Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 9. Zivilsenat, 2026-05-07, 9 U 34/26

9 U 34/26Tribunal Superior / Civil Chamber 97 de mai. de 2026

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Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 9. Zivilsenat — 9 U 34/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-07

Aktenzeichen: 9 U 34/26

ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2026:0507.9U34.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Tenor

1.Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25.02.2026, Az. 332 O 38/24, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2.Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

I.

1 Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Das Berufungsvorbringen des Klägers führt zu keiner anderen Beurteilung. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß §§ 529, 531 ZPO vom Senat zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

2 Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger weder Ansprüche aus der Gebäudeversicherung noch Ansprüche aus der Hausratversicherung gegen die Beklagte hat, weil der für beide Versicherungen ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen vereinbarte Ausschluss für Schäden durch Sturmflut (§ 3 Abs. 2 BEW09, § 8 Abs. 4 lit. a) VGB2009 und § 9 Abs. 5 lit. a) VHB2009) im vorliegenden Fall eingreift.

3 1. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den am 20. und 21.10.2023 in der Eckernförder Bucht herrschenden Wetterbedingungen um eine Sturmflut gehandelt hat.

4 Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2025 – IV ZR 86/24, juris Rn. 18). Bei Risikoausschlussklauseln – wie den hier vereinbarten – geht das Interesse des Versicherungsnehmers und Versicherten zudem in der Regel dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht. Deshalb sind Risikoausschlussklauseln nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2025 – IV ZR 66/25, juris Rn. 10).

5 Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nach dem allgemeinen Sprachgebrauch den Begriff der Sturmflut als ein durch auflandigen Sturm bewirktes, außergewöhnlich hohes Ansteigen des Wassers an Meeresküsten und in Flussmündungen verstehen wird (vgl. in diesem Sinne bereits BGH, Urteil vom 26.02.2020 – IV ZR 235/19, juris Rn. 10). Dieses Verständnis wird bestätigt durch die Sturmflutwarnung des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) vom 19.10.2023 (Anlage B2). Auf der Website des BSH befindet sich ein eigener Reiter „Berichte zu Ostsee-Sturmfluten“, unter dem über jede Sturmflutsaison und auch über die Ostsee-Sturmflut vom 20.10.2023 als eine Sturmflut der Kategorie „schwere Sturmflut“ berichtet wird.

6 Quelle: https://www.bsh.de/DE/THEMEN/Wasserstand_und_Gezeiten/Sturmfluten/sturmfluten_node.html (zuletzt abgerufen am 30.04.2026)

7 Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung argumentiert, schon vom Wortlaut sei neben dem Vorliegen eines Sturms auch eine gezeitenabhängige Flut erforderlich, räumt er selbst ein, dass auch in der Ostsee eine gezeitenabhängige Flut vorhanden ist, auch wenn sich diese typischerweise nur auf wenige Zentimeter beläuft. Es kann dahinstehen, ob die Behauptung des Klägers zutrifft, in Bezug auf die Ostsee „würde man richtigerweise von einem Sturm Hochwasser sprechen“ (vgl. S. 2 der Berufungsbegründung). Durch die Formulierung im Konjunktiv bringt der Kläger selbst zum Ausdruck, dass der allgemeine Sprachgebrauch ein anderer ist.

8 Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung behauptet, die Versicherten und die Versicherungsagenten der Beklagten seien davon ausgegangen, dass an der Ostsee eine Sturmflut nicht schadensursächlich sein könne, weil es keine messbare Flut in der Ostsee gäbe oder diese jedenfalls nicht zu einem solchen Schaden führen könne, verhilft dies der Berufung nicht zum Erfolg. Die Behauptung, es gäbe in der Ostsee keine messbare Flut, ist unzutreffend (was der Kläger an anderer Stelle der Berufungsbegründung selbst erkennt, s.o.). Die Annahme der vom Kläger nicht näher bezeichneten „Versicherten“, eine Sturmflut könne nicht zu „solchen Schäden“ führen, ist im Rahmen der Auslegung des Begriffs der Sturmflut unerheblich, weil insofern auf den durchschnittlichen Versicherungsnehmer abzustellen ist. Zudem ist die Erwartung, die zweitschwerste Sturmflut seit Beginn der Aufzeichnung werde nicht auftreten, zwar verständlich, aber im Rahmen der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen unerheblich.

