LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2026-03-26, 327 O 236/23

327 O 236/23Tribunal Cantonal26 de mar. de 2026

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LG Hamburg 27. Zivilkammer — 327 O 236/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-26

Aktenzeichen: 327 O 236/23

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2026:0326.327O236.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 823 Abs 2 BGB, § 24 Abs 1 S 2 AMG, Art 14 Abs 11 EGV 726/2000

Sonstiger Orientierungssatz

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil vom 26. März 2026 ist durch Beschluss vom 29. April 2026 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.

Verfahrensgang

anhängig Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 3 U 33/26

Tenor

I. Der Klageantrag ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

II. Die Entscheidung über die Höhe des Anspruchs sowie die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Tatbestand

1 Die Klägerin, Inhaberin der Erstzulassung für das Medikament T., und die Beklagten streiten um Schadenersatzansprüche aufgrund des Inverkehrbringens des Generikums „Dimethylfumarat N. magensaftresistente Hartkapseln“ in den Wirkstärken 120 mg und 240 mg.

2 Die Klägerin ist Inhaberin der arzneimittelrechtlichen Zulassung für das Fertigarzneimittel „T. magensaftresistente Hartkapseln“ in den Wirkstärken 120 mg und 240 mg (im Folgenden: „T.“, Fachinformation Anlage K 1). Sie lässt als pharmazeutische Unternehmerin T. in ihrem Namen unter anderem in Deutschland in den Verkehr bringen. Die Klägerin und die B. GmbH gehören ebenso wie die B. International GmbH zur B.-Unternehmensgruppe. Auch die B. MA Inc. mit Sitz in C., MA, USA, unstreitig die Muttergesellschaft des Konzerns und nach dem Klägervortrag Inhaberin aller Rechte an T., ist mit der B. International GmbH in einer Konzernstruktur verbunden.

3 Die B. GmbH vertreibt das hier streitgegenständliche Medikament T. seit Markteinführung am 1.3.2014 in Deutschland. Dafür wird sie von der B. International GmbH mit dem Medikament beliefert. Die Gewinnbeteiligungen der B. GmbH und der B. International GmbH sind zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin selbst ist an dem Gewinn, der durch den Vertrieb des Medikaments in Deutschland entsteht, nicht beteiligt.

4 Am 19.8.1994 erteilte das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Zulassungen für die Arzneimittel „F. initial magensaftresistente Tabletten für Erwachsene“ und „F. magensaftresistente Tabletten für Erwachsene“ (nachfolgend „F.“). F. enthält die Wirkstoffe Dimethylfumarat (DMF) und Ethylhydrogenfumarat (monoethyl fumarate, MEF), das in F. in Form von drei Salzen vorliegt. F. ist bestimmt zur Behandlung der Psoriasis vulgaris, einer Erkrankung der Haut. Die B. GmbH erhielt am 9.8.1994 die Zulassung von F..

5 Am 28.2.2012 beantragte die Klägerin bei der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) die Zulassung für T. auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 726/2004. Das Medikament enthält den Wirkstoff DMF und ist indiziert zur Behandlung von erwachsenen Patienten sowie Kindern und Jugendlichen ab 13 Jahren mit schubförmig remittierender Multipler Sklerose (RRMS). Mit Beschluss vom 30.1.2014 (Az. K /2014601, Anlage K 2) erteilte die Europäische Kommission „T. 120 mg magensaftresistente Hartkapseln“ und „T. 240 mg magensaftresistente Hartkapseln“ die Zulassung gemäß Verordnung (EG) Nr. 726/2004. Die Zulassung wurde der Klägerin am 03.02.2014 zugestellt.

6 In Erwägungsgrund 3 des Beschlusses heißt es:

7 „Dimethylfumarat (DMF), der Wirkstoff in „T. – Dimethylfumarat", ist Teil der Zusammensetzung des zugelassenen Arzneimittels F. desselben Zulassungsinhabers, das aus DMF und Ethylfumarat-Calciumsalz, Ethylhydrogenfumarat-Magnesiumsalz und Ethylhydrogenfumarat-Zinksalz (Monoethylfumarat-Salze – MEF-Salze) besteht. Der Ausschuss für Humanarzneimittel ist zu dem Schluss gelangt, dass es sich bei MEF und DMF um zwei eigenständige Wirkstoffe und nicht um ein- und denselben Wirkstoff handelt, da sie nicht über die gleiche Wirkungskomponente verfügen. Daher wird die Auffassung vertreten, dass sich T., das DMF enthält, von F., dem anderen, bereits zugelassenen Arzneimittel, das aus DMF und MEF-Salzen besteht, unterscheidet. Folglich sind „T. – Dimethylfumarat", für das ein Antrag gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2001/83/EG gestellt wurde, und das bereits zugelassene Arzneimittel F. nicht Bestandteil derselben umfassenden Zulassung gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2001/83/EG.“

8 Am 30.7.2018 lehnte die EMA einen generischen Zulassungsantrag des Unternehmens Pharmaceutical Works P. S.A. (P.) zu T. ab. Diese Ablehnung begründete die EMA damit, dass der Datenschutz von T. im Sinne von Art. 14 Abs. 11 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 offenkundig noch nicht abgelaufen sei. Dabei stützte sich die EMA auf den zitierten Erwägungsgrund 3 des Kommissionsbeschlusses vom 30.1.2014.

9 Gegen diese Entscheidung der EMA richtete sich die von P. vor dem Gericht Erster Instanz der Europäischen Union (EuG) eingereichte Nichtigkeitsklage mit dem Az. T-611/18. Mit Urteil vom 5.5.2021 erklärte das EuG den Beschluss der EMA vom 30.7.2018 für nichtig. Das Gericht hielt die Feststellung, dass es sich bei DMF und MEF um unterschiedliche Wirkstoffe handelt, für nicht ausreichend. Das Gericht führt in der Entscheidung konkret aus:

10 „(280) Was das Verhältnis zwischen einer Arzneimittelkombination und den sie bildenden Stoffen angeht, steht fest, dass der dokumentierte therapeutische Beitrag jedes dieser Stoffe in dieser Kombination eine Voraussetzung für deren Zulassung als Kombination aus unterschiedlichen Wirkstoffen ist. In ihren schriftlichen Antworten auf die Fragen des Gerichts hat die Kommission im Übrigen ausgeführt, dass „ eine offensichtliche Wechselbeziehung zwischen der Feststellung des therapeutischen Beitrags jedes der verschiedenen Wirkstoffe in einer fixen Arzneimittelkombination und der Antwort auf die Frage [besteht], ob ein in einem anderen Arzneimittel enthaltener einziger Wirkstoff als identisch mit den in der fixen Kombination enthaltenen eingestuft werden kann". Somit hängt die Beurteilung, ob zwischen einer Arzneimittelkombination und den sie bildenden Stoffen ein Unterschied besteht, davon ab, ob ein dokumentierter therapeutischer Beitrag jedes dieser Stoffe in dieser Kombination vorliegt. Folglich lässt die Feststellung, dass MEF und DMF zwei verschiedene Wirkstoffe sind, wenn sie jeder für sich nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/83 analysiert werden, nicht den Schluss zu, dass sich DMF allein von einer aus MEF und DMF zusammengesetzten Arzneimittelkombination unterscheidet und daher unter eine andere umfassende Genehmigung für das Inverkehrbringen als diese Kombination fällt. Um diesen Schluss zu ziehen, muss vielmehr festgestellt werden, dass MEF und DMF jeweils einen therapeutischen Beitrag in dieser Kombination erbringen.

(...)

11 (282) Im vorliegenden Fall reichten diese Feststellungen nicht für den Schluss aus, dass T. unter eine andere umfassende Genehmigung für das Inverkehrbringen fällt als F.. Denn in Anbetracht der Ziele der umfassenden Genehmigung für das Inverkehrbringen, des 1994 für Arzneimittelkombinationen geltenden Unionsrechts und der Entwicklung der wissenschaftlichen Kenntnisse zwischen 1994 und 2014, der besonderen Funktion der EMA und der Kommission sowie der Daten, über die Letztere verfügten oder verfügen konnten und die geeignet waren, die Hypothese, dass MEF in F. eine Rolle spielt, nicht plausibel erscheinen zu lassen (...), ist festzustellen, dass die Kommission nicht zu dem Schluss berechtigt war, dass T. unter eine andere umfassende Genehmigung für das Inverkehrbringen fiel als das bereits zugelassene F., ohne geprüft oder den CHMP um die Prüfung ersucht zu haben, ob und gegebenenfalls wie das BfArM die Rolle von MEF in F. beurteilt hatte, und auch ohne den CHMP um die Prüfung der Rolle von MEF in F. ersucht zu haben.“

12 Am 11.11.2021 veröffentlichte der Ausschuss für Humanarzneimittel der EMA (Committee for Medicinal Products for Human Use, CHMP) in einer Ad-hoc-Bewertung seine Auffassung zu der durch das EuG-Urteil vom 5.5.2021 aufgeworfenen Frage („Ad hoc assessment relating to the therapeutic effect of monoethyl fumarate salts (MEF) within F.” , Anlage K 9) und kam zu dem Schluss, dass die Gesamtheit der verfügbaren Daten nicht belegen könne, dass MEF einen klinisch relevanten therapeutischen Beitrag in F. leiste. Wörtlich heißt es in der Ad-hoc-Bewertung auf Seite 32:

13 “However, given the methodological limitations of the available clinical studies comparing directly DMF/MEF with DMF monotherapy in patients with psoriasis (small sample size, short duration of treatment, absence of methods to account for missing data, intercurrent events and multiple comparisons, absence of properly design studies to demonstrate superiority of DMF/MEF over DMF), a clinically relevant effect of MEF in F. has not been demonstrated.”

14 Und weiter auf Seite 37:

15 “The additional observations included, in particular, previously unsubmitted information relating to a pre-clinical study. In support of that information, it has been claimed that the associated study demonstrates that MEF is capable of producing an additive, synergistic benefit to DMF in a non-clinical disease model.

16 The Rapporteurs reviewed those additional observations including the pre-clinical study. Further to that assessment, it was found that these observations were not capable of altering their conclusion that the totality of the available data has not established that MEF has a clinically relevant therapeutic contribution within F.. (...)

17 MEF monotherapy was similar to the vehicle control group during treatment, indicating that there was no effect on disease course or severity.”

18 Nachdem die Klägerin am 2.6.2021 eine Indikationserweiterung für T. auf der Grundlage von Art. 16 der Verordnung 1234/2008 sowie zugleich die Verlängerung des Vermarktungsschutzes um ein Jahr gemäß Art. 14 Abs. 11 der Verordnung 726/2004 beantragt hatte, gab die Kommission dem Antrag auf Indikationserweiterung mit dem Durchführungsbeschluss vom 13.5.2022 (Az. C(2022)3251, Anlage K31) statt, versagte jedoch zunächst die Verlängerung des Vermarktungsschutzes mit Verweis auf das EuG-Urteil vom 5.5.2021.

19 In dem Beschluss heißt es wörtlich:

20 „Der Beschluss C(2014) 601 (final) wird wie folgt geändert:

21 1. Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I des vorliegenden Beschlusses;

22 2. Anhang II erhält die Fassung des Anhangs II des vorliegenden Beschlusses;

23 3. Anhang III erhält die Fassung des Anhangs III des vorliegenden Beschlusses.

