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30 B 3/26•VG Hamburg 30. Kammer, 2026-04-24, 30 B 3/26
30 B 3/26Tribunal Administrativo / Chamber 3024 de abr. de 2026
1. Die Hamburger Besoldung war in der Besoldungsgruppe A 16 in den Jahren 2020 und 2021 und in der Besoldungsgruppe B 3 im Jahr 2021 bei Anwendung der Maßstäbe aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025 (2 BvL 5/18) aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG verfassungswidrig. 2. Ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag auf amtsangemessene Alimentation genügt grundsätzlich über das laufende Haushaltsjahr hinaus den Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung auch für nachfolgende Jahre. Eingeschränkt wird die Wirkung eines uneingeschränkt auch für die Zukunft formulierten Antrags durch erhebliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage. Der Erlass eines Besoldungsanpassungsgesetzes stellt nicht stets eine solche erhebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage dar; dies beurteilt sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls. 3. Im Rahmen des Vergleichs der Besoldungsentwicklung mit der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst sind die Besoldungsgruppen A 16 und B 3 jeweils der Entgeltgruppe 15Ü TVÜ-Länder bzw. Vergütungsgruppe I BAT zuzuordnen. 4. Bei der Bewertung eines mittelbaren Verstoßes gegen das Mindestbesoldungsgebot in niedrigeren Besoldungsgruppen ist es zweckmäßig, auch den absoluten Fehlbetrag des Nettoeinkommens der niedrigsten Besoldungsgruppe zur Prekaritätsschwelle zu betrachten. Daneben kann als Kontrollüberlegung ermittelt werden, ob die Abstände zwischen den Nettoeinkommen einer der besoldungsrechtlichen Bezugsgröße entsprechenden Beamtenfamilie in der zu prüfenden Besoldungsgruppe und der niedrigsten Besoldungsgruppe erheblich verkürzt werden, wenn letzteres – sei es durch Anpassungen bei Grundgehalt oder Familienzuschlägen – auf das Niveau der Prekaritätsschwelle angehoben würde.
Entscheidungsdatum: 2026-04-24
Aktenzeichen: 30 B 3/26
ECLI: ECLI:DE:VGHH:2026:0424.30B3.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Dem Bundesverfassungsgericht werden gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Fragen zur Entscheidung vorgelegt, ob
Anlage VI des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung von Art. 1 § 5 Satz 1 Nr. 1, Art. 3 Nr. 1 i.V.m. Anlage 2 des Hamburgischen Gesetzes zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2019/2020/2021 vom 18. September 2019 (HmbGVBl. S. 285),
Anlage VI des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung von Art. 1 § 7 Satz 1 Nr. 1, Art. 4 Nr. 1 i.V.m. Anlage 3 des Hamburgischen Gesetzes zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2019/2020/2021 vom 18. September 2019 (HmbGVBl. S. 285),
soweit sie in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 die Besoldungsgruppe A 16 betreffen und soweit sie in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 die Besoldungsgruppe B 3 betreffen,
mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sind.
I.
1 Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihre Besoldung in den Jahren 2020 und 2021 nach den Besoldungsgruppen A 16 und B 3 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist.
2 1. Die Besoldung nach den Besoldungsgruppen A 16 und B 3 entwickelte sich im streitgegenständlichen Zeitraum im Wesentlichen wie folgt:
3 Bis zum Jahr 2003 war für die Besoldung der Beamtinnen und Beamten allein der Bundesgesetzgeber zuständig. In der Folge ging das Besoldungsrecht schrittweise in die Zuständigkeit der Landesgesetzgebung über. Mit dem Hamburgischen Gesetz über die Gewährung jährlicher Sonderzahlungen vom 18. November 2003 (HmbGVBl. S. 525, verkündet als Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung besoldungsrechtlicher Regelungen, nachfolgend HmbSZG) senkte der hamburgische Gesetzgeber ab dem Jahr 2003 die Dezember-Sonderzahlung für Beamtinnen und Beamte auf 66 % eines monatlichen Bruttogehalts in den Besoldungsgruppen bis A 12 und auf 60 % in den Besoldungsgruppen ab A 13 ab (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 HmbSZG). Für die Besoldungsgruppe A 16 und die Besoldungsordnung B wurden nach dem Hamburgischen Sonderzahlungsgesetz seit 2004 kein Urlaubsgeld mehr gewährt, während nach dem Urlaubsgeldgesetz des Bundes zuvor 255,65 Euro jeweils im Juli gewährt worden waren (dieses aufgehoben durch Art. 18 BBVAnpG 2003/2004, BGBl. 2003 I S. 1798, als Landesrecht fortgeltend bis zur Ablösung durch das Hamburgische Sonderzahlungsgesetz).
4 Zum 1. Januar 2008 wurden die Grundgehaltssätze mit dem Hamburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2007/2008 vom 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 213) um 1,9 % erhöht, nachdem für das Jahr 2007 nur eine Einmalzahlung in Höhe von 560 Euro gewährt worden war. Weiter wurde im Jahr 2008 eine Einmalzahlung in Höhe von 400 Euro gewährt (HmbGVBl. 2008 S. 357). Das Hamburgische Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 vom 16. Juni 2009 (HmbGVBl. S. 177) bewirkte zum 1. März 2009 eine Erhöhung der Grundgehaltssätze um 40 Euro sowie um weitere 3 %, zusätzlich wurde eine Einmalzahlung in Höhe von 40 Euro gewährt; zum 1. März 2010 wurden die Grundgehaltssätze wiederum um 1,2 % erhöht. Durch das Hamburgische Gesetz über eine Dezember-Sonderzahlung im Jahr 2011 und zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012 (HmbGVBl. S. 454, verkündet als Art. 2 des Gesetzes über die jährliche Sonderzahlung und die Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012 vom 1. November 2011 – Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012) wurden die Grundgehaltssätze zum 1. April 2011 um 1,5 % und zum 1. Januar 2012 um 1,9 % angehoben. Durch Art. 1, Art. 2 (§ 2 und § 3) und Art. 11 Abs. 2 des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2011/2012 wurde die Dezember-Sonderzahlung für Besoldungsempfängerinnen und -empfänger der Besoldungsordnungen A und R auf 1.000 Euro reduziert. Der je berücksichtigungsfähigem Kind gezahlte Sonderbetrag wurde von 25,56 Euro auf 300 Euro erhöht (Bü-Drs. 20/1016, S. 2, 34, 35 f.). Ab dem 1. Januar 2012 wurde die kinderunabhängige Sonderzahlung als solche aufgelöst und stattdessen derart in die Grundgehälter integriert, dass die Grundgehälter in den Besoldungsgruppen A 4 bis A 8 – unter zusätzlicher Berücksichtigung der fiktiv auf 400 Euro erhöhten Juli-Sonderzahlung (vgl. Bü-Drs. 20/1016, S. 2) – um 116,68 Euro und die Grundgehälter in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 16 und in anderen Besoldungsordnungen, unter anderem der R-Besoldung, nicht aber der B-Besoldung, um 83,34 Euro erhöht wurden. Das Hamburgische Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2013/2014 und zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 3. September 2013 (HmbGVBl. S. 369) erhöhte die Grundgehaltssätze zum 1. Januar 2013 um 2,45 % und zum 1. Januar 2014 um 2,75 %. Durch das Hamburgische Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2015/2016 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. September 2015 (HmbGVBl. S. 223) wurden die Sätze zum 1. März 2015 um 1,9 % und zum 1. März 2016 um 2,1 %, mindestens jedoch um 75 Euro, angehoben. Das Hamburgische Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2017/2018 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2017 (HmbGVBl. S. 191) bewirkte eine Erhöhung um 1,8 % zum 1. Januar 2017 sowie um 2,15 % zum 1. Januar 2018. Durch das Hamburgische Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2019/2020/2021 vom 18. September 2019 (HmbGVBl. S. 285) wurden die Grundgehaltssätze zum 1. Januar 2019 um 3 %, zum 1. Januar 2020 um 3,2 % und zum 1. Januar 2021 um 1,4 % angehoben. Das Hamburgische Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Hamburgisches Corona-Sonderzahlungsgesetz) vom 8. März 2022 (HmbGVBl. S. 168) regelte die Zahlung einer einmaligen Sonderzahlung an Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, die am 29. November 2021 in einem Dienstverhältnis zur Beklagten standen. Mit dem Hamburgischen Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2022 und zur Aufhebung personalvertretungsrechtlicher Sonderregelungen vom 11. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 533) wurde § 73a in das Hamburgische Besoldungsgesetz eingefügt, der die Gewährung einer Angleichungszulage in Höhe von 33 % des zwölften Teils der im jeweiligen Kalenderjahr bezogenen Summe aus u.a. Grundgehalt, allgemeiner Stellenzulage und Amtszulage für das Jahr 2021 vorsah.
5 2. Die Klägerin ist Beamtin im Dienst der Beklagten und wurde in den Jahren 2020 und 2021 als Leitende Regierungsdirektorin zunächst nach der Besoldungsgruppe A 16 besoldet. Am 26. August 2021 wurde die Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Leitenden Regierungsdirektorin der Besoldungsgruppe B 3 ernannt. Die Klägerin ist verheiratet.
6 Mit Schreiben vom 21. Dezember 2020, bei der Beklagten am 28. Dezember 2020 eingegangen, beantragte die Klägerin die Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation. Sie gehe davon aus, dass die ihr gewährte Besoldung nicht ausreichend sei, so dass sie auch gegen die Bezügemitteilung vom Dezember 2020 Widerspruch einlege und beantrage, ihr eine amtsangemessene Besoldung ab dem 1. Januar 2013 bzw. dem 1. Januar 2020 und für Folgejahre zu gewähren.
7 Mit Bescheid vom 16. April 2021 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, dass die Besoldung durch Gesetz geregelt sei und sie deshalb keine höhere Besoldung gewähren könne. Außerdem werde die Besoldung nach § 17 HmbBesG entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst. Da die Löhne und Gehälter außerhalb des öffentlichen Dienstes wegen der Finanzkrise 2009 in geringerem Umfang gestiegen seien, habe für den Besoldungsgesetzgeber ein Handlungsspielraum bestanden, der in der genannten Gesetzgebung gemündet habe.
8 Mit Schreiben vom 13. Mai 2021, bei der Beklagten am 17. Mai 2021 eingegangen, erhob die Klägerin Widerspruch und verwies zur Begründung auf ihr Antragsschreiben.
9 Mit Teilwiderspruchsbescheid vom 22. Oktober 2021, zugestellt am 26. Oktober 2021, trennte die Beklagte das Verfahren betreffend die Jahre 2013 bis 2019 ab und setzte das abgetrennte Verfahren aus. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück und wiederholte zur Begründung, dass sie keine höhere als die gesetzlich vorgesehene Besoldung gewähren könne.
10 Am 26. November 2021 hat die Klägerin Klage erhoben (21 B 2111/21). Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass der Bescheid die Grundsätze aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht berücksichtige. Den mit Art. 33 GG vorgegebenen und durch die Rechtsprechung konkretisierten Vorgaben sei der Besoldungsgesetzgeber in Hamburg im Jahr 2020 ebenso wenig wie in den davorliegenden Jahren nachgekommen.
11 Am 13. Februar 2026 hat die Kammer das vorliegende Verfahren betreffend die Besoldungsjahre 2020 und 2021 abgetrennt (30 B 3/26).
12 Aus der Klageschrift ergibt sich der Antrag,
13 den Bescheid vom 16. April 2021 und den Teilwiderspruchsbescheid vom 22. Oktober 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr eine amtsangemessene Besoldung rückwirkend seit dem 1. Januar 2013 bzw. 1. Januar 2020 zu gewähren, die den Parametern, die das Bundesverfassungsgericht in den Jahren 2015 sowie 2020 aufgestellt hat, und dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entspricht.
14 festzustellen, dass die Beklagte an ihre Mitteilung aus der Bezügemitteilung für den Dezember 2011 auch für die Jahre 2013 bis 2019 gebunden ist, dass sie bei Obsiegen der Kläger in dem Musterverfahren zur Bezügemitteilung für den Dezember 2011 die endgültige gerichtliche Entscheidung in Vergleichsfällen auf die ebenfalls Betroffenen anwenden werde.
15 Die Beklagte beantragt,
16 die Klage abzuweisen.
17 Die Beklagte trägt zur Begründung vor, dass die Besoldung nach A 16 in den Jahren 2020 und 2021 und nach B 3 im Jahr 2021 verfassungsgemäß sei.
18 Im Rahmen des ersten Parameters seien die Besoldungsgruppe A 16 und B 3 mit der Entgeltgruppe 15Ü TVÜ-Länder zu vergleichen. Ein Vergleich mit der Entwicklung des Gehaltsniveaus der außertariflichen Arbeitsverträge komme nicht in Betracht. Die Beklagte habe kein außertarifliches Vergütungssystem geschaffen. Die außertariflichen Vergütungen würden höchst individuell anhand unterschiedlicher Kriterien bestimmt, die einer Verallgemeinerung nicht zugänglich seien. Neben dem tatsächlichen Anforderungsprofil der jeweiligen Stellen sei dabei u.a. auch die politische Bedeutung der jeweiligen Stelle von Bedeutung.
19 Im Rahmen der zweiten Prüfungsstufe sei zu berücksichtigen, dass sich das vorliegende Verfahren wesentlich von demjenigen zur Berliner Besoldung unterscheide, das dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025 zugrunde gelegen habe. Das Bundesverfassungsgericht habe eine Phase des vollständigen Ausfalls der gesetzgeberischen Gestaltungsverantwortung festgestellt. Mit weiteren Argumenten, die für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der Berliner Besoldung sprechen würden, habe sich das Bundesverfassungsgericht angesichts dieses „besonders ins Gewicht“ fallenden Vorwurfes an den Berliner Besoldungsgesetzgeber ausweislich der Begründung nicht mehr auseinandergesetzt. Aufgrund des besonderen Gewichts, das das Bundesverfassungsgericht dem vollständigen Ausfall der Gestaltungsverantwortung des Besoldungsgesetzgebers beigemessen habe, habe eine weitergehende Prüfung, ob die Vermutung der Verfassungswidrigkeit widerlegt werden könnte, dort ausbleiben können. Einem entsprechenden Vorwurf müsse sich die Beklagte im hiesigen Verfahren nicht aussetzen lassen. In Hamburg seien seit der Föderalismusreform I im Jahr 2006 die Besoldungsbezüge der Beamten regelmäßig angepasst worden. Dabei habe die Beklagte jährlich im Wesentlichen die Tarifergebnisse aus dem öffentlichen Dienst auch auf die Beamten übertragen.
20 Die 5 %-Grenze zum Tariflohnindex werde klar nicht überschritten. Der Entwicklung der Tariflöhne komme bei der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung eine besondere Bedeutung zu. Die Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst seien insoweit ein gewichtiges Indiz für die Entwicklung der (sonstigen) allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards und ihnen komme eine „von Verfassungs wegen gebotene Orientierungsfunktion“ für die Besoldungsentwicklung zu. Gerade dieses Widerspiegeln der allgemeinen Lohn-, Preis- und Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst sowie das Vertrauen aller im öffentlichen Dienst Beschäftigten seien im Rahmen der Gesamtabwägung sowie der Gewichtung der einzelnen Parameter zu berücksichtigen. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass den Tarifabschlüssen aufgrund der Beteiligung der Gewerkschaften eine besondere Legitimationswirkung zukomme. Es liege in der Natur der Sache, dass volkswirtschaftliche Parameter wie etwa der Verbraucherpreisindex und der Nominallohnindex sich nicht durchweg linear entwickelten.
21 Aus Beklagtensicht stelle sich ein Zurückbleiben der Besoldungsentwicklung hinter dem Nominallohnindex vorliegend im Ergebnis als nicht schwerwiegend dar. Dies gelte insbesondere, weil der Anstieg des Nominallohnindex vor allem auf Steigerungen im niedrigen Lohnbereich zurückzuführen sei. Im Jahr 2020 habe die Einkommensgrenze, um zu den oberen 10 Prozent nominalen Bruttolöhne zu gehören, bei 7.678 Euro brutto monatlich gelegen. Zur Gruppe der oberen 30 Prozent gehörten Beschäftigte im Jahr 2020 schon mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 4.314 Euro. Das monatliche Bruttoeinkommen der Besoldungsempfänger nach A 16 habe im Jahr 2020 mit 7.443,56 Euro lediglich 234,44 Euro unterhalb der Grenze der oberen 10 Prozent der Einkommen gelegen. Besoldungsempfänger nach B 3 hätten zu den oberen 10 Prozent der Einkommen gezählt. Das Wachstum dieser oberen Einkommen habe zwischen 2010 und 2020 nur knapp 19 % betragen, in den unteren 40 Prozent hingegen knapp 40 %. Auch im Jahr 2020 sei das Einkommen der oberen 10 Prozent nur bis zu rund zwei Prozent gestiegen. Hinzu kämen die geringeren Sozialabgaben der Beamten, die im Rahmen der Gesamtabwägung eine gesteigerte Bedeutung hätten. Forderte man, dass die Beamten dieselben prozentualen Lohnsteigerungen erfahren haben müssten wie Beschäftigte in der Privatwirtschaft mit demselben Einkommen im Basisjahr 1996, würde dies bei den Beamten aufgrund der geringeren Abgabenlast real einen größeren Einkommenszuwachs zur Folge haben. Dies bleibe auf der ersten Stufe außer Betracht, sei aber auf der zweiten Stufe bei der Gewichtung der einzelnen Parameter zu berücksichtigen.
22 Der dritte Parameter sei nicht erfüllt. Stattdessen sei der Besoldungsindex stärker als der Verbraucherpreisindex gestiegen. Daraus folge, dass die Reallöhne der Besoldungsempfänger gestiegen seien. Die Besoldungsempfänger hätten sich real also mehr Güter und Dienstleistungen von der Besoldung leisten können. Der Anstieg des Reallohns zeige, dass die Beamten ihren Lebensstandard insgesamt hätten verbessern können und etwa größere finanzielle Spielräume für Konsum, Sparen und Investieren gehabt hätten. Daraus folge insgesamt eine reale Wohlstandsverbesserung der Beamten. Für Besoldete nach A 16 und B 3 gelte typischerweise, dass Grundbedarfspositionen (Wohnen, Energie, Lebensmittel) einen deutlich geringeren prozentualen Anteil am Einkommen ausmachten als bei unteren Einkommensgruppen. Sie hätten gegenüber niedrigeren Einkommen einen höheren Spielraum für Konsumsubstitution, Sparen und Rücklagenbildung. Genau diese Merkmale definierten in der Inflationsforschung die Einkommensgruppen, für die Steigerungen des Verbraucherpreisindex real ohnehin weniger stark ins Gewicht fielen. Treffe dieser Umstand wie im hier gegenständlichen Jahr 2020 noch mit einem stärkeren Anstieg der Besoldung gegenüber dem Verbraucherpreisindex zusammen, werde dieser Effekt noch weiter verstärkt.
