LG Hamburg 4. Kammer für Handelssachen, 2022-09-16, 404 HKO 58/21

404 HKO 58/21Tribunal Cantonal16 de set. de 2022

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Regest

1. Weist ein Treuhandvertrag den Treuhänder ausdrücklich an, einen eingegangenen Betrag unverzüglich auf ein vom Verkäufer „zu benennendes“ Bankkonto weiterzuleiten, so ist die Überweisung auf das Konto eines vom Verkäufer autorisierten Dritten vertragsgemäß. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts einer solchen speziellen Weiterleitungsklausel treffen den Treuhänder im Hinblick auf den Zahlungsempfänger weder Hinweis- noch Rücksprachepflichten gegenüber dem Käufer.(Rn.23) (Rn.24) 2. Berufstypische Tätigkeiten der freien Berufe, die in den jeweiligen Berufsordnungen explizit geregelt sind, unterliegen nicht der Erlaubnispflicht für Finanztransfergeschäfte nach § 10 Abs. 1 ZAG. Das ZAG ist zweckgerichtet dahingehend auszulegen, dass eine behördliche Überwachung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) entbehrlich ist, wenn die Berufsträger bereits der Aufsicht ihrer jeweiligen Kammer unterliegen und eine gesetzliche Gestattung für diese Hilfs- und Nebentätigkeiten vorliegt.(Rn.25) (Rn.27) 3. Eine Steuerberatungsgesellschaft agiert nur dann im Rahmen ihrer zulässigen, berufstypischen Treuhandtätigkeit, wenn der Geldtransfer in Ausführung und im Rahmen eines konkreten, zivilrechtlichen Treuhandvertrags erfolgt (Abgrenzung OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. September 2020 - I-24 U 137/19). Tritt der Berufsträger hingegen ohne rechtliche Einbindung als reine „Zahlstelle“ für einen Mandanten auf und nimmt fortlaufend Gelder von dessen Kunden entgegen, verlässt er den Kreis der berufstypischen Tätigkeiten und begründet die Erlaubnispflicht nach dem ZAG.(Rn.29) (Rn.30)

Texto completo

LG Hamburg 4. Kammer für Handelssachen — 404 HKO 58/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-09-16

Aktenzeichen: 404 HKO 58/21

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2022:0916.404HKO58.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 133 BGB, § 157 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 1 Abs 1 S 2 Nr 6 ZAG ... mehr

Orientierungssatz

  1. Weist ein Treuhandvertrag den Treuhänder ausdrücklich an, einen eingegangenen Betrag unverzüglich auf ein vom Verkäufer „zu benennendes“ Bankkonto weiterzuleiten, so ist die Überweisung auf das Konto eines vom Verkäufer autorisierten Dritten vertragsgemäß. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts einer solchen speziellen Weiterleitungsklausel treffen den Treuhänder im Hinblick auf den Zahlungsempfänger weder Hinweis- noch Rücksprachepflichten gegenüber dem Käufer.(Rn.23) (Rn.24)

  2. Berufstypische Tätigkeiten der freien Berufe, die in den jeweiligen Berufsordnungen explizit geregelt sind, unterliegen nicht der Erlaubnispflicht für Finanztransfergeschäfte nach § 10 Abs. 1 ZAG. Das ZAG ist zweckgerichtet dahingehend auszulegen, dass eine behördliche Überwachung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) entbehrlich ist, wenn die Berufsträger bereits der Aufsicht ihrer jeweiligen Kammer unterliegen und eine gesetzliche Gestattung für diese Hilfs- und Nebentätigkeiten vorliegt.(Rn.25) (Rn.27)

  3. Eine Steuerberatungsgesellschaft agiert nur dann im Rahmen ihrer zulässigen, berufstypischen Treuhandtätigkeit, wenn der Geldtransfer in Ausführung und im Rahmen eines konkreten, zivilrechtlichen Treuhandvertrags erfolgt (Abgrenzung OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. September 2020 - I-24 U 137/19). Tritt der Berufsträger hingegen ohne rechtliche Einbindung als reine „Zahlstelle“ für einen Mandanten auf und nimmt fortlaufend Gelder von dessen Kunden entgegen, verlässt er den Kreis der berufstypischen Tätigkeiten und begründet die Erlaubnispflicht nach dem ZAG.(Rn.29) (Rn.30)

Sonstiger Orientierungssatz

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil vom 16. September 2022 ist durch Beschluss vom 7. Oktober 2022 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.

