SG Hamburg 40. Kammer, 2026-05-22, S 40 U 155/24

S 40 U 155/24Tribunal de Seguros Sociais / Chamber 4022 de mai. de 2026

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Regest

1. Bei der Feststellung eines seelischen Erstschadens muss keine nach den Diagnosemanualen DSM-5/ICD-10 codierbare Gesundheitsstörung vorliegen. Es reicht ein "affektiver Ausnahmezustand", der durch medizinische Sachverständige dargelegt wird (vgl hierzu auch Bultmann/Fabra, SGb 2025, 210-219; LSG München vom 29.1.2024 - L 3 U 10/22 = UV-Recht Aktuell 2024, 371 - diese Rechtsfrage ist beim BSG unter dem Aktenzeichen B 2 U 4/24 R anhängig). (Rn.59) 2. In einem Verfahren über die Anerkennung eines Versicherungsfalls besteht kein Anspruch auf die Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) als Unfallfolge, denn nur Gesundheitserstschäden können im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität festgestellt werden. (Rn.38) 3. Der erforderliche "zeitnahe" Gesundheitserstschaden zum einwirkenden Ereignis kann durch das Beweismittel des medizinischen Sachverständigen - auch nachträglich - festgestellt werden (vgl auch LSG München vom 22.11.2018 - L 2 U 18/16, BeckRS 2018, 36950 mit Anmerkung Fachdienst Sozialversicherungsrecht 2019, 414839, beck-online). (Rn.58) 4. Ein Gericht ist nicht in jedem Verfahren verpflichtet, den gerichtlich bestellten medizinischen Sachverständigen die "Anknüpfungstatsachen" - insbesondere den konkreten Unfallhergang - dezidiert "vorzugeben". Zwar ist es grundsätzlich zutreffend, dass nach § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 404a Abs 3 ZPO einem zur Begutachtung berufenen Sachverständigen die erforderlichen Anknüpfungstatsachen mitzuteilen sind. Das BSG hat aber zu Recht festgestellt, dass solche Ermittlungen auch einem Sachverständigen überlassen werden können, wenn sich diese Tatsachen, insbesondere das Unfallgeschehen, ohne erhebliche Probleme "klar" aus den beigezogenen Unterlagen ergeben (vgl BSG vom 28.6.2022 - B 2 U 9/20 R = SGb 2023, 386, Rn 35, juris). (Rn.62) 5. Eine Begutachtung auf psychiatrischem Fachgebiet kann auch nach Lage der Akten erfolgen, wenn eine persönliche Untersuchung aus Sicht des Gerichts und des Sachverständigen nicht erforderlich ist. (Rn.63) Verfahrensgang anhängig BSG, kein Datum verfügbar, B 2 U 4/24 R

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SG Hamburg 40. Kammer — S 40 U 155/24 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2026-05-22

Aktenzeichen: S 40 U 155/24

ECLI: ECLI:DE:SGHH:2026:0522.S40U155.24.00

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Normen: § 8 Abs 1 SGB 7, § 103 SGG, § 118 Abs 1 SGG, § 128 Abs 1 SGG, § 404a Abs 3 ZPO

Leitsatz

  1. Bei der Feststellung eines seelischen Erstschadens muss keine nach den Diagnosemanualen DSM-5/ICD-10 codierbare Gesundheitsstörung vorliegen. Es reicht ein "affektiver Ausnahmezustand", der durch medizinische Sachverständige dargelegt wird (vgl hierzu auch Bultmann/Fabra, SGb 2025, 210-219; LSG München vom 29.1.2024 - L 3 U 10/22 = UV-Recht Aktuell 2024, 371 - diese Rechtsfrage ist beim BSG unter dem Aktenzeichen B 2 U 4/24 R anhängig). (Rn.59)

  2. In einem Verfahren über die Anerkennung eines Versicherungsfalls besteht kein Anspruch auf die Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) als Unfallfolge, denn nur Gesundheitserstschäden können im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität festgestellt werden. (Rn.38)

  3. Der erforderliche "zeitnahe" Gesundheitserstschaden zum einwirkenden Ereignis kann durch das Beweismittel des medizinischen Sachverständigen - auch nachträglich - festgestellt werden (vgl auch LSG München vom 22.11.2018 - L 2 U 18/16, BeckRS 2018, 36950 mit Anmerkung Fachdienst Sozialversicherungsrecht 2019, 414839, beck-online). (Rn.58)

  4. Ein Gericht ist nicht in jedem Verfahren verpflichtet, den gerichtlich bestellten medizinischen Sachverständigen die "Anknüpfungstatsachen" - insbesondere den konkreten Unfallhergang - dezidiert "vorzugeben". Zwar ist es grundsätzlich zutreffend, dass nach § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 404a Abs 3 ZPO einem zur Begutachtung berufenen Sachverständigen die erforderlichen Anknüpfungstatsachen mitzuteilen sind. Das BSG hat aber zu Recht festgestellt, dass solche Ermittlungen auch einem Sachverständigen überlassen werden können, wenn sich diese Tatsachen, insbesondere das Unfallgeschehen, ohne erhebliche Probleme "klar" aus den beigezogenen Unterlagen ergeben (vgl BSG vom 28.6.2022 - B 2 U 9/20 R = SGb 2023, 386, Rn 35, juris). (Rn.62)

  5. Eine Begutachtung auf psychiatrischem Fachgebiet kann auch nach Lage der Akten erfolgen, wenn eine persönliche Untersuchung aus Sicht des Gerichts und des Sachverständigen nicht erforderlich ist. (Rn.63)

Verfahrensgang

anhängig BSG, kein Datum verfügbar, B 2 U 4/24 R

Tenor

1.) Der Bescheid der Beklagten vom 21.6.2023 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 24.7.2024 wird aufgehoben.

