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2 Bs 30/26•Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 2. Senat, 2026-06-04, 2 Bs 30/26
2 Bs 30/26Tribunal Administrativo / Divisão 24 de jun. de 2026
1. Auch im Bereich der nicht-förmlichen Straßenplanung nach § 13 Abs. 2 HBauO gilt das Gebot der gerechten Abwägung der privaten Belange, soweit diese schutzwürdig, erkennbar und mehr als nur geringfügig betroffen sind (noch offen gelassen in: OVG Hamburg, Beschl. v. 2.10.1998, 2 Bs 356/98, juris Rn. 5). 2. Die Beibehaltung der Verkehrssituation in einer Nebenstraße, die von der umzubauenden Hauptstraße abzweigt, ist grundsätzlich kein privater Belang der Anwohner, der in der Abwägung einer Straßenplanung gesondert zu berücksichtigen wäre. Veränderungen der Verkehrssituation in der Umgebung sind ohnehin bereits als öffentlicher Belang zu berücksichtigen. Verfahrensgang vorgehend VG Hamburg, 30. Januar 2026, 7 E 5887/25, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-06-04
Aktenzeichen: 2 Bs 30/26
ECLI: ECLI:DE:OVGHH:2026:0604.2BS30.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Auch im Bereich der nicht-förmlichen Straßenplanung nach § 13 Abs. 2 HBauO gilt das Gebot der gerechten Abwägung der privaten Belange, soweit diese schutzwürdig, erkennbar und mehr als nur geringfügig betroffen sind (noch offen gelassen in: OVG Hamburg, Beschl. v. 2.10.1998, 2 Bs 356/98, juris Rn. 5).
Die Beibehaltung der Verkehrssituation in einer Nebenstraße, die von der umzubauenden Hauptstraße abzweigt, ist grundsätzlich kein privater Belang der Anwohner, der in der Abwägung einer Straßenplanung gesondert zu berücksichtigen wäre. Veränderungen der Verkehrssituation in der Umgebung sind ohnehin bereits als öffentlicher Belang zu berücksichtigen.
Verfahrensgang
vorgehend VG Hamburg, 30. Januar 2026, 7 E 5887/25, Beschluss
Die Beschwerden der Antragssteller zu 1., 2., 4., 7., 8. und 10. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 30. Januar 2026 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragssteller zu 1., 2., 4., 7., 8. und 10. zu je einem Sechstel die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin, ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Antragsteller jeweils selbst.
I.
1 Die Antragsteller wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Umbau einer Straße durch die Antragsgegnerin.
2 Die Antragsgegnerin will den Straßenzug … - eine Hauptverkehrsstraße in Ost-West-Richtung der Stadt - im Rahmen ihres Bauprogramms "Erhaltungsmanagementsystem für Hamburgs Straßen (EMS-HH)" instandsetzen und die Aufteilung der Verkehrsfläche ändern. Die Baumaßnahmen haben im Westen, …, begonnen und werden sich über eine Länge von etwa 3,5 km … erstrecken. Die Arbeiten halten sich innerhalb der bauplanungsrechtlich festgesetzten Straßenbegrenzungslinien, erfolgen ausschließlich auf öffentlichem Grund und gliedern sich zeitlich in drei Bauabschnitte mit jeweils mehreren Bauphasen.
3 Erste Planungen für diese Baumaßnahmen begannen im Jahre 2016. Eine förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung fand nicht statt. Unter dem 30. März 2023 wandte sich eine Bürgerinitiative, zu der auch die Antragsteller gehören, mit Einwendungen grundsätzlicher Art gegen die Straßenplanung. Nach der Beteiligung verschiedener Träger öffentlicher Belange erfolgte am 10. Dezember 2024 die Schlussverschickung der Straßenplanung, nachdem zuvor am 11. Mai 2023 eine straßenverkehrsbehördliche Anordnung zu den erforderlichen Verkehrszeichen ergangen war. Geplant ist im Wesentlichen eine Erweiterung der Flächen für den Fuß- und Radverkehr bei Reduzierung der Flächen für den fließenden und insbesondere den ruhenden Kraftfahrzeugverkehr sowie die Einrichtung von Sonderspuren für den öffentlichen Nahverkehr. Vor dem Betrieb des Antragstellers zu 2. ist auf dem Seitenstreifen eine Ladezone vorgesehen; das dort bislang mögliche Parken am Fahrbahnrand soll als Folge einer Fahrstreifenmarkierung (VZ 295) nicht mehr möglich sein. Mit den Arbeiten des 1. Bauabschnitts (…) wurde im Dezember 2025 begonnen.
4 Die Antragsteller haben sich unter dem 31. Juli 2025 an das Verwaltungsgericht gewandt und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, "den unter dem Maßnahmentitel ‚Erhaltungsmanagementsystem für Hamburgs Straßen (EMS-HH)‘ … vorgesehenen Umbau der X-Straße einstweilen zu unterlassen". Mit Beschluss vom 30. Januar 2026 hat das Verwaltungsgericht die Anträge abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die zulässigen Anträge in der Sache ohne Erfolg blieben, weil die Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hätten.
5 Den Antragstellern stünde der geltend gemachte Anspruch auf fehlerfreie Berücksichtigung ihrer Belange im Rahmen der Straßenplanung nicht zu. Maßnahmen der nicht-förmlichen Straßenplanung nach § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 HWG seien reine Verwaltungsinterna gegen die kein Rechtsschutz eröffnet sei. Ihre faktische Außenwirkung bei Umsetzung der Planung ändere hieran nichts, denn aus dem Hamburgischen Wegegesetz ergäben sich insoweit keine Vorgaben für eine nachprüfbare Abwägung. Die Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 15 Abs. 1 Satz 3 HWG sei eine von den Rechten der Antragsteller unabhängige, im Wesentlichen verkehrspolitische Entscheidung. Ein Rückgriff auf die §§ 73 ff. HmbVwVfG sei nicht möglich, weil § 72 Abs. 1 HmbVwVfG deren Anwendbarkeit nur für gesetzlich angeordnete Planfeststellungsverfahren eröffne. Nichts anderes ergebe sich aus dem getätigten Aufwand der Antragsgegnerin bei der streitgegenständlichen Straßenplanung; sie müsse sich keine Widersprüchlichkeit ihres Verhaltens entgegenhalten lassen, da es an einer förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung fehle. Dieses Ergebnis stehe im Einklang mit dem Rechtsstaatsprinzip, weil es nicht zur Beschränkung subjektiver Rechte führe.