Verfahrensgang

nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 13. Zivilsenat, 3. November 2023, 13 U 149/22, Urteil nachgehend BGH, 21. April 2026, XI ZR 232/23, Urteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz aufgrund der vermeintlich fehlerhaft durchgeführten Abwicklung eines Treuhandvertrags.

2 Die Klägerin ist ein in Spanien ansässiges Unternehmen, welches unter anderem Schutzausrüstung importiert. Die Beklagte ist eine in H. ansässige Steuerberatungsgesellschaft, die sich im Wesentlichen mit der Abwicklung von Treuhandmandaten beschäftigt.

3 Im Juli 2020 schloss die Klägerin mit der U. P. GmbH einen Vertrag über die Lieferung von Nitrilhandschuhen durch die Beklagte. Die Herstellung der Handschuhe sollte durch einen Dritten erfolgen.

4 Für die Abwicklung der Zahlungen sollte die Beklagte als Treuhänderin eingeschaltet werden. Hierzu wurde der Beklagten zunächst ein Vertragsentwurf zugesandt, sodann aber durch die Klägerin mitgeteilt, dass noch eine Überarbeitung des Entwurfs erfolgen und die Beklagte deshalb noch nicht unterzeichnen solle.

5 Noch vor Vertragsabschluss überwies die Klägerin EUR 1 Mio. auf ein Treuhandkonto der Beklagten, welches in dem Vertragsentwurf bezeichnet war. Die Zahlung ging am 30.07.2020 ein.

6 Am 04.08.2020 schlossen die Parteien und die U. P. GmbH den finalen Treuhandvertrag (Anlage K 2). Dieser stellte in Ziff. 1.1 klar, dass die Klägerin bereits EUR 1 Mio. an die Beklagte überwiesen hatte. Die Präambel des Vertrags definierte die Klägerin als „Buyer“, die U. P. GmbH als „Seller“ und die Beklagte als „Escrow Agent“.

7 Ziff. 1.3 des Vertrags sah vor: „Escrow Agent shall […] transfer Euro 1.000.000,00 immediately to a bank account as designated by the Seller […].

8 Am 11.08.2020 erteilte die U. P. GmbH der Beklagten die Weisung, EUR 1 Mio. auf ein bestimmtes Konto der N. C. Ltd. zu zahlen.

9 Am 12.08.2020 führte die Beklagte die Überweisung weisungsgemäß durch.

10 In der Folge scheiterte die Abwicklung des Kauvertrags zwischen der Klägerin und der U. P. GmbH, das Geschäft kam nicht zustande.

11 Die Klägerin forderte die U. P. GmbH fruchtlos zur Rückzahlung der EUR 1 Mio. auf.

12 Nachfolgend wurde in Österreich das Konkursverfahren über das Vermögen der U. P. GmbH eröffnet und eine Forderung der Klägerin in Höhe von EUR 1 Mio. zur Insolvenztabelle angemeldet und festgestellt.

13 Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte schulde ihr Schadensersatz. Haftungsbegründend sei zum einen, dass die Beklagte gegen Pflichten aus dem Treuhandvertrag verstoßen habe. Sie hätte die Überweisung auf das von der U. P. GmbH bezeichnete Konto nicht vornehmen dürfen, jedenfalls nicht ohne mit der Klägerin Rücksprache zu halten. Zum anderen fehle der Beklagten eine nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz erforderliche Erlaubnis.

14 Die Klägerin beantragt,

15 1. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.000.000,00 nebst Zinsen hieraus i. H. v. 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 16.04.2021, Zug um Zug gegen Abtretung der Insolvenzforderung (Hauptforderung) gegen die U. P. GmbH, W. , W. i.H.v. 1.000.000,00 EUR im Insolvenzverfahren beim Handelsgericht W. mit dem AZ: , zu zahlen.

16 2. es wird festgestellt, dass die Beklagte sich seit dem 14.09.2021 mit der Abtretung der im Klageantrag zu 1 bezeichneten Insolvenzforderung gegen die U. P. GmbH (Zug um Zug-Leistung) im Annahmeverzug befindet.

