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L 4 AS 353/24•Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, 2026-04-13, L 4 AS 353/24
L 4 AS 353/24Tribunal de Seguros Sociais / Divisão 413 de abr. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-04-13
Aktenzeichen: L 4 AS 353/24
ECLI: ECLI:DE:LSGHH:2026:0413.L4AS353.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Kläger begehren höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Berücksichtigung von Tilgungsleistungen für eine selbstbewohnte Immobilie für den Zeitraum von April 2022 bis September 2022.
2 Die am xxxxx 1961 geborene Klägerin zu 1 lebte im Streitzeitraum zusammen mit ihrem am xxxxx 1954 geborenen Ehemann, L., und ihren gemeinsamen Kindern, der am xxxxx 2003 geborenen Klägerin zu 2, dem am xxxxx 2000 geborenen Kläger zu 3 und dem 1987 geborenen L1 (Prozessbevollmächtigter der Kläger).
3 Die Kläger beziehen seit April 2020 vom Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Der Ehemann der Klägerin zu 1 erhält seit Mai 2020 durch das zuständige Bezirksamt Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Er war im Streitzeitraum als selbständiger Taxiunternehmer tätig; das Gewerbe wurde zum 30. September 2022 abgemeldet. Die Klägerin zu 1 bezog als Bezugsberechtigte Kindergeld für den Kläger zu 3 und für die Klägerin zu 2 in Höhe von jeweils monatlich 219 Euro. Der Kläger zu 3 bezog als Student Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Höhe von 483 Euro monatlich, mit Ausnahme des Monats September 2022. Der Kläger zu 3 war zudem als studentische Hilfskraft tätig und erzielte daraus im Zeitraum von Juli bis August 2022 Einnahmen von 356,24 Euro monatlich und im September 2022 von 656,24 Euro.
4 Die Klägerin zu 1 und ihr Ehemann hatten mit Kaufvertrag vom 30. Mai 2000 die von ihnen bis heute bewohnte Immobilie ... in H3 zu einem Kaufpreis von rund 262.037,09 Euro erworben. Hierfür hatten sie folgende Kredite über ein Gesamtvolumen von 243.886,23 Euro aufgenommen:
5 · Darlehensvertrag mit der H1 vom 26. April 2000 über ein Volumen von 260.000 DM bzw. 132.935,89 Euro, 2010 getilgt (Schlussabrechnung vom 7.7.2010);
6 · Darlehensvertrag mit der H1 vom 16. April 2010 über ein Volumen von 70.000 Euro, 2017 getilgt (Schlussabrechnung vom 7.11.2017), mit dem das Darlehen vom 26. April 2000 abgelöst wurde;
7 · Darlehensvertrag mit der H1 vom 16. April 2010 über ein Volumen von 45.000 Euro, 2016 getilgt (Schlussabrechnung vom 30.12.2016), mit dem das Darlehen vom 26. April 2000 abgelöst wurde;
8 · Förderung durch Bewilligungsbescheid durch die frühere W. vom 19. Juni 2000 i.V.m. einem entsprechenden Darlehensvertrag über ein
9 o öffentliches Baudarlehen von 166.000 DM bzw. 84.874,45 Euro; Restsaldo am 30. Juni 2020 47.927,70 Euro mit vierteljährlich zu leistenden Kostenbeiträgen von jeweils 106,09 Euro, schwankenden vierteljährlich zu leistenden Tilgungen und Zinsen;
10 o Familienzusatzdarlehen von 7.000 DM bzw. 3.579,04 Euro, Restsaldo am 30. Juni 2020 2.624,89 Euro mit vierteljährlich zu leistenden Kostenbeiträgen von jeweils 4,47 Euro, schwankenden vierteljährlich zu leistenden Tilgungen und Zinsen;
11 o Zusatzdarlehen von 8.000 DM bzw. 4.090,34 Euro, Restsaldo am 30. Juni 2020 2.310,04 Euro mit vierteljährlich zu leistenden Kostenbeiträgen von jeweils 5,11 Euro, schwankenden vierteljährlich zu leistenden Tilgungen und Zinsen;
12 · Förderung durch Bewilligungsbescheid durch die frühere W. vom 19. Juni 2000 i.V.m. einem entsprechenden Darlehensvertrag über ein Aufwendungsdarlehen von 36.000 DM bzw. 18.406,51 Euro; Restsaldo am 30. Juni 2020 17.732,57 Euro mit vierteljährlich zu leistenden Kostenbeiträgen von jeweils 23,01 Euro, schwankenden vierteljährlich zu leistenden Tilgungen und Zinsen; die I. gewährte für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. März 2021 eine Zinsreduzierung auf 0 %.
13 Der Beklagte bewilligte den Klägern zu 1 und zu 2 mit vorläufigem Bewilligungsbescheid vom 7. April 2022 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von April 2022 bis September 2022. Einkommen des Ehemannes der Klägerin zu 1 aus selbständiger Tätigkeit oder aufgrund seines Rentenbezuges rechnete der Beklagte weder im Bescheid vom 7. April 2022 noch in nachfolgenden Bescheiden auf den Bedarf der weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft an. Der Beklagte berechnete den Bedarf für Unterkunft und Heizung kopfteilig unter Berücksichtigung der insgesamt fünf Angehörigen des Haushaltes. Leistungen zugunsten des Klägers zu 3 wurden nicht bewilligt, da er nach Auffassung des Beklagten über bedarfsdeckendes Einkommen aus BAföG, Kindergeld und Erwerbseinkommen verfügte. Soweit danach das zugunsten des Klägers zu 3 geleistete Kindergeld zu dessen Bedarfsdeckung nicht notwendig war, rechnete der Beklagte das Kindergeld anteilig als Einkommen der Klägerin zu 1 an. Bewilligt wurden den Klägerinnen zu 1 und 2 insgesamt 662,04 Euro für April, 599,88 Euro für Mai, 779,26 Euro für Juni, 611,44 Euro für Juli, 599,88 Euro für August und 749,30 Euro für September 2022.