24 Artikel 2

25 Die Gründe für die Ablehnung der Gewährung einer Verlängerung des Vermarktungsschutzes um ein weiteres Jahr sind in Anhang IV aufgeführt.“

26 In Erwägungsgrund 4 führt die Kommission aus:

27 „Mit seinem Urteil vom 5. Mai 2021 in der Rechtssache T-611/18, Pharmaceutical Works P./EMA, stellte das Gericht fest, dass der Beschluss C(2014) 601 (final) insoweit nicht anwendbar ist, als die Kommission in diesem Durchführungsbeschluss festgestellt hat, dass T. nicht Bestandteil derselben umfassenden Genehmigung für das Inverkehrbringen wie F. ist. Zur Durchführung dieses Urteils hat die Europäische Arzneimittel-Agentur eine Ad-hoc-Bewertung der therapeutischen Wirkung von Monoethylfumaratsalzen (MEF) in F. vorgenommen. In den wissenschaftlichen Schlussfolgerungen der Ad-hoc-Stellungnahme der Europäischen Arzneimittel-Agentur vom 11. November 2021 wird betont, dass die Gesamtheit der verfügbaren Daten nicht belegen kann, dass Monoethylfumaratsalze (MEF) einen klinisch relevanten therapeutischen Beitrag in Fumaderm F. leisten. Auf dieser Grundlage gelangte der Ausschuss für Humanarzneimittel zu dem Schluss, dass unbeschadet des Ergebnisses des Rechtsmittelverfahrens gegen das Urteil T-611/18 die Gewährung der Verlängerung des Vermarktungsschutzes für Tecfidera T. um ein weiteres Jahr zu diesem Zeitpunkt nicht empfohlen werden kann“

28 Durch Urteil vom 16.3.2023, Az. C-438/21 P bis C-440/21 P hob der Europäische Gerichtshof (EuGH) das EuG-Urteil aus dem Jahr 2021 auf und wies die Nichtigkeitsklage von P. gegen die Entscheidung der EMA aus dem Jahr 2018 ab. In Rn. 106 dieses Urteils heißt es:

29 „Indem sie sich in dem Durchführungsbeschluss vom 30. Januar 2014 auf die Feststellung gestützt hat, dass MEF und DMF, aus denen F. zusammengesetzt sei, zwei Wirkstoffe mit verschiedenen therapeutisch wirksamen Komponenten seien und dass sich T. und F. hinsichtlich der Wirkstoffzusammensetzung unterschieden, hat die Kommission mithin keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie festgestellt hat, dass T. nicht unter dieselbe umfassende Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2001/83 wie F. falle.“

30 Mit dem Beschluss der Kommission 2.5.2023 (Az. C(2023) 3067, sog. „+1-Beschluss“, Anlage K 13) wurde der Vermarktungsschutz für T. um ein zusätzliches Jahr ab dem 3.2.2024 bis zum 2.2.2025 verlängert. Dort heißt es in Art. 2:

31 „Auf der Grundlage der wissenschaftlichen Elemente in Anhang IV dieses Beschlusses wird der Vermarktungsschutz gemäß Artikel 14 Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 um das zusätzliche Jahr verlängert. Der Vermarktungsschutz endet elf Jahre nach dem Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses C(2014) 601 final der Kommission am 3. Februar 2014.“

32 Diesen Beschluss hob das EuG mit Urteil vom 24.9.2025 (Az. T-256/23) mit Wirkung ex tunc auf. Das Gericht begründet die Entscheidung damit, die Europäische Kommission habe die Frist für die Gewährung einer Verlängerung des Vermarktungsschutzes gemäß Art. 14 Abs. 11 der Verordnung 726/2004 nicht beachtet. Das EuG kommt zu dem Ergebnis, dass eine Verlängerung des Vermarktungsschutzes um ein Jahr zwingend voraussetze, dass die betreffende neue therapeutische Indikation während der ersten acht Jahre des zehnjährigen Vermarktungsschutzes genehmigt worden sei (a.a.O., Rn. 54).

33 Mit Urteil vom 11.2.2026 (Az. T-11811/23, Anlage K36) wies das EuG die Klage einer weiteren Generika-Vertreiberin, der M. I. Ltd ab, die mit der Klage das Gericht ersucht hatte, den sie betreffenden Beschluss der Kommission vom 13.12.2023 aufzuheben, mit der der Beschluss der Kommission aus dem Jahr 2022 aufgehoben wurde, der der weiteren Generika-Herstellerin eine Zulassung für ihr Produkt „Dimethyl fumarate M.“ erteilt hatte. Das Gericht verweist in seinem Urteil auf die Entscheidung des EuGH und stellt fest, dass die Frage, ob der Wirkstoff MEF einen relevanten therapeutischen Beitrag in F. leiste und inwieweit für diese Frage der Bericht vom 11.11.2021 heranzuziehen sei, irrelevant sei, da der EuGH entschieden habe, dass die in dem Beschluss aus dem Jahr 2014 vorgenommene Bewertung ausreichend gewesen sei und der Erwägungsgrund 3 des Durchführungsbeschlusses aus dem Jahr 2014 entsprechend weiter Geltung beanspruche.

34 Die Beklagten sind ebenfalls pharmazeutische Unternehmen. Die Beklagte zu 2) ist Zulassungsinhaberin des generischen Fertigarzneimittels „Dimethylfumarat N. magensaftresistente Hartkapseln“ in den Wirkstärken 120 mg und 240 mg zum Referenzarzneimittel T., das sie über die Beklagte zu 1) in Deutschland vertreiben lässt. Dimethylfumarat N. enthält ebenfalls den Wirkstoff Dimethylfumarat und ist gleichermaßen indiziert zur Behandlung von erwachsenen Patienten sowie Kindern und Jugendlichen ab 13 Jahren mit RRMS (vgl. Fachinformation Anlage K 4).

35 Bei „Dimethylfumarat N. magensaftresistente Hartkapseln“ handelt es sich um ein Generikum i.S.v. § 24b Abs. 2 AMG zum Referenzarzneimittel „T. magensaftresistente Hartkapseln“. Es verfügte seit dem 13. Mai 2022 über eine zentrale europäische Zulassung (vgl. Assessment Report Dimethyl fumarate N., Anlagenkonvolut K 5).

36 Der EPAR zur DMF-Generika-Zulassung enthält unter Ziffer 2.3 eine kurze Zusammenfassung der vorangegangenen Entscheidung des EuG vom 5. 5.2021 und weist auf das zu diesem Zeitpunkt anhängige Rechtsmittelverfahren vor dem EuGH hin:

37 “By its Judgment of 5 May 2021 in Case T-611/18, Pharmaceutical Works P. v EMA, 1 the General Court held that T. does not benefit from an independent global marketing authorisation. EMA has lodged an appeal against the General Court's ruling, and the appellate proceedings are pending. Nevertheless, for the purpose of implementing the General Court's ruling, but without prejudice to its position in the appellate proceedings, the Agency has conducted an ad hoc assessment relating to the therapeutic effect of monoethyl fumarate salts (MEF) within F. (in this respect, see the Opinion and assessment report adopted by the CHMP on 11 November 2021).

38 In light of the scientific conclusions outlined in its Opinion of 11 November 2021, the CHMP is of the view that the totality of the available data cannot establish that MEF exerts a clinically relevant therapeutic contribution within F.. Those scientific conclusions and the Judgment of the General Court of 5 May 2021 in Case T-611/18 support the determination that T. does not benefit from an independent global marketing authorisation. This also entails that, following the General Court's reasoning, T. could not benefit, at the time of the submission of this generic application, from any marketing protection. This position is without prejudice to the outcome of the above referenced appellate proceedings.”

39 Wie die Beklagte zu 2) erlangten auch zahlreiche weitere pharmazeutische Unternehmen ab Mitte 2022 nationale oder europäische arzneimittelrechtliche Zulassungen für generische Arzneimittel zu T.. Insgesamt sieben Anbieter, darunter auch die Beklagte zu 1), meldeten ab Mitte Juni 2022 ihre T.-Generika bei der IFA-Datenbank der Informationsstelle für Arzneimittelspezialitäten IFA GmbH zur Veröffentlichung an und boten sie damit zum Verkauf an. Auf der IFA-Datenbank basieren Softwareprodukte wie insbesondere die Lauer-Taxe, die bundesweit die maßgebliche Quelle für das Arzneimittelbestell- und Abrechnungssystem ist. Die sieben Anbieter, ihre T.-Generika sowie das jeweilige Datum der Artikelaufnahme in die IFA-Datenbank und gegebenenfalls ihre Außervertriebsetzung als nicht verkehrsfähig sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt:

40 Der generische DMF-Wettbewerb bestand ab dem 15.6.2022. Die Beklagte zu 1) ging mit ihren DMF-Generika mit Ausnahme der Wirkstärke 120 mg in der Packungsgröße 56 Stück, die die Beklagte zum 15.10.2022 veröffentlichte, und mit Ausnahme der Wirkstärke 240 mg in der Packungsgröße 196, die sie am 1.9.22 veröffentlichte, am 15.6.2022 in den Verkehr.

41 Die Klägerin mahnte die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 16.3.2023, dem Tag der Veröffentlichung des EuGH-Urteils, ab (Anlage K 16). Die Beklagte zu 1) lehnte die Abgabe der geforderten strafbewehrter Unterlassungsverpflichtungserklärung mit Schreiben vom 23.3.2023 ab (Anlage K 17).

42 Die Klägerin macht mit ihrer Klage zwei Schadensersatzpositionen geltend: einen entgangenen Gewinn durch Minderverkäufe von T. und einen entgangenen Gewinn durch Mindereinnahmen aufgrund von Rabattverträgen mit den gesetzlichen Krankenversicherungen.

43 Den entgangenen Gewinn durch Minderverkäufe beziffert die Klägerin für den Zeitraum von Juli 2022 bis einschließlich August 2023 auf € 13.823.459. Den entgangenen Gewinn durch Mindereinnahmen aufgrund von Rabattverträgen mit den gesetzlichen Krankenkassen macht die Klägerin in Höhe von € 14.603.111,00 geltend.

44 Die Klägerin hat in dem Zeitraum zwischen dem 1.4.2022 und dem 1.10.2022 insgesamt 21 Rabattverträge hinsichtlich T. mit unterschiedlichen Krankenkassen abgeschlossen. Davon wurden 15 nach dem 15.6.2022 abgeschlossen. Die Klägerin hat die Verträge mit den gesetzlichen Krankenkassen jeweils spätestens zu Ende Juni 2023 gekündigt, sodass sie ab Juli 2023 keine Rabatte mehr gezahlt hat. Für die Einzelheiten der Rabattverträge wird auf den Inhalt der Anlage 19b Bezug genommen. Die sechs Rabattverträge, denen sie vor der ersten Veröffentlichung von generischem DMF am 15.6.2022 beigetreten war, hätte sie mit kurzer Frist unmittelbar ordentlich kündigen können.

45 Die Klägerin stützt die Klage in erster Linie auf eigene Ansprüche, hilfsweise macht sie die gegenständlichen Ansprüche in gewillkürter Prozessstandschaft der B. GmbH und der B. International GmbH geltend.

46 Die Klägerin ist der Ansicht, T. und F. gehörten nicht zu ein und derselben umfassenden Zulassung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83 (Konzept der sogenannten „Globalzulassung“), mit der Folge, dass für T. die in Art. 14 Abs. 11 der Verordnung 726/2004 und in Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG bzw. in § 24b Abs. 1 AMG genannten Schutzfristen mit der Zustellung des Kommissionsbeschlusses vom 30.1.2014 zu laufen begonnen habe und (ohne Berücksichtigung des zwischenzeitlich mit Urteil des EuG vom 16.3.2023 aufgehobenen +1-Beschlusses) am 2.2.2024 geendet habe.

47 Bei dem Erwägungsgrund des Durchführungsbeschlusses von 2014 handele es sich aus Sicht der Klägerin um eine rechtsverbindliche Feststellung in einem Rechtsakt der Europäischen Union, der die Mitgliedstaaten und damit auch deren nationalen Behörden und Gerichte binde. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, der Durchführungsbeschluss vom 13.5.2022 habe den Durchführungsbeschluss vom 30.1.2014 „ersetzt“. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut von dessen Art. 1. Der Durchführungsbeschluss vom 13.5.2022 ändere nur die Anhänge des Durchführungsbeschlusses vom 30.1.2014, nicht jedoch dessen Erwägungsgrund 3, der unverändert in Kraft geblieben sei.

48 Art. 14 Abs. 11 VO 726/2004 und § 24b Abs. 1 S. 2 AMG stellten aus Sicht der Klägerin ein besonderes öffentlich-rechtliches Verbot des Inverkehrbringens von generischen Arzneimitteln dar und hätten den Zweck, dem Zulassungsinhaber eines Originalarzneimittels für die Dauer von 10 bzw. 11 Jahren Marktexklusivität zu gewähren. Vor diesem Hintergrund seien sie Marktverhaltensregeln im Sinne von § 3a UWG. Beim Vermarktungsschutz handele es sich zudem um ein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB sowie um ein Schutzgesetz nach § 823 Abs. 2 BGB. Mit dem Inverkehrbringen ihrer DMF-Generika hätten die Beklagten das Vermarktungsschutzrecht der Klägerin für T. nach Art. 14 Abs. 11 VO 726/2004, § 24b Abs. 1 Satz 2 AMG verletzt.