17 3. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 6.765,00 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und Auslagen (netto) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

18 Die Beklagte beantragt,

19 die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

I.

20 Die zulässige Klage ist unbegründet.

21 1. Der mit dem Antrag zu 1) geltend gemachte Schadensersatzanspruch besteht weder aus vertraglicher noch aus deliktischer Haftung.

22 a. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 280 I BGB besteht nicht. Die Beklagte hat keine Pflicht aus dem am 04.08.2020 abgeschlossenen Treuhandvertrag verletzt.

23 Die Überweisung der EUR 1 Mio. am 12.08.2020 auf das Konto der N. C. Ltd. war vertragsgemäß, da Ziff. 1.3 des Vertrags vorsah, dass die Beklagte die 1 Mio. auf ein von der Verkäuferin zu benennendes Bankkonto zu überweisen hat. Als Verkäuferin ist in der Präambel des Vertrags die U. P. GmbH definiert. Unstreitig hat die U. P. GmbH der Beklagten am 11.08.2020 das streitgegenständliche Konto der N. C. GmbH als Empfängerkonto benannt.

24 Etwas anderes folgt auch nicht aus Ziff. 1.6 des Vertrags, die als Empfängerkonto für die „oben genannten Teilzahlungen“ ein Konto der U. P. GmbH benennt. Diese Klausel bezieht sich, trotz Verwendung des Plurals „Teilzahlungen“, bei verständiger Auslegung nicht auf die streitgegenständliche Zahlung in Höhe von EUR 1 Mio., sondern auf die in Klausel 1.5 genannte Zahlung in Höhe von EUR 8,92 Mio., §§ 133, 157 BGB. Denn Ziff. 1.3 bezeichnet ausdrücklich die Zahlung in Höhe von EUR 1 Mio., ist daher jedenfalls spezieller. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Ziff. 1.3 bestanden auch keine Hinweis- oder Rücksprachepflichten der Beklagten.

25 2. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin folgt auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 10 Abs. 1 ZAG. Hiernach bedarf derjenige, der im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen will, ohne Zahlungsdienstleister im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 zu sein, der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. Zwar handelt es sich bei der Vorschrift um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die Beklagte hat hiergegen aber nicht verstoßen. Sie unterlag nicht der Erlaubnispflicht des § 10 Abs. 1 ZAG, da sie keine Zahlungsdienste im Sinne dieses Gesetzes erbracht hat, insbesondere kein Finanztransfergeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 ZAG. Ein solches liegt gemäß der Legaldefinition unter anderem vor, wenn ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers ein Geldbetrag des Zahlers nur zur Übermittlung eines entsprechenden Betrags an einen Zahlungsempfänger entgegengenommen wird. Für den vorliegenden Fall ist dies zu verneinen, da § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG dahingehend auszulegen ist, dass Tätigkeiten innerhalb der berufstypischen in den Berufsordnungen festgelegten Tätigkeiten der freien Berufe nicht erfasst sind und die streitgegenständliche Tätigkeit der Beklagten als berufstypisch in diesem Sinne anzusehen ist.

26 Zwar spricht eine streng am Wortlaut der Norm haftende Auslegung für deren Einschlägigkeit im streitgegenständlichen Fall. Denn vorliegend wurde ein Geldbetrag durch die Klägerin (als Zahler) von der Beklagten nur zur Übermittlung an einen Zahlungsempfänger (die U. P. GmbH bzw. das von ihr zu benennende Konto) entgegengenommen, ohne dass ein Zahlungskonto auf den Namen der Klägerin oder den des Empfängers eingerichtet wurde. Ausnahmen für freiberufliche Tätigkeiten sind nicht vorgesehen.

