VG Hamburg 3. Kammer, 2026-02-17, 3 K 5444/25

3 K 5444/25Tribunal Administrativo / Câmara 317 de fev. de 2026

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Regest

Zur fehlenden rechtlichen Relevanz von Kritik an der Berichterstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Beitragsfestsetzung.

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VG Hamburg 3. Kammer — 3 K 5444/25 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2026-02-17

Aktenzeichen: 3 K 5444/25

ECLI: ECLI:DE:VGHH:2026:0217.3K5444.25.00

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Normen: Art 5 Abs 1 S 2 GG, § 2 Abs 1 RdFunkBeitrStVtr HA, § 31 Abs 1 BVerfGG

Leitsatz

Zur fehlenden rechtlichen Relevanz von Kritik an der Berichterstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Beitragsfestsetzung.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen.

2 Der Kläger wird von dem Beklagten unter der Beitragsnummer […] für eine Wohnung unter der Anschrift […] in Hamburg zum Rundfunkbeitrag herangezogen.

3 Mit Bescheid vom 2. Mai 2025 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für den Zeitraum Dezember 2024 bis Februar 2025 Rundfunkbeiträge in Höhe von 55,08 EUR und einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,-- EUR fest, nachdem der Kläger für den genannten Zeitraum keine Zahlungen geleistet hatte.

4 Gegen den Bescheid vom 2. Mai 2025 erhob der Kläger Widerspruch, den er mit einer „Datenschutzanfrage“ verknüpfte, und machte insbesondere geltend, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags aus verschiedenen verfassungsrechtlichen Gründen rechtswidrig sei: Der öffentlich-rechtliche Rundfunk verstoße gegen seine Neutralitätspflicht und biete keine Meinungsvielfalt. Selbst die eigenen Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wendeten sich von diesem ab. Es gebe zahlreiche Verstöße gegen den Grundsatz der Sparsamkeit. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk verletze seine Bindung an Recht und Gesetz; die Beitragszahler könnten nicht verpflichtet werden, diese Verstöße zu finanzieren. Es lägen Verstöße gegen das Prinzip der Gewaltenteilung vor. Mit den Rundfunkbeiträgen werde auch ein französischer Sender finanziert. Der Rundfunkbeitrag verstoße auch gegen Europarecht, konkret gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und gegen die Dienstleistungsfreiheit.

5 Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2025 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Festsetzungsbescheid vom 2. Mai 2025 zurück: Die Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit höherrangigem Recht sei hinreichend geklärt. Die Beitragspflicht bestehe ungeachtet der (behaupteten) fehlenden Neutralität und Meinungsvielfalt.

6 Am 18. Juli 2025 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung macht er – teilweise unter Vertiefung seines Vortrags aus dem Widerspruchsverfahren – geltend: Der angefochtene Festsetzungsbescheid sei bereits formell rechtswidrig. So folge die formelle Rechtswidrigkeit des Bescheids daraus, dass dieser durch Angestellte des Beitragsservice erlassen worden sei. Dies begründe einen Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft und gegen Art. 33 Abs. 4 GG. Auch dem Beklagten selbst fehle die für den Erlass eines Verwaltungsaktes erforderliche Behördeneigenschaft. Der Festsetzungsbescheid habe ferner nicht vollautomatisiert – und damit ohne eine Unterschrift – erstellt und erlassen werden dürfen. Die formelle Rechtswidrigkeit des Bescheids folge zudem aus einem Verstoß gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz, da eine Behörde, die eine Forderung geltend mache, nicht zugleich auch die Vollstreckung dieser Forderung beschließen dürfe. Der Bescheid sei ferner materiell rechtswidrig. Die Tätigkeit des Beitragsservice verstoße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Außerdem erfülle der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen verfassungsmäßigen Auftrag unzureichend. Insofern sei bereits die Grundannahme des Bundesverfassungsgerichts, der Rundfunkbeitrag sei zum Zwecke der Sicherung der Meinungsvielfalt notwendig, falsch. Vielmehr unterbinde der öffentlich-rechtliche Rundfunk den freien Wettbewerb und schränke damit die Informations- und Meinungsvielfalt ein. Zudem sei die Annahme des Bundesverfassungsgerichts, die bloße Möglichkeit des Empfangs des Programmangebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks stelle einen den Rundfunkbeitrag rechtfertigenden individuellen Vorteil dar, eine „haltlose Unterstellung“. Unabhängig davon obliege die Kontrolle der Programmgestaltung und damit die Kontrolle, ob das Rundfunkprogramm einen „individuellen Vorteil“ biete, den Verwaltungsgerichten. Hierauf habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. April 2023 (1 BvR 601/23) zuletzt eindeutig und „mit einem Fingerzeig an die Fachgerichte“ hingewiesen. Die gerichtliche Kontrolle sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil es Gremien gebe, die über die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Rundfunkanstalten wachten. Noch dazu kämen diese Gremien ihrer Kontrollpflicht schon seit Jahren nicht mehr wirksam nach. Die Frage, ob die Zusammensetzung und die Arbeit der Gremien verfassungskonform sei, sei dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG ebenso vorzulegen wie die Frage, ob die Beitragserhebung noch rechtmäßig sei. Dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen verfassungsmäßigen Auftrag grundlegend verfehle, zeige schon der Umstand seiner fehlenden und weiter abnehmenden Akzeptanz in der Bevölkerung. Überdies zeigten insbesondere die fehlende Ausgewogenheit bei der Besetzung von Talkshows, die Berichterstattung im öffentlich-rechtlichen Rundfunk z.B. über die Corona-Politik, zur UNO und zur WHO, zu Nordstream und zum Ukraine-Krieg sowie personelle Verflechtungen zwischen politischen Entscheidungsträgern und dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, dass dieser seinem Auftrag nicht gerecht werde. Zudem erweise sich der Festsetzungsbescheid auch deshalb als rechtswidrig, weil der Beklagte den aus § 31 Abs. 3 MStV folgenden Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht einhalte und die eingezogenen Beiträge nicht zweckentsprechend verwende. Insbesondere seien die Bezüge der Intendanten und anderer hochrangiger Mitarbeiter der Rundfunkanstalten nicht leistungsgerecht. Zuletzt folge die Rechtswidrigkeit des Festsetzungsbescheids daraus, dass der Rundfunkbeitrag eine verfassungswidrige Steuer sei und gegen Europarecht verstoße.