49 Im Übrigen hafte der Vermarktungsschutz dem Referenzarzneimittel an und diene dem Schutz der Interessen der mit der Vermarktung des Referenzarzneimittels befassten Unternehmen, indem er für den Schutzzeitraum jedermann verbiete, Generika zum Referenzarzneimittel zu vermarkten. Die Norm schütze deshalb die Klägerin als pharmazeutische Unternehmerin im Sinne von §§ 9, 4 Abs. 18 AMG, damit unter anderem für Deutschland verantwortlich für das Inverkehrbringen von T., da sie an der Vermarktung von T. in Deutschland beteiligt sei. Dies gelte auch für die Biogen B. GmbH, die Vertreiberin von T. in Deutschland und örtliche Vertreterin der Klägerin sei sowie für die B. International GmbH, die alle Kosten für die Herstellung, den Vertrieb und die Vermarktung des Arzneimittels in ganz Europa trage.

50 Die Klägerin behauptet, die B. MA Inc. habe der B. International GmbH für Europa sämtliche Rechte an T. (inkl. eines exklusiven umfassenden IP-Lizenzvertrages mit Unterlizenzberechtigung, mit dem sämtliche Rechte, einschließlich aller Patente, Geschäftsgeheimnisse und sonstigen Immaterialgüter der B. International GmbH eingeräumt wurden) eingeräumt. Die B. International GmbH trage alle Risiken und Kosten für die Herstellung, die Vermarktung und den Vertrieb in Europa. Die B. International GmbH verkaufe die betreffenden Arzneimittel an die betreffenden Niederlassungen von B., die diese Arzneimittel in dem vertraglich vereinbarten Territorium an deren Kunden weiterverkaufe. In einem sogenannten „Distribution Agreement" vom 15.12.2021 zwischen der B. International GmbH und der B. GmbH (Anlage K 25) sei vereinbart, dass die B. GmbH als Vertriebspartnerin für das Arzneimittel T. in Deutschland benannt und durch die B. International GmbH autorisiert sei, T. in Deutschland zu vertreiben, zu vermarkten und zu bewerben. Gemäß diesem Distributionsvertrag werde nach dem Fremdvergleichsgrundsatz ein Verkaufspreis pro Packung festgelegt, zu dem der lokale Vertriebshändler – hier die B. GmbH – Produkte von der B. International GmbH kaufe. Der Betrag des Transferpreises werde so festgelegt, dass der Vertriebshändler beim Verkauf von B.-Produkten an Dritte eine vorab festgelegte Nettomarge zwischen 3 % und 4 % (nach Abzug aller lokalen Kosten) erzielen könne (vgl. 4.2 des Distributionsvertrags). Diese Nettomarge sei im Falle der B. GmbH auf 3,5 % festgelegt. Die B. International GmbH erhalte einen Transfer- bzw. Verrechnungspreis in Höhe von 96,5 %.

51 Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie die Schäden, die bei der B. GmbH und der B. International GmbH entstanden seien, im Wege der Drittschadensliquidation geltend machen könne.

52 Die Klägerin meint, dass das Urteil des EuG aus September 2025 für die Schadenersatzklage irrelevant sei. T. habe von Anfang an, nämlich durch Erlass des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 30.1.2014, von einem zehnjährigen Vermarktungsschutz profitiert. Die Rechtmäßigkeit dieses Durchführungsbeschlusses sei durch den EuGH im Urteil vom 16.3.2023 bestätigt worden. Die Bedeutung des durch Urteil des EuG vom 24.9.2025 für nichtig erklärten Durchführungsbeschlusses vom 2.5.2023 erschöpfe sich in der Aufhebung des „+1“-Beschlusses, und betreffe damit einen Zeitraum, der vorliegend nicht gegenständlich sei.

53 Die Klägerin ist zudem der Ansicht, dass der Anspruch deshalb nicht verjährt sei, weil der Klägerin im Zeitpunkt des Vermarktungsbeginns der DMF-Generika durch die Beklagten bis zum Urteil des EuGH am 16.3.2023 die Erhebung einer entsprechenden Klage nicht zumutbar gewesen sei, weil das EuG in seinem Urteil vom 5.5.2021 die Ursache dafür gesetzt hatte, dass die Klägerin den Vermarktungsschutz vor einem deutschen Gericht kaum hätte durchsetzen können.

54 Die Schadenshöhe betreffend den entgangenen Gewinn durch Minderverkäufe von T. ergebe sich daraus, dass alle von der Beklagten zu 1) im Schadenszeitraum verkauften Packungen ihres Generikums nicht hätten verkauft werden dürfen und die Klägerin stattdessen diese von der Beklagten befriedigte Nachfrage mit T. in den entsprechenden Wirkstärken und Packungsgrößen und zum Preis von T. bedient hätte. Die Apotheken hätten auf die entsprechenden ärztlichen Verordnungen kein anderes Arzneimittel als T. abgeben können, weil kein anderes entsprechendes Arzneimittel auf dem Markt hätte verfügbar sein dürfen. Für jede Packungsgröße und Wirkstärke habe die Klägerin für die Berechnung die Anzahl der von der Beklagten verkauften Packungen mit dem Abgabepreis der Klägerin (APU - Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers) für die entsprechende Packungsgröße/Wirkstärke T. gemäß Lauer-Taxe multipliziert. Davon habe sie pro Packung den Herstellerrabatt gemäß § 130a Abs. 1 bzw. Abs. 1b SGB V in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe abgezogen (7 % bis zum 31.12.2022; 12 % ab dem 1.1.2023, jeweils vom APU). Weiter davon abgezogen habe sie pro Packung die T.-bezogenen Herstellungs- und Distributionskosten.

55 Der durch den Abschluss von Rabattverträgen mit den gesetzlichen Krankenkassen entgangenen Gewinn ergebe sich daraus, dass die Klägerin so zu stellen sei, als wenn sie nicht durch den rechtswidrigen generischen Wettbewerb veranlasst worden wäre, sich mit T. an Rabattverträgen der gesetzlichen Krankenkassen zu beteiligen. In diesem Fall hätte sie alle T.-Packungen, die sie aufgrund entsprechender Rabattverträge mit gesetzlichen Krankenkassen zu reduzierten Preisen verkauft habe, zu den regulären Lauer-Taxe-Preisen verkauft. Die Gesamtsumme der Rabatte – € 56.808.344,00 – sei auf die Generikaunternehmen, die DMF-Generika vertrieben hätten entsprechend ihrem jeweiligen Umsatz zu verteilen. Die Aufteilung basiere auf den Marktanteilen der Generikaunternehmen in dem jeweiligen Monat basierend auf Großhandelsabverkaufszahlen im deutschen Markt. Danach entfalle auf die Beklagte zu 1) ein Anteil von € 13.823.459,00. Weil die Klägerin die Rabattverträge mit Wirkung zu Ende Juni 2023 gekündigt habe, ergebe sich ab Juli 2023 kein weiterer Rabattschaden. Denn die Verletzung des zugunsten von T. bestehenden Vermarktungsschutzes durch die Beklagten ab dem 15.6.2022 habe adäquat-kausal verursacht, dass die B. GmbH die sechs zuvor abgeschlossenen Rabattverträge nicht vorzeitig kündigen und somit für T. nur Gewinne aus den rabattverminderten Umsätzen habe erzielen können.

56 Die Klägerin stützt ihre unternehmerische Entscheidung, Rabattverträge abzuschließen, auf den rechtlichen Zusammenhang, dass im generischen Markt nach § 129 Abs. 1 Nr. 1 SGB V in Verbindung mit dem Rahmenvertrag nach Abs. 2 ein gesetzlich geregeltes Substitutionssystem bestehe, das die Abgabeentscheidung in der Apotheke klar vorgebe. Wenn ein Arzt ein Arzneimittel nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordne oder die Ersetzung eines namentlich verordneten Präparates nicht ausgeschlossen habe, sei die Apotheke verpflichtet, das nach Maßgabe des Rahmenvertrags „preisgünstigste“ wirkstoffgleiche Arzneimittel abzugeben. Dieses Prinzip der wirtschaftlichen Abgabe werde durch § 129 Abs. 1 S. 3 SGB V i. V. m. § 11 des Rahmenvertrags konkretisiert, wonach die Apotheke vorrangig ein Fertigarzneimittel abzugeben habe, für das ein Rabattvertrag nach § 130a Absatz 8 SGB V bestehe (rabattbegünstigtes Fertigarzneimittel). Andere Auswahlmöglichkeiten kämen nur dann in Betracht, wenn kein solches Rabattarzneimittel verfügbar sei. Erst dann greife die Regel, dass eines der vier preisgünstigsten wirkstoffgleichen Arzneimittel abzugeben sei, sofern dieses nicht teurer als das verordnete Präparat ist. Dadurch entstehe eine gesetzliche Abgabereihenfolge, in der die Rabattverträge an erster Stelle stehen und damit faktisch die Versorgung steuern. Ein Arzneimittel, das keinen Rabattvertrag hat, werde von der Apotheke nicht abgegeben, wenn es ein wirkstoffgleiches Präparat mit Rabattvertrag gebe.

57 Auch für die Beklagte zu 2) gelte aus Sicht der Klägerin, dass sie die streitgegenständlichen DMF-Generika in Deutschland als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des § 4 Abs. 18 AMG in den Verkehr bringe. Die Beklagte zu 2) sei ausweislich des § 9 AMG ebenfalls für das Inverkehrbringen verantwortlich. Der Umstand, dass sie die DMF-Generika durch die Beklagte zu 1) hat in den Verkehr bringen lassen, ändere daran nichts.

58 Die Klägerin hat zunächst mit Klageschrift vom 15.9.2023, zugestellt am 16.10.2023, beantragt,

59 I. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin Schadenersatz in Höhe von € 28.426.569,00 nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

60 II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen über den unter Ziffer I. bezifferten Klageantrag hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der ihr durch den Vertrieb des generischen Fertigarzneimittels „N. 120 mg und 240 mg magensaftresistente Hartkapseln“ bis zum 02.02.2025 entsteht.

61 Mit Klagerweiterung vom 29.8.2024 (zugestellt am selben Tag) beantragt die Klägerin ergänzend,

62 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von weiteren € 4.864.533 nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

63 Mit Schriftsatz vom 6.1.2025 hat die Klägerin den Antrag zu Ziffer II. zurückgenommen.

64 Die Klägerin beantragt zuletzt,

65 I. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin Schadenersatz in Höhe von € 28.426.569,00 nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

66 II. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von weiteren € 4.864.533,00 nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

67 Die Beklagten beantragen,

68 die Klage abzuweisen.

69 Die Beklagten sind der Ansicht, dass der geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach nicht bestehe, weil die in Anspruch genommene Marktexklusivität nicht bestehe. Medizinisch-technisch sei spätestens seit der Ad-hoc-Stellungnahme des CHMP vom 11.11.2021 bewiesen, dass MEF keine klinische Wirkung in F. habe.

70 Der arzneimittelrechtliche Vermarktungsschutz werde nicht durch einen separaten Verwaltungsakt begründet. Marktexklusivität bestehe vielmehr mit der Erteilung der arzneimittelrechtlichen Zulassung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ex lege. Fehlten diese Voraussetzungen – wie im vorliegenden Fall –, entfalle der Schutz ebenfalls automatisch. Eine behördliche Erteilung der Marktexklusivität bzw. ihre Aussetzung oder ihr Widerruf sei gesetzlich nicht vorgesehen. Daher könne auch keine Tatbestandswirkung etwaiger Durchführungsbeschlüsse der Kommission angenommen werden. Vielmehr sei bei jeder behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung eigenständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Bestehen der beanspruchten Marktexklusivität erfüllt seien.

