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S 36 U 134/21•SG Hamburg 36. Kammer, 2026-05-19, S 36 U 134/21
S 36 U 134/21Tribunal de Seguros Sociais / Chamber 3619 de mai. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-05-19
Aktenzeichen: S 36 U 134/21
ECLI: ECLI:DE:SGHH:2026:0519.S36U134.21.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
1 Die Beteiligten streiten über die Feststellung eines Harnblasenkarzinoms als Berufskrankheit (BK) nach den Ziffern 1301 und 1321 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).
2 Der 1958 geborene Kläger absolvierte in den Jahren 1975 bis 1978 eine Ausbildung zum Elektroinstallateur. In der Folgezeit war er als Geselle mit Installationen in Alt- und Neubauten sowie im industriellen Bereich befasst, wobei er unter anderem Nachtspeicheröfen bearbeitete und Elektrogeräte reparierte. Vom 7. November 1980 bis zum 12. August 1988 war er als Betriebselektriker in der Dachpappenherstellung tätig. In einer späteren Beschäftigungsphase vom 1. April 2016 bis zum 31. Oktober 2016 arbeitete er im Bereich des kathodischen Korrosionsschutzes von Erdtanks und Stallanlagen. Zudem war der Kläger als Kundendiensttechniker im Bereich Heizung, Klima und Sanitär tätig, wobei er Kontakt zu Reinigungsmitteln, Rostlösern, Kriechölen sowie Heizöl hatte.
3 Im Juni 2011 wurde bei dem Kläger ein Urothelkarzinom der Harnblase diagnostiziert. Unter dem 24. Juni 2019 erstattete Dr. W. eine ärztliche Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit, da der Kläger über lange Zeit bei unterschiedlichen Arbeitgebern Kontakt zu kanzerogenen Stoffen gehabt habe.
4 Die Beklagte leitete daraufhin u.a. Ermittlungen durch ihren Präventionsdienst ein. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass im Rahmen der Elektroinstallation sowie des kathodischen Korrosionsschutzes keine Exposition gegenüber reinen aromatischen Aminen oder polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) von Bedeutung gewesen sei.
5 Auch für die Zeit in der Dachpappenherstellung wurden entsprechende Belastungen verneint. Hinsichtlich der Tätigkeit im Heizungsbau wurde zwar ein Kontakt zu Heizöl festgestellt, dem rote Azofarbstoffe zugesetzt waren, aus denen theoretisch o-Toluidin abgespalten werden könne; die Einwirkung sei jedoch aufgrund des geringen zeitlichen Umfangs und des Tragens von Handschuhen als technisch sehr gering einzustufen. Bezüglich der PAK-Belastung durch Kaminruß errechnete die Beklagte eine kumulative Dosis von weniger als zwei Benzo(a)pyren-Jahren (BaP-Jahre).
6 Mit Bescheid vom 24. Juli 2020 lehnte die Beklagte dementsprechend die Feststellung einer BK 1301 und einer BK 1321 ab.
7 Den hiergegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger eine deutlich höhere Expositionszeit (u.a. 30-40 Stunden Kesselreinigung pro Woche) und unzureichende Schutzmaßnahmen (einreißende Latexhandschuhe) geltend machte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2021 zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die BaP-Belastung mit 2,1 BaP-Jahren weit unter dem Grenzwert von 80 BaP-Jahren für die BK 1321 liege und eine relevante Exposition gegenüber aromatischen Aminen nicht im Vollbeweis gesichert sei.
8 Der Kläger hat am 19. Juli 2021 Klage erhoben und trägt vor, dass die Exposition gegenüber Heizöl systematisch unterschätzt worden sei. Er verweist zudem auf wissenschaftliche Untersuchungen des Instituts für Prävention und Arbeitsmedizin (IPA), wonach Mischexpositionen von PAK und aromatischen Aminen die Genotoxizität gegenseitig verstärken könnten. Da die BK 1301 keine Mindestdosis vorsehe (BSG-Urteil vom 27. September 2023, Az. B 2 U 8/21 R) und eine Exposition gegenüber o-Toluidin-abspaltenden Azofarbstoffen unstreitig vorliege, sei die BK festzustellen.
