LG Hamburg 30. Zivilkammer, 2025-07-29, 330 O 64/25

330 O 64/25Tribunal Cantonal29 de jul. de 2025

Abrir fonte

Texto completo

LG Hamburg 30. Zivilkammer — 330 O 64/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-07-29

Aktenzeichen: 330 O 64/25

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2025:0729.330O64.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

  4. Der Streitwert wird auf 10.451,19 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Klägerin schloss mit der Beklagten am 2.7.2005 einen Kreditkartenvertrag (Anlage K1). Unter der Rubrik „Zinsen “ ist im Vertragsformular als Sollzins ein „monatlicher Zinssatz “ von 1,237 % sowie ein anfänglicher effektiver Jahreszins von 15,9 % ausgewiesen. In Ziffer V.2. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen heißt es u.a.:

2Wir gewähren Ihnen für die Erstattung bis zur Höhe des Verfügungsrahmens einen Kredit unbestimmte Zeit, der mit dem auf der Vorderseite genannten Zinssatz zu verzinsen ist. Wir werden den Zinssatz bei Veränderung der Marktbedingungen entsprechend anpassen“.

3 Ausweislich der Kontoübersichten vom 10. August 2011 bis zum 10. Februar 2015 (Anlage K 2) war der Zinssatz als monatlicher Zinssatz von zuletzt 1,4 % für Einkäufe und Überweisungen ausgewiesen. Die Kontoübersicht vom 10. März 2015 (Anlage K 3) weist einen Zinssatz von 16,76 % p.a. für Einkäufe und Überweisungen aus. In dieser Kontoübersicht heißt es eingangs, dass zur besseren Vergleichbarkeit ab sofort die jährlichen Soll-Zinsen ausgewiesen würden, statt wie bisher die monatlichen Zinssätze. Die Höhe der Zinssätze verändere sich durch die neue Darstellung nicht. Auf die Anlage K3 wird ergänzend Bezug genommen.

4 Die Klägervertreterin forderte mit Schreiben vom 5.11.2024 die Beklagte auf, den Saldo in Höhe von € 10.451,19 für erledigt zu erklären und € 1.054,10 an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bis zum 19.11.2024 zu zahlen. Dem kam die Beklagte nicht nach.

5 Die Klägerin hat zunächst geltend gemacht, sie habe mit der Beklagten einen Zinssatz von 1,7 % p.a. vereinbart. Die von der Beklagten vorgenommene Zinsanpassung sei mangels wirksamer Zinsanpassungsklausel nicht wirksam erfolgt, zumal die Zinsen nach Angaben der Bundesbank zwischenzeitlich stark gefallen seien, die Beklagte diese jedoch zugunsten der Klägerin zu keinem Zeitpunkt angepasst habe. Damit sei der Kreditkartenvertrag als wucherähnliches Geschäft gemäß § 138 Abs. 2 BGB nichtig.

6 Die Klägerin hat in der Hauptsache zunächst beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die gegen die Klägerin geltend gemachte Forderung der Beklagten in Höhe von € 10.451,19 für erledigt zu erklären. Die Klägerin hat sodann mit ihrer Replik beantragt, festzustellen, dass der Kreditkartenvertrag unwirksam und wegen einer sittenwidrigen Überhöhung der vereinbarten Verzinsung nichtig sei. Hilfsweise hat sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Kreditkartenvertrag hinsichtlich des vereinbarten Zinssatzes i.H.v. 15,90 % p. a. seit dem 2.7.2005 „bis heute “ neu zu berechnen und etwaige von der Klägerin zu viel bezahlten Geldbeträge zurückzuerstatten.

7 Zuletzt behauptet die Klägerin, sie habe zwischen Januar 2014 und Juni 2025 € 32.695,78 an die Beklagte gezahlt. Unter Berücksichtigung des Zinssatzes von 15,9 % p.a. und des angepassten Zinssatzes ab dem Jahr 2016 auf 11,66 % p.a. habe sie lediglich € 17.613,92 an Zinsen zahlen müssen. Es ergäbe sich hieraus eine Überzahlung der Klägerin i.H.v. € 15.073,35. Unter Abzug des aktuellen Saldos von € 10.146,88 verbleibe ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte i.H.v. € 4.926,47.

8 Zuletzt beantragt die Klägerin unter Rücknahme der Klage im Übrigen,

9 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 4.926,47 nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

10 Die Beklagte beantragt,

11 die Klage abzuweisen.

12 Sie erhebt die Einrede der Verjährung. Die von ihr verwendete Zinsanpassungsklausel sei nicht unwirksam. Zudem habe die Klägerin frei entscheiden können, ob sie den monatlichen Saldo rechtzeitig zurückführt und demnach keine Zinsen an die Beklagte entrichtet oder den letztlich entstandenen Negativsaldo auf ihrem Kreditkartenkonto entstehen lässt. Ein wucherähnliches Geschäft habe keinesfalls vorgelegen, da es an einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung fehle. Dies ergebe sich aus der MFI-Zinsstatistik, in der seit dem Jahre 2010 Zinssätze für echte Kreditkartenkredite als gesonderte Rubrik geführt würden. Dieser Zinssatz habe sich seit Juni 2010 durchweg auf über 16 % belaufen.

13 Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 24.6.2025 ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14 Die zulässige Klage ist unbegründet.

15 Der zuletzt von der Klägerin gegen die Beklagte im Wege einer zulässigen Klageänderung geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von € 4.926,47 besteht nicht.