71 Selbst wenn man aber davon ausgehe, dass die Durchführungsbeschlüsse eine solche Tatbestandswirkung hätten und somit für das Bestehen einer formalen Marktexklusivität für T. relevant wären, so wäre mit der Aufhebung des Durchführungsbeschlusses vom 2.5.2023 durch das Urteil des EuG vom 24.9.2025 nun auch eine etwaig formal bestehende Marktexklusivität für T. weggefallen. Denn durch die Aufhebung des Verlängerungsbeschlusses erlange der vorangehende Durchführungsbeschluss der Kommission vom 13.5.2022, Az. C(2022) 3251 (final) vom 13.5.2022, der gerade durch den Durchführungsbeschluss vom 2.5.2023 habe abgeändert werden sollen, wieder Wirkung. In dem Durchführungsbeschluss vom 13.5.2022 wiederum sei T. als Teil derselben Globalzulassung wie F. angesehen worden.

72 Auch das EuGH-Urteil vom 16.3.2023 ändere daran nichts: Die Frage, ob T. Unterlagenschutz zukomme und somit eine Marktexklusivität begründet sei, sei vom EuGH nur in den Entscheidungsgründen diskutiert und dies auch nur auf Basis der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen EMA-Entscheidung vom 30.6.2018. Der EuGH habe die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils vielmehr damit begründet, dass der Kommission bei Erlass der Arzneimittelzulassung von F. im Jahr 2014 kein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorgeworfen werden könne, da die Kommission sich auf die Bewertung des CHMP aus dem Jahr 2013 habe verlassen können. Deshalb habe die EMA die Validierung des Zulassungsantrags von P. – auf Grundlage dieser Sach- und Rechtslage – mit dem streitgegenständlichen Beschluss (über die Nicht-Validierung) ablehnen dürfen. Der Gerichtshof bestätige damit den Grundsatz, dass sich die Kommission bei ihren Zulassungsentscheidungen auf die wissenschaftliche Bewertung durch den CHMP verlassen darf. Der Gerichtshof habe nicht entschieden, dass die Kommission an die Entscheidung der nationalen Behörde gebunden sei, sondern lediglich, dass die Kommission aus damaliger Sicht nicht verpflichtet gewesen sei, die Rolle von MEF in F. (erneut) zu prüfen. Inzwischen liege jedoch mit der Beurteilung des CHMP vom 11.11.2021 ein neuerer wissenschaftlicher Kenntnisstand vor. Das bedeute, dass die Kommission aus heutiger Sicht die neuere wissenschaftliche Bewertung durch den CHMP bei ihren Entscheidungen berücksichtigen dürfe und auch müsse.

73 Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen, dass die Unterzeichner des als Anlage K25 vorgelegten Distribution Agreements zur Zeichnung berechtigt gewesen seien. Zudem wird mit Nichtwissen bestritten, dass das Dokument vor dem streitgegenständlichen Zeitraum unterzeichnet worden sei. Im Übrigen ergebe sich aus Sicht der Beklagten aus dem klägerischen Vortrag nicht, welche Rechte die B. International GmbH konkret innehabe und woher sie die in dem Distribution Agreement beschriebenen angeblichen „Rechte zum Vertrieb der Produkte“ ableite. Im Übrigen bestreitet die Beklagte zudem mit Nichtwissen, dass die B. International GmbH innerhalb der B.-Unternehmensgruppe alle Kosten für die Entwicklung, die Zulassung, die Kostenerstattung, die Herstellung, Vermarktung, den Verkauf und die Lieferung von T. in der EU trage bzw. getragen habe. Dies ergebe sich jedenfalls nicht aus dem als Anlage K 25 vorgelegten Distribution Agreement. Die Beklagte bestreitet zudem mit Nichtwissen, dass überhaupt relevante Rechte/Rechtspositionen von der F. AG an die B. Inc. (USA) lizenziert worden seien, und gleichsam, dass Rechte von der US-Mutter-Gesellschaft an irgendeine der für den hiesigen Rechtsstreit relevanten drei Gesellschaften weitergegeben/unterlizenziert worden seien. Vor diesem Hintergrund komme es auf die nachgelagerte Rechtsbeziehung und Frage, ob die B. International GmbH wirtschaftlich an den Verkäufen der B. GmbH in Deutschland partizipiert habe, gar nicht mehr an. Die Inhaberin des angeblichen Rechts sei die holländische Gesellschaft und hiesige Klägerin. Relevante Lizenz- oder Übertragungsverträge mit dieser Gesellschaft lägen nicht vor.

74 Was die Klägerin begehre – im eigenen Namen aus angeblichem eigenen oder fremden Recht –, sei zudem letztendlich kein Rechtsschutz, sondern ein viel weitgehender allgemeiner Vermögensschutz innerhalb der gesamten Unternehmensgruppe. Ein Schutz des Vermögens an sich oder bloßer Erwerbsaussichten sei dem deutschen Recht jedoch insgesamt fremd. Wesen eines absoluten Rechts sei zudem, dass es sich gegen jedermann richte, aber gerade nicht von jedermann durchgesetzt werden könne. Anspruchsberechtigt und damit durchsetzungsbefugt sei grundsätzlich nur der Inhaber, wie für Patente, Marken usw. unstreitig anerkannt. Es sei nicht ersichtlich, warum für den arzneimittelrechtlichen Vermarktungsschutz der Marktexklusivität etwas anderes gelten solle. Andere Personen als der Inhaber selbst könnten sich auf den Schutz des absoluten Rechts nur beziehen, soweit sie als Prozessstandschafter agierten oder – soweit Immaterialgüterrechte betroffen seien – als exklusive Lizenznehmer. Der lizenzlose Lieferant eines Schutzrechtsinhabers könne nicht einen eigenen Schadensersatzanspruch gegen den Verletzer eines Schutzrechts geltend machen.

75 Die klägerische Schadensberechnung sei unergiebig, weil sie die vermeintlichen Beträge nicht den einzelnen Gesellschaften zuordne; es sei unklar, welcher Gewinn wo entstehe. Zudem müsste die Klägerin darlegen, welche konkreten Schäden angeblich an welchem konkreten Tag entstanden seien. Des Weiteren habe die Klägerin nicht dargelegt, inwieweit der Abschluss der Rabattverträge und etwaige damit einhergehende Schäden allein und vollumfänglich durch den Markteintritt der Generikahersteller verursacht worden seien. Ungeachtet dessen beruhe der Abschluss von Rabattverträgen mit den gesetzlichen Krankenkassen allein auf privatautonomen wirtschaftlichen Erwägungen des betroffenen Unternehmens. Entgegen dem Vortrag der Klägerin sei die B. GmbH bereits lange bevor DMF-Generika die Zulassung erhalten hätten in Rabattverträgen der gesetzlichen Krankenkassen vertreten gewesen, etwa ab dem 1.4.2022 bis zum 31.7.2022 in bilateralem Rabattvertrag mit der AOK Nord (ab 1.9.2022 - 30. 6.2023 dann im Open-House-Vertrag) und ab 1.4.2022 bis zum 30.5.2022 in bilateralem Rabattvertrag mit der KKH (ab 1.7.22 - 31.5.2023 dann im Open-House-Vertrag). In diesem Zusammenhang sei zudem relevant, dass die B. GmbH bereits aus diversen Rabattverträgen ausgestiegen sei, obwohl noch bis mindestens 15.1.2024 generische DMF-Produkte mit zentraler Zulassung auf dem deutschen Markt vertrieben worden seien und diese Produkte auch in Rabattverträgen der Krankenkassen vertreten gewesen seien; namentlich zum 30. 4.2023 aus den Open-House-Verträgen mit Barmer, Techniker Krankenkasse (TK)-inkl. HEK und hKK, IKK classic und AOK Bayern; zum 31.5.2023 aus den Open-House-Verträgen mit der AOK Hessen, der KKH, der AOK Sachsen-Anhalt und der AOK Bremen/Bremerhaven und zum 30.6.2023 aus den Open-House-Verträgen mit der DAK, GWQ, AOK Rheinand-Pfalz und Saarland. Zudem mache die Klägerin entgangenen Gewinn infolge von Rabattgewährungen gegenüber den Beklagten jeweils auch für Zeiträume geltend, in denen die jeweiligen Beklagten in den entsprechenden Rabattverträgen der Krankenkassen gar nicht vertreten waren bzw. in denen die Klägerin noch gar nicht wissen konnte, dass die jeweilige Beklagte mit generischen DMF-Produkten in den entsprechenden Rabattverträgen vertreten sein würde. Für den Beitritt der B. GmbH zum Rabattvertrag könne aber nur der vorherige Beitritt der jeweiligen Beklagten tatsächlich ursächlich sein. Insoweit könne der Beitritt anderer Generikaunternehmen den Beklagten nicht zugerechnet werden.

76 Zudem fehle es an einem Verschulden der Beklagten, weil die Kommission die Arzneimittelzulassung in Kenntnis des anhängigen Rechtsstreits vor dem EuGH und bedingungslos erteilt habe.

77 Die Klägerin treffe ein Mitverschulden, weil sie trotz der nach ihrer Auffassung klaren Rechtslage es unterlassen habe, angebliche Unterlassungsansprüche gerichtlich durchzusetzen. In diesem Fall wären die Schadensersatzforderungen jedenfalls nicht in der gegenständlichen Höhe entstanden.

78 Ein Großteil der geltend gemachten Ansprüche sei zudem verjährt. Die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 11 UWG gelte dabei gleichermaßen für die hilfsweise geltend gemachten Anspruchsgrundlagen § 823 Abs. 1, 2 BGB.

79 Hinsichtlich der Inanspruchnahme der Beklagten zu 2) differenziere die Klägerin nicht hinreichend zwischen regulatorischer Verantwortlichkeit und zivilrechtlicher bzw. wettbewerbsrechtlicher Haftung. Die Klägerin mache einen Schaden durch den Vertrieb der generischen DMF-Produkte in Deutschland geltend. Die Beklagte zu 2) bringe jedoch selbst keine Produkte auf den Markt. Das bloße Halten der Zulassung und auch die Bestellung der Beklagten zu 1) als örtliche Vertreterin stelle kein Inverkehrbringen dar und begründe somit selbst keinen Schaden. Eine Verletzungshandlung der Beklagten zu 2) liege somit nicht vor, sodass gegen sie kein Anspruch bestehen könne. Eine generelle Konzernhaftung bestehe nicht.

80 Zur Darstellung des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 16.1.2025 und 29.1.2026 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

81 Die Klage ist zulässig und dem Grunde nach auch begründet.

I.

82 Eine Entscheidung durch Grundurteil ist im vorliegenden Fall gemäß § 304 Abs. 1 ZPO zulässig. Der geltend gemachte Anspruch ist nach dem Grund und dem Betrag zwischen den Parteien streitig. Die Klage ist jedoch nur hinsichtlich des Anspruchsgrunds entscheidungsreif, während die Höhe der Schadensersatzpflicht einer weiteren Aufklärung und Beweisaufnahme bedarf. Da die Anspruchsberechtigung dem Grunde nach die Beantwortung einer Reihe schwieriger Rechtsfragen erfordert, ist der Erlass eines Grundurteils aus Gründen der Prozessökonomie vorliegend geboten, um eine rechtskräftige Klärung dieser Rechtsfragen herbeiführen zu können, bevor in eine zeit- und ggf. kostenintensive Beweiserhebung zur Schadenshöhe eingetreten wird.

II.

83 Die Klage ist dem Grunde nach begründet.

84 Der Klägerin steht gegen die Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V. m. § 24 Abs.1 S. 2 AMG i.V. m. den Grundsätzen der Drittschadensliquidation ein Anspruch auf Ersatz des Schadens (nebst Zinsen) zu, der bei der B. GmbH und der B. International GmbH durch den Verkauf des streitgegenständlichen Generikums in Deutschland bis zum 2.2.2024 durch die Beklagten entstanden ist.

85 Der Klägerin steht nach den Grundsätzen der Drittschadenliquidation gegen die Beklagten dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz von Schäden zu, die bei der B. International GmbH sowie bei der B. GmbH durch den Vertrieb des Generikums entstanden sind.