7 Der Kläger beantragt,

8 den Festsetzungsbescheid vom 2. Mai 2025 und den Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2025 aufzuheben.

9 Der Beklagte beantragt,

10 die Klage abzuweisen.

11 Er verteidigt seinen Bescheid und wiederholt und vertieft die Begründung des Widerspruchsbescheides: Der Festsetzungsbescheid beruhe auf einer Rechtsgrundlage, die mit höherrangigem Recht vereinbar sei, und sei formell und materiell rechtmäßig.

12 Das Gericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, über die Klage durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.

13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Sachakte des Beklagten Bezug genommen, die dem Gericht bei der Entscheidung vorgelegen haben.

Entscheidungsgründe

14 Die Entscheidung ergeht gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Äußerung.

15 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig (hierzu I.), aber unbegründet (hierzu II.).

I.

16 Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO als Anfechtungsklage statthaft, da der Kläger die Aufhebung des Festsetzungsbescheids vom 2. Mai 2025 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2025) und damit die Aufhebung eines Verwaltungsakts i.S.d. § 35 Satz 1 HmbVwVfG begehrt. Dieser ist – anders als der Kläger meint – nicht nichtig i.S.v. § 44 Abs. 2 Nr. 1 HmbVwVfG. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt nichtig, der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt. Aus dem Festsetzungsbescheid ergibt sich eindeutig, dass der Beklagte den Bescheid erlassen hat und sich dabei des Beitragsservice bedient hat (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 8.11.2024, 3 K 2358/24, juris Rn. 20).

17 Die Vorschriften des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes finden zwar gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 HmbVwVfG vorliegend keine unmittelbare Anwendung auf die Tätigkeit des Beklagten. Soweit allerdings in den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts – wie in § 35 Satz 1 HmbVwVfG und anderen nachfolgend zitierten Vorschriften – anerkannte Rechtsgedanken und -prinzipien zum Ausdruck kommen, können diese für die Tätigkeit des Beklagten entsprechend herangezogen werden (vgl. auch VG Hamburg, Urt. v. 8.11.2024, 3 K 2358/24, juris Rn. 18).

II.

18 Die Klage ist unbegründet. Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 2. Mai 2025 und der Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2025 sind rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zu Recht fordert der Beklagte von dem Kläger mit dem angefochtenen Bescheid für den Zeitraum von Dezember 2024 bis Februar 2025 die Zahlung von Rundfunkbeiträgen zzgl. eines Säumniszuschlags. Für die Festsetzung der Rundfunkbeiträge liegt eine verfassungsmäßige und mit Unionsrecht vereinbare gesetzliche Grundlage vor (hierzu 1.), von der der Beklagte vorliegend in formell (hierzu 2.) und materiell (hierzu 3.) rechtmäßiger Weise Gebrauch gemacht hat. Auch die Festsetzung eines Säumniszuschlags in Höhe von 8,-- EUR ist vorliegend zu Recht erfolgt (hierzu 4.).

19 1. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von – im hier relevanten Zeitraum – monatlich 18,36 EUR sind die Regelungen in §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 3, 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) und § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) i.V.m. Art. 2 des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. Februar 2011 (HmbGVBl. 2011, S. 63 ff.).

