Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, 2025-10-10, 7 W 298/25

7 W 298/25Tribunal Superior / Civil Chamber 710 de out. de 2025

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Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat — 7 W 298/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-10-10

Aktenzeichen: 7 W 298/25

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 823 BGB, § 1004 BGB

Tenor

  1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen vom 19.09.2025 gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 03.09.2025, 324 O 388/25, berichtigt durch Beschluss vom 09.09.2025, wird zurückgewiesen.

  2. Die Antragstellerinnen haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

  3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 250.000,00 festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Antragstellerinnen zu 1) bis 3) gehören zu einer Unternehmensgruppe mit Sitz in Düsseldorf. Die Antragstellerin zu 1) stellt die operative Einheit dar, die Antragstellerin zu 2) ist die Muttergesellschaft, die Antragstellerin zu 3) ist Emittentin der Anleihen. Die Antragstellerin zu 1) .........iert in weitere Unternehmen innerhalb und außerhalb der Konzernstruktur, namentlich in die Antragstellerin zu 4). Die Antragstellerin zu 5) erbringt beratende Dienstleistungen, insbesondere für technologieorientierte Unternehmen und unterstützt sowohl verbundene Gesellschaften als auch Dritte in Gründungs- und Entwicklungsphasen. Die Antragstellerin zu 4) tritt als eigenständig operierende Gesellschaft auf und nutzt die von der Gruppe entwickelte Handelssoftware für die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten im Eigengeschäft. Sie ist Lizenznehmerin der Handelssoftware der Antragstellerin zu 2) und wird .........iv durch die Antragstellerin zu 1) finanziert. Ferner ist sie durch die Benutzung des Lizenzprodukts an der Forschung und Weiterentwicklung der Handelssoftware beteiligt. Geschäftsführer sämtlicher fünf Antragstellerinnen ist Herr J.P.K..

2 Die Antragsgegnerin ist eine privatrechtliche Stiftung mit Sitz in Berlin, deren satzungsmäßiger Zweck die Förderung des Verbraucherschutzes ist.

3 Mit ihrer sofortigen Beschwerde verfolgen die Antragstellerinnen zu 1) bis 5) nach Zurückweisung durch das Landgericht ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung weiter, mit der sie begehren,

4 1. Meldungen betreffend den Geschäftsbetrieb und/oder Produkte und/oder verantwortliche Mitarbeiter der „........-Gruppe“ und/oder „........- Firmengruppe“ und/oder „........ ......... Gruppe“ und/oder der ........ ......... GmbH und/oder der ........ ......... Holding GmbH und/oder der ........ ......... Finanzgesellschaft III mbH und/oder der ......... GmbH (ehemals …... ……….. Handelsgesellschaft mbH), und/oder der Internet V. GmbH zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder verbreiten zu lassen, wie in Anlage AS 1 erfolgt, soweit folgende Äußerungen erfasst sind:

5 a. „Dubiose Anleihen“;

6 b. „Fragwürdiges Umtauschmodell“

7 c. „Vorsicht vor der ........-Gruppe“

8 d. „von den blumigen Worten dieses Anbieters nicht verführen lassen“;

9 e. “(...) die Gruppe letztmals 2020 einen Jahresabschluss veröffentlicht hat”

10 f. „Schon 2015 hieß es, die Handelssoftware bilde die Grundlage für

11 erfolgreiche Investmentprozesse“;

12 g. „ihre aktuellen Erträge schöpft die Gruppe vorwiegend aus

13 Anlegerkapital“;

14 h. „Das Geschäftsmodell basiert auf einem fragwürdigen

15 Finanzierungssystem“;

16 i. „Bis zum Zeitpunkt der Prospekterstellung wurden laut diesem noch

17 keine Lizenzerträge erzielt“

18 j. „dubiose Geschäftsmodell der Gruppe“

19 k. „Wegen (...) dem problematischen Geschäftsmodell und

20 Interessenkonflikten setzen wir die (…) ........ ......... Finanzgesellschaft III

21 mbH auf die Warnliste“

22 l. „Der Anbieter legt keine Jahresabschlüsse vor und verstößt so gegen

23 Transparenzpflichten“;

24 m. „gleichzeitig verspricht der Anbieter aber hohe und angeblich sichere

25 Renditen“;

26 n. „Die Werbung kann den Eindruck erwecken, das Handelssystem sei

27 schon marktreif.“;

28 o. „Das Anleihe-Karussell“;

29 p. „Offensichtliche Interessenkonflikte“;

30 q. „Es existieren deutliche, ungelöste Interessenskonflikte bei

31 entscheidenden Personen oder verbundenen Unternehmen“;

32 r. „Die Struktur der Gruppe zeigt (...) Interessenskonflikte auf.“

33 2. Meldungen betreffend den Geschäftsbetrieb und/oder Produkte und/oder verantwortliche Mitarbeiter der „........-Gruppe“ und/oder „........-Firmengruppe“ und/oder „........ ......... Gruppe“ und/oder der ........ ......... GmbH und/oder der ........ ......... Holding GmbH und/oder der ........ ......... Finanzgesellschaft III mbH und/oder der ......... GmbH (ehemals ..... .......... Handelsgesellschaft mbH), und/oder der Internet V. GmbH zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder verbreiten zu lassen, wie in Anlage AS 2 erfolgt, soweit folgende Äußerungen erfasst sind:

34 a. „Dubiose Anleihen“;

35 b. „Fragwürdiges Umtauschmodell“

36 c. „Vorsicht vor den Versprechen der ........-Gruppe“;

37 d. „von den blumigen Worten dieses Anbieters nicht verführen

38 lassen“;

39 e. „Hier erfahren Sie, was so gefährlich am Geschäftsmodell der ........-

40 Gruppe ist“;

41 f. „Schon 2015 hieß es, die Handelssoftware bilde die Grundlage für

42 erfolgreiche Investmentprozesse“;

43 g. „ihre aktuellen Erträge schöpft die Gruppe vorwiegend aus

44 Anlegerkapital“;

45 h. „Das Geschäftsmodell basiert auf einem fragwürdigen

46 Finanzierungssystem“;

47 i. „Bis zum Zeitpunkt der Prospekterstellung wurden laut diesem

48 noch keine Lizenzerträge erzielt“

49 j. „dubiose Geschäftsmodell der Gruppe“

50 k. „Wegen (...) dem problematischen Geschäftsmodell und

51 Interessenkonflikten setzen wir die (…) ........ .........

52 Finanzgesellschaft III mbH auf die Warnliste“

53 l. „Der Anbieter legt keine Jahresabschlüsse vor und verstößt so

54 gegen Transparenzpflichten“

55 m. „gleichzeitig verspricht der Anbieter aber hohe und angeblich

56 sichere Renditen“;

57 n. „Das Anleihe-Karussell“;

58 o. „Es existieren deutliche, ungelöste Interessenskonflikte bei

59 entscheidenden Personen oder verbundenen Unternehmen“;