16 1. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob die von der Beklagten verwendete Zinsanpassungsklausel in dem im Jahr 2005 abgeschlossenen Vertrag diese zu einer Zinserhöhung berechtigte oder nicht. Denn die Klägerin hat den von ihr zuletzt noch geltend gemachten Anspruch jedenfalls der Höhe nach nicht schlüssig dargelegt. Hierzu hat sie lediglich vorgebracht, sie habe zwischen Januar 2014 und Juni 2025 insgesamt € 32.695,78 an die Beklagte gezahlt. Sie hat diesen Betrag für die einzelnen Jahre aufgeschlüsselt, dabei aber nicht zwischen Rückführung der jeweiligen Kreditkartensalden und Zahlung von Zinsen differenziert. Für diesen Zeitraum hat die Klägerin - mit Ausnahme der Anlage K 2, die lediglich, wenn auch nur teilweise, den Zeitraum von Februar 2011 bis Februar 2015 umfasst - auch keine Kontoübersichten bzw. Kontoauszüge vorgelegt, aus denen sich die jeweiligen Zinszahlungen und deren Berechnung auf Basis eines bestimmten Zinssatzes ergeben könnte. Insofern fehlt es bereits an der Darlegung, in welcher Höhe die Klägerin an die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum Zinszahlungen vorgenommen hat.

17 Auch der Vortrag der Klägerin, sie habe in dem vorgenannten Zeitraum unter Berücksichtigung des Zinssatzes von 15,9 % und des angepassten Zinssatzes ab dem Jahr 2016 von 11,66 % lediglich € 17.613,92 an Zinsen zahlen müssen, ist unzureichend. Unzureichend ist dieser Vortrag bereits deswegen, weil auch nach Vorlage des Schreibens der Beklagten vom 19.4.2016 nicht ersichtlich ist, dass ab diesem Zeitpunkt ein Zinssatz von 11,66 % vereinbart worden sei. Bei dem vorgenannten Schreiben handelt es sich um ein Ankündigungsschreiben der Beklagten, in welchem die Klägerin darauf hingewiesen wird, sie habe den Antrag ausgefüllt und unterschrieben an die Beklagte zurückzuschicken. Dass sie dies getan habe, trägt sie nicht vor und ergibt sich auch aus ihrem übrigen Vortrag nicht. Insbesondere ist auf dem Schreiben der Beklagten ein handschriftlicher Vermerk vom 23.5.2016 zu erkennen in dem es heißt „Habe ich nicht gemacht “. Hiernach ist die Vereinbarung eines Zinssatzes von 11,66 % von der Klägerin nicht dargelegt. Indes kann auch diese fragliche Vereinbarung eines neuen Zinssatzes ab 2016 dahinstehen. Denn aus dem Vortrag der Klägerin zur von ihr - so behauptet - geschuldeten Zinszahlung lässt sich mangels Vorlage von Kontoauszügen oder Kontoübersichten oder Berechnungen der Klägerin ein konkreter Betrag, den die Klägerin unter Zugrundelegung ihrer Rechtsauffassung geschuldet hätte, nicht ableiten. Es lässt sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen, in welcher Höhe Zinszahlungen im vorgenannten Zeitraum von ihr selbst unter Zugrundelegung des von ihr offenbar zu Beginn als wirksam vereinbart angesehenen Zinssatzes von 15,9 % (p.a.) geschuldet waren. Das Gericht ist nicht in der Lage, zu erkennen, inwieweit die von der Klägerin für die jeweiligen Jahre zwischen 2014 und 2025 genannten Beträge Zinszahlungen enthalten und wie sich der Zinsanteil errechnet. In der Folge erweist sich damit auch die von der Klägerin lediglich vorgenommene Subtraktion des von ihr errechneten Betrages von € 17.613,92 von der Summe der Zahlungen in Höhe € 32.685,78 abzüglich des derzeit bestehenden Kreditkartensaldos i.H.v. € 10.146,88 als unzureichend.

18 2. Soweit die Klägerin - siehe Terminsprotokoll vom 24.6.2025, S. 2 - ihren Einwand der Sittenwidrigkeit der verlangten Zinssätze aufrecht erhält, ergibt sich hieraus nichts anderes. Es fehlt bereits an der Darlegung eines für die Sittenwidrigkeit relevanten Überschreitens der marktüblichen Zinssätze für Kredite der vorliegenden Art. Zu dem Einwand der Beklagten, seit 2010 sei insoweit die MFI-Zinsstatistik und die dort enthaltenen Zinssätze für echte Kreditkartenkredite heranzuziehen, die sich seit dieser Zeit auf durchweg über 16 % beliefen, hat sich die Klägerin nicht erklärt. Der Beklagten ist insoweit aber beizupflichten. Die - hier exemplarisch - herangezogene und von der Bundesbank veröffentlichte MFI-Zinsstatistik für Dezember 2014 weist unter der Rubrik „Kredite an private Haushalte “ und der Unter-Rubrik „Echte Kreditkartenkredite “ einen Zinssatz von 17,04 % aus. Zwölf Monate zuvor betrug dieser Zinssatz nach der Statistik 16,9 %. Zwölf Monate später wird unter dieser Rubrik ein Zinssatz von 16,95 % ausgewiesen. Für den Monat Dezember 2020 weist diese Statistik einen Zinssatz von 15,86 % aus, für den Monat Mai 2025 schließlich wird ein Zinssatz von 17,43 % ausgewiesen. Angesichts dessen ist ein relatives Überschreiten der genannten Zinssätze von 100 % oder mehr bzw. ein absolutes Überschreiten um 12 % im (noch) streitgegenständlichen Zeitraum nicht ersichtlich. Eine sittenwidrige Zinsvereinbarung zwischen den Parteien ist nach allem nicht festzustellen. Inwieweit sich dem Vortrag der Klägerin zufolge der Höhe nach Ansprüche aus diesem Umstand ergeben könnten, kann somit offen bleiben.

19 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 709 S. 1 ZPO.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.