6 Entsprechendes gelte für das von den Antragstellern gerügte Fehlen einer Planrechtfertigung. Diese sei ohnehin nur eine bei groben und offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit, an welche bei der nicht-förmlichen Planung bereits ihrer Struktur nach geringere Anforderungen gestellt würden. Dieses Erfordernis wäre daher nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Planung im Hinblick auf die für die Antragsteller nachteilige Umgestaltung der Verkehrsflächen zu begründen.
7 Die Antragsteller hätten auch keine Verletzung subjektiver Rechte glaubhaft gemacht. Es sei nicht zu erkennen, dass durch die Umbaumaßnahmen einer der Antragsteller in seinem Anliegergebrauch als Teil des Grundeigentums beeinträchtigt wäre. Zu diesem Anliegergebrauch gehöre der Zugang zur Straße, der durch den Umbau bei keinem der Antragsteller verloren gehe. Darüberhinausgehende Anforderungen an die Beschaffenheit des Straßennetzes oder die Benutzung der Straße zum Parken seien durch das Grundeigentum nicht geschützt. Soweit Antragsteller nicht an der X-Straße, sondern in umliegenden Straßen ansässig seien, müssten sie ein aufgrund der Baumaßnahmen eintretendes höheres Verkehrsaufkommen hinnehmen, denn Anlieger müssten den Gemeingebrauch Dritter ebenso hinnehmen wie Behinderungen, die aus dem Gebrauch der Straße folgten. Erhöhte Lärm- und Abgasbelastungen durch Ausweichverkehre seien zwar im Ansatz nachvollziehbar, eine Überschreitung von für die Annahme einer Grundrechtsverletzung relevanten Grenzwerten sei aber nicht hinreichend substantiiert dargetan.
8 Gegen den ihnen am 2. Februar 2026 zugestellten Beschluss hat ein Teil der Antragsteller am 11. Februar 2026 jeweils Beschwerde eingelegt, die von ihnen am 24. Februar 2026 begründet worden ist.
II.
9 Die gemäß §§ 146 Abs. 4, 147 Abs. 1 VwGO zulässigen Beschwerden der Antragsteller zu 1., 2., 4., 7., 8. und 10. sind unbegründet.
10 1. Die mit den Beschwerden dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein zu prüfen hat, erschüttern nur hinsichtlich des Antragstellers zu 2. die entscheidungstragende Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben, weil der von ihnen geltend gemachte Anspruch auf fehlerfreie Berücksichtigung ihrer privaten Belange im Rahmen der nicht-förmlichen Straßenplanung nicht bestehe (siehe unter a)). Die übrigen Antragsteller haben schon nicht hinreichend dargelegt, dass die von ihnen geltend gemachten Belange in einer Abwägung durch die Antragsgegnerin zu berücksichtigen wären (siehe unter b)) bzw. derartige Belange durch die Straßenplanung beeinträchtigt würden (siehe unter c)).
11 a) Das Verwaltungsgericht begründet seine Rechtsauffassung, bei einer nicht-förmlichen Straßenplanung seien private Belange nicht im Rahmen einer Abwägung zu berücksichtigen, mit dem Fehlen von Bestimmungen des Hamburgischen Wegegesetzes über Vorgaben für eine derartige Abwägung, wie sie einem Planfeststellungsverfahren eigen seien. Die durch § 15 Abs. 1 Satz 3 HWG eröffnete Möglichkeit, ein derartiges Verfahren durchzuführen, hänge allein von einer Entscheidung der Antragsgegnerin ab, die von den subjektiven Rechten der Antragsteller unabhängig sei. Diese Ausgestaltung der Straßenplanung stehe mit dem Rechtsstaatsprinzip im Einklang, weil sie nicht zu einer Beschränkung subjektiver Rechte führe.
12 aa) Demgegenüber weist die Beschwerde zu Recht darauf hin, dass sich auch im Bereich der nicht-förmlichen Straßenplanung nach § 13 Abs. 2 HWG das Gebot, die von einer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, unabhängig von einer gesetzlichen Positivierung aus dem Wesen einer rechtsstaatlichen Planung ergibt (so bereits BVerwG, Urt. v. 14.2.1975, IV C 21.74, BVerwGE 48, 56, juris Rn. 36). Das Gebot der gerechten Abwägung gilt immer, wenn ein planerischer Gestaltungsfreiraum besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.7.1978, IV C 79.76, BVerwGE 56, 110, juris Rn. 42; Wolff/Humberg in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 114 Rn. 214). Das Abwägungsgebot ist eine Ausformung des im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (BVerwG, Beschl. v. 4.1.2007, 4 B 74.06, ZfBR 2007, 273, juris Rn. 3; Urt. v. 8.10.2025, 9 A 2.24, UWP 2026, 127, juris Rn. 128) und vermittelt dem von einer Planung Betroffenen ein subjektives öffentliches Recht im Hinblick auf die Geltendmachung seiner eigenen Belange (BVerwG, Urt. v. 14.2.1975, a.a.O., Rn. 41; Urt. v. 24.9.1998, 4 CN 2.98, BVerwGE 107, 215, juris Rn. 15 ff). In eine straßenrechtliche Abwägung sind als private Belange alle rechtlichen und tatsächlichen Interessen der von der Planung nachteilig Betroffenen einzustellen (BVerwG, Urt. v. 14.2.1975, a.a.O., Rn. 40; Urt. v. 8.10.2025, a.a.O.: "private Interessen"), soweit sie schutzwürdig, erkennbar und mehr als nur geringfügig betroffen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.5. 2023, 4 C 1.22, BVerwGE 178, 371, juris Rn. 33). Die durch § 13 Abs. 2 HWG eröffnete Möglichkeit einer nicht-förmlichen Straßenplanung unterliegt als echte fachplanerische Entscheidung den gleichen materiell-rechtlichen Bindungen und Anforderungen wie eine förmliche Planung (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 22.3.2016, 5 S 531/13, VBlBW 2016, 382, juris Rn. 31). Dies zeigt auch § 125 Abs. 2 BauGB, wonach Erschließungsanlagen, wenn ein Bebauungsplan nicht vorliegt, nur hergestellt werden dürfen, wenn sie u.a. den Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB entsprechen (vgl. Sauthoff in: Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts, 3. Aufl. 2024, § 11 Rn. 119).
13 Sachliche Gründe, warum eine Abwägung im Rahmen der nicht-förmlichen Straßenplanung des § 13 Abs. 2 HWG nicht stattzufinden hat (offengelassen in: OVG Hamburg, Beschl. v. 15.2.2007, 3 Bf 333/04.Z, NordÖR 2007, 212, juris Rn. 11; Beschl. v. 2.10.1998, 2 Bs 356/98, juris Rn. 5) oder sie grundlegend anderen Anforderungen unterliegen sollte, als die für eine förmliche Straßenplanung notwendige Abwägung nach § 15 Abs. 1 HWG i.V.m. § 75 Abs. 1a HmbVwVfG in einem Planfeststellungsverfahren oder nach § 15 Abs. 2 Satz 1 HWG i.V.m. § 1 Abs. 7 BauGB in einem Bebauungsplanverfahren, sind nicht erkennbar (vgl.: OVG Berlin, Beschl. v. 23.8.2012, OVG 1 N 67.12, NVwZ-RR 2012, 955, juris Rn. 3).
