie ihres Lebensgefährten verlassen. Die Familie aus dem Osten des Landes bedrohe sie und ihren Lebensgefährten mit dem Tod. Sie sei im Körper eines Mannes geboren, fühle sich aber als Frau und führe seit fünf Jahren eine Beziehung mit ihrem Lebensgefährten. Dessen Familie sehe ihren Freund als Schandfleck an, der die Familienehre verletzt habe. Mit diesem Hintergrund habe das Paar Drohungen per Telefon und SMS erhalten, in denen ihnen mit der Tötung gedroht worden sei. Das Paar sei daraufhin nach Istanbul gezogen, habe aber Probleme gehabt, eine Mietwohnung zu finden. Die Klägerin sei nicht mehr bereit gewesen, ihre Identität zu verstecken, weshalb die Bedrohungen intensiver geworden seien. In der Türkei gebe es keine Gesetze, die sie schützen würden. Die Regierung sei homophob und aus der Istanbul-Konvention, in der auch die LGBTQ- Community erwähnt werde, ausgetreten. Die Klägerin und ihr Partner seien überall ausgegrenzt worden und könnten auch nicht im Staatsdienst tätig sein; auch in Verbindung mit ihrer Tätigkeit als Journalistin habe sie Schwierigkeiten gehabt. Unter der Familie ihres Lebensgefährten gebe es auch ehemalige Häftlinge und der Staat biete keine Sicherheit. So sei sie, bezogen auf das Datum der persönlichen Anhörung berechnet, vor fünf oder sechs Jahren auf der Straße angegriffen worden, weil sie weibliche Züge habe, und in diesem Zusammenhang von Polizisten verspottet worden. Im Osten des Landes würden häufiger Angriffe passieren. Man habe Angst, erstochen oder erschossen zu werden. Ende Juni oder Anfang Juli 2022 sei sie mit ihrem Partner in Maras gewesen, um die Mutter ihres Freundes zu besuchen. Das Paar sei aber nur 24 Stunden dortgeblieben, denn die Cousins ihres Freundes seien zahlreich. Die Klägerin habe in der Türkei das Abitur abgelegt und als Journalistin und Autorin gearbeitet. Zusammen mit ihrem Partner habe sie ein Medienunternehmen betrieben. Mit Politik habe sie sich aus Angst nicht sehr beschäftigt. In Izmir sei ihre Mutter wohnhaft, ein Bruder und die Großfamilie würden ebenfalls in der Türkei leben. Mit der eigenen Familie habe sie keine Probleme. Auf die Frage zu etwaigen Befürchtungen bei einer Rückkehr erklärte sie, Angst vor den Bedrohungen der Familie ihres Lebensgefährten zu haben. Sie leide unter Bluthochdruck und Sodbrennen und habe wegen dieser Beschwerden bereits in der Türkei Medikamente erhalten.
4 Mit Bescheid vom 4. Januar 2023 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin als unzulässig ab. Zudem stellte sie fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, drohte die Abschiebung nach Italien an und verhängte ein auf 15 Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass am 12. Oktober 2022 ein Übernahmeersuchen nach der Dublin-III-VO an Italien gerichtet worden sei. Die italienischen Behörden hätten nicht fristgerecht geantwortet, sodass die Zuständigkeit mit Ablauf des 12. Dezember 2022 gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO auf Italien übergegangen sei.
5 Am 19. Januar 2023 hat die Klägerin Klage gegen den Bescheid erhoben. Mit Urteil vom 2. September 2024 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 4. Januar 2023 auf (Az.: 9 A 245/23). Wegen der Gründe wird auf das Urteil Bezug genommen.
6 Am 4. Dezember 2024 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben.
7 Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 25. Februar 2025 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), auf Asylanerkennung (Ziff. 2) sowie auf subsidiären Schutz ab (Ziff. 3). Zudem stellte sie fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziff. 4), drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziff. 5) und verhängte ein auf 30 Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziff. 6). Zur Begründung wird in dem Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte nicht vorlägen. Zwar habe die Klägerin glaubhaft gemacht, transsexuell zu sein, indes könne nicht festgestellt werden, dass ihr bei Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund ihrer Transsexualität drohe. Flüchtlingsschutz käme nicht in Betracht, weil es an Handlungen von schutzrelevanter Intensität fehle. Soweit sie ohne Angaben zur Schwere des Übergriffs oder zu weiteren fruchtlosen Bemühungen, sich bei vorgesetzten Dienststellen über das Verhalten der genannten Polizeibeamten zu beschweren und sich weitergehend um staatlichen Schutz zu bemühen, geschildert habe, im Jahr 2017 von Personen angegriffen und von Polizisten verspottet worden zu sein, stünde dieses Vorbringen bereits nicht in einem belastbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise und könne den Antrag nicht begründen. Von weiteren Ereignissen entsprechender Art habe sie nicht berichtet. Soweit sie geschildert habe, sie fürchte weitere Verfolgung durch die Familie ihres Partners, handele es sich bei diesen schon nicht um taugliche Verfolgungsakteure i.S. des § 3c AsylG. Gemäß § 3c Nr. 3 AsylG könne eine Verfolgung zwar auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, jedoch nur, wenn der Staat oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Dass dieses im Zusammenhang mit den genannten Drohungen besagter Angehöriger der Fall gewesen sei, sei nicht geltend gemacht worden. Dem Vorbringen sei nicht zu entnehmen, dass in diesem Kontext überhaupt staatlicher Schutz ersucht worden sei. Es gebe keine Gruppenverfolgung homosexueller und transsexueller Personen in der Türkei. Eine Gefahr eigener Verfolgung könne sich zwar auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines Grundes des § 3b AsylG verfolgt werden, den der Kläger mit ihnen gemein habe, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befinden würde und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG als eher zufällig anzusehen sei. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung durch Dritte setze jedoch voraus, dass Gruppenmitglieder Rechtsgutsbeeinträchtigungen erfahren, aus deren Intensität und Häufigkeit jedes einzelne Gruppenmitglied die begründete Furcht herleiten könne, selbst alsbald Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden, sodass sich jeder Angehörige der Gruppe ständig der Gefährdung an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit ausgesetzt sehen würde. Es müsse eine die Regelvermutung der Verfolgung rechtfertigende Verfolgungsdichte hinsichtlich der Gruppe vorliegen, was der Fall sei, wenn die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter bestehen würde, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handeln würde. Die Verfolgungshandlungen hätten – sofern kein (staatliches) Verfolgungsprogramm vorliegen würde – im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder abzielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen müssen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entstehen würde. Dies zugrunde gelegt, sei nicht festzustellen, dass der Klägerin im Falle der Rückkehr in die Türkei landesweit eine Gruppenverfolgung aufgrund ihrer Transsexualität durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure drohen würde. Hierbei sei auch ihr persönliches Vorbringen insoweit gewürdigt worden, als sie einzig einen einmaligen Übergriff aus dem Jahr 2017, somit fünf Jahre vor ihrer Ausreise geltend gemacht habe. Eine Intensität und Häufigkeit der hierdurch geltend gemachten Benachteiligung, die eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgungsdichte herleiten ließe, sei hierin nicht zu erkennen. Homosexualität sei seit der Gründung der Türkischen Republik im Jahr 1923 legal. Indes erfasse das Diskriminierungsverbot in Art. 10 der Verfassung jedoch nicht explizit die sexuelle Orientierung. Homosexuelle Handlungen würden im Strafgesetz nicht eigens erfasst. Die Gesetzgebung verbiete somit nicht ausdrücklich die Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung oder Gender-Identität in sozialen Einrichtungen, Regierungsstellen oder Unternehmen. Zudem garantiere das Gesetz Mitgliedern sexueller Minderheiten nicht jene Rechte in Bezug auf Pension, Erbschaft oder Sozialversicherung, die Heterosexuellen infolge einer Eheschließung implizit gewährleistet würden. Die Türkei gehöre zu den Ländern mit der höchsten Mordrate an Transgender- Personen. Es gebe keine spezifischen Gesetze zur Bekämpfung dieser Verbrechen. Es bestünde ein begrenzter Schutz für Organisationen sexueller Minderheiten, die bedroht werden. Zahlreiche LGBTI-Organisationen würden von einem anhaltenden Gefühl der Verwundbarkeit berichten, da ihre Rede-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit weiterhin eingeschränkt sei. Verleumdungskampagnen in regierungsfreundlichen Medien und Hassreden sowie herablassende Äußerungen hochrangiger Regierungsvertreter, darunter der Präsident der Direktion für religiöse Angelegenheiten (Diyanet), der türkischen Institution für Menschenrechte und Gleichstellung und des Büros der Ombudsperson sowie der Vorsitzende der türkischen Gesellschaft des Roten Halbmonds, würden die diskriminierende Haltung der Regierung gegenüber Angehörigen sexueller Minderheiten und deren Rechten widerspiegeln. Während das Gesetz die Zugehörigkeit zu einer sexuellen Minderheit bzw. das Verhalten sexueller Minderheiten nicht explizit kriminalisiere, würden Gesetzesbestimmungen zu „Straftaten gegen die öffentliche Moral“, „Schutz der Familie“ und „unnatürliches Sexualverhalten“ manchmal als Grundlage für polizeilichen Missbrauch und Diskriminierung durch Arbeitgeber und Polizei dienen. Regierung und Medien würden behaupten, dass die Orientierung und die Aktivitäten der sexuellen Minderheiten mit der öffentlichen Moral und den spirituellen Werten der türkischen Gesellschaft unvereinbar seien, und dass sie die Familienwerte bedrohen würden. Die türkische Regierung berufe sich in diesem Zusammenhang auch auf die öffentliche Ordnung und behaupte, sie könne die Sicherheit von LGBTQ-Gruppen nicht garantieren. Kundgebungen der LGBTQ-Gemeinschaft würden systematisch verboten bzw. unterbunden werden. Im April 2019 habe zwar ein Gericht in Ankara das seit November 2017 geltende pauschale Verbot des Gouverneurs von Ankara für öffentliche Veranstaltungen von LGBTQ-Gruppen aufgehoben, doch würden die Verbote von Veranstaltungen in Ankara und anderen Städten in der Türkei weiterhin systematisch aufrechterhalten werden. Danach würde der türkische Staat zwar eine Diskriminierung von Homosexuellen fördern und ginge systematisch wohl zumindest gegen Organisationen und Veranstaltungen im Zusammenhang mit der LGBTQ-Community vor. Indes sei nicht ersichtlich, dass systematisch auch gegen einzelne Homosexuelle vorgegangen werde. Anhaltspunkte dafür, dass die Diskriminierungen im Hinblick auf den einzelnen Homosexuellen das Gewicht einer asylrelevanten Verfolgungshandlung erreichen würden, bestünden nicht. Dass die Klägerin sich um eine staatliche Anstellung bemüht habe, wegen ihrer sexuellen Identität abgewiesen worden sei und in diesem Kontext hier erhebliche Menschenrechtsverletzungen erlitten habe, sei nicht vorgetragen worden, so dass es in diesem Zusammenhang an einer konkreten Verfolgungshandlung mangele. Gleiches sei hinsichtlich ihrer lediglich pauschalen Ausführungen zu Problemen in Verbindung zu ihrer Tätigkeit als Journalistin festzustellen, konkrete hier erhebliche Handlungen gegen die Klägerin seien hierzu nicht geltend gemacht worden. Angesichts des geltend gemachten Bildungsstandes wäre bei tatsächlichen hier erheblichen Maßnahmen zu erwarten, dass hierzu ein ausführlicher Vortrag erfolgt wäre, aus dem entsprechende Nachteile für die Klägerin zumindest hätten hergeleitet werden können. Die geschilderten gesellschaftlichen Reaktionen würden keine Anhaltspunkte für eine im Sinne von § 3 AsylG notwendige intensive und über der Erheblichkeitsschwelle liegenden Verfolgungshandlungen darstellen. Zwar sei eine Zusammenarbeit mit Organisationen im LGBTQ Bereich benannt worden, die Angaben hierzu seien jedoch ebenfalls pauschal und unsubstantiiert geblieben und würden keine mit dieser Zusammenarbeit in Verbindung stehenden konkreten hier erheblichen nachteiligen Maßnahmen gegen die Klägerin erkennen lassen. Auch die Einlassung zu Befürchtungen bei Rückkehr würden zweifelsfrei erkennen lassen, dass sich die Verfolgungsfurcht im Ergebnis einzig auf die Bedrohungen der Familie des Lebenspartners reduzieren würde, die unstrittig belastend gewesen sein dürften, für die jedoch nicht vorgetragen worden sei, dass es bis zur Ausreise zu konkreten Handlungen gegen die Klägerin gekommen wäre, die eine hier erhebliche Beeinträchtigung hätten herleiten lassen können. Die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte würden somit nach Ablehnung des Flüchtlingsschutzes ebenfalls nicht vorliegen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen ebenfalls nicht vor. Es bestünde keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Gefahr einer Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG durch seine Familie. Die Klägerin sei im Sommer 2022 zusammen mit ihrem Partner – wenn auch nur für einen deutlich kurzen Zeitraum – zu einem Besuch zu der Mutter des Partners zurückgekehrt, was bei einer wirklicher Verfolgungsgefahr durch