projetos
S 36 U 150/24•SG Hamburg 36. Kammer, 2026-05-28, S 36 U 150/24
S 36 U 150/24Tribunal de Seguros Sociais / Chamber 3628 de mai. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-05-28
Aktenzeichen: S 36 U 150/24
ECLI: ECLI:DE:SGHH:2026:0528.S36U150.24.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
1. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2024 wird aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass der Kläger am 31. März 2023 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
3. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
1 Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Ereignisses vom 31. März 2023 als versicherten Arbeitsunfall.
2 Der 1999 geborene Kläger ist t. Staatsangehöriger und reiste Mitte Januar 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er die Anerkennung als Asylbewerber beantragte. Eine Arbeitserlaubnis lag nicht vor. Im März 2023 nahm der Kläger eine Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter auf einer Baustelle am in H. auf. Dort war er zusammen mit seinem Onkel, Herrn K., damit beschäftigt, Estrich herzustellen und zu verlegen. Die Baustelle wurde von der Firma E. als Hauptunternehmerin betrieben, welche den Einzelunternehmer B. (E.) als Subunternehmer beauftragt hatte. Der Kläger erhielt für seine Tätigkeit von dem Subunternehmer B. arbeitstäglich zwischen 70,00 EUR und 80,00 EUR bar ausgezahlt.
3 Am 31. März 2023, dem neunten Tag seiner Tätigkeit, ereignete sich ein Unfall. Der Kläger versuchte, ein Stück Papier aus einer laufenden Estrichmischmaschine zu entfernen, um Verunreinigungen des Materials zu verhindern. Dabei erfasste die Maschine seine rechte Hand. Infolgedessen erlitt der Kläger schwerste Hand- und Fingerverletzungen, die zum Verlust mehrerer Finger führten.
4 Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 28. Dezember 2023 die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Zur Begründung führte sie aus, dass zum Unfallzeitpunkt kein versichertes Beschäftigungsverhältnis bestanden habe. Der Onkel des Klägers habe diesen lediglich um Aushilfe gebeten, ohne dass eine Veranlassung durch einen Unternehmer vorgelegen habe.
5 Hiergegen legte der Kläger am 17. Januar 2024 Widerspruch und erhob im weiteren Verlauf Untätigkeitsklage. Im Rahmen der Ermittlungen teilten sowohl die Firma E. als auch der Subunternehmer B. mit, dass der Kläger bei ihnen nicht beschäftigt gewesen sei. Das Hauptzollamt Hamburg leitete gegen den Subunternehmer B. ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) ein. Die Staatsanwaltschaft Stade stellte dieses Verfahren am 4. Februar 2025 gemäß § 153 Abs. 1 StPO wegen Geringfügigkeit ein, wobei sie von einem geringen Schaden für die Sozialversicherung in Höhe von 132,72 EUR ausging.
6 Mit Widerspruchsbescheid vom 4. September 2024 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie erklärte, ein Beschäftigungsverhältnis habe sich nicht im Vollbeweis feststellen lassen. Auch eine „Wie-Beschäftigung“ liege nicht vor, da die Handlungstendenz des Klägers primär darauf gerichtet gewesen sei, „schnelles Geld“ unter Umgehung staatlicher Vorschriften zu verdienen, was dem unversicherten persönlichen Bereich zuzurechnen sei.
7 Der Kläger hat die Klage fortgeführt und trägt vor, dass die Voraussetzungen für eine Versicherung kraft Gesetzes gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, hilfsweise nach § 2 Abs. 2 SGB VII erfüllt seien. Er habe seine Arbeitsanweisungen direkt von dem Subunternehmer B. erhalten, der ihn auch täglich bar entlohnt habe. Dies belege eine persönliche Abhängigkeit und Eingliederung in das Unternehmen des Subunternehmers B.. Der Kläger habe keine eigenen Betriebsmittel oder Fachkenntnisse besessen, sondern ausschließlich mit seinen Händen und den vor Ort gestellten Mitteln gearbeitet. Dass es sich um Schwarzarbeit gehandelt habe, schließe den Versicherungsschutz gemäß § 7 Abs. 2 SGB VII ausdrücklich nicht aus. Die Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft nach § 153 StPO beweise zudem, dass ein strafbares Verhalten des Arbeitgebers (illegale Beschäftigung) vorgelegen habe, da eine solche Einstellung die Feststellung einer – wenn auch geringen – Schuld voraussetze. Eine selbstständige Tätigkeit als Subunternehmer sei angesichts der Gesamtumstände abwegig
.
8 Der Kläger beantragt sinngemäß,
9 1. den Bescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2024 aufzuheben,
10 2. festzustellen, dass es sich bei dem Unfall am 31. März 2023 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.
11 Die Beklagte beantragt,
12 die Klage abzuweisen.
13 Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass weder ein Beschäftigungsverhältnis noch eine „Wie-Beschäftigung“ im Vollbeweis nachgewiesen seien. Die Angaben des Onkels und des Klägers seien widersprüchlich und durch die sprachlichen Barrieren bei den polizeilichen Ermittlungen belastet. Da der Subunternehmer B. eine Beschäftigung bestritten habe und das Strafverfahren eingestellt worden sei, fehle es an einem bestimmbaren Unternehmen, dem die Tätigkeit gedient haben könnte. Vielmehr spreche die Barzahlung ohne Sozialversicherungsanmeldung für eine (sub-)unternehmerähnliche Tätigkeit im Rahmen eines mündlichen Werkvertrages. Der Kläger habe wesentlich eigenen Angelegenheiten gedient, nämlich der Erzielung von Einkommen während eines illegalen Aufenthalts. Schwarzarbeit sei einer unversicherten unternehmerähnlichen Tätigkeit gleichzusetzen, da sie in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko ausgeführt werde.