86 Das Institut der Drittschadenliquidation hat ihre Begründung in der den §§ 249 ff. zugrundeliegenden Entscheidung, dass dem nur mittelbar Geschädigten kein eigener Schadenersatzanspruch zusteht. Dies kann in Einzelfällen zu einer ungerechtfertigten Entlastung des Schädigers führen. Trägt der Dritte im Innenverhältnis zum Inhaber der verletzten Rechtsposition die Gefahr, so ist er selbst nur mittelbar geschädigt und damit nicht anspruchsberechtigt, während dem Inhaber der verletzten Rechtsposition mangels eines eigenen Schadens kein Schadensersatzanspruch zusteht. Soweit diese Verlagerung des Schadens auf den mittelbar Geschädigten für den Schädiger nicht erkennbar ist, darf sie nicht zu einer Entlastung des Schädigers führen. Deshalb muss in Fällen einer solchen Schadensverlagerung der Drittschaden von dem Inhaber der verletzten Rechtsposition geltend gemacht werden. Der Schaden wird zum Anspruch gezogen (Oetker, in: MüKo z. BGB, 10. Aufl. 2025, § 249 Rn. 293) Auch wenn sich in der Rechtsprechung gewisse Fallgruppen der Drittschadensliquidation herausgebildet haben (etwa die mittelbare Stellvertretung, Gefahrentlastung und Obhutsfälle), kommt die Drittschadensliquidation auch in anderen Fällen mit vergleichbarer Interessenlage in Betracht (Oetker, in: MüKo z. BGB, a.a.O, Rn. 294, vgl. etwa BGH, NZM 2023, 561 Rn. 16 zu einem Anspruch nach § 945 ZPO). Auch ist das Institut der Drittschadensliquidation vorliegend nicht deshalb ausgeschlossen, weil hier keine vertraglichen Ansprüche streitgegenständlich sind (vgl. etwa zu einem Anspruch aus § 14 Abs. 5 MarkenG BGH, Urt. vom 19.7.2007, Az. I ZR 93/04, BGHZ 173, 269, Rn. 32, zitiert nach juris).

87 Für die Zulassung einer Drittschadensliquidation ist maßgebend, dass der Schädiger keinen Vorteil daraus ziehen soll, wenn ein Schaden, der eigentlich bei dem Vertragspartner eintreten müsste, zufällig auf Grund eines zu dem Dritten bestehenden Rechtsverhältnisses auf diesen verlagert ist. Die Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation scheidet aus, wenn die Drittschadensliquidation zu einer Schadenshäufung führen würde (BGH, NJW 2016, 1089 Rn. 27).

88 Nach alledem ist Voraussetzung für die Drittschadensliquidation, dass der Anspruchsberechtigte einen Ersatzanspruch, aber keinen Schaden hat, der Geschädigte einen Schaden, aber keinen Ersatzanspruch sowie die aus Sicht des Schädigers zufällige Verlagerung des Schadens vom Anspruchsteller auf den Geschädigten, sodass er mit dem Eintritt des Schadens beim Anspruchsteller rechnen musste. Darüber hinaus muss eine Beziehung zwischen dem Geschädigten und dem Anspruchsinhaber bestehen.

89 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Die Klägerin hat einen Schadensersatzanspruch (nachfolgend unter lit. a)., aber keinen Schaden (nachfolgend unter lit. b). Bei den konzernverbundenen Unternehmen B. GmbH und B. International GmbH ist ein Schaden eingetreten, ohne dass sie über einen eigenen Schadensersatzanspruch verfügen ((nachfolgend unter lit. c). Die Schadensverlagerung stellt sich auch aus Sicht der schädigenden Beklagten als zufällig dar (dazu nachfolgend unter d). Zwischen der Klägerin als Anspruchsinhaberin und den konzernverbundenen Unternehmen B. GmbH und B. International GmbH besteht auch eine hinreichende Beziehung (dazu unter e).

a)

90 Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen eigenen Schadenersatzanspruch.

91 Der Schadenersatzanspruch der Klägerin ergibt sich jedenfalls aus § 823 Abs. 2 i.V. m. Art. 14 Abs. 11 VO 726/200 bzw. § 24b Abs. 1 S. 2 AMG.

aa)

92 Bei dem § 24 Abs. 1 Nr. 2 AMG handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 1 S. 2 AMG.

9394 Ein Schutzgesetz liegt dann vor, wenn es ein Ge- oder Verbot enthält, das auch dem Schutz von Individualinteressen zu dienen bestimmt ist (Wagner, in: MüKo z. BGB, 9. Aufl. 2024, § 823 Rn. 611).

95 § 24b Abs. 1 S. 2 AMG enthält das Verbot des Inverkehrbringens von Generika vor Ablauf des Vermarktungsschutzes für das Erstprodukt. Die Norm ist dazu bestimmt, den Erstzulassungsinhaber während der Dauer des Vermarktungsschutzes vor Konkurrenz am Markt zu schützen. Das Verbot ergibt sich unmittelbar aus der Norm.

96 Die Norm schützt auch die Klägerin als Inhaberin der Zulassung. Die Norm knüpft an die Zulassung an, sodass ihr Schutz insbesondere dem Inhaber der Zulassung zugutekommen soll. Der Inhaber der Zulassung wird im Zusammenhang mit der Möglichkeit der Verlängerung des Vermarktungsschutzes in § 24b Abs. 1 S. 3 AMG auch explizit erwähnt.

97 Der Zulassungsinhaber hat insoweit gegen den Vertreiber des generischen Arzneimittels mittels zivilrechtlicher Maßnahmen vorzugehen, um ein Inverkehrbringen vor Ablauf des Marktschutzzeitraumes zu verhindern (vgl. Meier, in: Meier/von Czettritz/Gabriel/Kaufmann, Pharmarecht, 3. Aufl. 2023, § 4 Rn. 207).

bb)

98 Voraussetzung für die Annahme einer Verletzungshandlung seitens der Beklagten ist das Bestehen eines Vermarktungsschutzes gemäß § 24b Abs. 1 S. 2 AMG im Zeitpunkt des Verkaufs des Generikums.

99 Für den Zeitraum des geltend gemachten Schadens – vom 15.6.2022 (Eintritt der Beklagten in den deutschen Markt) bis zum 3.2.2024 – konnte sich die Klägerin hinsichtlich T. auf Vermarktungsschutz berufen.

100 Dieser betrug im vorliegenden Fall zehn Jahre. Aufgrund des Urteils des EuGH aus September 2023 wurde der Durchführungsbeschluss der Kommission aus dem Jahr 2023, mit dem der Vermarktungsschutz der Klägerin um ein Jahr verlängert wurde, aufgehoben. Ein elfjähriger Vermarktungsschutz kommt – dies ist zwischen den Parteien unstreitig – nicht in Betracht. Die Frist für den Vermarktungsschutz begann mit Zustellung des Beschlusses der Kommission, mit dem der Klägerin ihre Zulassung erteilt wurde, am 3.2.2014 und endete am 3.2.2024.

101 Dieser Vermarktungsschutz ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Arzneimittel der Klägerin –T. – zu derselben Globalzulassung wie das Vorgängerprodukt –F. – gehört.

102 Nach dem in Art. 6 Abs. 1 Uabs. 2 der Richtlinie Nr. 2001/83/EG verankerten Konzept der Globalzulassung müssen für den Fall, dass eine Zulassung für ein Arzneimittel erstmals erteilt worden ist, danach auch alle weiteren Stärken, Darreichungsformen, Verabreichungswege und Verabreichungsformen sowie alle Änderungen und Erweiterungen zugelassen oder in die Erstzulassung einbezogen werden (Fuhrmann/Klein, in: Fleischfresser, Arzneimittelrecht, 3. Aufl. 2022, § 6 Rn. 213).

103 In dem Beschluss der Kommission aus 2014 wurde im Erwägungsgrund 3 festgestellt, dass T. nicht Teil derselben Globalzulassung ist, wie das Vorgängerprodukt F.. Grundlage war die Argumentation, dass es sich bei MEF und DMF um zwei eigenständige Wirkstoffe und nicht um ein und denselben Wirkstoff handelt, da sie nicht über die gleiche Wirkungskomponente verfügen. Daher wurde die Auffassung vertreten, dass sich T., das DMF enthält, von F., dem anderen, bereits zugelassenen Arzneimittel, das aus DMF und MEF-Salzen besteht, unterscheidet.

104 Bei dem Durchführungsbeschluss handelt es sich um einen Verwaltungsakt, dem grundsätzlich Tatbestandswirkung zukommt. Dies bedeutet, dass auch nicht am Verwaltungsverfahren beteiligte Behörden, Gerichte und öffentlich-rechtliche Rechtsträger die im Verwaltungsakt getroffene Regelung ohne inhaltliche Prüfung der Richtigkeit der darin getroffenen Regelung ihren eigenen Entscheidungen zugrunde zu legen haben (BGH, Urteil vom 04.08.2020, Az. II ZR 174/19, BGHZ 226, 329, Rn. 35, zitiert nach juris).

105 Dies gilt hier trotz der Tatsache, dass der Verwaltungsakt grundsätzlich nur die Zulassung von T. betrifft und nach Art. 288 Abs. 4 S.2 AEUV Durchführungsbeschlüsse, die an bestimmte Adressaten gerichtet sind, nur für diese verbindlich sind. Soweit der Bescheid sich mit der Zugehörigkeit zu einer Globalzulassung und dem Beginn der Unterlagenschutzfrist bzw. der Vermarktungsschutzfrist beschäftigt, kann davon ausgegangen werden, dass der Beschluss nach seiner Zweckrichtung darauf abzielt, die Rechtsstellung Dritter zu gestalten. (vgl. dazu das Urteil des OVG Münster vom 8.8.2023, Az. 9 B 975/23, BeckRS 2024, 50197 Rn. 26). Insoweit wäre der Rechtsweg zu bestreiten, der im vorliegenden Fall durch das Urteil des EuGH vom 2023, der die in dem Beschluss enthaltene Argumentation bestätigt, erschöpft ist.

106 Unabhängig von einer solchen Tatbestandswirkung ergibt sich aus dem Urteil des EuGH, dass bei der Frage, ob ein neues Medikament zu einer vorherigen Globalzulassung gehört (was hier für den Beginn der Vermarktungsschutzfrist die relevante Frage ist), darauf abgestellt werden darf, dass es sich bei MEF und DMF um zwei eigenständige Wirkstoffe handelt. In dem Urteil des EuGH wird in Rn. 106 (s.o) explizit festgestellt, dass die Kommission keinen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie darauf abstellt, dass sich T. und F. in der Wirkstoffzusammensetzung unterscheiden und deshalb nicht Teil derselben Globalzulassung sind. Die Auslegung des EuG aus dem Jahr 2021, nach der für die Frage der Reichweite der Globalzulassung geprüft werden müsse, ob „MEF und DMF jeweils einen therapeutischen Beitrag in dieser Kombination erbringen“, ist durch die Aufhebungsentscheidung des EuGH überholt. Nichts anderes ergibt sich aus dem jüngst verkündeten Urteil des EuG vom 11.2.2026. Die Klägerin kann sich insofern bei der Frage, ob ihr Vermarktungsschutz zusteht, auf diese Argumentation berufen. Dass diese Argumentation nur Eingang in die Gründe und nicht in den Tenor der Entscheidung gefunden hat, ist unerheblich.

107 Soweit die Beklagten einwenden, dass Vermarktungsschutz ex lege bestehe und insofern nicht von einer behördlichen Erteilung, namentlich einem Durchführungsbeschluss wie dem aus dem Jahr 2014 abhänge, so gilt, dass der Durchführungsbeschluss sowie insbesondere die letztinstanzliche Entscheidung des EuGH hinsichtlich der Frage, wie dieser Vermarktungsschutz zu berechnen ist bzw. wie das Gesetz diesbezüglich auszulegen, durchaus beachtet werden muss.

108 Wenn die Beklagten ausführen, dass durch jüngere Veröffentlichungen, etwa die Ad-hoc-Bewertung aus 2021 feststehe, dass MEF keinem klinisch relevanten Wirkungsbeitrag zukommt, so mag dies zwar korrekt sein, ist vorliegend jedoch unerheblich. Nach der insoweit maßgeblichen letztinstanzlichen Entscheidung des EuGH war die Kommission nicht verpflichtet zu prüfen, welchen therapeutischen Beitrag MEF in F., nicht aber in T., leistet. Auf diesen Wirkungsbeitrag kommt es für die Frage der Globalzulassung der Klägerin schlicht nicht an. Deshalb ist vorliegend irrelevant, dass zum Zeitpunkt des Durchführungsbeschlusses im Jahr 2014 die Erkenntnisse aus der Ad-hoc-Bewertung noch nicht vorlagen.