die Familie des Lebensgefährten nicht nachvollziehbar sei. Zudem könne die Klägerin auf die Großstädte Izmir, Istanbul und Ankara als Ort des internen Schutzes verwiesen werden. Dies sei der Klägerin möglich und zumutbar. Für die Städte Izmir und Istanbul sei festzustellen, dass hier bereits eine Wohnsitznahme erfolgt sei. Dass die geltend gemachten Probleme, in Istanbul eine Wohnung zu finden, zu Obdachlosigkeit oder einer anderweitigen existenzgefährdenden Situation geführt hätten, die diese Stadt als Fluchtalternative ausgeschlossen hätte, sei dem Vorbringen nicht zu entnehmen. Die bei Ausreise 48-jährige Klägerin sei, ihrem Vorbringen folgend, bereits in der Vergangenheit in der Lage gewesen, trotz geltend gemachter Diskriminierungen ihren Lebensunterhalt eigenständig zu sichern, dieses sei auch für die Zeit des Wohnsitzes in Istanbul der Fall gewesen. Es seien keine Umstände ersichtlich oder vorgetragen worden, die den Schluss zuließen würden, dass ihr dies in Zukunft nicht mehr möglich sein würde. Mit ihrer Schulbildung und Berufserfahrung als nicht politische Journalistin verfüge sie über eine solide persönliche Grundlage, die es ihr auch künftig möglich machen werde, an bisherige eigenständige berufliche Aktivitäten anzuknüpfen und erneut eine Existenzgrundlage sicher zu stellen. Sowohl Istanbul, als auch Izmir und Ankara seien über die dortigen Flughäfen auf dem Luftweg erreichbar. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die Abschiebungsandrohung sei gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG zu erlassen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot werde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und nach § 11 Abs. 2 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die Klägerin verfüge im Bundesgebiet über keine wesentlichen Bindungen, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen wären.
8 Mit Schriftsatz vom 19. März 2025 stellte die Klägerin ihren Klageantrag um und beantragte nunmehr auch, die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 25. Februar 2025 aufzuheben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass der Bescheid in sich widersprüchlich sei. Der Bescheid erwähne, dass in der Türkei die höchste Anzahl von Morden weltweit an Transpersonen verzeichnet werde, gleichzeitig ginge er davon aus, dass eine Rückkehr zumutbar sei. Völlig außer Acht lassen würde der Bescheid die detaillierten Beschreibungen und Dokumentationen der Todesdrohungen gegenüber der Klägerin. Zudem würde der Bescheid nicht die neuesten Entwicklungen in der staatlichen Hetze gegen Angehörige der LGBTIQ+ Community berücksichtigen. Die Unterdrückung der LGBTIQ+ Community würde eskalieren. Der oberste Radio- und Fernsehrat (RTÜK) habe einen weiteren gefährlichen Schritt unternommen. RTÜK habe das Jahr 2025 als das sogenannte Familienjahr ausgerufen. Dieses würde dazu dienen, die LGBTIQ+ Community aus der Öffentlichkeit zu drängen. Zudem würde die Polizeigewalt gegenüber Transpersonen in Istanbul präsent und verlässlich bleiben. Bei der individuellen Situation der Klägerin sei zudem außer Acht gelassen worden, dass ihr nunmehr ein Stent eingesetzt worden sei und sie zur Dokumentation des besonders erhöhten kardiovaskulären Risikos einen Pass trage. Zudem sei die begonnene endokrinologische Behandlung, die nur unter erheblichen gesundheitlichen Risiken abzubrechen sei und in der Türkei nicht sichergestellt sei, nicht berücksichtigt worden. Auch wenn Hormonbehandlungen in der Türkei theoretisch verfügbar seien, sei der tatsächliche Zugang für Transpersonen entweder sehr schwierig oder gänzlich unmöglich. Seit dem öffentlichen Bekanntwerden ihrer Transidentität habe die Klägerin im Sommer 2024 das letzte Gespräch mit ihrer Familie gehabt und seitdem keinen Kontakt mehr. Sie sei aufgrund ihrer Transidentität entlassen worden. Sie sei von Verwandten, insbesondere Cousins, bedroht worden. Es sei für sie in der Türkei unmöglich, erneut zu arbeiten, eine Wohnung zu finden, medizinische Behandlung zu erhalten oder ein soziales Leben zu führen. Die Klägerin habe in der Türkei zuvor mal ein Treffen über eine Dating-App arrangiert, was sich jedoch als eine Falle herausgestellt habe. Die Person, mit der sie sich habe treffen wollen, habe ihr ein Messer an die Kehle gehalten, ihr Handy sowie Geld abgenommen und ihr gesagt, dass er sie töten würde, wenn sie Widerstand leiste. Die Polizei habe ihre Anzeige nicht ernst genommen und sie gedemütigt. Die Klägerin reichte eine Bescheinigung vom 26. September 2024 des Endokrinologikums Hamburg ein, wonach sie sich dort zur geschlechtsangleichenden Hormontherapie bei Transsexualität in Behandlung befindet.
9 Die Klägerin beantragt nunmehr,
10 die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 25. Februar 2025 aufzuheben und die Klägerin als Flüchtling anzuerkennen, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.
11 Die Beklagte beantragt,
12 die Klage abzuweisen.
13 Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf ihre angefochtene Entscheidung.
14 In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Klägerin und ihren Partner persönlich angehört. Wegen der Ergebnisse wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Die Gerichtsakte zum hiesigen Verfahren sowie zum Verfahren der Partnerin (1 A 2396/24), die Asylakte und die Ausländerakte der Klägerin und ihres Partners sowie die öffentlich auf der Webseite des Gerichts bekannt gemachten Erkenntnisquellen zum Herkunftsland Türkei (Stand: Juni 2026) sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
I.
15 Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und gemäß § 113 Abs. 5 und Abs. 1 VwGO in dem nach § 77 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.). Der Bescheid ist – soweit er noch mit der Klage angefochten wird – rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (2.).
16 1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
17 Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, sofern kein Ausschlussgrund vorliegt. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
18 Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannte Verfolgung aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, droht (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23.12, juris Rn. 19). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizieren-de“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, a.a.O., Rn. 32). Im Falle einer Vorverfolgung greift insoweit die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Richtlinie 2011/95/EU). Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.
