LG Hamburg 3. Zivilkammer, 2026-06-09, 303 O 53/23

303 O 53/23Tribunal Cantonal / Câmara Civil III9 de jun. de 2026

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LG Hamburg 3. Zivilkammer — 303 O 53/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-09

Aktenzeichen: 303 O 53/23

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über Nutzungsausfallentschädigung im Zusammenhang mit der Wiedererteilung einer Kfz-Zulassung.

2 Herr A.B. ist Eigentümer und Halter des PKW Mercedes Benz S500 Coupé, Erstzulassung im Jahr 2016, das am 09.09.2021 anlässlich einer Verkehrskontrolle durch die Polizei der Beklagten aufgrund erhöhter Standgeräusche auffiel. Eine Überprüfung durch den TÜV-Süd v. 10.09.2021 (Anlage K 3, S. 2) ergab, dass die Standgeräusche den zulässigen Vergleichswert überschritten und die Schalldämpferanlage der Klappensteuerung durch eine manuelle Steuerung manipuliert worden war.

3 Die Beklagte untersagte Herrn B. daher mit Bescheid v. 13.09.2021 (Anlage K1) den Betrieb des Fahrzeugs, ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheids an und wies hierbei auf folgendes hin:

4 „Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis ist grundsätzlich ein Vollgutachtennach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Verordnung (StVZO) eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr erforderlich. Besteht kein Anlass zur Annahme der Unvorschriftsmäßigkeit im Übrigen, so kann sich die Begutachtung des amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr jedoch auf die Änderung, die zum Erlöschen der Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 2 StVZO geführt hat, beschränken. In diesen Fällen ist darauf zu achten, dass ggf. weitere existierende Mängel ebenfalls behoben sind und dieses durch eine Prüforganisation bzw. den anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr bestätigt wird.“

5 Hieraufhin suchte Herr B. eine Werkstatt auf, ließ die durch den TÜV-Süd beanstandeten Mängel reparieren und übersandte der Beklagten die hierüber ausgestellte Rechnung (Anlage K 2). Der TÜV Nord bestätigte Herrn B. am 14.09.2021 eine „Nachprüfung zur sonstigen Begutachtung TÜV-Süd vom 10.09.2021 [...]“ mit dem Ergebnis, dass die „Schalldämpferanlage instandgesetzt“ und „keine manuelle Steuerung [mehr] möglich“ war (Anlage K 3).

6 Mit Schreiben v. 16.09.2021 (Anlage K 4) lehnte die Beklagte die Zulassung mit der Begründung ab, dass die vorgelegte Begutachtung durch den TÜV-Nord nicht ausreichend sei und verlangte zur Wiedererteilung der Betriebserlaubnis ein „Gutachten (Vollabnahme)nach § 21 StVZO“.

7 Der TÜV-Nord nahm hieraufhin am 05.10.2021 eine „Prüfung gem. § 5 FZV/TechKontrollV“ vor, bestätigte Herrn B., dass „Ihr Fahrzeug [...] zum Prüfzeitpunkt keine Mängel auf[wies]“ und formulierte folgende ergänzende Hinweise (Anlage K 5):

8 „Die Beseitigung folg. Mängel zur Begutachtung TÜV-Süd [...] vom 10.09.2021 wird bestätigt: Schalldämpferklappensteuerung: keine manuelle Steuerung mehr möglich.“

9 Diese Bescheinigung des TÜV-Nord übersandte der Rechtsbeistand des Herrn B. der Beklagten mit Schreiben v. 07.10.2021 zunächst in Kopie (Anlage K 7).

10 Mit Schreiben v. 06.10.2021 (Anlage K 6) teilte die Beklagte u.a. mit:

11 „Der Auftrag zur Beseitigung reicht nicht aus. Es muss schriftl. Von der Fachwerkstatt mit Stempel + Unterschrift vorliegen. Das Mängel beseitigt wurden.“

12 Mit Schreiben v. 12.10.2021 (Anlage K 8) erinnerte der Rechtsbeistand die Beklagte an die Erteilung der Zulassung. Mit vorab per Telefax übersandten Schreiben v. 14.10.2021 legte er Widerspruch gegen den Bescheid v. 13.09.2021 ein und forderte die Beklagte zur Erteilung der Zulassung auf.