14 Mit Schreiben vom 5. Mai 2022 erhob die Klägerin zu 1 für sich und die Kläger zu 2 und 3 Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. April 2022. Zinsen und Kosten beliefen sich, so die Klägerin zu 1, auf 327,95 Euro für Dezember 2021 und 325,90 Euro für März 2022. Die Klägerin zu 1 beanstandete ferner die fehlende Übernahme der Tilgungsleistungen des selbst bewohnten Immobilieneigentums. Sie hatte hierzu bereits in vorangegangenen Widerspruchsverfahren ausgeführt, die Tilgungsleistungen seien zur Erhaltung des Wohneigentums unvermeidbar. Derzeit müssten Teile der Tilgungsleistungen zweckwidrig aus dem Regelsatz gedeckt werden. Die Finanzierung des Eigenheims sei auch weitgehend abgeschlossen. Dies sei anzunehmen, wenn die restlichen Tilgungsleistungen nur noch ca. 20 % der Gesamtinvestitionssumme betrügen. Neben dem Kaufpreis von 262.037,09 Euro seien noch 3.053,83 Euro für den Notar, 1.289,73 Euro für das Grundbuch, 9.172,58 Euro Grunderwerbssteuer, 2.556,46 Euro für die Sanierung der Küche, 5.514,99 Euro für die Sanierung des Badezimmers und ein einmaliger Kostenbeitrag von 925,44 Euro angefallen. Die Nebenkosten beliefen sich demnach auf insgesamt 22.513,03 Euro. Die Gesamtinvestition habe sich auf 281.854,90 Euro belaufen, zuzüglich des Aufwendungsdarlehens von 18.406,51 Euro, insgesamt daher 300.261,40 Euro. Unter Berücksichtigung der drei I.-Kredite ergebe sich eine Resttilgung zum 30. Juni 2020 in Höhe von 52.864,53 Euro, was einer Quote von 18,76 % entspreche. Unter Berücksichtigung des zusätzlichen Aufwendungsdarlehens ergebe sich eine Resttilgung von 70.597,10 Euro (30.6.2020) und eine Quote von 23,51 %.
15 Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2022 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, es ergebe sich zugunsten der Kläger zu 1 bis 3 kein weitergehender Anspruch nach dem SGB II. Kosten der Unterkunft und Heizung seien wie folgt zu berücksichtigen (Beträge in Euro):
16 | | | | | | | | | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | | | April 2022 | Mai 2022 | Juni 2022 | Juli 2022 | Aug. 2022 | Sept. 2022 | | Heizung | 235,00 | 235,00 | 235,00 | 235,00 | 235,00 | 235,00 | | davon 1/5 | 47,00 | 47,00 | 47,00 | 47,00 | 47,00 | 47,00 | | insgesamt 2/5 | 94,00 | 94,00 | 94,00 | 94,00 | 94,00 | 94,00 | | | | | | | | | | Schuldzinsen | | | | | | | | 26001414 | | | 132,45 | | | 130,81 | | 26001415 | | | 7,43 | | | 7,37 | | 26001416 | | | 6,38 | | | 6,30 | | 26001417 | | | 254,77 | | | 253,07 | | Verwaltungsaufwand | | | 138,68 | | | 138,68 | | insgesamt | | | 539,71 | | | 536,23 | | davon 1/5 | | | 107,94 | | | 107,25 | | insgesamt 2/5 | | | 215,88 | | | 214,50 | | | | | | | | | | Nebenkosten | | | | | | | | Wohngebäudeversicherung | 181,57 | | | 191,60 | | | | Abfallgebühr | | 76,44 | | | 76,44 | | | Grundsteuer | | 86,25 | | | 86,25 | | | Wasser/Abwasser | 137,00 | 137,00 | 137,00 | 137,00 | 137,00 | 137,00 | | Wasser/Wegeerlaubnis | | | 68,00 | | | | | insgesamt | 318,57 | 299,69 | 205,00 | 328,60 | 299,69 | 137,00 | | davon 1/5 | 63,71 | 59,94 | 41,00 | 65,72 | 59,94 | 27,40 | | insgesamt 2/5 | 127,42 | 119,88 | 82,00 | 131,44 | 119,88 | 54,80 |
17 Hierzu merkte der Beklagte an, der Betrag aus der Rechnung des Herrn H2 vom 21. März 2022 in Höhe von 135,55 Euro könne nicht berücksichtigt werden, da der Betrag noch im März 2022 fällig geworden sei. Tilgungsleistungen seien nicht zu berücksichtigen. Denn die Leistungen nach dem SGB II seien auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollen weder der Vermögensbildung noch der Schuldentilgung dienen. Der Beklagte hatte hierzu bereits in vorangegangenen Widerspruchsverfahren weiter erläutert, Tilgungsleistungen könnten nur dann ausnahmsweise als Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden, wenn die Finanzierung der Unterkunft im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen sei. Es gehe bei den Klägern nicht darum, dass ein langjährig bewohntes und bereits fast abbezahltes Wohneigentum erhalten bleibe. Im März 2020 (und im Oktober 2020) hätten die im Jahr 2000 aufgenommenen Darlehensbelastungen bei der W. für das Eigenheim noch in einer Höhe von 71.277,84 Euro (bzw. im Oktober 2020 in Höhe von 69.913,30 Euro) valutiert; ursprünglich seien es 110.95034 Euro gewesen. Damit sei lediglich ein geringer Teil (ca. 36 %) dieses Kredits abbezahlt. Der Kläger zu 3 sei nicht hilfebedürftig aufgrund seines Einkommens aus Kindergeld, Erwerbseinkommen und BAföG.
