Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Zivilsenat, 2025-10-13, 2 W 42/25

2 W 42/25Tribunal Superior / Câmara Civil II13 de out. de 2025

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Regest

Der Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers ist eine Masseverbindlichkeit gemäß § 324 Abs. 1 Nr. 4 InsO, unabhängig davon, ob der Vergütungsanspruch vor oder nach Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens entstanden oder festgesetzt worden ist. Die Vorschrift des § 1988 BGB über die Beendigung der Nachlassverwaltung mit Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens ist auf die Nachlasspflegschaft weder direkt noch entsprechend anzuwenden. Auch gibt allein die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens keinen Anlass zur Aufhebung der Nachlasspflegschaft. Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg-Wandsbek, 16. April 2025, 709 VI 263/16, Beschluss

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Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Zivilsenat — 2 W 42/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-10-13

Aktenzeichen: 2 W 42/25

ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2025:1013.2W42.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Der Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers ist eine Masseverbindlichkeit gemäß § 324 Abs. 1 Nr. 4 InsO, unabhängig davon, ob der Vergütungsanspruch vor oder nach Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens entstanden oder festgesetzt worden ist. Die Vorschrift des § 1988 BGB über die Beendigung der Nachlassverwaltung mit Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens ist auf die Nachlasspflegschaft weder direkt noch entsprechend anzuwenden. Auch gibt allein die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens keinen Anlass zur Aufhebung der Nachlasspflegschaft.

Verfahrensgang

vorgehend AG Hamburg-Wandsbek, 16. April 2025, 709 VI 263/16, Beschluss

Tenor

  1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 25.04.2025 gegen den Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 16.04.2025 wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahren trägt der Beschwerdeführer.

  3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.044,82 € festgesetzt.

  4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1 Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über den Nachlass des am 07.12.2015 verstorbenen Erblassers … gegen eine vom Amtsgericht vorgenommene Vergütungsfestsetzung zugunsten des Nachlasspflegers.

2 Für die unbekannten Erben des Erblassers richtete das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek – Nachlassgericht – mit Beschluss vom 23.05.2016 eine Nachlasspflegschaft mit dem Wirkungskreis Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie Ermittlung der Erben ein und bestellte Herrn Rechtsanwalt … in Hamburg zum berufsmäßigen Nachlasspfleger.

3 Mit Beschluss vom 24.08.2017 eröffnete das Amtsgericht Hamburg – Insolvenzgericht – zum Aktenzeichen 67g IN 352/16 das Nachlassinsolvenzverfahren und ernannte Herrn Rechtsanwalt … in Hamburg zum Insolvenzverwalter.

4 Mit Schriftsatz vom 19.12.2024 beantragte der Nachlasspfleger Vergütungsfestsetzung für seine Tätigkeit vom 26.11.2023 bis zum 19.12.2024. Nach Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 12.02.2025 und nach befürwortender Stellungnahme der Verfahrenspflegerin mit Schriftsatz vom 14.04.2025 setzte das Nachlassgericht die Vergütung mit dem angegriffenen Beschluss vom 16.04.2025, der nur der Verfahrenspflegerin und dem Nachlasspfleger bekanntgegeben wurde, antragsgemäß fest.

5 Mit der am 25.04.2025 beim Nachlassgericht eingegangenen „sofortigen“ Beschwerde begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses vom 16.04.2025. Er macht geltend, die Kosten einer Nachlassverwaltung (sic) seien nur bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeiten gemäß § 324 Abs. 1 Nummer 4 InsO berücksichtigungsfähig. Er rügt außerdem, im Festsetzungsverfahren weder beigeladen noch angehört worden zu sein. Der angefochtene „Bescheid“ sei rechtswidrig. Die Nachlassverwaltung ende mit Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens. Der Nachlassverwalter (sic) sei mit Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu entpflichten und habe für den Zeitraum nach Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens keinen Vergütungsanspruch mehr.

6 Nach Stellungnahme des Nachlasspflegers mit Schriftsatz vom 09.05.2025 wies das Nachlassgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass der Beschwerde voraussichtlich nicht abzuhelfen sei. Hier liege keine Nachlassverwaltung, sondern eine Nachlasspflegschaft vor, die nicht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ende.

7 Der Beschwerdeführer hielt dem Nachlassgericht daraufhin mit Schriftsatz vom 27.05.2025 vor, die Grundsätze der Einheitlichkeit der Rechtsordnung zu verkennen, und beantragte hilfsweise die Zulassung der Rechtsbeschwerde.

8 Das Nachlassgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 03.06.2025 nicht ab und legte sie dem Beschwerdegericht vor. Dabei stellte das Nachlassgericht insbesondere darauf ab, auch die Kosten eines Nachlasspflegers, der nach Insolvenzeröffnung Tätigkeiten ausführt, seien Masseverbindlichkeiten.