14 Zu den abwägungserheblichen privaten Belangen zählen neben dem nach Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Eigentum auch die hiervon nicht geschützten wirtschaftlichen oder sonstigen Belange, die in der Abwägung grundsätzlich zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, 7 A 11.11, BVerwGE 143, 249, juris Rn. 74). Der Antragsgegnerin ist da-her zu widersprechen, wenn sie sich auf die mangelnde Eignung der nicht-förmlichen Straßenplanung, in Rechte der Antragsteller einzugreifen, beruft, um von einer Anwendung des rechtsstaatlichen Abwägungsgebots befreit zu sein. Ist diese Art der Straßenplanung in der Lage, schutzwürdige Belange, insbesondere diejenigen der Anlieger, zu beeinträchtigen, handelt es sich bei ihr nicht mehr um ein reines Verwaltungsinternum, welches nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung womöglich nicht einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt.
15 bb) Ausgehend hiervon kann sich der Antragsteller zu 2. gegenüber der Antragsgegnerin auf ein Recht zur fehlerfreien Abwägung seiner Belange bei der Planung zum Umbau der X-Straße berufen. Mit seiner eidesstattlichen Versicherung vom 28. September 2025 macht er geltend, dass sein Betrieb an der X-Straße - … - von dieser Durchgangsstraße "lebe", dass fast 80 % seiner Kunden mit dem Auto kämen und viele von diesen Handwerker seien, die während der Arbeitszeit schnell frühstücken oder ein Mittagessen zu sich nehmen wollten. Zugleich trägt er vor, dass bereits derzeit die Parkplätze an der X-Straße dauerhaft belegt und diejenigen in den Nebenstraßen überlastet seien. Er befürchte, dass ohne unkomplizierte Parkmöglichkeiten viele seiner Kunden von seinem Betrieb fernblieben.
16 Während die Einwendungen der gegen die Straßenplanung gerichteten Bürgerinitiative vom 30. März 2023, auf welche sich der Antragsteller zu 2. daneben beruft, lediglich grundsätzliche Bedenken gegen die Straßenplanung beinhalten, macht er mit diesem Vorbringen ein nachvollziehbar konkret begründetes wirtschaftliches Interesse geltend, die bisherige Verkehrslage beizubehalten, um den bestehenden Kundenstamm seines Betriebs aufrechtzuerhalten. Dieses Vorbringen ist nicht deshalb außer Acht zu lassen, weil es erst nach der Schlussverschickung der Straßenplanung im Dezember 2024 geltend gemacht worden ist. Weder war den von der Straßenplanung betroffenen Trägern privater Belange rechtzeitig diese Schlussverschickung angekündigt worden noch trifft § 13 Abs. 2 HWG oder eine andere Vorschrift des Hamburgischen Wegegesetzes für die nicht-förmliche Straßenplanung eine Ausschlussregelung, die mit § 73 Abs. 4 HmbVwVfG, der im Planfeststellungsverfahren gilt, vergleichbar wäre.
17 Damit beruft sich der Antragsteller zu 2. auf einen abwägungserheblichen Belang. Ob sein Interesse, zur Erhaltung des Kundenstamms die bestehende Verkehrslage aufrechtzuerhalten, seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zuzuordnen ist und ob dieses Recht vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst wird (offengelassen: BVerfG, Beschl. v. 23.3.2022, 1 BvR 1295/21, NVwZ 2022, 1672, juris Rn. 16; bejaht: BVerwG, Urt. v. 22.5.2025, 7 A 6.24, juris Rn. 9; Urt. v. 23.5.2023, 4 C 1.22, BVerwGE 178, 371, juris Rn. 30) kann dahinstehen. Zwar werden Umsatz- und Gewinnchancen oder tat-sächliche Gegebenheiten nicht von der Eigentumsgarantie erfasst (BVerfG, Urt. v. 6.12. 2016, 1 BvR 2821/11, BVerfGE 143, 246, juris Rn. 240; zum Kundenstamm: BVerfG, Beschl. v. 4.10.1991, 1 BvR 314/90, NJW 1992, 1878, juris Rn. 2; OVG Hamburg, Beschl. v. 20.1.2021, 5 Bs 228/20, juris Rn. 16), hingegen kann das wirtschaftliche Interesse an der Aufrechterhaltung einer die Erwerbschancen eines Betriebs fördernden Verkehrslage auch außerhalb des Schutzbereichs von Art. 14 Abs. 1 GG zu den Belangen gehören, deren nicht ausreichende Berücksichtigung einen Anspruch auf gerechte Abwägung verletzen könnte (BVerwG, Urt. v. 27.11.1996, 11 A 100.95, NVwZ 1997, 994, juris Rn. 36). Dies gilt erst recht, wenn - wie hier - eine Existenzgefährdung geltend gemacht wird (so BVerwG, Urt. v. 28.4.2016, 9 A 7.15, NVwZ 2016, 1735, juris Rn. 14; Urt. v. 3.1.2020, 9 A 12.19, BVerwGE 170, 33, juris Rn. 821).
18 b) Die Beschwerden der Antragsteller zu 1., 4. und 10. haben keinen Erfolg, weil ihre Darlegungen bereits nicht ergeben, dass die von ihnen geltend gemachten Belange von der Antragsgegnerin in eine Abwägung einzustellen wären. Ihr Vorbringen ist daher von vornherein ungeeignet, die entscheidungstragende Feststellung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, dass sie einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht haben.
19 aa) Der Antragsteller zu 1. ist kein unmittelbarer Anlieger der X-Straße, sondern einer Nebenstraße. Er rügt mit der Antragsschrift vom 31. Juli 2025 hauptsächlich für seine Nebenstraße eine Verschlechterung der Verkehrssituation aufgrund der Umbaumaßnahmen, da diese den bestehenden Ausweichverkehr noch verstärken werde. Abgesehen von der fehlenden Glaubhaftmachung dieser Behauptung, ist die Beibehaltung der Verkehrssituation einer Nebenstraße für deren Anwohner grundsätzlich kein privater Belang, der in der Abwägung einer Straßenplanung gesondert zu berücksichtigen wäre. Der Umbau einer Straße mit einer Veränderung der Flächenanteile für die jeweiligen Teilverkehre wird naturgemäß immer Einfluss haben auf die Verkehrssituation der Umgebung, so dass die dortigen Veränderungen ohnehin als öffentlicher Belang zu berücksichtigen sind. Zudem kann sich negativ auswirkenden Einflüssen in den Nebenstraßen - selbst nach dem Umbau einer Straße - vorrangig mit den Mitteln des Straßenverkehrsrechts, u.U. auch mit baulichen Veränderungen, begegnet werden. Insoweit fehlt den Interessen der Anwohner von Nebenstraßen grundsätzlich die notwendige Schutzwürdigkeit, um sie bereits im Vorwege als private Belange bei der Straßenplanung berücksichtigen zu können.