18 Die Kläger haben am 4. Juli 2022 Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben.
19 Sie haben im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und ergänzend ausgeführt, Tilgungsleistungen seien hier zu berücksichtigen, da bereits eine Tilgungsquote von ca. 75 bis 76 % vorliege. Aus einer Vielzahl von Urteilen lasse sich ableiten, dass eine weitgehende Abgeschlossenheit der Finanzierung unterstellt werden könne, wenn die restlichen Tilgungsleisten nur noch ca. 20 % der Gesamtinvestitionssumme betrügen. Diese Betrachtungsweise sei auch deswegen sinnvoll, weil dadurch von möglichen Einflüssen der spezifischen Ausgestaltung des Darlehensvertrages in Bezug auf Eigenkapitalleistungen durch den Darlehensnehmer abstrahiert werde. Die Kläger verweisen auf ihre Berechnung aus dem Schreiben vom 16. Januar 2021, wonach eine Tilgungsquote von 76,26 % vorliege. Auch ohne Berücksichtigung der Kaufnebenkosten ergebe sich eine Quote von 72,80 % für April und Juni 2020, was nur moderat von 80 % abweiche. Soweit der Beklagte auf eine 80 %-Grenze des Bundessozialgerichts verweise, handele es sich dabei nicht um einen starren Schwellwert. Es sei eine detaillierte Einzelfallbetrachtung erforderlich. Zudem seien Tilgungsleisten auch bei geringeren Tilgungsquoten anerkannt worden. Es seien im Übrigen entgegen der Auffassung des Beklagten auch Kaufnebenosten zu berücksichtigen ebenso wie Sanierungskosten. Ferner sei, anknüpfend an eine Entscheidung des Landessozialgerichts Hessen (Urteil vom 29.10.2014 – L 6 AS 422/12) und des Bundessozialgerichts (Urteil vom 3.12.2015 – B 4 AS 49/14 R), zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfang die Grundstückspreise gestiegen seien. Dies sei bei der Berechnung der Tilgungsquote zu beachten. Ferner sei absehbar gewesen, dass die betroffene Bedarfsgemeinschaft perspektivisch über weitergehendes Einkommen verfügen werde. Die Klägerin zu 1 erreiche 2028 das Rentenalter, der Kläger zu 3 erwerbe in 2024 einen Studienabschluss. Außerdem seien Tilgungsleistungen bislang zweckwidrig aus dem Regelsatz, durch Überziehung der Girokonten und Einsatz des Pflegegeldes getilgt worden. Zu Beginn des Leistungsbezugs am 1. April 2020 habe sich das Gesamtsaldo der Girokonten der Klägerin zu 1 und ihres Ehemanns mit einem Betrag von 12.112,23 Euro im Soll befunden. Es habe daher kein Vermögen vorgelegen, aus dem Tilgungen hätten finanziert werden können. Es habe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch der Verlust der Immobilie gedroht, wofür die Gefahr des Wohnungsverlustes bei Nichtbedienung der Raten genüge. Zu würdigen sei weiter, dass der Ehemann der Klägerin zu 1 pflegebedürftig und schwerbehindert sei; sein Taxiunternehmen sei außerdem defizitär gewesen.
20 Das Sozialgericht hat im Vorbringen der Kläger den Antrag erkannt,
21 den Beklagten unter teilweiser Aufhebung "des Bewilligungsbescheides vom 4.11.2021 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 27.11.2021 und 2.3.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.3.2022" [offensichtlich gemeint: "des Bewilligungsbescheides vom 7.4.202 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.5.2022" ] zu verurteilen, den Klägern zu 1 bis 3 weitergehende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum "Oktober 2021 bis März 2022" [offensichtlich gemeint: "April 2022 bis September 2022" ] unter Berücksichtigung von Darlehenstilgungszahlungen zu gewähren.
22 Der Beklagte hat beantragt,
23 die Klage abzuweisen.
24 Er hat auf den angegriffenen Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend vorgetragen, den Unterlagen zufolge seien im Jahr 2000 Kredite von insgesamt 243.886,23 Euro aufgenommen worden. Im März 2020 seien diese auf 71.277,84 Euro valutiert gewesen. Es ergebe sich eine Tilgung von 72,80 %. Dies liege unterhalb der vom Bundessozialgericht geforderten 80 %. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die bestehenden Kredit-Restschulden in einer überschaubaren Übergangszeit getilgt sein würden. Die von den Klägern genannten Urteile, in denen bei geringeren Tilgungsquoten Tilgungsleistungen anerkannt worden seien, beträfen Sachverhalte, die mit dem vorliegenden nicht vergleichbar seien. Soweit es den Kläger zu 3 betreffe, sei dieser zwar wegen § 7 Abs. 6 SGB II in Verbindung mit §§ 12, 13 BAföG nicht von Leistungen ausgeschlossen. Er habe aber bedarfsdeckendes Einkommen gehabt. Soweit die Kläger vortragen, die Bedarfsgemeinschaft erziele in nachfolgenden Zeiträumen weitergehendes Einkommen, drohe schon kein Verlust der Immobilie. Es hätten im Streitzeitraum keine Anhaltspunkte für einen Verlust oder eine Gefährdung des Hausgrundstücks der Kläger vorgelegen. Nach dem Vortrag der Kläger hätten die Tilgungen geleistet werden können. Erforderlich sei eine ernsthafte Kreditgefährdung. Es bedürfe hierfür konkreter Hinweistatsachen, die über Mahnschreiben oder Einzugsrückläufe hinausgingen. Es müsse offensichtlich sein, dass die Aufbringung der Raten nicht möglich sei und die weitere Finanzierung voraussichtlich scheitern werde (unter Hinweis auf LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.11.2022 – L 4 AS 495/19).
25 Mit Schreiben vom 14. Juni 2023 und 2. August 2023 hat der Beklagte gegenüber den Klägern und dem Ehemann der Klägerin zu 1 Unterlagen angefordert zur endgültigen Festsetzung der Leistungen für April 2022 bis September 2022, insbesondere Unterlagen über die selbständige Tätigkeit des Ehemannes der Klägerin zu 1, wie die Anlage EKS mit Belegen und Kontoauszüge.
26 Mit Schreiben vom 6. Oktober 2023 haben die Kläger dem Beklagten Kontoauszüge, Depotübersichten, Abrechnungen aus Wertpapierverkäufen und einen Bescheid über die Gewährung einer Altersrente zugunsten des Ehemannes der Klägerin zu 1 vorgelegt. Hinsichtlich der Vorlage der Einkommensbescheinigungen zu dem Kläger zu 3, weiteren Kontoauszügen zu der Klägerin zu 1 und der Anlage EKS inklusive aller Unterlagen, wie z.B. Kontoauszüge bezüglich der selbständigen Tätigkeit des Ehemannes der Klägerin zu 1, haben die Kläger Fristverlängerung bis zum 6. November 2023 beantragt.
27 Mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 hat das Sozialgericht die Kläger zur Vorlage von ungeschwärzten Zins- und Tilgungsplänen für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum aufgefordert und um Erläuterung gebeten, aus welchen Mitteln konkret Tilgungszahlungen seit April 2020 vorgenommen worden seien und welche Bemühungen die Kläger entfaltet hätten, gegenüber der I. eine Aussetzung oder Streckung der Tilgungsleistungen zu erreichen.
28 Die Kläger haben hierzu in Parallelverfahren mit Schriftsatz vom 13. Januar 2024 vorgetragen, Tilgungsleistungen seien aus dem Pflegegeld entrichtet worden. Ende 2020 sei bei der I. telefonisch angefragt worden, ob eine Streckung, Aussetzung oder Reduzierung der Tilgungsleistungen möglich sei. Dies sei verneint worden. Dies habe die I. mit Schreiben vom 11. November 2020 und aus dem Januar 2024 bestätigt.