2.) Es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 27.9.2021 ein Arbeitsunfall ist.

3.) Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten darüber, ob das Ereignis vom 27.9.2021 ein Arbeitsunfall ist.

2 Die 1985 in P1. geborene Klägerin ist Ärztin bzw. war als Notfallärztin in einer Luftrettungsstation und im Krankenhaus tätig.

3 Nach dem Durchgangsarztbericht vom 9.5.2022 ist die Klägerin am 27.9.2021 gegen 22:00 Uhr (Dienstbeginn) beim Betreten der Luftrettungsstation von einem Mitarbeiter angesprochen worden. Der Mitarbeiter hätte versucht, die Klägerin anzufassen und zu umarmen. Die Klägerin hätte sich dagegen gewehrt. Aus Wut vor dem Widerstand hätte sie einen Schlag ins Gesicht bekommen. Die Klägerin sei zum Dienstzimmer gerannt und hätte sich dort eingeschlossen. Aus Schock, Angst und bestehenden Drohungen sei eine Meldung an die Polizei erst zwei Monate später erfolgt. Die Klägerin befinde sich in psychotherapeutischer Behandlung. Als Beschwerden wurden vermerkt, dass die Klägerin sich immer noch nicht in der Lage fühle, als Notärztin im Rettungshubschrauber zu fliegen und die Luftrettungsstation in A. wegen der schlechten Erinnerungen zu betreten. Es wurde eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert.

4 In der Unfallanzeige vom 4.7.2022 wird zum Unfallhergang ausgeführt, dass sich die Klägerin auf die Hubschrauberstation begab, dort erwartete auf sie bereits ein Notfallsanitäter. Er näherte sich der Klägerin und bedrängte diese körperlich. Die Klägerin lehnte die Annäherung ab. Der Notfallsanitäter schlug ihr daraufhin mit der Faust auf das rechte Jochbein.

5 Am 15.9.2022 fand beim Arbeitsgericht Stuttgart (Aktenzeichen 22 B IV 5/22) eine mündliche Verhandlung hinsichtlich der Zustimmung bzw. Ersetzung der Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses des potentiellen Täters, Herrn L., statt. Hintergrund war, dass der Arbeitgeber (D.) den Betriebsrat um Zustimmung zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitnehmers und Kollegen der Klägerin, Herrn L., aufgefordert hatte, welches der Betriebsrat verweigerte, sodass ein arbeitsgerichtliches Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung erforderlich wurde.

6 Die Klägerin, die im dortigen arbeitsgerichtlichen Verfahren als Zeugin gehört wurde, hatte ausführlich die Vorfälle vom 27.9.2021 in Bezug auf den möglichen Täter Herrn L. geschildert. Unter anderem hätte Herr L. den Abend des Übergriffes auf die Klägerin sorgfältig vorbereitet, indem er mit der Klägerin Gin trinken wollte und ihr Marzipan gekauft hatte. Hierbei schilderte die Klägerin detailliert die gesamten Situationen an dem Abend.

7 Als weiterer Zeuge wurde Herr P. gehört, der wohl in der fraglichen Zeit als Pilot des Hubschraubers eingesetzt wurde. Nach seiner Zeugenaussage konnte er sich an keine Besonderheiten auch nicht am Morgen des 28.9.2021 erinnern.

8 Der vernommen Zeuge Herr S. (Luftraumbeobachter) konnte sich ebenfalls an keine Besonderheiten erinnern.

9 Aus dem Protokoll der Sitzung ist zu entnehmen, dass nach Erörterung festgestellt wurde, dass keine gütliche Einigung zu erzielen war. Am Ende des Sitzungstages verkündete der Vorsitzende des Arbeitsgerichts Stuttgart im Wege eines Beschlusses, dass "die Zustimmung des Antragsgegners und Beteiligten zu 2. zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Beteiligten zu 3. (Herrn L.) wird gemäß § 103 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz ersetzt" wurde. Damit konnte der mögliche Täter Herr L. fristlos gekündigt werden bzw. die wohl vorher ausgesprochene fristlose Kündigung wurde wirksam.

