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310 O 190/23•LG Hamburg 10. Zivilkammer, 2026-05-29, 310 O 190/23
310 O 190/23Tribunal Cantonal29 de mai. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-05-29
Aktenzeichen: 310 O 190/23
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2026:0529.310O190.23.00
Dokumenttyp: Teilurteil
Normen: § 2 Abs 1 Nr 5 UrhG, § 2 Abs 2 UrhG, § 10 Abs 1 UrhG, § 17 UrhG, § 19a UrhG ... mehr
Die Beklagte wird verurteilt, die jeweils im Besitz der Beklagten befindlichen Vervielfältigungsstücke und Daten des Lichtbildwerkes „M. B.“ einschließlich derer in veränderter, unfrei bearbeiteter Form zu vernichten und zu löschen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt,
dem Kläger über den Umfang der von ihr verwirklichten Handlungen, das Bildwerk, „M. B.“ zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen, öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, Auskunft zu erteilen,
und zwar unter Angabe sämtlicher Websites, auf denen das Lichtbildwerk zugänglich gemacht worden ist einschließlich Social-Media-Kanälen, der Dauer der Verwendung, über die mit dem Lichtbildwerk betriebene Werbung unter Angabe der Werbungsträger, Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiete und Auflagenhöhe nebst dafür aufgewandter Kosten, einschließlich der Werbung über das Internet unter Angabe von Art und Umfang (visits und pageviews) sowie Zeitraum der Nutzung, der Namen und Adressen aller Lieferanten und auch Abnehmer, die Anzahl der mit dem Lichtbildwerk versehenen und verkauften Produkt-Exemplare einschließlich dazugehöriger jeweiliger Typenbezeichnungen und Stückpreise, die mit dem Verkauf der mit dem Lichtbildwerk versehenen Produkte erzielten Umsätze
und die Auskunft anhand geeigneter Unterlagen, insbesondere mit Abrechnungen, zu belegen.
Im Übrigen ist die Sache noch nicht entscheidungsreif.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils EUR 2.500,- für den Tenor zu 1 und den Tenor zu 2.
Die Kostenentscheidung bleibt einer Schlussentscheidung vorbehalten.
1 Der Kläger ist Fotograf, die Beklagte vertreibt Elektrogeräte. Der Kläger nimmt die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit wegen Nutzung des nachfolgend eingeblendeten Fotos „M. B.“ in Anspruch.
2 Ob der Kläger Urheber des Fotos ist, ist streitig. Der Kläger bietet das Foto aber jedenfalls auf seiner Website zum Kauf an; das ist unstreitig.
3 Die Beklagte, registerrechtlicher Sitz beim AG H. (HRB
4 Die Beklagte nutzte die streitgegenständliche Fotografie zur Bebilderung und Bewerbung eines der von ihr im Internet und im analogen Handel angebotenen Produkte, nämlich eines Flachbildfernsehers X. PTL 900; Screenshots von der Nutzung auf den Beispiel-Websites www.b..de, www.h..de und dem Cyberport-Angebot auf www.google.de (Google Shopping) in Anlage K 4, letzteres nachfolgend eingeblendet:
5 Die Verpackung des von der Beklagten angebotenen Produktes, des Flachbildfernsehers X. PTL 900, war ebenfalls mit dem streitgegenständlichen Lichtbildwerk versehen. Der Kläger war auch nicht als Urheber benannt. Zu einem Scan der Original-Verpackung des X. PTL 900 vgl. Anlage K 6 und nachfolgend eingeblendet:
6 Mit Schreiben des Klägervertreters vom 03.08.2018 (Anlage K 7) mahnte der Kläger die Beklagte ab (bzgl. Vervielfältigung und öffentlicher Zugänglichmachung, nicht wegen Verbreitens, auch nicht bzgl. Schadensersatzfeststellung/-anerkennung). Ob die Beklagte Löschungen und Vernichtungen der Vervielfältigungsstücke des Fotos und Rückrufe bei ihren Abnehmern vornahm, ist streitig. Unstreitig nahm sie bei den bei ihr noch vorhandenen Kartons des Fernsehers eine Überklebung des Fotos auf dem Karton mit einem Aufkleber in Neonrot vor.
7 Mit Schreiben des vorgerichtlichen Beklagtenvertreters vom 21.08.2018 (Anlage K 8) gab die Beklagte eine Unterlassungserklärung ab (ohne Verpflichtung bzgl. körperlichen Verbreitens und ohne Anerkenntnis der Schadensersatzpflicht).
8 Es folgten weitere Schreiben des Klägervertreters vom 31.8.2018, 17.9.2018 und 21.9.2018 (Anlage K 12). In dem ersten dieser Schreiben wurde die Annahme der UVE erklärt; im zweiten Schreiben hieß es dann, die UVE sei nicht ausreichend, ferner werde Auskunft verlangt. Mit Email vom 17.3.2021 überließ die Beklagte dem Kläger eine Liste von Dritt-Websites, auf denen das Lichtbildwerk genutzt worden war.
9 Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren mit seiner Klage zunächst Anträge auf Unterlassung (bzgl. der körperlichen Verbreitung des Fotos) und Schadensersatzfeststellung gestellt; diese sind von der Beklagten anerkannt worden, und es ist insofern ein Teil-Anerkenntnisteilurteil ergangen (15.03.2022, Bl. 44 ff. d.A.).
10 Mit der Klageschrift hat der Kläger außerdem Vernichtung und Auskunft beantragt; er hat die Klage später erweitert um einen Antrag auf eidesstattliche Versicherung bezüglich der Sorgfalt der Auskunftserteilung. Die Beklagte hat im vorliegenden Verfahren Auskünfte erteilt. Der Kläger meint aber, dass die Auskünfte noch nicht vollständig seien und auch Zweifel an der Richtigkeit der erteilten Auskünfte beständen, also dass er zum einen (wegen noch nicht erteilter Informationen) weitere Auskunft und zum anderen (bzgl. der erteilten Auskünfte) eidesstattliche Versicherung verlangen könne.