19 Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die (1.) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegen- de Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe, Verbot der Sklaverei sowie Verbot der Bestrafung ohne gesetzliche Grundlage), oder die (2.) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Nach § 3b Abs. 2 AsylG kommt es nicht darauf an, ob der Ausländer das Verfolgungsmerkmal tatsächlich aufweist, sondern es genügt, wenn ihm das Merkmal von seinem Verfolger zugeschrieben wird. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG sowohl vom Staat oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, ausgehen als auch von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung im Sinne des § 3d AsylG zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Flüchtlingseigenschaft wird jedoch gemäß § 3e Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
20 Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (vgl. § 25 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG, Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU) hat der Betroffene die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Ihm obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen, und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern (BVerwG, Beschl. v. 26.10.1989, 9 B 405.89, juris Rn. 8 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 28.5.2018, 1 Bf 167/17.AZ; VGH Mannheim, Urt. v. 5.12.2017, A 11 S 1144/17, juris Rn. 49). An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 27.8.2013, A 12 S 2023/11, juris Rn 35). Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden (VGH Mannheim, Urt. v. 5.12.2017, A 11 S 1144/17, juris Rn. 49).
21 Die Gefahr einer Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG kann (nur) festgestellt werden, wenn sich das Gericht die Überzeugung im Sinne von § 108 Abs. 1 VwGO von der Wahrheit des behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.1985, 9 C 27.85, juris Rn 15; VGH Mannheim, Urt. v. 5.12.2017, A 11 S 1144/17, juris Rn. 44).
22 Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klägerin einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das Gericht ist auf der Grundlage des Inhalts der Akten und dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck sowie unter Zugrundelegung der Erkenntnislage davon überzeugt, dass für die Klägerin die genannten Voraussetzungen vorliegen, weil sie als transsexuelle Frau mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Gruppenverfolgung in der Türkei betroffen ist. Im Einzelnen:
23 a) Die Klägerin gehört einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 AsylG an. Sie ist eine transsexuelle Frau und wird auch von ihrem sozialen Umfeld in der Türkei als solche wahrgenommen.
24 Nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Als eine bestimmte soziale Gruppe kann dabei auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet.
25 Diese Voraussetzungen für eine „soziale Gruppe“ im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG sieht das Gericht für transsexuelle Personen in der Türkei als erfüllt an.
26 aa) Die sexuelle Ausrichtung einer Person ist ein unveränderbares Merkmal, das so bedeutsam für die Identität ist, dass die Person nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten oder sie geheim zu halten (vgl. EuGH, Urt. v. 7.11.2013, Rs. C-199/12 bis C-201/12, juris Rn. 46, 70, 71; BVerwG, Beschl. v. 22.1.2020, 2 BvR 1807/19, juris Rn. 19, VG Hamburg, Urt. v. 13.9.2023, 1 A 1458/23, n.v.).
27 bb) Die Gruppe der transsexuellen Personen hat in der Türkei nach den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnisquellen auch eine deutlich abgegrenzte Identität, da sie von der umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
28 Transgeschlechtliche Personen können sich gemäß Artikel 40 des türkischen Zivilgesetzbuches legal einer geschlechtsangleichenden Operation unterziehen. Sie können außerdem laut Artikel 40 des Zivilgesetzbuches ihr rechtliches Geschlecht auf allen Ausweispapieren durch einen Gerichtsbeschluss ändern lassen. Transgeschlechtliche Personen können Artikel 27 des Zivilgesetzbuchs zufolge ihren gesetzlichen Namen in allen Ausweispapieren umändern lassen. Transgeschlechtliche Personen können beim Zugang zum Arbeitsmarkt mit Hindernissen konfrontiert sein. So kann es laut einer vertraulichen Quelle des niederländischen Außenministeriums vorkommen, dass Transfrauen sich dazu gezwungen sehen, illegale Sexarbeit zu verrichten. Transgeschlechtliche Personen können es laut einer weiteren vertraulichen Quelle des niederländischen Außenministeriums außerdem schwer haben, Zugang zum Wohnungsmarkt und zur Gesundheitsversorgung zu erhalten (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderkurzinformation Türkei, Situation von LGBTIQ-Personen, Stand: Februar 2026 (nachfolgend: BAMF, Februar 2026), S. 3 ff.). Sowohl im März als auch im Oktober 2025 wurden Gesetzentwürfe geleakt, welche jegliche Ausdrucksform von LGBTIQ-Identitäten, einvernehmliche sexuelle Beziehungen zwischen gleichgeschlechtlichen Personen und den Zugang zu geschlechtsangleichenden Maßnahmen kriminalisieren würden - mit teilweise mehrjährigen Haftstrafen. Nach Angaben von NROs und Betroffenen verschlechtere sich die rechtliche und gesellschaftliche Situation von LGBTIQ- Personen zusehends: Bei Bekanntwerden ihrer sexuellen Orientierung bzw. Geschlechtsidentität würden sie vom sozialen und beruflichen Umfeld ausgegrenzt oder belästigt und teilweise Opfer von Gewalt und Diskriminierung. Es sind Fälle bekannt, in denen Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung bzw. Geschlechtsidentität ihren Arbeitsplatz verloren haben – sowohl in der öffentlichen Verwaltung als auch in der Privatwirtschaft. Beschwerden oder Klagen würden aufgrund des repressiven Klimas selten eingereicht. LGBTIQ-Aktivistinnen/-Aktivisten sehen sich verstärkt mit Anklagen und Gerichtsprozessen konfrontiert. Sowohl die türkische Regierung, die 2025 zum „Jahr der Familie“ (die ausschließlich heterosexuell-traditionell verstanden wird) erklärt hat, als auch regierungsnahe Medien verbreiten Aussagen zum „Schutz der Familie vor LGBTIQ-Propaganda“ (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand: Januar 2026, S. 15 f. (nachfolgend: Lagebericht 2026)). Der Rückzug der Türkei am 20. März 2021 aus dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, auch als Istanbul-Konvention bekannt, wurde aus dem Präsidentenpalast u.a. damit begründet, dass die Konvention zum Schutze der Rechte sexueller Minderheiten missbraucht worden sei (BAMF, Februar 2026, S. 2). Die Erdoğan- Regierung und die religiös-konservativen Oppositionsparteien verwenden regelmäßig diskriminierende politische Äußerungen, die auf Hassreden gegen Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender-Personen hinauslaufen, unter dem Vorwand, familiäre Werte zu unterstützen, und versuchen so, konservative Wählerschichten anzusprechen und die gesellschaftliche Polarisierung zu schüren (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Türkei, Version 10, 6.8.2025, S. 303 (nachfolgend: BFA, Türkei 2025)). Der ehemalige AKP-Innenminister Süleyman Soylu erklärte am 12. November 2022, dass er Angehörige sexueller Minderheiten als „Propagandisten einer terroristischen Organisation“ ansehe. Erdoğan erklärte am 22. Oktober 2022 mit der beabsichtigten Verfassungsänderung würde den Bedrohungen der Institution Familie und der menschlichen Natur Einhalt geboten werden. Er teilte weiter mit, dass „perverse Trends“ diese Familien bedrohen würden (BAMF, Februar 2026, S. 9). Zuvor hatte der Bildungsminister im Kabinett Erdoğan, Yusuf Tekin, im September 2023 in einem Fernsehinterview erklärt, dass die Behörden die Verantwortung hätten, Homosexualität zu bekämpfen. So sei ein Wahlfach mit dem Titel „Die Familie in der türkischen Gesellschaft“ in den Schullehrplan aufgenommen worden, um gegen „LGBTIQ-Werte“ vorzugehen. Auch der aktuelle Leiter des staatlichen Präsidiums für Religionsangelegenheiten (Diyanet İşleri Başkanlığı), Ali Erbaş, äußerte sich bereits im Jahr 2020 abwertend gegenüber LGBTIQ-Personen (BAMF, Februar 2026, S. 10). Transsexuelle, Homosexuelle und andere sexuelle Minderheiten können unter der Bezeichnung „psychosexuelle Störungen“ nach Vorsprache bei der Wehrdienstbehörde und Untersuchungen vom Militärdienst befreit werden (BFA, Türkei 2025, S. 126). Diskriminierung, Einschüchterung und Gewalt gegen sexuelle Minderheiten und insbesondere Transgender- Personen haben zugenommen, was zum Teil auf das Fehlen wirksamer strafrechtlicher Sanktionen zurückzuführen ist (BFA, Türkei 2025, S. 303).