10 In dem sehr umfangreich schriftlich abgefassten Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart wird ausgeführt, dass die Zeugin (die Klägerin des vorliegenden Verfahrens - im Folgenden: Klägerin), seit Februar 2021 als Notfallärztin an der Station A. tätig war. Ein erster gemeinsamer Dienst mit Herrn L. fand am 20.7.2021, der zweite gemeinsame Dienst am 28.9.2021 statt. Am Vortag des zweiten Dienstes, dem 27.9.2021 teilte der Herr L. im Rahmen eines Einsatzes im Krankenhaus, in welchem auch die Klägerin tätig war, gegenüber weiteren Kollegen (den Zeugen P. und H.) im Beisein der Klägerin mit, wir würden heute Abend einen Gin trinken. Zu diesem Dienst reiste die Klägerin aus S1. an und traf gegen 22:00 Uhr in der Station ein. Herr L. erwartete die Klägerin allein im abgedunkelten Wohnzimmer, in dem sich unter anderem eine Couch befand. Der weitere Verlauf des Zusammentreffens sei zwischen den Beteiligten streitig. Der Arbeitgeber erfuhr vom Sachverhalt Ende 2021. Am 5.1.2022 wurde Herr L. vom Dienst freigestellt und am 7.1.2022 angehört. Hierbei teilte Herr L. unter anderem mit, es sei richtig, dass er der Klägerin einen Gin Tonic angeboten und hingestellt hätte. Weiter hätte er dort auf sie gewartet, damit er sie bei ihrer späten Anreise hineinlassen konnte, weil sie noch keinen eigenen Schlüssel für die Station hatte. Er hatte auch ihr Bett bezogen, Handtücher bereitgelegt und einzelne Blumen besorgt und auf ihr Zimmer gestellt. Mit Schreiben vom 17.2.2022 sei vom Arbeitgeber die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung beantragt worden, welches der Betriebsrat ablehnte. Zur weiteren Begründung des zustimmenden Beschlusses führte das Arbeitsgericht aus, es seien Tatsachen nach Art und Schwere der in Rede stehenden Pflichtverletzungen vorgelegt worden, die zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen würden.

11 Vorliegend könne dabei dahingestellt bleiben, ob die Kündigung wegen einer erwiesenen schweren Verletzung gerechtfertigt sei, sie wäre jedenfalls deswegen gerechtfertigt, weil Herr L. eine schwere Pflichtverletzung – hier einer Körperverletzung gegenüber der Klägerin – dringend verdächtig sei und der Arbeitgeber die beabsichtigte Kündigung auch ausdrücklich mit dem Verdacht auf die begangene schwere Pflichtverletzung begründet hatte. Das Arbeitsgericht sei nach der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gekommen, dass das Arbeitsverhältnis mit einem gewichtigen Grund belastet sei. Zur Überzeugung der Kammer sei Herr L. dringend verdächtig, am 27.9.2021 der Klägerin vorsätzlich einen Schlag gegen das rechte Jochbein versetzt zu haben.

12 Weiter führte die Kammer im Beschluss aus, dass sie davon überzeugt sei, dass der entsprechende dringende Verdacht bestünde. Dies gründe sich auf die Aussage der Klägerin. Die weiteren vernommenen Zeugen konnten die Glaubwürdigkeit der Klägerin nicht erschüttern. Es sei der Kammer bewusst, dass sich der dringende Verdacht einer Körperverletzung vorliegend allein auf die Aussage der Klägerin stütze. Der dringende Verdacht könne sich demgemäß nur aus der Gegenüberstellung der Darstellung der Beteiligten vom Verlauf des Zusammentreffens am Tattag mit denen der Klägerin ergeben. Die Kammer sei der Überzeugung, dass der Darstellung der Klägerin im Verhältnis zur Darstellung des Herrn L. Glauben geschenkt werden müsse. Die Aussagen der Klägerin seien in dem hier zunächst interessierten Kerngeschehen am Abend des 27.9.2021 eindeutig, widerspruchsfrei und glaubhaft. Sie waren vor allem detailreich und erinnerungsfest. Die Klägerin erinnerte nicht nur die genauen Zeiten und Umstände, sondern auch die Details des Abends. Sie hatte zunächst die räumlichen Verhältnisse sowie die Sitzverhältnisse durchgehend eindeutig und ohne Unsicherheit beschrieben und anhand eines Bildes erläutert. Auch konnte die Klägerin den unvermittelten Schlag, den sie nicht erwartet hatte, glaubhaft und mit hierzu adäquater innerer Erschütterung schildern. Die Klägerin habe auch auf Nachfrage in ihrer Aussage an dieser Stelle keine Unsicherheit erkennen lassen. Insbesondere die Verblüffung über den erfolgten Schlag hätte sie glaubwürdig geschildert. Über die Rötung ihres rechten Jochbeines hatte die Klägerin ein Handy-Bild vorgelegt, dass sie unmittelbar nach dem Angriff fertigte. Die Verursachung der Rötung durch einen Schlag sei nicht ausgeschlossen.

13 Auch habe die Klägerin weitere Handyaufnahmen von dem Schlafzimmer und von ihrem Gesicht kurz nach dem Zeitpunkt der Tat gemacht, welches deutlich für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Klägerin spreche. Als einziges erkennbares Motiv für die Handyaufnahmen komme eine Beweissicherung in Betracht.

14 Es sei zwar für einen distanzierten Betrachter letztlich unerklärlich, warum die Klägerin nicht am gleichen Abend oder wenigstens doch am nächsten Tag oder den nächsten Tagen eine Person ihres Vertrauens über den Vorfall insbesondere durch telefonische Kontaktaufnahme informiert hätte. Es sei andererseits nicht unplausibel, dass dieses Verhalten der Erschütterung der Klägerin geschuldet gewesen sei. Dass die Klägerin andererseits Überlegungen angestellt hätte, ob sie die Polizei benachrichtigen sollte, zeige, dass sie insgesamt eine gewisse Scheu zeigte, den Sachverhalt zu offenbaren. Unerklärlich bleibe auch zu einem gewissen Umfang der am nächsten Morgen gezeigte lediglich zaghafte Versuch, den Vorfall gegenüber den Kollegen publik zu machen. Es sei dies aber eine Möglichkeit der psychischen Verfasstheit der Klägerin, den die Kammer jedenfalls nicht für unplausibel hält, geschuldet gewesen.