11 Die erteilten Auskünfte der Beklagten betrafen letztlich zwei technische Geräte bzw. deren Verpackungen:
12 – X. PTL 900, 9 Zoll: Die Auskünfte der Beklagten besagen im Wesentlichen, dass das streitgegenständliche Foto auf der Verpackung des technischen Geräts „X. PTL 900“ verwendet worden sei, bis die Beklagte vom Kläger abgemahnt worden sei. Es sei danach so vorgegangen worden, dass ein Aufkleber über das Foto geklebt worden sei. Die Beklagte hatte insofern zunächst auf dem Standpunkt gestanden, dass nach Anbringen des Aufklebers keine Verletzung mehr anzunehmen gewesen sei. Auf Hinweis des Gerichts, dass der Aufkleber für eine Vernichtung nicht ausreichend sein könne, hat die Beklagte dann ergänzende Auskunft erteilt, dass auch nach dem Zeitpunkt der Abmahnung und des Beklebens der Verpackung mit dem Aufkleber zur Abdeckung des Fotos Verkäufe des X. PTL 900 stattgefunden hätten.
13 – X. HSD 1011, 10,1 Zoll: Im Laufe des Verfahrens hat die Beklagte außerdem mitgeteilt, dass das Foto noch im Zusammenhang mit einem weiteren Produkt verwendet worden sei, nämlich dem Produkt „X. HSD 1011, 10,1 Zoll“. In körperlicher Form sei das Foto in der Bedienungsanleitung zu dem Produkt abgebildet worden. Sie hat zu Verkäufen auch dieses Gerätes Auskünfte gegeben.
14 Zur Frage, ob das Foto noch in anderem Zusammenhang genutzt worden sei, hat die Beklagte im Rahmen ihrer Auskünfte mitgeteilt:
15 – Eigene Website: Sie hat im Wesentlichen angegeben, dass auf ihrer eigenen Website das streitgegenständliche Foto zur Bewerbung der beiden vorgenannten Produkte benutzt worden sei, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Abmahnung hinaus; alle diesbezüglichen Vervielfältigungsstücke seien gelöscht worden, wofür sie sich auf die beiden Zeugen berufen hat.
16 – Newsletter: Die Beklagte hat außerdem mitgeteilt, dass sie das Foto in einem Newsletter verwendet habe und hat zu dessen Verbreitung Mitteilungen gemacht.
17 – Keine anderen Nutzungen: Darüber hinaus sei das Foto
18 • weder für andere Produkte benutzt worden
19 • noch anderen Personen direkt zur Verfügung gestellt worden.
20 Auch bezüglich der Frage, ob vorhandene Vervielfältigungsstücke des Fotos vernichtet worden sind, hat die Beklagte eine Auskunft erteilt, die der Kläger aber ebenfalls nicht als ausreichend akzeptiert. Die Parteien streiten insofern
21 • einerseits um die Frage eines etwa fortbestehenden Anspruchs bezüglich der Vernichtung von Verpackungsmaterial und Bedienungsanleitungen,
22 • zum anderen um die Frage, ob eine Vernichtung aller auf Datenträgern vorgenommenen Vervielfältigungen vollständig bei der Beklagten vorgenommen worden sei. Zu diesem letzteren Punkt hat die Kammer Beweisbeschluss erlassen (vom 27.06.2024 unter II., Bl. 224 f. d.A.) und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin G. (Prot. 05.02.2026 S. 5 ff. = Bl. 266 ff. d.A.) und des Zeugen L. (a.a.O. S. 10 ff. = Bl. 271 ff. d.A.).
23 Der Kläger macht geltend:
24 Er sei Urheber und alleiniger Inhaber der Nutzungsrechte des streitgegenständlichen Lichtbildwerkes mit dem Titel „M. B.“. Er verfüge über die Originalbilddatei. Das Bildwerk habe er als „Phase One Ambassador“ mit einer Phase One XF iQ3/100 100MP-Kamera im Wert von über 60.000 USD aufgenommen. Diese Kamera ermögliche eine Bildauflösung von 100 Million Pixel (100 MP). Die streitgegenständliche Fotografie habe er am 10. Dezember 2014 in New York gefertigt und anschließend unter Nennung seines Namens und unter Vorbehalt seiner Rechte in einer stark heruntergerechneten Auflösung zum Zwecke der Eigenwerbung auf seiner Website unter https://www. p..com/
25 Der Kläger bestreitet den vollständigen Abverkauf der Beklagten-Produkte mit streitgegenständlichem Bildwerk mit Nichtwissen. Der Kläger bestreitet ebenso die vollständige Löschung aller digitalen Vervielfältigungsstücke, deren Datenträger sich im Herrschaftsbereich der Beklagten befinden (Ss 15.07.2024 = Bl. 233 d.A.). Da über die Vernichtung nicht verlässlich Auskunft erteilt worden sei, könne er diese weiterhin verlangen.
26 Der Kläger hält die Auskünfte der Beklagten in zahlreichen Details für unvollständig und den Auskunftsanspruch für insgesamt nicht erfüllt. Er verlangt außerdem eidesstattliche Versicherung durch die Beklagte; hierzu hat er erklärt, der Klagantrag zu 4 stehe im Stufenverhältnis zum Klagantrag zu 3 (Ss 15.07.2024 = Bl. 233 d.A.).
