LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen, 2025-01-14, 406 HKO 147/24

406 HKO 147/24Tribunal Cantonal14 de jan. de 2025

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LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen — 406 HKO 147/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-01-14

Aktenzeichen: 406 HKO 147/24

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2025:0114.406HKO147.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird nach einem Streitwert von 40.000,00 € auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Gründe

1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat keinen Erfolg.

2 Die in den Anträgen enthaltenen Formulierungen „wörtlich oder sinngemäß“ sowie „oder dergleichen“ sind zwar für sich genommen nicht hinreichend bestimmt, gewinnen jedoch durch die nachfolgende Bezugnahme auf die konkrete Werbung der Antragsgegnerin hinreichende Bestimmtheit, wodurch sich die Anträge jedoch auch auf die konkrete Werbung (einschließlich kerngleicher Werbung) beschränken.

3 Hinsichtlich der im Antrag zu 2) wiedergegebenen konkreten Werbung ist eine Wiederholungsgefahr nicht substanziiert dargelegt und glaubhaft gemacht. Diese ist durch die von der Antragstellerin angenommene Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 4.10.2024 für vor ihrer Abgabe erfolgte Wettbewerbshandlungen entfallen. Nach Abgabe der Erklärung von der Antragsgegnerin begangene oder ihr (nach § 8 Abs. 2 UWG) zurechenbare Wettbewerbshandlungen bgzl. der Verbreitung der streitigen Werbeunterlage sind nicht substanziiert dargelegt und glaubhaft gemacht. Im Schreiben vom 25.10.2024 ist lediglich von einer Verbreitung „Anfang Oktober“ per Postwurfsendung die Rede. Die Antragsgegnerin hat eidesstattlich versichern lassen, die Werbung nach Abgabe der Unterlassungserklärung nicht mehr verteilt zu haben. Damit lässt sich eine Zuwiderhandlung nach dem 4.10.2024 hinsichtlich der streitigen Postwurfsendung nicht feststellen.

4 Die aus Anlage AS 6 ersichtliche Presseveröffentlichung unter der Überschrift „Es gibt keinen kostenlosen Strom“ enthält keine unzulässige Werbung für kostenlosen Strom. Hier wird das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin mit durchaus kritischen Anmerkungen dahin erläutert, dass der Strombezug in bestimmten Sondersituationen kostenlos sein könne bzw. dem Kunden bei bestimmten Investitionen u. a. in Solaranlagen per Saldo mehr Einnahmen als Ausgaben entstehen können, wobei diese Ausführungen unwiderlegt geblieben sind und letzteres auch keine Anpreisung von Strom als kostenlos darstellt. Ob und inwieweit diese Presseveröffentlichung der Antragsgegnerin als Wettbewerbshandlung zugerechnet werden kann, bedarf daher keiner Entscheidung.

5 Auch die aus Anlage AS 8 ersichtliche Veröffentlichung unter der Überschrift „Maximal 10 Cent pro kwh“ verspricht dem Verbraucher bereits aufgrund dieser Überschrift nicht generell kostenlosen Strom, sondern lediglich im Fließtext „außergewöhnlich günstige oder sogar kostenlose Strompreise“, was bei dem Geschäftsmodell der Antragsgegnerin auch unwiderlegt der Fall sein soll. In welchem zeitlichen und mengenmäßigen Umfang der Kunde „kostenlose Strompreise“ nutzen kann, ergibt sich aus der Werbung nicht.

6 Da die aus Anlagen AS 6 und 8 ersichtlichen Veröffentlichungen anders als die aus den Anträgen ersichtliche und hier streitgegenständliche Blickfangwerbung mit kostenlosem Strom dem Verbraucher nicht pauschal und generell kostenlosen Strom versprechen, unterfallen diese Veröffentlichungen auch nicht als kerngleiche Verletzungsformen den gestellten Anträgen und könnten aus Gründen der Eilbedürftigkeit auch nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg zum Gegenstand gesonderter Anträge gemacht werden.

7 Auf die weiteren Einwendungen der Antragsgegnerin gegen die geltend gemachten Ansprüche kommt es daher nicht mehr an.

8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

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