15 Zum weiteren ausführlichen Inhalt wird auf den 19-seitigen Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart in den Verwaltungsunterlagen der Beklagten verwiesen.

16 Vom 26.9.2022 bis 28.12.2022 befand sich die Klägerin in der D1.-Klinik in N.. Als Diagnosen wurden u.a. genannt: schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F 32.2) und posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1). In diesem Bericht wird weiter ausgeführt, die Klägerin sei Opfer eines sexuellen Übergriffs am Arbeitsplatz vor ca. einem Jahr geworden. Es habe danach verschiedene Aktivitäten des Täters gegeben, die ihr das Arbeiten immer mehr erschwerten. Die Monate danach versuchte sie normal weiter zu funktionieren, bemerkte jedoch, dass ihr der Alltag immer mehr Kraft abverlange. Sie habe zunehmend gegrübelt und viel weinen müssen. Darüber hinaus fühlte sie sich von den Bildern bzw. Erinnerungen an das Ereignis immer mehr verfolgt, könne sich immer weniger dagegen wehren, fühlte sich dadurch immer mehr belastet, erlebe sich zunehmend gereizter. Einige Tage vor der stationären Aufnahme habe eine arbeitsrechtliche Verhandlung stattgefunden. Im Rahmen dieser Verhandlung sei die Klägerin mehrstündlich sowohl vom Gericht als auch von der Rechtsvertretung der Gegenseite befragt bzw. vernommen worden, was sie mit viel Kraft überstanden hätte, sich jetzt jedoch am Ende ihrer Ressourcen erlebe. Sie erlebe sich seelisch erschöpft, habe keine Kraft mehr der Arbeit nachzugehen oder sich um ihre Kinder zu kümmern. Die Antidepressiva hätten bis jetzt keinen Effekt, sodass in Anbetracht der Schwere der Symptomatik und drohender suizidaler Dekompensation eine Entscheidung für eine Eskalation der Therapie mit Esketamin als individueller Heilversuch getroffen wurde.

17 Mit Bescheid vom 21.6.2023 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 27.9.2021 als Arbeitsunfall ab, weil ein Unfallereignis sowie ein Gesundheitserstschaden nicht im Vollbeweis zu erbringen sei. Zur Begründung führte die Beklagte aus, eine zeitnahe ärztliche bzw. psychologische Inanspruchnahme sei nicht erfolgt. Erst am 9.5.2022 erfolgte eine durchgangsärztliche Vorstellung, bei der eine posttraumatische Belastungsstörung geltend gemacht worden wäre. Auch die Unfallanzeige sei erst ein knappes Jahr später erstattet worden. Das Ereignis vom 27.9.2021 sei mangels Vollbeweises als Arbeitsunfall abzulehnen.

18 Am 5.9.2023 legte die Klägerin dagegen Widerspruch ein und führte zur Begründung zusammengefasst aus, dass am 27.9.2021 ein Arbeitsunfall vorgelegen hätte. Hierzu überreichte die Klägerin eine umfangreiche Bescheinigung des p1. Psychotherapeuten P2. vom 26.12.2023, der die Klägerin von November 2021 bis Juni 2022 wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung behandelte. Weiter teilte die Klägerin mit, dass das Strafverfahren gegen den dortigen Angeklagten Herrn L., dem mutmaßlichen Täter, vom Amtsgericht Schwedt/Oder gegen die Zahlung eines Geldbetrages zur Schadenswiedergutmachung in Höhe von 5.000,00 € an die Klägerin vorläufig eingestellt wurde und legte den Einstellungsbeschluss vom 30.10.2023 vor.

19 Mit Widerspruchsbescheid vom 24.7.2024 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück und führte erneut aus, ein Arbeitsunfall könne nicht anerkannt werden, weil nicht aufgeklärt werden könne, dass ein vollbewiesener Gesundheitserstschaden und ein Unfallereignis vorgelegen hätten.

20 Am 19.8.2024 hat die Klägerin dagegen Klage erhoben und ist der Auffassung, dass das Ereignis vom 27.9.2021 ein Arbeitsunfall sei. Hierzu hat sie umfangreich und ergänzend vorgetragen.

21 Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen (sinnvoll gefasst),

22 den Bescheid der Beklagten vom 21.6.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.7.2024 aufzuheben und das Ereignis vom 27.9.2021 als Arbeitsunfall festzustellen sowie die Erkrankung einer posttraumatischen Belastungsstörung als Unfallfolge anzuerkennen.

23 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

24 die Klage abzuweisen.

25 Sie bezieht sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und ist der Auffassung, weder ein Unfallereignis, noch ein Gesundheitserstschaden sei vollbeweislich zu sichern.

26 Das Gericht hat zur Aufführung des Sachverhaltes die Verwaltungsunterlagen der Beklagten beigezogen und umfangreiche medizinische Ermittlung durchgeführt.

27 Auf Veranlassung des Gerichts hat der Facharzt für psychosomatische und psycho-therapeutische Medizin Dr. K. unter dem 31.10.2025 ein Gutachten nach Aktenlage erstattet.

