SG Hamburg 36. Kammer, 2026-05-18, S 36 U 168/24

S 36 U 168/24Tribunal de Seguros Sociais / Chamber 3618 de mai. de 2026

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SG Hamburg 36. Kammer — S 36 U 168/24 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2026-05-18

Aktenzeichen: S 36 U 168/24

ECLI: ECLI:DE:SGHH:2026:0518.S36U168.24.00

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2024 wird abgeändert. Es wird festgestellt, dass der beim Kläger diagnostizierte Innenmeniskusschaden am rechten Kniegelenk (Korbhenkelriss) Folge des Arbeitsunfalls vom 7. August 2023 ist.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ein bei ihm diagnostizierter Innenmeniskusschaden Folge eines anerkannten Arbeitsunfalls (Wegeunfall) ist.

2 Der im Jahre 1983 geborene Kläger war zum Unfallzeitpunkt als Fuhrparkleiter beim D. in H. beschäftigt. Am 7. August 2023 befand er sich mit einem schwer bepackten Rucksack (Inhalt u.a. Laptop und Arbeitsgeräte) auf dem Weg zu seiner Arbeitsstätte. Gegen 08:00 Uhr musste er an einer Kreuzung einer Mutter mit Kinderwagen ausweichen, blieb dabei mit dem rechten Fuß an einer Bordsteinkante hängen und stürzte nach vorne auf beide Kniegelenke. Der Kläger vernahm bei dem Sturz ein Knackgeräusch im rechten Kniegelenk und verspürte sofort massive Schmerzen, die ihn an der Weiterbewegung hinderten.

3 Noch am Unfalltag erfolgte die Erstvorstellung im M.H.. Der Durchgangsarzt (D-Arzt) Dr. F. dokumentierte eine starke schmerzbedingte Anspannung des rechten Kniegelenks, die eine klinische Untersuchung nahezu unmöglich machte. Äußere Verletzungszeichen waren nicht sichtbar. Eine Röntgenuntersuchung zeigte keine knöchernen Verletzungen. Eine noch am Unfalltag durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRT) ergab einen komplexen Riss am Innenmeniskus mit Korbhenkelsituation (Korbhenkelriss) sowie einen mäßigen Gelenkerguss. Ein frakturtypisches Knochenödem (Bone Bruise) wurde radiologisch nicht beschrieben.

4 Aufgrund des MRT-Befundes erfolgte am Nachmittag des 7. August 2023 eine stationäre Aufnahme und die arthroskopische Operation des rechten Kniegelenks. Im Operationsbericht wurde eine „ausgedehnte Rissbildung, vom Hinterhorn bis zur Pars intermedia reichend, diese frisch blutig tingiert im Bereich der rot-roten Zone“ beschrieben. Der Operateur bewertete dies ausdrücklich als Bestätigung einer „frischen Läsion“. Eine feingewebliche Untersuchung (Histologie) der entnommenen Gewebeproben erbrachte kein verwertbares Ergebnis, da lediglich Fettgewebe ohne Knorpelanteile vorlag, was eine Aussage über vorbestehende degenerative Veränderungen nicht zuließ.

5 Mit Bescheid vom 16. Oktober 2023 erkannte die Beklagte das Ereignis als Arbeitsunfall an, stellte jedoch lediglich „folgenlos ausgeheilte Prellungen beider Kniegelenke“ als Unfallfolgen fest. Die Anerkennung des Innenmeniskusrisses als Unfallfolge lehnte sie ab. Zur Begründung führte sie an, dass nach wissenschaftlicher Lehrmeinung isolierte Meniskusrisse ohne Begleitverletzungen (an Bändern oder Knochen) nicht traumatisch verursacht sein könnten und der geschilderte Sturzmechanismus ungeeignet gewesen sei.

6 Hiergegen erhob der Kläger am 26. Oktober 2023 Widerspruch.

7 Im Verwaltungsverfahren holte die Beklagte ein Gutachten von Dr. T. vom 9. Juli 2024 ein. Dieser stellte fest, dass der Korbhenkelriss zwar zweifelsfrei als Gesundheitserstschaden nach dem Unfall vorlag. Er verneinte jedoch den Kausalzusammenhang mit der Begründung, ein traumatischer Riss setze eine „Unhappy Triad“ oder einen spezifischen Drehverwindungsmechanismus voraus, der hier nicht nachweisbar sei. Er mutmaßte daher eine „klinisch stumme Schadenanlage“.

