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5 E 2755/26•VG Hamburg 5. Kammer, 2026-05-29, 5 E 2755/26
5 E 2755/26Tribunal Administrativo / Câmara 529 de mai. de 2026
1. Nach § 8 Abs. 6 Satz 1 HmbGlüStVAG (juris: GlüStVtrAG HA) setzt die Erteilung einer Erlaubnis für eine Wettvermittlungsstelle voraus, dass in einem fußläufigen Abstand von 500 m keine andere Wettvermittlungsstelle besteht. Der früheren Erlaubnis kommt insoweit lediglich eine durch das Gesetz vermittelte Reflexwirkung zu (vgl. für das Abstandsgebot von Spielhallen: VG Berlin, Urt. v. 13.7.2023, 4 K 468/21, juris Rn. 20). Die frühere Erlaubnis greift nicht selbst in Rechte Dritter ein. Durch das Abstandsgebot werden keine Dritten in herausgehobener und qualifizierter Weise geschützt.(Rn.33) 2. Das gesetzliche Mindestabstandsgebot dürfte mit Grundrechten und Grundfreiheiten vereinbar sein (bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2022, 4 Bs 105/22, juris Rn. 43 ff.).(Rn.43) 3. Ein Antrag auf Erlaubnis der Vermittlung von Sportwetten eines Anbieters stellt ein aliud dar gegenüber einem Antrag auf Erlaubnis der Vermittlung von Sportwetten eines anderen Anbieters, sowohl in persönlicher Hinsicht, wer den Antrag bei der Behörde stellt, als auch in sachlicher Hinsicht, welcher Erlaubnisinhalt beantragt ist.(Rn.47) 4. Zwar muss der Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle gemäß § 8 Abs. 1 Satz 4 HmbGlüStVAG (juris: GlüStVtrAG HA) vom Veranstalter gestellt werden. Doch wird die Erlaubnis gemäß §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 22 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 (juris: GlüStVtr HA 2021), § 8 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 HmbGlüStVAG (juris: GlüStVtr AG HA) allein an den Vermittler und zugunsten des Vermittlers erteilt.(Rn.52)
Entscheidungsdatum: 2026-05-29
Aktenzeichen: 5 E 2755/26
ECLI: ECLI:DE:VGHH:2026:0529.5E2755.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 8 Abs 6 S 1 GlüStVtrAG HA, § 4 Abs 1 S 1 GlüStVtr HA 2021, § 22 Abs 1 S 2 GlüStVtr HA 2021, § 8 Abs 1 S 4 GlüStVtrAG HA
Nach § 8 Abs. 6 Satz 1 HmbGlüStVAG (juris: GlüStVtrAG HA) setzt die Erteilung einer Erlaubnis für eine Wettvermittlungsstelle voraus, dass in einem fußläufigen Abstand von 500 m keine andere Wettvermittlungsstelle besteht. Der früheren Erlaubnis kommt insoweit lediglich eine durch das Gesetz vermittelte Reflexwirkung zu (vgl. für das Abstandsgebot von Spielhallen: VG Berlin, Urt. v. 13.7.2023, 4 K 468/21, juris Rn. 20). Die frühere Erlaubnis greift nicht selbst in Rechte Dritter ein. Durch das Abstandsgebot werden keine Dritten in herausgehobener und qualifizierter Weise geschützt.(Rn.33)
Das gesetzliche Mindestabstandsgebot dürfte mit Grundrechten und Grundfreiheiten vereinbar sein (bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2022, 4 Bs 105/22, juris Rn. 43 ff.).(Rn.43)
Ein Antrag auf Erlaubnis der Vermittlung von Sportwetten eines Anbieters stellt ein aliud dar gegenüber einem Antrag auf Erlaubnis der Vermittlung von Sportwetten eines anderen Anbieters, sowohl in persönlicher Hinsicht, wer den Antrag bei der Behörde stellt, als auch in sachlicher Hinsicht, welcher Erlaubnisinhalt beantragt ist.(Rn.47)
Zwar muss der Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle gemäß § 8 Abs. 1 Satz 4 HmbGlüStVAG (juris: GlüStVtrAG HA) vom Veranstalter gestellt werden. Doch wird die Erlaubnis gemäß §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 22 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 (juris: GlüStVtr HA 2021), § 8 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 HmbGlüStVAG (juris: GlüStVtr AG HA) allein an den Vermittler und zugunsten des Vermittlers erteilt.(Rn.52)
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu gleichen Teilen.