23 Bezüglich des vierten Parameters könne allein aus dem Umstand, dass in einer niedrigeren Besoldungsgruppe die Prekaritätsschwelle des Median-Äquivalenzeinkommens nicht eingehalten werde, nicht gefolgert werden, dass dieser Verstoß auch unmittelbare Folgen in einer höheren Besoldungsgruppe zeitige. Zwischen den Besoldungsgruppen A 11 und A 16 hätten 2020 und 2021 nicht nur die vier Besoldungsgruppen A 12, A 13, A 14 und A 15, sondern auch nominell mehr als 2.500 Euro gelegen. Insoweit gelte es auch zu beachten, dass die Abstände zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen in den niedrigeren Besoldungsgruppen regelmäßig geringer seien als in den höheren Besoldungsgruppen. Im hier streitgegenständlichen Jahr 2020 habe die Differenz beim Grundgehalt zwischen den Besoldungsgruppen A 7 und A 11 ca. 850 Euro betragen. Die Differenz von A 16 zu A 11 habe hingegen über 2.500 Euro betragen, wobei allein zwischen A 14 und A 15 eine Differenz von ca. 1.000 Euro gelegen habe. Ebenso wenig könne es allein auf die Frage ankommen, wie viele Besoldungsgruppen ober- und unterhalb der Prekaritätsschwelle liegen, denn die Grundgehälter zeigten, dass in den unteren Besoldungsgruppen teilweise nur minimale Unterschiede von knapp unter oder über 100 Euro lägen. Insoweit bedürfe es einer gesonderten Begründung, wenn sich ein Verstoß in den unteren Besoldungsgruppen bis in die hier streitgegenständliche A 16- bzw. B 3-Besoldung auswirken sollte, die zu den höchsten Besoldungsstufen zähle, die das Besoldungssystem vorsehe. Speziell für die hier streitgegenständliche B 3-Besoldung gelte es weiter zu beachten, dass für diese Besoldungsgruppe keine Erfahrungsstufen vorgesehen seien, so dass die Besoldung – gerade auch im Vergleich zu Besoldungsgruppen mit Erfahrungsstufen – insgesamt höher bemessen sei. Die Besoldungsgruppe B 3 liege weit über der Endstufe der Besoldungsgruppe A 16 und das Grundgehalt betrage etwa das 2,5-fache der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe A 11. Defizite bei der Berechnung des Parameters seien auf der zweiten Stufe zu berücksichtigen. Insoweit gelte es zu berücksichtigen, dass bei dem Abstellen auf die Eingangsstufe regelmäßig von einem Beamten im Alter von 30 Jahren ausgegangen werde. Dass ein Beamter in der ersten Erfahrungsstufe bereits ein Kind über 14 Jahren habe, sei denklogisch zwar nicht ausgeschlossen, dürfte aber tatsächlich eine äußerst seltene Ausnahmesituation sein. Auch wenn der Beklagten keine statistischen Daten darüber vorlägen, wie viele Beamte mit der Besoldung der Eingangsstufe einer der Besoldungsgruppen alleine für eine vierköpfige Familie aufkommen müssten, die aus dem Beamten, seinem Ehegatten und zwei Kindern, von denen eines jünger als 14 Jahre ist, besteht, sei davon auszugehen, dass dies nur einen zu vernachlässigenden Bruchteil der Beamtenschaft betreffe. Dies gelte schon aufgrund des Umstandes, dass die „Alleinverdienerfamilie“ rechtstatsächlich eine Ausnahme sei. Möge zwar das vorstehende Ergebnis nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – das sich soweit ersichtlich bisher noch nicht eingehend mit diesem paradoxen Ergebnis befasst habe – auf der ersten Prüfstufe ausgeblendet werden, sei es jedenfalls auf der zweiten Prüfstufe im Hinblick auf die Aussagekraft dieses Parameters zu berücksichtigen. Die Aussagekraft eines entsprechenden Verstoßes sei unter diesen Annahmen erheblich eingeschränkt und wiege, gerade auch wenn ohnehin ein entsprechend großer Abstand zu den unteren Besoldungsgruppen bestehe, nicht besonders schwer.
24 Aufgrund der bloßen Indizfunktion der Parameter ergebe sich erst in der Zusammenschau ein belastbares Bild der Angemessenheit der Besoldung. Zwar sei der Nominallohnindex erfüllt, die Besoldungsentwicklung habe aber die Entwicklung des Verbraucherpreisindex übertroffen. Im Ergebnis zeige sich, dass insbesondere das Verhältnis der Parameter vorliegend gegen eine Verfassungswidrigkeit der Besoldung spreche und eine potenzielle Vermutungswirkung auf der ersten Stufe widerlege. Im Rahmen der Gesamtschau der Parameter zeige sich, dass die von der Kammer festgestellten Verstöße gegen die Prekaritätsschwelle in den unteren Besoldungsgruppen sowie das Zurückbleiben der Besoldung hinter dem Nominallohnindex im Ergebnis nicht besonders schwer wögen. Zudem wögen die Parametererfüllungen aufgrund der vorstehend dargelegten wirtschaftlichen Gesamtsituation sowie der Höhe der streitgegenständlichen Besoldung nicht schwer.
25 Bezüglich eines Vergleichs der Einkommenssituation in der Privatwirtschaft, hinsichtlich dessen ein Beurteilungsspielraum der Beklagten bestehe, verweise die Beklagte auf die von ihr eingeholte Sonderauswertung der Verdienststrukturerhebung. Danach spreche der Vergleich mit den Einkommen von Beschäftigten in der Privatwirtschaft für die Verfassungsmäßigkeit der B 3-Besoldung. Die Sonderauswertung zeige, dass im Jahr 2018 deutschlandweit 96 % aller Vollzeitbeschäftigten über einen Jahresverdienst unterhalb der B 3-Besoldung verfügten. Auch innerhalb der Gruppe der Vollzeitbeschäftigten in Leistungsgruppe 1 (Arbeitnehmer in leitender Stellung) verfügten knapp drei Viertel der Beschäftigten in der Privatwirtschaft über einen Jahresverdienst unterhalb der B 3-Besoldung. Die B 3-Besoldung habe in dieser Gruppe somit auf Höhe des oberen Quartils und klar über dem Median und dem arithmetischen Mittel gelegen. Auch in der Gruppe der Vollzeitbeschäftigten in Leistungsgruppe 1 (Arbeitnehmer in leitender Stellung) mit Universitätsabschluss hätten etwa zwei Drittel der Beschäftigten in der Privatwirtschaft über einen Jahresverdienst unterhalb der B 3-Besoldung verfügt. Auch hier habe die Besoldung jeweils über dem Median sowie dem arithmetischen Mittel gelegen. Bei dem Verdienstvergleich sei weiter zu berücksichtigen, dass die Beamtenversorgung im Gegensatz zum gesetzlichen Rentensystem nicht durch Beiträge der Versicherten finanziert werde, sondern die Einkommen der Beamten würden – da letztlich sowohl die Besoldung und als auch die Versorgung direkt aus dem staatlichen Haushalt finanziert würden – von vornherein niedriger bemessen. Diese Finanzierungsform sei als Besonderheit des Versorgungssystems entsprechend bei dem Verdienstvergleich zu berücksichtigten. Ebenso sei dabei zu berücksichtigen, dass die Beamten am Ende ihres Arbeitslebens über ein höheres Versorgungsniveau verfügten als ein in der Privatwirtschaft beschäftigter Arbeitnehmer mit demselben Einkommen wie der Beamte, der aber ausschließlich in die gesetzliche Rentenversicherung einzahle. Sofern ein in der Privatwirtschaft beschäftigter Arbeitnehmer über dasselbe Alterssicherungsniveau verfügen wolle, müsse er zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung in eine private Altersabsicherung investieren, was sich insoweit ebenfalls einkommensmindernd auswirke. Eine weitere Interpretation des von der Beklagten eingeholten Verdienstvergleichs anhand von der Kammer übersandter Sonderauswertungen sei nicht angezeigt. Insbesondere komme es beim Verdienstvergleich nicht auf die Verdienste in der Privatwirtschaft speziell in Hamburg an. Bei der Frage, ob und wie ein Verdienstvergleich mit der Privatwirtschaft durchzuführen sei, gebühre dem Besoldungsgesetzgeber ein Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum. Ein Vergleich zwischen der Besoldung der Beamten und den Einkommen in der Privatwirtschaft sei kein rein mechanischer Vorgang, sondern erfordere zahlreiche wertende Entscheidungen. Dies gelte u.a. im Hinblick auf die jeweilige Vergleichsgruppe sowie die einzubeziehenden Besoldungs- bzw. Einkommensbestandteile. Zudem komme den Verdienststrukturerhebungen nur eine begrenzte Aussagekraft zu, denn sie bildeten nur Durchschnittswerte ab und enthielten keine weitergehenden Informationen etwa zu Qualifikation, Verantwortung und Berufsrisiken. Der Gesetzgeber müsse die Verdienststrukturerhebungen zum Zwecke des Vergleichs folglich interpretieren und gewichten. Deshalb habe der Gesetzgeber einen Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum, im Rahmen dessen der Gesetzgeber bestimmte Vergleichsgruppen wählen oder ausschließen, statistische Daten unterschiedlich gewichten sowie strukturelle Unterschiede zwischen Beamten und Arbeitnehmern berücksichtigen dürfe. Damit einher gehe nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ein auf Vertretbarkeit beschränkter Kontrollmaßstab der Gerichte. Der gerichtliche Maßstab sei damit auf die Prüfung beschränkt, ob die Entscheidungen des Besoldungsgesetzgebers nicht offensichtlich fehlerhaft seien, sich innerhalb des rechtlich zulässigen Rahmens bewegten und sachlich begründet werden könnten. Entscheidend sei folglich nicht, ob der Besoldungsgesetzgeber die beste oder richtigste Entscheidung getroffen habe, sondern nur, ob man die Entscheidung noch rechtlich begründen könne.
26 Weiter gelte es zu berücksichtigen, dass die Sicherheit eines Beamtenverhältnisses gerade auch im hier streitgegenständlichen Jahr 2020 angesichts der damals beginnenden weltweiten Corona-Pandemie eine gesteigerte Bedeutung gehabt habe. Infolge der Krise hätten viele Privatbeschäftigte ihren Job verloren oder in Kurzarbeit arbeiten müssen. Entsprechende Gefahren habe es auf Seiten der Beamten nicht gegeben. Insbesondere habe es keinen vergleichbaren Stellenabbau im öffentlichen Dienst gegeben und die Beamten seien durch ihren Beamtenstatus vor kurzfristigen Entlassungen geschützt gewesen. Ebenso habe es kein mit der Kurzarbeit vergleichbares Korrelat im öffentlichen Dienst gegeben. Im Jahr 2020 selbst hätten private Beschäftigte in Deutschland durch Arbeitsplatzverluste, Kurzarbeit und letztlich Einkommenseinbußen deutlich unmittelbarer unter den Effekten der Corona-Pandemie gelitten. Die Sicherheit eines Beamtenverhältnisses schätze die Beklagte gerade im Krisenjahr 2020 als besonders hoch ein. Es sei auch die nominelle Höhe der Besoldung jedenfalls im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigen: Gesamtwirtschaftlich gehörten die A 16-Besoldung nahezu und die B 3-Besoldung zu den oberen 10 Prozent der Einkommen.
27 Für die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung spreche weiter, dass es jenseits der Absenkung des Ruhegehaltssatzes auf 71,75 % in Hamburg keine wesentlichen Verschlechterungen im Bereich der Versorgung gegeben habe. Die Beklagte messe dem hohen und sicheren Versorgungsniveau der Beamten im Rahmen ihres diesbezüglichen Einschätzungs- und Beurteilungsspielraums einen hohen Stellenwert bei. Dies gelte gerade auch im Vergleich zu dem gesetzlichen Rentenversicherungssystem, das eine dem Versorgungsniveau entsprechende Absicherung nicht ohne zusätzliche (kostenaufwendige) private Altersvorsorge ermögliche. Das Versorgungsniveau und die Sicherheit der Versorgung seien dem gesetzlichen Rentenversicherungssystem weit überlegen. Damit korreliere auch, dass in der Allgemeinheit vermehrt eine größere Skepsis gegenüber dem gesetzlichen Rentenversicherungssystem zu verzeichnen sei und die Notwendigkeit einer privaten Altersvorsorge in den letzten Jahren immer weiter zugenommen habe. Etwa im Bereich der Riester-Rente sei ein exponentielles Ansteigen der Vertragsabschlüsse zu verzeichnen, was exemplarisch für den erhöhten Bedarf an privater Altersabsicherung in der Privatwirtschaft stehe.
28 Für die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung spreche auch, dass es keine wesentlichen Verschlechterungen im Bereich der Beihilfe gegeben habe. Hinzu seien zahlreiche weitere kleinere Anpassungen im Leistungsumfang gekommen, wie etwa Erweiterungen der Leistungskataloge um Hörhilfen. Hinzu komme, dass mit der Einführung der pauschalen Beihilfe im Jahr 2018 eine deutliche Verbesserung der Situation für solche Beamten geschaffen worden sei, die in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben oder sich künftig flexibler versichern möchten. Hiermit sei die Beklagte zugleich einer langjährigen Forderung unterschiedlicher Gewerkschaften nachgekommen.
29 Die Kammer hat unter anderem Auskünfte des Statistischen Bundesamts zur Entwicklung der Tarifeinkommen im öffentlichen Dienst, des Nominallohnindex und des Verbraucherpreisindex sowie Auskünfte des Verbands der Privaten Krankenversicherung e.V. zu den durchschnittlichen Beiträgen einer die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzenden Kranken- und Pflegeversicherung eingeholt.
30 Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sachakten der Beklagten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, sowie die Gerichtsakte verwiesen.
II.
31 1. Die Kammer entscheidet trotz des Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 24. April 2026 über die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG, da die Klägerin mit der Ladung vom 20. Februar 2026, die ihr am 25. Februar 2026 zugestellt worden ist, ordnungsgemäß auf diese Möglichkeit nach § 102 Abs. 2 VwGO hingewiesen worden ist.
32 2. Die Kammer legt den schriftsätzlich angekündigten Antrag der Klägerin in ihrem wohlverstandenen Interesse nach § 88 VwGO dahingehend aus, dass sie mit der vorliegenden Klage unter Aufhebung der insoweit entgegenstehenden Bescheide die Feststellung begehrt, dass ihre Alimentation in den Jahren 2020 und 2021 verfassungswidrig zu niedrig bemessen worden ist. Denn nur ein solches Feststellungsbegehren und nicht das von der Klägerin formulierte Leistungsbegehren wäre vorliegend statthaft [siehe dazu unten III. 1. a)].
III.
33 Das Verfahren ist nach Art. 100 Abs. 1 Satz 2, Satz 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 11, 80 BVerfGG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Frage vorzulegen, ob die im Tenor bezeichneten Vorschriften in den Jahren 2020 und 2021 mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sind.
34 Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ist ein Gerichtsverfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, wegen einer Verletzung des Grundgesetzes für verfassungswidrig hält. Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG gilt dies unter anderem auch, wenn es sich um die Verletzung des Grundgesetzes durch Landesrecht handelt.
35 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Auf die Gültigkeit der im Tenor bezeichneten Regelungen im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021,die als formelle (Landes-)Gesetze tauglicher Vorlagegegenstand sind, kommt es bei der Entscheidung über die vorliegende Klage an (dazu 1.). Die Kammer hält diese für verfassungswidrig (dazu 2.).
36 1. Für die Entscheidung über die vorliegende Klage kommt es auf die Gültigkeit der im Tenor bezeichneten Vorschriften an. Die Klage ist zulässig [dazu a)] und hängt in ihrer Begründetheit nur davon ab, ob die betreffenden Regelungen mit Art. 33 Abs. 5 GG zu vereinbaren sind [dazu b)].
37 a) Die Klage ist zulässig.
38 aa) Sie ist als Feststellungsklage statthaft. Die Frage der Amtsangemessenheit der besoldungsrechtlichen Bestandteile der Alimentation ist nach ständiger Rechtsprechung im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu klären (vgl. dazu nur BVerwG, Urt. v. 20.3.2008, 2 C 49/07, BVerwGE 131, 20, juris Rn. 29; BVerwG, Urt. v. 20.6.1996, 2 C 7/95, juris Rn. 17; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 59; VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 863/18, juris Rn. 72; OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 92; VG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2025, 14 B 21/25, juris Rn. 73 m.w.N.). Die Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) steht nicht entgegen (OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 59; VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 863/18, juris Rn. 72; OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 92). Denn aufgrund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers können einzelnen Besoldungsberechtigten keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die nicht gesetzlich vorgesehen sind. Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klagen auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urt. v. 20.3.2008, 2 C 49/07, BVerwGE 131, 20, juris Rn. 29; VG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2025, 14 B 21/25, juris Rn. 74 m.w.N.).
39 bb) Das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Klägerin ihr eigentliches Ziel, eine höhere als die vorgesehene Besoldung zu erhalten, im Wesentlichen nur auf diesem Wege realisieren kann (OVG Berlin, Beschl. v. 2.6.2016, OVG 4 B 1.09, juris Rn. 56; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 59; VG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2025, 14 B 21/25, juris Rn. 77). Dem steht auch nicht das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung entgegen; denn dieses ist abschließend als Frage der Begründetheit der Feststellungsklage und nicht bereits umfassend im Rahmen der Zulässigkeit der Klage zu würdigen (BVerwG, Urt. v. 21.2.2019, 2 C 50.16, juris Rn. 31 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2025, 14 B 21/25, juris Rn. 77 m.w.N.). Für die Zulässigkeit der Klage genügt es, dass ein Kläger im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen kann, dass eine von ihm gerügte Unteralimentation ihn auch selbst und noch betrifft (VG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2025, 14 B 21/25, juris Rn. 79 m.w.N.).
40 cc) Die Klägerin hat das nach § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG erforderliche Vorverfahren hinsichtlich des Anspruchs auf amtsangemessene Alimentation im Jahr 2020 durchgeführt. Hinsichtlich der Alimentation im Jahr 2021 war das Vorverfahren jedenfalls entbehrlich (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 14/21, juris Rn. 25).
41 b) Die Begründetheit der Klage hängt von der Gültigkeit der vorgelegten gesetzlichen Regelungen ab.