28 Zusammengefasst kommt der Sachverständige in seinem umfangreichen Gutachten zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin anhand der übermittelten Aktenunterlagen die Probleme im psychischen Bereich nachvollzogen und teilweise ursächlich auf das Unfallereignis vom 27.9.2021 zurückgeführt werden können. Aus dem Aktenmaterial gehe mehrfach die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) hervor. Eine posttraumatische Belastungsstörung könne als Unfallfolge angesehen werden, wenn ein nachvollziehbarer zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der psychischen Symptomatik bestehe.

29 Im Falle der Klägerin ereignete sich am 27.9.2021 ein sexueller und gewalttätiger Übergriff durch einen Arbeitskollegen der Klägerin. Dabei handele es sich um ein Ereignis, das über die Sinne wahrnehmbar war und eine außergewöhnliche seelische Belastung auslösen konnte. Am Unfalltag müsse die seelische Beeindruckung nachvollziehbar sein. Aus dem Aktenmaterial gehe im Fall der Klägerin aus fachärztlicher Sicht plausibel ein affektiver Ausnahmezustand hervor. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass im Berufsstand als Notärztin eine emotionale Distanzierung, so wie sie von der Klägerin während der öffentlichen Sitzung des Arbeitsgerichts Stuttgart am 15.9.2022 geschildert wurde, in hochbelasteten Einsatzsituationen eine häufige Strategie sei, die im Rettungsdienst und vergleichbaren Berufsfeldern nicht nur funktional, sondern auch habituell verankert wäre.

30 In diesen Arbeitsbereichen gelte es als professionell, auch nach schweren Einsätzen keine ausgeprägte emotionale Betroffenheit zu zeigen. Insgesamt sei der Beschwerdevortrag der Klägerin im Kontext der initialen Gesundheitsbeeinträchtigung aus fachärztlicher Sicht plausibel.

31 Eine posttraumatische Belastungsstörung sei als Folge einer seelischen Erstbeeindruckung zu verstehen. Die Diagnose dürfe frühestens nach einem Monat gestellt werden, um sicherzustellen, dass sich die Symptomatik stabil entwickelt habe. Im Falle der Klägerin gehe aus der Bescheinigung des in P1. ansässigen Psychotherapeuten Herrn P2. vom 26.10.2023 hervor, dass die ebenfalls in P1. ansässige Klägerin erstmalig im November 2021 unter der Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung vorstellig geworden sei. Die zeitlichen Vorgaben seien somit als erfüllt anzusehen. Der kausale Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden sei bei der Klägerin gegeben.

32 Zusammengefasst hat der Sachverständige ausgeführt, dass zum Zeitpunkt des Ereignisses am 27.9.2021 nachvollziehbar ein affektiver Ausnahmezustand hervorgehe. Am 27.9.2021 ereignete sich ein sexueller und ein gewalttätiger Übergriff durch einen Arbeitskollegen. Dieses Ereignis war über die Sinne wahrnehmbar und geeignet, eine außergewöhnliche seelische Belastung bei der Klägerin auszulösen. Da die Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung erst verzögert auftrete, sei sie nicht als Gesundheitserstschaden im Sinne eines Arbeitsunfalles zu bewerten. Am Unfalltag müsse jedoch eine seelische Beeindruckung nachvollziehbar sein. Aus dem Aktenmaterial ergebe sich aus fachärztlicher Sicht plausibel ein affektiver Ausnahmezustand. Zu berücksichtigen sei, dass im Berufsstand einer Notärztin emotionale Distanzierung eine häufige und funktionale Strategie darstelle, die im Rettungsdienst und vergleichbaren Berufsfeldern auch habituell verankert sei. Eine seelische Erstbeeindruckung sei aus fachärztlicher Sicht plausibel.

33 Die Beklagte hat nach dem Gutachten weiterhin das Vorliegen eines Unfallereignisses und des Gesundheitserstschadens bestritten. Außerdem hätte das Gericht dem Sachverständigen das Unfallereignis vorgeben müssen und es sei bei einer psychiatrischen Begutachtung stets eine persönliche Untersuchung erforderlich.

34 Mit Verfügung vom 2.4.2026 hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, dass beabsichtigt ist durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Den Beteiligten ist eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden.

35 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt der Gerichtsakten der Klägerin und der beigezogenen umfangreichen Unterlagen der Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts.

Entscheidungsgründe

36 Das Gericht konnte gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist.

37 Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (vgl. §§ 54 Abs. 1 S. 1 Var. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1, 56 SGG) ist statthaft und im Wesentlichen zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Das Gericht hebt den Bescheid der Beklagten vom 21.6.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.7.2024 auf und stellt fest, dass das Ereignis vom 27.9.2021 ein Arbeitsunfall ist.

38 Die Feststellung einer (möglichen) posttraumatischen Belastungsstörung ist unzulässig, denn Streitgegenstand ist das Vorliegen eines Arbeitsunfalls am 27.9.2021. Eine posttraumatische Belastungsstörung kann nur im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität, nach der Feststellung eines Arbeitsunfalls, erfolgen. Die Beklagte hat im anschließenden Verwaltungsverfahren über die konkreten Leistungen des Arbeitsunfalls originär und rechtsmittelfähig zu entscheiden, wenn dieses Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.