20 a) Rechtsgrundlage für den Erlass des angefochtenen Bescheids ist damit ein formelles (Parlaments-)Gesetz, durch das die Regelungen im Rundfunkbeitrags- und Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag Gesetzeskraft erlangt haben. Die Rundfunkbeitragspflicht, soweit diese von dem Beklagten gegenüber einem Beitragspflichtigen mittels Festsetzungsbescheid konkretisiert wird, beruht nicht auf einer vertraglichen Vereinbarung (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.10.2025, 6 C 5.24, juris Rn. 30; OVG Hamburg, Beschl. v. 9.7.2024, 5 Bf 33/24.Z, juris Rn. 44). Einwendungen gegen den Festsetzungsbescheid, die auf das (öffentlich-rechtliche) Vertragsrecht gestützt werden, gehen daher von vornherein ins Leere.

21 b) Die Vorschriften, aus denen sich die Zahlungspflicht des Klägers ergibt, sind formell und materiell verfassungsgemäß. Es besteht daher keine Veranlassung, den die Beitragspflicht des § 2 Abs. 1 RBStV in der Freien und Hansestadt Hamburg in Kraft setzenden Art. 2 des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. Februar 2011 (HmbGVBl. 2011, S. 63 ff.) im Wege der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

22 Aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 (BVerfG, Urt. v. 18.7.2018, 1 BvR 1675/16 u.a., juris) steht wegen der Bindungswirkung aus § 31 Abs. 1 BVerfGG für das erkennende Gericht zunächst fest, dass die Rundfunkbeitragspflicht entgegen der in der Klagebegründung vertretenen Auffassung formell verfassungsgemäß ist. Denn bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich finanzverfassungsrechtlich nicht um eine Steuer, sondern um eine Vorzugslast in Gestalt eines Beitrags, für dessen Erhebung die Länder gemäß Art. 70 Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz besitzen. Der Rundfunkbeitrag wird nicht voraussetzungslos erhoben und das Beitragsaufkommen wird nicht in die Landeshaushalte eingestellt. Er wird für die konkrete Gegenleistung der Rundfunkempfangsmöglichkeit erhoben, um die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.7.2018, a.a.O.., juris Rn. 50 ff. und 58 ff.; BVerwG, Urt. v. 15.10.2025, 6 C 5.24, juris Rn. 16).

23 Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2018 (a.a.O., juris Rn. 63 ff. und 74 ff.) ferner verbindlich entschieden, dass die Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über die Erhebung des Rundfunkbeitrags von dem Inhaber einer Wohnung – mit Ausnahme der hier nicht in Rede stehenden Beitragspflicht für Zweitwohnungen – mit dem Grundgesetz auch in materieller Hinsicht vereinbar sind. Insbesondere werden die Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG durch die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich – abgesehen von der Beitragspflicht für Zweitwohnungen (s.o.) – eingehalten. Mit der Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft haben die Landesgesetzgeber den Kreis der Vorteilsempfänger in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erfasst.

24 Auch eine Verletzung des im Gleichheitssatz verankerten Äquivalenzprinzips – dieses gebietet, dass der Beitragspflicht ein objektiv vorteilhaftes öffentlich-rechtliches Medienangebot gegenübersteht – hat das Bundesverfassungsgericht bezogen auf das im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorgefundene Programmangebot nicht erblickt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.10.2025, 6 C 5.24, juris Rn. 17, 41). Hieran anknüpfend nimmt das erkennende Gericht eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Äquivalenzprinzips auch nicht für den vorliegend relevanten Zeitraum – März 2023 bis Februar 2025 (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.10.2025, a.a.O., juris Rn. 41) – an. Denn es fehlt an durchgreifenden Anhaltspunkten dafür, dass das Gesamtprogrammangebot in diesem Zeitraum im Vergleich zu dem Programmangebot im Vorfeld des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018, das als Referenz dient (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 48), in einer Weise defizitär gewesen ist, die auf eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Äquivalenzprinzips führte. Die Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über die Erhebung des Rundfunkbeitrags sind daher auch im Hinblick auf das in dem vorliegend maßgeblichen Zeitraum verfügbare Gesamtprogrammangebot verfassungsgemäß.

25 Die mit der Klagebegründung präsentierten Beispiele dafür, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Programmauftrag verfehle und seine Organisationsstrukturen die gebotene Staatsferne und Neutralität nicht gewährleisten könnten, und die schon im Ausgangspunkt in der Wortwahl („Staatsfunk“; „Propagandaapparat“; „Demagogieabgabe“) zum Ausdruck gelangende kategorisch ablehnende Haltung zur gesamten Berichterstattung im öffentlich-rechtlichen Rundfunk, zu seiner angeblichen politischen Ausrichtung („linksgrün“) und zu seiner Existenzberechtigung, rechtfertigen für den hier relevanten Zeitraum weder eine abweichende Einschätzung, noch geben sie Veranlassung, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Hierzu im Einzelnen:

26 aa. Mit Rücksicht auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der äquivalenten Gegenleistung sowie die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Programmautonomie der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten kann das zur Erfüllung des Funktionsauftrags Gebotene nicht positiv bestimmt werden. Die Würdigung, ob die einfachgesetzlich angeordnete Beitragspflicht infolge eines groben Missverhältnisses zwischen Beitragslast und Vorteilhaftigkeit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots verfassungsrechtlich nicht mehr gerechtfertigt werden kann, hat sich an einem auch ohne eindeutigen Maßstab feststellbaren Unterschreiten der verfassungsrechtlichen Zielvorstellungen für das öffentlich-rechtliche Programmangebot zu orientieren. Die dafür im Lichte der Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG und der Rundfunkfreiheit maßgebliche Schwelle ist erst erreicht, wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in sämtlichen Verbreitungsmedien über einen längeren Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit erkennen lässt. Für die Beurteilung eines groben Missverhältnisses ist dabei das aus Hörfunk, Fernsehen und Telemedien bestehende mediale Gesamtprogrammangebot aller öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter, die vom Rundfunkbeitrag profitieren, für einen angemessen langen Zeitraum von wenigstens zwei Jahren in den Blick zu nehmen. Eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Äquivalenzprinzips kommt dabei nicht schon in Betracht, wenn das öffentlich-rechtliche Programmangebot nur vereinzelt oder punktuell in ein Missverhältnis zu den verfassungsrechtlichen Zielvorgaben gerät. Erforderlich ist vielmehr, dass das Ziel eines vielfältigen und ausgewogenen Programmangebots evident und regelmäßig verfehlt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.10.2025, 6 C 5.24, juris Rn. 39 ff.).

27 bb. Die mit der Klagebegründung aufgezeigten Gesichtspunkte sind überwiegend bereits im Ausgangspunkt ungeeignet, eine Verletzung des Äquivalenzprinzips dazulegen, und greifen im Übrigen – gemessen an dem unter aa. dargestellten Maßstab – nicht durch:

28 (1) Die Unzufriedenheit mit einzelnen Inhalten, Sendungswiederholungen oder vereinzelte Verstöße gegen Vorgaben zur Vielfaltsicherung und Ausgewogenheit bieten keinen Anlass, die Verfassungsmäßigkeit der Beitragspflicht in Zweifel zu ziehen. Auch die angeführten „Akzeptanzprobleme“ des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind als faktisches Phänomen ohne normativen Gehalt und deshalb als Maßstab für ein Unterschreiten der maßgeblichen Schwelle ungeeignet (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.10.2025, 6 C 5.24, juris Rn. 43, 46).

29 (2) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind auch nicht verpflichtet, alle zulässigen, gegebenenfalls auch in sogenannten „alternativen Medien“ vertretenen Meinungen gleichgewichtig abzubilden. Dass der Rundfunk die Vielfalt der Themen und Meinungen, die in der Gesellschaft insgesamt eine Rolle spielen, aufnimmt und möglichst breit und vollständig wiedergibt, ist im Rahmen einer dualen Rundfunkordnung, in der öffentlich-rechtliche und private Veranstalter nebeneinanderstehen, eine durch das Gesamtangebot aller Veranstalter zu erfüllende Aufgabe. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben dabei für die Gesamtheit der Bevölkerung Programme anzubieten, die umfassend und in der vollen Breite des klassischen Rundfunkauftrags informieren und Meinungsvielfalt in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise herstellen. So können im Nebeneinander von privatem und öffentlich-rechtlichem Rundfunk verschiedene Entscheidungsrationalitäten aufeinander einwirken. Diese wechselseitigen Einwirkungsmöglichkeiten setzen gerade voraus, dass keine Gleichgewichtigkeit sämtlicher Meinungen in der Darstellung gefordert wird. Auch hier sind die Rundfunkanstalten im Rahmen ihrer grundrechtlich gewährleisteten Programmautonomie frei, über Art und Umfang der Wiedergabe der Meinungen eigenverantwortlich zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.10.2025, 6 C 5.24, juris Rn. 45, m.w.N.).

30 (3) Ein grobes Missverhältnis lässt sich auch nicht durch eine parteipolitisch tendenziöse Prägung einzelner journalistischer Formate oder Akteure belegen. Denn jedes Rundfunkprogramm wird durch die Auswahl und Gestaltung der Sendungen eine gewisse Tendenz haben, auch soweit es um die Entscheidung darüber geht, was ohne Schaden für die öffentliche Meinungsbildung vernachlässigt werden kann und wie das Gesendete geformt und gesagt werden soll. Die Rundfunkanstalten dürfen in ihrem Gesamtprogramm allerdings nicht lediglich eine Tendenz verfolgen, sondern sie müssen im Prinzip allen Tendenzen Raum geben; in einer parteipolitischen Instrumentalisierung oder der Indienstnahme des Rundfunks für sonstige außerpublizistische Zwecke läge eine grobe Verfehlung des Funktionsauftrags (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.10.2025, 6 C 5.24, juris Rn. 44).