29 Das Sozialgericht hat mit Schreiben vom 10. April 2024 die Kläger gemäß § 106a Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufgefordert, für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vollständige Kontoauszüge zu den Konten der Kläger zu 1 bis 3 und des Ehemannes der Klägerin zu 1 sowie Zins- und Tilgungspläne und alle ursprünglich abgeschlossenen Verträge oder Darlehensbescheide ohne Schwärzungen vorzulegen. Gleichzeitig hat das Gericht angekündigt, bei Nichteinhaltung der gesetzten Frist durch Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen.
30 Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2024 haben die Kläger Stellung genommen und unvollständige, größtenteils geschwärzte Kontoauszüge der Klägerin zu 1 und ihres Ehemannes vorgelegt, aus denen sich die Zahlung von Tilgungsleistungen ergeben.
31 Das Gericht hat mit Schreiben vom 18. Juni 2024 auf die Unvollständigkeit der Kontoauszüge hingewiesen und für den Fall, dass der Kläger zu 3 über kein eigenes Konto verfüge, um Mitteilung gebeten. Den Klägern ist hierfür eine Frist von drei Wochen gesetzt worden. Trotz gewährter Fristverlängerung ist keine weitere Stellungnahme der Kläger eingegangen.
32 Mit Schreiben vom 23. August 2024 hat das Sozialgericht den Beteiligten mitgeteilt, dass die vorläufige Bewilligung inzwischen als abschließend festgesetzt gelte und ein weitergehender Anspruch in Betracht komme aufgrund des Ausbleibens einer BAföG-Zahlung zugunsten des Klägers zu 3 im September 2022. Das Sozialgericht hat die Kläger aufgefordert, binnen vier Wochen Unterlagen zu etwaigen Einkünften aus der selbständigen Tätigkeit des Ehemannes der Klägerin zu 1 vorzulegen, monatliche Gewinn- und Verlustrechnungen für den Zeitraum von April 2022 bis September 2022 einzureichen, unter Benennung der einzelnen Betriebsausgaben, der Art der Betriebsausgabe, der jeweiligen Zahlungsempfänger und unter Vorlage von Belegen. Das Gericht hat ferner Fahrtenberichte angefordert (z.B. generiert durch das zum Einsatz gekommene Software von "H.") und mitgeteilt, dass weiterhin eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid beabsichtigt sei.
33 Der Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass sich aus den Kontoauszügen des Klägers zu 3 Zuflüsse aus Wertpapieren ergeben. Insoweit bestünden zahlreiche Unklarheiten. Die Hilfebedürftigkeit der Kläger sei aufgrund des unklaren Einkommens des Ehemannes der Klägerin zu 1 ebenfalls ungeklärt.
34 Die Kläger haben eine maximal mögliche Verlängerung der Frist zur Einreichung der geforderten Unterlagen beantragt mit der Begründung, die Anfertigung der Anlage EKS für vorangegangene Zeiträume habe eine volle Arbeitswoche beansprucht; ferner haben die Kläger die Aufschiebung des Beginns der Frist beantragt bis zum Zeitpunkt der abschließenden Klärung aller relevanter Fragen aus dem Verfahren S 62 AS 2844/21.
35 Das Sozialgericht hat die Kläger mit Schreiben vom 8. Oktober 2024 gemäß § 106a SGG aufgefordert, binnen weiterer vier Wochen Nachweise zu den Wertpapieren und dem Wertpapierhandel des Klägers zu 3 im Zeitraum von April 2022 bis September 2022 vorzulegen zum Nachweis des Werts der Wertpapiere und ähnlicher Vermögenswerte und das gerichtliche Schreiben vom 23. August 2024 zu beantworten und die dort genannten Erklärungen und Unterlagen abzugeben bzw. vorzulegen. Das Sozialgericht hat den Klägern weiter mitgeteilt, dass die fiktive endgültige Bewilligung der Leistungen durch das Gericht geändert werden könne, weil sie Gegenstand des Verfahrens geworden sei, weshalb das Gericht die weiteren angeforderten Unterlagen benötige. Gleichzeitig hat das Sozialgericht angekündigt, bei Nichteinhaltung der gesetzten Frist im Wege eines Gerichtsbescheides entscheiden zu wollen.
36 Mit am 11. November 2024 beim Sozialgericht eingegangenem Schriftsatz haben die Kläger um Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2024 gebeten. Die gewährte Frist von 4 Wochen sei zu kurz bemessen. Die Last zur Zusammenstellung falle vollumfänglich dem Prozessbevollmächtigten der Kläger zu. Der Ehemann der Klägerin sei seit mehreren Jahren pflegebedürftig und schwerbehindert. Die Erledigung dieser Sache sei für den Ehemann der Klägerin zu 1 unmöglich. Dies gelte auch für die Klägerin zu 1 und die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufgrund vielfältiger anderer Gründe, u.a. mangelnde Sprach- und Sachkenntnisse und fehlenden Zugriff auf die Unterlagen. Es stelle sich die Frage, wem in einem solchen individuellen Ausnahmefall die Pflicht für die Anfertigung der Unterlagen zufalle. Der Prozessbevollmächtigte sei neben der häuslichen Pflege seines Vaters – des Ehemannes der Klägerin zu 1 – durch seine Beschäftigung zeitlich sehr eingespannt, so dass die ihm zur Verfügung stehende restlich Zeit sehr knapp ausfalle.
37 Mit Gerichtsbescheid vom 19. November 2024, den Klägern zugestellt am 21. November 2024, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
38 Zur Begründung hat es ausgeführt, angefochten und streitgegenständlich sei der Bewilligungsbescheid vom 7. April 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2022. Weil eine abschließende Bewilligung der vorläufig gewährten Leistungen nicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erfolgt sei, würden die vorläufig gewährten Leistungen nach § 41a Abs. 5 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der seit 1.4.2021 geltenden Fassung) als endgültig bewilligt gelten. Jene fingierte endgültige Bewilligung werde Kraft gesetzlicher Anordnung Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens, dessen Gegenstand ursprünglich die angefochtene vorläufige Bewilligungsentscheidung gewesen sei. Die Regelung über die Vorläufigkeit der Leistungsbewilligung habe sich durch den Eintritt der genannten Fiktion erledigt unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 18.5.2022 – B 7/14 AS 1/21 R).