Der Streitwert wird auf 20.000 EUR festgesetzt.
I.
1 Die Antragsteller suchen um vorläufigen Rechtsschutz nach wegen der einem Dritten erteilten Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle sowie wegen der Ablehnung einer nach Erteilung dieser Erlaubnis vom Antragsteller zu 2 für den Antragsteller zu 1 beantragten Erlaubnis zum Betrieb einer fußläufig unter 500 m entfernten Wettvermittlungsstelle.
2 Der Antragsteller zu 1 ist ein in Hamburg wohnhafter deutscher Staatsangehöriger. Die A., die B. sowie die Antragstellerin zu 2 sind in Malta ansässige Kapitalgesellschaften, die aufgrund länderübergreifend erteilter deutscher Erlaubnisse Sportwetten im Internet veranstalten.
3 Am 29. Juli 2025 beantragte die A. bei der Behörde für Inneres und Sport der Antragsgegnerin eine Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle am Standort C. zur Vermittlung der von ihr veranstalteten Sportwetten. Sie gab als Betreiber D. an, legte aber persönliche Unterlagen betreffend den Antragsteller zu 1 vor.
4 Am 4. Dezember 2025 beantragte die B. bei der Behörde für Inneres und Sport eine Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle am Standort E. zur Vermittlung der von ihr veranstalteten Sportwetten durch F. Sie reichte eine am 21. Mai 2025 beantragte und am 28. Oktober 2025 erteilte bauaufsichtliche Genehmigung des Bezirksamts G. für eine Nutzungsänderung zu einer Wettannahmestelle für Sportwetten ein.
5 Am 4. Februar 2026 fragte die Antragsgegnerin bei der A. nach, ob D. oder der Antragsteller Betreiber der Wettvermittlungsstelle sein solle.
6 Am 18. Februar 2026 antwortete die A., dass sie ihren Antrag zurücknehme, da es nicht zu einem Vermittlervertrag gekommen sei.
7 Am 23. Februar 2026 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller zu 1 mit E-Mail darauf hin, dass sie keine Beratung vornehme. Wenn er einen neuen Veranstalter für einen Standort H. sowie die Neueinrichtung in C. habe, würden diese die Antragsgegnerin für alles weitere kontaktieren. Das Verfahren und deren Bearbeitung begännen jeweils erst, wenn bei der Antragsgegnerin neue Anträge eingingen; die eingereichten Unterlagen würden vorerst behalten.
8 Am 25. Februar 2026 erteilte die Antragsgegnerin F. die von der B. beantragte Erlaubnis.
9 Am 27. Februar 2026 beantragte die Antragstellerin zu 2 mit Schreiben vom 12. Februar 2026 bei der Behörde für Inneres und Sport eine Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle am Standort C. zur Vermittlung der von ihr veranstalteten Sportwetten durch den Antragsteller zu 1. Sie legte eine am 22. November 2024 beantragte und am 20. November 2025 erteilte bauaufsichtliche Genehmigung des Bezirksamts G. für eine Nutzungsänderung zu einer Wettannahmestelle für Sportwetten vor.
10 Am 16. März 2026 wies die Behörde für Inneres und Sport die Antragstellerin zu 2 auf die bereits erteilte Erlaubnis für die nur 333 m entfernte Wettvermittlungsstelle in der E. hin.
11 Am 7. April 2026 erhoben die Antragsteller bei der Antragsgegnerin Drittwiderspruch gegen die für den Standort E. erteilte Erlaubnis und beantragten die Aussetzung der Vollziehung.
12 Am 13. April 2026 lehnte die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller zu 1 mit Bescheid der Behörde für Inneres und Sport den Antrag der Antragstellerin zu 2 ab, da der Standort C. wegen des fehlenden Mindestabstands nicht erlaubnisfähig sei.