42 Die Klage wäre unbegründet und abzuweisen, falls die Regelungen mit dem Grundgesetz vereinbar wären. Diese Entscheidung könnte nicht getroffen werden, falls das Bundesverfassungsgericht die vorgelegten Normen für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Welche Entscheidung stattdessen ergehen müsste oder angezeigt wäre – ob der Klage insbesondere als begründet stattzugeben (so VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21, juris Rn. 20; ebenso wohl VGH München, Beschl. v. 23.3.2010, 14 ZB 09.2224, juris Rn. 9; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 60; VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 2704/20, juris Rn. 88; OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.4.2017, 5 LC 76/17, juris Rn. 53) bzw. auf Antrag der Beteiligten ein Ruhen des Verfahrens anzuordnen wäre, oder ob sie mit Blick auf die damit ausgelöste Notwendigkeit einer die Klägerin berücksichtigenden Neuregelung durch den Gesetzgeber auszusetzen wäre (so BVerwG, Beschl. v. 14.11.1985, 2 C 14/83, juris Rn. 13; BVerwG, Urt. v. 20.6.1996, 2 C 5/96, juris Rn. 19; weniger klar BVerwG, Urt. v. 20.3.2008, 2 C 49/07, BVerwGE 131, 20, juris Rn. 29; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 10.10.2003, 2 BvL 7/02, juris Rn. 16; BVerfG, Urt. v. 27.6.1991, 2 BvL 3/89, BVerfGE 84, 233, juris Rn. 15), bedarf hier keiner abschließenden Klärung. Denn auch eine Aussetzung oder eine Ruhensanordnung wären eine im Sinne der Entscheidungserheblichkeit gemäß Art. 100 Abs. 1 GG andere Entscheidung (BVerfG, Beschl. v. 7.11.2006, 1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1, juris Rn. 86; BVerfG, Beschl. v. 22.6.1995, 2 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121, juris Rn. 33; BVerfG, Beschl. v. 13.12.1983, 2 BvL 13/82, BVerfGE 66, 1, juris Rn. 45; BVerwG, Beschl. v. 14.11.1985, 2 C 14.83, juris Rn. 13; VG Düsseldorf, Beschl. v. 29.4.2022, 26 K 2275/14, juris Rn. 107).
43 Eine Möglichkeit, den Rechtsstreit zu entscheiden, ohne die hier maßgeblichen Normen anzuwenden, besteht nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.10.2018, 2 C 34/17, juris Rn. 44; BVerwG, Urt. v. 20.6.1996, 2 C 7/95, juris Rn. 17; OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 100 f.; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 60).
44 Die Klägerin hat den Anspruch auf verfassungsgemäße Alimentation zeitnah geltend gemacht [dazu aa)] und eine verfassungskonforme Auslegung der im Tenor benannten Vorschriften ist nicht möglich [dazu bb)].
45 aa) Die Klägerin hat dem Erfordernis zeitnaher Geltendmachung genügt und das Recht auf amtsangemessene Alimentation aus Art. 33 Abs. 5 GG für den streitgegenständlichen Zeitraum rechtzeitig mit ihrem Schreiben vom 21. Dezember 2020 geltend gemacht.
46 Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedürfen Ansprüche, deren Festsetzung und Zahlung sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, einer vorherigen Geltendmachung (stRspr., BVerwG, Urt. v. 20.7.2017, 2 C 31/16, BVerwGE 159, 245, juris Rn. 45; BVerwG, Urt. v. 21.2.2019, 2 C 50/16, juris Rn. 33; BVerwG, Urt. v. 13.10.2022, 2 C 24/21, juris Rn. 30; BVerwG, Urt. v. 13.2.2025, 2 C 1/24, juris Rn. 16). In diesen Fällen trifft die Beamtinnen und Beamten aufgrund der beamtenrechtlichen Treuepflicht die Obliegenheit, den Dienstherrn alsbald mit der Geltendmachung eines entsprechenden Anspruchs zu konfrontieren. Damit soll dem Dienstherrn einerseits die Möglichkeit eröffnet werden, auf einen rechtswidrigen Zustand zu reagieren, andererseits wird hierdurch dem berechtigten Interesse des Dienstherrn Rechnung getragen, hinsichtlich möglicher finanzieller Ausgleichspflichten nicht nachträglich mit unvorhersehbaren Zahlungsbegehren konfrontiert zu werden (stRspr, BVerwG, Urt. v. 13.2.2025, 2 C 1/24, juris Rn. 16; BVerwG, Urt. v. 13.10.2022, 2 C 24.21, juris Rn. 30; BVerwG, Urt. v. 17.2.2022, 2 C 5.21, juris Rn. 24; BVerwG, Urt. v. 20.7.2017, 2 C 31.16, BVerwGE 159, 245, juris Rn. 46). Der Einwand der unzureichenden Alimentation muss (grundsätzlich) in dem Haushaltsjahr geltend gemacht werden, für das eine höhere Besoldung oder Versorgung begehrt wird (BVerwG, Urt. v. 21.2.2019, 2 C 50/16, juris Rn. 33). Das Haushaltsjahr entspricht in Hamburg dem Kalenderjahr (§ 2 Abs. 2 Satz 1 LHO; zum Vorstehenden insgesamt: VG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2025, 14 B 21/25, juris Rn 117 ff.). Die zeitnahe Geltendmachung einer Unteralimentation kann dabei nicht nur durch Anträge oder Widersprüche unmittelbar gegenüber dem Dienstherrn, sondern auch im gerichtlichen Verfahren erfolgen (VG Berlin, Beschl. v. 3.7.2024, 26 K 133/24, juris Rn. 32; vgl. BVerwG, Urt. v. 4.8.1993, 11 C 15/92, juris Rn. 12; OVG Münster, Beschl. v. 24.7.2009, 18 B 1661/08, juris Rn. 9-12).
47 Nicht nur für das Jahr 2020, sondern auch für das Jahr 2021 ist diesem Erfordernis genügt.
48 Nach der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, genügt ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag grundsätzlich über das laufende Haushaltsjahr hinaus den Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung auch für nachfolgende Jahre (OVG Berlin, Urt. v. 13.11.2025, OVG 4 B 4/24, juris Rn. 15; OVG Berlin, Beschl. v. 11.10.2017, OVG 4 B 33.12, juris Rn. 26; OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.4.2017, 5 LC 76/17, juris Rn. 52; OVG Münster, Urt. v. 12.2.2014, 3 A 155/09, juris Rn. 37 ff.; OVG Münster, Urt. v. 24.11.2010, 3 A 1761/08, juris Rn. 66; OVG Koblenz, Urt. v. 5.12.2008, 10 A 10502/08, juris Rn. 32; OVG Saarlouis, Beschl. v. 17.5.2018, 1 A 22/16, juris Rn. 29; OVG Weimar, Urt. v. 23.8.2016, 2 KO 333/14, juris Rn. 30; VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 2704/20, juris Rn. 94; VGH Kassel, Beschl. v. 30.11.2021, 1 A 863/18, juris Rn. 82; VGH München, Beschl. v. 23.3.2010, 14 ZB 09.2224, juris Rn. 9; und). Diese Rechtsprechung ist auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandet worden (siehe nur BVerwG, Urt. v. 30.10.2018, 2 C 28/18, juris).
49 Eingeschränkt wird die über das laufende Haushaltsjahr hinaus reichende Wirkung eines uneingeschränkt auch für die Zukunft formulierten Antrags lediglich durch erhebliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage (BVerwG, Urt. v. 28.6.2011, 2 C 40/10, juris Rn. 10; BVerwG, Urt. v. 20.6.1996, 2 C 7/95, juris Rn. 22; OVG Berlin, Urt. v. 13.11.2025, OVG 4 B 4/24, juris Rn. 15; OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 105; OVG Münster, Urt. v. 12.2.2014, 3 A 155/09, juris Rn. 39; OVG Münster, Urt. v. 24.11.2010, 3 A 1761/08, juris Rn. 66; VGH München, Beschl. v. 23.3.2010, 14 ZB 09.2224, juris Rn. 9).
50 Die Kammer folgt nicht der Auffassung, im Erlass eines neuen Besoldungsanpassungsgesetzes stets eine erhebliche Änderung der Sach- und Rechtslage zu erkennen, die Anlass für eine erneute Rügeobliegenheit geben soll (so aber VG Berlin, Urt. v. 30.11.2023, 26 K 649/23, juris Rn. 21; dagegen kritisch OVG Berlin, Urt. v. 13.11.2025, OVG 4 B 4/24, juris Rn. 16). Dass die Haushaltsjahre übergreifende Rüge der Alimentation das Treueverhältnis einseitig zu Lasten des Dienstherrn auflöse (so aber VG Berlin, Urt. v. 30.11.2023, 26 K 649/23, juris Rn. 22), ist nicht zu erkennen. Vielmehr kann der Dienstherr sich auch auf solche Haushaltsjahre übergreifende Rechtsbehelfe einstellen und gegebenenfalls entsprechende Rückstellungen bilden. Regelmäßige lineare Besoldungsanpassungen setzen zudem nur auf einem Besoldungsniveau auf und schreiben dieses fort. Es ist daher nicht regelhaft davon auszugehen, dass eine Besoldungsanpassung ein gerügtes Besoldungsdefizit bezogen auf die Gesamtalimentation zu beseitigen vermag (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2025, 14 B 21/25, juris Rn 136). Aus der für die gegenteilige Auffassung teilweise in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2011 (Az. 2 C 40/10, juris Rn. 10) ergibt sich nichts anderes: Denn diese Entscheidung bezieht sich auf die spezielle Fallkonstellation, in der ein Gesetzgeber das gerügte Besoldungsdefizit – in dem Fall für die Zukunft – beseitigen wollte, und beschreibt damit gerade eine solche erhebliche Sach- und Rechtsänderung (vgl. dazu schon: VG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2025, 14 B 21/25, juris Rn. 137; so auch OVG Berlin, Urt. v. 13.11.2025, OVG 4 B 4/24, juris Rn. 16 f.). Gegen die Anerkennung einer mehrere Haushaltsjahre übergreifenden Rüge des Alimentationsniveaus spricht auch nicht die Erwägung, dass bei entsprechenden Klagen im Falle einer Stattgabe vorbeugender Rechtsschutz gewährt werde (so aber VG Berlin, Urt. v. 30.11.2023, 26 K 649/23, juris Rn. 24). Denn diese Erwägung betrifft eine bei der Frage des Rechtsschutzbedürfnisses angesiedelte prozessuale Zulässigkeitsvoraussetzung und nicht die materiell-rechtliche Frage, wie die zeitliche Reichweite eines auch Folgejahre umfassenden Antrages im Rahmen des Erfordernisses zeitnaher Geltendmachung zu beurteilen ist. Dem Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung liegt insbesondere der Zweck zugrunde, „dass der Haushaltsgesetzgeber nicht im Unklaren geblieben ist, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird“ (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 183). Diese Klarheit kann auch ein in die Zukunft gerichteter Antrag vermitteln.
51 Soweit zudem vertreten wird, dass eine zwischenzeitliche Beförderung einer Person ebenfalls eine zu berücksichtigende Änderung der Sachlage darstelle und eine erneute Rügeobliegenheit auslöse (OVG Koblenz, Urt. v. 25.9.2024, 2 A 10357/24.OVG, juris Rn. 39) folgt die Kammer dem in dieser Pauschalität nicht. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung nicht von der Zäsurwirkung einer Beförderung im Rahmen des Erfordernisses zeitnaher Geltendmachung aus (siehe BVerwG, Beschl. v. 30.10.2018, 2 C 32/17, juris Rn. 1, 20; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a.; BVerwGE 160, 1, juris Rn. 11 ff.; kritisch zur Gegenauffassung auch OVG Berlin, Urt. v. 13.11.2025, OVG 4 B 4/24, juris Rn. 16). Entscheidend ist, ob der Dienstherr aufgrund der Gesamtumstände davon ausgehen muss, dass auch das jeweils nachfolgende Jahr von der Rüge umfasst ist. Insbesondere für eine Beförderung lässt sich aber nicht pauschal angeben, dass diese für ein alimentationsrechtliches Verfahren eine erhebliche Tatsachenveränderung darstellt: So könnten verschiedene Besoldungsgruppen in einer Mehrzahl von Parametern (nahezu) identisch zu beurteilen sein; in niedrigeren Besoldungsgruppen kann eine Beförderung zudem geringere Auswirkungen auf das Besoldungsniveau als ein Stufenanstieg innerhalb derselben Besoldungsgruppe haben. Der Dienstherr bleibt zudem im Falle eines auch nach Beförderung fortgeltenden Antrags nicht im Unklaren über dessen Reichweite. Anders kann dies allenfalls sein, soweit erkennbar ist, dass die Beamtinnen und Beamten die Alimentation nicht in allen Besoldungsgruppen für verfassungswidrig ansehen, und die Beförderung die Frage aufwirft, ob eine Besoldungsgruppe erreicht wird, für die die jeweiligen Beamtinnen und Beamten nicht mehr von einer Verfassungswidrigkeit ausgehen.
52 Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klägerin dem Erfordernis zeitnaher Geltendmachung für das Jahr 2020 und das Folgejahr 2021 mit ihrem Antrag vom 21. Dezember 2020 genügt. Die Beförderung der Klägerin in die Besoldungsgruppe B 3 am 26. August 2021 stellt nach obigen Maßstäben keine Zäsur dar. Die Klägerin hat die Begründung ihres Begehrens nicht auf bestimmte Besoldungsgruppen beschränkt. Vielmehr ist erkennbar, dass sie die Rechtsbehelfe zur Rechtswahrung möglichst umfassend erheben wollte. Auch fällt in den streitgegenständlichen Zeitraum kein Besoldungsgesetz, mit dem ein vom Gesetzgeber erkanntes Alimentationsdefizit behoben werden sollte (vgl. zu Berlin: OVG Berlin, Urt. v. 13.11.2025, OVG 4 B 4/24, juris Rn. 17 ff.). Die Klägerin war auch nicht gehalten, ihren Antrag für das Jahr 2021 nach Einführung der Angleichungszulage in § 73a HmbBesG mit dem Hamburgischen Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2022 und zur Aufhebung personalvertretungsrechtlicher Sonderregelungen vom 11. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 533) zu wiederholen. Für eine erneute Geltendmachung ihres Anspruchs auf verfassungsgemäße Alimentation hatte sie keinen ausreichenden Anlass. Der Erlass des Gesetzes reichte hierfür nicht aus (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 17.3.2026, 30 B 6/26, juris Rn. 59-67).
53 bb) Die Besoldung der Beamtinnen und Beamten wird nach § 3 Abs. 1 HmbBesG unmittelbar durch Gesetz geregelt. Einer verfassungskonform abweichenden Auslegung sind die im Tenor benannten Vorschriften nicht zugänglich, so dass die vorliegend begehrte Feststellung nicht getroffen werden kann, ohne die Gültigkeit der maßgeblichen Besoldungsgesetze in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.10.2018, 2 C 34/17, juris Rn. 44; OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 101; VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 863/18, juris Rn. 75; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 60).
54 2. Die Kammer hält die im Tenor bezeichneten Regelungen wegen eines Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG für verfassungswidrig.
55 Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das Alimentationsprinzip. Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums. Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamtinnen und Beamten, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 47; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 22; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 71).
56 Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, Beamtinnen und Beamten sowie ihren Familien lebenslang – also unter Einschluss der Altersversorgung – einen amtsangemessenen Unterhalt zu gewähren. Amtsangemessen ist der Unterhalt nur, wenn er nach dem Dienstrang, nach der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums und der rechtsprechenden Gewalt für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards bemessen ist. Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt, abgestuft nach dem jeweils innegehabten Amt (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 48; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 26 m.w.N.).
57 Die Besoldung stellt kein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen dar. Sie ist vielmehr ein „Korrelat“ des Dienstherrn für die mit der Berufung in das Beamtenverhältnis verbundene Pflicht, unter Einsatz der ganzen Persönlichkeit – grundsätzlich auf Lebenszeit – die volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und gemäß den jeweiligen Anforderungen die Dienstpflichten nach Kräften zu erfüllen. Die Gewährleistung einer rechtlich und wirtschaftlich gesicherten Position, zu der die individuelle Garantie einer amtsangemessenen Besoldung und Versorgung durch das Alimentationsprinzip und die Möglichkeit ihrer gerichtlichen Durchsetzung wesentlich beitragen, bildet die Voraussetzung und innere Rechtfertigung für die lebenslange Treuepflicht sowie das Streikverbot, während diese umgekehrt eine gerichtliche Kontrolle der Alimentation erfordern; diese Strukturprinzipien sind untrennbar miteinander verbunden (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 49; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 27 m.w.N.).
58 Das Alimentationsprinzip hat – im Zusammenwirken mit dem Lebenszeitprinzip – vor allem die Funktion, die Unabhängigkeit der Beamtinnen und Beamten im Interesse einer rechtsstaatlichen Verwaltung zu gewährleisten. Nur eine amtsangemessene Besoldung und eine ebensolche Versorgung bilden die Voraussetzung dafür, dass sich die Beamtinnen und Beamten ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und im Bewusstsein rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe beitragen können, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern. Das Bewusstsein seiner gesicherten Rechtsstellung soll die Bereitschaft der Beamtinnen und Beamten zu einer ausschließlich an Gesetz und Recht orientierten Amtsführung fördern und sie zu unparteiischem Dienst für das Gemeinwohl befähigen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 50 f.).
59 Um den Zweck der Amtsangemessenheit der Besoldung dauerhaft zu verwirklichen, muss der Gesetzgeber dem Regelungsauftrag des Art. 33 Abs. 5 GG sowohl bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungsgesetze über die Jahre hinweg als auch bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht nachkommen und dabei den für eine amtsangemessene Alimentation relevanten Kriterien Rechnung tragen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 53 m.w.N.).
60 Der Gesetzgeber wird dieser Gestaltungsverantwortung nur gerecht, wenn er sich an langfristig anwendbaren Maßstäben orientiert, die auf einem nachvollziehbaren Zahlenwerk und schlüssigen Rechenschritten beruhen und aus denen die konkreten, in Zahlen gefassten Ansprüche auf Besoldung und Versorgung abgeleitet werden können (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 54).
61 Bei der konkreten Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Besoldung besitzt der Gesetzgeber allerdings einen weiten Entscheidungsspielraum. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung; diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen. Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines "amtsangemessenen" Unterhalts eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar. Entsprechendes gilt für den Zeitpunkt, zu dem eine Besoldung noch als amtsangemessen anzusehen ist. Auch dieser lässt sich der Verfassung nicht unmittelbar entnehmen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 55).
62 Angesichts der besonderen Bedeutung des Alimentationsprinzips für den demokratischen Rechtsstaat ist es Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob die vom Gesetzgeber gewählte Ausgestaltung der Besoldung der Gestaltungsdirektive des in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltenen Gebots amtsangemessenen Unterhalts gerecht wird. Der Gesetzgeber überschreitet die Grenzen seines Gestaltungsspielraums, wenn die Besoldung im Hinblick auf Zweck und Gehalt des Alimentationsprinzips evident unzureichend ist (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 56 m.w.N.).
63 Ob der Gesetzgeber der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung entsprechend dem jeweiligen Dienstrang, der mit einem Amt verbundenen Verantwortung sowie der Bedeutung des Berufsbeamtentums und der rechtsprechenden Gewalt für die Allgemeinheit über die Jahre hinweg Rechnung getragen hat, muss anhand einer zweistufigen Gesamtschau verschiedener Kriterien beurteilt werden. Zunächst ist die Entwicklung der wirtschaftlichen Gesamtsituation anhand volkswirtschaftlich plausibler Parameter methodisch zuverlässig zu erfassen. Zusätzlich ist die Prüfung des verfassungsrechtlichen Abstandsgebots im Rahmen eines systeminternen Besoldungsvergleichs erforderlich (erste Prüfungsstufe). Die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe sind unter Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien zu bewerten (zweite Prüfungsstufe; zum Vorstehenden BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 76). Soweit sich dem Gesetzgeber dabei im Hinblick auf die Bestimmung, Bewertung und wechselseitige Zuordnung der jeweils in Betracht zu ziehenden alimentationsrelevanten Aspekte Einschätzungs- und Beurteilungsspielräume eröffnen, entspricht dem eine eingeschränkte verfassungsgerichtliche Kontrolle, die sich auf eine Prüfung der Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit der Einschätzungen und Beurteilungen des Gesetzgebers beschränkt (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 57 m.w.N.).