27 Der Kläger beantragt zuletzt:
28 1. ... [erledigt durch Teil-Anerkenntnisurteil]
29 2. [= Antrag zu 2 aus der Klageschrift]
30 die jeweils im Besitz der Beklagten befindlichen Vervielfältigungsstücke und Daten des Lichtbildwerkes „M. B.“ einschließlich derer in veränderter, unfrei bearbeiteter Form zu vernichten und zu löschen
31 3. [= „zweiter“ Antrag zu „2“ aus der Klageschrift]
32 dem Kläger über den Umfang der von ihr verwirklichten Handlungen, das Bildwerk, „M. B.“ zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen, öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, Auskunft zu erteilen,
33 und zwar unter Angabe sämtlicher Websites, auf denen das Lichtbildwerk zugänglich gemacht worden ist einschließlich SocialMedia-Kanälen, der Dauer der Verwendung, über die mit dem Lichtbildwerk betriebene Werbung unter Angabe der Werbungsträger, Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiete und Auflagenhöhe nebst dafür aufgewandter Kosten, einschließlich der Werbung über das Internet unter Angabe von Art und Umfang (visits und pageviews) sowie Zeitraum der Nutzung, der Namen und Adressen aller Lieferanten und auch Abnehmer, die Anzahl der mit dem Lichtbildwerk versehenen und verkauften Produkt-Exemplare einschließlich dazugehöriger jeweiliger Typenbezeichnungen und Stückpreise, die mit dem Verkauf der mit dem Lichtbildwerk versehenen Produkte erzielten Umsätze und die Auskunft anhand geeigneter Unterlagen, insbesondere mit Abrechnungen, zu belegen;
34 4. [= nicht nummerierter Antrag aus dem Schriftsatz vom 12.02.2024]
35 die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Auskunft an Eides Statt zu versichern
36 Die Beklagte beantragt
37 Klageabweisung zu beantragen.
38 Sie macht geltend:
39 Die geforderten Auskünfte seien vollständig erteilt. Weitere Auskünfte oder Vernichtungsmaßnahmen seien der Beklagten nicht (mehr) möglich. Auch die Vernichtung sei vollständig erfolgt.
I.
40 Die Beklagte hat die Verwertungsrechte des Klägers am Klagemuster verletzt.
41 Bei dem streitgegenständlichen Foto handelt es sich um ein Lichtbildwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG.
42 Ein solches setzt voraus, dass die Aufnahme eine persönliche geistige Schöpfung darstellt, also über das rein handwerklich-technische Festhalten eines Motivs hinaus ein Mindestmaß an gestalterischer Individualität aufweist. Anders als beim bloßen Lichtbild im Sinne des § 72 UrhG, das jede technisch erzeugte Aufnahme schon bei minimaler persönlicher Gestaltung erfasst, muss bei einem Lichtbildwerk ein eigenschöpferischer Gestaltungsspielraum erkennbar genutzt worden sein.
43 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Individualität der Aufnahme ergibt sich zum einen aus der besonderen Aufnahmesituation bei Nacht. Der Urheber hat die Lichtverhältnisse der Dunkelheit und die vorhandene künstliche Beleuchtung bewusst genutzt und durch die Wahl von Belichtung und Aufnahmezeitpunkt eine eigenständige Bildwirkung erzielt, die sich von einer z.B. bloß dokumentarischen Abbildung deutlich abhebt. Zum anderen kommt die schöpferische Eigenart in der Anordnung des Motivs zum Ausdruck: Der Urheber hat die Brücke durch die Wahl von Bildausschnitt, Perspektive und Blickwinkel in einer Weise in Szene gesetzt, die eine bewusste gestalterische Entscheidung erkennen lässt und nicht lediglich durch den Aufnahmegegenstand vorgegeben war. In dieser Verbindung von Nutzung er besonderen nächtlichen Aufnahmesituation und Wahl einer originellen Bildkomposition liegt die persönliche geistige Schöpfung.
44 Der Kläger kann als Urheber des streitgegenständlichen Fotos im Sinne des § 7 UrhG festgestellt werden. Urheber ist nach dieser Vorschrift der Schöpfer des Werkes, also derjenige, der die persönliche geistige Schöpfung tatsächlich erbracht hat. Die Kammer ist von der Urheberschaft des Klägers überzeugt (§ 286 ZPO), ohne dass es hierfür der Inaugenscheinnahme der hochauflösenden Datei oder der Erhebung weiterer Beweise bedarf. Zudem streitet für den Kläger die Vermutung des § 10 Abs. 1 UrhG.
a)
45 Nach § 10 Abs. 1 UrhG greift die Vermutung der Urheberschaft bei einer Urheberbezeichnung eines erschienenen Werkes ein; nach BGH GRUR 2015, 258, 260 Rz. 33 ff. - CT-Paradies gilt dies grundsätzlich auch bei im Internet eingestellten Fotografien, wenn der Urheber dort in üblicher Weise bezeichnet ist.
46 Vorliegend beruft sich der auf den von ihm vorgelegten Ausschnitt aus seinem eigenen Internetauftritt Anlage K 2, nachstehend zweiter Screenshot aus K 2 eingeblendet:
47 Diese Präsentation des Klagemusters ist geeignet, die vorstehend beschriebene Vermutung auszulösen. Der Kläger – P. R. – präsentiert seine Fotoarbeiten auf seiner Internetseite mit seinem Namen auf diesen Internetseiten oben links bezeichnet. Für den Besucher der Seite ist es offensichtlich, dass es sich um vom Kläger selbst erstellte Fotos handeln soll; die Bezeichnung des Klägers als des verantwortlichen Fotografen soll also ersichtlich auch als Urheberbezeichnung dienen.
b)
48 Die Art der Präsentation entfaltet auch im Übrigen starke Indizwirkung zugunsten der Urheberschaft des Klägers und auch seiner Stellung als ausschließlich Nutzungsberechtigter. Wer ein Werk öffentlich und unter eigenem Namen zum Erwerb anbietet, gibt sich damit nach außen als der zur Verwertung Berechtigte und regelmäßig als Urheber zu erkennen. Ein solches offenes Angebot ist in besonderem Maße geeignet, die Aufmerksamkeit des tatsächlichen Urhebers auf sich zu ziehen. Hätte der Kläger das Foto nicht selbst geschaffen, sondern sich fremde Rechte angemaßt, wäre nach der Lebenserfahrung damit zu rechnen gewesen, dass er gerade wegen dieses öffentlichen Verkaufsangebots seinerseits von dem wahren Urheber in Anspruch genommen worden wäre. Für eine derartige Auseinandersetzung oder auch nur für entsprechende Beanstandungen Dritter bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte.