13 Am 23. April 2026 erhoben die Antragsteller insoweit Widerspruch.
14 Am gleichen Tag haben sie das Verwaltungsgericht Hamburg angerufen. Zur Begründung bringen sie vor: Es gehe vorliegend um eine konkrete „Auswahlentscheidung “ zwischen zwei in „Abstandskonkurrenz “ stehenden Standorten. Es bestehe ein subjektives Recht auf chancengleiche, transparente und rechtsfehlerfreie Durchführung des Verfahrens aus Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG, Art. 49, 56 AEUV. Die Antragsgegnerin gestalte das Verfahren irreführend, weil das Gesetz eine Baugenehmigung nicht zu den Antragsunterlagen zähle, aber die Verwaltungspraxis. Sie habe eine frühere Antragstellung vereitelt. Sie habe unfair ausgenutzt, dass in einer Phase „formal “ kein Antrag vorgelegen habe. Der Antragsteller zu 1 habe ausweislich seines Gewerbemietvertrags bereits im Jahr 2024 den Standort C. für eine glücksspielrechtliche Erlaubnis ausgewählt. Die „formale “ Argumentation, dass zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung für den Standort E. kein Antrag der hiesigen Antragsteller mehr vorgelegen habe, greife zu kurz. Der Antragsteller zu 1 habe vor Rücknahme des Antrags der A. der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass er zeitnah einen neuen Wettveranstalter benennen werde. Er habe sein „Standortvorhaben “ zu keinem Zeitpunkt aufgegeben, sondern es habe lediglich auf der Ebene des konzessionierten Wettveranstalters ein Wechsel stattgefunden. Die Antragsgegnerin habe selbst die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass der Antragsteller zu 1 sein Vorhaben nur über den Umweg der Baugenehmigung und später über den Wechsel des Wettveranstalters habe weiterverfolgen können. Er habe die Baugenehmigung erst verspätet und nach einer Untätigkeitsklage erlangt. Sie habe nicht vor Antragsrücknahme offengelegt, dass für einen in „Abstandskonkurrenz “ liegenden Standort bereits ein Erlaubnisantrag anhängig gewesen sei. Den Antragstellern könne das Fehlen einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nicht entgegengehalten werden. Es gehe um die Sicherung einer Marktzugangschance.
15 Die Antragsteller beantragen zuletzt,
16 die aufschiebende Wirkung ihrer Drittwidersprüche vom 7. April 2026 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Februar 2026, mit der „der Beigeladenen “ die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle am Standort E., ... Hamburg, erteilt worden ist, anzuordnen,
17 hilfsweise, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, aus der „der Beigeladenen “ erteilten Erlaubnis Vollzug zu ziehen oder den Betrieb der Wettvermittlungsstelle zuzulassen, bis über die Drittwidersprüche der Antragsteller und über den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 13. April 2026 entschieden worden ist,
18 höchst hilfsweise, der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, über die „konkurrierenden Erlaubnisbegehren der Beteiligten “ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,
19 zusätzlich, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Betrieb der von dem Antragsteller zu 1 geplanten Wettvermittlungsstelle am Standort C., ... Hamburg, einschließlich der Vermittlung von Sportwetten an einen konzessionierten Wettveranstalter, vorläufig zu dulden, bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren, hilfsweise bis zur Durchführung eines unionsrechtskonformen und diskriminierungsfreien Erlaubnisverfahrens für Wettvermittlungsstellen im Gebiet der Antragsgegnerin.
20 Die Antragsgegnerin beantragt,
21 die Anträge abzulehnen.
22 Zur Begründung führt sie aus: Es habe nicht lediglich an einem „formalen “ Antrag gefehlt. Der Vermittler werde nicht als Antragsteller des Erlaubnisantrags angesehen werden und sei nicht in der Lage, im laufenden Verfahren den Veranstalter zu wechseln. Die Drittanfechtungsbegehren seien bereits unzulässig. Die Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen (Regelungs-)Anordnung lägen nicht vor. Die Antragsgegnerin habe schon keine Auswahlentscheidung getroffen. Es hätten nicht zwei jeweils isoliert betrachtet erlaubnisfähige Anträge parallel vorgelegen. Die Verfahrensführung durch die Antragsgegnerin sei nicht fehlerhaft gewesen. Der Antrag der A. sei zurückgenommen worden, bevor er vollständig prüffähig gewesen sei. Das Antragsschreiben habe D. als Betreiber genannt. Die Vorlage des Vermittlervertrags sei zwingende Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis nach § 8 Abs. 2 Satz 1 HmbGlüStVAG. Das antragsgebundene Erlaubnisverfahren beginne wegen § 22 Nr. 2 HmbVwVfG erst mit der Stellung eines Antrags. Die Gesetzeslage einer „Lücke “ zwischen den Anträgen sei für jedermann erkennbar gewesen.