64 Soweit Einschätzungs- und Beurteilungsspielräume des Gesetzgebers bestehen, korrespondiert damit eine Darlegungslast, der – sofern sie nicht bereits im Gesetzgebungsverfahren erfüllt worden ist – nachträglich im Gerichtsverfahren durch den über die maßgeblichen Erwägungen unterrichteten Dienstherrn genügt werden kann. Dies ermöglicht den Gerichten im Streitfall die Prüfung, ob die entsprechende Beurteilung und Einschätzung des Gesetzgebers nachvollziehbar und vertretbar ist (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 59 m.w.N.). Der Gesetzgeber ist gehalten, die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers niederschlagen oder sind in einem Gerichtsverfahren nachträglich offenzulegen. Die sich aus der Verfassung ergebenden Anforderungen an die methodisch sachgerechte Bestimmung der Besoldung beziehen sich nicht auf das Verfahren der Gesetzgebung, sondern auf dessen Ergebnisse. Das Grundgesetz stellt in den Art. 76 ff. GG Vorgaben für das Gesetzgebungsverfahren auf, die auch die Transparenz der Entscheidungen des Gesetzgebers sichern. Es schreibt jedoch im Grundsatz nicht vor, was, wie und wann genau im Gesetzgebungsverfahren zu begründen und berechnen ist. Entscheidend ist, dass die Anforderungen von Art. 33 Abs. 5 GG, tatsächlich für eine amtsangemessene Besoldung Sorge zu tragen, im Ergebnis nicht verfehlt werden. Der Dienstherr kann deshalb von ihm für die Bestimmung der Besoldungsstruktur und -höhe oder des Zeitpunkts einer Besoldungsanpassung für maßgeblich befundene Erwägungen auch noch im gerichtlichen Verfahren „nachschieben“ (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 60).
65 Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Besoldung der Klägerin in den Jahren 2020 und 2021 verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber hat zur Überzeugung der Kammer für diese Jahre seine Pflicht zur kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards sowie des jeweiligen Dienstranges, der mit einem Amt verbundenen Verantwortung sowie der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG evident verletzt. Die Prüfung auf der ersten Stufe ergibt, dass jeweils zwei Parameter erfüllt sind, so dass die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation begründet ist [dazu a)]. Diese Vermutung wird durch die wertende Betrachtung aller alimentationsrelevanten Aspekte auf der zweiten Stufe nicht widerlegt [dazu b)]. Der Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG ist auch nicht gerechtfertigt [dazu c)].
66 a) Auf der ersten Prüfungsstufe wird mit Hilfe von aus dem Alimentationsprinzip ableitbaren und volkswirtschaftlich beziehungsweise systemintern nachvollziehbaren Parametern ein durch Zahlenwerte konkretisierter Orientierungsrahmen für eine grundsätzlich verfassungsgemäße Ausgestaltung der Besoldungsstruktur und des Besoldungsniveaus ermittelt. Den Parametern kommt eine indizielle Bedeutung bei der Bestimmung des verfassungsrechtlich geschuldeten Besoldungsniveaus zu; ihre Heranziehung dient vor allem der Rationalisierung der verfassungsrechtlichen Prüfung, darf aber nicht dahin missverstanden werden, dass sich die Höhe der amtsangemessenen Besoldung unter Rückgriff auf statistische Daten exakt berechnen ließe. Mit der Auswertung dieser Parameter kann es schon deshalb nicht sein Bewenden haben, weil sich der Inhalt des Alimentationsprinzips nicht allein nach volkswirtschaftlichen und systeminternen Kriterien bemisst. Die erste Prüfungsstufe bereitet die auf der zweiten Prüfungsstufe stets erforderliche wertende Betrachtung aller alimentationsrelevanten Aspekte vor. Gegenstand der ersten Prüfungsstufe ist eine Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung einerseits und der Entwicklung verschiedener Vergleichsgrößen andererseits. Sie unterliegt grundsätzlich einer vollständigen gerichtlichen Kontrolle (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 77). Vor diesem Hintergrund haben die Erstellung der Indizes und die Berechnung der Parameter möglichst einfachen und klaren Regeln zu folgen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 81).
67 Bei den Parametern handelt es sich im Einzelnen um einen Vergleich zwischen der Entwicklung der Besoldung und der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst [erster Parameter, dazu aa)], einen Vergleich zwischen der Entwicklung der Besoldung und der Entwicklung des Hamburger Nominallohnindex [zweiter Parameter, dazu bb)] sowie einen Vergleich zwischen der Entwicklung der Besoldung und der Entwicklung des Verbraucherpreisindex [dritter Parameter, dazu cc)]. Hinzu kommt eine Betrachtung des Abstands der Besoldungsgruppen untereinander sowie der Besoldungsgruppen zur Mindestbesoldung [vierter Parameter, dazu dd)].
68 Das daraus folgende Ergebnis der ersten Stufe ergibt sich aus der folgenden Übersicht:
69 | | | | | | | | --- | --- | --- | --- | --- | --- | | | | | | | | | Jahr | Besoldungsgruppe | Tariflohnindex
(1. Parameter) | Nominallohnindex
(2. Parameter) | Verbraucherpreisindex
(3. Parameter) | Mindestabstand unterschritten bis einschließlich Besoldungsgruppe
(4. Parameter) | | 2020 | A 16 | 4,06 | 7,16 | -3,51 | A 11 | | 2021 | A 16 | 1,24 | 6,02 | -6,06 | A 11 | | | B 3 | 2,51 | 7,22 | -4,71 | A 11 |
70 aa) Der erste Parameter ist nicht erfüllt. Die Entwicklung der Besoldung ist nicht über 5 % hinter der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst zurückgeblieben.
71 Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von den Tarifergebnissen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst im betroffenen Land (Tariflohnindex) von mindestens 5 % ist ein wichtiges Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsprinzips (erster Parameter). Dem Einkommensniveau dieser privatrechtlich beschäftigten und streikberechtigten Arbeitnehmer kommt eine besondere Bedeutung für die Bestimmung der Wertigkeit des Amtes und damit der Angemessenheit der Besoldung zu, ohne dass der Gesetzgeber zur Gewährleistung einer strikten Parallelität verpflichtet wäre (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 82).
72 Die Darstellung der Abweichung ist nicht in Relation zur Besoldungsentwicklung, sondern in Relation zur Entwicklung des Tariflohnindex wiederzugeben. Hierdurch wird klargestellt, dass nicht die Besoldungsentwicklung der relevante Maßstab ist, sondern dass sich umgekehrt die Besoldungsentwicklung am Maßstab der Tariflohnentwicklung auszurichten hat: Abweichung = (Tariflohnindex – Besoldungsindex) / Tariflohnindex x 100 (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 85 f.)
73 Ein Vergleich der Werte für die Entwicklung der Besoldung [dazu (1)] und der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst [dazu (2)] zeigt, dass die Schwelle von 5 % bei diesem Parameter nicht überschritten wird [dazu (3)].
74 (1) Die Besoldungsentwicklung ist anhand eines Index zu ermitteln, mit dem die Entwicklung der Jahresbruttobesoldung ab dem festen Basisjahr 1996 abgebildet wird. Denn für die Beurteilung der Angemessenheit der Besoldung kommt es auf ihre Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen hinzuzurechnen sind, soweit sie allen Beamten der Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden, strukturell mithin dem Grundgehalt ähneln. Nicht einzubeziehen sind dagegen solche Zulagen, die – wie beispielsweise Erschwerniszulagen – nicht allen Beamten einer Besoldungsgruppe gewährt werden, sondern der Abgeltung herausgehobener Anforderungen dienen. Denn würde man solche Zulagen in die Erfassung der Besoldungsentwicklung einbeziehen, könnten sie die ihnen zugewiesene Funktion eines Ausgleichs von Sonderbelastungen nicht mehr erfüllen, sondern müssten gegebenenfalls dazu dienen, ein unzureichendes Grundgehalt erst in den Bereich der Amtsangemessenheit anzuheben. Es ist die jeweils höchste Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe zugrunde zu legen. Durch die Abkehr von der bloßen Erfassung linearer Anpassungen der Bezüge werden nunmehr auch Sockelbeträge, die Wirkung unterjähriger Besoldungserhöhungen sowie Veränderungen bei Sonder- und Einmalzahlungen erfasst (zum Vorstehenden BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 78 f.).
75 Das Bundesverfassungsgericht hat das Jahr 1996 als festes Basisjahr gewählt, weil sowohl in Bezug auf die prüfungsgegenständlichen Gesetze als auch die deutsche Wiedervereinigung mit ihren Sondereffekten ein hinreichender zeitlicher Abstand besteht. Einer Begrenzung auf 15-Jahreszeiträume als Vergleichsgrundlage bedarf es vor diesem Hintergrund nicht mehr, zumal sich nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts gezeigt hat, dass dieses Zeitfenster zu kurz ist, um die Entwicklung der auf Langfristigkeit angelegten Besoldung hinreichend abzubilden (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 80).
76 Jedenfalls soweit die Besoldung von Beamtinnen und Beamten mit nicht mehr als zwei Kindern zu überprüfen ist und soweit die Familienzuschläge im Vergleichszeitraum strukturell unverändert geblieben und im Wesentlichen linear mit den Grundgehältern erhöht worden sind, werden Familienzuschläge und familienbezogene Sonderzahlungen bei der Prüfung der ersten drei Parameter nicht berücksichtigt (anders bei überproportionaler Anhebung der Familienzuschläge ab dem Jahr 2022: VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24, juris Rn. 63; noch offen gelassen von VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21, juris Rn. 54; dagegen berücksichtigt von VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17, juris Rn. 49 f.). Auch das Bundesverfassungsgericht betrachtet bei der Prüfung eines vergleichbaren Zeitraums die Familienzuschläge nicht (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 122).
77 Aus den Besoldungsgesetzen wurde die im jeweiligen Jahr gewährte Besoldung errechnet. Die Besoldungsbestandteile des Basisjahres 1996 wurden einzeln von Deutscher Mark in Euro umgerechnet.
78 | | | | | | | --- | --- | --- | --- | --- | | | | | | | | Besoldung des Basisjahrs 1996 | | | | | | | A 16 | B 3 | | | | | Monatswerte | Jahreswerte | Monatswerte | Jahreswerte | | Grundgehalt | 4.245,09 Euro | 50.941,08 Euro | 4.656,63 Euro | 55.879,56 Euro | | Ortszuschlag Ib, Stufe 1 | 484,01 Euro | 5.808,12 Euro | 573,75 Euro | 6.885,00 Euro | | Stellenzulage | 37,18 Euro | 446,16 Euro | 37,18 Euro | 446,16 Euro | | Sonderzahlung | | 4.527,97 Euro | | 5.004,18 Euro | | Urlaubsgeld | | 255,65 Euro | | 255,65 Euro | | Einmalzahlung | | 153,39 Euro | | 0 Euro | | Summe | | 62.132,37 Euro | | 68.470,55 Euro |
79 | | | | | --- | --- | --- | | | | | | Besoldung im Jahr 2020 | | | | | A 16 | | | | Monatswerte | Jahreswerte | | Grundgehalt | 7.443,56 Euro | 89.322,72 Euro | | Summe | | 89.322,72 Euro |
80 Weiter zu berücksichtigen sind für das Jahr 2021 die Angleichungszulage und die Corona-Sonderzahlung, obwohl diese erst rückwirkend im Jahr 2022 gewährt worden sind. Denn beide knüpfen an das Bestehen eines aktiven Beamtenverhältnisses im Jahr 2021 an. Mit dem Hamburgischen Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2022 und zur Aufhebung personalvertretungsrechtlicher Sonderregelungen vom 11. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 533) wurde in § 73a HmbBesG eine Angleichungszulage für die Besoldungsjahre 2021 bis 2025 geschaffen. Die Angleichungszulage für 2021 beträgt nach § 73a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HmbBesG 33 vom Hundert des zwölften Teils der im jeweiligen Kalenderjahr nach diesem Gesetz bezogenen Summe aus Grundgehalt, Allgemeiner Stellenzulage, Amtszulage, Zuschlag nach § 8 Satz 2 HmbBesG, Grundleistungsbezug, Berufungs- und Bleibeleistungsbezügen, besonderen Leistungsbezügen sowie Funktionsleistungsbezügen. Mangels Berücksichtigung weiterer Zulagen ist die Angleichungszulage vorliegend auf Grundlage nur des Grundgehalts zu berechnen. Die steuerfreie Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.300 Euro nach dem Hamburgischen Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Hamburgisches Corona-Sonderzahlungsgesetz) vom 8. März 2022 (HmbGVBl. S. 168) wurde Personen gewährt, die am 29. November 2021 in den Geltungsbereich von § 1 Abs. 1 Satz 1 HmbBesG fielen.
81 | | | | | | | --- | --- | --- | --- | --- | | | | | | | | Besoldung im Jahr 2021 | | | | | | | A 16 | B 3 | | | | | Monatswerte | Jahreswerte | Monatswerte | Jahreswerte | | Grundgehalt | 7.547,77 Euro | 90.573,24 Euro | 8.220,80 Euro | 98.649,60 Euro | | Angleichungszulage | | 2.490,76 Euro | | 2.712,86 Euro | | Corona-Sonderzahlung | | 1.300,00 Euro | | 1.300,00 Euro | | Summe | | 94.364,00 Euro | | 102.662,46 Euro |
82 (2) Für die Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst in Hamburg ist Folgendes zu berücksichtigen:
83 Angesichts der Umstellung des Besoldungsindex ist nun auch für den Tariflohnindex die Entwicklung des Jahresbruttoentgelts der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst des jeweiligen Landes zu ermitteln. Es reicht nicht mehr aus, nur die linearen Tarifveränderungen festzustellen. Zudem müssen Sockelbeträge, allgemein gezahlte Zulagen und Einmalzahlungen (vgl. Jahressonderzahlung nach § 20 Tarifvertrag der Länder (TV-L) und die Entgeltgruppenzulagen nach Teil II der Entgeltordnung zum TV-L (Anlage A) in Verbindung mit Anlage F zum TV-L) berücksichtigt werden. Das Jahresbruttoentgelt ergibt sich – da Hamburg keine eigenständige Tarifpolitik betrieben hat – aus dem TV-L beziehungsweise für das Basisjahr 1996 aus dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT). Analog zur Vorgehensweise bei der Besoldung der Beamtenschaft wird dabei typisierend das Tabellenentgelt in der höchsten Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe herangezogen (vgl. etwa §§ 15 f. TV-L in Verbindung mit der allgemeinen Entgelttabelle
84 Das Bundesverfassungsgericht hat für die Besoldung nach der Besoldungsordnung B noch keine Vorgaben zur Zuordnung zu einer Tarifentgeltgruppe gemacht. Die Kammer ordnet die Besoldungsgruppe B 3 zum Zwecke des Vergleichs ebenfalls der Entgeltgruppe 15Ü nach TVÜ-Länder bzw. Vergütungsgruppe I BAT zu.
85 Die Werte der Tarifentgelte hat die Kammer für das Basisjahr 1996 den Bekanntmachungen des Bundesministeriums des Innern im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl.) entnommen. Herangezogen wurden nicht nur die Werte des BAT in der Fassung der Vergütungstarifverträge Nr. 30 und 31, sondern auch die jeweils anwendbare Fassung des Tarifvertrags über Zulagen an Angestellte, des Tarifvertrags über eine Zuwendung für Angestellte sowie des Tarifvertrags über ein Urlaubsgeld für Angestellte. Für die zu prüfenden Jahre hat die Kammer die Tarifentgelte des TVÜ-Länder der Datenbank beck-online entnommen.
86 | | | | | --- | --- | --- | | | | | | Vergütungsgruppe I BAT im Basisjahr 1996 | | | | | Monatswerte | Jahreswerte | | Grundgehalt 01-12 | 4.298,06 Euro | 51.576,72 Euro | | allgemeine Zulage | 37,16 Euro | 445,92 Euro | | Ortszuschlag (ledig) | 488,73 Euro | 5.864,76 Euro | | Sonderzuwendung | | 4.582,75 Euro | | Einmalzahlung | | 153,39 Euro | | Urlaubsgeld | | 255,65 Euro | | Summe | | 62.879,19 Euro |
87 | | | | | --- | --- | --- | | | | | | Entgeltgruppe 15Ü TVÜ-Länder im Jahr 2020 | | | | | Monatswerte | Jahreswerte | | Entgelt | 7.641,73 Euro | 91.700,76 Euro | | Sonderzahlung | | 2.517,95 Euro | | Summe | | 94.218,71 Euro |
88 | | | | | --- | --- | --- | | | | | | Entgeltgruppe 15Ü TVÜ-Länder im Jahr 2021 | | | | | Monatswerte | Jahreswerte | | Entgelt | 7.740,31 Euro | 92.883,72 Euro | | Sonderzahlung | | 2.517,92 Euro | | Corona-Sonderzahlung | | 1.300,00 Euro | | Summe | | 96.701,64 Euro |
89 (3) Vergleicht man auf der Grundlage dieser Werte die Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst mit der Besoldungsentwicklung, ergibt sich das folgende Bild:
90 Die Besoldungs- und Tarifentwicklung wurden nach der folgenden Formel für das jeweils zu prüfende Jahr ermittelt: (Entgelt Zieljahr) / (Entgelt Basisjahr 1996) * 100. Die Darstellung enthält auf zwei Nachkommastellen gerundete Werte, bei der Berechnung der Abweichung wurden jedoch ungerundete Werte verwendet.
91 | | | | | | --- | --- | --- | --- | | | | | | | | Besoldungsindex A 16 | Tariflohnindex E 15Ü | Abweichung | | 1996-2020 | 143,76 | 149,84 | 4,06 % | | 1996-2021 | 151,88 | 153,79 | 1,24 % |
92 | | | | | | --- | --- | --- | --- | | | | | | | | Besoldungsindex B 3 | Tariflohnindex E 15Ü | Abweichung | | 1996-2021 | 149,94 | 153,79 | 2,51 % |
93 bb) Der zweite Parameter ist vorliegend erfüllt.
94 Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im jeweils betroffenen Land von mindestens 5 % ist ein weiteres Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsprinzips (zweiter Parameter). Der Nominallohnindex ist ein allgemein anerkannter Indikator für die Einkommens- und Wohlstandsentwicklung der abhängig Beschäftigten in Deutschland und kann daher eine Orientierung für die Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung bieten. Die Berechnung der Abweichung erfolgt ebenfalls nach der vorstehend dargestellten Formel (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 87).
95 Die Kammer legt für den Vergleich der Besoldung mit dem Nominallohnindex die Auskunft des Statistischen Bundesamtes zugrunde. Verwendet werden die Datenreihen mit dem Basisjahr 2015, da die der Kammer vorliegenden Berechnungen mit dem Basisjahr 2022 nur bis zum Jahr 2007 zurückreichen.