9 Mit seinem Schriftsatz vom 17.07.2025 wiederholt und vertieft der Beschwerdeführer sein Vorbringen wie folgt:

10 Die Erbschaft sei mit einem insolvenzrechtlichen Arrest belegt, die vom Nachlassgericht vorgesehene Entnahme der Vergütung aus dem Nachlass sei strafbar. Der Nachlasspfleger habe ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens keinen Vergütungsanspruch im Rang einer Masseverbindlichkeit. Die Nachlassverwaltung gemäß §§ 1975 ff. BGB sei eine von drei Arten der Nachlasspflegschaft. Da Voraussetzung für eine Nachlasspflegschaft ein Sicherungsanlass sei, sei die Nachlassverwaltung (sic) aufzuheben, wenn die Sicherung des Nachlasses auf andere Art und Weise erfolgt ist.

11 Die Nachlasspflegschaft sei eine Art der Nachlassverwaltung. Da die Nachlassverwaltung gemäß § 1988 BGB mit Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens endet und mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsmacht über den Nachlass gemäß § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter übergeht, sei gegebenenfalls eine gesetzliche Lücke dahingehend zu schließen, dass entsprechendes für die Nachlasspflegschaft gilt.

12 Privilegiert als Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 324 Abs. 1 Nr. 4 InsO seien nur Nachlassverwaltungsschulden, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind.

13 Der Nachlasspfleger und die Verfahrenspflegerin verteidigen die angegriffene Entscheidung. Auf deren Schriftsätze vom 19.08.2025 und vom 08.09.2025 wird Bezug genommen.

II.

14 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

15 Die Beschwerde ist zulässig gemäß §§ 58 ff. FamFG. Sie ist formgerecht innerhalb der Frist des § 63 FamFG, die mangels Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung an den Insolvenzverwalter ohnehin noch nicht zu laufen begonnen hatte, eingelegt worden.

16 Der Insolvenzverwalter ist auch beschwerdeberechtigt gemäß § 59 Abs. 1 FamFG. Die Beschwerde steht nach dieser Vorschrift demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Gegen die Anordnung einer Nachlasspflegschaft steht dem Nachlassinsolvenzverwalter zwar keine Beschwerde zu, weil er insoweit nicht in seinem Wirkungskreis betroffen ist (hM., etwa OLG Hamburg, Beschluss vom 12.11.1902, OLGE 5, 436; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Dezember 2013 – I-15 W 122/13 –, juris; BeckOGK/Heinemann, 1.7.2025, BGB § 1960 Rn. 543, beck-online; aA. MüKoBGB/Leipold, 9. Aufl. 2022, BGB § 1960 Rn. 122).

17 Anders als hinsichtlich der Anordnung der Nachlasspflegschaft ist aber hinsichtlich der Vergütungsfestsetzung die Beschwerdebefugnis des Nachlassinsolvenzverwalters zu bejahen (OLG Köln, Beschluss vom 14. April 2005 – 2 Wx 43/04 –, juris; MüKoBGB/Leipold, 9. Aufl. 2022, BGB § 1960 Rn. 131). Denn der Beschluss, der eine Nachlasspflegervergütung zu Lasten des Nachlasses festsetzt, greift insoweit in das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Insolvenzverwalters gemäß § 80 Abs. 1 InsO ein. In ähnlicher Weise ist etwa auch ein Insolvenzverwalter in eigenen Rechten betroffen, wenn der Versorgungsausgleich hinsichtlich eines Anrechtes durchgeführt wird, das zur Insolvenzmasse im Sinne von § 35 InsO gehören kann (BGH, Urteil vom 10. Juni 2021 – IX ZR 6/18 –, BGHZ 230, 147-161, Rn. 20).

18 Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Nachlassgericht mit Beschluss vom 16.04.2025 die Vergütung des Nachlasspflegers antragsgemäß nach §§ 1888 Abs. 2, 1813 Abs. 1 und 1808 Abs. 3 BGB festgesetzt. Die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens berührt den Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers nicht.

a)

19 Der Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers ist eine Masseverbindlichkeit gemäß § 324 Abs. 1 Nummer 4 InsO. Der Nachlasspfleger ist berechtigt, die zur Erfüllung seiner Aufwendungsersatzansprüche erforderlichen Geldmittel und die durch das Nachlassgericht festgesetzte Vergütung selbst aus dem Nachlass zu entnehmen bzw. den ihm zustehenden Betrag von dem Nachlassvermögen, das er nach § 1890 BGB herausgeben muss, abzuziehen (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2005 – IX ZA 3/04 –, Rn. 5, juris, mit weiteren Nachweisen; ferner Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 24. März 2014 – 3 Wx 84/13 –, Rn. 16, juris; MüKoInsO/Siegmann/Scheuing, 4. Aufl. 2020, InsO § 324 Rn. 8, beck-online; BeckOK InsR/Fridgen, 40. Ed. 1.8.2025, InsO § 324 Rn. 22, beck-online; Burandt/Rojahn/Bangha-Szabo, 4. Aufl. 2022, InsO § 324 Rn. 5, beck-online).

b)

20 Das gilt unabhängig davon, ob der Vergütungsanspruch vor oder nach Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens entstanden oder festgesetzt worden ist (so ausdrücklich BeckOK InsR/Fridgen, 40. Ed. 1.8.2025, InsO § 324 Rn. 22, beck-online).