39 Die zulässige Klage sei unbegründet. Den Klägern stehe kein weitergehender Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von April 2022 bis September 2022 zu. Der Kläger zu 3 sei gemäß § 7 Abs. 6 SGB II in Verbindung mit §§ 12, 13 BAföG trotz seines BAföG-Bezugs nicht grundsätzlich von Leistungen ausgeschlossen, denn er habe im Streitzeitraum bei seinen Eltern gewohnt.Die Kläger seien jedoch nicht in weitergehenderweise hilfebedürftig, als vom Beklagten zugrunde gelegt. Nach § 9 Abs. 1 SGB II a.F. sei hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern könne und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhalte.
40 Der Beklagte habe bei den Klägern die Regelbedarfe nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II a.F. in richtiger Höhe zugrunde gelegt und den Ehemann der Klägerin zu 1 aufgrund des Erreichens der Regelaltersgrenze gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II, § 7a SGB II a.F. zutreffend nur noch fiktiv berücksichtigt. Soweit es die Leistungen für Unterkunft und Heizung betreffe, würden diese nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der bis zum 31.12.2022 maßgeblichen Fassung) in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen seien. Dabei sei die Angemessenheit der mit der Nutzung von Eigentum zum eigenen Wohnen verbundenen Aufwendungen nach jenen Aufwendungen zu beurteilen, die für Mietwohnungen angemessen seien, denn die Frage der Angemessenheit von Unterkunftskosten sei für Mieter und Hauseigentümer nach einheitlichen Kriterien zu beantworten. Zu Grunde zu legen seien daher die tatsächlichen monatlichen Aufwendungen im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit. Dazu gehörten die aufzubringenden Betriebskosten, wie Grundsteuer, Wasserversorgung und -entsorgung, Abfallgebühren, Schornsteinfeger, Heizungswartung und ggf. Instandsetzungsmaßnahmen, Gebäudeversicherung sowie Heizkosten. Die Kosten seien dabei monatsgenau zu berücksichtigen und nicht etwa nach Maßgabe von Jahresdurchschnittsbeträgen (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 22.8.2013 – B 14 AS 78/12 R). Zu den Kosten der Unterkunft und Heizung gehörten auch die von den Klägern und dem Ehemann der Klägerin zu 1 zur Finanzierung des Eigenheims aufzuwendenden Beträge.
41 Die Kosten der Unterkunft und Heizung seien jenseits der Anerkennung von Tilgungsleistungen zwischen den Beteiligten unstreitig. Zu den Kosten gehörten der Abschlag für Hamburg Wasser in Höhe von monatlich 137 Euro, Heizkosten in Höhe von monatlich 235 Euro, Schuldzinsen im Juni 2022 in Höhe von 539,71 Euro sowie im September 2022 in Höhe von 536,23 Euro, die Gebäudeversicherung im April 2022 in Höhe von 181,52 und im Juli 2022 in Höhe von 191,60 Euro, die Abfallentsorgung in Mai 2022 und August 2022 in Höhe von jeweils 76,44 Euro, die Grundsteuer im Mai 2022 und August 2022 in Höhe von jeweils 86,25 Euro sowie die Wasser- und Wegegebühr in Höhe von 68 Euro im Juli 2022.
42 Die von den Klägern geschuldeten Tilgungsleistungen seien bei der Ermittlung des Bedarfs für Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F. nicht zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts könnten grundsätzlich lediglich Zinsforderungen aus einem Finanzierungskredit als Bedarfe für die Unterkunft übernommen werden, Tilgungsleistungen hingegen grundsätzlich nicht, da sie der Vermögensbildung dienten. Denn die Leistungen nach dem SGB II seien auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollten nicht der Vermögensbildung dienen (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 3.12.2015 – B 4 AS 49/14 R –, LSG Hamburg, Urteil vom 25.1.2024 – L 4 AS 216/22 D –, LSG Sachsen, Urteil vom 3.7.2023 – L 7 AS 298/22 –, LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.11.2022 – L 4 AS 495/19 – und LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27.5.2021 – L 8 AS 589/16). Ausnahmen seien nach der Rechtsprechung im Hinblick auf den im SGB II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses "Wohnen" in besonderen Ausnahmefällen angezeigt, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum gehe, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen sei (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 7.7.2011 – B 14 AS 79/10 R –, Urteil vom 16.2.2012 – B 4 AS 14/11 R – und Urteil vom 4.6.2014 – B 14 AS 42/13 R – sowie auf LSG Hamburg, Urteil vom 25.1.2024 – L 4 AS 216/22 D) und der Erwerb der Immobilie außerhalb des Leistungsbezugs erfolgt sei (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 7.7.2011, a.a.O.). Nur wenn es noch um die Tilgung einer Restschuld gehe, sei die Vermögensbildung bereits weitgehend abgeschlossen und der Aspekt des Vermögensaufbaus aus Mitteln der Existenzsicherung trete gegenüber dem vom SGB II ebenfalls verfolgten Ziel, die Beibehaltung der Wohnung zu ermöglichen, zurück. Erforderlich sei darüber hinaus, dass die Erfüllung der Tilgungsforderungen zur Erhaltung des Wohneigentums unvermeidbar sei und die Tilgungsleistungen unter den Angemessenheitsgrenzen blieben (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 18.6.2008 – B 14/11b AS 67/06 R – und Urteil vom 16.2.2012 – B 4 AS 14/11 R). Eine weitgehend abgeschlossene Finanzierung des Immobilienerwerbs habe das Bundessozialgericht etwa angenommen bei einem Anteil der Tilgung am Gesamtbetrag der zu leistenden Rate von 80 % (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 7.7.2011, a.a.O.). In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung sei es im Einzelfall als ausreichend angesehen worden, dass ein Darlehen zu 74 % zurückgezahlt worden sei, sofern eine weitergehende Vermögensbildung durch bauliche Eigenleistungen des Eigentümers erfolgt sei (unter Hinweis auf LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.3.2015 – L 31 AS 3418/13). Ferner komme eine Übernahme von Tilgungen in Betracht, wenn ein Tilgungsanteil von mindestens 80 % vorliege (unter Hinweis auf LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.11.2022 – L 4 AS 494/19). Es seien insoweit stets die Umstände des Einzelfalls unter Einbeziehung einer Prognose über eine mögliche Gefährdung des Wohneigentums abzuwägen (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 3.12.2015, a.a.O.).