8 Mit Widerspruchsbescheid vom 16. August 2024 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

9 Hiergegen hat der Kläger am 30. August 2024 Klage erhoben und trägt vor, der Unfallzusammenhang sei durch die zeitnah dokumentierte Sofortsymptomatik (Schmerz, Blockierung, Erguss) belegt. Besonders der Operationsbericht, der frische blutige Tingierungen beschreibe, beweise eine akute Verletzung. Ein Vorschaden sei weder histologisch noch radiologisch nachgewiesen und werde lediglich von der Beklagten gemutmaßt. Selbst wenn eine stumme Schadensanlage vorgelegen hätte, wäre der Unfall die rechtlich wesentliche Teilursache, da der Kläger zuvor beschwerdefrei sportlich aktiv gewesen sei (Radfahren, Inlineskaten) und es erst durch die massive Einwirkung beim Sturz zum operativen Bedarf kam. Das Tragen des schweren Rucksacks habe die einwirkenden Kräfte zudem erheblich verstärkt.

10 Der Kläger beantragt,

11 den Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2024 abzuändern und festzustellen, dass der Innenmeniskusschaden am rechten Kniegelenk Folge des Arbeitsunfalls vom 7. August 2023 ist.

12 Die Beklagte beantragt,

13 die Klage abzuweisen.

14 Die Beklagte stützt sich insbesondere auf die Stellungnahmen ihres beratenden Arztes Dr. G.. Dieser führt aus, dass ein direktes Anpralltrauma (Sturz auf die Knie) biomechanisch nicht geeignet sei, einen isolierten Meniskusriss zu verursachen. Es fehle am Nachweis eines Drehverwindungssturzes bei fixiertem Fuß. Zudem spreche das Fehlen eines Knochenödems im MRT gegen eine erhebliche traumatische Krafteinwirkung. Der Riss sei vielmehr Ausdruck einer degenerativen Vorschädigung („Schadensanlage“), die durch das Ereignis lediglich dekompensiert sei. Die blutigen Rissränder seien auch bei einer Dekompensation eines Vorschadens durch eine banale Prellung erklärbar.

15 Im gerichtlichen Verfahren hat das Gericht ein fachchirurgisches Gutachten bei Dr. K. vom 7. März 2025 sowie ergänzende Stellungnahmen vom 13. Mai 2025 und 19. August 2025 eingeholt. Dr. K.. gelangt nach Auswertung der Aktenlage und eigener Untersuchung zu dem Ergebnis, dass der Innenmeniskusschaden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Folge des Sturzereignisses sei. Er betont die Akutsymptomatik (sofortige Gehfähigkeit aufgehoben, Knackgeräusch), den Operationsbefund (frisch blutige Rissränder) und den zeitnah im MRT gesicherten Gelenkerguss, der für eine akute Einblutung spreche. Er führt weiter aus, dass bei einem komplexen Sturzgeschehen mit erheblicher Gewichtsbelastung durch einen Rucksack ein geeigneter Mechanismus nicht sicher auszuschließen sei und das Fehlen degenerativer Veränderungen in der Bildgebung sowie der intakte Außenmeniskus gegen ein vorbestehendes Verschleißleiden sprächen.

16 Die Beteiligten sind zum Erlass eines Gerichtsbescheides angehört worden.

17 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18 Das Gericht hat den Rechtsstreit gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) per Gerichtsbescheid entschieden, da der Sachverhalt geklärt ist und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten besonderer Art aufweist.

19 Die zulässige (Feststellungs-)Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2024 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der am 7. August 2023 diagnostizierte Innenmeniskusschaden (Korbhenkelriss) ist zur Überzeugung des Gerichts eine Folge des anerkannten Arbeitsunfalls.

20 Gemäß § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit. Ein Unfall ist ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden führt. Für die Feststellung von Unfallfolgen ist ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden erforderlich, der nach der im Sozialrecht geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilen ist. Danach müssen die versicherte Tätigkeit, das Unfallereignis und der Gesundheitserstschaden im Wege des Vollbeweises (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) nachgewiesen sein. Für den ursächlichen Zusammenhang (Kausalität) genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit. Diese liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände mehr für als gegen den Zusammenhang spricht (BSG, Urteil vom 18. Januar 2011, Az. B 2 U 5/20 R BSG, SozR 4-2700 § 200 Nr. 3).

21 In Anwendung dieser Grundsätze ist der Innenmeniskusschaden am rechten Kniegelenk als Unfallfolge festzustellen.

22 Der Vollbeweis des Unfallereignisses ist durch den Sturz über den Bordstein mit anschließender Verdrehung des Kniegelenkes und des unmittelbar darauf diagnostizierten Gesundheitserstschadens (Durchgangsarztbericht Dr. F.), nämlich eines Korbhenkelrisses am Innenmeniskus rechts, erbracht. Auch die Beklagte sowie ihr Gutachter Dr. T. haben den Meniskusriss ausdrücklich als unmittelbar nach dem Ereignis vorliegenden Erstschaden bestätigt.