29 Diese Erkenntnisse zugrunde gelegt, ist festzustellen, dass die Gruppe der transsexuellen Personen in der Türkei eine deutlich abgegrenzte Identität hat. Zwar gibt es (aktuell noch) keine strafrechtlichen Bestimmungen, die spezifisch Transsexuelle betreffen. Die aufgezeigten Umstände – regelmäßige diskriminierende Äußerungen und Hassreden seitens der türkischen Regierung, erhebliche Diskriminierungen im gesellschaftlichen Bereich, Ausgrenzungen, Belästigungen und gewalttätige Übergriffe auf Transsexuelle und die Einordnung als „psychosexuelle Störung“ im Bereich des Militärs – zeigen gleichzeitig, dass transsexuelle Personen in der Türkei als ein Teil einer von der Mehrheitsgesellschaft deutlich abgegrenzten Gruppe wahrgenommen werden (VG Bremen, Urt. v. 11.2.2026, 4 K 1144/25, juris Rn. 38 ff.; VG Berlin, Urt. v. 8.1.2025, 17 K 248/23 A, juris Rn. 40 ff.).
30 cc) Die Klägerin gehört zu dieser Gruppe der transsexuellen Personen.
31 Sie hat bereits im Rahmen der Anhörung bei der Beklagten ohne Umschweife und in sich stimmig angegeben, transsexuell zu sein. Zudem befindet sie sich seit rund zwei Jahren in geschlechtsangleichender Hormonbehandlung bei dem Endokrinologikum in Hamburg. Das Gericht erachtet diese Angaben unter Berücksichtigung des in der mündlichen Verhandlung durch die persönliche Anhörung gewonnenen Eindrucks der Klägerin als glaubhaft. Auch die Beklagte stellt die Transsexualität der Klägerin nicht in Abrede.
32 b) Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich für die Klägerin auch eine begründete Furcht vor Verfolgung feststellen. Dabei kann im Hinblick auf eine etwaige Individualverfolgung der Klägerin offenbleiben, ob das Gericht den Vortrag der Klägerin, ihr seien insbesondere von Familienmitgliedern ihres Partners Morddrohungen ausgesprochen worden, für glaubhaft hält, da jedenfalls von einer Gruppenverfolgung transsexueller Personen in der Türkei auszugehen ist. Der Klägerin droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure aufgrund ihrer Transsexualität (eine Gruppenverfolgung von Transsexuellen bejahend: VG Leipzig, Urt. v. 26.8.2025, 5 K 2798/24.A, juris Rn. 21; VG Köln, Urt. v. 19.5.2025, 22 K 6422/23.A, juris Rn. 34 ff.; VG Berlin, Urt. v. 25.11.2025, 14 K 370/23.A, juris Rn. 24 ff., Urt. v. 8.1.2025, VG 17 K 248/23 A, juris Rn. 26 ff.; a.A.: VG Bremen, Urt. v. 11.6.2026, 2 K 1053/25, juris Rn. 36 ff.; VG Trier, Urt. v. 7.7.2025, 9 K 2874/24.TR, S. 13 ff.; offengelassen bei VG Bremen, Urt. v. 11.2.2026, 4 K 1144/25, juris Rn. 27; VG Dresden, Urt. v. 14.11.2025, 3 K 837/24.A, juris Rn. 39).
33 aa) Abseits der Fälle eines staatlichen Verfolgungsprogramms setzt die Annahme einer Gruppenverfolgung die Feststellung einer hinreichenden Verfolgungsdichte voraus, die die Regelvermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2009, 10 C 11.08, juris Rn. 13; Urt. v. 1.2.2007, 1 C 24.06, juris Rn. 7; Beschl. v. 5.4.2011, 10 B 11.11, juris Rn. 3; BeckOK MigR/Wittmann, 25. Ed. 1.3.2026, AsylG § 3 Rn. 34-36). Dabei ist es häufig nicht möglich, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber auch nicht erforderlich, die zahlenmäßigen Grundlagen der gebotenen Relationsbetrachtung zur Verfolgungsdichte mit quasi naturwissenschaftlicher Genauigkeit festzustellen. Vielmehr reicht es aus, die ungefähre Größenordnung der Verfolgungsschläge zu ermitteln und sie in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen zu setzen. Bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet darf ein Tatsachengericht auch aus einer Vielzahl ihm vorliegender Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung des ungefähren Umfangs der asylerheblichen Verfolgungsschläge und der Größe der verfolgten Gruppe vornehmen. Auch für die Annahme einer erheblichen Dunkelziffer nicht bekannter Übergriffe müssen die gerichtlichen Feststellungen zur Größenordnung der Gesamtheit der Anschläge in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise begründet werden (vgl. VGH München, Urt. v. 19.4.2021, 11 B 19.30575, juris Rn. 50; VG Regensburg, Urt. v. 21.1.2026, RN 11 K 25.33411, juris Rn. 36; VG Berlin, Urt. v. 12.11.2025, 8 K 314/23, juris Rn. 27).