13 Ebenfalls mit Schreiben v. 12.10.2021 teilte die Beklagte dem Rechtsbeistand unter dem Betreff

14 „Ihr Schreiben vom 07.10. und 08.10.2021“ mit, dass eine neue Betriebserlaubnis nur unter den

15 Voraussetzungen des § 21 StVZO erteilt werde und -unter Hinweis auf eine Kommentarfundstelle -dass die gem. § 19 Abs. 2 StVZO erloschene Betriebserlaubnis nach Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands auch nicht wieder auflebe.

16 Mit Beschluss v. 23.11.2021 verpflichtete das Verwaltungsgericht Hamburg in ordentlicher Kammerbesetzung die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung, Herrn B. eine Betriebserlaubnis für sein Fahrzeug zu erteilen. Zur Begründung führte die Kammer im Wesentlichen aus, dass die von Herrn B. vorgelegten Nachweise über die Beseitigung der Beanstandungen ausreichend seien. Die Aufforderung zur Vorlage eines Vollgutachtens sei darüber hinaus unverhältnismäßig. Auch wenn für eine Wiedererteilung der Betriebserlaubnis gem. § 21 StVZO grds. ein Vollgutachten entsprechend § 21 StVZO erforderlich sei, reiche bereits nach der Begründung des Verordnungsgebers, abgedruckt im Verkehrsblatt 1994, amtlicher Teil, S. 150, eine Beschränkung auf die Begutachtung der vorgenommenen Änderungen, wenn kein Anlass zu der Annahme bestehe, dass auch andere Änderungen am Fahrzeug unvorschriftsmäßig seien. Der amtlichanerkannte Sachverständige könne sich in diesem Fall auf Daten einer vorhandenen Betriebserlaubnis stützen und müsse im Dokument zum Ausdruck bringen, ob eine Vollprüfung oder eine auf die Änderung beschränkte Teilprüfung durchgeführt wurde. Der Sachverständige des TÜV-Nord teilte der Kammer auf Nachfrage mit, dass bei einer positiv abgeschlossen Prüfung gem. § 5 FZV wie derjenigen am 05.10.2021 einer Wiedererteilung der Betriebserlaubnis keine Bedenken entgegenstünden. Die Beklagte habe daher im Ergebnis ihre Ermessensentscheidung über den Umfang der für die Neuerteilung der Betriebserlaubnis vorzulegenden Nachweise fehlerhaft ausgeübt. Soweit die Beklagte nach den im Eilverfahren unkommentiert gebliebenen Ausführungen des Prozessbevollmächtigten -die dieser im vorliegenden Rechtsstreit wiederholt -seit ca. 1,5 Jahren dazu übergegangen sein sollte, in (allen) Fällen des Erlöschens einer Betriebserlaubnis durch illegale Fahrzeugumbauten auch nach einem Rückbau der Umbauten mittlerweile ein Vollgutachten nach § 21 StVZO zu verlangen, um der Autoposerszene damit zu signalisieren, dass die Wiedererlangung der Betriebserlaubnis mit entsprechenden Kosten und Zeitaufwand verbunden ist und diese Szene dadurch einzudämmen, sei dies eine vom Zweck der Norm nicht gedeckte Zielsetzung der behördlichen Maßnahme, da es gem. § 19 Abs. 2 S. 2 StVZO Zweck der Überprüfung des Fahrzeugs vor Wiedererteilung der Betriebserlaubnis sei, zu gewährleisten, dass vom Fahrzeug keine Gefahren oder gesteigerten Abgas-oder Geräuschimmissionen ausgingen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Entscheidung wird auf Anlage K 11 Bezug genommen.

17 Die Beklagte erteilte die Betriebserlaubnis unter dem 21.12.2021.

18 Mit Beschluss v. 20.06.2023 eröffnete das Amtsgericht Hamburg -Insolvenzgericht -das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn B. und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter.

19 Der Kläger behauptet, dass Herr B. zwingend für tägliche Privatfahrten, insbesondere zum Erreichen seines Arbeitsplatzes, auf das Fahrzeug angewiesen gewesen sei. Er habe im Zeitraum der erloschenen Betriebserlaubnis auch über keine weiteren Fahrzeuge verfügen können. Auch wenn Herr B. -unstreitig -Geschäftsführer mehrerer wirtschaftlicher Unternehmen war, hätten ihm von dort aus ebenfalls keine Betriebsfahrzeuge zur Verfügung gestanden, da diese lediglich für rein betriebliche Zwecke genutzt worden oder anderen Mitarbeitern fest zugeordnet gewesen seien. Diese Fahrzeuge seien auch nicht zur privaten Nutzung versteuert worden.