43 Gemessen hieran seien die Tilgungsleistungen vorliegend nicht als Bedarf für die Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen. Es könne schon nicht festgestellt werden, ob die Übernahme der Tilgungsleistungen zur Vermeidung einer Gefährdung der durch die Kläger genutzten Immobilie erforderlich gewesen sei. Schon nach dem Vortrag der Kläger hätten die Tilgungsleistungen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum und in nachfolgenden Zeiträumen stets vollständig erfolgen können, insbesondere unter Verwendung von Teilen des Pflegegeldes, welches der Ehemann der Klägerin zu 1 und Miteigentümer der fraglichen Immobilie bezogen habe. Insoweit hätten offensichtlich unter Berücksichtigung des Pflegegeldes und weiterer finanzieller Kapazitäten der Mitglieder der betroffenen Bedarfsgemeinschaft genügend Möglichkeiten bestanden, die Tilgungen zu leisten. Eine Gefährdung der fraglichen Immobilie und der zu ihrer Finanzierung aufgenommenen Darlehen habe damit nicht bestanden. Die Kläger hätten bis zuletzt keine vollständigen Kontoauszüge vorgelegt. Dem Gericht sei damit eine Prüfung, in welcher Weise und aus welchen Quellen die Tilgungen in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum finanziert worden seien, nicht möglich. Ungeachtet der Frage der Gefährdung der Unterkunft, habe im Streitzeitraum aber auch keine weitgehend abgeschlossene Darlehensfinanzierung vorgelegen. Unter Berücksichtigung der o.g. Rechtsprechung sei maßgeblich der Tilgungsanteil im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, also das Verhältnis zwischen der zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgten und der noch offenen, zukünftigen Tilgungen. Dieses Verhältnis, nicht hingegen das Verhältnis zwischen dem früheren Kaufpreis oder Wert oder gar dem heutigen Wert der Immobilie und dem noch offenen Tilgungsanteil zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Tilgungsleistung, bilde den Fortschritt der Finanzierung des Eigentumserwerbs ab. Im Zusammenhang mit dem Erwerb der hier fraglichen Immobilie seien Kredite von insgesamt 358.886,23 Euro aufgenommen worden. Dabei hätten Darlehen über 115.000 Euro zur Ablösung bereits aufgenommener Kredite gedient, so dass letztlich ein Kreditvolumen von 243.886,23 Euro verblieben sei. Es hätten dabei, bezogen auf die genannten Darlehen, Valuta wie folgt bestanden (Beträge in Euro):
44 | | | | | | | | | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | | | 260001414 | 260001415 | 260001416 | 260001417 | Summe | Quote gesamt | | Juni 2020 | 47.929,70 | 2.624,89 | 2.310,04 | 17.732,57 | 70.597,20 | 71,0 % | | Sept. 2020 | 47.394,49 | 2.604,13 | 2.284,25 | 17.630,43 | 69.913,30 | 71.3 % | | Dez. 2020 | 46.857,67 | 2.583,31 | 2.258,38 | 17.526,76 | 69.226,12 | 71,6 % | | März 2021 | 46.319,24 | 2.562,43 | 2.232,44 | 17.421,53 | 68.535,64 | 71,8 % | | Juni 2021 | 45.779,20 | 2.514,49 | 2.206,42 | 17.314,72 | 67.814,83 | 72,1 % | | Sept. 2021 | 45.237,54 | 2.520,48 | 2.180,32 | 17.206,31 | 67.144,65 | 72,4 % | | Dez. 2021 | 44.694,25 | 2.599,41 | 2.154,14 | 17.096,27 | 66.544,07 | 72,7 % | | März 2022 | 44.149,33 | 2.478,28 | 2.127,88 | 16.984,58 | 65.740,07 | 73,0 % | | Juni 2022 | 43.602,78 | 2.457,08 | 2.101,54 | 16.871,22 | 65.032,62 | 73,3 % | | Sept. 2022 | 43.054,59 | 2.435,82 | 2.075,12 | 16.756,16 | 64.321,69 | 73,6 % | | Dez. 2022 | 42.494,72 | 2.414,22 | 2.048,14 | 16.639,37 | 63.596,45 | 73,9 % | | März 2023 | 41.933,03 | 2.392,55 | 2.021,08 | 16.520,83 | 62.867,49 | 74,2 % | | Juni 2023 | 41.369,52 | 2.370,81 | 1.993,93 | 16.400,51 | 62.134,77 | 74,5 % | | Sept. 2023 | 40.804,19 | 2.349,00 | 1.966,69 | 16.278,39 | 61.398,27 | 74,8 % | | Dez. 2023 | 40.237,03 | 2.327,12 | 1.939,36 | 16.154,44 | 60.657,95 | 75,1 % | | März 2024 | 39.668,03 | 2.305,17 | 1.911,94 | 16.028,63 | 59.913,77 | 75,4 % |
45 Damit bleibe der Tilgungsanteil für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum jeweils deutlich unterhalb von 80 %. Eine weitgehend abgeschlossene Finanzierung des Eigenheimerwerbs liege damit nicht vor. Es seien auch keine besonderen, einzelfallbezogenen Umstände erkennbar, welche bei einem deutlich unter 80 % liegenden Tilgungsanteil eine Übernahme der Tilgungsleistungen rechtfertigen würden, insbesondere keine jenseits der Tilgung der genannten Darlehen erfolgende Vermögensbildung, wie in dem vom LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 19.3.2015 – L 31 AS 3418/13) entschiedenen Fall oder eine für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt anzunehmende Rentennähe (unter Hinweis auf LSG Hessen, Urteil vom 29.10.2014 – L 6 AS 422/12).
46 Dem Bedarf der Kläger habe zu berücksichtigendes Einkommen gegenüber gestanden. Als Einkommen sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der bis zum 30.6.2023 geltenden Fassung – a.F.) Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen, abzüglich der nach § 11b SGB II a.F. abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II a.F. genannten Einnahmen.
47 Die Klägerin zu 1 habe als Bezugsberechtigte Kindergeld für die Klägerin zu 2 und den Kläger zu 3 in Höhe von monatlich 219 Euro bezogen. Kindergeld sei gemäß § 11 Abs. 1 Satz 5 SGB II a.F. als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen, soweit es dort zur Deckung des Bedarfs benötigt werde. Der Kläger zu 3 habe ferner BAföG-Leistungen in Höhe von monatlich 483 Euro bezogen, mit Ausnahme des Monats September 2022. Er habe zudem ein Erwerbseinkommen als studentische Hilfskraft im Juli und August 2022 in Höhe von 356,24 Euro und im September 2022 in Höhe von 656,24 Euro erzielt.