23 Bei der Entscheidung vorgelegen haben die (teilgeschwärzten) Sachakten betreffend die Anträge der A., der B. und der Antragstellerin zu 2. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten ergänzend Bezug genommen.
II.
24 Die Entscheidung trifft im Einverständnis der Beteiligten aufgrund 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter anstelle der Kammer.
III.
25 Das Gericht hat von einer Beiladung abgesehen. Die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben, eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO erscheint für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens ohne Vorteil. Weder F., der die Erlaubnis vom 25. Februar 2026 innehat, noch die B., die diese Erlaubnis am 4. Dezember 2025 beantragt hatte, sind an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen könnte. Das Gericht entscheidet nicht in der Sache über diese Erlaubnis oder ihre Vollziehung (s. u. IV. 1. und 2.).
IV.
26 Die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz bleiben ohne Erfolg.
27 1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Drittwidersprüche der Antragsteller vom 7. April 2026 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Februar 2026, mit dem „der Beigeladenen “ die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle am Standort E., ... Hamburg, erteilt worden ist, anzuordnen, ist unzulässig.
28 Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung, die in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3a VwGO kraft Gesetzes entfällt und im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO kraft behördlicher Anordnung entfällt. Das Gericht der Hauptsache kann aufgrund § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung (Alt. 1) in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3a VwGO ganz oder teilweise anordnen, (Alt. 2) im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. In dem Fall der sog. faktischen Vollziehung, in dem die Behörde die aufschiebende Wirkung eines Hauptsacherechtsbehelfs verkennt, kann das Gericht analog § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung feststellen. Die Vorschrift gilt gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO entsprechend, wenn ein Dritter gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt einen Hauptsacherechtsbehelf einlegt (dazu Gersdorf, in: BeckOK VwGO/Gersdorf, 77. Ed. 1.1.2024, VwGO § 80a Rn. 46). Wegen der dienenden Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes für den Rechtsschutz in der Hauptsache kann nur einem zulässigen Hauptsacherechtsbehelf aufschiebende Wirkung beigemessen sein. Er muss innerhalb der Anfechtungsfrist nach §§ 70, 74 VwGO eingelegt sein, zumal nach § 80b Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung spätestens mit Unanfechtbarkeit endet. Der Hauptsacherechtsbehelf - und damit der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz - muss zudem durch eine Befugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO getragen sein.
29 Ausgehend davon sind die Voraussetzungen eines zulässigen Antrags gemäß oder analog § 80 Abs. 5 VwGO nicht vollständig erfüllt. Im Einzelnen:
30 Allerdings liegt ein Verwaltungsakt, der an einen anderen gerichtet ist und diesen begünstigt, in dem Bescheid vom 25. Februar 2026 vor. Darin wird F. die Vermittlung der von B. veranstalteten Sportwetten in einer Wettvermittlungsstelle am Standort E. erlaubt.
31 Indessen ist dieser Verwaltungsakt bereits mit Erlass unanfechtbar geworden und wegen § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO keiner aufschiebenden Wirkung zugänglich. Denn die von den Antragstellern am 7. April 2026 erhobenen Drittwidersprüche - und damit auch ihre Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz vom 23. April 2026 - sind entgegen § 42 Abs. 2 VwGO nicht von einer Widerspruchs- oder Antragsbefugnis getragen. Im unmittelbaren Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Geltend zu machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein, setzt voraus, dass auf der Grundlage der Darlegung des Rechtsschutzsuchenden nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist, dass die von ihm behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können (BVerwG, Urt. v. 22.2.1994, 1 C 24.92, juris Rn. 11, BVerwGE 95, 133). Die erforderliche Darlegung kann sich nur auf die eine Rechtsverletzung ggf. begründenden Tatsachen, nicht aber auf die rechtliche Frage der Existenz einer Schutznorm beziehen. Ob sich der Rechtsschutzsuchende mit seinem Begehren auf der Grundlage des dargelegten Sachverhalts überhaupt auf ein in der Rechtsordnung vorgesehenes subjektiv-öffentliches Recht berufen kann, ist durch das Gericht selbst bei der Klärung der Klagebefugnis abschließend zu prüfen und zu entscheiden (Happ/Käß, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 42 Rn. 111 ff.; VG Hamburg, Urt. v. 12.3.2026, 5 K 263/22, juris Rn. 43 m. w. N.). Daran fehlt es hier. Die für den Standort E. erteilte Erlaubnis greift nicht in Rechte der Antragsteller ein. Im Einzelnen:
32 Die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle begünstigt den Inhaber, belastet aber keinen Dritten. Die gemäß § 35 Satz 1 HmbVwVfG durch Verwaltungsakt getroffene Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, beschränkt sich darauf, die für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle nach § 4 Abs. 1 Satz 1, 22 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021, § 4 § 8 Abs. 1 HmbGlüStVAG erforderliche Erlaubnis zu gewährten.