60 p. „Die Struktur der Gruppe verdeutlicht (...) Interessenskonflikte“

61 3. in Bezug auf die Antragstellerinnen die Aussage „Vorsicht, dubioses Algo Trading“ zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder verbreiten zu lassen, wie auf dem Titelblatt der Printausgabe Juli 2025 der Publikation ......... .............. Finanzen (Anlage AS 3) erfolgt;

62 4. den Geschäftsbetrieb und/oder Produkte der ........-Gruppe und/oder der ........ ......... GmbH und/oder der ........ ......... Holding GmbH und/oder der ........ ......... Finanzgesellschaft III mbH und/oder der ......... GmbH (ehemals …… ………. Handelsgesellschaft mbH), und/oder der Internet V. GmbH auf einer „Warnliste Geldanlage“ in der Kategorie „unseriöse Firmen und Produkte“ zu führen und diese Warnliste zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder verbreiten zu lassen, wie in Anlage AS 4 erfolgt,

63 5. in Bezug auf die Antragstellerinnen eine Infografik zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder verbreiten zu lassen, wie in Anlage AS 5 erfolgt, soweit diese angibt, dass Anleger der Anleihe ein „qualifiziert nachrangiges Darlehen“ an die ........ ......... Finanzgesellschaft III mbH geben würden;

64 Das Landgericht hatte in seinem Zurückweisungsbeschluss ausgeführt, dass sämtliche tatsächlichen Darstellungen in den angegriffenen Veröffentlichungen zu den Inhalten von Prospekten und zu öffentlichen Werbeaussagen unstreitig wahr seien. Die Antragstellerseite wende sich in erster Linie gegen die (ab)wertende Einordnung dieser Umstände. Nach Ansicht der Kammer seien die streitgegenständlichen Äußerungen nicht an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu vergleichenden Warentests zu messen (Neutralität, Objektivität und Sachkunde). Vielmehr würden hier lediglich unstreitig bestehende tatsächliche Umstände einer – zudem nicht vergleichenden – Bewertung unterzogen. Die Anwendung der allgemeinen äußerungsrechtlichen Maßstäbe führe nicht zur Unzulässigkeit der angegriffenen Äußerungen.

65 Dem treten die Antragstellerinnen mit ihrer sofortigen Beschwerde entgegen. Sie sind der Ansicht, durch die Aufnahme der Antragstellerinnen in die „Warnliste Geldanlage“ liege ein vergleichender Dienstleistungstest vor. Der Vergleich folge bereits aus der Entscheidung, unter mehreren in Betracht kommenden Anbietern von Geldanlagen wie Unternehmensanleihen einzelne Unternehmen in die Warnliste aufzunehmen und andere Unternehmen, die Geldanlagen anböten, gerade nicht. Selbst wenn man vorliegend einen vergleichenden Test ablehnen und einen Einzeltest bejahen würde, wären die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze für vergleichende Warentests uneingeschränkt anwendbar. Ihnen würde keiner der angegriffenen Beiträge gerecht. Unter Anwendung der rein äußerungsrechtlichen Maßstäbe komme man zu dem gleichen Ergebnis.

66 Für unwahre Tatsachenbehauptungen könne sich die Antragsgegnerin von vornherein nicht auf die Meinungs- und Pressefreiheit berufen. Unwahr seien dabei auch unzutreffend verkürzte Tatsachenbehauptungen. Davon erfasst und damit ohne Abwägung unzulässig seien die folgenden Äußerungen:

67 „Die Gruppe letztmals 2020 einen Jahresabschluss veröffentlicht hat“

68 „Vorsicht vor den Versprechen der ........-Gruppe“ bzw. “Vorsicht vor der ........-

69 Gruppe" (Mischform aus Tatsachenbehauptung und Werturteil)

70 „von den blumigen Worten dieses Anbieters nicht verführen lassen“

71 (Mischform)

72 „Schon 2015 hieß es, die Handelssoftware bilde die Grundlage für erfolgreiche

73 Investmentprozesse“

74 „ihre aktuellen Erträge schöpft die Gruppe vorwiegend aus Anlegerkapital“

75 „Das Geschäftsmodell basiert auf einem fragwürdigen Finanzierungssystem“

76 (Mischform)

77 „Bis zum Zeitpunkt der Prospekterstellung wurden laut diesem noch keine

78 Lizenzerträge erzielt“

79 „Wegen (…) dem problematischen Geschäftsmodell und Interessenkonflikten

80 setzen wir die (…) ........ ......... Finanzgesellschaft III mbH auf die Warnliste“

81 (Mischform)

82 „Der Anbieter legt keine Jahresabschlüsse vor und verstößt so gegen

83 Transparenzpflichten“

84 „Gleichzeitig verspricht der Anbieter aber hohe und angeblich sichere

85 Renditen“

86 „Die Werbung kann den Eindruck erwecken, das Handelssystem sei schon

87 marktreif.“

88 „Offensichtliche Interessenkonflikte“

89 „Das Anleihe-Karussell“

90 „Es existieren deutliche, ungelöste Interessenskonflikte bei entscheidenden

91 Personen oder verbundenen Unternehmen“

92 „Die Struktur der Gruppe zeigt (...) Interessenskonflikte auf bzw. “die Struktur

93 der Gruppe verdeutlicht (...) Interessenskonflikte”

94 Darstellung der Info-Grafik

95 Darüber hinaus seien auch die angegriffenen Werturteile bzw. überwiegend wertenden Äußerungen unzulässig und damit zu untersagen:

96 „Dubioses Algo-Trading“

97 „Dubiose Anleihen“

98 „Fragwürdiges Umtauschmodell“

99 „Hier erfahren Sie, was so gefährlich am Geschäftsmodell der ........-Gruppe ist“

100 „Dubiose Geschäftsmodell der Gruppe“

101 Aufnahme in die „Warnliste Geldanlage“

102 Zur Begründung verweisen die Antragstellerinnen insoweit auf ihre schriftsätzlichen Ausführungen in erster Instanz, insbesondere in der Antragsschrift.

103 Ergänzend berufen sich die Antragstellerinnen auf die „Prangerwirkung“ der angegriffenen Beiträge der Antragsgegnerin: Vorliegend habe sich die Antragsgegnerin die Anleihen der Antragstellerin zu 3), der ........ ......... Finanzgesellschaft III mbH, herausgegriffen, um eine unsachliche, vernichtende Kritik zu üben, nicht, um sachlich zu informieren. Eine entsprechende Prangerwirkung entfalte sich insbesondere dadurch, dass die wesentlichen Umstände, auf die sich die Antragsgegnerin berufe und aus der sie ihre tendenziösen Schlüsse ziehe, faktisch nicht vorlägen. Die Informationen zur fehlenden Marktreife der Software seien falsch, unvollständig und unsachlich dargelegt. Im Artikel heiße es unter anderem: „Allerdings steht im Wertpapierprospekt von 2024, dass die Software sich immer noch ‚in der Qualitätssicherungsphase‘ befinde“. Dies sei aber nicht mehr der Fall: Durch die Aufnahme des Eigengeschäfts der ......... GmbH (Antragstellerin zu 4) verfüge die ........ Gruppe über ihren ersten Lizenznehmer. Sowohl die ......... GmbH (Antragstellerin zu 4) als auch die ........ ......... GmbH (Antragstellerin zu 1) seien somit mittlerweile operativ tätigt.