96 Danach hat sich der Nominallohnindex für Hamburg wie folgt entwickelt:
97 | | | | --- | --- | | | | | Jahr | Index
(2015 = 100) | | 1996 | 71,1 | | 1997 | 71,3 | | 1998 | 71,9 | | 1999 | 72,7 | | 2000 | 73,2 | | 2001 | 74,9 | | 2002 | 75,7 | | 2003 | 76,4 | | 2004 | 77,0 | | 2005 | 77,7 | | 2006 | 78,6 | | 2007 | 80,0 | | 2008 | 82,8 | | 2009 | 84,3 | | 2010 | 85,8 | | 2011 | 88,1 | | 2012 | 90,8 | | 2013 | 92,2 | | 2014 | 97,7 | | 2015 | 100,0 | | 2016 | 102,3 | | 2017 | 105,1 | | 2018 | 108,4 | | 2019 | 111,1 | | 2020 | 110,1 | | 2021 | 114,9 |
98 Der Gesetzgeber hat zur Ermittlung des Anstiegs des Nominallohnindex als Veränderung in Prozent folgende Formel verwendet: Index Endjahr / Index Ausgangsjahr x 100 – 100 (vgl. Bü-Drs. 21/17902, S. 42). Dies ist methodisch nicht zu beanstanden (siehe schon VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21, juris Rn. 82).
99 Vergleicht man die Entwicklung des Nominallohnindex mit der Besoldungsentwicklung, zeigt sich, dass der Schwellenwert von 5 % überschritten wurde.Die folgende Darstellung enthält auf zwei Nachkommastellen gerundete Werte, bei der Berechnung der Abweichung wurden jedoch ungerundete Werte verwendet.
100 | | | | | | --- | --- | --- | --- | | | | | | | | Nominallohnindex | Besoldungsindex A 16 | Abweichung | | 1996-2020 | 154,85 | 143,76 | 7,16 % | | 1996-2021 | 161,60 | 151,88 | 6,02 % |
101 | | | | | | --- | --- | --- | --- | | | | | | | | Nominallohnindex | Besoldungsindex B 3 | Abweichung | | 1996-2021 | 161,60 | 149,94 | 7,22 % |
102 cc) Der dritte Parameter ist nicht erfüllt.
103 Auch eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in dem jeweils betroffenen Land oder - bei der Bundesbesoldung - auf Bundesebene von mindestens 5 % ist ein Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsprinzips (dritter Parameter). Dieses verlangt, durch eine entsprechende Bemessung der Bezüge zu verhindern, dass das Gehalt infolge eines Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten aufgezehrt wird und den Beamtinnen und Beamten infolge des Kaufkraftverlusts die Möglichkeit genommen wird, den ihnen zukommenden Lebenszuschnitt zu wahren. Die Berechnung der Abweichung erfolgt wiederum nach der vorstehend dargestellten Formel (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 88).
104 Da der Verbraucherpreisindex für Hamburg erst seit 2015 erstellt wird und deshalb zur Berechnung des Zeitraums ab 1996 nicht in Betracht kommt, ist – zumindest für die vorliegenden Jahre – hilfsweise der Index auf Bundesebene heranzuziehen (vgl. hierzu VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24, juris Rn. 93, 328 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21, juris Rn. 88; VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17, juris Rn. 61). Zugrunde gelegt wird der Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes mit dem Basisjahr 2020.
105 Danach hat sich der Verbraucherpreisindex auf Bundesebene wie folgt entwickelt:
106 | | | | --- | --- | | | | | Jahr | Index
(2020 = 100) | | 1996 | 72 | | 1997 | 73,4 | | 1998 | 74 | | 1999 | 74,5 | | 2000 | 75,5 | | 2001 | 77 | | 2002 | 78,1 | | 2003 | 78,9 | | 2004 | 80,2 | | 2005 | 81,5 | | 2006 | 82,8 | | 2007 | 84,7 | | 2008 | 86,9 | | 2009 | 87,2 | | 2010 | 88,1 | | 2011 | 90 | | 2012 | 91,7 | | 2013 | 93,1 | | 2014 | 94 | | 2015 | 94,5 | | 2016 | 95 | | 2017 | 96,4 | | 2018 | 98,1 | | 2019 | 99,5 | | 2020 | 100 | | 2021 | 103,1 |
107 Zur Ermittlung der Veränderung in Prozent wird auch hier die Formel Index Endjahr / Index Ausgangsjahr x 100 – 100 verwendet (siehe dazu oben bb) zum Nominallohnindex).
108 Vergleicht man die Entwicklung des Verbraucherpreisindex mit der Besoldungsentwicklung, zeigt sich, dass der Schwellenwert von 5 % in dem Besoldungsjahr 2020 nicht überschritten wurde.
109 | | | | | | --- | --- | --- | --- | | | | | | | | Verbraucherpreisindex | Besoldungsindex A 16 | Abweichung | | 1996-2020 | 138,89 | 143,76 | -3,51 % | | 1996-2021 | 143,19 | 151,88 | -6,06 % |
110 | | | | | | --- | --- | --- | --- | | | | | | | | Verbraucherpreisindex | Besoldungsindex B 3 | Abweichung | | 1996-2021 | 143,19 | 149,94 | -4,71 % |
111 Dass die Entwicklung des bundesweit erhobenen Verbraucherpreisindex die Entwicklung des Verbraucherpreisindex in der Freien und Hansestadt Hamburg nicht ausreichend abbilden könnte, ist im Rahmen der Gesamtabwägung auf der zweiten Prüfungsstufe zu berücksichtigen (VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24, juris Rn. 99, 328 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21, juris Rn. 94).
112 dd) Der vierte Parameter beruht auf einem systeminternen Besoldungsvergleich. Er ist vorliegend erfüllt, weil niedrigere Besoldungsgruppen die gebotene Mindestbesoldung unterschreiten. Vor diesem Hintergrund kann die Prüfung des besoldungsinternen Abstandsgebots dahinstehen.
113 Der vierte Parameter ergibt sich aus einem systeminternen Besoldungsvergleich, dem das Abstandsgebot als eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums zugrunde liegt. Die „amts“-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung. Deshalb muss im Hinblick auf das Leistungs- und das Laufbahnprinzip mit der organisationsrechtlichen Gliederung der Ämter eine Staffelung der Gehälter einhergehen. Vergleiche sind dabei nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern gerade auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen geboten. Das Ergebnis des systeminternen Besoldungsvergleichs kann in zweifacher Hinsicht indizielle Bedeutung dafür haben, dass die Besoldung hinter den Vorgaben des Alimentationsprinzips zurückbleibt. Im Falle eines unmittelbaren Verstoßes ergibt sich die indizielle Bedeutung aus dem Umstand, dass es infolge unterschiedlich hoher linearer oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen zu einer deutlichen Verringerung der Abstände (Abschmelzung) zwischen zwei zu vergleichenden Besoldungsgruppen kommt. Im Falle eines mittelbaren Verstoßes folgt die indizielle Bedeutung aus der Unterschreitung der gebotenen Mindestbesoldung in einer niedrigeren Besoldungsgruppe (zum Vorstehenden BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 89 ff.).
114 Für die Jahre 2020 und 2021 ist festzustellen, dass eine erhebliche Anzahl von Besoldungsgruppen die gebotene Mindestbesoldung unterschreitet.
115 Das Alimentationsprinzip nach Art. 33 Abs. 5 GG gebietet es, das Berufsbeamtentum durch eine amtsangemessene Alimentation dergestalt in der Gesellschaft zu verankern, dass sich die Beamtenschaft nicht in einer wirtschaftlich prekären Lage mit dem Risiko eines Absinkens in den Bereich der unmittelbaren Armutsgefährdung beziehungsweise Einkommensarmut befindet. Beamtinnen und Beamte können sich nur dann mit voller Hingabe und unter Einsatz der ganzen Persönlichkeit ihrem Dienstherrn zur Verfügung stellen, wenn sie nicht in Sorge um ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familie sein müssen. Der Beamte darf nicht gezwungen sein, seine Besoldung durch Nebentätigkeiten aufzubessern, um am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben teilhaben zu können. Durch die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses als im Grundsatz hauptberufliche Tätigkeit soll vermieden werden, dass der Beamte zum „Diener zweier Herren“ wird und insbesondere dann, wenn er seine fachliche Kompetenz und Qualifikation gleichzeitig Privaten gegen Entlohnung zur Verfügung stellt, Interessenkonflikten ausgesetzt wird, die seine Einsatzbereitschaft, Loyalität und Unparteilichkeit gefährden. Andernfalls gerät die Leistungsfähigkeit des Staates insgesamt in Gefahr (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 64).
116 Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherige Prüfung am Maßstab des Grundsicherungsniveaus fortentwickelt und stellt nunmehr auf den Vergleich der Jahresnettobesoldung mit dem Median-Äquivalenzeinkommen auf Grundlage des Mikrozensus ab (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 72-74 zu den Erwägungen dafür). Die Freiheit von im aktiven Dienst befindlichen Beamtinnen und Beamten von existenziellen finanziellen Sorgen setzt voraus, dass ihre Besoldung mindestens so bemessen ist, dass sie einen hinreichenden Abstand zu einem sie und ihre Familien treffenden realen Armutsrisiko sicherstellt. Ein solcher Abstand ist nach Erkenntnissen der Armutsforschung nur gewahrt, wenn das Einkommen die sogenannte Prekaritätsschwelle von 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens erreicht, im Falle der an Art. 33 Abs. 5 GG zu messenden Beamtenbesoldung nach dem gesetzgeberischen Modell für den hier relevanten Prüfungszeitraum bezogen auf das Median-Äquivalenzeinkommen einer vierköpfigen Familie (Mindestbesoldung; BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 65 f.).
117 Der aus dem Median-Äquivalenzeinkommen ermittelten Prekaritätsschwelle sind die Werte der Jahresnettobesoldung aller in Betracht kommenden Besoldungsgruppen gegenüberzustellen. Für jedes Jahr beziehungsweise für jedes Besoldungsgesetz ist jeweils diejenige Besoldungsgruppe zu ermitteln, die die Prekaritätsschwelle anders als die nächsthöhere Besoldungsgruppe noch nicht überschreitet, sondern hinter ihr zurückbleibt. Einer gesonderten Darstellung aller jeweils niedrigeren Besoldungsgruppen bedarf es nicht, weil das Verfehlen der Mindestbesoldung für sie erst recht offenkundig ist (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 116).
118 Wird bei der zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppe die Schwelle zur Prekarität unterschritten, liegt allein hierin ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip. Einer Prüfung, ob der Gesetzgeber seiner Pflicht zur kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe am Maßstab der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards gerecht geworden ist, bedarf es dann ebenso wenig wie einer Gesamtbewertung unter Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien. Der hierin grundsätzlich liegende Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG ist jedoch noch der Rechtfertigung durch kollidierendes Verfassungsrecht zugänglich (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 72).
119 Darüber hinaus betrifft eine Unterschreitung der Mindestbesoldung insofern das gesamte Besoldungsgefüge, als sich der vom Besoldungsgesetzgeber selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweist. Das für das Verhältnis zwischen den Besoldungsgruppen geltende Abstandsgebot zwingt den Gesetzgeber dazu, bei der Ausgestaltung der Besoldung ein Gesamtkonzept zu verfolgen, das die Besoldungsgruppen und Besoldungsordnungen zueinander ins Verhältnis setzt und abhängig voneinander aufbaut. Erweist sich die Grundlage dieses Gesamtkonzepts - also die effektive Besoldung in den untersten Besoldungsgruppen - als verfassungswidrig, insbesondere weil für diese Besoldungsgruppe(n) die Anforderungen der Mindestbesoldung missachtet wurden, wird der Ausgangspunkt für die darauf aufbauende Stufung infrage gestellt. Der Gesetzgeber ist dann gehalten, eine insgesamt konsistente Besoldungssystematik mit einem anderen Ausgangspunkt zu bestimmen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 91).
120 Allerdings hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bezogen auf die Art und Weise, wie er bei der Festsetzung der Bezüge dem Gebot der Mindestbesoldung Rechnung trägt. Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht kommt insbesondere - wenn auch in gewissen Grenzen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend konkretisiert worden sind - auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht. Ob eine zur Behebung eines Verstoßes gegen das Gebot der Mindestbesoldung erforderliche Neustrukturierung des Besoldungsgefüges eine Erhöhung der Besoldung einer höheren Besoldungsgruppe erfordert, lässt sich daher nicht durchweg mit der für die Annahme eines Verfassungsverstoßes erforderlichen Gewissheit feststellen. Die Wahrscheinlichkeit hierfür ist umso größer, je näher die zur Prüfung gestellte Besoldungsgruppe selbst an der Grenze zur Mindestbesoldung liegt. Je deutlicher der Verstoß ausfällt und je mehr Besoldungsgruppen hinter der Mindestbesoldung zurückbleiben, desto eher ist damit zu rechnen, dass es zu einer spürbaren Anhebung des gesamten Besoldungsniveaus kommen muss, um die gebotenen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen wahren zu können. Die Unterschreitung der Mindestbesoldung bei einer niedrigeren Besoldungsgruppe ist daher (nur) ein Indiz für die unzureichende Ausgestaltung der höheren Besoldungsgruppe, das mit dem ihm nach den Umständen des Falles zukommenden Gewicht in eine wertende Betrachtung auf der zweiten Prüfungsstufe einzustellen ist (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 92).
121 Die Bezugsgröße für die Bemessung der Mindestbesoldung ist eine vierköpfige Familie, die aus dem Beamten oder der Beamtin, dem Ehegatten und zwei Kindern, von denen eines jünger als 14 Jahre ist, besteht, deren alleiniges Einkommen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 Mikrozensusgesetz (nachfolgend: MZG) die Besoldung – einschließlich der Familienzuschläge für den Ehegatten und die ersten beiden Kinder – ist. Die Kammer legt dabei ausgehend vom Besoldungsmodell des Hamburgischen Besoldungsgesetzgebers zugrunde, dass das Grundgehalt von vornherein so bemessen wurde, dass – zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehegatten und zwei minderjährige Kinder – eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann, ohne dass es weiterer Einkommensquellen – etwa einer Nebentätigkeit oder der Erwerbstätigkeit des Ehegatten – bedarf (vgl. zu Berlin: BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 70). Die vierköpfige Alleinverdienerfamilie ist eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47). Diese ist auch hier zugrunde zu legen, da der Hamburgische Besoldungsgesetzgeber für die streitgegenständlichen Jahre von dieser Bezugsgröße nicht erkennbar abgewichen ist, sondern diese selbst vorausgesetzt hat (VG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2025, 14 B 21/25, juris Rn. 204 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21, juris Rn. 99; VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17, juris Rn. 71; vgl. Bü-Drs. 21/17902, S. 43 f., 58; Bü-Drs. 21/9779, S. 30, 43). Dass der Besoldungsgesetzgeber die Bezugsgröße zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Hamburgischen Besoldungsstrukturgesetz vom 17. November 2023 (HmbGVBl. S. 361) umgestellt hat, ist für die Bewertung der vorangehenden Besoldungsrechtslage nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung (so schon VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21, juris Rn. 99; vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 115).
122 Der Vergleich des Median-Äquivalenzeinkommens einer vierköpfigen Familie [dazu (1)] und des Nettoeinkommens einer vierköpfigen Familie mit Besoldung und Kindergeld [dazu (2)] zeigt, dass die Besoldung in niedrigeren Besoldungsgruppen in beiden streitgegenständlichen Jahren die gebotene Mindestbesoldung unterschreitet [dazu (3)].
123 (1) Das Median-Äquivalenzeinkommen ist ein statistischer Ansatz, um die nominalen Netto-Haushaltseinkommen einer Gesellschaft durch differenzierte Gewichtung nach Zahl und Alter der Haushaltsmitglieder miteinander vergleichbar zu machen. Im Gegensatz zum schlichten Pro-Kopf-Einkommen wird berücksichtigt, dass in einem Mehrpersonenhaushalt durch das gemeinsame Wirtschaften und gegebenenfalls durch die unterschiedliche Altersstruktur Einspar- und Synergieeffekte bestehen. Das Bundesverfassungsgericht legt dabei seiner Berechnung die modifizierte Äquivalenzskala der OECD zugrunde. Danach werden die erste erwachsene Person (Haushaltsvorstand) mit dem Faktor 1, weitere erwachsene Personen im Haushalt sowie Jugendliche mit dem Faktor 0,5 und Kinder, das heißt Personen jünger als 14 Jahre, mit dem Faktor 0,3 gewichtet (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 68). Insgesamt berücksichtigt das Bundesverfassungsgericht für eine vierköpfige Familie das 2,3fache des Ausgangswerts für eine Person (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 70).
124 Das Median-Äquivalenzeinkommen ist auf Grundlage des Mikrozensus zu bestimmen. Der Mikrozensus ist eine auf repräsentativer Grundlage durchgeführte Erhebung über die Bevölkerungsstruktur sowie über die wirtschaftliche und soziale Lage der Bevölkerung durch das Statistische Bundesamt (vgl. § 1 Abs. 1 MZG). Das abgefragte Haushaltsnettoeinkommen erfasst nach § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG nicht nur Einkommen aus abhängiger Beschäftigung, sondern sämtliche Einkommen einschließlich staatlicher Transferleistungen und Kapitaleinkünfte (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 69). Strukturell erscheint bei der vorliegenden Vergleichsbetrachtung die Einbeziehung von Kapiteleinkünften zweifelhaft, doch dürfte diesen bei der Bestimmung der Prekaritätsschwelle faktisch eine untergeordnete Bedeutung zukommen.
125 Für die Berechnung sind die Median-Äquivalenzeinkommen der im Internet frei zugänglichen amtlichen Statistik entnommen worden (siehe https://www.statistikportal.de/de/sbe/ergebnisse/einkommen-armutsgefaehrdung-und-soziale-lebensbedingungen/armutsgefaehrdung-und-9).
126 | | | | --- | --- | | | | | Median-Äquivalenzeinkommen | Monatlicher Wert für eine Person | | 2020 | 1.924,58 Euro | | 2021 | 2.029,98 Euro |
127 (2) Die Nettoalimentation, die verheiratete Beamte und verheiratete Beamtinnen mit zwei Kindern mindestens erhalten, wird berechnet, indem vom Jahresbruttoeinkommen – das sich aus dem Grundgehalt [dazu (a)], weiteren allen in der Besoldungsgruppe (mindestens) gewährten Bezügebestandteilen [dazu (b)] sowie dem Kindergeld zusammensetzt [dazu (c)] – die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung [dazu (d)] und die Einkommensteuer [dazu (e)] in Abzug gebracht werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 71 m.w.N.).
128 (a) Beamtinnen und Beamte erhielten in den Jahren 2020 und 2021 ein monatliches Grundgehalt nach Anlage VI HmbBesG in der Fassung der Anpassung zum 1. Januar 2020 und 1. Januar 2021 (HmbGVBl. 2019 S. 295). Maßgeblich ist hierbei jeweils die niedrigste vom Gesetzgeber für aktive Beamtinnen und Beamte ausgewiesene Erfahrungsstufe (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 71).