20 Soweit sich der Antragsteller zu 1. gegen die Ausgestaltung und Anordnung der Fahrradwege an der X-Straße wendet, macht er mit der Verkehrssicherheit ein alle Verkehrsteilnehmer gleichermaßen betreffendes Interesse geltend. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um einen öffentlichen und damit keinen privaten Belang des Antragstellers zu 1.
21 bb) Der Antragsteller zu 4. ist gleichfalls kein unmittelbarer Anlieger der X-Straße, sondern einer Nebenstraße, für den im Hinblick auf die geltend gemachte Verschlechterung der Verkehrssituation die Ausführungen unter aa) entsprechend gelten. Soweit er mit der Antragsschrift vom 31. Juli 2025 daneben gesundheitliche Beeinträchtigungen durch die Verlängerung von Fahrzeiten und der Zunahme von Staus geltend macht, ergibt sich auch daraus kein schutzwürdiger privater Belang. Nicht nur fehlt es schon an einer hinreichenden Glaubhaftmachung der Verkehrsbeeinträchtigungen, sondern es handelt sich dabei um negative Umwelteinflüsse zu Lasten von jedermann. Ihre Vermeidung ist ohnehin ein öffentlicher Belang, der in der Abwägung einer Straßenplanung zu berücksichtigen ist. Dies schließt grundsätzlich eine weitere Berücksichtigung als privaten Belang, wenn auch in Form der Erhaltung der eigenen Gesundheit, aus.
22 cc) Die Antragstellerin zu 10. - ein Betrieb …, deren geschäftsführender Gesellschafter der Antragsteller zu 1. ist - rügt mit der Antragsschrift vom 31. Juli 2025 einen schlechteren Verkehrsfluss auf der umgebauten X-Straße und macht dadurch steigende Logistikkosten geltend. Auch hierin liegt kein schutzwürdiger privater Belang, da das dahinterstehende eigentliche Interesse an einem zügigen Verkehrsfluss gleichfalls allen Verkehrsteilnehmern eigen ist. Es stellt damit grundsätzlich einen die Allgemeinheit betreffenden öffentlichen Belang dar, der wiederum ohnehin in der Abwägung zu berücksichtigen ist.
23 c) Hingegen haben die Beschwerden der Antragsteller zu 7. und 8. keinen Erfolg, weil sie nicht die maßgebliche Ergebnisrichtigkeit (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 7.6.2021, 2 Bs 84/21, BauR 2021, 1801, juris Rn. 17; Beschl. v. 2.8.2019, 4 Bs 219/18, 209, AuAS 2019, 209, juris Rn. 10) der Feststellung des Verwaltungsgerichts zum Fehlen eines Anordnungsanspruchs erschüttern. Zwar können sich beide Antragsteller ebenfalls auf den abwägungserheblichen Belang der Beibehaltung einer … günstigen Verkehrslage berufen, weil sie insoweit grundsätzlich den Inhabern eines Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gleichgestellt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.10.1976, VII C 24.73, NJW 1977, 2367, juris Rn. 26), doch haben sie nicht hinreichend dargelegt, dass sie in diesem geltend gemachten Belang auch tatsächlich beeinträchtigt werden könnten.
24 aa) Der Antragsteller zu 7. - …, dessen Praxis sich in einem Ärztehaus befindet, das jenseits der Kreuzung liegt, an der die Umbaumaßnahmen enden werden - macht mit seiner eidesstattlichen Versicherung vom 29. September 2025 geltend, dass seine Patienten zu einem nicht unerheblichen Anteil in ihrer Mobilität eingeschränkt und körperlich nicht in der Lage seien, seine Praxis mit dem öffentlichen Personennahverkehr aufzusuchen. Die geplante Einspurigkeit der X-Straße werde für sie die Anfahrt zur Praxis massiv erschweren. Im bestehenden Zustand erfolge die Auffahrt zur Praxis über die Rechtsabbiegerspur …, wobei die Erreichbarkeit bei einem Rückstau erschwert werde. Die Einspurigkeit der X-Straße infolge der derzeitigen Leitungsbauarbeiten führe regelmäßig zu einem Rückstau, der über die Abbiegespur hinaus bis in den Straßenverlauf reiche. Eigene Patientenparkplätze gebe es nicht, so dass die Selbstfahrer bzw. Begleitpersonen auf die umliegenden Parkmöglichkeiten angewiesen seien. Die Anfahrtszeit für Taxen, Wartungstechniker von medizinischen Geräten, Lieferungen von Medikamenten und Verbrauchsmaterial sowie für die Ärzte werde sich unberechenbar verlängern und die Patientenversorgung gefährden. Gleiches gelte für die anderen Praxen im Ärztehaus und die dortige Apotheke.
25 Der Antragsteller zu 8. - …, dessen Praxis sich unmittelbar an der X-Straße befindet - macht mit seiner eidesstattlichen Versicherung vom 29. September 2025 geltend, dass ein Großteil seiner Patienten alters- oder krankheitsbedingt in der Mobilität eingeschränkt und auf das Auto angewiesen sei. Aus Richtung Osten erfolge die Zufahrt zu dem hinter dem Gebäude liegenden Patientenparkplatz über die Linksabbiegerspur ... Infolge der Bauarbeiten bestehe auch außerhalb der Stoßzeiten regelmäßig ein langer Rückstau, sehr oft zurück bis zu der Kreuzung ... Es sei zu befürchten, dass dies nach dem Umbau der X-Straße der neue Dauerzustand sein werde. Für die Praxismitarbeiter werde es schwieriger Parkplätze zu finden.
26 bb) Soweit beide Antragsteller die Belange Dritter geltend machen, haben sie von vornherein keinen Anspruch auf eine gerechte Abwägung dieser fremden Belange oder auf eine in jeder Hinsicht fehlerfreie Abwägung (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.2.1975, IV C 21.74, BVerwGE 48, 56, juris Rn. 41; Urt. v. 3.11.2020, 9 A 12.19, BVerwGE 170, 33, juris Rn. 25; VGH München, Urt. v. 22.4.2025, 8 A 22.40053, juris Rn. 24). Ihr erklärtes Ziel der Überprüfung der Gesamtmaßnahme eines Umbaus der X-Straße (Schriftsatz vom 4.12.2025, S. 2; Bl. 703 eA des VG) können sie schon deswegen nicht erreichen.