104 Im Artikel heiße es: „Umso wichtiger ist die wirtschaftliche Stabilität. Doch diese lässt sich kaum bewerten, weil die Gruppe letztmals 2020 einen Jahresabschluss veröffentlicht hat.“ Das sei schlechthin nicht der Fall. Gem. Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 EU-Prospektverordnung (EU) 2017/1129 seien im Prospekt alle erforderlichen Angaben darzulegen, die für den Anleger wesentlich sind, um sich ein fundiertes Urteil über die Finanzlage und die wirtschaftlichen Aussichten der Emittentin, der Antragstellerin zu 3), machen zu können. Wären die im Prospekt veröffentlichen Informationen hierfür nicht hinreichend, hätte die CSSF von Amts wegen schon den Prospekt nicht billigen dürfen (vgl. Art. 20 Abs. 4 EU-Prospektverordnung (EU) 2017/1129).

105 Die Kammer stelle in ihrem Beschluss maßgeblich darauf ab, dass die von der Antragsgegnerin ausgesprochenen Warnungen und Boykottaufrufe dem Verbraucherschutz dienen sollten und deshalb zulässig seien. Diese Begründung verkenne die grundrechtlich geschützten Positionen in eklatanter Weise. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei bei öffentlichen Boykottaufrufen – gerade wenn sie ruf- und existenzgefährdend wirken – stets eine strenge und konkrete Abwägung der betroffenen Interessen geboten. Es reiche nicht aus, pauschal auf den Verbraucherschutz zu verweisen.

II.

106 Die zulässige, insbesondere fristgerechte sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen ist nicht begründet. Den Antragstellerinnen stehen Ansprüche auf Unterlassung der Behauptung oder Verbreitung der angegriffenen Äußerungen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu; insbesondere weder aus dem Gesichtspunkt einer Verletzung ihrer Unternehmenspersönlichkeitsrechte noch unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit §§ 823 Abs. 1 BGB). Die Berichterstattungen greifen zwar in diese Grundrechte der Antragstellerinnen ein, sind indes nach der gebotenen Abwägung aufgrund der für die Antragsgegnerin streitenden Meinungsäußerungsfreiheit gerechtfertigt.

107 1) Die Rechtsprechung über Warentests findet im vorliegenden Fall keine Anwendung, denn bei den angegriffenen Berichterstattungen der Antragsgegnerin handelt es sich nicht um Warentests.

108 Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu Warentests (insbesondere die des Bundesgerichtshofs, grundlegend seit der Entscheidung „Warentest II“, Urteil vom 9.12.1975 - VI ZR 157/73 (NJW 1976, 620 ff.)) dürften zwar auch dann Anwendung finden, wenn es sich um einen Einzel- und nicht um einen vergleichenden Test handelt, was hier aber letztlich offen bleiben kann. In der Literatur werden teilweise die vergleichenden Tests lediglich als Beispielsfall von Warentests benannt (vgl. etwa Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung - Burkhardt, 5. Aufl. § 10 Rn. 73). Indes handelt es sich bei der Rechtsprechung zur Warentestberichterstattung im Kern um eine Privilegierung der Presse. Im Interesse des Verbraucherschutzes wird die Berichterstattung über Tests insgesamt (einschließlich der Begründung) nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Ergebnis einer Bewertung angesehen und den Testern ein erheblicher Spielraum zugestanden (vgl. Soehring/ Hoehne- Hoehne, Presserecht, 7. Aufl. § 22 Rn. 22.22, BGH „Warentest II“, Urteil vom 9. 12. 1975 - VI ZR 157/73, NJW 1976, 620 (622), zitiert nach Beck-Online).

109 Hier liegt indes kein Waren- bzw. Dienstleistungstest vor. Durch das Aufstellen einer „Warnliste Geldanlage“, in die Unternehmen aufgenommen werden, werden die dort aufgelisteten Unternehmen nicht miteinander und auch nicht mit anderen Unternehmen verglichen, so dass die Aufnahme eines Unternehmens in diese Liste keinen vergleichenden Waren- oder Dienstleistungstest begründet. Es wird lediglich eine Warnung ausgesprochen, weil die Antragsgegnerin die entsprechenden Angebote negativ bewertet. Die negative Bewertung kann auf unterschiedlichen Umständen beruhen und es werden gerade nicht systematisch und vergleichbar für alle dort aufgeführten Unternehmen bestimmte Parameter abgeglichen und bewertet.

110 Aber auch die der Aufnahme in diese Liste zugrunde liegenden Berichterstattungen (Anlagen Ast 1 und Ast 2) sind keine Testberichte, sondern sonstige journalistische Beiträge, die sich mit den Antragstellerinnen kritisch beschäftigen. In diesem Zusammenhang ist der von den Antragstellerinnen betonte Stiftungszweck der Antragsgegnerin unerheblich, da dieser es ihr nicht vorschreibt, sich ausschließlich im Wege von Waren- und Dienstleistungstestberichten zu artikulieren. Die angegriffenen Beiträge schildern weder Testkriterien, noch einen Testaufbau. Es wird auch kein wie auch immer strukturiertes Testverfahren beschrieben und durchgeführt. Schließlich münden die Beiträge nicht in einem Testergebnis, gliedern nicht nach Kategorien und vergeben weder Noten noch Punktzahlen. Es handelt sich der Sache nach um eine kritische allgemeine Berichterstattung zu dem Geschäftskonzept und den Unternehmen der Antragstellerseite, der die maßgeblichen Elemente eines Testberichtes fehlen. Eine solche Berichterstattung fällt nicht unter das Privileg der Warentestberichterstattung und ist auch nicht an den für diese ermittelten Kriterien zu messen.

111 2) Auch können sich die Antragstellerinnen nicht auf eine unzulässige „Prangerwirkung“ der Berichterstattungen berufen. Ein besonderer „Medienpranger“ wird durch die Berichterstattungen nicht verursacht. Der Antragsgegnerin steht es frei, sich mit der Tätigkeit von Gewerbetreibenden aller Art unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes kritisch auseinanderzusetzen. Die Antragstellerinnen werden nicht in einer Weise herausgegriffen und kritisiert, die den Rahmen einer sachlichen Auseinandersetzung verlassen würde.