129 | | | | | --- | --- | --- | | | | | | Jahr | Monate | Grundgehalt A 11 | | 2020 | 1-12 | 3.437,63 Euro | | 2021 | 1-12 | 3.485,76 Euro |
130 (b) Da Bezugspunkt das Gehalt als Ganzes ist, sind dem Grundgehalt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ferner solche Bezügebestandteile hinzuzurechnen, die allen Beamten und Beamtinnen einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 71; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 73).
131 Die allgemeine Stellenzulage ist im streitgegenständlichen Zeitraum für die Besoldungsgruppe A 11 nicht zu berücksichtigen, da nicht alle Beamtinnen und Beamten dieser Besoldungsgruppen diese Zulage erhalten haben (vgl. zur Besoldungsgruppe A 13 im Jahr 2022: VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24, juris Rn. 60). Die Gewährung einer allgemeinen Stellenzulage richtet sich nach § 48 i.V.m. Anlage IX HmbBesG. Nach § 48 Nr. 2 Buchstaben a und b HmbBesG in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung erhielten die allgemeine Stellenzulage Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen bis A 13 der Laufbahngruppe 2 mit einem Einstiegsamt in der Besoldungsgruppe A 9 und in den Besoldungsgruppen bis A 13 der Laufbahngruppe 2 in der Laufbahn Technische Dienste mit einem Einstiegsamt in der Besoldungsgruppe A 10. Dies erfasste in der Besoldungsgruppe A 11 nicht das Amt „Fachlehrerin, Fachlehrer“.
132 Auch im Übrigen waren allen Beamten und Beamtinnen der jeweiligen Besoldungsgruppe gewährte Amts- oder Stellenzulagen in den streitgegenständlichen Jahren nicht vorgesehen.
133 Hinzuzurechnen ist ferner der Familienzuschlag für verheiratete Beamtinnen und Beamte mit zwei Kindern. Dieser richtet sich nach § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Anlage VII HmbBesG. Es sind Familienzuschläge für die Besoldungsgruppen A 11 und A 12 in folgender Höhe zu berücksichtigen:
134 | | | | | | --- | --- | --- | --- | | | | | | | Jahr | Monate | Familienzuschlag Stufe 2 | Erhöhung 2. Kind | | 2020 | 1-12 | 259,75 Euro | 119,73 Euro | | 2021 | 1-12 | 263,39 Euro | 121,41 Euro |
135 Hinzu kommen ferner Sonderzahlungen nach dem Hamburgischen Sonderzahlungsgesetz (HmbSZG). Nach § 2 Abs. 1 HmbSZG wird eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 300 Euro pro Kind gewährt (HmbGVBl. 2011 S. 454). Somit sind insgesamt 600 Euro pro Jahr anzusetzen.
136 Wie bereits ausgeführt sind für das Jahr 2021 weiter eine Angleichungszulage nach § 73a HmbBesG (A 11 in Höhe von 1.150,30 Euro) sowie eine steuerfreie Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.300 Euro zu berücksichtigen.
137 (c) Hinzuzurechnen sind für das Jahr 2020 ferner monatliche Kindergeldbeträge in Höhe von 204 Euro je Kind (§ 66 Abs. 1 (Satz 1) EStG in den vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Fassungen, vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 79) sowie die Einmalzahlungen in Höhe von 300 Euro pro Kind (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 2 EStG in der vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Fassung), d.h. insgesamt 5.496 Euro (12 x 204 Euro x 2 + 300 Euro x 2). Für das Jahr 2021 ist nach § 66 Abs. 1 EStG in den vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 gültigen Fassungen ein Betrag in Höhe von insgesamt 5.556 Euro (12 x 219 Euro x 2 + 150 Euro x 2) zu berücksichtigen.
138 (d) Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind ferner die Kosten einer die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzenden Krankheitskosten- und Pflegeversicherung in Abzug zu bringen (dazu im Einzelnen BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 76).
139 Dazu werden – entsprechend dem Vorgehen des Bundesverfassungsgerichts und den von ihm zugrunde gelegten Maßgaben (30-jährige Erwachsene, 5 Jahre Vorversicherungszeit) – die von dem Verband der Privaten Krankenversicherung mitgeteilten Durchschnittsprämien einer vierköpfigen Familie für eine den (Hamburger) Beihilfesatz ergänzende Kranken- und Pflegepflichtversicherung herangezogen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 16, 77 f., 148, 150).
140 Für die Zwecke der vorliegenden Vergleichsbetrachtung nicht zugrunde zu legen ist der Ansatz aus der Entwurfsbegründung zum Besoldungsanpassungsgesetz 2019-2021 (Bü-Drs. 21/17902, S. 44; anders bereits wieder Bü-Drs. 22/8848, S. 71). Hiernach wurde die Vergleichsberechnung nicht auf die Durchschnittsprämien für eine die Beihilfe ergänzende private Kranken- und Pflegepflichtversicherung, sondern auf die – weitaus geringeren – Beiträge gestützt, die bei Inanspruchnahme der zum 1. August 2018 eingeführten Option einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Gewährung einer pauschalen Beihilfe für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen waren (vgl. hierzu: VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21, juris Rn. 183). Dieser Ansatz überzeugt im Hinblick auf das Ziel der Vergleichsbetrachtung, die Untergrenze der möglichen Nettoalimentation einer Beamtin bzw. eines Beamten im Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg zu ermitteln, schon deshalb nicht, weil nicht ersichtlich ist, dass diese Option für die Beamtinnen und Beamten in den Jahren 2020 und 2021 tatsächlich in relevanter Weise zur Wahl gestanden hätte. Da die Möglichkeit einer pauschalen Beihilfe erstmals zum 1. August 2018 eingeführt worden ist (mit Gesetz über die Einführung einer pauschalen Beihilfe zur Flexibilisierung der Krankheitsvorsorge vom 29. Mai 2018, HmbGVBl. S. 199) und nahezu ausschließlich für Neueinstellungen bestanden haben dürfte (vgl. § 9 Abs. 2 SGB V), dürften insbesondere Konstellationen denkbar sein, in denen Beamte bzw. Beamtinnen, die 2020 oder 2021 zumindest teilweise noch nach der Stufe 1 besoldet wurden, von der betreffenden Wahloption keinen Gebrauch machen konnten (zum Vorstehenden mit weiteren Erwägungen zu den Jahren 2020 und 2021: VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21, juris Rn. 184).
141 Unter Berücksichtigung der von dem Bundesverfassungsgericht – insoweit entsprechend – vorgezeichneten Berechnungsgrundlage steht es dem vorliegend zugrunde gelegten Ansatz im Übrigen nicht entgegen, dass die Eckdaten insbesondere in ihrer Kombination (niedrigste Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe, Alter 30 Jahre, Familie mit zwei Kindern, 5 Jahre Vorversicherungszeit) einem eher untypischen Profil einer Beamtin bzw. eines Beamten entsprechen dürften (vgl. dazu auch BVerwG, Beschl. v. 30.10.2018, 2 C 32/17, juris Rn. 99 f.).
142 Hiernach sind folgende monatlichen Beiträge für die vierköpfige Familie zu berücksichtigen:
143 | | | | | | --- | --- | --- | --- | | | | | | | Jahr | Krankenversicherung
der vierköpfigen Familie | Pflegeversicherung
(je erwachsener Person) | Steuerlich absetzbarer Anteil von Kranken- und Pflegeversicherung | | 2020 | 540 Euro | 16,70 Euro | 464,40 Euro | | 2021 | 542 Euro | 26,84 Euro | 486,68 Euro |
144 (e) Vom Bruttoeinkommen abzuziehen sind darüber hinaus die Steuern unter Berücksichtigung der Absetzbarkeit der Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 71 m.w.N; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 79). Die Steuer kann mit dem vom Bundesministerium der Finanzen im Internet zur Verfügung gestellten Lohnsteuerrechner berechnet werden (so auch zum Folgenden bereits VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7506/17, juris Rn. 105 m. Verw. auf BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 148, m.w.N.). Für die Musterbeamtenfamilie, die über keine weiteren steuerpflichtigen Einnahmen verfügt und keine besonderen Aufwendungen geltend machen kann, ergeben sich keine Unterschiede zwischen dem Lohnsteuerabzug und der Einkommensteuerberechnung. In der Steuerklasse III und mit zwei Kinderfreibeträgen fällt kein Solidaritätszuschlag an.
145 (3) Gemessen an diesen Maßstäben ergibt sich, dass die Höhe der Besoldung nach A 11 in den Jahren 2020 und 2021 die Höhe der gebotenen Mindestbesoldung unterschritten hat:
146 | | | | | | --- | --- | --- | --- | | | | | | | Mindestbesoldung | | | | | Jahr | Besoldungsgruppe | Nettobesoldung | Prekaritätsschwelle | | 2020 | A 11 | 40.380,52 Euro | 42.494,73 Euro | | 2021 | A 11 | 43026,86 Euro | 44.821,96 Euro |
147 b) Die Gesamtabwägung auf der zweiten Prüfungsstufe führt zu dem Ergebnis, dass die Besoldung der Klägerin in den Jahren 2020 und 2021 materiell verfassungswidrig war.
148 Den vier Parametern der ersten Prüfungsstufe kommt für die wertende Betrachtung der zweiten Prüfungsstufe eine Steuerungsfunktion hinsichtlich Prüfungsrichtung und -tiefe zu: Sind mindestens zwei Parameter erfüllt, besteht die Vermutung einer verfassungswidrigen Unterbesoldung, die im Rahmen der wertenden Betrachtung sowohl widerlegt als auch erhärtet werden kann. Wird umgekehrt kein Parameter erfüllt, wird eine angemessene Besoldung vermutet. Ist genau ein Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe, insbesondere das Maß der Über- beziehungsweise Unterschreitung der Parameter, zusammen mit den auf der zweiten Stufe ausgewerteten alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen der wertenden Betrachtung eingehend gewürdigt werden (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 96).
149 Die wertende Betrachtung aller alimentationsrelevanten Aspekte ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers. Besteht wegen mindestens zweier erfüllter Parameter die Vermutung einer verfassungswidrigen Unterbesoldung, obliegt es ihm, darzulegen, aufgrund welcher weiterer alimentationsrelevanter Kriterien er diese Vermutung als widerlegt ansieht und die Besoldung als amtsangemessen bewertet. Wird er seiner Darlegungslast nicht gerecht und holt der Dienstherr entsprechendes Vorbringen auch nicht im gerichtlichen Verfahren nach, ist es nicht Sache der Fachgerichte oder des Bundesverfassungsgerichts, von sich aus alimentationsrelevante Kriterien zu identifizieren und zu bewerten, die eine nach der Parameterprüfung bestehende Vermutung der Verfassungswidrigkeit der Besoldung widerlegen könnten, sofern diese nicht offenkundig zu Tage liegen. Eine Verletzung der Darlegungsobliegenheit hat zur Folge, dass die Vermutung der Verfassungswidrigkeit zur Gewissheit erstarkt. Auch umgekehrt müssen sich die Gerichte dann, wenn kein Parameter erfüllt ist und deshalb die Vermutung amtsangemessener Besoldung besteht, nicht von sich aus auf die Suche nach diese Vermutung widerlegenden alimentationsrelevanten Kriterien begeben. Der Frage, ob trotz Nichterfüllung sämtlicher Parameter der ersten Prüfungsstufe die Besoldung gleichwohl evident unzureichend bemessen ist, haben sie nur nachzugehen, soweit dazu nach den konkreten Umständen des Falles, insbesondere aufgrund eines entsprechenden Beteiligtenvorbringens im gerichtlichen Verfahren, Anlass besteht. Bei genau einem erfüllten Parameter sind im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle – neben den Ergebnissen der ersten Prüfungsstufe – insbesondere die vom Gesetzgeber jeweils für maßgeblich befundenen weiteren alimentationsrelevanten Kriterien in Betracht zu ziehen, ferner solche, deren Relevanz für die Beurteilung der Amtsangemessenheit sich nach den konkreten Umständen aufdrängt. Soweit sich dem Gesetzgeber bei der Konkretisierung und relativen Gewichtung der jeweils maßgeblichen alimentationsrelevanten Kriterien Spielräume für eigene Einschätzungen und Bewertungen eröffnen, dürfen die Gerichte nicht ihre eigenen Einschätzungen und Bewertungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen, sondern sind auf eine Nachvollziehbarkeits- und Vertretbarkeitskontrolle beschränkt (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 97).
150 Über die auf der ersten Prüfungsstufe ermittelten quantitativen Parameter hinaus hat der Gesetzgeber qualitative alimentationsrelevante Kriterien zu ermitteln und zu bewerten (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 98).
151 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss sich in der Höhe der Besoldung die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Amtsträgers widerspiegeln (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 99).
152 Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, in Ausübung seiner Gestaltungsverantwortung die maßgeblichen Kriterien für das jeweilige Besoldungsgesetz zu ermitteln, zu konkretisieren und schlüssig zu bewerten. Soweit bei der Prüfung der Ermittlung und Anwendung dieser Kriterien Ziele, Wertungen und Prognosen in Rede stehen, hat das Bundesverfassungsgericht seine Nachprüfung grundsätzlich darauf zu beschränken, ob diese Einschätzungen und Prognosen, die der Dienstherr nötigenfalls noch im gerichtlichen Verfahren „nachschieben“ kann, nachvollziehbar und vertretbar sind (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 99).
153 Entsprechendes gilt für die weiteren alimentationsrelevanten Kriterien der von einem Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung sowie der Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 100). Weitere vom Bundesverfassungsgericht benannte alimentationsrelevante Kriterien stellen die Entwicklungen im Bereich der Versorgung und der Beihilfe dar sowie der Vergleich der Besoldung mit Einkommen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 102-104).
154 Unter welchen Voraussetzungen einem Besoldungsgesetz eine schlüssige qualitative Bewertung zugrunde liegt, kann abstrakt nicht hinreichend zuverlässig bestimmt werden; es bedarf vielmehr einer Berücksichtigung aller im jeweiligen Einzelfall relevanten Umstände (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 101).
155 In der Zusammenschau ergibt sich für die Jahre 2020 und 2021 eine Vermutung der Unteralimentation, da in diesen Jahren jeweils zwei Parameter erfüllt sind.
156 Die Vermutung der Unteralimentation wird durch die wertende Betrachtung auf der zweiten Prüfungsstufe nicht widerlegt. Hierfür reichen die eingehende Gesamtbetrachtung der Parameter der ersten Stufe [dazu aa)], die Ergebnisse des Verdienstvergleichs [dazu bb)], die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses [dazu cc)], die Entwicklungen im Bereich der Beihilfe [dazu dd)] und der Versorgung [dazu ee)] weder einzeln noch zusammen aus.
157 Für die Durchführung der Gesamtabwägung kann sich die Kammer am Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025 orientieren. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer wertenden Betrachtung geprüft, ob die Vermutung der Unteralimentation widerlegt worden ist (siehe BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 152). Die Ausführungen zum vollständigen Ausfall der Gestaltungsverantwortung des Berliner Besoldungsgesetzgebers dienen ersichtlich der zusätzlichen Bestätigung des Ergebnisses. Unabhängig hiervon sei zur Darstellung der Beklagten angemerkt, dass es auch in Hamburg einen gewissen Zeitraum ohne lineare Besoldungsanpassung gegeben hat. So galten nach der Föderalismusreform I 2006 auch in Hamburg noch die Grundgehaltssätze, die zuletzt zum August 2004 erhöht worden waren. Erst im Jahr 2008 kam es zu einer linearen Besoldungsanpassung in Höhe von 1,9 %; für das Jahr 2007 war lediglich eine pauschale Einmalzahlung in Höhe von 560 Euro vorgesehen (Gesetz zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 11. Juli 2007, HmbGVBl. S. 213). Weiter trifft die Darstellung der Beklagten nicht vollständig zu, dass die Tarifergebnisse „jährlich im Wesentlichen“ auf die Besoldung übertragen worden sein: Denn jedenfalls noch die Besoldungsanpassung in 2008 blieb einen Prozentpunkt hinter der Tarifeinigung zurück und dies wurde auch in Folgejahren – nach dem Scheitern der leistungsorientierten Besoldung – nicht nachgeholt (vgl. Bü-Drs. 19/2856).
158 aa) Die Vermutung wird zunächst nicht durch zu berücksichtigende Besonderheiten der Parameter der ersten Stufe widerlegt.
159 (1) Das Ergebnis des Vergleichs der Besoldung mit dem Nominallohnindex wird nicht dadurch relativiert, dass der Nominallohnindex im gesamten Bundesgebiet geringer gestiegen ist als in Hamburg und die Berücksichtigung landesspezifischer Werte in der Tarifgemeinschaft der Länder nicht gewollt sei oder dass es in Hamburg unter anderem wegen besonders hoch bezahlter Tätigkeiten zu einem außergewöhnlich starken Nominallohnindex komme (so die Bewertung des Besoldungsgesetzgebers, vgl. Bü-Drs. 22/8848, S. 48 f.; Bü-Drs. 22/15878, S. 66 ff., 76 f.).
160 Die Ausführungen des Gesetzgebers zu der Entwicklung des Nominallohnindex im Bundesgebiet und der Tarifgemeinschaft der Länder sind nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu vereinbaren. Im Besoldungsrecht misst das Bundesverfassungsgericht den „landesspezifische[n] Besonderheiten“ bei der Prüfung der Alimentation eine weitaus höhere Bedeutung bei als die Tarifgemeinschaft deutscher Länder im Tarifbereich bzw. (darauf aufbauend) der Hamburgische Besoldungsgesetzgeber im Besoldungsrecht. So stellt das Bundesverfassungsgericht in den ersten drei Parametern maßgeblich auf die landesspezifischen Entwicklungen und – im vierten Parameter – auf das landesspezifische Medianäquivalenzeinkommen ab (siehe insbesondere: BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, Rn. 82, 87, 88, 117; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 34, 37,39, 59). Im Unterschied zum Hamburgischen Besoldungsgesetzgeber (Bü-Drs. 22/8848, S. 40, 48, 49, 65) betrachtet das Bundesverfassungsgericht bei der Prüfung von Landesbesoldungsgesetzen die Entwicklung des Nominallohnindex auf Bundesebene nicht. Selbst wenn der erste Parameter nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein stärkeres Gewicht hätte als die anderen Parameter, schreibt es nur von der „besonderen Bedeutung“ (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, Rn. 82) oder der „Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse“ (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 35; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 79; BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 100) und nicht von „sehr engen Grenzen“, die hierdurch „gesetzt“ wären (so Bü-Drs. 22/8848, S. 40). Ein „besoldungsrechtliches Homogenitätsgebot“, das sich mittelbar aus der Anknüpfung an die Tarifergebnisse und der „Tariftreue“ innerhalb der Tarifgemeinschaft deutscher Länder faktisch ergeben würde, gibt es nicht (VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24, juris Rn. 319; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21, juris Rn. 230; vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, Rn. 82; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 80; vgl. zur Aufhebung des Grundsatzes der bundeseinheitlichen Besoldung und Versorgung beispielsweise auch: BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 30; BVerwG, Urt. v. 20.3.2008, 2 C 49/07, BVerwGE 131, 20, juris Rn. 31). Tarifvertragliche Vereinbarungen können ein Abrücken von den durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Strukturprinzipien der Beamtenbesoldung nicht rechtfertigen. Tarifverträge können dann nicht als Richtschnur für Besoldungsanpassungen dienen, wenn sie ihrem Inhalt nach mit Strukturprinzipien des Besoldungsrechts kollidieren (BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 110; BVerwG, Urt. v. 12.12.2013, 2 C 24/12, juris Rn. 19 mit weiteren Ausführungen hierzu; VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24, juris Rn. 320). Bei dem Ansatz des Hamburgischen Besoldungsgesetzgebers bliebe zudem im Wesentlichen unberücksichtigt, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Besoldungsrecht auf die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Dienstherrn ankommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, Rn. 48; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 23, 35). Dieser verfassungsrechtlichen Anknüpfung für die Höhe der Besoldung wird es nicht gerecht, wenn die Tarifergebnisse einheitlich für 15 Länder ausgehandelt und dann ins Besoldungsrecht übertragen werden. An die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Dienstherrn träte damit im Ergebnis die (nivellierte) Leistungsfähigkeit von 15 Dienstherren (siehe vertiefend VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24, juris Rn. 321; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21, juris Rn. 231).