31 Für Letzteres liefert die Klagebegründung keine durchgreifenden Anhaltspunkte. Ihr mangelt es bereits an einer – auch die Möglichkeit einer „Kompensation“ etwaiger Programmdefizite einschließende (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.10.2025, 6 C 5.24, juris Rn. 40) – Betrachtung des Gesamtprogramms und an der erforderlichen Bezugnahme auf den maßgeblichen Zeitraum. Die Klagebegründung greift einzelne Formate und Sendungen heraus, beanstandet deren Ausrichtung und Inhalte und leitet hieraus eine jederzeit tendenziöse Prägung des Gesamtprogramms ab. Dieser Ansatz greift ersichtlich zu kurz (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 15.10.2025, a.a.O., juris Rn. 50) und ist von vornherein ungeeignet, eine parteipolitische Instrumentalisierung oder die Indienstnahme des Rundfunks für sonstige außerpublizistische Zwecke gerade in dem hier relevanten Zeitraum zu belegen, zumal es sich bei den angeführten Beispielen nur um punktuelle Ausschnitte aus dem Rundfunkprogramm handelt, das deutlich mehr bietet als die mit der Klagebegründung kritisierten (Fernseh-)Sendungen mit Bezug zur (Partei-, Außen- und Gesundheits-)Politik in den Hauptprogrammen (näher hierzu VG Hamburg, Urt. v. 8.11.2024, 3 K 2358/24, juris Rn. 38 ff., m.w.N.; s. zu den Einwänden in der Klagebegründung betreffend die Aufsichtsgremien und die Gehaltsstruktur im öffentlich-rechtlichen Rundfunk ferner und ergänzend VG Lüneburg, Urt. v. 18.11.2025, 3 A 15/25, juris Rn. 39 f.).

32 cc. Aus den Ausführungen zu bb. folgt, dass der Kläger mit seiner Klagebegründung nicht mit der gebotenen Substantiierung eingewendet hat, das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten weise über einen erheblichen Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit auf. Er hat nicht dargelegt, dass das (Gesamt-)Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Zeitraum März 2023 bis Februar 2025 evident und regelmäßig hinter die im Jahr 2018 vorhandene Ausgewogenheit und Vielfalt des Programms zurückgefallen ist. Das erkennende Gericht hat deshalb keine Veranlassung, den Sachverhalt weiter aufzuklären, geschweige denn in eine Beweiserhebung einzutreten. Eine weitergehende gerichtliche Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO löst das klägerische Vorbringen nicht aus (vgl. zum Maßstab BVerwG, Urt. v. 15.10.2025, 6 C 5.24, juris Rn. 48 f.; wie hier VG Lüneburg, Urt. v. 18.11.2025, 3 A 15/25, juris Rn. 31 ff.).

33 c) Die Vorschriften, aus denen sich die Zahlungspflicht des Klägers ergibt, sind auch mit Unionsrecht vereinbar.

34 Insbesondere stellt der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich keine rechtswidrige staatliche Beihilfe gemäß Art. 107 f. AEUV dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2020, 6 B 17.20, juris Rn. 4; Urt. v. 9.12.2019, 6 C 20.18, juris Rn. 21). Die Europäische Kommission hatte die Rundfunkgebührenpflicht nach altem Recht mit Entscheidung vom 24. April 2007 als Beihilfe eingestuft, jedoch als vereinbar mit dem gemeinsamen Markt angesehen (vgl. hierzu VGH Mannheim, Urt. v. 13.2.2017, 2 S 1610/15, juris Rn. 56 m.w.N.). Im Hinblick auf die Änderung der Rundfunkfinanzierung von einer Gebühr zu dem jetzt maßgeblichen wohnungsbezogenen Beitrag hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 13. Dezember 2018 (C-492/17, juris Rn. 53 ff.) entschieden, dass keine Änderung einer bestehenden Beihilfe vorliegt, von der die Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV vorab zu unterrichten ist (so auch bereits BVerfG, Urt. v. 18.7.2018, 1 BvR 1675/16 u.a., juris Rn. 146 ff.; BVerwG, Urt. v. 18.3.2016, 6 C 6.15, juris Rn. 51 f.). Die Änderung des Entstehungsgrunds für die Rundfunkbeitragspflicht betrifft nämlich nicht die wesentlichen Bestandteile der Finanzierungsregelung für den deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk, die von der Kommission bereits im Rahmen der Entscheidung vom 24. April 2007 beurteilt worden sind (vgl. EuGH, Urt. v. 13.12.2018, a.a.O., juris Rn. 59 ff.). Lediglich der Entstehungsgrund für die Beitragspflicht ist vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklungen an vereinfachte Voraussetzungen geknüpft worden, ohne dass dies zu einer wesentlichen Erhöhung der Vergütung der öffentlich-rechtlichen Sender geführt hat.