112 Unter Zugrundelegung der allgemeinen äußerungsrechtlichen Grundsätze stellen sich die Berichterstattungen der Antragsgegnerin im Hinblick auf sämtliche angegriffenen Äußerungen nach der gebotenen Grundrechtsabwägung im Einzelfall als zulässig dar (vgl. im Einzelnen unter 3)). Bei sämtlichen der angegriffenen Äußerungen handelt es sich entweder um Tatsachenbehauptungen, die jedenfalls prozessual als wahr zu gelten haben oder um Meinungsäußerungen, für die hinreichende Anknüpfungstatsachen bestehen. Das Landgericht hat insoweit zutreffend und mit jeweils zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ausgeführt, dass und wieso wahre Tatsachenbehauptungen bzw. Meinungsäußerung auf der Basis von hinreichenden Anknüpfungstatsachen vorliegen.

113 Dabei ist vorab mit Gültigkeit für alle Unterlassungsanträge der Antragstellerinnen generell zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urt. v. 5. 12. 2006, Az. VI ZR 45/05, AfP 2007, 46 (47); BGH Urt. v. 12. 10. 1993, Az. VI ZR 23/93, Juris Absatz-Nr. 28) ggf. auch scharfe und abwertende Kritik hinzunehmen ist, die mit übersteigerter Polemik vorgetragen ist. Ein Gewerbetreibender muss sich wertende, nicht mit unwahren Tatsachenbehauptungen verbundene Kritik an seiner gewerblichen Leistung in der Regel auch dann gefallen lassen, wenn sie scharf formuliert ist (BGH, Urteil v. 14.12.2014, Az, VI ZR 39/14, AfP 2015, 41, zitiert nach Juris dort Rn. 21 a. E. mwN). Für die Zulässigkeit einer Äußerung streitet zudem, wenn die Äußerung nicht im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen getätigt wird, sondern ein Informationsanliegen im Zusammenhang mit einer die Verbraucher wesentlich berührenden Frage verfolgt wird (BGH aaO Juris Rn. 23 mwN).

114 Die Antragstellerinnen als Wirtschaftsunternehmen müssen daher in besonderem Umfang auch scharf formulierte Kritik an ihrem wirtschaftlichen Konzept und ihrem Geschäftsgebaren hinnehmen. Für die Antragsgegnerin streitet hinsichtlich aller Äußerungen vom Ansatz her, dass ihre Berichterstattung nicht auf einer privaten Auseinandersetzung mit den Antragstellerinnen beruht, sondern ein besonderes Informationsinteresse im Zusammenhang mit einer die Verbraucher wesentlich berührenden Frage (Anlegerschutz) erfüllt.

115 Vorab ist weiter festzuhalten, dass – auch wenn die Antragstellerinnen zahlreiche Äußerungen formal in der Beschwerde hinsichtlich des Wahrheitsgehalts in Abrede nehmen („Unwahr sind dabei auch unzutreffend verkürzte Tatsachenbehauptungen. Davon erfasst und damit ohne Abwägung unzulässig seien die folgenden Äußerungen: (…)“ , s.o. unter I.), sie doch die konkreten für diese Äußerung relevanten Umstände als solche gerade nicht in Abrede nimmt. Prozessual haben all diese Umstände damit als unstreitig zu gelten.

116 3) Das Landgericht hat insoweit im Einzelnen die Äußerungen in sinnvoller Weise in Gruppen zusammengefasst, für die jeweils die gleichen Aspekte Geltung beanspruchen. Im vorliegenden Beschluss wird diese Reihenfolge zwecks Erhalts der Übersichtlichkeit beibehalten:

117 1.a., 2.a „Dubiose Anleihen“

118 Zutreffend hat das Landgericht diese Äußerung als Meinungsäußerung gewertet, da die Frage, ob eine Anleihe „dubios“ ist, nicht der Beweiserhebung zugänglich ist.

119 Dabei kann hier dahinstehen, ob eine Anleihe schon wegen eines Totalverlustrisikos als „dubios“ bewertet werden kann, denn im vorliegenden Fall kommen diverse weitere Anhaltspunkte hinzu, die in der Sache unstreitig sind und ebenfalls Anknüpfungstatsachen für diese Bewertung darstellen. So handelt es sich bei den Antragstellerinnen um Unternehmen, die unstreitig seit 2020 jeweils keinen Jahresabschluss mehr veröffentlicht haben. Die Antragstellerinnen sind dem (durch Anlage AG 10 – E-Mail vom 22.05.2025 – belegten) Vortrag der Antragsgegnerin aus dem Schriftsatz vom 04.08.2025 nicht entgegengetreten, wonach das Bundesamt für Justiz als zuständige Aufsichtsbehörde auf Nachfrage diesen Sachverhalt bestätigt und mitgeteilt hat, dass von der BaFin insoweit bereits Ordnungsgelder verhängt wurden.

120 Zudem werden die einzelnen Unternehmen, die obgleich sie z. T. geschäftlich in der Eigenschaft als Lizenzgeber und Lizenznehmer sowie als Kreditgeber und Kreditnehmer vertraglich verbunden sind, trotz der gegensätzlichen Interessenlage jeweils durch denselben Geschäftsführer (Herrn J.P.K.) vertreten. Dieser ist unstreitig Geschäftsführer sowohl der Gesellschaften der „........ ......... Gruppe“ wie auch der ......... GmbH (ehemals …... ……….. Handelsgesellschaft mbH, Antragstellerin zu 4), der bislang einzigen Lizenznehmerin des von der „........ ......... Gruppe“ angebotenen Handelssystems, die zudem auch noch von der Antragstellerin zu 1) finanziert wird. Lizenzgeber und Lizenznehmer sowie Kreditgeber und Kreditnehmer haben bereits ganz generell und strukturell immer gegenläufige Interessen (Höhe der Lizenzgebühren, Höhe der Kreditzinsen etc.), so dass eine Personalunion im Hinblick auf Gesellschaften, die in dieser Weise vertraglich miteinander verbunden sind, in jedem Fall Gegenstand von berechtigter Kritik sein kann.

121 Jedenfalls die Kombination dieser unstreitigen Umstände rechtfertigt die Bewertung als „dubios“.

122 1b, 2b: „Fragwürdiges Umtauschmodell“; 1o, 2n: „Das Anleihe-Karussell“

123 Zutreffend verweist das Landgericht darauf, dass die Umtauschvorgänge, die von der Antragsgegnerin in dieser Weise bewertet werden, tatsächlich stattgefunden haben (2017, 2020, 2022, 2023, 2024, vgl. ausführlich im angegriffenen Beschluss). Angesichts der Häufigkeit und der zunehmend geringen Zeitabstände, in denen den Anlegern der Tausch ihrer Anleihen angeboten wurde, sind hinreichende Anknüpfungstatsachen für die Bewertung als „fragwürdig“ und „Karussell“ vorhanden.