33 Soweit es für nachfolgende Erlaubnisse zum Betrieb anderer Wettvermittlungsstellen darauf ankommt, ob für eine Wettvermittlungsstelle bereits eine Erlaubnis erteilt worden ist, entfaltet sich darin keine mit der zeitlich früheren Erlaubnis nach § 35 Satz 1 HmbVwVfG mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen intendierte Rechtsfolge. Vielmehr setzt kraft Gesetzes nach § 8 Abs. 6 Satz 1 HmbGlüStVAG die Erteilung einer Erlaubnis voraus, dass in einem fußläufigen Abstand von 500 m keine andere Wettvermittlungsstelle besteht, mithin nicht früher (oder gleichzeitig) eine Erlaubnis für eine solche Wettvermittlungsstelle erteilt ist (oder wird). Der früheren Erlaubnis kommt insoweit lediglich eine durch das Gesetz vermittelte Reflexwirkung zu. Ein bloßer Rechtsreflex vermag indes ebenso wenig eine Rechtsposition bzw. eine Antrags-/Klagebefugnis zu begründen wie eine rein faktisch ermittelte „Betroffenheit “ (VGH Mannheim, Beschl. v. 14.6.2018, 6 S 304/18, juris Rn. 6).
34 Der Schutzweck dieser Norm entspricht dabei den öffentlichen Zielen des Glücksspielrechts nach § 1 GlüStV 2021. Die Entstehung eines subjektiv-öffentlichen Rechts setzte aber in personeller Hinsicht voraus, dass der Kläger Träger des normativ geschützten Interesses, also vom personellen Schutzzweck der Norm erfasst wäre (VGH Mannheim, Beschl. v. 14.6.2018, 6 S 304/18, juris Rn. 6). Durch das Abstandsgebot werden indessen keine Dritten in herausgehobener und qualifizierter Weise geschützt (vgl. im Ergebnis für das Abstandsgebot von Spielhallen: VG Berlin, Urt. v. 13.7.2023, 4 K 468/21, juris Rn. 20).
35 Dieser Befund bestätigt sich durch Sinn und Zweck. Das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG schützt grundsätzlich nicht vor Wettbewerb. Unterläge die einem Wettbewerber erteilte Erlaubnis einer Drittanfechtung, so müssten Widerspruch und Klage wegen § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich ohne Weiteres aufschiebende Wirkung zu kommen. Dieses Ergebnis könnte nicht als vom Gesetzgeber gewollt unterstellt werden. Der gesetzliche Ausschluss einer aufschiebenden Wirkung durch § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV 2021 erstreckt sich nur auf Anordnungen der Glücksspielaufsicht gemäß § 9 Abs. 1 und 1a GlüStV 2021. Dies wird über § 2 Abs. 2 Halbs. 2 HmbGlüStVAG lediglich auf die durch dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes begründete Verpflichtungen erweitert (vgl. dazu VG Hamburg, Beschl. v. 2.4.2026, 5 E 1525/26, juris Rn. 22), nicht auf Erlaubnisse. Während § 212a Abs. 1 BauGB die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens entfallen lässt, fehlt eine entsprechende Regelung für glücksspielrechtliche Erlaubnisse. Einer solchen Regelung bedarf es aber deshalb nicht, weil mangels belastenden Regelungsgehalt eine Drittanfechtung dieser Erlaubnisse bereits unzulässig ist und ihr deshalb niemals aufschiebende Wirkung beigemessen wird.