27 Eine mögliche Beeinträchtigung ihres eigenen Belangs der Beibehaltung einer günstigen Verkehrslage ihrer Arztpraxen durch den Umbau der X-Straße haben sie nicht hinreichend dargelegt, so dass es nicht darauf ankommt, ob dieser Belang von der Antragsgegnerin fehlerfrei abgewogen worden ist. Das Vorbringen der Antragsteller zu 7. und 8. (siehe (2) und (3)) reicht nicht aus, um in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO ihre Antragsbefugnis (siehe (1)) zu begründen, also eine Verletzung in ihren Rechten als möglich erscheinen zu lassen. Es reicht daher erst recht nicht aus, die entscheidungstragende Feststellung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, dass es ihnen an einem Anordnungsanspruch fehlt.
28 (1) Erforderlich, aber auch ausreichend für die Bejahung der Antragsbefugnis ist es, dass die Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die eine Verletzung ihres Rechts auf gerechte Abwägung möglich erscheinen lassen. Hierzu reicht es aus, dass sie Tatsachen vortragen, die eine fehlerhafte Behandlung ihrer Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist, wer sich auf einen eigenen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn, wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Die Antragsbefugnis ist jedoch dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet. Das Gericht hat dabei den Tatsachenvortrag - auch unter Würdigung widerstreitenden Vorbringens des Antragsgegners - auf seine Schlüssigkeit und voraussichtliche Belastbarkeit hin zu prüfen (BVerwG, Beschl. v. 20.3.2026, 4 BN 29.25, juris Rn. 7).
29 (2) Nach diesem Maßstab scheidet eine Rechtsverletzung der Antragsteller zu 7. und 8. durch den geplanten Umbau der X-Straße im unmittelbaren räumlichen Umfeld ihrer Arztpraxen aus. Nach dem Ergebnis der Straßenplanung wird es nicht zu einer dauerhaften Beeinträchtigung der Erreichbarkeit der Arztpraxen kommen, weil sich deren Anfahrbarkeit für den Kraftfahrzeugverkehr nicht verändern wird:
30 Die Praxis des Antragstellers zu 7. wird für Kraftfahrzeuge aus östlicher Richtung weiterhin über eine Rechtsabbiegerspur … anfahrbar bleiben. Aus dem der Schlussverschickung beigefügten Verkehrstechnischen Lageplan (…) ergeben sich gegenüber dem bisherigen Zustand, mit Ausnahme eines zu überquerenden Fahrradstreifens, keine baulichen Veränderungen oder eine Änderung der Verkehrszeichen. Gleiches gilt für den Antragsteller zu 8., dessen hinter dem Gebäude liegender Parkplatz aus zwei Richtungen anfahrbar bleiben wird. Es bleibt bei je einer Zufahrt aus südlicher Richtung über eine Rechtsabbiegerspur … in die X-Straße und aus östlicher Richtung über die Linksabbiegerspur von der X-Straße in … (…). Die letztgenannte Zufahrt könnte sogar einfacher werden, weil nur noch ein Fahrstreifen überquert werden muss.
31 (3) Soweit die Antragsteller zu 7. und 8. aus der Reduzierung der Fahrstreifen der X-Straße eine mittelbare Beeinträchtigung ihrer Zufahrten ableiten, weil ein sich daraus ergebender Fahrzeugstau die Benutzung der Zufahrten erschweren soll, haben sie eine derart vermittelte Beeinträchtigung nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
32 Die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen geben nur die Erwartungen und Bewertungen der Antragsteller wieder, ohne dass diese auf nachvollziehbare Tatsachen gestützt werden. Die darin angeführte derzeitige Baustellensituation erlaubt keine hinreichend sicheren Prognosen für die Zukunft, weil diese einstreifige Verkehrsführung - insoweit das Vorbringen der Antragsteller zu deren Gunsten als wahr unterstellt - nicht vergleichbar ist mit dem Endzustand nach dem Umbau. Soweit die Antragsteller sich darüber hinaus auf Prognosen zur Verkehrsentwicklung stützen, bleiben diese spekulativ, schon weil weder deren Tatsachengrundlage noch die Methode ihrer Erstellung oder ihre gegenüber den Prognosen der Antragsgegnerin höhere Richtigkeitsgewähr nachvollziehbar und überzeugend dargelegt werden.
33 2. Die dem Beschwerdegericht damit nur im Falle des Antragstellers zu 2. eröffnete eigene Prüfung in der Sache führt zu dem Ergebnis, dass nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand dessen gegen den Umbau der X-Straße gerichtete Eilantrag zwar zulässig (unter a)), aber unbegründet ist (unter b)).
34 a) Der auf eine Sicherungsanordnung gerichtete Antrag vom 1. August 2025, den unter dem Maßnahmentitel "Erhaltungsmanagementsystem für Hamburgs Straßen (EMS-HH) …" geplanten Umbau der X-Straße einstweilen zu unterlassen, ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft und zulässig.
35 In entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO ergibt sich für den Antragsteller zu 2. eine Antragsbefugnis aus dem abwägungserheblichen Belang, zur Erhaltung des Kunden-stamms seines Betriebs die bestehende Verkehrslage aufrechtzuerhalten (siehe oben unter 1. a) bb)). Diese Antragsbefugnis ist gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.6.2004, 4 C 9.03, BVerwGE 121, 182, juris Rn. 25) nicht entfallen, als er am 1. März 2026 den Betrieb auf seine Tochter übertragen hat.
36 Auch hat der Antragsteller zu 2. das für die Zulässigkeit der beantragten Sicherungsanordnung erforderliche qualifizierte, auf die Inanspruchnahme gerade vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtete Rechtsschutzinteresse (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.3.2025, 10 VR 1.25, ZUM-RD 2025, 402, juris Rn. 10) hinreichend glaubhaft gemacht. Ein Verweis auf nachgängigen Rechtsschutz wäre für ihn mit dem unzumutbaren Nachteil einer Existenzgefährdung seines Betriebs verbunden. Mit der eidesstattlichen Versicherung vom 28. September 2025 hat er glaubhaft gemacht, dass nicht nur eine Vielzahl an Kunden … mit dem Auto aufsucht, sondern auch, dass von diesen Kunden zahlreich das um Frühstück und Mittagessen erweiterte Speiseangebot (…) genutzt wird. Jedenfalls im Rahmen der in einem Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung ist es nachvollziehbar, dass dieser Kundenumsatz entfallen könnte, wenn die bestehenden Parkmöglichkeiten im näheren Umfeld des Betriebs durch den Umbau der X-Straße entfallen, zumal die Lage des Betriebs keine anderweitige Laufkundschaft erwarten lässt. Angesichts seiner geringen Größe kann nicht angenommen werden, dass der Betrieb den damit verbundenen Umsatzrückgang ohne weiteres für die mehrjährige Dauer eines Klageverfahrens verkraften könnte.