124 1c, 2c: „Vorsicht vor der ........-Gruppe“

125 1k, 2k: „Wegen (...) dem problematischen Geschäftsmodell und Interessenkonflikten

126 setzen wir die (…) ........ ......... Finanzgesellschaft III mbH auf die Warnliste“

127 2e: „Hier erfahren Sie, was so gefährlich am Geschäftsmodell der ........-Gruppe ist“

128 Die Äußerungen sind rechtlich zulässig. Der Senat sieht, anders als das Landgericht, in den hier streitgegenständlichen Äußerungen schon keinen Boykottaufruf. Ein Boykottaufruf stellt die in unterschiedlichster Gestaltung auftretende Forderung dar, bestimmte Erzeugnisse oder bei bestimmten Unternehmen nicht zu kaufen (vgl. Soehring/ Hoehne aaO § 22 Rn. 22.51). Boykottaufrufe bezwecken, auf Entscheidungen/Tätigkeiten eines Unternehmens Druck auszuüben. Tatbestandlich ist ein Boykottaufruf, wenn der Adressat des Aufrufs zu einem bestimmten Verhalten gegenüber einem Dritten veranlasst werden soll (vgl. Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht- Vendt, 4. Aufl. 36. Abschnitt Rn 14).

129 Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Bezeichnung als „Vorsicht vor…“, „problematisches Geschäftsmodell“, „Interessenkonflikte“ und „gefährlich“ bewerten das Geschäftsmodell überaus kritisch. Sie enthalten eine deutliche Produktwarnung. Indes wird nicht zielgerichtet zum Boykott der Antragstellerinnen als Investment (Geldanlagemöglichkeit) aufgerufen. Nicht jede negative Darstellung eines Investments ist zugleich ein Boykottaufruf. Hinzutreten muss, dass sich aus der Darstellung ein eigener Aufruf des Verfassers des Beitrags ergibt, das Investment zu meiden. Werden wie vorliegend hingegen nur tatsächliche Aspekte dargestellt und Bewertungen ohne Apell- und Aufrufcharakter vorgenommen, fehlt es an einem Boykottaufruf.

130 Die o.g. negativen Bewertungen („Vorsicht vor…“, „problematisches Geschäftsmodell“, „Interessenkonflikte“ und „gefährlich“) sind sämtlich Meinungsäußerungen, denen hinreichende Anknüpfungstatsachen zugrunde liegen.

131 Insoweit kann zum einen auf die obigen Ausführungen zu den Anträgen zu 1.a. und 2.a („Dubiose Anleihen“) verwiesen werden (Totalverlustrisiko, Unternehmen, die unstreitig seit 2020 jeweils keinen Jahresabschluss mehr veröffentlicht haben, unstreitig ergebnislose Verhängung von Bußgeldern deswegen durch die BaFin, Personenidentität bezüglich des Geschäftsführers bei allen Gesellschaften, selbst bei der einzigen Lizenznehmerin, also auch bei Gesellschaften, die als Kreditgeber/Kreditnehmer und als Lizenzgeber/Lizenznehmer miteinander verbunden sind).

132 Hinzu kommt, dass die Antragstellerinnen nicht bestritten haben, dass sie ihre Einnahmen jedenfalls zu mehr als 50 % aus Anlegerkapital generieren, was eine weitere Anknüpfungstatsache für die oben genannten Bewertungen darstellt.

133 Aber selbst wenn man die Äußerungen mit dem Landgericht als Boykottaufruf werten würde, wäre dieser zulässig, da wie oben bereits dargestellt und vom Landgericht zutreffend ausgeführt, die Berichterstattung der Antragsgegnerin nicht einer privaten Auseinandersetzung mit den Antragstellerinnen entspringt, sondern ein besonderes Informationsinteresse im Zusammenhang mit einer die Verbraucher wesentlich berührenden Frage (Anlegerschutz) erfüllt (vgl. zur Bedeutung von Motivlage und dem Ziel der Berichterstattung bei der Abwägung: Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht-Vendt, 4. Aufl. 36. Abschnitt Rn 15).

134 1.d., 2.d. „von den blumigen Worten dieses Anbieters nicht verführen lassen“;

135 Auch bei dieser Äußerung handelt es sich um eine Meinungsäußerung, die die Bewertung von unstreitigen Äußerungen zum Gegenstand hat. Das Landgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Werbeaussagen auf dem Portal unter der URL testsieger.festzins-kapitalanlagen.de, die u.a. lauten: „Eine der besten Alternativen zur Bank“, „Partizipieren Sie ab sofort von einem festverzinslichen Wertpapier, um der steigenden Inflation entgegenzuwirken“, „Niedrigzins der Banken: Ihr Kapital vor Inflation schützen“, „Unternehmensanleihen … gehören bei guter Bonität zu den rentabelsten sowie sichersten Geldanlagen am Markt.“ (Anlage AG 4, S. 3, 4) in der geschehenen Weise (als „blumig“, „verführen“) bewertet werden können. Zutreffend hat das Landgericht weiter festgestellt, dass der Geschäftsführer der Antragstellerinnen selbst auf die Anfrage der Antragsgegnerin dieser gegenüber erklärt hat, dass diese Website im Rahmen digitaler Vertriebsmaßnahmen genutzt wurde (Anlage AS 10, Ziffer 24).

136 1e: “(...) die Gruppe letztmals 2020 einen Jahresabschluss veröffentlicht hat”; 1l, 2l: „Der Anbieter legt keine Jahresabschlüsse vor und verstößt so gegen Transparenzpflichten“

137 Der Kern dieser Äußerungen ist unstreitig wahr (s. o. unter den Ausführungen zu 1.a., 2.a „Dubiose Anleihen“, vgl. insbesondere die unstreitig gebliebene Auskunft des Bundesamts für Justiz, in der auch die von der BaFin verhängten Bußgelder erwähnt werden [Anlage AG 10]), da die Antragstellerinnen seit 2020 keine Jahresabschlüsse veröffentlicht haben. Da Jahresabschlüsse jedenfalls auch der Transparenz dienen, kann die Nichtveröffentlichung selbiger als Verstoß gegen eine Transparenzpflicht bewertet werden, was umso mehr gilt, als bereits Bußgelder verhängt wurden. Auf welche der Antragstellerinnen (einzelne/alle) ein durchschnittlicher Rezipient diese Äußerung bezieht, kann dahinstehen. Wenn man zugrunde legen würde, dass ein Rezipient die Äußerung nur auf einzelne der Antragstellerinnen beziehen würde, wären im Übrigen die anderen Antragstellerinnen durch die Äußerung bereits nicht in eigenen Rechten betroffen, so dass ihnen keine Ansprüche zustünden. Ein etwaiger Eindruck, dass ein konsolidierter „Konzernabschluss“ zu erstellen gewesen wäre, wird durch diese Passage (allein aufgrund der Verwendung des Wortes „Gruppe“) bereits nicht erweckt.