39 Nach § 8 Abs. 1 S. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

40 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, es liegt ein Arbeitsunfall vor. Der Aufenthalt in der Luftrettungsstation am 27.9.2021 stellt bereits eine versicherte Tätigkeit der Klägerin dar und wird als solche vom Gericht ausdrücklich festgestellt.

41 Das Gericht stellt weiter als Tatsachen folgenden Sachverhalt fest und legte diesen der Entscheidung zugrunde: Die Klägerin hatte am 27.9.2021, dem Tag vor ihrem offiziellen Dienstbeginn am 28.9.2021, die Station in A. gegen 22:00 Uhr betreten. Dort wartete bereits der Arbeitskollege Herr L. in einem abgedunkelten Wohnzimmer und stellte zwei vorbereitete Gin-Gläser für sich und die Klägerin auf einen Couchtisch. Zuvor hatte Herr L. die Klägerin in die Station reingelassen, weil diese noch keinen eigenen Zugangsschlüssel hatte. Der Kollege hatte auch das Bett der Klägerin bezogen, Handtücher bereitgelegt und einzelne Blumen für sie besorgt und in ihr Schlafzimmer gestellt. Im weiteren Verlauf hat der Arbeitskollege L. die Klägerin bedrängt und mit Anzüglichkeiten und Handlungen sehr deutlich gemacht, dass er der Klägerin an diesem Abend in sexueller Absicht näherkommen wollte. Die Klägerin wehrte sich und versuchte diesen anzüglichen Situationen auszuweichen. Es lag in diesem Verhalten des Arbeitskollegen L. zur Klägerin ein unangemessener Übergriff von sexueller und gewalttätiger Art vor, der für die Klägerin psychisch sehr beeindruckend und belastend war. Ob es an dem Abend zu dem mehrfach in den Akten genannten Schlag ins Gesicht der Klägerin gekommen war und insoweit ein körperlicher Gesundheitserstschaden eintrat, kann dahingestellt bleiben, denn entsprechende körperliche Gesundheitserstschäden werden von der Klägerin nicht geltend gemacht.

42 Dieser festgestellte Sachverhalt ergibt sich für das Gericht insbesondere aus dem umfangreichen Protokoll bzw. dem Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart, in denen der Sachverhalt sehr dezidiert und umfassend aufgeklärt und rechtlich bewertet wurde. Soweit ersichtlich, wurde gegen den Beschluss kein Rechtsmittel eingelegt, so dass den Ausführungen und rechtlichen Wertungen eine Tatbestandswirkung für das vorliegende Verfahren abgeleitet werden kann und vom Gericht gemacht wird.

43 Weiter sieht das Gericht den festgestellten Sachverhalt auch als vollbewiesen an, weil das Amtsgericht Schwedt/Oder im strafgerichtlichen Verfahren gegen den dortigen Angeklagten Herrn L. gegen die Zahlung eines Geldbetrages zur Schadenswiedergutmachung in Höhe von 5.000,00 Euro an die Klägerin das Strafverfahren vorläufig eingestellt hatte (Einstellungsbeschluss vom 30.10.2023).

44 Auch hiergegen ist kein Rechtsmittel bekannt, so dass die Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens endgültig erfolgte und der Sachverhalt, den insbesondere die Klägerin jeweils widerspruchsfrei und ausführlich geschildert hatte, sich wiederum als im Vollbeweis im Sinne des § 128 SGG darstellt und vom Gericht zu Grunde gelegt wird.

45 Entgegen der Meinung der Beklagten hat die Klägerin am 27.9.2021 einen Unfall (Unfallereignis und Gesundheitserstschaden im Vollbeweis) erlitten.

46 Der Rechtsbegriff des "Unfalls" nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist bei der Prüfung eines Arbeitsunfalls in 3 Schritte zu unterteilen. Es ist zu prüfen, ob

47 1. ein zeitlich begrenztes (innerhalb einer Arbeitsschicht) von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis als Wirkursache vorgelegen hat (äußeres - einwirkendes Unfallereignis),

48 2. ein Gesundheitserstschaden (zeitnah) eingetreten ist und

49 3. dieser Gesundheitserstschaden durch das einwirkende Ereignis nach der Theorie der wesentlichen Bedingungen naturwissenschaftlich und rechtlich-wesentlich verursacht wurde (haftungsbegründende Kausalität).

50 Das einwirkende Ereignis und der Gesundheitserstschaden sind juristisch im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, festzustellen. Der kausale (objektive, naturwissenschaftliche) Zusammenhang zwischen dem einwirkenden Ereignis und dem Gesundheitserstschaden (1. Kausalitätsstufe), muss (nur) hinreichend wahrscheinlich sein, d.h. es muss für den naturwissenschaftlichen Zusammenhang mehr dafür als dagegen sprechen.

51 Die Klägerin hat ein einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) erlitten, als sie am Abend des 27.9.2021 durch ihren Arbeitskollegen Herrn L. bedrängt und seine Übergriffe und Annäherungsversuche von sexueller, gewalttätiger und insbesondere unangemessener Art erleben und erdulden musste.

52 Das Gericht weist darauf hin, dass das Tatbestandsmerkmal des "zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignisses" damit vorliegend erfüllt ist.