35 Auch die mit der Klagebegründung erhobenen Rügen von behaupteten Verstößen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags gegen den in Art. 20 EUGrCh (bzw. Art. 14 EMRK) geregelten Gleichbehandlungsgrundsatz, die Freizügigkeit gemäß Art. 45 EUGrCh (bzw. Art. 21 AEUV) und die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV greifen nicht durch. Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist vorliegend schon nicht anwendbar, da sie nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 EUGrCh ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union gilt, das deutsche Rundfunkbeitragsrecht aber nicht durch unionsrechtliche Vorgaben beeinflusst ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.1.2017, 6 C 15.16, juris Rn. 61 f.) Im Übrigen stellt die allein an Inländer gerichtete Beitragspflicht keine normative Einschränkung der mit der Klagebegründung angeführten Gewährleistungen dar, weil sie für alle Personen, die Inhaber einer Wohnung i.S.v. § 2 Abs. 2 RBStV sind, gleichermaßen gilt (vgl. – auch zum Folgenden – BVerwG, Beschl. v. 25.1.2018, 6 B 38.18, juris Rn. 7; Urt. v. 25.1.2017, 6 C 15.16, juris Rn. 62). Auf die Staatsangehörigkeit kommt es nicht an. Anhaltspunkte für eine tatsächliche Schlechterstellung der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenüber deutschen Staatsangehörigen bestehen nicht. Das Unionsrecht schützt regelmäßig nicht davor, durch die Wohnungsinhaberschaft in einem anderen Mitgliedstaat dort mit rechtlichen Regelungen konfrontiert zu werden, die im Staat des bisherigen Wohnsitzes nicht bestehen. Dies gilt jedenfalls für solche Regelungen, die – wie vorliegend – nicht durch das Unionsrecht determiniert sind.

36 2. Die angefochtenen Bescheide – Festsetzungsbescheid und Widerspruchsbescheid – sind formell-rechtlich nicht zu beanstanden.

37 a) Der Beklagte ist bei der Festsetzung der Rundfunkbeiträge für den Zeitraum, auf den sich die Bescheide beziehen, zunächst als Behörde hoheitlich tätig geworden.

38 Der Beklagte ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts (vgl. § 1 Abs. 1 des NDR-Staatsvertrags) und als solche Subjekt der mittelbaren Staatsverwaltung, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 15.12.2003, 1 BvR 2378/03, juris Rn. 6; Urt. v. 27.7.1971, 2 BvF 1/68, juris Rn. 38; BVerwG, Beschl. v. 21.12.2017, 6 B 35.17, juris Rn. 6). Setzt der Beklagte – wie vorliegend geschehen – aufgrund der ihm durch § 10 Abs. 5 RBStV übertragenen Befugnis rückständige Rundfunkbeiträge durch Bescheid fest, nimmt er insoweit in der Sache öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahr und wird demnach als Behörde im Sinne des § 1 Abs. 2 HmbVwVfG tätig (vgl. auch VGH München, Beschl. v. 12.12.2022, 7 ZB 20.1120, juris Rn. 20 ff.; VGH Mannheim, Urt. v. 4.11.2016, 2 S 548/16, juris Rn. 23 ff.; VG Hamburg, Urt. v. 6.6.2019, 19 K 3677/18, juris Rn. 37).

39 Etwas anderes folgt nicht aus der Einschaltung des Beitragsservice durch den Beklagten. Gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Auf dieser Grundlage ist der Beitragsservice tätig und dient den Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio aus Praktikabilitätsgründen als eine örtlich ausgelagerte gemeinsame Inkassostelle, die zur Beitreibung von Rundfunkbeiträgen nur im Namen der Landesrundfunkanstalten befugt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 11.6.2015, I ZB 64/14, juris Rn. 19; VG Aachen, Urt. v. 30.9.2024, 8 K 1352/24, juris Rn. 50). Dass der Beitragsservice die ihm übertragenen Aufgaben namens und im Auftrag des Beklagten wahrnimmt und sein Handeln insofern dem Beklagten unmittelbar zurechenbar ist, ergibt sich im Übrigen aus der Gestaltung des streitgegenständlichen Festsetzungsbescheids. In dessen Briefkopf ist neben dem Beitragsservice ausdrücklich der Beklagte aufgeführt; der Bescheid ist zudem mit „Norddeutscher Rundfunk“ unterzeichnet und in der Rechtsbehelfsbelehrung wird der Beitragsservice als „für“ den Beklagten „tätig“ beschrieben (vgl. VGH München, Beschl. v. 12.12.2022, 7 ZB 20.1120, juris Rn. 38).