161 Die Kammer folgt der Beklagten auch nicht darin, soweit diese die Aussagekraft des zweiten Parameters dadurch relativiert sieht, dass Anstiege des Nominallohnindex vor allem auf Steigerungen im niedrigen Lohnbereich zurückzuführen seien und dass bei dem Vergleich der Besoldung mit dem Nominallohnindex die geringere Abgabenlast der Beamtenschaft bei diesen zu real größeren Einkommenszuwächsen führe. Eine solche Betrachtungsweise der volkswirtschaftlichen Parameter ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht angelegt und dürfte mit dieser nicht zu vereinbaren sein. Denn die Beklagte stellt damit letztlich die Aussagekraft des Nominallohnindex als Vergleichsparameter insgesamt infrage. Denn es ist naturgemäß so, dass ein derartiger Index verschiedenste Entwicklungen bündelt und vereinfacht, ohne dass die Personen, deren Einkommensentwicklung abgebildet wird, insgesamt oder gleichermaßen von diesen Entwicklungen betroffen wären. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass im Rahmen des Vergleichs eine gleich hohe prozentuale Einkommensentwicklung gefordert werde. Der zweite Parameter ist nämlich erst erfüllt, wenn die Besoldungsentwicklung 5 % oder mehr hinter dem Nominallohnindex zurückbleibt.
162 Soweit dem Gesetzgeber bei Bewertung der Parameter der ersten Stufe im Rahmen der Gesamtabwägung überhaupt ein Beurteilungsspielraum zukommt, hätte er die Grenzen seines Beurteilungsspielraums mit den vorstehenden Erwägungen jedenfalls überschritten, da er sich mit der mittelbaren Ablehnung der länderspezifischen Betrachtung, mit der Binnendifferenzierung innerhalb des Nominallohnindex (sowohl am unteren als auch am oberen Ende der Einkommen) sowie der Relativierung der Aussagekraft durch behauptete Sondereffekte der geringeren Abgabenlast auf Besoldungsseite außerhalb der Grenzen bewegt, die das Bundesverfassungsgericht für die verfassungsrechtliche Prüfung aufgestellt hat. Zudem fehlt es den widersprüchlichen Ausführungen des Gesetzgebers bzw. der Beklagten im vorliegenden Verfahren an Nachvollziehbarkeit, wenn der Nominallohnindex verzerrt sein soll einerseits durch die Entwicklung der in Hamburg überproportional vertretenen höheren und höchsten Einkommen (vgl. dazu Bü-Drs. 22/15878, S. 67 f.) und andererseits durch eine vergleichsweise stärkere Entwicklung der unteren Einkommen. Hinsichtlich der Binnendifferenzierung innerhalb des Nominallohnindex (sowohl am unteren als auch am oberen Ende der Einkommen) ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass insoweit in Hamburg für die Jahre 2020 und 2021 ein einheitlicher Ansatz verfolgt wird, bei dem das stärkere Ansteigen von unteren Einkommen auch entsprechend bei der Besoldung in unteren Besoldungsgruppen berücksichtigt wird.
163 Schließlich vermag die Kammer auch keine maßgeblichen Verzerrungen zu Lasten der Beklagten dadurch erkennen, dass im Nominallohnindex Sonderzahlungen wie beispielsweise die steuerfreien Corona-Sonderzahlungen nach § 3 Nr. 11a EStG im streitgegenständlichen Zeitraum berücksichtigt werden (so aber grundsätzlich Bü-Drs. 22/15878, S. 67). Denn jedenfalls hat die Kammer die Corona-Sonderzahlung bereits bei Berechnung des Besoldungsindex für 2021 berücksichtigt, so dass sich die Besoldungsentwicklung für dieses Jahr im Rahmen der vorliegenden Berechnungen sogar günstiger darstellen dürfte, als sie tatsächlich gewesen ist.
164 (2) Hinsichtlich des dritten Parameters ist im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigen, dass bei seiner Prüfung auf der ersten Stufe – anders als bei der Tarifentwicklung und dem Nominallohnindex – kein länderspezifischer Vergleich angestellt werden kann, weil ein Verbraucherpreisindex für das Land Hamburg bis zum Jahr 2015 nicht erstellt wurde. Konkret für das Land Hamburg hat der dritte Parameter insofern eine begrenzte, aber noch hinreichende Aussagekraft. Beispielsweise kann der Verbraucherpreisindex auf Bundesebene nicht die spezifische Entwicklung der Mieten in Hamburg abbilden (VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21, juris Rn. 235; vgl. auch VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7510/17, juris Rn. 114). Dass die länderspezifische Entwicklung der Verbraucherpreise für die Verfassungsmäßigkeit der Alimentation spricht, hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen.Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen hat, dass sich der Index für Hamburg seit 2015 günstiger als der des Bundes entwickelt habe, betrifft dies nur einen Teilausschnitt der Entwicklung. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Gesetzgeber an dieser Stelle einen Beurteilungsspielraum hätte, würde eine Ermittlung der Tatsachen fehlen, mit denen man sich der Entwicklung der Verbraucherpreise in Hamburg von 1996 bis 2015 zumindest ansatzweise annähern könnte. Zudem fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der statistischen Aussagekraft des Verbraucherpreisindex für Hamburg, die der Besoldungsgesetzgeber an anderer Stelle selbst infrage gestellt hat (siehe Bü-Drs. 22/15878, S. 49).
165 Die Auffassung der Beklagten, dass Steigerungen des Verbraucherpreisindex bei höheren Einkommensgruppen wie den Besoldungsgruppen A 16 oder B 3 weniger stark ins Gewicht fielen, greift vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht durch. Denn infolge der Inflation verlieren Besoldungsempfängerinnen und -empfänger aller Besoldungsgruppen in relativ gleichem Maße an Kaufkraft. Zum Aufwiegen des Kaufkraftverlusts und damit zur Sicherung des jeweils "amtsangemessenen" Unterhalts ist daher eine Besoldungserhöhung in ebenfalls relativ gleichem Maße nötig (BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 96). Wenn der Besoldungsgesetzgeber für niedrigere Besoldungsgruppen eine Anpassung in bestimmter Höhe als für eine amtsangemessene Alimentation erforderlich erachtet, muss er sich hieran – zumindest im Grundsatz – für alle Beamten festhalten lassen, sofern er mit der Differenzierung keine Umgestaltung des Besoldungssystems oder eine Neubewertung von Statusämtern vornimmt (BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 98).
166 (3) Dem vierten Parameter kommt eine im Rahmen der Gesamtbetrachtung erhebliche Bedeutung zu. Die Besoldung der Klägerin nach den Besoldungsgruppen A 16 und B 3 wahrt danach selbst den Abstand zur Mindestbesoldung. Allerdings hat der dargestellte Verstoß niedrigerer Besoldungsgruppen gegen das Mindestabstandsgebot im Rahmen der Gesamtabwägung nach den obigen Maßstäben hinreichendes Gewicht. Denn die Wahrscheinlichkeit dafür, dass es zu dessen Behebung zu einer (auch) für die Besoldungsgruppe der Klägerin positiven Anpassung des Besoldungsgefüges kommen muss, ist (noch) hoch. Im Hinblick auf die gebotene Mindestbesoldung der Besoldungsgruppen bis A 11 gibt es hinreichende Anhaltspunkte für den Bedarf nach einer erheblichen Neugestaltung der Besoldungsrechtslage, die wegen des Abstandsgebots jedenfalls noch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auch in den Besoldungsgruppen A 16 und B 3 zu einer höheren Besoldung führen wird. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Bundesverfassungsgericht noch nicht entschieden hat, ob der alimentationsrechtliche Ansatz, den der Gesetzgeber zur Herbeiführung einer verfassungskonformen Besoldung für die Jahre ab 2022 gewählt hat, rückwirkend für die Jahre 2020 und 2021 eingeführt werden kann, und dass auch dieser Ansatz verfassungsrechtliche Fragen hinsichtlich des Abstandsgebots aufwirft (vgl. dazu beispielsweise VG Hamburg, Beschl. v. 17.10.2024, 21 B 148/24, juris). Außerdem würden selbst dann, wenn man die Zweiverdienerfamilie rückwirkend als besoldungsrechtliche Bezugsgröße einführen könnte, zumindest diejenigen Beamtinnen und Beamten weiterhin ein auf andere Weise auszugleichendes Alimentationsdefizit aufweisen, deren Familie nicht der vom Besoldungsgesetzgeber gewählten Bezugsgröße einer Zweiverdienerfamilie mit einem Ehegatteneinkommen in einer bestimmten (Mindest-)Höhe entspricht.
167 Die Schwere des Verstoßes gegen das Gebot der Mindestbesoldung führt dazu, dass trotz wachsender Abstände bei den Grundgehältern die Wahrscheinlichkeit für Anpassungen auch in der Besoldungsgruppe der Klägerin noch hoch ist. Dem steht auch nicht der zutreffende Hinweis der Beklagten entgegen, dass in der Besoldungsordnung A mit höherer Besoldungsgruppe zunehmend größere Abstände zwischen den Grundgehältern benachbarter Besoldungsgruppen vorgesehen sind. Die von der Beklagten hieraus gezogene Schlussfolgerung, dass Verstöße in mehreren unteren Besoldungsgruppen bereits mit verhältnismäßig geringen Anpassungen egalisiert werden könnten, lässt sich nicht pauschal auf die vorliegende Konstellation übertragen. Sofern der Beklagten bei der Bewertung des vierten Parameters überhaupt ein derartiger Beurteilungsspielraum zukommt, wäre dieser jedenfalls überschritten, weil die Erwägungen der Beklagten keinen konsistenten Ansatz darstellen und auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage beruhen. So beträgt die Differenz der Nettobesoldung nach A 11 zur Prekaritätsschwelle 2.114,21 Euro im Jahr 2020 und 1.795,10 Euro im Jahr 2021. Für die Nettobesoldung nach A 6, die im Jahr 2020 bei 31.967,44 Euro und im Jahr 2021 bei 34.279,51 Euro gelegen hat, beträgt die Differenz sogar 10.527,29 Euro im Jahr 2020 und 10.542,45 Euro im Jahr 2021.
168 Die Relevanz des Verstoßes gegen das Gebot der Mindestbesoldung zeigt auch folgende Kontrollüberlegung anhand der Besoldungsgruppe B 3 im Jahr 2021, die für die Besoldungsgruppe A 16 in den Jahren 2020 und 2021 erst recht gilt: Berechnet man nach den Maßstäben für den vierten Parameter die Nettobesoldung einer vierköpfigen Alleinverdienerfamilie in der Besoldungsgruppe B 3, ergibt sich ein Jahresbetrag von 83.045,90 Euro. Würde die Besoldung in den unteren Besoldungsgruppen in dieser Familienkonstellation – sei es durch Anpassungen bei Grundgehalt oder Familienzuschlägen – auf das Niveau der Prekaritätsschwelle angehoben werden, würde dies zu erheblichen Abstandsverkürzungen in der Besoldungsgruppe B 3 mit einer identischen Familienkonstellation führen. Eine rückwirkende Anpassung des Beihilfebemessungssatzes hält die Kammer für unwahrscheinlich, zumal diese wahrscheinlich ebenfalls nicht allein bei den unteren Besoldungsgruppen erfolgen dürfte. Im Vergleich zur Besoldungsgruppe A 6 würde der Abstand der Nettobesoldung um mehr als 10 % verringert werden, so dass der vierte Parameter nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts nunmehr in Gestalt des Binnenabstandsgebots erfüllt wäre:
169 | | | | | --- | --- | --- | | | | | | | Abstand B 3 zu … | Veränderung des Besoldungsabstands bei Anhebung auf die Prekaritätsschwelle | | Prekaritätsschwelle | 85,28 % | | | A 11 | 93,01 % | 8,31 % | | A 6 | 142,26 % | 40,05 % |
170 Dargestellt werden die Abstände jeweils mit dem positiven Prozentwert, um den die Besoldung der höheren Besoldungsgruppe über der Besoldung der niedrigeren Besoldungsgruppe liegt (Besoldung der höheren Besoldungsgruppe / Besoldung der niedrigeren Besoldungsgruppe x 100 - 100). Die Verringerung der Abstände wird mit dem positiven Prozentwert dargestellt, um den sich der Abstand verringert hat (100 - neuer Abstand/ursprünglicher Abstand x 100; vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, BVerfGE 150, 169, juris Rn. 59; VG Hamburg, Beschl. v. 17.10.2024, 21 B 149/24, juris Rn. 87). Bei der Prüfung des Abstandsgebots ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die zu prüfende Besoldung nicht nur mit der Besoldung der unmittelbar niedrigeren Besoldungsgruppe, sondern auch mit der Besoldung weiterer Besoldungsgruppen zu vergleichen. Das Bundesverfassungsgericht verglich beispielsweise die Besoldung in der Besoldungsgruppe R 1 mit der Besoldung in den Besoldungsgruppen A 5, A 9 und A 13 sowie die Besoldung in der Besoldungsgruppe R 3 mit der Besoldung in den Besoldungsgruppen A 9, A 13 und R 1 (BVerfG, Urt. v. 5.11.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 174, 188; vgl. auch VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 179: R 1 im Vergleich zu „A 4/A 5“ und A 13).
171 Soweit die Beklagte anführt, dass die Berechnung des vierten Parameters defizitär sei und dieser Umstand auf der zweiten Stufe zu berücksichtigen sei, folgt die Kammer dem nicht. Die Beklagte moniert, dass bei der Beamtenfamilie ein Kind über 14 Jahren zugrunde gelegt werde, obwohl zugleich von einem Berufsanfänger in Stufe 1 im Alter von 30 Jahren ausgegangen werde. Die Vermutung der Beklagten, dass es sich dabei nicht um eine typische Konstellation handelt, dürfte zwar plausibel sein, doch handelt es sich bei der Familienkonstellation um eine zentrale und bewusste Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts für den Vergleich. Im Übrigen würden sich die obenstehenden Erwägungen vorliegend nicht entscheidungserheblich verändern, wenn man die Prekaritätsschwelle unter Zugrundelegung von zwei Kindern unter 14 Jahren bestimmte. Sie beliefe sich dann in Hamburg auf 40.924,40 Euro im Jahr 2021 und ihre Differenz zur Nettobesoldung nach A 6 auf 6.644,88 Euro. Der Abstand zur Nettobesoldung nach B 3 würde bei Anhebung der Nettobesoldung nach A 6 auf das Niveau der Prekaritätsschwelle um 27,65 % verringert werden.
172 (4) Die Zusammenschau der Parameter der ersten Stufe spricht – entgegen der Ansicht der Beklagten – zumindest nicht erheblich für die Verfassungsmäßigkeit der Alimentation. Soweit die Beklagte eine saldierende Betrachtung vornimmt und durch die gegenüber der Entwicklung des Verbraucherpreisindex günstigere Entwicklung der Besoldung den zweiten und vierten Parameter relativiert sieht, ist dem nicht zu folgen. Denn in der Gesamtschau bleibt es dabei, dass sich die Besoldung vorliegend schlechter sowohl als die Nominallöhne als auch die Tariflöhne im öffentlichen Dienst entwickelt hat, wenn auch in letzterem Falle der erste Parameter nicht erfüllt ist. Damit sind zwar Reallohnsteigerungen auch für Beamtinnen und Beamte zu verzeichnen, die aber hinter den Wohlstandsgewinnen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zurückgeblieben sind. Auch das Bundesverfassungsgericht hat im Falle der Berliner Besoldung negativen Parametern im Wege der Gesamtbetrachtung kein erhebliches Gewicht zuerkannt, sondern einen Verfassungsverstoß angenommen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, Rn. 131 f., 143 ff.: negative Werte beim ersten Parameter in den Jahren 2008 bis 2010 und beim dritten Parameter in den Jahren 2019 und 2020 ohne Ergebnisrelevanz). Für die Hamburger Besoldung in den Jahren 2020 und 2021 kommt dem erfüllten zweiten und vierten Parameter insbesondere deshalb besonderes Gewicht zu, weil sie den deutlichsten Bezug zur wirtschaftlichen Situation der Dienstherrin und der Menschen auf dem Gebiet der Dienstherrin haben. Der erste Parameter soll ein „Indiz für die Entwicklung sowohl der (sonstigen) allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards einerseits als auch der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Landes“ andererseits sein (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 35). Vorliegend handelt es sich jedoch im Ergebnis – wie oben dargestellt – in einem erheblichen Umfang um ein Indiz für die Verhältnisse, den Lebensstandard und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aller 15 Länder im Tarifverband. Bei dem dritten Parameter bleiben – zumindest bei der Darstellung der Beklagten – die Verhältnisse auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg ebenfalls fast völlig unberücksichtigt.
173 bb) Die Gegenüberstellung der Besoldung in der Besoldungsgruppe B 3 mit dem Entgelt für vergleichbare Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes führt im Rahmen der Gesamtabwägung zu keiner abweichenden Bewertung.
174 Die Amtsangemessenheit der Alimentation muss sich, um ihre qualitätssichernde Funktion zu erfüllen, auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare oder auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden. Ob die Alimentation in einem Amt, das für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv sein soll, angemessen ist, zeigt auch ein Vergleich der Besoldungshöhe mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung in der Privatwirtschaft, wobei die Besonderheiten des Status und des beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungssystems nicht außer Acht gelassen werden dürfen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 89). Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dieses Kriterium auf geeignete Fälle zu beschränken. Denn ein aussagekräftiger Bezug zur Privatwirtschaft wird bereits durch den Nominallohnindex hergestellt. Eine gesonderte Gegenüberstellung kann für spezialisierte Besoldungsordnungen wie Teile der B-Besoldung weiterhin sinnvoll und geboten sein (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 104).