36 2. Der Hilfsantrag - der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, aus der „der Beigeladenen “ erteilten Erlaubnis Vollzug zu ziehen oder den Betrieb der Wettvermittlungsstelle zuzulassen, bis über die Drittwidersprüche der Antragsteller und über den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 13. April 2026 entschieden worden ist - sowie der höchsthilfsweise Antrag - der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, über die „konkurrierenden Erlaubnisbegehren der Beteiligten “ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden - sind ebenfalls unzulässig.
37 Die Zulässigkeit und ggf. Begründetheit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 ZPO ist dabei nicht für einen bereits vom Antragsteller bestimmten Inhalt der erstrebten Anordnung, aber für einen von ihm bestimmten Zweck der erstrebten Anordnung zu prüfen. Denn liegen die Voraussetzungen in der Sache vor, bestimmt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO das Gericht nach Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des vom Antragsteller verfolgten Zwecks erforderlich sind (VG Hamburg, Beschl. v. 10.3.2026, 5 E 1169/26, juris Rn. 27; zu den Grenzen dieses Auswahlermessens: Dombert, in Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl. 2025, Rn. 1, 12 ff.). Begründet ist ein zulässiger Antrags nach § 123 Abs. 3 i. V. m. § 920 Abs. 3 VwGO dann, wenn einen Anordnungsgrund (Recht in der Hauptsache) sowie einen Anordnungsanspruch (Dringlichkeit einer Anordnung zur vorläufigen Sicherung oder Regelung) tragende Umstände glaubhaft gemacht sind. Zulässig ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen der dienenden Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes für den Rechtsschutz in der Hauptsache aber nur dann, muss der Antragsteller entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen kann, in subjektiven Rechten verletzt zu sein. Daran fehlt es.
38 Aus den ausgeführten Gründen (s. o. 1.) greift die für den Standort E. erteilte Erlaubnis bereits nicht in die Rechte der Antragsteller ein.
39 3. Der zusätzliche Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Betrieb der von dem Antragsteller zu 1 geplanten Wettvermittlungsstelle am Standort C., ... Hamburg, einschließlich der Vermittlung von Sportwetten an einen konzessionierten Wettveranstalter, vorläufig zu dulden, bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren, hilfsweise bis zur Durchführung eines unionsrechtskonformen und diskriminierungsfreien Erlaubnisverfahrens für Wettvermittlungsstellen im Gebiet der Antragsgegnerin, führt aus differenzierten Gründen nicht zum Erfolg.
40 a) Der Antrag des Antragstellers zu 1 ist zulässig, aber unbegründet, soweit er auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung zwecks vorläufiger Regelung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle am Standort C. für die Vermittlung der durch die Antragstellerin zu 2 veranstalteten Sportwetten abzielt.
41 Auf Antrag kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige (Sicherungs-)Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige (Regelungs-)Anordnungen nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
42 aa) Eine Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil die Antragsteller nach dem status quo die Vermittlung von Sportwetten am Standort C. verboten ist.
43 Der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle bedarf nach § 4 Abs. 1 Satz 1, 22 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021, § 8 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 HmbGlüStVAG einer Erlaubnis. Der Erlaubnisvorbehalt ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG sowie der Grundfreiheiten der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit aus Art. 49, 56 AEUV vereinbar. Beschränkungen von Wirtschaftsteilnehmern durch glücksspielrechtliche Regelungen sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bei Wahrung der Verhältnismäßigkeit möglich (vgl. EuGH, Urt. v. 16.10.2025, C 718/23 - Anesar). Die Grundsatz der Gleichbehandlung, das Transparenzgebot und der Grundsatz der Rechtssicherheit sind zu wahren (vgl. EuGH, Urt. v. 4.2.2016, C-336/14 - Ince; Urt. v. 16.2.2012, C-72/10 u. a. - Costa und Cifone; Urt. v. 3.6.2010, C-203/98 - Sporting Exchange). Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es insbesondere Sache jedes Mitgliedstaats, zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Tätigkeiten, die darin bestehen, auf ihrem Hoheitsgebiet den Nutzern gegen Entgelt die Teilnahme an einem Geldspiel zu ermöglichen, vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollmodalitäten vorzusehen, wobei die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der erlassenen Maßnahmen allein im Hinblick auf die verfolgten Ziele und das von den betreffenden nationalen Stellen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen sind, wobei beträchtliche sittliche, religiöse und kulturelle Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen (EuGH, Urt. v. 16.4.2026, C-440/23, juris Rn. 64, 66, 68). Eine unionsrechtlich gebotene Freistellung von einer Genehmigungspflicht wäre danach nur dann geboten, wenn für den Antragsteller zu 1 kein geeignetes Erlaubnisverfahren eröffnet wäre, um eine Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle zu erlangen. Das Gegenteil ist aber der Fall. Formell erfordert die Erlaubnis eines Vermittlers gemäß § 8 Abs. 1 Satz 4 HmbGlüStVAG einen Antrag des Veranstalters. Materiell ist sie gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 HmbGlüStVAG insbesondere daran geknüpft, dass die Voraussetzungen des § 9 HmbGlüStVAG erfüllt sind und ein Vertrag über Wettvermittlung mit einem nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 erlaubten Veranstalter vorgelegt wird. Der Abstand gemäß § 8 Abs. 6 HmbGlüStVAG ist einzuhalten. Ein Losverfahren war nach Maßgabe des § 8 Abs. 11 und 12 HmbGlüStVAG - nur - für bis zum 28. Februar 2021 eingegangenen Anträge vorgesehen. Die Vermittlungserlaubnis wird § 8 Abs. 1 Satz 3 HmbGlüStVAG befristet erteilt und nach § 8 Abs. 2 Satz 2 HmbGlüStVAG allein für die in der Veranstaltungserlaubnis bezeichneten Sportwetten.
44 bb) Eine Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann deshalb nicht ergehen, weil es an einem Anordnungsanspruch fehlt. Aus den glaubhaft gemachten Umstände dürfte kein in der Hauptsache verletztes, durch einstweilige Anordnung zu schützendes Recht des Antragstellers zu 1 folgen.
45 Die Antragstellerin zu 2 hat einen Antrag für den Antragsteller zu 1 erst am 27. Februar 2026 und damit nach Erteilung einer Erlaubnis an F. zur Vermittlung von Sportwetten der B. am Standort E. gestellt. Ihm kann wegen § 8 Abs. 6 Satz 1 HmbGlüStVAG nicht entsprochen werden. Danach ist zwischen zwei Wettvermittlungsstellen ein fußläufiger Abstand von 500 m einzuhalten. Die den Mindestabstand auf 100 m verringernde Ausnahme des § 8 Abs. 6 Satz 2 HmbGlüStVAG i. V. m. § 1 Nr. 1 und 2 Verordnung über Werbung mit Wechsellicht für die Vergnügungsviertels Reeperbahn und Steindamm greift räumlich in dem in Rede stehenden Stadtteil I. nicht. Das gesetzliche Mindestabstandsgebot dürfte [mit] Grundrechten und Grundfreiheiten vereinbar sein (OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2022, 4 Bs 105/22, juris Rn. 43 ff.).
46 Gegen das von der Antragsgegnerin angewandte Verfahren dürfte auch im Einzelfall nichts zu erinnern sein. Zu keinem Zeitpunkt lagen zwei jeweils isoliert betrachtet erlaubnisfähige Anträge vor. Im Einzelnen:
47 Der vorherige Antrag, den die A. am 29. Juli 2025 (wohl) für den Antragsteller zu 1 gestellt hatte, kann hier aus mehreren selbständig tragenden Gründen nicht in Betracht kommen. Erstens hat die als Antragstellerin darüber allein dispositionsbefugte A. ihren Antrag am 18. Februar 2026 zurückgenommen. Zweitens war der Antrag der A. zu keinem Zeitpunkt erlaubnisfähig. Es bestand eine etwaig überwindbare Unklarheit, weil D. als Betreiber der Wettvermittlungsstelle ausdrücklich benannt war, wenngleich persönliche Unterlagen für den Antragsteller zu 1 vorgelegt waren. Er ermangelte aber zumindest in der Sache eines Vertrages zwischen Veranstalter und Vermittler über die Wettvermittlung, wie ihn § 8 Abs. 2 Satz 1 HmbGlüStVAG zur nicht überwindbaren Voraussetzung der Vermittlungserlaubnis macht. Drittens stellt sich gegenüber dem alten Antrag vom 29. Juli 2025 der neue Antrag vom 27. Februar 2026 als ein aliud dar, sowohl in persönlicher Hinsicht, wer den Antrag bei der Behörde stellt, als auch in sachlicher Hinsicht, welcher Erlaubnisinhalt beantragt ist. Der Antrag vom 29. Juli 2025 war von der A. für die Vermittlung der von der A. veranstalteten Sportwetten gestellt. Der Antrag vom 27. Februar 2026 war demgegenüber von der Antragstellerin zu 2 gestellt und zwar für die Vermittlung der von der Antragstellerin zu 2 veranstalteten Sportwetten. In betriebswirtschaftlicher Hinsicht mag von einem „Standortvorhaben “ des Antragstellers zu 1 gesprochen werden. In der maßgeblichen rechtlichen Hinsicht bildet sich dies jedoch nicht ab. Ein Erlaubnisverfahren darf gemäß § 8 Abs. 1 Satz 4 HmbGlüStVAG, § 22 Nr. 2 HmbVwVfG nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag und zwar des Veranstalters und auch nur hinsichtlich des beantragten Inhalts der Vermittlung zu Sportwetten dieses Veranstalters eingeleitet werden.