53 Für die Feststellung und Anerkennung eines Arbeitsunfalles ist es, wie in Fällen der vorliegenden Art, nicht entscheidend oder erforderlich, den ganz exakten Zeitpunkt (die genaue Uhrzeit) der schädigenden Einwirkungen festzustellen, wenn zumindest im Vollbeweis feststeht, dass innerhalb einer zeitlich begrenzten Einheit ("Arbeitsschicht" – am Abend des 27.9.2021) geeignete Ereignisse psychisch auf den Körper, genauer auf die Seele eines Versicherten einwirkten, die zu einem seelischen Gesundheitserstschaden geführt haben. Das Gericht stellt das gesamte Erleben der abendlichen Situation mit Herrn L. als Einwirkungen auf die Klägerin fest, die bei der versicherten Tätigkeit am 27.9.2021 auf ihren Körper/Seele einwirkten.

54 Das Gericht stellt fest, dass die Klägerin am Abend des 27.9.2021 einen seelischen Erstschaden in Form eines "affektiven Ausnahmezustandes" bei ihrer versicherten Tätigkeit erlitten hat, als sie erheblichen psychisch wirkenden äußeren Einwirkungen durch den Kollegen ausgesetzt war.

55 Welches konkrete Einzelereignis den seelischen Gesundheitsschaden tatsächlich gesetzt bzw. verursacht hat, muss nicht weiter festgestellt werden. Es reicht die volle Überzeugung des Gerichts, um den erforderlichen Vollbeweis des Gesundheitserstschaden s feststellen zu können (vfg. § 128 SGG). Insoweit hat der medizinische Sachverständige Dr. K. für das Gericht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die initiale seelische Beeindruckung – der juristische Gesundheitserstschaden – bei der Klägerin durch das Erleben der unangemessenen Handlungen durch ihren Arbeitskollegen gesetzt wurde und diese seelische Beeindruckung zu einem pathologischen Erstschaden geführt hatte. Das Gericht geht mit dem medizinischen Sachverständigen Dr. K. davon aus, dass das Erleben dieser aufdringlichen Verhaltensweisen bei der Klägerin den seelischen Gesundheitserstschaden konkret gesetzt hat.

56 Nur ergänzend weist das Gericht daraufhin, dass es für die Anerkennung des Arbeitsunfalls vorliegend nicht entscheidungserheblich ist, dass sich die Klägerin nicht unmittelbar nach den Ereignissen am Abend des 27.9.2021 in psychiatrische Behandlung begeben oder sich an Vertrauenspersonen gewendet hatte, sondern erst später in P1. im November 2021 ärztlich-therapeutisch vorgestellt hatte.

57 Zutreffend hat der medizinische Sachverständige Dr. K. hierzu dargelegt, dass die "späte Meldung" der Vorfälle vom 27.9.2021 auch und gerade bei medizinischem Personal im Rettungsdienst durchaus üblich wäre, weil hier bereits eine deutliche Resilienz und habituelle Funktionalität erwartet werde, so dass solche Vorgänge – zumindest in der Vergangenheit – eher seltenen dem Arbeitgeber oder anderen Personen anvertraut worden sind. Ein solches Verhalten der Klägerin nach den Ereignissen am 27.9.2021 ist für das Gericht, wie auch schon vom Arbeitsgericht gewertet, plausibel und nachvollziehbar, so dass dieses die rechtliche Wertung des Gerichts vollumfänglich stützt.

58 Außerdem ist der erforderliche "zeitnahe" Gesundheitserstschaden zum einwirkenden Ereignis gerade durch das Beweismittel des medizinischen Sachverständigen – auch nachträglich - festzustellen (vgl. auch LSG Bayern, Urteil vom 22.11.2018 - L 2 U 18/16, BeckRS 2018, 36950 mit Anmerkung Fachdienst Sozialversicherungsrecht 2019, 414839, beck-online). Dies ist vorliegend mit dem Sachverständigengutachten des Dr. K. erfolgt.

59 Nur am Rande sei erwähnt, dass es für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls nach Auffassung des Gerichts ausreichend ist, dass vorliegend der Gesundheitserstschaden als "affektiver Ausnahmezustand" festgestellt wird, ohne dass dieser im Sinne der Diagnosesysteme (ICD-10 oder DSM-5) codierbar sein muss. Das Bayerische Landessozialgericht (Urteil vom 29.1.2024 - L 3 U 10/22 in juris) hat ebenfalls einen "affektiven Ausnahmezustand mit Kurzschlussreaktion, also einen affektiven Durchbruch" als Gesundheitserstschaden positiv festgestellt und sich hierbei auf ein Sachverständigengutachten gestützt. Dies ist nach Auffassung des Gerichts zutreffend, obwohl die erforderliche Feststellung des "rechtlichen" Gesundheitserstschadens sich nicht in Form einer Diagnose in der ICD-10 oder dem DSM-5 wiederfindet. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein seelischer Primärschaden dem Grunde nach mit den medizinischen Argumenten des Sachverständigen auch dann vom Gericht als vollbewiesen angenommen werden kann, wenn keine für Dritte wahrnehmbare Reaktion vorhanden war oder dokumentiert ist. Diese Feststellung ist reine Beweiswürdigung - zumeist nach einer Begutachtung (vgl. hierzu auch Bultmann/Fabra, SGb 2025, 210-219; LSG Bayern Urteil vom 29.1.2024 - L 3 U 10/22 - diese Rechtsfrage ist beim BSG unter dem Aktenzeichen B 2 U 4/24 R anhängig).