49 Der Kläger hat zudem detailliert vorgetragen, wann und wie er das Klagemuster erstellt und welches Equipment er dafür eingesetzt hat.
c)
50 In dieser Lage hätte die Beklagte eine gesteigerte Darlegungslast getroffen, Anhaltspunkte zu benennen, die geeignet gewesen wären, diese Vermutungs- und Indizwirkungen zu erschüttern. Die Beklagte hat aber keine solchen konkreten Umstände vorgetragen, die auf eine anderweitige Urheberschaft eines Dritten hindeuten könnten; sie hat insbesondere keine andere Person benannt, die das Foto geschaffen haben soll.
51 Bei dieser Sachlage hat die Kammer keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Kläger das Foto selbst aufgenommen hat.
52 Die Beklagte hat in die dem Kläger als Urheber zustehenden Verwertungsrechte eingegriffen; sie ist passiv legitimiert, und der Eingriff erfolgte auch rechtswidrig.
53 Eingegriffen worden ist zunächst in das Verbreitungsrecht nach § 17 UrhG. Die Beklagte hat Verpackungen vertrieben, auf denen das streitgegenständliche Foto abgebildet war; das Foto war auf den Verpackungen verkörpert und wurde mit deren Vertrieb in den Verkehr gebracht.
54 Eingegriffen worden ist ferner in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG. Abbildungen des Fotos wurden im Rahmen der Onlinebewerbung der Produkte auf der Website der Beklagten sowie auf Drittwebsites, auf denen die Beklagte für ihre Produkte warb, öffentlich zugänglich gemacht. Damit wurde das Werk Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich gemacht. Mit dieser Online-Nutzung ist zugleich ein Eingriff in das Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG verbunden, weil die öffentliche Zugänglichmachung notwendig das Einstellen und Speichern des Fotos auf den jeweiligen Servern und damit die Herstellung von Vervielfältigungsstücken voraussetzt.
55 Die Beklagte war zu diesen Nutzungen nicht berechtigt. Ein Nutzungsrecht an dem Foto stand ihr nicht zu. Insbesondere hat die Beklagte nicht dargelegt, dass der Lieferant der beworbenen Produkte seinerseits zur Nutzung des Fotos des Klägers im Zusammenhang mit der Bewerbung der Produkte berechtigt gewesen wäre und der Beklagten entsprechende Rechte hätte einräumen können. Für die Internetnutzungen lässt sich danach keine lückenlose Lizenzkette feststellen, die von dem Kläger als Urheber bis zur Beklagten reichen würde.
56 Auf den Grundsatz der Erschöpfung nach § 17 Abs. 2 UrhG kann sich die Beklagte hinsichtlich der Verwendung des Fotos auf den körperlichen Vervielfältigungsstücken ebenfalls nicht berufen. Eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts tritt nur ein, wenn das jeweilige Vervielfältigungsstück mit Zustimmung des Berechtigten im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht worden ist. Daran fehlt es hier, weil – wie ausgeführt – eine Berechtigung zur Nutzung des Fotos und damit eine Zustimmung des Klägers zum erstmaligen Inverkehrbringen der mit dem Foto versehenen Verpackungen nicht festgestellt werden kann.
II.
57 Antrag zu 2.
58 Dem Kläger steht ein Anspruch auf Vernichtung nach § 98 Abs. 1 S. 1 UrhG zu.
59 Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann nach § 98 Abs. 1 S. 1 UrhG von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke in Anspruch genommen werden.
60 Die Beklagte hat den Anspruch dem Grunde nach nicht in Abrede genommen. Sie hat sich jedoch darauf berufen, den Anspruch vor Schluss der mündlichen Verhandlung vollständig erfüllt zu haben. Das hat der Kläger bestritten.
61 Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass Vervielfältigungsstücke körperlicher und digitaler Art im Zugriffsbereich der Beklagten vorhanden gewesen sind. Dies betrifft zum einen die Verpackung des Produkts PTL 900 mit dem darauf angebrachten Foto. Es betrifft zum anderen die körperlichen Bedienungsanleitungen für die Produkte PTL 900 und HSD 1011, die den Produkten jeweils beigefügt waren. Es betrifft ferner Speicherungen, und zwar einerseits beider Bedienungsanleitungen zum Download und andererseits des Fotos vom Produkt PTL 900 mit dem Bildschirm, der das streitgegenständliche Foto des Klägers zeigt.
62 Die Beweislast für die Löschung beziehungsweise Vernichtung aller dieser Vervielfältigungsstücke liegt auf Beklagtenseite. Aber selbst wenn man die Beweislast für das Fortbestehen digitaler Vervielfältigungen und/oder das Nochvorhandensein körperlicher Vervielfältigungsstücke bei Schluss der mündlichen Verhandlung auf Klägerseite sehen wollte, trifft die Beklagte jedenfalls eine sekundäre Darlegungslast dazu, wie mit den unstreitig zunächst vorhandenen Vervielfältigungsstücken verfahren worden ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Beklagte weder den Erfüllungsbeweis geführt noch ihrer sekundären Darlegungslast genügt. Dies gilt auch dann, wenn man davon ausgeht, dass sich die Beklagte die ihr günstigen Angaben der Zeugen G. und L. zumindest konkludent zu eigen gemacht hat.
63 1. Körperliche Verpackungen PTL 900 mit dem Foto
64 Die von der Beklagten vorgenommenen Überklebungen stellten keine ausreichende Vernichtung von rechtsverletzenden Exemplaren dar. Die Beklagtenseite hat Fotografien der abgeklebten Verpackungen mit Anlage B 10 eingereicht, ferner mit B 21a auch ein Foto eines Kartons, bei dem versucht wurde, den Aufkleber zu entfernen, B10 und B21a nachfolgend eingeblendet:
65 B10:
66 B21a:
67 Diese Überklebung hat nicht ausgereicht, um das Foto zu beseitigen. Der Aufkleber deckte das Foto nicht vollständig ab; rechts und links des Aufklebers blieben Teile des Fotos sichtbar. Dadurch war auch nach dem Überkleben noch die Gesamtperspektive des Fotos erkennbar; ebenso blieben die charakteristische Lichtstimmung und die Bildwirkung der Aufnahme wahrnehmbar. Gerade diese Merkmale – die bei Nacht erzielte Lichtstimmung und die durch die Anordnung des Motivs bestimmte Perspektive – begründen, wie ausgeführt, die schöpferische Eigenart des Lichtbildwerks. Da sie trotz der Überklebung erhalten und erkennbar geblieben sind, wurde die das Werk prägende persönliche geistige Schöpfung weiterhin übernommen. Die sichtbar gebliebenen Teile stellten damit weiterhin Vervielfältigungen dar, das Erscheinungsbild der überklebten Verpackungen insgesamt stellte sich nicht als eine so starke Veränderung dar, dass von einer freien Benutzung hätte gesprochen werden können; vielmehr lag eine unfreie Umarbeitung vor, deren Verbreitung dem Kläger vorbehalten geblieben war.