37 b) Angesichts der an den Betrieb des Antragstellers zu 2. herangerückten Bauarbeiten ist zwar nicht mehr an einem Anordnungsgrund, also der Eilbedürftigkeit der begehrten Verpflichtung der Antragsgegnerin, zu zweifeln, doch hat er nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anordnungsanspruch zusteht. Dem Antragsteller zu 2. steht weder der behauptete Unterlassungsanspruch zu, die vollständige Untersagung des Straßenumbaus verlangen zu können (siehe aa)), noch führt sein Anspruch auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange zu einem Baustopp für das nähere Umfeld des Betriebs (siehe bb)).
38 aa) Mit der beantragten Sicherungsanordnung begehrt der Antragsteller zu 2. die vollständige Untersagung der Durchführung von Straßenbaumaßnahmen in der X-Straße. Hierzu trägt er im Wesentlichen vor, dass es für den Umbau der X-Straße an einer Planrechtfertigung fehle und die nicht-förmliche Straßenplanung nach § 13 Abs. 2 HWG, unabhängig von der mangelnden Berücksichtigung seiner privaten Belange, insbesondere aufgrund unzutreffender Prognosen und einer fehlerhaften Gewichtung der öffentlichen Belange fehlerhaft sei.
39 Dieser begehrten Untersagung steht nicht von vornherein entgegen, dass der Antragsteller zu 2. damit keine vorläufige Maßnahme i.S.d. § 123 Abs. 1 VwGO, sondern mit der Unterlassung des Umbaus der X-Straße durch die Antragsgegnerin die Vorwegnahme der dem Gericht an sich nur in einem Hauptsacheverfahren möglichen Entscheidung begehrt. Die im gestellten Antrag enthaltene Einschränkung einer "einstweiligen" Unterlassung ist ohne inhaltliche Bedeutung, weil das Vorbringen des Antragstellers zu 2. nicht erkennen lässt, für welchen begrenzten Zeitraum die Unterlassung erfolgen soll. Einem derartigen Antrag kann im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise stattgegeben werden, nämlich dann, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller unzumutbar wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.1.1999, 11 VR 8.98, NVwZ 1999, 650, juris Rn. 5 m.w.N.). Hiervon ist entsprechend den Feststellungen zum qualifizierten Rechtsschutzinteresse des Antragstellers zu 2. auszugehen (siehe unter a)).
40 Auf welche besondere Rechtsgrundlage der Antragsteller zu 2. den von ihm behaupteten Unterlassungsanspruch stützen will, lässt er in seiner Beschwerdebegründung offen. Soweit es um den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch und eine mögliche Beeinträchtigung seines Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geht, kann er nur die ordnungsgemäße Abwägung seiner eigenen privaten Belange verlangen (dazu nachfolgend unter bb)), nicht jedoch eine insgesamt fehlerfreie Abwägung und Planung (BVerwG, Urt. v. 14.2.1975, IV C 21.74, BVerwGE 48, 56, juris Rn. 41).
41 Der Antragsteller zu 2. hat zur Begründung für einen Anspruch auf Unterlassung aller Umbauarbeiten nicht glaubhaft gemacht, dass für diese bereits die Rechtsgrundlage fehlt, weil die Antragsgegnerin sie unzulässigerweise nach § 13 Abs. 2 HWG in nicht-förmlicher Weise ausführt, anstatt zuvor nach § 15 HWG ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen. Selbst wenn dessen Durchführung angesichts des gesamten Umfangs der Straßenbauarbeiten sinnvoll erscheinen sollte, so räumt doch § 15 Abs. 1 Satz 3 HWG der Antragsgegnerin ein weites Ermessen für die Entscheidung ein, ob für den Bau oder die Änderung anderer öffentlicher Wege als derjenigen, für die nach § 13a HWG eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden soll. Hinreichende Anhaltspunkte für eine Reduzierung dieses Ermessens im Sinne einer Verpflichtung zur Durchführung dieses Verfahrens sind nicht erkennbar. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus der mit dieser Verfahrensart verbundenen Pflicht, eine Anhörung nach § 73 HmbVwVfG durchzuführen, denn eine Öffentlichkeitsbeteiligung gehört nicht zu dem rechtsstaatlich gebotenen Mindeststandard (siehe BVerwG, Urt. v. 26.6.2014, 4 C 3.13, BVerwGE 150, 114, juris Rn. 30).
42 Der Antragsteller zu 2. hat weiter nicht glaubhaft gemacht, dass das Planungsermessen der Antragsgegnerin derart reduziert ist, dass ein Umbau der X-Straße insgesamt zu unterbleiben hat. Die von ihr auch im Rahmen einer nicht-förmlichen Straßenplanung nach § 13 Abs. 2 HWG zu treffende Abwägung öffentlicher und privater Belange muss nicht zu dem Ergebnis führen, dass die Straßenbauarbeiten gänzlich zu unterlassen sind. Sein hierauf gerichtetes Vorbringen zeigt lediglich auf, dass der Antragsteller zu 2. andere verkehrspolitische Prioritäten als die Antragsgegnerin setzt. Dieser kommt jedoch ein weiter Spielraum bei der Ausfüllung des ihr durch § 13 Abs. 2 HWG zugewiesenen Planungsermessens zu. In dieses besondere, weil einer Abwägung teilweise widerstreitender Belange und nicht einem vorgegebenen Konditionalprogramm unterliegende, Ermessen sind nicht nur die in § 13 Abs. 3 Satz 1 HWG erwähnten Aspekte der Leistungsfähigkeit der Trägerin der Wegebaulast und eines regelmäßigen Verkehrsbedürfnisses einzustellen, sondern es beinhaltet auch die Befugnis zu einer steuernden Verkehrspolitik, z.B. um dem Klimaschutzgebot des Art. 20a GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.1.2022, 1 BvR 1565/21 u.a., NJW 2022, 844, juris Rn. 4) und den Zielen des § 29 Hamburgisches Klimaschutzgesetz vom 20. Februar 2020 (HmbGVBl. 2020, 148) Rechnung tragen zu können. Dementsprechend kann der Planung der Antragsgegnerin zum Umbau der X-Straße aufgrund der damit verbundenen Erleichterung für andere Verkehrsarten außerhalb des motorisierten Individualverkehrs nicht abgesprochen werden, dass sie gemessen an den Zielen des Hamburgischen Wegegesetzes vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.1985, 4 C 15.83, BVerwGE 71, 166, juris Rn. 16; zur Anlegung eines Radwegs siehe auch: BVerwG, Beschl. v. 12.6.1989, 4 B 101.89, UPR 1989, 431, juris Rn. 5 f.). Mithin liegt entgegen der Ansicht des Antragstellers zu 2. eine notwendige Planrechtfertigung (vgl. nur VGH Kassel, Beschl. v. 26.2.2021, 2 B 2698/20, ESVGH 71, 138, juris Rn. 11 ff.; VGH Mannheim, Urt. v. 23.11. 2023, 3 S 821/21, juris Rn. 101; OVG Weimar, Beschl. v. 20.12.2024, NVwZ-RR 2025, 606, juris Rn. 28 ff.) vor.