20 Der Kläger ist, gestützt auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, der Ansicht, dass das Verhalten der Beklagten willkürlich gewesen und Herr B. für den Nutzungsausfall unter Amtshaftungsgesichtspunkten zu entschädigen sei. Diesem stünden insoweit gem. Nutzungsgruppe L der „Schwacke-Liste“ 175,00 €/Tag, mithin insgesamt 17.150 € zu.

21 Der Kläger beantragt,

22 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 17.150,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2022 zu zahlen.

23 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.214,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

24 Die Beklagte beantragt,

25 die Klage abzuweisen.

26 Die Beklagte behauptet, dass Herrn B. 11 weitere, auf ihn persönlich zugelassene Fahrzeuge zur Verfügung gestanden hätten. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vortrags wird auf den Schriftsatz v. 17.03.2026 (Bl. 75-77 d.A.) Bezug genommen.

27 Die Klägerin ist daher der Ansicht, dass Herr B. keine fühlbare Beeinträchtigung im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung erlitten habe. Ferner sei im Gutachten des TÜV-Süd von zwei Mängeln die Rede, die zum Erlöschen der Betriebserlaubnis geführt haben, wovon der TÜV-Nord nur einen begutachtet hätte. Schließlich könne von einem schuldhaften Verhalten der Beklagten, insbesondere einem grob fahrlässigen oder gar von Schädigungsvorsatz getragenem Verhalten keine Rede sein.

28 Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach-und Streitstandes auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

29 Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aktivlegitimierten Kläger stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche auf (1.)

30 Nutzungsentschädigung i.H.v. 17.150 € gem. § 839 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Art. 34 S. 1 GG nebst (2.)

31 Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu.

32 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte mangels (a) Amtspflichtverletzung, hilfsweise (b) fehlenden Verschuldens kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu, sodass es (c) auf weitere entschädigungsrechtliche Einzelheiten nicht mehr ankommt.

33 a) Der Beklagten ist aufgrund der engen Vorgaben des Verordnungsgebers gem. § 21 Abs. 1 StVZO zum Nachweis der Betriebs-und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs, die im vorliegenden Fall uneingeschränkt entsprechend anzuwenden waren, keine Amtspflichtverletzung vorzuwerfen. Der Beklagten stand aufgrund der spezielleren und abschließenden Regelungen des § 21 Abs. 1 StVZO kein Ermessen bei der Auswahl ihrer Beweismittel gem. § 24 Abs. 1 S. 2, § 26 Abs. 1 S. 1 VwVfG HH zu. Der Einzelrichter ist hierbei nicht an die Bewertung der Rechtswidrigkeit der Betriebserlaubnisversagung durch das Verwaltungsgericht gebunden, da diese lediglich im Rahmen einer Entscheidung im Eilverfahren gem. § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO erfolgte, welche wiederum aufgrund ihres abweichenden Streitgegenstandes sowie ihrer in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannten Abänderbarkeit (vgl. NK-VwGO/Puttler, 6. Aufl. 2025, VwGO § 123 Rn. 127f unter Hinweis auf eine analoge Anwendung des 927 ZPO durch das HmbOVG, NVwZ-RR 1994, 366 u.a. und a.A. gestützt auf § 80 Abs. 7 VwGO analog oder allgemeine Rechtsgedanken) nicht in gleicher Weise in materielle Rechtskraft erwächst wie ein streitiges Endurteil.

34 Im Einzelnen:

35 aa) Gem. § 19 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 19 Abs. 2 S. 6 StVZO hat der Verfügungsberechtigte bei Vorliegen der Voraussetzungen einen (gebundenen) Anspruch auf (Wieder-) Erteilung der Einzelbetriebsbetriebserlaubnis (im Folgenden: Betriebserlaubnis). Die Voraussetzungen der (erstmaligen) Betriebserlaubniserteilung werden durch den Verordnungsgeber in § 21 Abs. 1 S. 2 StVZO in verwaltungsverfahrensrechtlicher Hinsicht dahingehend konkretisiert, dass der Verfügungsberechtigte mit dem Antrag ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Technischen Dienstes vorzulegen hat.