9 Entgegen der Auffassung des Klägers verbleibt trotz des Ausschlusses für Sturmfluten ein ausreichender Anwendungsbereich sowohl für die Gebäude- als auch für die Hausratversicherung. Zwar können Ausschlussklauseln zu einer unangemessenen Benachteiligung führen, wenn durch einen Ausschluss wesentliche Rechte des Versicherungsnehmers in einer die Erreichung des Vertragszwecks gefährdenden Weise eingeschränkt werden, § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Jedoch bedeutet nicht jede Begrenzung des Leistungsversprechens für sich genommen eine Vertragszweckgefährdung. Vielmehr bleiben Leistungsbegrenzungen zunächst grundsätzlich der freien unternehmerischen Entscheidung des Versicherers überlassen, soweit er nicht mit der Beschreibung der Hauptleistung beim Versicherungsnehmer falsche Vorstellungen weckt. Eine Gefährdung des Vertragszwecks liegt erst dann vor, wenn die Einschränkung den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2025 – IV ZR 109/24, juris Rn. 24). In Bezug auf die Wohngebäudeversicherung verbleibt insbesondere der Versicherungsschutz für Brand und Blitzschlag (§ 5 VGB2009), Leitungswasser (§ 6 VGB2009), Rohrbruch (§ 7 VGB2009), Sturm und Hagel (§ 8 VGB2009) sowie für Überschwemmung (§ 3 BEW09), Erdsenkung und Erdrutsch (§§ 5, 6 BEW09) und Rückstau (§ 9 BEW09). In der Hausratversicherung verbleibt insbesondere der Versicherungsschutz für Brand, Blitzschlag und Explosion (§ 4 VHB2009), Einbruchdiebstahl und Raub (§ 5 VHB2009), Leitungswasser (§ 7 VHB2009) sowie Sturm und Hagel (§ 8 VHB2009). Die Auffassung des Klägers, die Beklagte habe die „einzig reale Gefahr für die Camper“ (S. 2 Berufungsbegründung) ausgeschlossen, ist für den Senat vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Anhaltspunkte dafür, dass durch den Ausschluss von Schäden durch Sturmflut die Versicherungsverträge für die Wohngebäudeversicherung und die Hausratversicherung dem Gegenstand nach ausgehöhlt worden sind, sind vielmehr weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Vielmehr wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – erkennen, dass der Versicherer das Risiko „Sturmflut“ als außergewöhnliches Ereignis mit der drohenden Gefahr von Schäden katastrophalen Ausmaßes ansieht, die für einen Versicherer mit einer nicht mehr beherrschbaren Unberechenbarkeit des Risikos verbunden sind (vgl. bereits BGH, Urteil vom 26.02.2020 – IV ZR 235/19, juris Rn. 13).

10 2. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Schäden am Mobilheim des Klägers unmittelbar durch die Sturmflut verursacht worden sind.

11 a) Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird den Ausschluss von Schäden durch Sturmflut ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen dahin verstehen, dass für durch Überschwemmung beschädigte Sachen dann keine Entschädigungspflicht des Versicherers besteht, wenn es zu der Schadenentstehung auch durch eine Sturmflut gekommen ist, selbst wenn sich zugleich eine andere Gefahr verwirklicht hat, etwa beim Zusammenwirken von Sturmflut und Sturm/Hagel. Mangels entsprechender Klarstellung wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer der Klausel jedoch nicht entnehmen, dass sie über den Ausschluss bei Sturmflut auch solche Schäden vom Versicherungsschutz ausschließt, die nicht unmittelbar durch eine Sturmflut verursacht wurden, sondern sich lediglich als mittelbare Auswirkungen einer derartigen Sturmflut darstellen. Mittelbare Auswirkungen der Sturmflut im Inland werden aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers von dem Ausschlusstatbestand somit nicht erfasst. Vielmehr wird ein solcher Versicherungsnehmer davon ausgehen, dass sich die Sturmflut jedenfalls auch unmittelbar auf sein Versicherungsobjekt ausgewirkt haben muss. Das wird er beispielsweise annehmen, wenn es infolge Sturmes zum Hineindrücken von Seewasser kommt und hierdurch etwa Deiche überschritten werden (vgl. BGH, Urteil vom 26.02.2020 – IV ZR 235/19, juris Rn. 11 f.).

12 Die Auffassung des Klägers, ein Laie werde unter einer unmittelbaren Schadenszufügung die Zerstörung des versicherten Gegenstands durch „direkte Wellen der Ostsee“ annehmen (S. 2 der Berufungsbegründung), findet im Wortlaut hingegen keine Grundlage.