109 Entgegen der Auffassung der Beklagten lebt aufgrund der Aufhebung des Durchführungsbeschlusses aus dem Jahr 2023 der Durchführungsbeschluss aus dem Jahr 2022 auch nicht insofern wieder auf, als sich daraus ergäbe, dass T. zu derselben Globalzulassung wie F. gehöre. Gegenstand dieses Durchführungsbeschlusses ist die Verlängerung des Vermarktungsschutzes, um die es hier nicht geht. Soweit im dortigen Erwägungsgrund (4) mit Verweis auf die Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2021 dargelegt wird, dass T. Bestandteil der gleichen Globalzulassung wie F. ist, so muss zum Zeitpunkt der hiesigen Entscheidung berücksichtigt werden, dass das Urteil des EuG aufgehoben wurde und der EuGH entschieden hat, das für eine erneute Globalzulassung ausreichend ist, dass es sich bei MEF und DMF um zwei eigenständige Wirkstoffe handelt.

cc)

110 Die Beklagten sind auch passivlegitimiert. Indem sie gegen den Vermarktungsschutz aus § 24b Abs. 1 S. 2 AMG verstoßen haben, haben sie das Schutzgesetz verletzt und damit eine Verletzungshandlung im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB begangen. Die beiden Beklagten haften insoweit als Gesamtschuldner.

111 § 24b Abs. 1 S. 2 AMG verbietet das Inverkehrbringen. § 4 Abs. 17 AMG definiert als Inverkehrbringen das Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, das Feilhalten, das Feilbieten und die Abgabe an andere.

112 Die Beklagte zu 1) ging mit ihren DMF-Generika mit Ausnahme der Wirkstärke 120 mg in der Packungsgröße 56 Stück, die die Beklagte zum 15.10.2022 veröffentlichte, und mit Ausnahme der Wirkstärke 240 mg in der Packungsgröße 196, die sie am 1.9.22 veröffentlichte, am 15.6.2022 in den Verkehr.

113 Auch die Beklagte zu 2) hat eine solche Verletzungshandlung begangen. Auch wenn sie den Vertrieb in Deutschland an die Beklagte zu 1) abgegeben hat, muss sie sich als Zulassungsinhaberin das Inverkehrbringen durch die Beklagte zu 1) zurechnen lassen. Sie trägt die Verantwortung für das Inverkehrbringen.

114 Nach § 9 Abs. 2 AMG dürfen Arzneimittel durch pharmazeutische Unternehmen im Sinne § 4 Abs. 17 AMG in den Verkehr gebracht werden (die ihren Sitz in der EU oder im EWR haben). Nach § 4 Nr. 17 AMG ist pharmazeutisches Unternehmen bei zulassungs- oder registrierungspflichtigen Arzneimitteln der Inhaber der Zulassung oder Registrierung. Nach § 9 Abs. 2 S. 2 AMG entbindet die Bestellung eines örtlichen Vertreters nicht von der rechtlichen Verantwortung für das Inverkehrbringen (vgl. Heßhaus, in: Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, § 9 AMG Rn. 4). Der § 9 Abs. 2 S. 2 AMG dient der Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 a) der Richtlinie 2001/83/EG. Danach ist der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen des Arzneimittels verantwortlich. Die Bestellung eines Vertreters entbindet nach S. 2 den Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen nicht von seiner rechtlichen Verantwortung. Die rechtliche Verantwortung kann daher nicht mit Wirkung gegenüber Dritten auf einen Beauftragten übergeleitet werden (vgl. Krüger, in: Kügel/Müller/Hofmann, Arzneimittelgesetz, 3. Aufl. 2022, § 9 R. 15).

dd)

115 Die Beklagten haben auch schuldhaft im Sinne des § 823 Abs. 2 i.V.m Abs. 1 BGB nämlich fahrlässig gehandelt.

116 Fahrlässigkeit im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB ist das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Der Sorgfaltsmaßstab ist objektiv zu bestimmen. Eine Ersatzpflicht entfällt bei einem Verbotsirrtum nur dann, wenn er unvermeidbar war (Staudinger, in: Schulze, BGB, 12. Aufl. 2024, § 823 Rn. 153). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums strenge Maßstäbe anzulegen, wobei der Schuldner die Rechtslage sorgfältig prüfen, soweit erforderlich, Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten muss (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 –I ZR 308/09, Rn. 3, zitiert nach juris). Für die Annahme eines zumindest fahrlässigen Verhaltens reicht es aus, dass sich der Verletzer erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt und deshalb eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit seines Verhaltens in Betracht ziehen muss (für einen Anspruch nach UWG vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016, Az.I ZR 197/15 Rn. 7, zitiert nach juris; ebenso BGH, Urteil vom 23. Februar 2018, Az. V ZR 101/16 Rn. 85, zitiert nach juris).

117 Im vorliegenden Fall war für die Beklagten ohne Weiteres ersichtlich, dass sie sich auf einen umstrittenen Rechtsstandpunkt stellten, für welchen eine höchstrichterliche Klärung noch ausstand. Rechtsmittel gegen das für sie positive Urteil des EuG aus dem Jahr 2021 wurden bereits am 14.7.2021, und damit vor den jeweiligen Verletzungshandlungen eingelegt (vgl. dazu das Rubrum der EuGH-Entscheidung aus dem Jahr 2023).

118 Soweit die Klägerin unter Berufung auf die Entscheidung des BGH vom 18. Mai 1955, Az. I ZR 8/54 –, BGHZ 17, 266-296 argumentiert, dass sie auf das Urteil des EuG vertrauen durfte, gilt zunächst, dass das Fahrlässigkeitsrisiko bei einer unklaren Rechtslage grundsätzlich den Verletzer trifft (BGH, Urteil vom 28. Januar 1999 – I ZR 178/96, Rn. 33, zitiert nach juris). Hat sich noch keine einheitliche Rechtsprechung gebildet, die insbesondere noch nicht durch höchstrichterliche Entscheidung geklärt ist, geht das Sorgfaltserfordernis zwar nicht so weit, dass aus der Sicht des rechtsirrig Handelnden die Möglichkeit einer für ihn ungünstigen gerichtlichen Klärung undenkbar gewesen sein müsste. Durch strenge Anforderungen an seine Sorgfalt muss indessen verhindert werden, dass er das Risiko der zweifelhaften Rechtslage dem anderen Teil zuschiebt (BGH, Urteil vom 6. Mai 1999 – I ZR 199/96 –, BGHZ 141, 329 Rn. 59, zitiert nach juris).

119 Auch das von den Beklagten zitierte Urteil fordert für den Umgang mit einer unklaren Rechtslage im Rahmen des Verschuldens eine pflichtgemäße Interessenabwägung. Diese fällt vorliegend nicht zugunsten der Beklagten aus. Die Beklagten haben sich entschieden, trotz des Fehlens einer angekündigten letztinstanzlichen Entscheidung und in Kenntnis der offenen Rechtsfrage, ein Medikament auf den Markt zu bringen. Wenn die Beklagten vortragen, dass ihr nicht zuzumuten gewesen sei, ihr Medikament nicht zu vertreiben, da dies „nicht wiedergutzumachende“ Schäden zur Folge gehabt hätte, so verkennen sie, dass die Bedeutung der Streitfrage für die Klägerin von ebenso erheblicher Relevanz für ihren Geschäftsbetrieb war.

120 Zudem fällt ins Gewicht, dass die Beklagten gerade nicht auf die – wie von den Beklagten vorgetragen – „unbedingte“ Zulassung vertrauen durfte. Es ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 24b Abs. 1 S. 2 AMG, dass Zulassungen für Generika bereits zu Zeitpunkten erteilt werden, zu denen noch Vermarktungsschutz zugunsten des Erstzulassungsinhabers besteht. Die Erlangung einer Zulassung für ein Generikum entbindet das Arzneimittelunternehmen insoweit nicht von der Pflicht, den Vermarktungsschutz des Erstzulassungsinhabers zu prüfen. Die Beklagten können aus der ihr Generikum betreffenden Zulassung keinen Vertrauensschutz herleiten. Dies gilt umso mehr, als ihre Zulassung sogar explizit auf den beim EuGH anhängigen Rechtsstreit verweist („This position is without prejudice to the outcome of the above referenced appellate proceedings.“) .

ee)

121 Der Klägerin ist demnach nach § 249 ff. BGB der Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Rechtsverletzung entstanden ist. Dazu zählt nach § 252 BGB auch der ihr entgangene Gewinn.

122 Die konkrete Schadensberechnung bleibt dem Betragsverfahren vorbehalten. Im Zeitpunkt des Erlasses des Grundurteils muss jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass ein Anspruch zumindest in irgendeiner Höhe besteht (BGH, NJW 2024, 149 Rn.23).

123 Unabhängig davon, dass die genauen rechtlichen Beziehungen zwischen den klägerseitig beteiligten Gesellschaften sowie insbesondere die genaue Kosten- und Gewinnverteilung innerhalb des B.-Konzerns zwischen den Parteien streitig ist, kann vorliegend mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass jedenfalls entweder bei der B. GmbH oder bei der B. International GmbH ein Schaden durch die Minderverkäufe bzw. die Verkäufe auf Grundlage der Rabattverträge entstanden ist. Die B. GmbH vertreibt das Medikament T. in Deutschland und wird deshalb bei lebensnaher Betrachtung auch an den Gewinnen beteiligt sein. Ebenso kann davon ausgegangen werden, dass die B. International GmbH, welche die Produkte herstellt, am Gewinn beteiligt wird. Dass weder die Gesellschaft, die für den Vertrieb in Deutschland verantwortlich ist, noch die Herstellerin des Medikaments an dem Gewinn beteiligt wird und dieser zu 100 % anderen Gesellschaften im Konzern zufließt, bei der es sich (insoweit unstreitig) jedenfalls nicht um die Klägerin handelt, ist keine so naheliegende Möglichkeit, dass sie innerhalb eines Grundurteils Berücksichtigung finden müsste.

124 Weiter ist von der Möglichkeit eines Schadens bei der B. GmbH bzw. der B. International GmbH sowohl hinsichtlich der vorgetragenen Minderverkäufe sowie hinsichtlich der vorgetragenen Schäden aufgrund der seitens der Klägerin mit den Krankenkassen abgeschlossenen Rabattverträge auszugehen.

(1)

125 Der Eintritt eines Schadens bzw. das Entgehen eines Gewinns bei der B. GmbH und/oder der B. International GmbH aufgrund des Eintritts der Beklagten in den deutschen Markt ab dem 15.6.2022 ist zumindest wahrscheinlich. Hätten sich die Beklagten an den laufenden Vermarktungsschutz gehalten, hätte jedenfalls ein Teil des Bedarfs für das streitgegenständliche Arzneimittel von dem klägerischen Konzern gedeckt werden können. Alle von der Beklagten zu 1) im Schadenszeitraum verkauften Packungen ihres Generikums hätten nicht verkauft werden dürfen und die Klägerin hätte stattdessen - jedenfalls zum Teil - diese von der Beklagten befriedigte Nachfrage mit T. in den entsprechenden Wirkstärken und Packungsgrößen und zum Preis von T. bedient. Die Apotheken hätten auf die entsprechenden ärztlichen Verordnungen kein anderes Arzneimittel als T. abgeben können, weil kein anderes entsprechendes Arzneimittel auf dem Markt hätte verfügbar sein dürfen.

(2)

126 Darüber hinaus ist dem klägerischen Konzern mit hoher Wahrscheinlichkeit ein zusätzlicher Schaden dadurch entstanden, dass die Klägerin nicht nur eine geringere Menge verkauft hat, sondern hinsichtlich der (zusätzlichen) Menge, die sie auf der Grundlage von Rabattverträgen mit den Krankenkassen abgesetzt hat, geringere Einnahmen erzielt wurden.