138 Soweit sich die Antragstellerinnen darauf berufen, in ihren Prospekten alle erforderlichen Angaben getätigt zu haben, ist dies unerheblich. Die Antragstellerinnen trifft unabhängig davon eine Pflicht zur Veröffentlichung von Jahresabschlüssen, der sie unstreitig trotz Verhängung von Bußgeldern nicht nachgekommen sind. Diesem Umstand können die Antragstellerinnen nicht den Umstand entgegenhalten, dass sie Angaben in Prospekten gemacht haben, da es sich insoweit um eine gänzlich andere rechtliche Pflicht handelt.

139 1f. „Schon 2015 hieß es, die Handelssoftware bilde die Grundlage für erfolgreiche Investmentprozesse“;

140 Soweit sich die Antragstellerinnen darauf berufen, diese Formulierungen würden eine Diskrepanz zwischen früheren Ankündigungen und dem heutigen Zustand suggerieren, ohne die tatsächliche Entwicklung darzustellen, vermag dies nicht zu einer Unzulässigkeit der Passage zu führen. Die Antragstellerin hatte sich (bis auf die Begrifflichkeit „Software“, dazu sogleich) unstreitig entsprechend geäußert. Daher wird sie zutreffend zitiert und die Passage ist nicht als unwahre Tatsachenbehauptung zu untersagen, sondern eine im Kern zutreffende Wiedergabe einer Äußerung der Antragstellerseite. Die Antragstellerinnen formulieren selbst keinen konkreten falschen Eindruck, der erweckt werden könnte. Die Aussage wird im Folgesatz durch einem weiteren (unstreitig zutreffend zitierten) Satz aus einem Wertpapierprospekt aus dem Jahr 2024 ergänzt, wonach sich die Software immer noch „in der Qualitätssicherungsphase“ befinde. Diese beiden Aussagen auch im zeitlichen Kontext zu zitieren, ist äußerungsrechtlich nicht zu beanstanden und erweckt auch keinen unzutreffenden Eindruck, da es sich um eigene Äußerungen der Antragstellerseite handelt. Soweit es in der Berichterstattung (Ast 1, 2) lautet, dass es schon 2015 geheißen habe, die „Handelssoftware“ bilde die Grundlage für erfolgreiche Investmentprozesse, während tatsächlich damals von einem „Handelssystem“ die Rede gewesen war, verletzt dies die Antragstellerinnen nicht in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Die Äußerung zitiert aus der Werbung der Antragstellerinnen gem. Anlage AG 3 S. 3, wo es heißt:

141 „Handeln am Puls der Märkte: Mit intelligenten Finanzmarktalgorithmen.

142 Die ........ ......... Unternehmensgruppe entwickelt computerunterstützte Informationssysteme für den globalen Finanzmarkthandel und hat ihren Hauptsitz in Düsseldorf. Die Expertise der Unternehmensgruppe liegt sowohl in der Entwicklung als auch im Betrieb von algorithmischen Finanzmarkt-Handelssystemen.

143 Das Konzept

144 Als unabhängige Unternehmensgruppe und Spezialistin für algorithmische Finanzmarkt-Handelssysteme generiert die ........ ......... Unternehmensgruppe durch innovative und sicherheitsorientierte Prozessprogrammierungen konstantes Wachstum. Die quantitativen Handelssysteme bilden seit mehr als 8 Jahren die Grundlage für erfolgreiche Investment-Prozesse.“

145 Zwar ist dort wörtlich von Handelssystemen die Rede. Indes wird dort im Zusammenhang deutlich, dass es sich bei den dort erwähnten Handelssystemen um „intelligente Finanzmarktalgorithmen“ bzw. „computerunterstützte Informationssysteme für den globalen Finanzmarkthandel“ handelte. Dies konnte die Antragsgegnerin als „Handelssoftware“ zusammenfassen, ohne dass damit eine inhaltliche Verfälschung der Aussage einherginge. Die konkrete Äußerung (Anlage AG 4) stammt aus dem Jahre 2017, im Jahr 2015 hatten die Antragsteller aber inhaltlich in gleicher Weise geworben (Anlage AG 5).

146 1g,2g. „ihre aktuellen Erträge schöpft die Gruppe vorwiegend aus Anlegerkapital“;

147 1i., 2i: „Bis zum Zeitpunkt der Prospekterstellung wurden laut diesem noch keine Lizenzerträge erzielt“

148 Zutreffend und mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, hat das Landgericht die entsprechenden Verbotsanträge zurückgewiesen. Die Formulierung „ihre aktuellen Erträge schöpft die Gruppe vorwiegend aus Anlegerkapital“ versteht ein durchschnittlicher Leser zwingend dahingehend, dass der überwiegende Teil der Einnahmen der Gruppe aus Anlegerkapital stammt. Die angegriffene Aussage enthält die Einschränkung, dass das Anlegerkapital die vorwiegende Einnahmequelle der Antragstellerinnen sein soll (nicht die alleinige). Dies trifft aber unstreitig zu. Dass Anlegerkapital im juristischen Sinne nicht „Erträge“ sind, ist zutreffend, betrifft aber nicht die Antragstellerinnen in ihren Rechten. Im Kontext wird unzweifelhaft deutlich, was gemeint ist (Einkünfte) und dieser Aussagegehalt ist unstreitig zutreffend.

149 Die Aussage „bis zum Zeitpunkt der Prospekterstellung wurden laut diesem noch keine Lizenzerträge erzielt“, ist konkret auf den Zeitpunkt der Prospekterstellung bezogen und zudem der Prospekt als Quelle angegeben. Im Prospekt der Antragstellerin zu 3) gem. Anlage ASt 9 (dort S. 9) findet sich gerade die wiedergegebene Aussage ausdrücklich wörtlich wieder. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Unterlassung dieser unstreitig wahren Wiedergabe aus dem Prospekt unter zutreffender Quellenangabe. Dazu, wie sich die Umstände seitdem weiterentwickelt haben, enthält die angegriffene Passage keine Aussage.

150 1h, 2h: „Das Geschäftsmodell basiert auf einem fragwürdigen Finanzierungssystem“

151 1j, 2j: „dubiose Geschäftsmodell der Gruppe“

152 Bei diesen Äußerungen handelt es sich wiederum um zulässige Meinungsäußerungen, für die hinreichende Anknüpfungstatsachen existieren. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen bezüglich 1.a., 2.a („Dubiose Anleihen“) verwiesen werden. Die Bewertung als „fragwürdiges Finanzierungssystem“ wird jedenfalls von der Anknüpfungstatsache getragen, dass die Antragstellerinnen Einnahmen seit 2011 durch das Einsammeln von Anlegergeldern generieren, während es für die von ihr entwickelte Software auch derzeit (2025) nur einen einzigen Lizenznehmer gibt (die Antragstellerin zu 4), die allerdings unstreitig den selben Geschäftsführer hat wie die Antragstellerinnen zu 1) bis 3) und 5) und der seinerseits von der Konzerngruppe finanziert wird.