48 Hinsichtlich des Umfangs und Wertes der Wertpapiere und etwaigen Gewinnen aus dem Wertpapierhandel habe das Gericht den Kläger zu 3 mit Schreiben vom 8. Oktober 2024 aufgefordert, aussagekräftige Unterlagen vorzulegen. Dem sei der Kläger zu 3 nicht nachgekommen. Seine Hilfebedürftigkeit sei damit bereits mangels Vorlage aussagekräftiger Unterlagen zu dem Gesamtwert seiner Wertpapiere im fraglichen Bewilligungszeitraum nicht nachgewiesen. Den vorgelegten Unterlagen sei nur zu entnehmen, dass der Kläger zu 3 eine bestimmte Anzahl an Wertpapieren veräußert und insoweit jeweils einen Verlust erzielt habe, ohne dass der Gesamtbestand an Wertpapieren erkennbar wäre.
49 Das Gericht habe sich auch von der Hilfebedürftigkeit der Klägerinnen zu 1 und 2 nicht überzeugen können. Die Klägerin zu 2 habe trotz gerichtlicher Aufforderung weder Kontoauszüge zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum vorgelegt noch mitgeteilt, ob sie über Konten in dem angegebenen Zeitraum verfügt habe. Die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Kontoauszüge der Klägerin zu 1 und ihres Ehemannes seien in erheblichem Umfang unkenntlich gemacht worden. Die Kontoauszüge der Klägerin zu 1 seien indes im Verwaltungsverfahren – wie sich aus der durch den Beklagten später übermittelten Verwaltungsakte ergeben habe – bereits vollständig übersandt worden. Unklar geblieben seien jedoch im gerichtlichen Verfahren die finanziellen Verhältnisse des Ehemannes der Klägerin zu 1. Insoweit seien Kontoauszüge sowie Erklärungen zu den betrieblichen Einnahmen und Ausgaben sowie Belege zu den Einnahmen und Ausgaben – trotz Aufforderung vom 8.10.2024 – nicht vorgelegt worden. Dem bei Gericht am 11. November 2024 eingegangenen Fristverlängerungsantrag sei nicht zu entsprechen gewesen. Die Entscheidung über die Fristverlängerung richte sich nach § 65 Satz 1 SGG, wonach auf Antrag der Vorsitzende eine richterliche Frist abkürzen oder verlängern. Die Entscheidung erfolge aufgrund einer Interessenabwägung zwischen den vorgebrachten Gründen und den Interessen des Beklagten und des Gerichts. Der Grund für die Verlängerung der Frist müsse gemäß § 202 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 224 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) erheblich sein. Gemessen hieran sei die Frist nicht zu verlängern gewesen. Die Frist von vier Wochen sei am 7. November 2024 abgelaufen. Der am 11. November 2024 eingegangene Fristverlängerungsantrag sei damit bereits verspätet gewesen, so dass schon unter diesem Gesichtspunkt eine Fristverlängerung nicht in Betracht gekommen sei. Auch sei kein hinreichender Grund für die Fristverlängerung glaubhaft gemacht worden. Es sei nicht erkennbar, dass die durch das Gericht insgesamt angeforderten Unterlagen nicht binnen weiterer vier Wochen hätten zusammengetragen werden können, nachdem das Gericht die Kläger bereits am 23. August 2024 zur Vorlage eines erheblichen Teils der mit Schreiben vom 8. Oktober 2024 nochmals angeforderten Unterlagen aufgefordert hatte. Hinzu komme, dass auch der Beklagte die Kläger bereits mehrfach zur Vorlage vollständiger Unterlagen zu ihrer Einkommens- und Vermögenslage aufgefordert habe. Ob der Prozessbevollmächtigte der Kläger selbst zeitlich und inhaltlich in der Lage sei, die Unterlagen einzureichen und die angeforderten Angaben zu tätigen, sei nicht von ausschlaggebender Relevanz. Die Kläger selbst seien zur Mitwirkung in der Lage und auch verpflichtet. Dass die Kläger selbst nicht in der Lage wären, die Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Ehemannes der Klägerin zu 1 zusammenzutragen, sei weder vorgetragen noch sonst erkennbar, zumal jene Unterlagen in Parallelverfahren bereits hätten vorgelegt werden können. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger zuletzt in Frage gestellt habe, dass die Kläger die angeforderten Erklärungen und Unterlagen vorlegen könnten, liege es an ihnen, Unterstützungsangebote in Anspruch zu nehmen. Auf die durch das Gericht gestellte Nachfrage vom 19. Dezember 2023, ob die Kläger einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen wollten, haben die Kläger nicht reagiert. Wenn der Ehemann der Klägerin zu 1 krankheitsbedingt selbst nicht in der Lage sei, seine Angelegenheiten zu besorgen, obliege es ihm, seinen Verwandten oder den behandelnden Ärzten, die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung zu beantragen. Weder dem Gericht noch dem Beklagten komme die Aufgabe zu, die notwendigen Unterlagen und Angaben aus der Sphäre der Kläger von Amts wegen zusammenzutragen und zu erarbeiten. Die Wirksamkeit der richterlichen Frist und deren Beginn hänge im Übrigen nicht davon ab, ob Fragen der Kläger zum Inhalt des Verfahrens aus deren Sicht geklärt seien oder durch das Gericht beantwortet würden. Welche Erklärungen und Unterlagen durch das Gericht benötigt würden, entscheide der Vorsitzende unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung und Einschätzung des Sachverhaltes (§ 106a Abs. 2 SGG).
50 Vor diesem Hintergrund und angesichts der vollständig ungeklärten finanziellen Situation des Ehemannes der Klägerin zu 1 sowie der Kläger zu 2 und zu 3 sei für das Gericht nicht vollständig nachprüfbar, ob und falls ja in welchem Umfang die Mitglieder der betroffenen Bedarfsgemeinschaft Einkommen erzielt haben oder ob sich aus den nicht eingereichten Kontoauszügen Hinweise auf anderweitiges Vermögen ergäben. Die Erzielung von weitergehendem Einkommen erscheine dabei bereits deshalb als möglich, da die Kläger und der Ehemann der Klägerin zu 1 finanziell in der Lage gewesen seien, die streitgegenständlichen, nicht unerheblichen Tilgungsleistungen über einen Zeitraum von mehreren Jahren – u.a. auch in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum – zu finanzieren, obwohl der Beklagte die Tilgungsforderungen nicht als Bedarf berücksichtigt habe, die den Klägern zugewandten Leistungen insoweit also nicht ausreichend gewesen sein könnten. Nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast hätten indes die Kläger als Anspruchsteller das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale für die begehrten Leistungen nachzuweisen. Es geht daher zu ihren Lasten, wenn in ihrer persönlichen Sphäre und in ihrer Verantwortungssphäre wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar seien und die Aufklärung des Sachverhalts durch unterlassene Angaben oder unzureichende Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung verhindert werde. Das Gericht sei auch nicht gehalten gewesen, von Amts wegen weitere Ermittlungen anzustellen. Zwar habe das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Es könne indes die Beteiligten dabei heranziehen. Die Amtsermittlungspflicht werde damit durch die Mitwirkungspflicht der Kläger begrenzt. Die Anforderungen an die Amtsermittlungspflicht verringerten sich, wenn die Beteiligten ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkämen.