68 Die Erörterung in der mündlichen Verhandlung hat nicht zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass bei der Beklagten keine Verpackungen mit dem streitgegenständlichen Foto mehr vorhanden sind. Das Gericht hat im Termin vom 5. Februar 2026 ausdrücklich angesprochen (Prot. S. 4),
69 „dass aus den Auskünften über den Vertrieb von PDL 900 in der Zeit ab August 2018 sich ergibt, dass noch 3.820 Geräte aus früherer Lieferung und 2.020 Geräte aus Lieferung im Oktober 2018 bei der Beklagten beschafft worden sind. Die mitgeteilte Verkaufszahl von 5.786 Geräten bleibt dahinter zurück“
70 Diese Zusammenfassung ist als solche von der Beklagten nicht in Abrede genommen worden. Der Geschäftsführer der Beklagten hat darauf erklärt (Prot. S. 4)
71 „dass bei allen Lieferungen, egal welche Größenordnung, die bei der Beklagten eingehen, immer eine gewisse Stückzahl „verloren geht“. Dabei kann es sich um Geräte handeln, die ins Produktmanagement gehen. Es kann sich auch um Geräte handeln, die für die interne Qualitätskontrolle benötigt werden. Manchmal kann es auch um nicht aufklärbaren Schwund der Geräte gehen. Das ist generell so.“
72 Aus diesen Angaben ist nicht ersichtlich, ob tatsächlich bei der Beklagten inzwischen keine Exemplare der Ware PTL 900 mehr vorhanden sind; es ist auch nicht erkennbar, welche Nachforschungen zur Feststellung der Differenz bei dem Zahlenwerk angestellt worden sind.
73 Zwar trägt grundsätzlich der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die den Vernichtungsanspruch nach § 98 Abs. 1 UrhG begründenden Tatsachen und damit auch für das Vorhandensein von Vervielfältigungsstücken im Eigentum oder Besitz der Beklagten. Das Vorhandensein solcher Bestände betrifft jedoch ausschließlich die interne Sphäre der Beklagten, in die der Kläger keinen Einblick hat. Bei dieser Sachlage trifft die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast: Es ist ihr ohne Weiteres möglich und zumutbar, konkret zu ihren eigenen Lagerbeständen vorzutragen und darzulegen, dass und gegebenenfalls auf welche Weise sämtliche mit dem Foto versehenen Verpackungen aus ihrem Bestand ausgeschieden sind. Diesen Anforderungen ist die Beklagte nicht gerecht geworden, weil – wie vom Gericht angesprochen – die von ihr mitgeteilten Verkaufszahlen hinter denjenigen deutlich zurückbleiben, nämlich um 5.840-5.786 = 54 Stück. Die vom Geschäftsführer im Termin gegebene Erklärung zu „verlorenen“ Stücken und einen „nicht aufklärbaren Schwund“ vermag diese Menge nicht nachvollziehbar zu erklären.
74 2. Körperliche Bedienungsanleitungen HSD 1011 (und PTL 900)
75 Die Beklagte hat eingeräumt, dass bei dem Produkt HDS 1011 das streitgegenständliche Foto auch in den mitausgelieferten Bedienungsanleitungen abgedruckt war. Damit unterlagen auch sie grundsätzlich dem Vernichtungsanspruch.
76 Das Gericht hat im Termin vom 5. Februar 2026 angesprochen (Prot. S. 4),
77 „dass bezüglich des Produktes HSD 1011 von der Beklagten mitgeteilt worden sei, es seien „bis auf wenige Reststücke oder umgetauschte Produkte“ fast alle importierten Geräte verkauft worden und die Verkaufszahl habe 985 Geräte betroffen. Welche Größenordnung diese restlichen Stücke hätten.“
78 Der Geschäftsführer der Beklagten hat daraufhin auf Anlage B 33 verwiesen, die gemeinsam angesehen worden ist; es ist zu Protokoll (S. 4) festgehalten worden, dass dort negative Stückzahlen aufgeführt sind. Auf Frage des Gerichts hat der Geschäftsführer der Beklagten daraufhin erklärt (Prot. S. 5):
79 „Es mag sein, dass es sich bei den negativen Stückzahlen um solche Reststücke oder Retouren handelt.“
80 „Es gibt ja auch das sogenannte Tauschverfahren, wenn ein Abnehmer ein Gerät zurück schickt und ein anderes haben möchte. Es kann sein, dass die Reststücke mit solchen Rückgaben zusammen hängen.“
81 Auch diese Erklärung lässt sich nicht dahin werten, dass eindeutig erklärt worden wäre, bei der Beklagten seien keine Exemplare der betroffenen Bedienungsanleitungen mehr vorhanden. Bei dieser Sachlage ist die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast auch hinsichtlich der Bedienungsanleitungen nicht nachgekommen.