60 Das Gericht stellt weiter fest, dass der seelische Gesundheitserstschaden bei der Klägerin kausal durch die wahrgenommenen Einwirkungen verursacht wurden (haftungsbegründende Kausalität). Für das Gericht hat Dr. K. schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass medizinisch-wissenschaftlich mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht, dass demnach die erlebten Einwirkungen zu dem seelischen Erstschaden bei der Klägerin geführt haben. Dies hat der Sachverständige aus den medizinischen Befunden und den detaillierten Angaben im arbeitsgerichtlichen Verfahren zutreffend abgeleitet und medizinisch bewertet. Damit ist für das Gericht der kausale Zusammenhang hinreichend wahrscheinlich.

61 Im Übrigen kann ein "Funktionieren" am Arbeitsplatz oder im privaten Bereich in der Folgezeit einer starken psychischen Belastung, wie dies Dr. K. für den Rettungsdienst für sehr plausibel hält, auch und gerade ein Zeichen dafür sein, dass ein seelischer Gesundheitserstschaden gesetzt wurde, der sich erst später sichtbar manifestiert (vgl. hierzu: "inadäquates Verhalten" in Münchner Anwaltshandbuch - MAH SozR, § 24 Entschädigung für Arbeitsunfall und Berufskrankheit, beck-online). Die Klägerin hat mithin am 27.9.2021 einen Arbeitsunfall erlitten.

62 Das Gericht war, entgegen der Auffassung der Beklagten, nicht verpflichtet im vorliegenden Verfahren den gerichtlich bestellten medizinischen Sachverständigen die "Anknüpfungs-tatsachen" – insbesondere den konkreten Unfallhergang – dezidiert "vorzugeben". Zwar ist es grundsätzlich zutreffend, dass nach § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 404a Abs 3 ZPO einem zur Begutachtung berufenen Sachverständigen die erforderlichen Anknüpfungstatsachen mitzuteilen sind. Das BSG hat aber zurecht festgestellt, dass solche Ermittlungen auch einem Sachverständigen überlassen werden können, wenn sich diese Tatsachen, insbesondere das Unfallgeschehen, ohne erhebliche Probleme "klar" aus den beigezogenen Unterlagen ergeben (vgl. BSG Urteil vom 28. Juni 2022 – B 2 U 9/20 R –, Rn. 35, juris). Vorliegend waren daher keine weiteren Ermittlungen zum konkreten Unfallhergang durchzuführen (§ 103 SGG), denn aus den umfangreichen Unterlagen, insbesondere dem arbeitsgerichtlichen Verfahren mit seiner sehr aufwendigen Beweisaufnahme, ergaben sich die der Entscheidung zugrunde zu legenden Anknüpfungstatsachen, ohne dass diese von der Behauptung der Beklagten, es sei kein Unfallereignis gesichert, erschüttert werden konnten. Das Gericht ist nach § 128 SGG bei der Beweiswürdigung insoweit frei, dass es vorliegend den Unfallhergang, der sich bereits ohne wesentliche Unterschiede aus den vorliegenden Unterlagen ergab, der Entscheidung zu Grunde legen kann (vgl. auch hierzu SG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 20. Januar 2026 – S 40 U 185/20 –, Rn. 50, juris).

63 Die Begutachtung durch den medizinischen Sachverständigen auf psychiatrischem Fachgebiet konnte vorliegend nach Lage der Akten erfolgen, denn eine persönliche Untersuchung der Klägerin war aus Sicht des Gericht und des Sachverständigen nicht erforderlich. Zum einen lag der entscheidungserhebliche Sachverhalt mehr als 5 Jahre zurück, sodass sich bereits hieraus ergeben konnte, dass eine persönliche Exploration kaum weitere Erkenntnisse bringen würde. Zum anderen hat auch Dr. K., nach Durchsicht der umfang- und detailreichen Akten, keine Veranlassung gesehen, sich mit dem Gericht ins Benehmen zu setzten, um ggf. eine persönliche Untersuchung der Klägerin vornehmen zu können. Da sein Gutachten in sich schlüssig und vollständig zur Entscheidung des Falles verwertbar ist, gab es für das Gericht auch keinen Anlass, der Anregung der Beklagten zu folgen.

64 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Anerkennung/Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) als Unfallfolge.

65 Eine posttraumatische Belastungsstörung ist kein Gesundheitserstschaden eines Arbeitsunfalls (vgl. hierzu ausführlich SG Hamburg, Urteil vom 15. Dezember 2023 – S 40 U 273/18 –, juris). Hierbei handelt es sich um mögliche (medizinische) Unfallfolgen des Arbeitsunfalls, die erst nach der Anerkennung als Arbeitsunfall im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität und der konkreten Feststellung des Leistungsumfanges eines Versicherungsfalles originär durch die beklagte im anschließenden Verfahren hinsichtlich der konkreten Unfallfolgen getroffen werden kann. Vorliegend ist der Streitgegenstand die Feststellung der Ereignisse vom 27.9.2021 als Arbeitsunfall.

66 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG. Da die Klägerin im Wesentlichen obsiegt hat, waren der Beklagten die vollen Kosten aufzuerlegen.

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