127 Die Verletzung des zugunsten von T. bestehenden Vermarktungsschutzes durch die Beklagte ab dem 15.06.2022 hat adäquat-kausal verursacht, dass die B. GmbH Rabattverträge abgeschlossen hat.

128 Auch wenn es sich bei dem Abschluss von Rabattverträgen um eine freie unternehmerische Entscheidung handelt, wurde der Kausalverlauf dadurch nicht unterbrochen.

129 Grundsätzlich schließt es eine für den Schaden mitursächliche willentliche Handlung des Verletzten nicht ohne weiteres aus, den Schaden demjenigen zuzurechnen, der die schädigende Kausalkette in Gang gesetzt hat. Bestand für die Zweithandlung der Geschädigten ein rechtfertigender Anlass oder wurde sie durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert und erweist sich die Reaktion auch nicht als ungewöhnlich oder gänzlich unangemessen, so bleibt der Zurechnungszusammenhang mit dem Verhalten des Schädigers bestehen (BGH, NJW-RR 2017, 566 Rn. 24). Er fehlt, wenn der Geschädigte selbst in völlig ungewöhnlicher oder unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache setzt, die den Schaden endgültig herbeiführt (BGH, NJW 2017, 1600 Rn. 11). Bei Aufwendungen kommt eine Ersatzpflicht dann in Betracht, wenn ein wirtschaftlich denkender Mensch sie für notwendig erachten durfte, um einen konkret drohenden Schadenseintritt zu verhüten (BGH, GRUR 2007, 631 Rn. 23).

130 Die unternehmerische Entscheidung, Rabattverträge abzuschließen, war im vorgenannten Sinne gerechtfertigt. Die Klägerin musste aufgrund des Markteintritts der Beklagten damit rechnen, dass sie aufgrund der Verpflichtung der Apotheken das nach Maßgabe des Rahmenvertrags preisgünstigste Arzneimittel abzugeben, ihr Produkt zu ihrem üblichen Preis nicht mehr hätte verkaufen können. Dieses Prinzip der wirtschaftlichen Abgabe wird durch § 129 Abs. 1 S. 3 SGB V i.V.m. § 11 des Rahmenvertrags konkretisiert, wonach die Apotheke vorrangig ein Fertigarzneimittel abzugeben hat, für das ein Rabattvertrag nach § 130a Absatz 8 SGB V besteht (rabattbegünstigtes Fertigarzneimittel). Andere Auswahlmöglichkeiten kommen nur dann in Betracht, wenn kein solches Rabattarzneimittel verfügbar ist. Entsprechend musste die Klägerin damit rechnen, dass sie aufgrund der aufgetretenen Konkurrenz keine Produkte mehr abgesetzt hätte, wenn sie sich einem Rabattvertrag nicht angeschlossen hätte.

131 Diese Erwägungen geltend ebenfalls für diejenigen Rabattverträge, die die Klägerin bereits vor dem Markteintritt der Beklagten abgeschlossen hat. Insofern ist nicht auf den Abschluss des Vertrages abzustellen, sondern auf die Tatsache, dass die Klägerin sich herausgefordert fühlen musste, die Verträge nicht vorzeitig zu kündigen. Dass ihr eine kurzfristige Kündigung möglich gewesen wäre, ist zwischen den Parteien unstreitig.

132 Soweit die Beklagten unter Vorlage der Anlage B 45 vortragen, dass es Rabattverträge gibt, zu denen die Beklagte zu 1) erst nach der Klägerin beigetreten ist, ändert dies nichts daran, dass sich die Klägerin aufgrund des generischen Wettbewerbs herausgefordert fühlen durfte, die Voraussetzung dafür zu schaffen, dass sie weiterhin am Wettbewerb konkurrenzfähig bleibt. Zu welchem Zeitpunkt die Beklagte sich entschieden hat, Teil des Rabattvertrags zu werden, ist hierfür nicht von Relevanz.

133 Soweit die Beklagten hinsichtlich der Entstehung eines Schadens vortragen, dass dieser auch dann entstanden wäre, wenn sie sich rechtmäßig verhalten hätte, da dann andere Generika-Hersteller größere Mengen zulasten der Klägerin abgesetzt hätten, so gilt, dass ihr Verhalten aufgrund der Rechtswidrigkeit aller Generika-Verkäufe im relevanten Zeitraum nicht isoliert hinweggedacht werden kann.

134 Insofern handelt es sich um einen Fall der alternativen Kausalität. Eine solche ist dann gegeben, wenn eine Schadensfolge auf zwei verursachenden Ereignissen beruht, von denen jedes allein bereits den gesamten Schaden verursacht hätte. In einem solchen Fall kann eine Zurechnung nicht nach dem Grundsatz der conditio-sine-qua-non-Formel erfolgen. Denn dann wäre weder der Verursacher des einen, noch derjenige des anderen Ereignisses für den entstandenen Schaden verantwortlich. Beide könnten sich jeweils darauf berufen, dass der Schaden auch ohne sein Zutun aufgrund des Verhaltens des jeweils anderen entstanden wäre. Dieses Ergebnis lässt sich unter Wertungsgesichtspunkten nicht halten. Daher wird die conditio-sine-qua-non-Formel in Fällen der alternativen Verursachung ergänzt. Haben zwei Ereignisse den Schaden herbeigeführt, von denen jedes auch allein den Schaden verursacht hätte, so sind beide äquivalent kausal (Brand, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reyman, beck-online Großkommentar, Stand. 1.3.2024, § 249 Rn. 238).

ff)

135 Der Anspruch auf Schadenersatz ist auch nicht gemäß § 254 BGB wegen eines Mitverschuldens der Klägerin zu kürzen.

136 Soweit die Beklagten vortragen, dass die Klägerin gegen ihre Schadensminderungsobliegenheit gemäß § 254 Abs. 2 BGB verstoßen hätte, indem sie es unterließ, zivilrechtlich gegen den Vertrieb des Generikums der Beklagten vorzugehen, so gilt grundsätzlich, dass diese dem Geschädigten gebieten kann, von Rechtsbehelfen Gebrauch zu machen (Oetker, in: MüKo z. BGB, § 254, 10 Aufl. 2025 Rn. 97).

137 Ein unterlassener Rechtsbehelf kann im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB jedoch nur dann Konsequenzen haben, wenn der potentielle Rechtsbehelf aussichtsreich war (BGH, NJW 2017, 1600 Rn.25; BGH, GRUR-RS 2025, 4201 Rn. 22).

138 Diese Voraussetzung ist im fraglichen Zeitraum nicht erfüllt.

139 Im Zeitpunkt des Vermarktungsbeginns der DMF-Generika durch die Beklagte zu 1) am 15.6.2022 bis zum Urteil des EuGH am 16.3.2023 war der Klägerin die Erhebung einer entsprechenden Klage nicht zumutbar, weil das EuG in seinem Urteil vom 5.5.2021 die Ursache dafür gesetzt hatte, dass die Klägerin den Vermarktungsschutz vor einem deutschen Gericht kaum hätte durchsetzen können. Die vom EuG in seinem Urteil geäußerte Rechtsauffassung zur Notwendigkeit einer therapeutischen Rolle von MEF in F. war der Grund, warum sich der CHMP überhaupt mit dieser Frage befasst hatte und zu dem Ergebnis gekommen war, dass jedenfalls aufgrund der vorhandenen Datenlage kein signifikanter therapeutischer Beitrag von MEF festzustellen sei. Daraus folgt, dass die Klägerin sich mit diesem Sachverhalt und dieser vorläufigen Rechtslage kaum mit Erfolg an ein deutsches Gericht mit einer Klage hätte wenden können, die auf der Behauptung beruht, dass der Vertrieb von Generika den Vermarktungsschutz von T. verletzt. Denn genau die Frage, ob T. zu ein und derselben umfassenden Globalzulassung wie F. gehört und daher Unterlagen- und Vermarktungsschutz genießt, war Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens vor dem EuGH.

gg)

140 Der Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB ist auch durchsetzbar. Er ist nicht verjährt.

(1)

141 Die Verjährung deliktsrechtlicher Ansprüche beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Auf die kürzere Verjährungsfrist des § 11 UWG kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Die Frage, ob die UWG-Regelung hinsichtlich der Verjährung als abschließend anzusehen ist oder der Schwerpunkt des Unrechtsgehalts der in Rede stehenden Handlung auf dem Wettbewerbsverstoß liegt, stellt sich schon nicht, wenn – wie hier - ein Verstoß gegen das UWG nicht vorliegt.

142 Der Anspruch auf Schadenersatz ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht bereits aus § 3a UWG i.V. m. § 24 b Abs. 1 S.2 AMG bzw. Art. 14 Abs. 11 VO 726/2004.

143 Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

144 Eine Marktverhaltensregel in diesem Sinne stellen Art. 14 Abs. 11 VO 726/2004 bzw. § 24b Abs. 1 S. 2 AMG nicht dar.

145 Von Marktverhaltensregeln sind nämlich solche Regelungen zu unterscheiden, die den Marktzutritt regeln (BGH, GRUR 2002, 825, 826). Eine solche Marktzutrittsregel liegt hier vor.

146 Marktzutrittsregeln zeichnen sich dadurch aus, dass sie Personen den Marktzutritt aus Gründen verwehren, die nichts mit ihrem Marktverhalten zu tun haben (BGH, GRUR 2023, 416 Rn. 20). Dazu gehören unter anderem Normen, die die Rahmenbedingungen des Wettbewerbs festlegen oder bestimmte Unternehmen von bestimmten Märkten fernalten sollen, um die auf einem bestimmten Markt agierenden Unternehmen vor unerwünschtem Wettbewerb zu schützen (BGH, GRUR 2019, 627 Rn. 27). Es ist gerade nicht Aufgabe des UWG, Märkte vor dem Zutritt weiterer Wettbewerber abzuschotten. Es soll vielmehr unlautere Verhaltensweisen unterbinden, die geeignet sind, den bestehenden Wettbewerb zum Nachteil der Marktteilnehmer zu beeinträchtigen. Aus der Tatsache, dass ein Unternehmer gegen eine Marktzutrittsregelung verstößt, folgt daher nicht, dass damit gleichsam automatisch auch seine Marktteilnahme wettbewerbswidrig ist (Köhler/Odörfer, in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 3a Rn. 1.76 m.w.N.).

147 Die Vorschriften des Art. 14 Abs. 11 der VO 726/2004 und § 24b Abs. 1 S. 2 AMG verbieten das Inverkehrbringen von Generika vor Ablauf des Vermarktungsschutzes und sollen damit die Inhaber einer Erstzulassung zeitweise vor unerwünschten Wettbewerb schützen. Denn mit dem die Vorschrift des Art. 14 Abs. 11 VO 726/2004 konkretisierenden § 24b Abs. 1 S. 2 AMG wird dem Inhaber der Erstzulassung eine Schutzfrist gewährt, innerhalb der er das Medikament exklusiv nutzen und vermarkten kann.

148 Die hier verletzte Norm erfüllt auch keine Doppelfunktion dergestalt, dass neben ihrer Marktzutrittsfunktion noch eine zusätzliche das Marktverhalten regelnde Funktion im Regelungsgehalt enthalten wäre (vgl. dazu BGH, GRUR 2002, 825, 827). Von einer sekundären wettbewerbsbezogenen Schutzfunktion ist regelmäßig dann auszugehen, wenn die Betätigung auf einem bestimmten Markt einer öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedarf, um im Interesse der Marktpartner, insbesondere der Verbraucher, eine bestimmte Qualität, Sicherheit oder Unbedenklichkeit der angebotenen Waren oder Dienstleistungen sicherzustellen. Eine Regelung, die den Marktzugang reglementiert, stellt insbesondere dann eine Marktverhaltensregelung dar, wenn sie unmittelbar auf die Herstellung der Wettbewerbsgleichheit zwischen den auf dem betreffenden Markt tätigen Unternehmern gerichtet ist (BGH GRUR 2020, 303 Rn. 26; BGH, GRUR 2023, 416 Rn. 20).