82 Auch aus der Vernehmung der beiden Zeugen lässt sich keine Darstellung entnehmen, aus der sich ergäbe, dass die physischen Bedienungsanleitungen bei der Beklagten vollständig vernichtet worden wären. Die Zeugin G. hat im Zusammenhang mit dem Produkt HSD 1011 nur erwähnt, dass dieses bereits verkauft gewesen sei (Prot. 05.02.2026 S. 8). Sie hat ansonsten Angaben zu den digitalen Speicherungen der Bedienungsanleitung gemacht. Der Zeuge L. hat in seiner Vernehmung auf Nachfrage des Klägervertreters (a.a.O. Prot. S. 16)
83 „wie es mit den physischen Bedienungsanleitungen für HSD 1011 und PTL 900 gewesen sei“
84 angegeben (Prot. S. 16 f.):
85 „Es ist richtig, dass bei HSD 1011 die physischen Bedienungsanleitungen nicht mehr geändert wurden, weil das Produkt nicht mehr verkauft wurde. Bei PTL 900 sind die physischen Bedienungsanleitungen geändert worden. Ich selber habe das nicht gemacht. Ich weiß aber, dass das gemacht werden sollte. Ob dann der Pelikan eingefügt worden ist, oder gar kein Foto verwendet worden ist, das weiß ich nicht“
86 Auch diese Angaben lassen offen, ob und in welchem Umfang die mit dem streitgegenständlichen Foto versehenen Bedienungsanleitungen für HSD 1011 tatsächlich aus dem Bestand der Beklagten ausgeschieden sind; eine Vernichtung ist danach bei diesen Anleitungen gar nicht vorgenommen worden. Auch daraus sind keine abschließenden Darlegungen ersichtlich, die die letztlich unklaren Erläuterungen des Geschäftsführers der Beklagten zu den sogenannten negativen Stückzahlen in den Unterlagen der Beklagten erklären würden.
87 Darüber hinaus ergibt die Aussage des Zeugen, dass auch die körperlichen Exemplare der Anleitung für PTL 900 das Foto aufgewiesen hatten; hier hat der Zeuge nur bestätigen können, dass diese vernichtet werden sollten, hatte aber mit dem Vorgang selbst nicht zu tun.
88 3. Daten auf Speicherplätzen der Beklagten
89 Der Antrag zu 2. auf Vernichtung ist, soweit er sich auf „Daten“ bezieht, dahin zu verstehen, dass er allein die Löschung von Daten auf solchen Speicherplätzen erfasst, die sich im physischen Besitz der Beklagten oder im Bereich ihrer eigenen Zugangskontrolle befinden, nicht hingegen die Löschung von Daten auf durch Dritte betriebenen Speicherplätzen. Dies folgt aus der Formulierung im Antrag [...].
90 „die jeweils im Besitz der Beklagten befindlichen Vervielfältigungsstücke und Daten des Lichtbildwerkes“
91 Aus den Angaben der Zeugen im Termin am 25.02.2026 folgt, dass sowohl die Bedienungsanleitungen beider Produkte PTL 900 und HSD 1011, die das Foto zeigten, also auch Abbildungen des Produkts PTL 900, die im Bildschirm das Foto zeigten, auf Server der Beklagten für ihre Website x..de hochgeladen worden waren.
92 Die Zeugin G. hat auf Frage des Gerichts (Prot. S. 8),
93 „ob in diesem Zusammenhang Frau G. selbst Löschungen von Fotos im Internet vorgenommen oder dies veranlasst habe“
94 erklärt (a.a.O.):
95 „Ich habe dazu nur die Aufgaben verteilt. Die konkreten Durchführungen haben die zuständigen Kollegen gemacht, das waren Herr L. und eventuell auch Frau G1.“
96 Die Zeugin hat weiter angegeben, sie habe die Löschung auch kontrolliert. Sie hatte aber zum Vorgehen bei ihren Kontrollen bereits zuvor angegeben (a.a.O. S. 7):
97 „Wir haben die Dienste von Google genutzt. Die Google-Bilder-Suche ist von Herrn L. benutzt worden, dazu kann er Auskunft geben. Ich habe mit dem normalen Google-Dienst und mit der dortigen Stichwortsuche zum einen nach unseren Vertriebspartnern gesucht und auf deren Internetseiten nachgesehen, ob das Bild noch zu finden sei. Zum anderen habe ich nach der Produktbezeichnung PTL 900 geschaut und habe versucht zu sehen, ob dieses noch irgendwo mit dem Bild angeboten würde“
98 Angaben dazu, dass sie konkrete ihr bekannte Speicherplätze im eigenen Zugriffsbereich der Beklagten auf die Löschung des Fotos kontrolliert habe, hat die Zeugin dagegen nicht gemacht.
99 Der Zeuge L. hat insofern zwar zunächst konkretere Angaben gemacht. Zur digitalen Speicherung der Bedienungsanleitung zum Produkt HDS 1011 mit dem Foto hat er angegeben (Prot. S. 13):
100 „Als die Abmahnung kam, war das Produkt HSD 1011 schon „end of life“, d. h. es wurde schon nicht mehr vertrieben. Auf unseren eigenen Servern war die Bedienungsanleitung auch nicht mehr vorhanden. Wir haben in der „Rebagmaschine“ [Anmerkung: so im Protokoll, gemeint: „Waybackmachine“] gesucht und dort keine Veröffentlichungen unsererseits zu dem HSD 1011 mehr gefunden. Ich habe aber im Internet noch weiter gesucht. Ich habe in zwei Portalen, bei denen Bedienungsanleitungen hoch geladen werden konnten, unsere Bedienungsanleitung gefunden; die habe ich dann auch beide angeschrieben und um Entfernung gebeten.“
101 Der Klägervertreter hat dem Zeugen dann aber vorgehalten (Prot. S. 15)
102 „er habe die Bedienungsanleitung mit dem streitgegenständlichen Foto beim HSD 1011 noch bis 2022 von der Website der Beklagten herunter laden können“.