13 b) Ein solches Hineindrücken von Seewasser hat das Landgericht, das sich insofern den Ausführungen des Sachverständigen Dr. H. angeschlossen hat, hier festgestellt. Das Landgericht hat sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Überzeugung gebildet, dass es am Morgen des 20.10.2023 zu einem Dammdurchbruch im Bereich des Truppenübungsplatzes gekommen ist. Dieser Wassereintritt hat zu einem Anstieg des Aassees mit Ostseewasser und in der Folge zu einem Überlaufen des Sees auf den Campingplatz „G. K.“ geführt, auf dem das Mobilheim des Klägers stand.

14 Diese Beweiswürdigung ist berufungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen sind gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für das Berufungsgericht bindend, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Konkrete Anhaltspunkte, die die Bindung entfallen lassen, können sich aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt insbesondere vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 ZPO aufgestellt wurden. Dies ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen können sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als das Gericht der Vorinstanz (vgl. BGH, Beschluss vom 08.08.2023 – VIII ZR 20/23, juris Rn. 16). Das Berufungsgericht hat die erstinstanzliche Überzeugungsbildung jedoch nicht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen. Zweifel im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen vielmehr schon dann vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt. Bei der Berufungsinstanz handelt es sich somit um eine zweite – wenn auch eingeschränkte – Tatsacheninstanz, deren Aufgabe in der Gewinnung einer fehlerfreien und überzeugenden und damit richtigen Entscheidung des Einzelfalls besteht (BGH, Beschluss vom 04.09.2019 – VII ZR 69/17, juris Rn. 11).

15 Solche Zweifel ergeben sich hier nicht, insbesondere zeigt die Berufung keine Beweiswürdigungsfehler auf. Das Landgericht hat die tragenden Gründe der Beweiswürdigung im Urteil angeführt. Der Sachverständige habe festgestellt, dass es am 20.10.2023 vor 9 Uhr zu einem Deichbruch zwischen dem östlichen Strandsee des Truppenübungsplatzes und dem See des angrenzenden Campingplatzes „L.“ gekommen sei. Der Pegel der Ostsee habe zu diesem Zeitpunkt 1,60 m über Normalhöhennull (NHN) gelegen. Im weiteren Verlauf des 20.10.2023 sei der Pegelstand der Ostsee weiter gestiegen, bis auf einen Maximalpegel von 2,15 m ü NHN um 21:10 Uhr. Da der Großteil des Hinterlandes bis hin zum Campingplatz „G. K.“, auf dem das Mobilheim des Klägers gestanden hat, unterhalb von 1,60 m ü NHN gelegen habe, seien diese Flächen als Folge des Deichdurchbruchs geflutet worden. Der Aassee und die Strandseen seien aufgrund der Niederschläge vom 19.10.2023 bereits vor dem Durchbruch des Ostseewassers gut gefüllt gewesen. Eine Ableitung der in den Aassee strömenden Regenmengen sei nicht möglich gewesen. Aufgrund des steigenden Pegels der Ostsee und des damit verbundenen erhöhten Zuflusses von Ostseewasser sei der Aassee über die Ufer getreten und es sei zum Übertritt dieses Wassers auf den Campingplatz „G. K.“ gekommen. Der Damm, der sich zwischen dem Aassee und dem Standort des Mobilheims des Klägers befunden habe, habe nur eine Höhe von ca. 0,9 bis 1 m ü NHN gehabt, das Gelände nordöstlich des Damms sogar nur etwa 0,5 m ü NHN. Deshalb sei ein „Umfließen“ des Damms bei ansteigendem Wasserspiegel des Aassees bereits bei 0,7 m ü NHN möglich gewesen. In den Abendstunden des 20.10.2023 sei es zudem zu weiteren Dammdurchbrüchen gekommen. Die gefallene Menge an Regenwasser sei nicht ausreichend, um die Flächen in dem gegebenen Ausmaß zu überfluten. Das die Überschwemmung verursachende Wasser habe zum weitaus größten Teil aus der Ostsee gestammt.