149 Das Verbot des Inverkehrbringens eines Generikums vor Ablauf des Vermarktungsschutzes dient in erster Linie dazu, demjenigen, der das Medikament ursprünglich entwickelt hat, die Chance zu geben, von seiner Innovation vorübergehend exklusiv wirtschaftlich zu profitieren. Dies schafft Anreize für die Erforschung und Entwicklung neuer Medikamente. Eine etwaig verbraucherschützende Komponente, etwa dahingehend, dass die Innovation neuer Medikationen dem Gesundheitsschutz dient und damit auch Verbraucherinnen und Verbrauchern zugutekommt (vgl. dazu auch § 1 AMG), lässt sich allenfalls mittelbar herleiten und begründet im § 24 Abs. 1 S. 2 AMG keine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion.

(2)

150 Die Verjährungsfrist war vor Erhebung der Klage auf Leistung auch noch nicht abgelaufen. Seitens der Beklagten war am 15.6.2022 der früheste Vermarktungsbeginn. Ein Anspruch ist frühestens mit diesem Zeitpunkt entstanden. Die Klage wurde noch im Oktober 2023 und damit innerhalb der Dreijahresfrist erhoben.

151 Auf die Frage, ob die Klägerin vor Erlass des EuGH-Urteils aus dem Jahr 2023 Klage hätte erheben müssen, kommt es vorliegen deshalb nicht an.

b)

152 Die Klägerin hat zudem keinen eigenen Schaden: Sie vertreibt keine Arzneimittel in Deutschland und ist nicht an den Gewinnen der Konzernunternehmen beteiligt.

153 Dem steht nicht entgegen, dass es Geschädigten einer Schutzrechtsverletzung zur Berechnung eines Schadens der Höhe nach freisteht, auf die Grundsätze zur Lizenzanalogie zurückzugreifen. Eine Lizenzierung des Vermarktungsschutzes kommt jedoch bereits deshalb nicht in Betracht, weil der dem Unterlagenschutz nachgelagerte Vermarktungsschutz – anders als gewerbliche Schutzrechte – dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist (OVG Münster Beschl. v. 13.12.2024 – 9 B 975/23, BeckRS 2024, 50197 Rn. 13 m.w.N.).

c)

154 Weiter haben die B. GmbH und die B. International GmbH (mit hoher Wahrscheinlichkeit) einen eigenen Schaden (s.o), jedoch keinen eigenen Anspruch.

155 Ein eigener Anspruch lässt sich jeweils deshalb nicht herleiten, weil das hier angewandte Schutzgesetz, der § 24b Abs. 1 S. 2 AMG den Zulassungsinhaber bzw. Vorantragsteller schützt, also denjenigen, der die Zulassung für das Medikament zuerst beantragt hat. Der § 24b AMG befindet sich innerhalb des Gesetzes in dem Unterabschnitt „Zulassung des Arzneimittels“. Zudem knüpft der Unterlagenschutz in S.1 der Vorschrift vor Ablauf der acht Jahre an die Zustimmung des Vorantragstellers an. Die Vorschrift knüpft somit aufgrund ihres Sinn und Zwecks an die Inhaberschaft der Zulassung an. Sowohl bei der Berechnung des Unterlagenschutzes als auch bei dem Vermarktungsschutz dient das Datum der Zulassung des Erstprodukts als Anknüpfungspunkt. Nichts anders ergibt sich aus dem dieser deutschen Rechtsnorm zugrundeliegenden Vorschrift in Art. 14 Abs.11 der Verordnung Nr. 726/2004, die an den Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen anknüpft. U. a. aus Art. 14 Abs. 1 dieser Verordnung ergibt sich im Übrigen, dass es sich bei der im AMG aufgegriffenen Zulassung um eine „Genehmigung für das Inverkehrbringen“ handelt.

156 Wollte man aus dem § 24b Abs. 1 S. 2 AMG nicht nur für den Zulassungsinhaber Rechte herleiten, sondern auch für andere Rechtspersönlichkeiten, die das Medikament in den Verkehr bringen, so wäre ein solches Recht jedenfalls nur abgeleitet von der Zulassungsinhaberschaft. Wäre dies nicht der Fall, könnte sich ein unberechtigter bzw. „lizenzloser“ Verkäufer eines Medikaments eigenmächtig auf den Vermarktungsschutz des § 24 Abs.1 S. 2 AMG der Inhaberin berufen. Die konkrete Struktur der klägerseitig bestehenden Gesellschaften ist zwischen den Parteien streitig. Insbesondere hat die Klägerin jedoch speziell zu den Rechtsbeziehungen der Klägerin zu der B. GmbH und der B. International GmbH nichts vorgetragen. Dies ist hinsichtlich der Zulassung jedoch die relevante Rechtsbeziehung. Ihr Vortrag zu den Beziehungen der Gesellschaften beschränkt sich insoweit auf die Muttergesellschaft, die B. GmbH und B. International GmbH und nicht die Klägerin selbst.

157 Auf dieser Grundlage ist eine Berechtigung oder privilegierte Stellung der B. GmbH und der B. International GmbH, die eine Einbeziehung in den Schutzbereich des § 24 Abs. 1 S. 3 AMG rechtfertigen könnten, bereits nicht ausreichend vorgetragen. Nach ihrem eigenen Vortrag ist die Klägerin im Übrigen auch Verantwortliche für das Inverkehrbringen im Sinne des § 9 AMG. Dass es sich bei der B. GmbH um ihre örtliche Vertreterin im Sinne des § 9 Abs. 2 AMG handeln könnte, ist nicht vorgetragen. Ob sich ein solcher auf den Vermarktungsschutz nach § 24b Abs. 1 S. 2 AMG berufen könnte, kann insofern dahinstehen.

158 Dass sich auch die B. International GmbH als Herstellerin auf den § 24 Abs. 1 S. 2 AMG berufen kann, ist nach dem Vorgesagten erst recht nicht ersichtlich.

d)

159 Die Schadensverlagerung ist aus Sicht der Beklagten auch zufällig.

160 Sie hat ihren Grund in der konkreten Gesellschaftsstruktur des Arzneimittelkonzerns der Klägerin und entsteht dadurch, dass ein Konzern unterschiedliche Aufgaben häufig auf unterschiedliche Gesellschaften aufteilt. Darauf dass diese Konzernstruktur aus Sicht der Klägerin bewusst gewählt ist, kommt es insoweit nicht an. Sie ist jedenfalls nicht gewählt, um bei den Beklagten Nachteile zu schaffen und seitens der Beklagten auch nicht unvorhersehbar. Die Beklagten mussten vielmehr damit rechnen, dass ein durch ihren Generikavertrieb verursachter Schaden im Konzern der Klägerin entsteht, wobei die genaue Schadensverteilung aus Sicht der Beklagten aufgrund der für sie nicht erkennbaren konzerninternen Vereinbarungen zufällig erfolgt.

161 Daran ändert auch die von den Beklagten zitierte Entscheidung des BGH, (GRUR 2025, 574), nichts. Gegenstand dieser Entscheidung ist, dass es an einer zufälligen Schadensverlagerung aus Sicht des Schädigers fehlt, wenn der Antragsgegner nach Vollziehung der einstweiligen Verfügung eine Vereinbarung mit einem Dritten abschließt, die dazu führt, dass ein weiterer Schaden bei diesem Dritten eintritt. Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einer solchen nachträglichen Vereinbarung. Im Übrigen steht hier auch nicht die Entstehung eines „zusätzlichen“ Schadens im Raum. Der entgangene Gewinn wird nicht zulasten der Schädiger potentiell größer, indem die B. GmbH und die B. International GmbH diesbezüglich Berücksichtigung finden. Die Aufteilung der Herstellung und des Vertriebs auf verschiedene Gesellschaften innerhalb eines Konzerns führt nicht dazu, dass ein entgangener Gewinn hinsichtlich der Minderverkäufe eines Arzneimittels plötzlich größer ist, sondern lediglich, dass sich dieser aufgrund der intergesellschaftlichen Vereinbarungen auf mehrere Gesellschaften aufteilt. Das zeigt auch die bisherige Schadensberechnung der Klägerin, die „en bloc“ erfolgte.

e)

162 Die Klägerin hat hier auch eine für die Drittschadensliquidation ausreichende Beziehung zwischen der Klägerin, der B. GmbH und B. International GmbH vorgetragen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich bei der Klägerin um die Zulassungsinhaberin, bei der B. GmbH um eine Vertreiberin und bei der B. International GmbH um die Herstellerin des Produkts handelt. Zudem gehören sie unstreitig zum gleichen Konzern.

163 Die Drittschadensliquidation soll verhindern, dass dem Schädiger durch vertragliche Vereinbarungen zwischen seinem Gläubiger und einem Dritten, die den Schaden vom Gläubiger auf den Dritten verlagern, ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Ersatzberechtigten und dem Dritten sind dabei für den Schädiger jedoch grundsätzlich ohne Bedeutung (GRUR 2023, 1764 Rn. 98).

164 Vorliegend darf es nicht zum Nachteil der Klägerin werden, dass der Schaden aufgrund der Beziehungen innerhalb des Konzerns nicht bei ihr, sondern bei anderen Gesellschaften entsteht. Insofern ist auch üblich, dass ein Konzern unterschiedliche Aufgaben auf verschiedene Gesellschaften aufteilt und deshalb Teile eines entgangenen Gewinns bei unterschiedlichen Rechtspersönlichkeiten entsteht. Welche Rechtsbeziehung diesen Effekt genau hervorruft, ist für den Schädiger dabei grundsätzlich ohne Bedeutung (BGH, Urteil vom 14. Februar 2008, Az. I ZR 183/05 Rn. 30, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 18. März 2010, Az. I ZR 181/08 Rn. 47, zitiert nach juris).

165 So liegt es auch hier. Den Beklagten entsteht durch die Konzernstruktur der Klägerin kein Nachteil. Würde der klägerische Konzern als eine einzelne Gesellschaft auftreten, so wäre der Schäden insgesamt bei ihr entstanden, statt – wie hier – aufgeteilt auf verschiedene Gesellschaften.

III.

166 Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

167168169170171172173174175176177178179180181182

Sonstiger Langtext

Berichtigungsbeschluss vom 29. April 2026:

Tenor:

Das Grundurteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 27 - vom 26.3.2026 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt:

  1. Auf Seite 9 im zweiten Absatz heißt es anstelle von:

„Mit Urteil vom 11.2.2026 (Az. T-11811/23, Anlage K36) wies das EuG die Klage einer weiteren Generika-Vertreiberin, der M. I. Ltd ab, [...].“

zutreffend:

„Mit Urteil vom 11.2.2026 (Az. T-1181/23, Anlage K37) wies das EuG die Klage einer weiteren Generika-Vertreiberin, der M. I. Ltd ab, [...].“

  1. Auf Seite 12 im dritten Absatz heißt es anstelle von:

„Den entgangenen Gewinn durch Minderverkäufe beziffert die Klägerin für den Zeitraum von Juli 2022 bis einschließlich August 2023 auf € 13.823.459.“

zutreffend:

„Den entgangenen Gewinn durch Minderverkäufe beziffert die Klägerin für den Zeitraum von Juni 2022 bis einschließlich August 2023 auf € 13.808.335,00.“

  1. Auf Seite 12 im vierten Absatz heißt es anstelle von:

„Die Klägerin hat in dem Zeitraum zwischen dem 1.4.2022 und dem 1.10.2022 insgesamt 21 Rabattverträge hinsichtlich T. mit unterschiedlichen Krankenkassen abgeschlossen. Davon wurden 15 nach dem 15.6.2022 abgeschlossen. Die Klägerin hat die Verträge mit den gesetzlichen Krankenkassen jeweils spätestens zu Ende Juni 2023 gekündigt, sodass sie ab Juli 2023 keine Rabatte mehr gezahlt hat.“

zutreffend:

„Die B. GmbH hat in dem Zeitraum zwischen dem 1.4.2022 und dem 1.10.2022 insgesamt 21 Rabattverträge hinsichtlich T. mit unterschiedlichen Krankenkassen abgeschlossen. Davon wurden 15 nach dem 15.6.2022 abgeschlossen. Die B. GmbH hat die Verträge mit den gesetzlichen Krankenkassen jeweils spätestens zu Ende Juni 2023 gekündigt, sodass sie ab Juli 2023 keine Rabatte mehr gezahlt hat.“

Gründe:

Es liegt jeweils ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.

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