103 Der Zeuge hat daraufhin erklärt (a.a.O.):
104 „Ich muss erwähnen, dass ich Administratorenrechte nur in eingeschränktem Umfang habe, nämlich nur für einen Bereich, für den ich zuständig bin. Ich kann nicht übersehen, ob in anderen Bereichen des Servers möglicherweise noch Speicherungen vorhanden waren. Eine Verlinkung von der Internetseite auf diese Speicherplätze gab es nicht mehr. Wenn aber der Link jemandem bekannt gewesen sein mag, dann mag er auch von so einem Speicherplatz noch später herunter laden können. Das kann ich aber mit meinen eingeschränkten Rechten nicht abschließend übersehen.“
105 Diese Angaben des Zeugen L. lassen erkennen, dass dieser keinen vollständigen Zugriff auf die bei der Beklagten vorhandenen Speicherplätze hatte. Der Zeuge hat nicht ausschließen können, dass es neben den Vervielfältigungen, auf die er Zugriff hatte, weitere gegeben haben mag. Selbst wenn also die Beklagte sich im Termin vom 25. Februar 2026 die ihr günstigen Angaben des Zeugen konkludent zu eigen gemacht haben sollte, sind diese Angaben schon zur Löschung der das Foto enthaltenden Bedienungsanleitung zum Produkt HSD 1011 nicht vollständig. Damit genügt die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht. Denn selbst wenn man die Darlegungslast für im Internet auffindbare, verbliebene Kopien auf Klägerseite sehen wollte, liegt jedenfalls die Darlegungslast für die nicht mehr konnektierten Speicherungen als sekundäre Darlegungslast zunächst bei der Beklagten. Auch solche nicht mehr konnektierten Speicherungen fallen unter den Vernichtungsanspruch, soweit sie sich im physischen Besitz oder im Bereich der eigenen Zugangskontrolle der Beklagten befinden.
106 4. Entscheidung
107 Aufgrund des nicht geführten Erfüllungsbeweises bzw. der nicht erfüllten sekundären Darlegungslast der Beklagten zu den genannten Vervielfältigungsstücken kann dem Klageantrag auf Vernichtung insgesamt entsprochen werden. Die Frage, welche etwa weiteren Vervielfältigungsstücke noch darüber hinaus vorhanden sind und ggf. ebenfalls vernichtet werden müssen, muss im vorliegenden Erkenntnisverfahren nicht abschließend geklärt werden. Sie bleibt einem etwaigen zukünftigen Streit über die vollständige Vernichtung im Vollstreckungsverfahren vorbehalten.
III.
108 Antrag zu 3.
109 Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Erteilung der begehrten abschließenden Auskunft zu, die er mit dem Antrag zu 3 begehrt. Grundlage ist § 242 BGB i.V.m. § 97 II UrhG, da der Kläger die Auskunft benötigt, um den aus der zu I. festgestellten Rechtsverletzung resultierenden Schadensersatzanspruch beziffern zu können. Die Auskunftsverpflichtung wird dem Grunde nach (die Feststellbarkeit der Rechtsverletzung vorausgesetzt) von der Beklagten auch nicht in Abrede genommen. Dass sie sich auf die mit dem Auskunftsanspruch verlangten Auskünfte erstreckt, weil diese Bereiche zu einer möglichen Bezifferung erforderlich sind, nimmt die Beklagte ebenfalls nicht in Abrede.
110 Die Beklagte beruft sich aber auf Erfüllung des Anspruchs. Indessen war der Anspruch bei Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vollständig erfüllt. Dies gilt, obwohl die Beklagte umfangreich Informationen außergerichtlich und im vorliegenden Verfahren mitgeteilt hat. Denn die Erörterungen im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung und das Ergebnis der Beweisaufnahme zeigen, dass die Auskunft jedenfalls nicht vollständig ist und ihr auch ein entsprechender Erklärungswert der Beklagten nicht zugesprochen werden kann.
111 Eine zum Zwecke der Auskunft gegebene Erklärung genügt zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs dann nicht, wenn sie nicht ernstgemeint ist, von vornherein unglaubhaft oder unvollständig ist.
112 Hierbei ist auf die objektiv gegebenen Umstände abzustellen, was auch zur Folge haben kann, in einer negativen Erklärung die Erfüllung des Auskunftsbegehrens zu sehen. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Anspruchsteller die erteilte Auskunft für wahr und vollständig erachtet (BGH NJW 1994, 1558 unter B.I.2 – Cartier-Armreif; OLG Düsseldorf GRUR-RS 2025, 19871 Rz. 119, 122 m.w.N.).
113 Jedoch genügt eine zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs abgegebene Erklärung dann nicht, wenn sie hinsichtlich der geschuldeten Angaben – hier der Zahl der veräußerten Exemplare – schon in sich widersprüchlich ist und dieser Widerspruch auch auf entsprechende Nachfrage nicht nachvollziehbar ausgeräumt werden kann und auch nicht erläutert werden kann, welche Maßnahmen zur Aufklärung des Widerspruchs unternommen worden sind oder an welche Grenzen diese Aufklärung gestoßen ist. Eine solche Erklärung ist dann nämlich nicht allein unrichtig oder unglaubhaft, sondern ihr lässt sich dann schon nicht der für die geschuldete Auskunft erforderliche Erklärungswert entnehmen, die Auskunft sei als abschließend in dem Sinne gemeint, dass sie nach der für die Auskunftserteilung erforderlichen abschließenden internen Prüfung erfolgt sei. Sie steht damit einer unvollständigen Auskunft gleich, sodass Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) nicht eintritt, denn es geht nicht allein um die Frage der Sorgfalt der Auskunftserteilung (dies betrifft die Frage nach der etwaigen diesbezüglichen eidesstattlichen Versicherung), sondern es geht um die Frage, ob der Auskunft überhaupt eine für eine abschließende Informationsmitteilung ausreichende Tatsachenermittlung zugrunde gelegen hat.
114 Das Gericht hat im Termin vom 5. Februar 2026, wie oben zu II.1. bereits dargestellt, angesprochen, dass aus den von der Beklagten erteilten Auskünften über den Vertrieb von PDL 900 in der Zeit ab August 2018 sich ergibt, dass noch 3.820 Geräte aus früherer Lieferung und 2.020 Geräte aus Lieferung im Oktober 2018 bei der Beklagten beschafft worden sind, die mitgeteilten Verkaufszahlen von 5.786 Geräten aber dahinter zurückgeblieben seien; dies ist von der Beklagtenseite, wie ausgeführt, nicht in Abrede genommen worden.