16 Die Einwendungen, die der Kläger erhebt, sind nicht geeignet, um Zweifel an der Richtigkeit und/oder Vollständigkeit dieser Feststellungen zu begründen. Soweit der Kläger ausführt, er könne nicht nachvollziehen, woher der Sachverständige die Erkenntnis habe, dass das meiste Wasser aus der Ostsee stamme (S. 3 Berufungsbegründung), verweist der Senat auf die Seiten 30 ff. des Gutachtens. Dort hat der Sachverständige zunächst die Niederschlagsmengen für den fraglichen Zeitraum ermittelt und diese mit etwa 64 mm beziffert (der Kläger hatte auf S. 2 der Klagschrift eine Menge von 55 ml [sic!] Niederschlag zu Grunde gelegt). Sodann hat er anhand des SCS-Verfahrens ermittelt, welche Menge an Oberflächenwasser bei diesen Niederschlagsmengen zu erwarten ist. Diese Wassermenge hat er mit ca. 148.000 m³ beziffert. Diese Wassermenge hat der Sachverständige mit der Wassermenge verglichen, die es nach dem vom Sachverständigen erstellten digitalen Geländemodell braucht, um die Flächen in dem gegebenen Ausmaß mit Wasser zu füllen. Diese Wassermenge belaufe sich auf mindestens 1.000.000 m³. Aus dem Vergleich dieser beiden Mengen ergebe sich, dass die vom Regenereignis gelieferten Wassermengen nicht groß genug waren, um die nachgewiesene Überschwemmung des Mobilheims des Klägers zu erzeugen. Vielmehr stamme das die Überschwemmung verursachende Wasser zum weitaus größten Teil (1.000.000 m³ – 148.000 m³ = 852.000 m³) aus der Ostsee.

17 Soweit der Kläger mit Nichtwissen bestreitet, dass in den Küstenzonen Schleswig-Holsteins relativ durchlässige Böden vorhanden seien und dies auch auf die Örtlichkeit des Mobilheims des Klägers zutreffe, ist dies nicht geeignet, um die Feststellungen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Dieser hat auf S. 33 f. des Gutachtens ausgeführt, die Curve Number (CN) beschreibe in dem von ihm verwendeten SCS-Verfahren das Abflussverhalten unter Berücksichtigung u.a. von Landnutzung, Landbearbeitung und der Bodenart. Für die Küstenzonen Schleswig-Holsteins seien oft relativ durchlässige Böden (Sandanteile, Dünensand) oder wenig tiefgründige Böden vorhanden, aber auch sedi[men]erte Schluff- und Tonbereiche möglich. Für eine typische Küstenlage mit sandigem bis schluffigem Boden und Acker- oder Grünlandnutzung seien CN-Werte zwischen 60 und 80 als realistische Annäherung anzusehen. Daher hat der Sachverständige für seine Berechnungen einen CN-Wert von 70 angesetzt. Umstände, die diese Ausführungen des Sachverständigen in Zweifel ziehen könnten, zeigt der Kläger in seiner Berufungsbegründung nicht auf.

18 Die hypothetische Frage, ob bereits 200.000 m³ Wasser ausgereicht hätten, um das Mobilheim des Klägers zu erreichen, kann offen bleiben. Zum einen wird bereits nicht klar, woher der Kläger die Wassermenge von 200.000 m³ nimmt. Zum anderen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der wesentliche Teil des Wassers, nämlich mindestens 852.000 m³ von mindestens 1.000.000 m³, aus der Ostsee stammten. Selbst wenn somit auch die 148.000 m³ Regenwasser, die sich im Aassee gesammelt haben, an der Beschädigung des Mobilheims mitgewirkt haben, beruht der weit überwiegende Teil des Schadens unmittelbar auf der Sturmflut.

19 Es kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass eine Woche nach dem streitgegenständlichen Schadenereignis ohne Vorliegen einer Sturmflut der Aassee durch Regenwasser und trotz geöffneter Regenwasserdrainage über das Ufer getreten ist. Der Kläger trägt jedoch nicht vor, welche Regenmengen zu diesem Zeitpunkt gefallen sein sollen und wie sich diese mit den Regenmengen vom 20.10.2023 vergleichen. Er spekuliert insofern lediglich, dass „möglicherweise der vom Sachverständigen ausgerichtete [sic!] Oberflächenabfluss anders zu bewerten“ sei (S. 4 der Berufungsbegründung). Dieser Vortrag reicht nicht aus, um begründete Zweifel an der Richtigkeit und/oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung zu begründen, zumal dieser Aspekt auch erstmals in der Berufungsbegründung angesprochen wird.