40 b) Die Einschaltung des Beitragsservice und von dessen Angestellten begründet keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft. Danach muss die zuständige Behörde die ihr zugewiesenen Aufgaben grundsätzlich durch eigene Bedienstete erfüllen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.8.2011, 9 C 2.11, Rn. 12; VGH Mannheim, Urt. v. 16.12.2009, 1 S 3263/08, juris Rn. 16). Dies ist vorliegend der Fall, da der Beitragsservice – wie dargestellt – namens und im Auftrag des Beklagten als nichtrechtsfähige Stelle und auch nach außen deutlich erkennbar für diesen tätig wird (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 12.9.2016, 83 B 166/16, juris Rn. 6; VG Aachen, Urt. v. 30.9.2024, 8 K 1352/24, Rn. 62). Die Beitragsfestsetzung ist also dem Beklagten, nicht dem Beitragsservice zuzurechnen. Der Beitragsservice besorgt, wenn er für den Beklagten tätig wird, kein eigenes „Geschäft“, sondern ausschließlich das des Beklagten.

41 c) Der Einwand in der Klagebegründung, der Beitragsservice erbringe ohne die erforderliche Registrierung selbstständig eine außergerichtliche Rechts- bzw. Inkassodienstleistung im Sinne des § 3 i.V.m. § 2 Abs. 1, 2 RDG, geht bereits angesichts vorstehender Ausführungen fehl, da der Beitragsservice namens und im Auftrag des Beklagten und damit nicht selbstständig tätig wird. Mit § 10 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 RBStV liegt zudem eine gesetzliche Erlaubnis im Sinne des § 3 RDG vor, die zusätzlich von der Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 2 RDG flankiert wird; dem Beklagten ist es danach erlaubt, im Rahmen seines Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs Rechtsdienstleistungen zu erbringen.

42 d) Es liegt weiter kein die formelle Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Festsetzungsbescheids begründender Verstoß gegen den Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG deshalb vor, weil der Beklagte bei der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen hoheitlich tätig wird. Nach Art. 33 Abs. 4 GG ist die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Die in Art. 33 Abs. 4 GG ausdrücklich zugelassenen Abweichungen vom Grundsatz des Funktionsvorbehalts bedürfen der Rechtfertigung durch einen besonderen sachlichen Grund. Als solcher kommt nur ein spezifischer, dem Sinn der Ausnahmemöglichkeit entsprechender – auf Erfahrungen mit gewachsenen Strukturen oder im Hinblick auf den Zweck des Funktionsvorbehalts relevante Besonderheiten der jeweiligen Tätigkeit Bezug nehmender – Ausnahmegrund in Betracht (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.1.2012, 2 BvR 133/10, juris Rn. 146). Ein solcher Ausnahmegrund liegt bei einer Aufgabe wie der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen, die mit Blick auf die verfassungsrechtlich verbürgte Rundfunkfreiheit des Beklagten und sein Selbstverwaltungsrecht möglichst in einer gewissen Staatsferne wahrgenommen werden sollte, vor (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 8.11.2019, OVG 11 N 89/19, juris Rn. 4; VG Aachen, Urt. v. 30.9.2024, 8 K 1352/24, juris Rn. 56). Im Übrigen beruht die Befugnis des Beklagten zur Festsetzung von Rundfunkbeiträgen auf einer gesetzlichen Grundlage. Auf die Frage, ob Art. 33 Abs. 4 GG überhaupt ein subjektives Recht, auf das sich der Einzelne mit Erfolg berufen kann, zu begründen vermag, kommt es nach alledem nicht an.

43 e) Der streitgegenständliche Festsetzungsbescheid (in Gestalt des Widerspruchsbescheides) leidet an keinem Formfehler.

44 Rechtsgrundlage für den automatisierten Erlass des Festsetzungsbescheids ist zunächst § 10a RBStV. Danach kann die zuständige Landesrundfunkanstalt rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. Ein Ermessen oder Beurteilungsspielraum des Beklagten hinsichtlich der Frage, wer zur Beitragspflicht herangezogen werden darf, besteht nicht: Nach § 10 Abs. 5 RBStV werden rückständige Rundfunkbeiträge festgesetzt; ein Ermessensspielraum ist dem Beklagten insoweit nicht eingeräumt. Dass im Einzelfall die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Festsetzung rückständiger Beiträge unter Umständen nicht vorliegen, etwa weil bereits ein anderer Inhaber der Wohnung bezahlt hat (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV i.V.m. § 44 AO), eröffnet entgegen der mit der Klagebegründung vertretenen Auffassung keinen die Anwendung des § 10a RBStV ausschließenden Ermessensspielraum, sondern ist vielmehr bereits auf Tatbestandsebene zu prüfen.