43 bb) Der Antragsgegnerin können auch nicht - als ein Minus zu dem begehrten umfassenden Baustopp - die geplanten Straßenbauarbeiten nur in dem näheren Umfeld des Betriebs des Antragstellers zu 2. untersagt werden, da sie dessen Anspruch auf eine fehlerfreie Berücksichtigung seiner privaten Belange bei der Abwägung erfüllt hat. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage hat der Antragsteller zu 2. nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin seinen Anspruch auf fehlerfreie Abwägung des privaten Belangs, zur Aufrechterhaltung des Kundenstamms die vorteilhafte Verkehrslage beizubehalten, verletzt hat.
44 (1) Das aus dem Wesen einer rechtsstaatlichen Planung folgende Abwägungsgebot (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.7.2018, 7 B 15.17, AbfallR 2019, 55, juris Rn. 16; Urt. v. 14.2. 1975, IV C 21.74, BVerwGE 48, 56, juris Rn. 36) verlangt, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist vielmehr im Gegenteil ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die planende Behörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie - auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials - die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat. Die Anforderungen des Abwägungsgebots richten sich grundsätzlich sowohl an den Abwägungsvorgang als auch das Abwägungsergebnis (BVerwG, Urt. v. 14.2.1975, IV C 21.74, BVerwGE 48, 56, juris Rn. 37 f. m.w.N.).
45 (2) Ein vollständiger Abwägungsausfall liegt nicht vor. Die Antragsgegnerin hat ihrer nicht-förmlichen Planung zum Umbau der X-Straße eine Abwägung verschiedener Belange zugrunde gelegt, wie insbesondere die beiden Abwägungsvermerke vom 5. Dezember 2024 (…) und der Erläuterungsbericht vom 9. Dezember 2024 (…) aufzeigen. Dabei wurden auch private Belange des Antragstellers zu 2. in die Abwägung eingestellt, wie sich aus S. 12 des Abwägungsvermerks für den Abschnitt … (…) ergibt. Hiernach ist "in Abstimmung mit … im Bereich der X-Straße 4 eine Ladezone … vorgesehen" worden, welche auch auf Blatt 4 des der Schlussverschickung beigefügten Verkehrstechnischen Lageplans der Straßenbauarbeiten vom 9. Dezember 2024 ausgewiesen wird (…). Damit liegt in tatsächlicher Hinsicht die notwendige Abwägungsbereitschaft vor (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.1.1998, 4 VR 3.97, 4 A 9.97, NordÖR 1998, 76, juris Rn. 48; OVG Hamburg, Urt. v. 10.4.2013, 2 E 14/11.N, NordÖR 2014, 78, juris Rn. 104), auch wenn die Antragsgegnerin die Rechtsansicht vertritt, dass im Falle einer nicht-förmlichen Straßenplanung nach § 13 Abs. 2 HWG kein Anspruch auf fehlerfreier Abwägung privater Belange bestehe.
46 (3) Gleichfalls dürfte kein Abwägungsdefizit vorliegen. Die von dem Antragsteller zu 2. gerügte fehlende Beachtung seines privaten Belangs, zur Aufrechterhaltung des Kundenstamms seines Betriebs die vorteilhafte Verkehrslage beizubehalten, durch die Antragsgegnerin ist nicht festzustellen.
47 (a) Bereits in einem der Vorentwürfe für die nunmehr auszuführenden Umbaumaßnahmen war berücksichtigt worden, dass die Kunden des Betriebs des Antragstellers zu 2. Parkraum nachfragen. Die der 2. Verschickung zugrunde gelegte Karte vom 11. Februar 2022 für den westlichen Teil der X-Straße sah auf deren Südseite vor den Gebäuden Nr. 2 und 4 drei Parkstände auf dem Seitenstreifen vor. Der dazugehörige Erläuterungsbericht vom 8. Februar 2022 führte dazu aus, dass diese Parkstände "vor … hergestellt" worden seien, "um den Besuchern eine Möglichkeit zum Parken zu gewährleisten".
48 Die Parkstände vor dem Betrieb des Antragstellers zu 2. sind aber im weiteren Verlauf des Planungsprozesses entfallen und in dem der Schlussverschickung zugrunde gelegten Verkehrstechnischen Lageplan nicht mehr enthalten. In dem Erläuterungsbericht vom 9. Dezember 2024 wird keiner der Parkstände auf der Südseite mehr mit dem Betrieb des Antragstellers zu 2. und dessen Kunden in Verbindung gebracht, vielmehr werden derartige Parkstände nur als Teil des ruhenden Verkehrs angesehen und dienen daher allein dem Straßenverkehr und damit ausschließlich einem öffentlichen Belang (…).
49 Aus welchen Gründen es zu dem Wegfall der Parkstände und der Einrichtung einer Ladezone an derselben Stelle kam, ergab sich nicht aus der lückenhaften Dokumentation des Planungsprozesses durch die Antragsgegnerin. Erst in dem Vermerk vom 7. Mai 2026 des Projektleiters der streitgegenständlichen Umbaumaßnahmen wird erläutert, dass insoweit die Planung den Interessen des Betriebs des Antragstellers zu 2. angepasst worden sei. Es habe im Sommer 2022 und dem 1. Quartal 2023 Gespräche mit Repräsentanten des Betriebs gegeben, die die Bedeutung des Anlieferverkehrs für den Betrieb hervorgehoben hätten. Daraufhin habe man, unter Hinnahme von geringeren Breiten des Gehwegs und des Radfahrstreifens, die Ladezone eingerichtet. Sie biete für den Betrieb den Vorteil, dass sie außerhalb der Anlieferungsvorgänge von den Kunden für kurzzeitige Einkäufe genutzt werden könne; weitere Parkmöglichkeiten bestünden in einer nahegelegenen Seitenstraße.