23 Der Kausalzusammenhang zwischen dem Sturz und dem Meniskusschaden ist zur Überzeugung der Kammer hinreichend wahrscheinlich. Hierbei folgt das Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. K.. Dieser hat plausibel darauf hingewiesen, dass bereits die Akutsymptomatik massiv für ein traumatisches Geschehen spricht. Der Kläger war unmittelbar nach dem Sturz gehunfähig, musste mit dem Rettungswagen transportiert werden und wies bei der Erstuntersuchung eine derart starke schmerzbedingte Blockierung auf, dass klinische Tests nicht durchführbar waren. Eine solche „Sofortsymptomatik“ ist nach der unfallmedizinischen Literatur ein gewichtiges Indiz für eine frische Verletzung (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Auflage, S. 660).

24 Darüber hinaus belegen die operativen Befunde vom Unfalltag die Frische der Verletzung. Die Operateure fanden frisch blutig tingierte Rissränder im Bereich der gut durchbluteten „rot-roten Zone“. Wie Dr. K.. zutreffend ausführt, sind solche Befunde bei einem rein degenerativen Riss ohne akutes Trauma nicht in dieser Ausprägung zu erwarten. Auch der zeitnah im MRT nachgewiesene Gelenkerguss stützt die Annahme einer frischen Einblutung.

25 Ferner ist ein relevanter Vorschaden nicht nachgewiesen. Die histologische Untersuchung blieb ohne Befund. Die Röntgen- und MRT-Aufnahmen zeigten keine altersvorauseilenden Verschleißerscheinungen oder degenerative Veränderungen am Innenmeniskus. Der Kläger war zudem bis zum Unfall beschwerdefrei und sportlich voll belastbar. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme einer „klinisch stummen Schadensanlage“ durch die Beklagte und Dr. T. eine bloße Vermutung, die den Vollbeweis einer konkurrierenden Ursache nicht ersetzen kann.

26 Der Unfallmechanismus war auch geeignet, den Schaden zu verursachen. Zwar fordert die Beklagte unter Berufung auf Dr. G.. das Vorliegen eines klassischen Drehverwindungssturzes bei fixiertem Fuß. Diese Sichtweise verkennt jedoch, dass bei einem komplexen Stolpersturz nach vorne, unter erheblicher Zusatzlast (Rucksack ca. 40 kg) sowie anschließender Verdrehung des Kniegelenkes, ohne weiteres Scherkräfte und unphysiologische Rotationsmomente angenommen werden müssen, die auch ohne isolierte Fixierung des Fußes die Belastbarkeit eines (selbst gesunden) Meniskus überschreiten. Dr. K. hat überzeugend dargelegt, dass die biomechanische Einwirkung hier weit über eine bloße Alltagsbelastung hinausgegangen ist.

27 Vor diesem Hintergrund kann der Auffassung der Beklagten und des beratenden Arztes Dr. G. nicht gefolgt werden. Deren Argumentation, ein traumatischer Riss sei ohne Begleitverletzungen (Bänder, Bone Bruise) medizinisch-wissenschaftlich unmöglich, stellt eine unzulässige Verallgemeinerung dar. Wie das LSG Sachsen-Anhalt zutreffend ausführte, kann ein Knorpel- oder Meniskusschaden auch durch indirekte Kräfte entstehen, ohne dass zwingend Bandstrukturen reißen müssen, wenn die einwirkende Kraft spezifisch die meniskalen Anheftungen oder die Knorpelsubstanz trifft (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. März 2023, Az. L 6 U 47/21). Im vorliegenden Fall belegen die MRT-Befunde (Einblutung an der Anheftung) und der OP-Bericht (blutige Rissränder) gerade jene „verletzungsspezifischen strukturellen Veränderungen“, die Dr. G. vermisst. Das bloße Fehlen eines Knochenödems schließt eine traumatische Verursachung nicht aus.

28 Die von der Beklagten angeführte Theorie der „Gelegenheitsursache“ greift nicht. Eine solche liegt nur vor, wenn ein beliebig austauschbares Ereignis des täglichen Lebens den Schaden im selben Umfang zur selben Zeit ausgelöst hätte. Angesichts der Wucht des Sturzes mit schwerem Gepäck und des Fehlens jeglicher degenerativer Anhaltspunkte, war das Unfallereignis hier jedoch die wesentliche Bedingung für den Eintritt des Schadens. Ohne den Sturz wäre der Korbhenkelriss nicht eingetreten.

29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und folgt dem Ausgang des Verfahrens.

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