153 1m, 2m: „gleichzeitig verspricht der Anbieter aber hohe und angeblich sichere Renditen“

154 Es handelt sich um eine Meinungsäußerung, da die Begriffe „hoch“ und „angeblich sicher“ wertungsgeprägt und unscharf und damit nicht dem Beweis zugänglich sind. Zutreffend verweist das Landgericht insoweit auf die in AG 5 enthaltenen Werbeaussagen der Antragsteller „Wir zeigen Ihnen, wie Sie davon profitieren und mit dieser Geldanlage einen festen Zins von 6,50% pro Jahr erhalten“ „... gehören bei guter Bonität zu den rentabelsten sowie sichersten Geldanlagen am Markt und zeichnen sich neben einer attraktiven Verzinsung durch hohe Sicherheiten aus.“ . Diese unstreitigen Äußerungen stellen eine hinreichende Anknüpfungstatsache für die Bewertung dar, dass die Antragsteller eine „hohe und angeblich sichere Renditen“ versprochen hätten.

155 1n: „Die Werbung kann den Eindruck erwecken, das Handelssystem sei schon marktreif.“

156 Bei dieser Äußerung handelt es sich um eine Meinungsäußerung, die, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, Werbeaussagen der Antragstellerseite in Bezug nimmt, die sie selbst unterhalb dieser Aussage in „kastenähnlicher Form“, integriert in die Optik eines Smartphonebildschirms, zitiert (vgl. Anlage Ast. 1 S. 1 linke Spalte). Die in diesen unstreitigen Werbeaussagen der Antragstellerseite enthaltenen Formulierungen (etwa „14 Jahren, seit 2011 am Markt – Mit stolzen 14 Jahren Erfahrung sind wir seit 2011 fest im Markt verankert und führend in unserem Bereich“ oder „Unsere Software erreicht eine durchschnittliche jährliche Performance von beeindruckenden bis zu 24,47 %, was unsere Exzellenz im Algotrading unterstreicht.“ ) bilden eine hinreichende Anknüpfungstatsache für die Bewertung der Antragsgegnerin, dass der Eindruck erweckt werden könne, das Handelssystem sei schon marktreif.

157 Soweit die Antragstellerinnen darauf abstellen, es handele sich bei der angegriffenen Äußerung um eine unwahre Tatsachenbehauptung, da das Produkt bereits marktreif und tatsächlich im Einsatz sei und bereits Lizenzerträge generiert würden, ändert dies an dieser Beurteilung nichts. Der Verbotsantrag ist auf die Unterlassung der Formulierung „Die Werbung kann den Eindruck erwecken, das Handelssystem sei schon marktreif.“ gerichtet. Soweit mit diesen Ausführungen der Antragstellerinnen vorgetragen werden soll, durch die Berichterstattung werde der unzutreffende Eindruck erweckt, das Handelssystem sei noch nicht marktreif, obgleich es schon marktreif sei, entspricht dies nicht dem Unterlassungsantrag, der gerade nicht auf ein Eindrucksverbot eines gänzlich anderen Eindrucks gerichtet ist. Der Antrag kann auch nicht als ein Eindrucksverbot ausgelegt werden. Bei der Frage, ob ein Produkt „marktreif“ ist, handelt es sich zudem um eine Wertungsfrage, die dem Beweis und damit einem Eindrucksverbot von vornherein nicht zugänglich ist, da ein Eindrucksverbot zunächst die Erweckung eines tatsächlichen Eindrucks zum Inhalt haben muss. Dass es sich insoweit um eine Wertungsfrage handelt, ergibt sich bereits aus dem eigenen Vortrag der Antragstellerinnen in der Antragsschrift (S. 17, 18). Dort hat die Antragstellerin selbst ihren Wertpapierprospekt (Anlage AS 9) mit der Passage zitiert: „Bisher konnten Lizenzerträge nur durch einen unwesentlichen Einmaleffekt erzielt werden. (…) Die entwickelten Produkte sind seit Anfang 2024 teilweise marktreif und können seit Mai 2024 in geringem Umfang unter realen Bedingungen genutzt werden und handeln unter realen Bedingungen und erfüllen dabei die Kernfunktionen (Backtesting, Analyse, Optimierung sowie halb- und vollautomatisierter Handel).“

158 Damit gehen die Antragstellerinnen in ihrer Antragsschrift und ihrem Wertpapierprospekt selbst nicht von einer vollständigen Marktreife aus. Weiter haben sich die Antragstellerinnen in der Antragsschrift selbst darauf bezogen, dass sie in der vorgerichtlichen Stellungnahme ausgeführt hatten „Hierzu wurde eine erste Lizenzvereinbarung mit der ..... .......... Handelsgesellschaft mbH geschlossen. Dieses Unternehmen dient der Markteinführung und dem operativen Testeinsatz der Softwarelösungen. Der Reifegrad der Systeme ist bereits sehr hoch – je nach Betrachtung könnte man von Marktreife sprechen. Wir kommunizieren diesen Punkt jedoch bewusst zurückhaltend, um Investoren ein realistisches Bild zu vermitteln.“

159 Die Antragstellerin spricht selbst von Testeinsatz und einen „bereits sehr hohen Reifegrad“ und dass man je nach Betrachtung von Marktreife sprechen könne , sie diesen Punkt aber selbst bewusst zurückhaltend kommuniziere, um den Investoren ein realistisches Bild zu vermitteln. Sie erkennt die Problematik der (teilweisen) Marktreife damit schon selbst – äußerungsrechtlich zutreffend – als Meinungsäußerung an, bei der man je nach Betrachtung unterschiedliche Standpunkte einnehmen kann.

160 Ein falscher Eindruck kann damit mangels einer Tatsachenbehauptung in der angegriffenen Passage nicht entstehen. Die Antragstellerinnen selbst vertreten in der Antragsschrift nicht einmal selbst den Standpunkt, ihr Softwareprodukt sei bereits vollständig marktreif.

161 Hinzu kommt im Tatsächlichen, dass die Antragstellerin zu 4) das Softwareprodukt zum einen zwar in Lizenz nutzt, allerdings mit von der Antragstellerin zu 1) bereitgestellten finanziellen Mitteln und dies zum anderen auch nicht als gänzlich unabhängige Endnutzerin, die ggf. Gewährleistungsansprüche bei fehlender Funktionsfähigkeit geltend machen könnte und würde, sondern – wie die Antragstellerinnen selbst vortragen – in einer Weise, dass sie durch die Benutzung des Lizenzprodukts an der Forschung und Weiterentwicklung der Handelssoftware beteiligt ist. Dieses Nutzungsstadium kann ohne weiteres als eines bezeichnet werden, in dem das Handelssystem sich noch in der Entwicklung befindet und gerade noch nicht marktreif ist.