175 Der von der Beklagten eingeholte Verdienstvergleich für die Besoldungsgruppe B 3 ist nicht geeignet, die Vermutung der Unteralimentation zu widerlegen. Die Ermittlung und Bewertung der qualitativen alimentationsrelevanten Kriterien ist Aufgabe des Gesetzgebers (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 98). Das Bundesverfassungsgericht hat bislang nicht erkennen lassen, ob und inwieweit dem Gesetzgeber bei dem Vergleich mit Verdiensten außerhalb des öffentlichen Dienstes Spielräume für eigene Einschätzungen und Bewertungen zukommen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 104). Ein etwaiger Spielraum des Gesetzgebers muss sich aber jedenfalls innerhalb der Maßgaben bewegen, die das Bundesverfassungsgericht für die Durchführung eines solchen Verdienstvergleichs aufgestellt hat. Daran gemessen erweisen sich die Gestaltung und Bewertung des Verdienstvergleichs nicht als vertretbar.
176 Der vorgelegte Verdienstvergleich auf Grundlage der Verdienststrukturerhebung 2018 erweist sich als selektiv und blendet – ohne überzeugende Begründung – relevante Erkenntnisse aus. So verzichtet die Beklagte darauf, Sonderzahlungen (ergänzend) in den Vergleich einzubeziehen, und begründet dies nicht. Wenn aber Sonderzahlungen schon bei Berechnung der Besoldungsentwicklung einzustellen sind (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 20/17, juris Rn. 78, 122; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, Rn. 25 m.w.N.), erschließt sich nicht, warum diese bei dem Verdienstvergleich keine Rolle spielen sollten. Bei den Sonderzahlungen sind neben Weihnachts- und Urlaubsgeld zwar auch solche Positionen wie Abfindungen erfasst. Dies beeinträchtigt möglicherweise die Aussagekraft des Vergleichs, rechtfertigt aber nicht ihre Außerachtlassung (siehe VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24, juris Rn. 371-376). Hinsichtlich der Nichtbetrachtung anderer Branchen oder Berufsgruppen hat die Beklagte keine Begründung genannt. Auch dass die Beklagte keinen Vergleich der Verdienste bestimmter Altersklassen vornimmt, begründet sie nicht hinreichend. Der Hinweis, dass sie keine Erkenntnisse zum Alter von Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern in der Besoldungsgruppe B 3 habe, überzeugt nicht. Abgesehen davon, dass die Beklagte in der Lage wäre, entsprechende Erkenntnisse aus ihren Personaldaten zu generieren, ist es offensichtlich, dass in den Beförderungsämtern nach B 3 keine Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger, sondern vor allem dienstältere Beamtinnen und Beamte tätig sind. In diesen spezielleren Vergleichsgruppen bzw. bei Einbeziehung von Sonderzahlungen liegen die Verdienste in der Privatwirtschaft ausweislich der dem Gericht vorliegenden Sonderauswertungen (vgl. Bl. 308 ff. d.A.) signifikant höher als bei der Gesamtheit aller Vollzeitbeschäftigten in Leistungsgruppe 1 mit Universitätsabschluss, so dass ihrer Ausklammerung aus dem Verdienstvergleich auch Ergebnisrelevanz zukommt.
177 Zudem ist auch die Bewertung des Verdienstvergleichs durch die Beklagte überwiegend nicht vertretbar. Soweit die Beklagte zum Vergleich die Gesamtheit aller Vollzeitbeschäftigten oder diejenigen aus Leistungsgruppe 1 unabhängig vom Bildungsabschluss heranzieht, stellt sie ersichtlich auf nicht geeignete Vergleichsgruppen ab. Denn sie vergleicht damit wesentlich Ungleiches. Für die Besoldungsgruppe B 3 ist auf Leistungsgruppe 1 mit Universitätsabschluss abzustellen. Dies entspricht den Zugangsvoraussetzungen zur Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt (vgl. § 14 Abs. 4 Nr. 2 HmbBG, § 13 HmbLVO; vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21, juris Rn. 244; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 150).
178 Demgegenüber ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden, dass die Beklagte versucht die Besonderheiten insbesondere des Versorgungssystems zu quantifizieren. So dürfen auch nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts die Besonderheiten des Status und des beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungssystems nicht außer Acht gelassen werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, Rn. 89). Die strukturellen Unterschiede zwischen dem Dienst- und dem Angestelltenverhältnis von sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sind nicht vollständig zu erfassen. Auch wenn diese Unterschiede dadurch reduziert sind, dass das statistische Bundesamt von den privatwirtschaftlichen Monatsverdiensten die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen hat, bleibt beispielsweise unberücksichtigt, dass Besoldungsberechtigte eine im Vergleich zum Rentensystem höhere Altersversorgung erhalten und daher eine geringere Eigenvorsorge zu treffen haben (VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24, juris Rn. 392; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21, juris Rn. 248; vgl. VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 336). Die von der Beklagten formulierten Annahmen zum Vorsorgebedarf sind jedoch nur rudimentär und unter Auslassung wesentlicher Vorannahmen formuliert, so dass der Kammer eine Nachvollziehbarkeitsprüfung nicht möglich ist. Fraglich ist schon, ob die Annahme eines der Nettobesoldung nach B 3 entsprechenden Einkommens in der Privatwirtschaft als Ausgangspunkt der Berechnung valide ist. Weiter hat die Beklagte ihre Annahmen zur Rendite privater Altersvorsorgeaufwendungen nicht offengelegt. Selbst wenn unter Zugrundelegung der Annahmen der Beklagten ein Betrag von jährlich 12.324 Euro (1.027 Euro x 12) für Vorsorgeaufwendungen im Verdienstvergleich berücksichtigt würde, fehlt es aber an einer hinreichenden Bewertung des Ergebnisses durch die Beklagte.
179 cc) Soweit den späteren Ausführungen des Besoldungsgesetzgebers betreffend Besonderheiten des Beamtenverhältnisses (vgl. Bü-Drs. 22/8848, S. 45 f.; Bü-Drs. 22/15878, S. 70 ff.) Bedeutung zukommen sollte, die über die Frage der Aussagekraft der Vergleichsbetrachtung mit Vergleichsgruppen außerhalb des öffentlichen Dienstes hinausgeht, sind auch diese Darstellungen weder allein noch im Rahmen der Gesamtbetrachtung geeignet, die Vermutung der Verfassungswidrigkeit zu widerlegen.
180 Zwar ist zu berücksichtigen, dass die Attraktivität des Berufsbeamtentums in besonderem Maße auch durch nicht monetäre Gesichtspunkte geprägt wird. Im Vordergrund stehen hier die – grundsätzlich lebenslange – Arbeitsplatzgarantie sowie die Absicherung im Falle von Krankheit, der sinnstiftende Einsatz für das Gemeinwohl und die Freiheit, ein Lebensmodell wählen zu können, welches die Vereinbarkeit von Familie und Beruf besser fördert als viele andere Arbeitsmodelle. Angesichts der Deutlichkeit und des erheblichen Ausmaßes der festgestellten Verstöße treten diese Vorteile aber in den Hintergrund und sind auch in ihrer Gesamtheit nicht als derart bedeutsam anzusehen, dass sie die bestehende Vermutung für eine Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG widerlegen könnten (so zu Berlin: BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 152).
181 dd) Im Bereich der Beihilfe gab es in den Jahren 2020 und 2021 keine erheblichen Veränderungen, die geeignet wären, die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation zu widerlegen. Denn die Amtsangemessenheit der Alimentation ist ferner im Lichte des Niveaus der Beihilfeleistungen zu bewerten.
182 Die Gewährung von Beihilfen findet ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Das gegenwärtige System der Beihilfe ist zwar nicht Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation; von Verfassungs wegen muss die amtsangemessene Besoldung lediglich die Kosten einer Krankenversicherung decken, die zur Abwendung krankheitsbedingter, durch Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener Belastungen erforderlich ist. Durch diese Systementscheidung des Gesetzgebers für die Beihilfe werden Besoldung und Beihilfeleistungen untrennbar miteinander verknüpft. Wie bei kommunizierenden Röhren führen Veränderungen des Beihilfeniveaus zu einem anderen privat zu erfüllenden Versicherungsbedarf und wirken sich damit unmittelbar auf die zur Verfügung stehenden Mittel aus. Mehrleistungen im Beihilfebereich beeinflussen das Besoldungsniveau in positiver Weise; spiegelbildlich führt jeder Einschnitt des Gesetzgebers im Beihilfebereich – etwa durch die Einführung einer Kostendämpfungspauschale oder einer Zuzahlungspflicht für bestimmte Medikamente oder Behandlungen – unmittelbar zu einer mit einer Besoldungskürzung vergleichbaren finanziellen Einbuße des jeweiligen Beamten (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 103; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 90).
183 Bezogen auf die Jahre 2020 und 2021 gab es keine Änderungen im Bereich der Beihilfe, die entscheidend für oder gegen die Verfassungsmäßigkeit der Alimentation sprechen (so schon VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21, juris Rn. 252; vgl. Bü-Drs. 22/8848, S. 46-48). Einerseits wurde – zu Gunsten der Beihilfeberechtigten – die Kostendämpfungspauschale für ab dem 1. Januar 2020 entstehende Aufwendungen gestrichen, um Erleichterungen für gesetzlich Krankenversicherte nachzuvollziehen (HmbGVBl. 2019, S. 527; Bü-Drs. 21/18658, S. 1, 6, 15). Andererseits wurde – zu Lasten der Beihilfeberechtigten – der Leistungsumfang der Beihilfe in einzelnen Bereichen an den Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung angepasst (siehe insbesondere die Dritte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Beihilfeverordnung, HmbGVBl. 2020, S. 48).
184 Inwiefern sich die Einführung der pauschalen Beihilfe durch das Gesetz über die Einführung einer pauschalen Beihilfe zur Flexibilisierung der Krankheitsvorsorge vom 29. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 199) zugunsten der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung auswirken könnte, kann für das vorliegende Verfahren dahinstehen. Das Gesetz trat am 1. August 2018 in Kraft und stand daher für die meisten Personen – einschließlich der deutlich früher eingestellten Klägerin – bei ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis noch nicht zur Verfügung (VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21, juris Rn. 253).
185 ee) Beim Versorgungsrecht sind bezogen auf die streitgegenständlichen Besoldungsjahre keine Veränderungen zu verzeichnen, die entscheidend für die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung sprechen könnten.
186 Besoldung und Versorgung sind Teilelemente des einheitlichen Tatbestands der Alimentation und schon bei Begründung des Beamtenverhältnisses garantiert. Der Dienstherr ist gehalten, den Unterhalt der Beamtinnen und Beamten lebenslang – und damit auch nach Eintritt in den Ruhestand – zu garantieren. Dieser Verpflichtung kommt er gegenwärtig durch Bereitstellung einer Vollversorgung nach. Beamtinnen und Beamte haben ihre Altersversorgung und die ihrer Hinterbliebenen nicht selbst zu veranlassen; stattdessen sind ihre Bruttobezüge von vornherein – unter Berücksichtigung der künftigen Pensionsansprüche – niedriger festgesetzt. Kürzungen im Bereich des Versorgungsrechts haben zur Konsequenz, dass sie einen größeren Teil ihrer Bezüge zum Zwecke der privaten Altersvorsorge aufwenden müssen, um nicht übermäßige Einbußen ihres Lebensstandards bei Eintritt in den Ruhestand hinnehmen zu müssen. Auch dies kann zu einer Unterschreitung der verfassungsrechtlich gebotenen Besoldung führen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 102; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 91).
187 Die Kürzung des Ruhegehalts von 75 % auf höchstens 71,75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) liegt für das vorliegend streitgegenständliche Jahr 2020 schon fast zwanzig Jahre zurück und stellt schon aus diesem Grunde keinen maßgeblichen Faktor mehr dar (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21, juris Rn. 257; VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 341).
188 Die Kürzungen der Besoldungsanpassungen zur Bildung einer Versorgungsrücklage gemäß § 18 HmbBesG sind nicht gesondert zu berücksichtigen, da sie bereits auf der ersten Prüfungsstufe in die Berechnung der Besoldungsentwicklung einbezogen worden sind (VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21, juris Rn. 256; VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17, juris Rn. 117; anders allerdings BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 134). Umgekehrt führt entgegen der Auffassung des Besoldungsgesetzgebers (Bü-Drs. 22/15878, S. 66) ihre Berücksichtigung bei der Besoldungsentwicklung nicht zu Verzerrungen bei den ersten drei Parametern der ersten Stufe; denn auch wenn die Kürzungen der Besoldungsanpassungen im Gleichlauf mit Einbußen bei der gesetzlichen Rente erfolgt sind, handelt es sich eben um Einbußen bei der Besoldung und nicht bei der Versorgung. Den Effekten von Einbußen im gesetzlichen Rentensystem wäre daher durch eine Gesamtbetrachtung der Systeme von Besoldung und Versorgung und den Verdiensten und der Altersversorgung im Tarifbereich und in der Privatwirtschaft zu begegnen. Aus gleichen Gründen kommt es nicht in Betracht, die absolute Höhe der erforderlichen Mehraufwendungen für eine der Versorgung entsprechende Altersvorsorge als eigenständigen alimentationsrelevanten Belang zu bewerten, wie dies die Beklagte vorgetragen hat. Das Verhältnis von Versorgung zur Altersversorgung in der Privatwirtschaft lässt sich für die vorliegende Prüfung nämlich nicht isoliert von der Besoldung und den Verdiensten in der Privatwirtschaft beurteilen. Es wäre vielmehr geboten, das Gesamtsystem von Besoldung und Versorgung dem Gesamtsystem von privatwirtschaftlichen Verdiensten und einem mehrsäuligen Altersversorgungssystem gegenüberzustellen. Ohne Vergleich der Verdienstniveaus lassen sich die behaupteten Vorteile des Versorgungssystems nicht bewerten.
189 c) Der Verstoß gegen das Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG in den Jahren 2020 und 2021 ist nicht gerechtfertigt.
190 Eine gegen das Gebot der Mindestbesoldung verstoßende oder nach den vorstehenden Maßstäben unzureichend fortgeschriebene Besoldung kann ausnahmsweise verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Die Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG ist – soweit sie mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert – entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 105).
191 Das in Art. 110 GG geregelte parlamentarische Budgetrecht gehört zu den – historisch wie aktuell – zentralen Funktionen von Parlamenten: Die Hoheit über den Haushalt ist der Ort konzeptioneller politischer Entscheidungen über den Zusammenhang von wirtschaftlichen Belastungen und staatlich gewährten Vergünstigungen. Deshalb wird die parlamentarische Aussprache über den Haushalt – einschließlich des Maßes der Verschuldung – als politische Generaldebatte verstanden. Nichts anderes gilt in Zeiten "knapper Kassen", die eine Priorisierung der staatlichen Aufgabenerfüllung nach Art, Zeit und Umfang unter Berücksichtigung der jeweiligen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse notwendig machen. In öffentlicher Debatte die für die Lösung der Verteilungskonflikte maßgebliche Priorisierung festzulegen und deren Anpassung an die wechselnden Bedürfnisse des Gemeinwesens vorzunehmen, ist zentraler Bestandteil der politischen Gestaltungsmacht des Parlaments. Dieses verfügt auch im Sinne des Gewaltenteilungsgrundsatzes funktional über die besten Voraussetzungen, um – im Zusammenwirken mit der Regierung – hierbei auch angesichts des erheblichen Umfangs und der Vielgestaltigkeit staatlicher Aufgaben zu sachgerechten Ergebnissen zu gelangen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 106).
192 Die dem Staat zur Aufgabenerfüllung zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel sind notwendig begrenzt. Die Einschränkung der Kreditaufnahme nach Art. 109 Abs. 3, Art. 115 Abs. 2 GG und der Erhalt der Leistungsbereitschaft und -fähigkeit der Steuer- und Beitragszahlerinnen und -zahler, gegenüber denen Zahlungsverpflichtungen zudem abwehrrechtlich gerechtfertigt werden müssen, stehen einer beliebigen Ausweitung staatlicher Einnahmen zur bestmöglichen Erfüllung aller dem Staat obliegenden Aufgaben entgegen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 107).
193 Gemäß Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG sind die Haushalte von Bund und Ländern grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen (sogenannte Schuldenbremse). Ausnahmsweise ist eine Neuverschuldung bei konjunkturellen Abweichungen von der Normallage (vgl. Art. 109 Abs. 3 Satz 2, 1. Var. GG) sowie bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen zulässig (vgl. Art. 109 Abs. 3 Satz 2, 2. Var. GG). Die Haushalte der Länder waren in den Haushaltsjahren 2011 bis 2019 so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2020 die Vorgabe aus Art. 109 Abs. 3 Satz 5 GG (keine strukturelle Nettokreditaufnahme) erfüllt wird (vgl. Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG). Dabei mussten die Haushaltsgesetzgeber der Länder das Ziel der Haushaltskonsolidierung im Jahr 2020 im Blick behalten. Konkretere Verpflichtungen zur Erreichung dieses Ziels ergeben sich aus Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG nicht. Der in Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG angelegten Vorwirkung des Verbots der strukturellen Nettokreditaufnahme hat der Haushaltsgesetzgeber auch bei der Anpassung der Bezüge der Beamtinnen und Beamten Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 108).
194 Ungeachtet der im Jahr 2009 (BGBl. I S. 2248) erfolgten und im Jahr 2025 in Teilen abgeschwächten (BGBl. I Nr. 94) Verschärfung der Regeln für die Kreditaufnahme durch die Neufassung des Art. 109 Abs. 3 GG vermögen indes allein die Finanzlage der öffentlichen Haushalte oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation nicht einzuschränken. Andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere. Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Beamtinnen und Beamte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 109).
195 Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentation aus rein finanziellen Gründen kann zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen jedoch in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist, das anhand einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien – gegebenenfalls unter ergänzender Heranziehung der im Rahmen eines Konsolidierungs- oder Sanierungshilfeverfahrens getroffenen Vereinbarungen – erkennbar sein muss. Ein solches Konzept setzt inhaltlich wenigstens die Definition eines angestrebten Sparziels, die nachvollziehbare Auswahl der zu dessen Erreichung erforderlichen Maßnahmen sowie einen hinreichend konkreten Zeitplan voraus; zudem ist vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG das notwendige Sparvolumen gleichheitsgerecht zu erwirtschaften (BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, juris Rn. 110).
196 Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist nicht ersichtlich, dass das Verbot der Neuverschuldung aus Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG den oben festgestellten Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG rechtfertigen könnte. Für die vorliegend infrage stehende Besoldung in den Jahren 2020 und 2021 ist nicht ersichtlich, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang die Besoldungsentwicklung Teil eines entsprechenden Konzeptes zur Haushaltskonsolidierung gewesen sein sollte. Die Entwürfe für die Besoldungsgesetze enthalten keine entsprechenden Ausführungen (Bü-Drs. 21/17902 und 22/8848). Selbst die Gesetzgebung zur Kürzung der Dezember-Sonderzahlung durch das Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 im Jahr 2011 erfüllt die vorstehend genannten Voraussetzungen nicht (vgl. bereits VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21, juris Rn. 262; VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7510/17, juris Rn. 121 f.).
IV.
197 Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
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