20 c) Die Auffassung des Klägers, die Überschwemmung seines Mobilheims sei eine indirekte bzw. mittelbare Folge der Sturmflut und somit versichert, überzeugt nicht. Richtig ist insofern, dass der Truppenübungsplatz, an dem der Dammbruch erfolgte, mehr als einen Kilometer vom Standort des Mobilheims des Klägers entfernt liegt. Anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall (Urteil vom 26.02.2020 – IV ZR 235/19) handelt es sich im vorliegenden Fall jedoch weit überwiegend um Ostseewasser, das sich wegen des hohen Wasserstands der Ostsee den Weg zu allen tieferliegenden Gebieten gesucht hat. Ein Rückstau von Flusswasser oder ähnliche Ursachen haben im vorliegenden Fall hingegen nicht mitgewirkt. Die Überschwemmung bleibt daher – auch wenn sie mehr als einen Kilometer von der eigentlichen Stelle des Dammbruchs entfernt liegt – unmittelbare Folge des sturmflutbedingten Dammbruchs. Auch ist die Entfernung von der Küstenlinie mit ca. 330 m (siehe Abb. 4.10 auf S. 13 des Sachverständigengutachtens) im vorliegenden Fall wesentlich geringer als in dem vom BGH zu beurteilenden Sachverhalt (16 km).

21 d) Die Vernehmung des Privatsachverständigen M. war und ist nicht erforderlich. Der Kläger hat zwar bereits erstinstanzlich beantragt, den Privatsachverständigen M. als sachverständigen Zeugen zu der Behauptung zu vernehmen, bei dem übertretenden Wasser habe es sich nicht um Salzwasser, sondern um Süß- bzw. Brackwasser gehandelt (siehe zuletzt S. 1 des Schriftsatzes vom 19.12.2025).

22 Das Landgericht hat insofern zu Recht herausgearbeitet, dass der Privatsachverständige M. in seinem Gutachten vom 18.12.2023 (Anlage K4) von falschen Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist. Der Privatsachverständige führt nämlich gleich auf S. 1 des Gutachtens aus, eine Prüfung zu einem Zusammenhang mit der tagesgleichen Sturmflut sei entbehrlich, weil das Schadenbild von der Richtung des Aassees ausgehe und der zur Ostsee liegende Teil des Campingplatzes unversehrt sei. Dies trifft jedoch – wie vorstehend ausgeführt – nicht zu. Da alle weiteren Ausführungen des Privatsachverständigen jedoch auf dieser Annahme beruhen, ist auch seine Schlussfolgerung auf S. 2 des Gutachtens, es handele sich um Süßwasser eines Natursees, nicht nachvollziehbar.

23 Erschwerend kommt hinzu, dass der Privatsachverständige letztlich eingeräumt hat, keine eigenen Feststellungen zu der Frage getroffen zu haben, ob es sich um einen Salzwasserschaden handelt. Er führt nämlich unter Ziffer 3 der Stellungnahme vom 28.10.2024 (Anlage K13) zu der Frage „Handelt es sich um einen Salzwasserschaden?“ aus:

24 „Eine meiner ersten Fragen im Ortstermin war ob bereits eine Wasserprobe entnommen wurde, dieses wurde durch die Mandanten bejaht. Diese Wasserprobe gibt Auskunft ob es sich um Salz- oder Süßwasser handelt und gibt erheblich Aufschluss über die Ursache und Herkunft der Schäden. Diese Wasserprobe muss abgefordert werden oder alternativ aus verdeckten Bereichen der geschädigten Fahrzeuge (z.B. Bodenaufbau) entnommen werden.“

25 Angaben dazu, ob diese Anregung des Privatsachverständigen zur Analyse einer Wasserprobe vom Kläger aufgenommen wurde, macht der Kläger jedoch nicht. Es ist für den Senat daher nicht erkennbar, welche eigenen Wahrnehmungen der Privatsachverständige M. zu der Frage gemacht haben soll, ob es sich bei dem Wasser, das das Mobilheim des Klägers geschädigt hat, um Salz- oder um Süßwasser gehandelt hat.

II.

26 Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

III.

27 Es besteht für den Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Der Senat weist darauf hin, dass sich im Falle der Rücknahme der Berufung die voraussichtlich vom Kläger zu tragenden Gerichtskosten um 50 % ermäßigen (Reduzierung der Gebühren nach Nr. 1222 der Anlage 1 zum GKG von 4,0 auf 2,0).

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