21 Weder erlischt die Nachlasspflegschaft mit Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens kraft Gesetzes, noch ist sie wegen dessen Eröffnung aufzuheben.

22 (1) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist weder die Nachlasspflegschaft ein besonderer Fall der Nachlassverwaltung noch umgekehrt die Nachlassverwaltung ein besonderer Fall der Nachlasspflegschaft. Bei der Nachlasspflegschaft gemäß § 1960 f. BGB einerseits und der Nachlassverwaltung gemäß §§ 1975 ff. BGB handelt es sich vielmehr um verschiedene Rechtsinstitute mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Aufgaben.

23 Das OLG Hamburg hat dazu bereits in einem Beschluss vom 12.11.1902 grundsätzlich ausgeführt:

24 „Auf Antrag eines Hypothekengläubigers […] hat das Amtsgericht gemäß § 1961 BGB die Nachlaßpflegschaft angeordnet und einen Nachlaßpfleger bestellt. Dieser Pfleger, den das BGB Nachlaßpfleger nennt, ist nicht Pfleger des Nachlasses, sondern Pfleger des unbekannten Erben, den er in Bezug auf den Nachlass zu vertreten hat. Daraus ergibt sich, daß er im Fall des Nachlaßkonkurses dem Konkursverwalter gegenüber und neben ihm nicht mehr Rechte hat, als der unbekannte Erbe, den er vertritt. Insbesondere liegt ihm nicht die Nachlaßpflegschaft (Nachlassverwaltung) ob im Sinne des § 1975 ff. [...] So wenig danach beim Nachlaßkonkurs der Konkursverwalter in seinen Rechten beeinträchtigt wird dadurch, daß neben ihm der Erbe in Person vorhanden ist, ebenso wenig wird er in seinen Rechten dadurch beeinträchtigt, daß neben ihm ein gesetzlicher Vertreter des unbekannten Erben vorhanden ist. [...] und der Konkursverwalter hat so wenig das Recht, die Beseitigung des Nachlaßpflegers, des Vertreters des unbekannten Erben, zu verlangen, wie er die Beseitigung des in Person anwesenden Erben verlangen kann.“ (OLG Hamburg, Beschluss vom 12.11.1902, OLGE 5, 436).

25 (2) Wegen der unterschiedlichen Zielrichtung und Funktion von Nachlasspflegschaft einerseits und Nachlassverwaltung andererseits ist auch die Vorschrift des § 1988 BGB, wonach die Nachlassverwaltung mit Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens endet, weder direkt noch entsprechend auf die Nachlasspflegschaft gemäß § 1960 f. BGB anzuwenden. Vielmehr kann ein Nachlasspfleger auch noch während des Nachlassinsolvenzverfahrens bestellt werden (Windel in: Jaeger, Insolvenzordnung, 1. Aufl. 2020, § 324 Masseverbindlichkeiten; ein solcher Fall liegt auch der Entscheidung OLG Hamm, Beschluss vom 19. Dezember 2013 – I-15 W 122/13, zugrunde).

26 Anders als vom Beschwerdeführer angenommen, gibt auch allein die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens keinen Anlass, eine Nachlasspflegschaft aufzuheben. Zutreffend hat das OLG Stuttgart dazu ausgeführt:

27 Auch zwingt die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens nicht zur Aufhebung der Nachlasspflegschaft, vielmehr kann die Notwendigkeit der Wahrung der Rechte und Pflichten des noch nicht feststehenden Erben-Insolvenzschuldners die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft gebieten. Der Erbe hat dieselben Rechte und Pflichten wie jeder andere Schuldner im Insolvenzverfahren, insbesondere die Auskunftspflicht nach § 20 InsO, Mitwirkungspflichten nach §§ 98, 99 InsO, Rechtsmittel gegen die Eröffnung des Verfahrens (§ 34 InsO) sowie die Möglichkeit des Bestreitens von Forderungen im Prüfungstermin (§ 176). Auch ist er Anspruchsinhaber bei Ansprüchen gegen den Insolvenzverwalter nach § 60 InsO. (Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, 2. Auflage, Rn. 606, 614, 851; MünchKomm/Leipold a.a.O. Rn. 20, 54, 100; Kübler/Prütting/Bork, Insolvenzordnung, § 315 Rn. 6). Diese Pflichten erledigen sich nicht durch die endgültige Eröffnung des Insolvenzverfahrens, [...].(OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. April 2012 – 8 W 136/12 –, Rn. 10, juris).

28 Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.

29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

30 Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 61 GNotKG und entspricht der Höhe der festgesetzten Vergütung.

31 Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne von § 70 FamFG bestehen nicht. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Sowohl die Frage, ob die Nachlasspflegervergütung Masseverbindlichkeit im Sinne von § 324 InsO ist als auch die weitere Frage, ob eine Nachlasspflegschaft mit Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens endet bzw. aufzuheben ist, ist höchst- bzw. obergerichtlich geklärt.

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