34 bb) Ausgehend hiervon stößt die gebotene Relationsbetrachtung im vorliegenden Fall auf erhebliche strukturelle Bezifferungsprobleme. Weder die Größe der Gruppe transsexueller Personen in der Türkei noch die Anzahl der gegen sie gerichteten Übergriffe lässt sich statistisch bestimmen. Staatliche Stellen erheben hierzu keine Daten; auch sonstige Erkenntnisquellen ermöglichen lediglich eine grobe Annäherung. Dies steht der Annahme einer Gruppenverfolgung jedoch nicht entgegen, sondern ist selbst Teil der zu würdigenden Erkenntnislage. Die fehlende Bezifferbarkeit der Gruppengröße beruht maßgeblich darauf, dass ein erheblicher Teil der transsexuellen Menschen seine sexuelle Orientierung aus Furcht vor gesellschaftlicher Ächtung, beruflichen Nachteilen oder gewaltsamen Übergriffen nicht offen lebt. Die Gruppe tritt daher nach außen nur eingeschränkt in Erscheinung und entzieht sich einer quantitativen Erfassung. Bereits dies indiziert eine strukturelle Gefährdungslage. Entsprechendes gilt für die Zahl der Verfolgungshandlungen. Die Erkenntnismittel berichten übereinstimmend von einer erheblichen Dunkelziffer. Übergriffe werden vielfach nicht zur Anzeige gebracht, weil Betroffene weitere Diskriminierung befürchten oder kein Vertrauen in eine effektive staatliche Schutzgewährung haben. Hinzu kommt, dass Anzeigen häufig nicht mit der gebotenen Konsequenz verfolgt werden (Lagebericht 2026, S. 15 f.; BAMF, Februar 2026, S. 4, 7, 8, 11; BFA, Türkei 2025, S. 303, 306; ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, Anfragebeantwortung zur Türkei: Lage von LGBTIQ*-Personen, 27. Juni 2024, S. 5 f. (nachfolgend: „ACCORD 2024“). Auch dies führt zu einer systematischen Untererfassung tatsächlich stattfindender Übergriffe. Diese doppelten Erfassungsdefizite – hinsichtlich der Gruppengröße wie auch der Übergriffszahlen – schließen die gebotene Relationsbetrachtung nicht aus und entbinden das Gericht vor allem nicht von dieser Aufgabe. Vielmehr ist in einer wertenden Gesamtschau zu berücksichtigen, dass beide Größen tendenziell unterschätzt werden, während zugleich die berichteten Vorfälle ein konsistentes Bild einer flächendeckenden Gefährdung zeichnen. Die vorhandenen Erkenntnisse belegen nicht lediglich vereinzelte Übergriffe, sondern ein breites Spektrum an Übergriffen, die an die sexuelle Orientierung anknüpfen und zentrale Lebensbereiche betreffen. Transsexuelle Menschen sehen sich in der Türkei einer Kombination aus gesellschaftlicher Ausgrenzung, struktureller Diskriminierung sowie konkreten Bedrohungen und Gewalthandlungen durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt. Dies umfasst insbesondere erhebliche Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeits- und Wohnungsmarkt, soziale
35 Stigmatisierung, Einschüchterungen sowie körperliche Übergriffe. Effektiver staatlicher Schutz ist dabei regelmäßig nicht erreichbar (Lagebericht 2026, S. 15 f.; BAMF Februar 2026, S. 4, 7, 8, 11; BFA, Türkei 2025, S. 303 ff.)
36 In der Zusammenschau führt dies dazu, dass die Schwelle einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung überschritten ist. Zwar mögen einzelne Diskriminierungen oder Übergriffe isoliert betrachtet nicht die erforderliche Eingriffsintensität erreichen. In ihrer Kumulation verdichten sich die Maßnahmen offenkundig in einer Weise, dass die betroffenen Personen in ihrer persönlichen Identität, körperlichen Integrität sowie ihrer wirtschaftlichen und sozialen Existenz erheblich beeinträchtigt werden und sie faktisch dazu gezwungen sind, ihre sexuelle Orientierung zu verbergen.
37 Vor diesem Hintergrund ist auch die erforderliche Verfolgungsdichte gegeben. Die Vielzahl gleichgerichteter Übergriffe, ihre landesweite Verbreitung sowie die strukturell bedingte erhebliche Dunkelziffer führen dazu, dass die Relationsbetrachtung trotz fehlender exakter Zahlen zulasten der Annahme bloß vereinzelter Übergriffe ausfällt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Übergriffe und Diskriminierungen ein Ausmaß erreicht haben, bei dem für jedes Gruppenmitglied die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit besteht.
38 cc) Liegt damit eine Gruppenverfolgung vor, greift zugunsten der Klägerin die vom Bundesverwaltungsgericht anerkannte tatsächliche Vermutung eigener Betroffenheit. Einer individuellen Verfolgungsgeschichte bedarf es grundsätzlich nicht; es genügt die glaubhafte Zugehörigkeit zur verfolgten Gruppe. Die Klägerin gehört nach obigen Ausführungen als transsexuelle Frau unstreitig zu dieser Gruppe. Anhaltspunkte dafür, dass sie ausnahmsweise von der allgemeinen Gefährdungslage ausgenommen wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie ihre sexuelle Orientierung im Falle einer Rückkehr nicht gefahrlos offen leben könnte und bei einem Bekanntwerden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den beschriebenen Diskriminierungen und Übergriffen ausgesetzt wäre. Die Klägerin gehört nach obigen Ausführungen als transsexuelle Frau unstreitig zu dieser Gruppe. Anhaltspunkte dafür, dass sie ausnahmsweise von der allgemeinen Gefährdungslage ausgenommen wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie ihre sexuelle Orientierung im Falle einer Rückkehr nicht gefahrlos offen leben könnte und bei einem Bekanntwerden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den beschriebenen Diskriminierungen und Übergriffen ausgesetzt wäre. Die Schilderungen der Klägerin unterstreichen, dass sie bereits konkret von den strukturellen Benachteiligungen und sozialen Ausgrenzungen transsexueller Personen in der Türkei betroffen war. Die Klägerin hat glaubhaft berichtet, bereits in der Vergangenheit von erheblichen Ausgrenzungen, Diskriminierungen sowie einzelnen körperlichen Übergriffen betroffen gewesen zu sein. Insbesondere war sie nach dem Verlust ihres Arbeitsplatzes gezwungen, gemeinsam mit ihrem Partner von Ersparnissen in Pensionen in Istanbul zu leben. Trotz intensiver Bemühungen blieb die Suche nach Wohnraum aufgrund ihres weiblichen Erscheinungsbilds erfolglos.