36 Das Tatbestandsmerkmal „Gutachten“ wird hierbei durch den Verordnungsgeber in § 21 Abs. 1 S. 3 bis 6 StVZO weiter konkretisiert. Hiernach -so der Wortlaut der Normen -„muss“ das Gutachten die technische Beschreibung des Fahrzeugs in dem Umfang enthalten, der für die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II erforderlich ist. Dem Gutachten „ist“ ferner eine Anlage beizufügen, in der die technischen Vorschriften angegeben sind, auf deren Grundlage dem Fahrzeug eine Betriebserlaubnis erteilt werden kann. In den Fällen des § 19 Abs. 2 StVZO „sind“ in dieser Anlage zusätzlich die Änderungen darzustellen, die zum Erlöschen der früheren Betriebserlaubnis geführt haben. Der Sachverständige „hat“ in dem Gutachten ferner zu bescheinigen, dass er das Fahrzeug im Gutachten richtig beschrieben hat und dass das Fahrzeug gemäß § 19 Abs. 1 StVZO vorschriftsmäßig ist.

37 Diese detaillierten Regelungen stehen zum einen der Absenkung der Anforderungen an das Gutachten auf das Maß eines sachverständigen Zeugnisses entgegen. Die vom Verwaltungsgericht angeführte und hierauf abzielende Begründung des Verordnungsgebers -die vomEinzelrichter mangels Zugangs zur Literaturfundstelle weder auf Kontext noch Vollständigkeit überprüft werden kann -findet insoweit keinen Niederschlag im Wortlaut der Normen, der Ausgangspunkt und Grenze ihrer Auslegung ist. Die Vorschriften des § 21 Abs. 1 S. 2 bis 6 StVZO sind vielmehr als zwingendes Recht und insbesondere nicht als Regelbeispiele formuliert. Zum anderen steht der Verwaltungsbehörde weder aufgrund der Formulierung der § 21 Abs. 1 S. 2 bis 6 StVZO als zwingendes Recht ein Ermessen bei der Auswahl der Beweismittel zu, noch ergibt sich ein solches aus § 24 Abs. 1 S. 2, § 26 Abs. 1 S. 1 VwVfG HH, die aufgrund der spezielleren und abschließenden Regelungen der StVZO nicht zur Anwendung gelangen.

38 bb) Gem. § 19 Abs. 2 S. 6 StVZO gelten die Regelungen des „§ 21“ StVZO im Falle der Wiedererteilung der Betriebserlaubnis entsprechend. Die „entsprechende“ Geltung bedeutet in systematischer Hinsicht eine Verweisung aufgrund einer „Gesetzesanalogie“, bei der der Anwendungsbefehl des Verordnungsgebers feststeht. Die Bindung des Rechtsanwenders an den Anwendungsbefehl geht bei einer „entsprechenden“ Anwendung weiter als bei einer „sinngemäßen“ Anwendung, findet seine Grenzen jedoch in der Ähnlichkeit der Anwendungsbereiche der verweisenden und der verwiesenen Norm (vgl. Maties, Die gesetzlich angeordnete entsprechende Anwendung, JR 2007, 265 (266, 268)). Die Beurteilung der Ähnlichkeit ist eine Wertungsfrage, die sich an den Wertungen des geltenden Rechts zu orientieren hat (vgl. Maties, a.a.O.). Hierbei ist zu beachten, dass der Normgeber durch die Anordnung der Verweisung bereits eine „Grundvergleichbarkeit“ annimmt und daher lediglich die Nichtanwendbarkeit der verwiesenen Norm zu begründen ist (vgl. Maties,a.a.O.).

39 cc) Dies vorausgeschickt besteht in Bezug auf die Anwendung der Regelungen des § 21 Abs. 1 S. 2 bis 4 und 6 StVZO zwischen den Sachverhalten der erstmaligen Erteilung einer Betriebserlaubnis und deren Wiedererteilung nach Erlöschen keine für eine Nichtanwendung ausreichende Unähnlichkeit. Von der insoweit anzustellenden vergleichenden Betrachtung ist § 21 Abs. 1 S. 5 StVZO ausgenommen, der die Darstellung der Änderungen erfasst, die zum Erlöschen der Betriebserlaubnis geführt haben. Diese Vorschrift ist auf das Verfahren der Wiedererteilung der Betriebserlaubnis nach Erlöschen direkt anzuwenden.