51 Die Kläger haben am Montag, dem 23. Dezember 2024 Berufung eingelegt.
52 Sie wiederholen im Wesentlichen, dass die Tilgungsleistungen bei der Leistungsberechnung berücksichtigt werden müssten.
53 Die Kläger beantragen,
54 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 19. November 2024 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 7. April 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2022 zu verurteilen, ihnen weitergehende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Zeitraum von April 2022 bis September 2022 unter Berücksichtigung von Darlehenstilgungszahlungen als Aufwendungen für die Unterkunft zu gewähren.
55 Der Beklagte beantragt,
56 die Berufung zurückzuweisen.
57 Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.
58 Nach Anhörung der Beteiligten hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 29. Oktober 2025 auf den Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
59 Der Senat hat die Kläger aufgefordert (Schreiben vom 19.12.2025), eine Liste aller Konten der Kläger zu 1 bis 3 und des Ehemannes der Klägerin zu 1 im Streitzeitraum sowie chronologisch sortierte, vollständige Kontoauszüge aller dieser Konten vorzulegen. Die Kläger sind darauf hingewiesen worden, dass die bei Übersendung von Kontoauszügen an das Sozialgericht vorgenommenen Schwärzungen über das Maß des Zulässigen – das näher erläutert worden ist – hinausgingen.
60 Mit dem Ladungsschreiben vom 17. Februar 2026 sind die Kläger erneut auf das gerichtliche Schreiben vom 19. Dezember 2025, das der Ladung als Anlage beigefügt worden ist, hingewiesen worden.
61 Am 13. April 2026 hat ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden. Die Kläger haben darin eine Auflistung ihrer Konten und Auszüge ihrer Konten für den Zeitraum von April 2023 bis September 2023 überreicht. Dazu haben sie (in einem Schriftsatz vom 12.4.2026) ausgeführt, soweit der Senat darüber hinaus Kontoauszüge angefordert habe, bestünden erhebliche Bedenken an der Datenschutzkonformität und der Verhältnismäßigkeit dieser Aufforderung, insbesondere im Hinblick auf den seinerzeit geltenden vereinfachten Zugang zu SGB II-Leistungen und die durch die Einreichung der Auszüge entstehenden Kosten. Nach Erörterung des Sachverhalts haben die Kläger beantragt, den Rechtsstreit zu vertagen, um weitere Unterlagen nachzureichen und die Sache in weiteren Terminen mündlich zu erörtern.
62 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie die Prozessakten und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.
63 Die Berufung, über die durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entschieden werden kann, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen hat, ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig.
64 Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
65 Die Kläger haben im hier maßgeblichen Streitzeitraum von April bis September 2022 keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, der über die vorläufig Bewilligung, die gemäß § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II als abschließend festgesetzt gilt, hinausgeht.
66 Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, der er folgt (§ 153 Abs. 2 SGG).
67 Nur ergänzend ist anzuführen, dass das Sozialgericht rechtlich beanstandungsfrei die Bedingungen für die Übernahme von Tilgungsleistungen im Rahmen des Unterkunftsbedarfes nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II aufgezeigt und überzeugend begründet hat, weshalb diese Voraussetzungen in dem konkreten Fall der Kläger und dem in Streit stehenden Zeitraum nicht erfüllt waren. Dies folgt bereits daraus, dass die Finanzierung des Eigenheims im Zeitraum von April bis September 2022 mitnichten beinahe abgeschlossen war, da die Kläger zu jener Zeit erst rund 73 % des Kreditvolumens getilgt hatten. Ebenso zutreffend hat das Sozialgericht in diesem Zusammenhang erläutert, weshalb die Lage der Kläger mit jenen Sachverhalten, in denen im Einzelfall von Instanzgerichten auch bei einer Tilgungsquote von weniger als 80 % eine Übernahme der Tilgungsleistungen angenommen wurde, nicht vergleichbar ist.
68 Zum anderen hat sich der Senat, wie schon das Sozialgericht, nicht von einer (weitergehenden) Hilfebedürftigkeit der Kläger im Streitzeitraum überzeugen können. Denn die Kläger haben bis zuletzt keine vollständigen Kontoauszüge vorgelegt, auch nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, zu der lediglich Auszüge zu den Girokonten für einen hier nicht streitbefangenen Zeitraum beigereicht wurden. Dies geht zu Lasten der Kläger, wie schon vom Sozialgericht zutreffend ausgeführt.
69 Der Senat war auch nicht verpflichtet, die Verhandlung zu vertagen (§ 202 SGG in Verbindung mit § 227 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung) und den Klägern unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz, § 62 Halbsatz 1 SGG) Gelegenheit zur weiteren schriftlichen Stellungnahme geben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, den Beteiligten angemessene Zeit einzuräumen und die Möglichkeit zu geben, Rat einzuholen, um sich sachgemäß zum Prozessstoff zu äußern, sofern der Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung eine unerwartete Wendung nimmt, etwa dadurch, dass bisher nicht erörterte, eventuell entscheidungserhebliche Gesichtspunkte auftauchen oder das Gericht den Beteiligten mit einer geänderten Rechtsauffassung gegenübertritt (BSG, Beschluss vom 23.10.2003 – B 4 RA 37/03 B). Dies war hier nicht der Fall. Der Senat hatte mit dem in der mündlichen Verhandlung erfolgten Hinweis auf unvollständig vorgelegte Kontoauszüge keinen neuen Gesichtspunkt aufgeworfen. Vielmehr waren die Kläger zuvor mehrfach, sowohl durch das Sozialgericht als auch durch den Senat, zur Vorlage der Auszüge aufgefordert worden.
70 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG.
71 Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt.
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