50 Zwar hat der Antragsteller zu 2. nicht bestätigen können, dass es zu den genannten Gesprächen gekommen ist, doch werden die Tatsachen im Zusammenhang mit diesen Gesprächen durch zwei Eidesstattliche Versicherungen vom 1. Juni 2026 hinreichend glaubhaft gemacht. Darin schildern eine Mitarbeiterin des von der Antragsgegnerin beauftragten Planungsbüros und der Projektleiter der Antragsgegnerin Teilnehmer, Zeit, Ort und Inhalt der Gespräche so konkret, dass das Beschwerdegericht im Rahmen des Eilverfahrens von der Richtigkeit der Tatsachenbehauptungen der Antragsgegnerin ausgehen kann. Unerheblich ist es insoweit, mit wem konkret die Mitarbeiter der Antragsgegnerin bzw. des Planungsbüros über die betriebsbezogenen privaten Belange des Antragstellers zu 2. gesprochen haben, solange diese Belange zutreffend ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in eine Abwägung eingestellt worden sind.
51 Hinsichtlich des Anlieferverkehrs wird dies vom Antragsteller zu 2. nicht in Abrede gestellt und der Projektleiter der Antragsgegnerin stellt in dem Vermerk vom 7. Mai 2026 fest, dass diesem privaten Belang gegenüber dem anderen Belang, der Beibehaltung einer günstigen Verkehrslage mit hinreichendem Parkraum für die Kunden, der Vorzug gegeben worden ist. Damit wurde auch der letztgenannte private Belang in die Abwägung eingestellt und er schlägt sich zudem teilweise im Abwägungsergebnis nieder. In dem Verkehrstechnischen Lageplan vom 9. Dezember 2024 geht die Antragsgegnerin von einer straßenverkehrsrechtlichen Beschilderung - deren Anordnung in ihrer Hand als Straßenverkehrsbehörde liegt - aus, die ein Halten von Kunden des Betriebs von bis zu drei Minuten ermöglichen soll. Das Beschwerdegericht kann insoweit nicht feststellen, dass damit der Belang, zur Aufrechterhaltung des Kundenstamms die vorteilhafte Verkehrslage beizubehalten, fehlerhaft gewichtet worden wäre. Hierfür hat der Antragsteller zu 2. bereits seine Behauptung, seinem Betrieb drohe bei Planverwirklichung ein existenzgefährdender Kundenrückgang, nicht in einem für die Untersagung der Straßenbauarbeiten hinreichenden Maße glaubhaft gemacht. Über das Vorbringen zum Rechtsschutzinteresse hinausgehend (siehe oben unter 2. a)) fehlen insoweit z.B. nachvollziehbare Angaben, die es dem Gericht ermöglichen würden, eine im Vergleich mit den anderen abwägungserheblichen Belangen überragende Bedeutung dieses Belangs feststellen zu können.
52 (b) Ob der Vermerk vom 7. Mai 2026 lediglich nachträglich eine bereits vollzogene Abwägung dokumentiert - dafür spricht die dortige Wiedergabe des Planungsprozesses unter II. und III. - oder er die planerische Abwägung konstitutiv ergänzt - wofür die das Planungsergebnis bekräftigenden Ausführungen unter IV. sprechen - kann dahinstehen.
53 In beiden Fällen ist es unschädlich, dass sich der Abwägungsvorgang erst aus einem internen Dokument der Antragsgegnerin ergibt. Für die nicht-förmliche Straßenplanung stellt § 13 Abs. 2 HWG gerade keine besonderen Verfahrens- oder Formanforderungen auf, diese ergeben sich auch nicht aus dem Rechtsstaatsgebot als Grundlage des materiell-rechtlichen Erfordernisses einer gerechten Abwägung aller erheblichen Belange. Vergleichbar den Fällen des § 125 Abs. 2 BauGB (siehe zuvor unter 1. a) aa)), kann sich daher auch erst aus internen Vermerken der Trägerin der Wegebaulast ergeben, dass eine Abwägung stattgefunden hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.9.2018, 9 B 30.17, ZKF 2019, 45, juris Rn. 4). Art, Umfang und Ort einer Dokumentation liegen im Ermessen der Antragsgegnerin, in deren wohlverstandenen Eigeninteresse es steht, zur - gegebenenfalls gerichtlichen - Bewältigung auftretender Konflikte Beweis darüber führen zu können, dass sie dem Gebot einer gerechten Abwägung Genüge getan hat. Schließlich ist sie für die Rechtmäßigkeit des Abwägungsvorgangs darlegungs- und beweisbelastet.
54 Unschädlich ist es ferner, dass der Vermerk erst nach der Schlussverschickung im Dezember 2024 angefertigt worden ist. Hierin liegt entgegen der Ansicht des Antragstellers zu 2. selbst im Falle einer konstitutiven Bedeutung des Vermerks nicht eine "nachträgliche" Ergänzung einer an sich abgeschlossen Abwägung, die womöglich materiell-rechtlich nur unter den Voraussetzungen eines Nachschiebens von Gründen und prozessual unter entsprechender Anwendung von § 114 Satz 2 VwGO zulässig wäre. Entgegen seiner Ansicht ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Planung nach § 13 Abs. 2 HWG nicht auf diesen Zeitpunkt im Dezember 2024 abzustellen.
55 Wie bereits mehrfach festgestellt, ist für diese Art der Straßenplanung ihre fehlende Förmlichkeit charakteristisch. Hat der Gesetzgeber insoweit keine Anforderungen an sie aufgestellt, steht es der die Wegebaulast tragenden Behörde - für Hauptverkehrsstraßen die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende, vertreten durch den ihr zugeordneten Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer (dazu Abschn. IV Abs. 1 Nr. 1 der Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Wegegesetzes vom 16. Oktober 1973 (Amtl. Anz. S. 1377), zuletzt geändert am 24. Februar 2026 (Amtl. Anz. S. 257)) - frei, das Planungsverfahren selbst auszugestalten. Können demgemäß noch nach der Schlussverschickung Planung und Bauausführung geändert werden, muss es auch möglich sein, die Abwägung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange zu ergänzen bzw. diese zu dokumentieren. Der Abwägungsvorgang ist daher - anders als z.B. nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB - nicht zu einem definierten Zeitpunkt abgeschlossen, sondern von vornherein für zusätzliche Ergänzungen offen. Es liegt danach in der Natur der Sache, dass erst mit dem Abschluss der Bauarbeiten sowohl eine Planungsänderung als auch eine Abwägungsergänzung nicht mehr möglich sind.
III.
56 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts bleibt einem gesonderten Beschluss vorbehalten.
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