9 Der Kläger beantragt,
10 den Bescheid der Beklagten vom 24. Juli 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2021 aufzuheben und festzustellen, dass das Harnblasenkarzinom eine Berufskrankheit nach der Nr. 1301 und/oder 1321 der Anlage 1 zur BKV ist.
11 Die Beklagte beantragt,
12 die Klage abzuweisen.
13 Sie hält ihre Bescheide für zutreffend und stützt sich darauf, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand nicht erfüllt seien.
14 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines internistisch-arbeitsmedizinischen Gutachtens von Dr. S. vom 5. Dezember 2022 nebst ergänzenden Stellungnahmen. Der Sachverständige führt im Wesentlichen aus, dass für die BK 1321 (PAK) kein erhöhtes Risiko belegt sei, da Heizungsmonteure selbst bei Reinigungsarbeiten an Kesseln keine relevante BaP-Exposition aufwiesen.
15 Hinsichtlich der BK 1301 konstatiert er zwar eine Exposition gegenüber o-Toluidin und 4-Aminoazobenzol, hält einen kausalen Zusammenhang aber für nicht wahrscheinlich. Unter Anwendung der "BK 1301-Matrix" (Konsenspapier 2022) legt er dar, dass eine karzinogene Wirkung erst ab einer kumulativen Belastung von über 3.000 mg o-Toluidin möglich und erst über 30.000 mg wahrscheinlich sei. Eine überschlägige Berechnung für den Kläger ergebe unter Einbeziehung der Resorptionsraten eine innere Belastung im einstelligen Milligrammbereich (ca. 3 mg), was um mehrere Zehnerpotenzen von den wissenschaftlich diskutierten Schwellenwerten entfernt sei. Ein solches Belastungsszenario sei für einen Servicemechaniker weder plausibel noch realistisch.
16 Das Gericht hat die Beteiligten zum Erlass eines Gerichtsbescheides angehört.
17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
18 Das Gericht hat den Rechtsstreit gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) per Gerichtsbescheid entschieden, da der Sachverhalt geklärt ist und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten besonderer Art aufweist.
19 Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Harnblasenkarzinom des Klägers kann weder als BK 1321 noch als BK 1301 festgestellt werden.
20 Ein Anspruch auf Feststellung der BK 1321 (Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens 80 Benzo(a)pyren-Jahren) scheidet aus. Die Anerkennung dieser BK setzt nach dem Wortlaut der Anlage 1 zur BKV den Nachweis einer kumulativen Dosis von mindestens 80 BaP-Jahren voraus. Diese Dosis stellt ein obligatorisches "hartes Kriterium" dar (BSG, Urteil vom 27. September 2023, Az. B 2 U 8/21 R; BSG, Urteil vom 30. Januar 2007, Az. B 2 U 15/05 R). Vorliegend konnte der Präventionsdienst der Beklagten nachvollziehbar lediglich eine Belastung von 2,1 BaP-Jahren ermitteln. Selbst unter Berücksichtigung der klägerischen Angaben zur Kesselreinigung und eines spekulativen Aufschlags bleibt die Exposition weit unterhalb der normativen Schwelle. Der Sachverständige Dr. S. hat zudem plausibel bestätigt, dass für die Berufsgruppe der Heizungsmonteure keine validen wissenschaftlichen Erkenntnisse über ein erhöhtes Risiko durch PAK-Einwirkungen vorliegen.
21 Auch die Voraussetzungen für die Feststellung der BK 1301 (Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch aromatische Amine) sind nicht erfüllt.
22 Nach § 9 Abs. 1 SGB VII sind Berufskrankheiten Krankheiten, die Versicherte infolge einer versicherten Tätigkeit erleiden. Dies erfordert eine Einwirkungskausalität (versicherte Tätigkeit führt zu Einwirkungen) und eine haftungsbegründende Kausalität (Einwirkungen verursachen die Krankheit). Während die versicherte Tätigkeit und die Krankheit (Urothelkarzinom) im Vollbeweis vorliegen müssen, genügt für den ursächlichen Zusammenhang die hinreichende Wahrscheinlichkeit (BSG, Urteil vom 30. März 2017, Az. B 2 U 6/15 R; Hessisches LSG, Urteil vom 27. September 2024, Az. L 9 U 56/23).