162 1p: „Offensichtliche Interessenkonflikte“

163 1q: „Es existieren deutliche, ungelöste Interessenskonflikte bei entscheidenden Personen oder verbundenen Unternehmen“

164 1r: „Die Struktur der Gruppe zeigt (...) Interessenskonflikte auf.“

165 2o. „Es existieren deutliche, ungelöste Interessenskonflikte bei entscheidenden Personen oder verbundenen Unternehmen“

166 2p. „Die Struktur der Gruppe verdeutlicht (...) Interessenskonflikte“

167 Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zu 1.a., 2.a („Dubiose Anleihen“) verwiesen werden. Ob ein Interessenkonflikt vorliegt, kann nicht mittels Beweiserhebung entschieden werden und kann von verschiedenen Personen durchaus unterschiedlich beurteilt werden. In dem Umstand, dass es sich bei den Antragstellerinnen um Unternehmen handelt, die strukturell teilweise gegenläufige Interessen haben, aber die jeweils durch denselben Geschäftsführer (Herrn J.P.K.) vertreten werden, liegt eine hinreichende Anknüpfungstatsache für diese Bewertung. Die Unternehmen begegnen sich geschäftlich zum Teil in der Eigenschaft als Lizenzgeber und Lizenznehmer sowie als Kreditgeber und Kreditnehmer (der ......... GmbH [Antragstellerin zu 4], der bislang einzigen Lizenznehmerin des Handelssystems, die zudem auch noch von der Antragstellerin zu 1) finanziert wird). Allein dies genügt wegen der strukturell gegensätzlichen Interessenlage von Lizenznehmer und Lizenzgeber sowie Kreditnehmer und Kreditgeber für die Meinungsäußerung „Interessenkonflikt“ und zwar gänzlich unabhängig davon, wie vertragliche Ausgestaltungen diese vermeiden und wie der Geschäftsführer aller Gesellschaften insoweit ausgleichend wirken will.

168 3. „Vorsicht, dubioses Algo-Trading“ (Titelseite)

169 Es kann dahinstehen, ob hier eine Betroffenheit der Antragstellerinnen wegen einer Leserschaft, die auch den Innenteil des Heftes zur Kenntnis nimmt und dann die Titelseitenäußerung auf die Antragstellerinnen bezieht, gegeben ist. Jedenfalls gilt das zu 1.a., 2.a („Dubiose Anleihen“) Ausgeführte hier gleichermaßen und die Äußerung ist als Meinungsäußerung mit hinreichenden Anknüpfungstatsachen zulässig.

170 4. Aufnahme in der „Warnliste Geldanlage“ in der Kategorie „unseriöse Firmen und Produkte“

171 Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zu 1c, 2c: „Vorsicht vor der ........-Gruppe“ 1k, 2k: „Wegen (...) dem problematischen Geschäftsmodell und Interessenkonflikten setzen wir die (…) ........ ......... Finanzgesellschaft III mbH auf die Warnliste“ und 2e: „Hier erfahren Sie, was so gefährlich am Geschäftsmodell der ........-Gruppe ist“ verwiesen werden. Aus diesen ergibt sich, dass auch die Aufnahme in die Warnliste (selbst wenn man dies – was der Senat nicht tut – als Boykottaufruf werten sollte) äußerungsrechtlich zulässig ist.

172 5. Infografik „qualifiziert nachrangiges Darlehen“

173 Die beanstandete Infografik (Anlage Ast 1 S. 2) ist insoweit unzutreffend, als letztlich der rote Punkt (= qualifiziert nachrangiges Darlehen) nicht an den Pfeil, der das Verhältnis zwischen den Anlegern und der ........ ......... Finanzgesellschaft III mbH (Emittentin) bezeichnet, hätte gesetzt werden müssen, sondern an den Pfeil, der das Verhältnis zwischen letzterer und der ........ ......... Performance V (Dual Tranche) kennzeichnet.

174 Allerdings wird einem durchschnittlichen Leser ohne weiteres klar sein, dass die Anleger nicht Darlehensverträge mit der ........ ......... Finanzgesellschaft III mbH schließen und dass der rote Punkt in der Grafik nicht einen unmittelbar zwischen den Anlegern und dieser Gesellschaft abgeschlossenen Darlehensvertrag rechtlich näher qualifizieren soll. Ein solches Verständnis entsteht bei einem Leser schon deshalb nicht, da er die Grafik im Kontext mit der zugrundeliegenden Wortberichterstattung zur Kenntnis nimmt. Diese Wortberichterstattung (Anlage Ast 1, Ast 2) enthält aber eine inhaltlich zutreffende Beschreibung dahingehend, dass es um Anleihen bei dem Unternehmen geht („Dubiose Anleihen“, „Inhaberschuldverschreibungen“, „Wertpapierprospekt“, „Anlegerkapital“) und führt zutreffend aus: Die Emission besteht aus zwei Tranchen (…). Das Kapital reicht die Emittentin als „qualifiziert nachrangiges Darlehen" an ihre Konzernmutter weiter. Diese vergibt „Darlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt" an andere verbundene Unternehmen, die auch nachrangig Darlehen vergeben.“ Bei einem Leser der Erstmitteilung entsteht damit schon nicht die Vorstellung, die Anleger würden als Darlehensgeber fungieren und konkret Darlehensverträge mit der ........ ......... Finanzgesellschaft III mbH (Emittentin) abschließen. Dass für die Anleger der Effekt eines qualifiziert nachrangigen Darlehens faktisch eintreten mag, wird durch den in der Wortberichterstattung zutreffend geschilderten Umstand klar, dass die Emittentin das Kapital als „qualifiziert nachrangiges Darlehen" an ihre Konzernmutter weiterreicht.

175 Damit wird in der Berichterstattung der Antragsgegnerin insgesamt die Sachlage genau so geschildert, wie sie auch in dem Wertpapierprospekt der Antragstellerinnen (Anlage Ast 9, S. 21) dargestellt wird, wo es heißt: „Mit der Vergabe von qualifiziert nachrangigen Darlehen übernehmen Gläubiger – und hierzu zählen auch die Anleihegläubiger – aufgrund ihres strukturellen qualifizierten Nachrangs (siehe hierzu Ziffer 2.2.1.6) eine unternehmerische Finanzierungsverantwortung. Demnach muss der Darlehensgeber besonders dann, wenn sich das Unternehmen in einer wirtschaftlichen Schieflage befindet, seine Investition im Unternehmen lassen. Qualifiziert nachrangige Darlehen sind also eine unternehmerische Beteiligung mit dem Risiko eines Totalverlustes.“

III.

176 Die Kostenentscheidung für diesen Beschluss folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass zahlreiche der angegriffenen Äußerungen die gleichen bzw. inhaltlich sehr eng verwandten Themen und Streitpunkte betreffen, so dass trotz der hohen Anzahl an Anträgen und der Anzahl von fünf Antragstellerinnen der Streitwert von 250.000,- Euro für das einstweilige Verfügungsverfahren noch angemessen erscheint

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