39 c) Die erforderliche Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlungen und Verfolgungsgrund im Sinne des § 3a Abs. 3 AsylG ist gegeben.
40 d) Gesellschaftliche bzw. nichtstaatliche Akteure sind auch taugliche Verfolgungsakteure im Sinne des § 3c Abs. 1 Nr. 3 AsylG. Ausweislich der Erkenntnislage ist der türkische Staat erwiesenermaßen nicht willens, wirksamen Schutz im Sinne des § 3d AsylG vor der Verfolgung zu bieten.
41 Der türkische Staat und die regierungsnahen Medien befeuern die allgemeine Haltung der Gesellschaft und tragen damit jedenfalls mittelbar noch zu einer Verschlechterung der Situation bei. Dieser Befund wird bestätigt durch einen im Februar 2025 publik gewordenen Gesetzentwurf. Gegenstand dieses Entwurfs ist unter anderem die Festschreibung des "biologischen Geschlechts". Ferner soll die "Förderung" von LGBTQ-Rechten unter Strafe gestellt werden. Auch sollen Gefängnisstrafen für diejenigen eingeführt werden, die gleichgeschlechtliche Eheschließungen durchführen (BFA, Türkei 2025, S. 301ff.). Das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geht davon aus, dass der Zugang zu Rechtsschutz und Rechtsmitteln für Angehörige sexueller Minderheiten eingeschränkt zu sein scheint. In diesem Zusammenhang weisen Quellen darauf hin, dass es in der Gesetzgebung und den Verordnungen keine spezifischen Hinweise auf den Schutz der Rechte von LGBTIQ- plus-Personen gibt. Opfer homophober Gewalt wenden sich in der Regel nicht an die Polizei, und wenn sie es doch tun, werden sie in vielen Fällen von der Polizei nicht angemessen behandelt oder geschützt. Laut vertraulichen Quellen des niederländischen Außenministeriums soll es vorgekommen sein, dass vereinzelt Staatsanwälte nicht willens wären, LGBTIQ-feindliche Gewalttäter zu verfolgen (BFA, Türkei 2025, S. 303, 306; BAMF, Februar 2026, S. 11). „Sexuelle Orientierung und Identität“ sind nicht im Katalog der Hassverbrechen gelistet. Deshalb können LGBTI-Personen bei Diskriminierungen oder Hassverbrechen ihre Rechte nur schwer geltend machen. In Gerichtsverfahren werden die Diskriminierungen entweder bagatellisiert oder die Intentionen der Täter relativiert. Gegen Angehörige sexueller Minderheiten gerichtete Hassreden werden als Ausdruck der freien Meinungsäußerung angesehen (BFA, Türkei 2025, S. 307). Es besteht kein spezifischer rechtlicher Schutz vor Diskriminierung und Gewalt auf Grundlage von sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität. Das Diskriminierungsverbot der türkischen Verfassung umfasst nicht explizit die Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung (Lagebericht 2026, S. 15). Die mangelnde gesellschaftliche Akzeptanz von Homosexuellen spiegelt sich auch in der Arbeit der Behörden, und allen voran der Polizei, wider. So kann es vorkommen, dass sich laut vertraulichen Quellen des niederländischen Außenministeriums Personen, die Opfer von LBGTIQ-feindlicher Gewalt geworden sind, nicht an die Polizei wenden, da sie dort eine weitere Diskriminierung durch die diensthabenden Polizeibeamten befürchten würden. Außerdem hätten laut dergleichen Quelle die meisten LGBTIQ-Personen wenig Vertrauen in das türkische Justizsystem. Es könne auch vorkommen, wenn sich das Opfer doch an die Polizei wendet, dass der Fall seitens der Polizei nicht angemessen behandelt würde. Transgeschlechtliche Personen hätten gemäß einer weiteren vertraulichen Quelle des niederländischen Außenministeriums einen gesetzlichen Anspruch darauf, sich an Behörden wenden zu können, um Schutz zu erhalten. In der Praxis sollen sich jedoch nur selten Opfer transphobischer Vorfälle an die Polizei wenden, da die Polizei stellenweise selbst im Ruf stehen soll, gegenüber transgeschlechtlichen Personen voreingenommen zu sein (BAMF, Februar 2026, S. 11). In einem Bericht vom 8. November 2023 äußerte sich auch die Europäische Kommission kritisch zu der gegenwärtigen Lage von LGBTIQ-Personen in der Türkei. Besonders der mangelnde Schutz ihrer Grundrechte wurde in dem Bericht angemerkt. So sei der fehlende gesetzliche Schutz vor Hassreden und Hassverbrechen aufgrund der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität durch die Verbreitung von negativen Stereotypen in den Medien und diskriminierenden Äußerungen politischer Akteurinnen und Akteure noch verschärft worden. Außerdem seien während des Berichtszeitraums in verschiedenen Landesteilen Kundgebungen, die sich gegen LGBTIQ-Personen gerichtet hätten, von den Behörden genehmigt worden. Es würden laut Bericht auch wirksame strafrechtliche Sanktionen bezüglich Hassverbrechen gegenüber LGBTIQ-Personen fehlen (BAMF, Februar 2026, S. 7).
42 Es ist davon auszugehen, dass die Stigmatisierungen und Diskriminierungen der transsexuellen Personen durch die türkische Öffentlichkeit ein solches Maß erreicht haben und eine Aufklärung und Verfolgung dieser Taten nur in einem derart geringen Umfang stattfinden, dass nicht nur einzelne Übergriffe und vereinzelte Schutzlücken festzustellen sind, sondern ein systemisches bzw. strukturelles Schutzproblem besteht (VG Köln, Urt. v. 24.4.2026, 22 K 1778/26.A, juris Rn. 41 ff.; VG Leipzig, Urt. v. 26.8.2025, 5 K 2798/24.A, juris Rn. 27; VG Berlin, Urt. v. 8.1.2025, 17 K 248/23 A, juris Rn. 43 ff.; VG Bremen, Urt. v. 11.2.2026, 4 K 1144/25, juris Rn. 41 ff.).
43 e) Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist auch nicht nach § 3e Abs. 1 AsylG ausgeschlossen. Der Klägerin steht zum Zeitpunkt der Entscheidung keine interne Schutzalternative zur Verfügung.