14 Das Gericht hat die Beteiligten zum Erlass eines Gerichtsbescheides angehört.
15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Vorbringens der Beteiligten, wird auf den Inhalt der Akten ergänzend Bezug genommen.
16 Das Gericht hat den Rechtsstreit gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) per Gerichtsbescheid entschieden, da der Sachverhalt geklärt ist und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten besonderer Art aufweist.
17 Die Klage ist als auszulegende kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung des Ereignisses vom 31. März 2023 als Arbeitsunfall. Konkrete Leistungsansprüche können vor dem Hintergrund des Widerspruchsbescheides bisher kein Klagegegenstand sein.
18 Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Zur Überzeugung der Kammer stand der Kläger zum Unfallzeitpunkt als Beschäftigter gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Eine Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Entscheidend für die Abgrenzung zur selbstständigen Tätigkeit ist das Gesamtbild der Tätigkeit, also die tatsächlichen Verhältnisse, wobei die persönliche Abhängigkeit und die Eingliederung in den fremden Betrieb maßgebliche Kriterien sind (BSG, Urt. v. 04.12.1958 - 3 RK 3/56 - BSGE 8, 278, 282; BSG, Urt. v. 29.09.1965 - 2 RU 169/63 - BSGE 24, 29, 30 = SozR Nr. 1 zu § 539 RVO).
19 Der Kläger war in das Unternehmen des Subunternehmers B. eingegliedert. Er verrichtete einfache Hilfsarbeiten (Estrichherstellung), die ihm von dem Subunternehmer B. zugewiesen worden sind. Er unterlag damit dessen Direktionsrecht bezüglich Art, Zeit und Ort der Tätigkeit (BSG, Urt. v. 08.08.1990 - 11 Rar 77/89 - SozR 3-2400 § 7 SGB IV Nr. 4 S. 13). Ein eigenes Unternehmerrisiko des Klägers war nicht erkennbar; er verfügte weder über eigenes Werkzeug noch über eine eigene Betriebsstätte und erhielt eine feste tägliche Entlohnung in bar. Die Barzahlung von 70,00 EUR bis 80,00 EUR täglich ist ein gewichtiges Indiz für eine abhängige Beschäftigung (BSG, Urt. v. 17.03.1992 - 2 RU 22/91 - SozR 3-2200 § 539 Nr. 16).
20 Dass kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorlag und die Tätigkeit gegen gesetzliche Verbote (Schwarzarbeit, fehlende Arbeitserlaubnis) verstieß, ist für den Versicherungsschutz unerheblich. Gemäß § 7 Abs. 2 SGB VII schließt verbotswidriges Handeln den Versicherungsschutz nicht aus. Für die gesetzliche Unfallversicherung kommt es allein auf die tatsächlichen Verhältnisse der Arbeitsleistung an, nicht auf deren rechtliche Wirksamkeit oder Zulässigkeit (Hessisches LSG, Urteil vom 30. September 2011, Az. L 9 U 46710).
21 Selbst wenn ein formelles Beschäftigungsverhältnis verneint werden würde, wäre der Kläger als „Wie-Beschäftigter“ gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII versichert. Dies setzt eine ernstliche, dem fremden Unternehmen dienende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert voraus, die dem Willen des Unternehmers entspricht und ihrer Art nach sonst von abhängig Beschäftigten verrichtet wird (vgl. Bieresborn in: Schlegel/Voelzke, juris-PK-SGB VII, §. Aufl. § 2 SGB VII, Rn. 557 ff.).
22 Die Tätigkeit des Klägers (Estricharbeiten) war objektiv nützlich für das Unternehmen des Subunternehmers B., da sie dessen vertragliche Verpflichtungen gegenüber dem Hauptunternehmer, der E1., erfüllte. Die Hilfeleistung entsprach dem Willen des Unternehmers, da dieser die Arbeit entgegennahm und entlohnte. Die Argumentation der Beklagten, der Kläger habe nur im eigenen Interesse gehandelt, um Geld zu verdienen, greift nicht durch. Das Streben nach Entgelt ist typisch für jede Erwerbsarbeit und schließt die fremdnützige Handlungstendenz nicht aus. Es ist die objektive Nützlichkeit für das Unternehmen entscheidend, auch wenn der Verunfallte private Interessen verfolgt (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Dezember 2017, Az. L 6 U 82/15).
23 Die Auffassung der Beklagten, der Kläger sei als „unternehmerähnlicher“ Sub-Subunternehmer tätig geworden, ist angesichts der Tatsachenlage nicht haltbar. Für eine unternehmerische Tätigkeit fehlen jegliche Anhaltspunkte wie freie Zeitplanung, Einsatz eigener Betriebsmittel oder eine erfolgsbezogene Vergütung mit Gewinn- und Verlustrisiko (vgl. Hessisches LSG, a.a.O. m.w.N.). Der Kläger war ein ungelernter Hilfsarbeiter ohne jegliche unternehmerische Struktur.
24 Auch der Hinweis der Beklagten auf die Einstellung des Strafverfahrens geht fehl. Die Einstellung nach § 153 StPO setzt voraus, dass die Schuld des Täters (hier des Arbeitgebers B.) als gering anzusehen ist. Dies impliziert jedoch gerade, dass ein tatbestandsmäßiges und rechtswidriges Verhalten – nämlich die illegale Beschäftigung des Klägers ohne Abführung von Sozialabgaben – grundsätzlich bejaht wurde, was die Position des Klägers stützt. Das Fehlen einer sozialversicherungsrechtlichen Anmeldung durch den Arbeitgeber darf nicht zu Lasten des verunglückten Arbeitnehmers führen (vgl. Hessisches LSG, a.a.O.).
25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.