48 Aus dem nach Auffassung des Antragstellers zu 1 durch das Bezirksamt G. der Antragsgegnerin zu seinen Lasten verspätet abgeschlossenen bauaufsichtlichen Verfahrens leitet sich nichts her. Die erstrebte Baugenehmigung lag ihm immerhin seit dem 20. November 2025 vor. Der Antrag der A. war nach dem Vorstehenden ungeachtet einer Baugenehmigung in der Sache mangels mit dem Antragsteller zu 1 geschlossenen Vertrag über die Vermittlung nie erlaubnisfähig.
49 Die Antragstellerin zu 2 hat es zulasten des Antragstellers zu 1 versäumt, ihren am 12. Februar 2026 zusammengestellten Antrag auf Erlaubnis, vor Erteilung einer Erlaubnis an einen Dritten der Antragsgegnerin zu übermitteln.
50 Die Antragsgegnerin trafen keinerlei Beratungspflichten hinsichtlich zwischenzeitlicher Anträge für Erlaubnis eines Dritten. Die E-Mail der Antragsgegnerin vom 23. Februar 2026 ließ hier keine Unklarheit darüber, dass keine Beratung vorgenommen und das Antragsrecht allein beim jeweiligen Veranstalter liege.
51 b) Der Antrag des Antragstellers zu 1 ist unzulässig, soweit er auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung zwecks vorläufiger Regelung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle am Standort C. für die Vermittlung von anderen als der Antragstellerin zu 2 veranstaltete Sportwetten abzielt. Insoweit fehlt dem Antragsteller zu 1 die Antragsbefugnis, da in der Hauptsache kein Erlaubnisantrag offen ist. Ein Erlaubnisantrag von einem anderen Veranstalter ist - nachdem die A. am 18. Februar 2026 den Antrag vom 29. Juli 2025 zurückgenommen hat - nicht länger für den Antragsteller zu 1 gestellt.
52 c) Der Antrag des Antragstellers zu 2 ist unzulässig, soweit er auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung zwecks vorläufiger Regelung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle am Standort C. für die Vermittlung von ihr veranstalteter (oder gar von anderen veranstalteter) Sportwetten abzielt. Es fehlt ihr an einer Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO. Subjektive Rechte des Veranstalters sind insofern nicht inmitten, sondern Veranstalter im Wege einer Reflexwirkung allenfalls faktisch betroffen. Zwar muss der Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle gemäß § 8 Abs. 1 Satz 4 HmbGlüStVAG vom Veranstalter gestellt werden. Doch wird die Erlaubnis gemäß §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 22 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021, § 8 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 HmbGlüStVAG allein an den Vermittler und zugunsten des Vermittlers erteilt. Wäre der Antrag der Antragstellers zu 2 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig, wäre er entsprechend den ausgeführten Gründen (s. o. a)) unbegründet, da keine Rechte verletzt sind.
V.
53 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GKG und lehnt sich an Nr. 54.1, 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 an. In der Hauptsache wird für jeden der Antragsteller der für eine Gewerbeerlaubnis mindestens einschlägige Wert von 20.000 EUR in Ansatz gebracht und im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes halbiert.
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