45 Ob die auf der Grundlage des § 10a RBStV automatisiert erstellten Festsetzungsbescheide einer Unterschrift bedurften oder diese nach Maßgabe des § 37 Abs. 5 HmbVwVfG entbehrlich gewesen ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn Ausgangs- und Widerspruchsbescheid bilden eine Einheit; der Widerspruchsbescheid verleiht dem Ausgangsbescheid gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO das maßgebliche Gepräge. Vorliegend war jedenfalls der Widerspruchsbescheid – auf den es danach maßgeblich ankommt – unterschrieben (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 27.11.2023, 1 LA 46/23, juris Rn. 20; VGH Mannheim, Beschl. v. 13.11.2020, 2 S 2134/20, juris Rn. 15 ff.; VG Freiburg, GB v. 11.9.2024, 9 K 2585/24, juris Rn. 109).

46 f) Keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Festsetzungsbescheids ergeben sich schließlich unter dem Gesichtspunkt des Prinzips der Gewaltenteilung. Gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 RBStV werden Festsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Da es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine auf gesetzlicher Grundlage beruhende öffentlich-rechtliche nichtsteuerliche Abgabe handelt (vgl. VGH München, Beschl. v. 12.12.2022, 7 ZB 20.1120, juris Rn. 24), greifen die verfassungsrechtlichen Einwände gegen die Einräumung einer Befugnis zur Eintreibung privatrechtlicher Forderungen im Wege der Verwaltungsvollstreckung (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 18.12.2012, 1 BvL 8/11, juris Rn. 46 ff.) schon im Ansatzpunkt nicht durch. Überdies hat das Bundesverfassungsgericht die strukturellen, unmittelbar durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag getroffenen Regelungen, zu denen auch das Selbsttitulierungsrecht der Landesrundfunkanstalten gehört, verfassungsrechtlich nicht beanstandet (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.7.2018, 1 BvR 1675/16 u.a., juris; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2022, 5 Bf 220/22.Z, n.v.). Im Übrigen steht vorliegend nicht die Befugnis des Beklagten zur Vollstreckung aus einem Festsetzungsbescheid im Streit, sondern (lediglich) seine Berechtigung zum Erlass von Festsetzungsbescheiden.

47 3. Mit dem angefochtenen Festsetzungsbescheid hat der Beklagte auch materiell rechtmäßig Rundfunkbeiträge für die Wohnung des Klägers festgesetzt.

48 Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung (vgl. § 3 Abs. 1 RBStV) von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Nach § 7 Abs. 3 RBStV ist der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet und jeweils in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für drei Monate zu leisten. Rückständige Rundfunkbeiträge werden gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt.

49 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Kläger war im hier relevanten Zeitraum Inhaber einer Wohnung im Sinne von §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 RBStV unter der Anschrift […] in Hamburg. Die für den Zeitraum Dezember 2024 bis Februar 2025 geschuldeten Rundfunkbeiträge durfte der Beklagte gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV mit Bescheid vom 2. Mai 2025 in Höhe von 55,08 EUR festsetzen, weil die Beiträge zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids bereits fällig, aber noch nicht bezahlt waren.

50 Die Beitragspflicht des Klägers ist nicht wegen der behaupteten Schlecht- oder Nichterfüllung des Funktionsauftrags durch das Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht entstanden, gemindert oder nicht durchsetzbar. Angebliche Defizite im Programm können der Beitragspflicht nicht unmittelbar entgegengehalten werden. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag enthält keine gesetzliche Verknüpfung zwischen Beitragspflicht und Erfüllung des Funktionsauftrags, auf die sich der Kläger für ein Entfallen seiner Zahlungspflicht wegen angeblicher programmlicher Defizite berufen könnte. Auch aus § 1 RBStV i. V. m. § 26 bzw. § 34 MStV oder weiteren Bestimmungen des Medienstaatsvertrags, die auf die Beitragsfinanzierung Bezug nehmen, lässt sich eine einfachrechtliche Verknüpfung der Beitragspflicht mit der Programmqualität nicht entnehmen. Der Kläger kann gegen die Beitragspflicht aus § 2 Abs. 1 RBStV schließlich auch keine Gegenrechte geltend machen, die eine Durchsetzbarkeit der Forderung hindern könnten. All dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15. Oktober 2025 (6 C 5.24, juris Rn. 19 ff.) im Einzelnen ausgeführt. Das erkennende Gericht schließt sich diesen Ausführungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, an.

51 4. Die Festsetzung des Säumniszuschlags erfolgte rechtmäßig auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 NDR-Beitragssatzung. Nach § 11 Abs. 1 NDR-Beitragssatzung wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,-- EUR fällig und zusammen mit dem Beitragsbescheid festgesetzt, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Diese Voraussetzungen lagen hier am 2. Mai 2025 im Hinblick auf die Beitragsforderungen für den Zeitraum Dezember 2024 bis Februar 2025 vor. Diese waren bereits seit mindestens vier Wochen fällig (vgl. § 7 Abs. 3 RBStV), sodass der Beklagte mit dem angefochtenen Festsetzungsbescheid einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,-- EUR festsetzen durfte.

III.

52 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

53 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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