115 Die darauf erfolgte Erläuterung des Geschäftsführers (Prot. S. 4), es gehe „immer eine gewisse Stückzahl „verloren ...“ , es könne sich „um Geräte handeln, die ins Produktmanagement“ gegangen seien oder um solche, die „für die interne Qualitätskontrolle benötigt“ worden seien oder um „nicht aufklärbaren Schwund“ , lässt erkennen, dass die Beklagte hier eine Nullauskunft in dem Sinne geben will, den Verbleib der nicht zugeordneten Geräte nicht zu kennen.
116 Damit sich die Beklagte aber auf eine solche partielle Nullauskunft berufen kann, muss, um den Vorwurf der Unvollständigkeit zu vermeiden, mitgeteilt werden, welche Bemühungen unternommen worden sind, die bisher nicht erläuterte Differenz aufzuklären. Das ist den Angaben des Geschäftsführers der Beklagten aber nicht zu entnehmen. Seine Antworten im Termin beschränkten sich darauf, generelle Möglichkeiten aufzuzählen, wie es zu Abweichungen zwischen den Stückzahlen der beschafften und der abgesetzten Ware kommen kann. Dass und warum im vorliegenden Fall die eine oder die andere Erklärung einschlägig sein soll, lässt sich seinen Angaben dagegen nicht entnehmen.
117 Das Gericht hatte in der mündlichen Verhandlung auch den Eindruck gewonnen, dass der Geschäftsführer der Beklagten diese Frage bewusst etwas „herunterspielen“ wollte. Zwar liegt die Abweichung der mitgeteilten Verkaufszahlen nur im Bereich von etwa 1% von denjenigen der beschafften Exemplare. Auch ist die Aussage des Geschäftsführers der Beklagten dahin zu verstehen, dass diese Größenordnung sich in demjenigen Bereich hält, der für die in Betracht kommenden Erklärungsmöglichkeiten typisch sei. Dies ändert aber nichts daran, dass nicht erkennbar ist, dass und welche Kontrollen zur Verifizierung unternommen worden sind, ob es sich überhaupt im vorliegenden Fall um einen solchen Fall nicht aufklärbaren Schwundes handele oder ob im vorliegenden Fall nicht doch auch eine andere Erklärung oder eine Korrektur der Verkaufszahlen erforderlich ist. Daher kann insofern nicht von einem Erklärungswert einer ernsthaft als abschließend gemeinten Auskunftserteilung in diesem Punkte ausgegangen werden.
118 Die in Teilen unvollständige Auskunft führt dazu, dass der Auskunftsanspruch insgesamt zuzuerkennen ist, und zwar auch insoweit, als der Tenor Auskunftsbereiche erfasst, zu denen die Beklagte bereits als abschließend gemeinte Angaben mitgeteilt hat, ohne dass sich insoweit – anders als vorstehend bzw. zu Ziffer 2 ausgeführt – eine Unvollständigkeit der Auskunft feststellen ließe.
119 Der Auskunftsanspruch ist auf eine einmalige, abschließende und vollständige Auskunftserteilung gerichtet. Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) tritt deshalb erst ein, wenn die Angaben nach dem erklärten – gegebenenfalls konkludenten – Willen des Schuldners die geschuldete Auskunft in ihrem Gesamtumfang darstellen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – gegebenenfalls konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig sei (vgl. BGH, Urt. v. 3.9.2020 – III ZR 136/18, GRUR 2021, 110 Rn. 43 K.-Protokolle, in Abgrenzung zu einem bloß beim Auskunftsgläubiger bestehenden Verdacht, die Auskunft sei unvollständig).
120 Solange die Auskunft – wie hier – in Teilen unvollständig bleibt, fehlt es an einer den gesamten geschuldeten Umfang erfassenden Auskunft. Die zu einzelnen Bereichen bereits erteilten, für sich genommen nicht als unvollständig erweisbaren Angaben stellen dann lediglich Teilakte einer noch unvollständigen Gesamtdarstellung dar, die den einheitlichen Auskunftsanspruch auch nicht teilweise erfüllen; erst wenn mehrere Teilauskünfte als insgesamt abschließend Auskunft erklärt werden, kann eine Erfüllungswirkung angenommen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 22.10.2014 – XII ZB 385/13, FamRZ 2015, 127 Rn. 17).
121 Der Auskunftsanspruch war mithin im tenorierten Umfang insgesamt zuzuerkennen.
IV.
122 Über den Klageantrag zu 4, gerichtet auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, ist derzeit nicht zu entscheiden.
123 Dieser Antrag steht – wie der Kläger mit Schriftsatz vom 15.7.24 ausdrücklich klargestellt hat – im Stufenverhältnis (§ 254 ZPO) zum Klageantrag zu 3.
124 Der Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (§ 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 BGB) setzt eine erteilte Auskunft voraus, deren Richtigkeit und Vollständigkeit zu bekräftigen ist; über ihn ist im Stufenverhältnis erst zu befinden, wenn die vorausgehende Auskunftsstufe abschließend erledigt ist. Daran fehlt es vorliegend, vgl. III.
125 Die einheitliche Kostenentscheidung ist danach dem Schlussurteil vorzubehalten.
126 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.
127 Da das Vollstreckungsinteresse der Klägerin die Wertgrenze des § 708 Nr. 11 ZPO (EUR 1.250,-) übersteigt, kommt eine vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung nicht in Betracht.
128 Die Sicherheitsleistung dient der Absicherung des Vollstreckungsrisikos der Beklagten. Abzusichern sind die der Beklagten durch eine Vollstreckung vor Eintritt der Rechtskraft entstehenden Aufwendungen, namentlich wegen der noch nicht erfolgten Vernichtung von Vervielfältigungsstücken der Verletzungsmuster sowie wegen der ergänzenden Auskunftserteilung. Dieses Risiko schätzt das Gericht auf insgesamt 5.000 €, und zwar auf 2.500 € wegen etwa noch erforderlicher Vernichtungen sowie auf weitere 2.500 € wegen der zu erwartenden Kosten für abschließende interne Recherchen zur Vorbereitung der abschließenden Auskunft.
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