40 Der Sinn und Zweck der Regelungen des § 21 Abs. 1 S. 2 bis 6 StVZO besteht darin, dass sich die zuständige Verwaltungsbehörde im Rahmen der erstmaligen Erteilung der Betriebserlaubnis durch die Sachkunde eines unabhängigen Dritten Gewissheit über das Vorliegen der Voraussetzungen für einen verkehrssicheren Betrieb des Fahrzeugs verschaffen kann. Die Verwaltungsbehörde soll hierbei über die Regelungen in § 21 Abs. 1 S. 2 bis 6 StVZO in die Lage versetzt werden, das sachverständige Urteil im Einzelnen nachvollziehen und mit den Zulassungsvorschriften abgleichen zu können. Bewertungsspielräume auf tatsächlicher Ebene sollen vermieden werden. Dem Verfügungsberechtigten wird zum Schutz der Verkehrsteilnehmer kein Vertrauensvorschuss entgegengebracht. Diese Erwägungen rechtfertigen es in der Zusammenschau mit den detaillierten Vorgaben zum Inhalt des Gutachtens, die Regelungen der § 21 Abs. 1 S. 2 bis 6 StVZO im Hinblick auf die § 24 Abs. 1 S. 2, § 26 Abs. 1 S. 1 VwVfG HH als -bezogen auf das Beweismittel „Gutachten“ -speziellere und -bezogen auf die zur Auswahl stehenden Beweismittel -abschließende Regelungen anzusehen.

41 Das gleiche Anliegen verfolgt der Verordnungsgeber auch bei der Wiedererteilung einer zuvor erloschenen Betriebserlaubnis gem. § 19 Abs. 2 S. 6 StVZO. Hierbei ergeben sich weder in Bezug auf die zu fordernde Sachkunde des Beweismittels noch in Bezug auf die Prüfung der Behörde Unterschiede im Vergleich zum Anwendungsfall der erstmaligen Erteilung einer Betriebserlaubnis. Das Bedürfnis, über die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs Gewissheit zu erlangen, ist in Anbetracht des durch die Verwaltungsbehörde unverändert zugrunde zu legenden Prüfprogramms das gleiche. Die dem Anwendungsbefehl des § 19 Abs. 2 S. 6 StVZO zugrunde liegende Prämisse, dass dem Verfügungsberechtigten im Fall der Wiedererteilung auch kein „Restvertrauen“ entgegenzubringen ist und daher nicht auf zu einem beliebigen Zeitpunkt in der Vergangenheit erbrachte Nachweise über die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs zurückgegriffen werden kann, ist zum einen Konsequenz des Erlöschens der Betriebserlaubnis und zum anderen Bestandteil der vom Verordnungsgeber angenommenen „Grundvergleichbarkeit“ der Anwendungsbereiche von verwiesener und verweisender Norm, sodass im Ergebnis sämtliche von § 19 Abs. 2 S. 6 StVZO in Bezug genommenen Vorschriften des § 21 Abs. 1 S. 2 bis 4 und 6 StVZO auch auf die Wiedererteilung der Betriebserlaubnis nach Erlöschen anzuwenden sind.

42 dd) Die Beklagte ist aufgrund des aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung auch verpflichtet gewesen, die entsprechende Anwendung des § 21 Abs. 1 S. 2 bis 6 StVZO zu vollziehen und die Vorlage eines sog. Vollgutachtens i.S.d. § 21 Abs. 1 S. 2 bis 6 StVZO zu fordern. Ein Beurteilungsspielraum bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Gutachten“ stand der Beklagten aufgrund der vorstehenden Ausführungen ebenso wenig zu wie ein Ermessen bei der Beweiserhebung. Im Übrigen ordnen die Regelungen selbst auch keine Verhältnismäßigkeitsprüfung an.