23 Zwar ist mit dem Kläger davon auszugehen, dass im Rahmen der Tätigkeit als Servicetechniker durch den Kontakt mit eingefärbtem Heizöl eine Exposition gegenüber Azofarbstoffen stattfand, die o-Toluidin abspalten können. Eine Einwirkungskausalität ist somit gegeben. Dies hat auch der gerichtliche Sachverständige Dr. S. bestätigt.
24 Jedoch mangelt es an der haftungsbegründenden Kausalität. Nach der Theorie der wesentlichen Bedingung sind nur solche Ursachen rechtlich erheblich, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben (BSG, Urteil vom 30. März 2017, a.a.O.; BSG, Urteil vom 13. November 2012, Az. B 2 U 19/11 R; BSG, Urteil vom 30. Januar 2007, Az. B 2 U 15/05 R).
25 Das Gericht verkennt dabei nicht die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27. September 2023 (B 2 U 8/21 R), wonach bei der BK 1301 keine normative Mindestexpositionsdosis existiert und eine Anerkennung bereits dann in Betracht kommt, wenn eine berufliche Exposition nachgewiesen ist und konkurrierende außerberufliche Ursachen positiv ausgeschlossen werden können. Diese Rechtsprechung darf jedoch nicht dahingehend missverstanden werden, dass jede noch so geringfügige Exposition automatisch zur Anerkennung führt (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2023, Az. L 3 U 178/18; Römer, jurisPR-SozR 9/2024 Anm. 2).
26 Im Rahmen der gebotenen Einzelfallbetrachtung ist hier die Wesentlichkeit der beruflichen Verursachung zu verneinen. Der Sachverständige Dr. S. hat unter Anwendung der BK 1301-Matrix überzeugend dargelegt, dass die kumulative Dosis des Klägers mit ca. 3 mg o-Toluidin extrem niedrig war. Wissenschaftlich begründete Modelle (wie die Matrix von Weistenhöfer et al. 2022) sehen eine karzinogene Wirkung erst bei Dosen als möglich an, die um den Faktor 1.000 (3.000 mg) höher liegen. Eine rechtlich wesentliche Verursachung setzt voraus, dass die Einwirkung ein für die Entstehung der Krankheit geeignetes Ausmaß erreicht hat (BSG, Urteil vom 27. September 2023 a.a.O.). Bei einer derart massiven Unterschreitung jeglicher wissenschaftlicher Orientierungswerte kann nicht mehr von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Verursachung ausgegangen werden.
27 Darüber hinaus ist festzustellen, dass das System des BK-Rechts gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII darauf basiert, dass Versicherte durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade, als die übrige Bevölkerung besonderen Einwirkungen ausgesetzt sind. Aromatische Amine kommen jedoch ubiquitär in der Umwelt vor (z.B. in Nahrungsmitteln, Bedarfsgegenständen). Würde man eine minimale berufliche Exposition im Mikrogrammbereich für die Kausalität ausreichen lassen, ließe sich nicht mehr begründen, warum nicht die ebenso vorhandene ubiquitäre Hintergrundbelastung die wesentliche Ursache war (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2023, Az. L 3 U 178/18). Eine faktische Beweislastumkehr, die das BSG-Urteil vom 27.09.2023 anzudeuten scheint, stünde im Widerspruch zum gesetzlichen Kausalitätsprinzip (Römer, a.a.O.).
28 Schließlich sprechen auch die medizinischen Hilfskriterien gegen einen Zusammenhang. Das Erkrankungsalter und der zeitliche Ablauf (Latenz- und Interimszeit) bieten keine spezifischen Anhaltspunkte für eine berufliche Genese (siehe auch Hessisches LSG, Urteil vom 27. September 2024, Az. L 9 U 56/23). Wie Dr. S. ausführt, bleibt die Ursache in 80 % der Fälle von Blasenkrebs unbekannt. Ein "Patt" zwischen minimaler beruflicher Einwirkung und sonstigen Lebensumständen geht nach den Regeln der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers (non liquet; vgl. Hessisches LSG, a.a.O.).
29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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