44 Nach § 3e Abs. 1 AsylG ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen, wenn der Schutzsuchende in einem Teil des Zielstaates keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
45 In den Großstädten der Türkei existieren zwar Stadtviertel, die als vergleichsweise liberal gelten, wie beispielsweise in Istanbul die Stadtviertel Beyoğlu und Kadıköy (s. hierzu und im Folgenden: VG Köln, Urt. v. 24.4.2026, 22 K 1778/26.A, juris Rn. 53 ff. m.w.N.; VG Berlin, Urt. v. 8.1.2025, 17 K 248/23 A, juris Rn. 48 ff.). Auch der Lagebericht des Auswärtigen Amts geht davon aus, dass es in Istanbul, Izmir, Ankara und an der Südküste möglich ist, [jedenfalls] Homosexualität in bestimmten Bereichen zu zeigen (Lagebericht 2026, S. 15). Diese "bestimmten Bereiche" begründen jedoch keine interne Schutzalternative im Sinne des § 3e Abs. 1 AsylG, da sie bereits flächenmäßig keine geeignete interne Schutzalternative darstellen. Der Begriff des „Landesteils“ ist gesetzlich nicht definiert. Nach Sinn und Zweck des § 3e Abs. 1 AsylG setzt er ein Gebiet voraus, das über eine hinreichende räumliche Ausdehnung sowie strukturelle Eigenständigkeit verfügt und dem Schutzsuchenden eine verlässliche und dauerhafte Lebensführung ermöglicht. Hieran fehlt es bei lediglich kleinräumigen innerstädtischen Bereichen. Bei den genannten Stadtvierteln handelt es sich um nur wenige Quadratkilometer umfassende Bezirke (Kadıköy ca. 25 km², Beyoğlu knapp 9 km²). Gebiete dieser Größenordnung genügen nicht den Anforderungen an einen „Teil des Zielstaates“ im Sinne des § 3e Abs. 1 AsylG. Als Vergleichsmaßstab dienen regelmäßig geopolitische Untergliederungen wie Regionen oder Provinzen. Maßgeblich ist insoweit, dass der in Betracht kommende verfolgungssichere Bereich eine solche Größe aufweist, dass er nachhaltige Sicherheit bietet und eine tragfähige Lebensgrundlage gewährleistet. Dies kann bei größeren Städten als Ganzes noch anzunehmen sein, nicht jedoch bei einzelnen Stadtteilen. Eine dauerhafte Niederlassung in lediglich wenigen als sicher geltenden Straßenzügen ist dem Schutzsuchenden daher nicht zumutbar (BeckOK MigR/Wittmann, 25. Ed. 1.3.2026, AsylG § 3e Rn. 16 f.). Erforderlich ist vielmehr ein Gebiet, das eine eigenständige und stabile Lebensführung erlaubt und nicht lediglich als fragmentarischer Rückzugsraum innerhalb eines im Übrigen unsicheren Umfelds fungiert. Daran fehlt es bei einzelnen Stadtvierteln bereits aufgrund ihrer strukturellen Einbindung in das soziale, wirtschaftliche und sicherheitsrechtliche Gefüge der Gesamtstadt, wodurch ihnen eine eigenständige Schutzsphäre fehlt. Insbesondere zwingt die geringe räumliche Ausdehnung den Schutzsuchenden dazu, den vermeintlich sicheren Bereich im Alltag regelmäßig zu verlassen, etwa zur Sicherung des Lebensunterhalts, zur Inanspruchnahme staatlicher Leistungen oder zur Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Hierdurch wäre er fortlaufend gerade den Gefahren ausgesetzt, vor denen § 3 AsylG Schutz gewähren soll.
46 Hinzu kommt, dass kleinräumige Stadtviertel regelmäßig keine hinreichende Anonymität gewährleisten. Anders als in großflächigen Regionen oder ganzen Städten ist die soziale Kontrolle in eng begrenzten urbanen Räumen regelmäßig höher, wodurch das Risiko steigt, identifiziert und gezielt verfolgt zu werden. Die notwendige Rückzugs- und Ausweichmöglichkeit innerhalb des Schutzgebiets selbst ist nicht gegeben. Auch dies spricht gegen die Annahme eines hinreichend stabilen und tragfähigen Schutzraums.
47 Schließlich fehlt es auch an der Prognosesicherheit bei einzelnen Stadtteilen. Daran fehlt es bei lediglich kleinräumigen, sozial geprägten „liberalen“ Stadtvierteln. Deren Schutzwirkung beruht nicht auf stabilen, strukturell verfestigten Gegebenheiten, sondern auf wandelbaren sozialen Milieus. Gerade wegen ihrer geringen räumlichen Ausdehnung sind diese Bereiche anfällig für kurzfristige Veränderungen, etwa durch polizeiliche Maßnahmen, politische Einflussnahmen oder gesellschaftliche Stimmungsumschwünge. Dies zeigt exemplarisch der im März 2024 erfolgte, auf Anordnung eines Distriktgouverneurs durchgesetzte polizeiliche Zugriff auf die Bayram-Straße im Istanbuler Stadtteil Beyoğlu, bei dem Wohnungen von Transfrauen für die Dauer von drei Monaten mit der Begründung versiegelt wurden, dass Transfrauen ansonsten aus den Fenstern schauen würden. Infolge dieser Maßnahme wurden zahlreiche Transpersonen obdachlos (BFA, Türkei 2025, S. 307 f.; ACCORD 2024, S. 8). Vor diesem Hintergrund fehlt es an einer belastbaren Gewähr dafür, dass derartige Viertel, die eine lediglich situative und von äußeren Faktoren abhängige Sicherheit vermitteln, der Klägerin als transsexuellen Frau auf Dauer eine verlässliche und nachhaltige Lebensperspektive eröffnen.
48 2. Da die Klägerin einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat, bedarf es keiner Entscheidung über den subsidiären Schutz und über ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG, § 31 Abs. 2 und 3 AsylG. Die Entscheidung über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ist jedenfalls deswegen rechtswidrig, weil sie bei einer Zuerkennung von internationalem Schutz nicht (zwingend) veranlasst ist, § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG. Die Abschiebungsandrohung ist aufzuheben, weil die Voraussetzungen für ihren Erlass nicht vorliegen, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG. Das für den Fall der Abschiebung angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot kann ohne die Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung keinen Bestand haben (BVerwG, Beschl. v. 24.10.2023, 1 B 15.23, juris Rn. 1).
III.
49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylG und § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
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