43 Ob die entsprechende Anwendung der § 21 Abs. 1 S. 2 bis 6 StVZO in Umsetzung der vom Verordnungsgeber typisierend angenommenen „Grundvergleichbarkeit“ im konkreten Einzelfall des Herrn B. unverhältnismäßig war, war aufgrund ihrer strikten und keine abweichende Auslegung ermöglichenden Gesetzes-und Vollzugsbindung nicht durch die Beklagte zu überprüfen. Der Beklagten stand insbesondere keine Verwerfungskompetenz zu, die man ihr jedoch letztendlich zubilligen würde, verlangte man von ihr in Fällen wie dem vorliegenden eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Herstellung einer Einzelfallgerechtigkeit. Die Beklagte darf und muss die vom Verordnungsgeber vorgenommene Abwägung unterschiedlicher Rechte, Interessen und Gewährleistungen in Fällen wie dem vorliegenden hinnehmen und umsetzen. Sie darf sie nicht durch eigene Erwägungen ersetzen. Eine hypothetische Unverhältnismäßigkeit durch die Rechtssetzung und damit Amtspflichtverletzung des Verordnungsgebers -die nicht beurteilt werden muss -begründete im vorliegenden Fall keine eigene Amtspflichtverletzung der Beklagten beim Normvollzug.

44 Die Beklagte durfte darüber hinaus auch von ihrem zunächst im Bescheid v. 13.09.2021 erteilten Hinweis -ungeachtet der Frage, ob dessen Voraussetzungen durch Herrn B. überhaupt erfüllt worden sind -abrücken und die Vorlage eines sog. Vollgutachtens fordern, da allein der Vollzug der entsprechend anzuwendenden Regelungen in § 21 Abs. 1 S. 2 bis 6 StVZO dem normgerechten und damit pflichtgemäßen Verwaltungshandeln entsprach. Da die Beklagte die Normen entsprechend ihres Zwecks angewandt hat, spielt es auch keine Rolle, aus welchen weiteren Motiven sie die Normen angewandt hat. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Normzweck durch den Normvollzug konterkariert oder nur eingeschränkt oder gar nicht verfolgt worden wäre. Sollte Herr B. in diesem Zusammenhang schließlich der sogenannten -wie auch immer definierten-Autoposerszene zuzurechnen gewesen sein, hätte er bei dann unstreitiger Ungleichbehandlung von Angehörigen dieser Szene mit allen übrigen Verfügungsberechtigten durch die Beklagte keinen Anspruch gehabt, von dieser wie jene behandelt zu werden, da allein die Anforderung eines sog. Vollgutachtens dem norm-und pflichtgemäßen Verhalten entsprochen haben würde.

45 ee) Ein sog. Vollgutachten ist von Herrn B. weder nach dem Vortrag der Parteien beigebracht worden, noch sind nach dem zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhalt Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die vorgelegten Stellungnahmen und Einschätzungen des TÜV-Nord den Anforderungen der § 21 Abs. 1 S. 2 bis 6 StVZO vollumfänglich entsprechen. Es fehlt insbesondere an Ausführungen, die die Anforderungen der § 21 Abs. 1 S. 3 bis 5 StVZO erfüllen.

46 b) Selbst wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen den Normvollzug durch die Beklagte mit Blick auf das materiell-rechtliche Ergebnis und die Einzelfallgerechtigkeit als eine ihr zuzuordnende Amtspflichtverletzung ansehen würde, träfe sie aufgrund der vorstehenden Ausführungen (vgl. unter a) cc) und dd)) jedenfalls kein Verschulden.

47 c) Nach all dem kann mit Blick auf die behaupteten Beeinträchtigungen auch dahinstehen, ob Herr B. eine fühlbare Beeinträchtigung in seiner eigenwirtschaftlichen Lebensführung erlitten hat oder ihm aber andere Ersatzfahrzeuge zur Verfügung standen (zu den Anforderungen BGH, NJW 2023, 47). Ferner kann dahinstehen, ob eine Entschädigung in Anbetracht des konkret vorgetragenen Nachteils in der eigenwirtschaftlichen Lebensführung mit 175 € / Tag entsprechend der „Schwacke-Liste“ oder aber mit einem niedrigen bis mittleren zweistelligen Betrag -z.B. orientiert an den Kosten einer Taxifahrt -zu bemessen wäre. Schließlich kann der konkrete Entschädigungszeitraum dahinstehen.

48 2. Die Nebenforderungen -Zinsen und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten -teilen das Schicksal der Hauptforderung.

II.

49 Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 S. 1, § 709 S. 1 und 2 ZPO.

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