27 Dagegen spricht aber entscheidend der Zweck der Vorschrift. Die Erlaubnispflicht für Finanztransfergeschäfte nach dem ZAG bezweckt den Schutz des Zahlers und des Zahlungsempfängers vor Risiken, die sich insbesondere aus der Unzuverlässigkeit des eingeschalteten Zahlungsdienstleisters und des Fehlens ausreichender Sicherungsmaßnahmen ergeben können (vgl. Mimberg BKR 2021, 185 m.w.N.). Dem soll durch behördliche Überwachung durch die BaFin begegnet werden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Berufsträger, für die Pflichtmitgliedschaft in einer Kammer besteht, bereits der Aufsicht ihrer jeweiligen Kammer unterliegen, was eine zusätzliche Aufsicht durch die BaFin entbehrlich erscheinen lässt, soweit sie sich innerhalb der berufstypischen Tätigkeit bewegen (zumal der Gesetzgeber insb. für Rechtsanwälte und Steuerberater von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgeht, vgl. etwa § 173 Abs. 2 ZPO). Zudem besteht für Tätigkeiten, die in den Berufsordnungen als berufstypisch benannt sind, insoweit bereits ein (mittelbare) gesetzliche Gestattung, sodass auch deshalb eine zusätzliche Erlaubnis nach dem ZAG entbehrlich erscheint, auch wenn diese Tätigkeiten Zahlungsabwicklungen mit sich bringen. Dies gilt jedenfalls, soweit die jeweilige Tätigkeit sich auch im Einzelfall im Rahmen der jeweiligen in der Berufsordnung benannten Tätigkeit hält.

28 Eine solche Auslegung des ZAG, wonach Tätigkeiten innerhalb der berufstypischen in den Berufsordnungen festgelegten Tätigkeiten der freien Berufe nicht erfasst sind, wird auch durch das (hinsichtlich der gerichtlichen Normanwendung nicht verbindliche, aber als Auslegungshilfe heranzuziehende) Merkblatt „Hinweise zum Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz“ der BaFin vom 29.11.2017 gestützt. Dies folgt aus einem Umkehrschluss zu dem unter Ziff. 2 lit. e) des Merkblatts unter dem Abschnitt „freie Berufe“ enthaltenen Hinweis, dass ein Finanztransfergeschäft vorliege, „soweit freie Berufe, wie zum Beispiel Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater, außerhalb der berufstypischen in den Berufsordnungen festgelegten Tätigkeiten Gelder transferieren“.

29 Vorliegend handelt es sich um eine Tätigkeit innerhalb der berufstypischen in der Berufsordnung festgelegten Tätigkeiten für Steuerberater. Denn § 57 Abs. 3 Ziff. 3 StBerG, nennt „treuhänderische Tätigkeit“ beispielhaft als mit dem Beruf eines Steuerberaters vereinbare Tätigkeit. Hier hat die Beklagte (als Steuerberatungsgesellschaft) die streitgegenständliche Überweisung in Ausführung eines Treuhandvertrags getätigt. Das Tätigen von Überweisungen ist auch typisch für treuhänderische Tätigkeit.

30 Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Beschluss des OLG Düsseldorf v. 1.9.2020, 24 U 137/19. Denn im dortigen Fall handelte die betroffene Rechtsanwältin gerade nicht mehr im Rahmen der berufstypischen in ihrer Berufsordnung festgelegten Tätigkeiten. Sie hatte vielmehr für einen Mandanten mehrere Millionen Euro von dessen Kunden entgegengenommen und insoweit ausdrücklich als „Zahlstelle“ fungiert (so Rz. 34 des Beschlusses).

31 2. Auch der Feststellungsantrag ist unbegründet. Die Beklagte befindet sich nicht im Annahmeverzug im Sinne des § 293 BGB hinsichtlich der Annahme der von der Klägerin angebotenen Abtretung. Denn es besteht schon kein erfüllbarer Anspruch der Beklagten auf Abtretung, § 271 I BGB. Ein Annahmeverzug des (vermeintlichen) Gläubigers hinsichtlich einer nicht geschuldeten Leistung ist ausgeschlossen.

32 3. Mangels Schadensersatzhaftung der Beklagten dem Grunde nach kann die Klägerin auch die mit dem Antrag zu 3) geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nicht ersetzt verlangen.

33 4. Aufgrund des Schriftsatzes der Klägerin vom 28.07.2022 bestand keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, da hierin keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen vorgetragen wurden. Insbesondere ist für die Frage eines Schadensersatzanspruchs der Klägerin nicht von Bedeutung, inwieweit die U. P. GmbH und die Beklagte bereits früher in Geschäftsbeziehungen zueinanderstanden. Ein etwaiges kollusives Zusammenwirken zu Lasten der Klägerin lässt sich ihrem Vortrag nicht entnehmen.

II.

34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

Sonstiger Langtext

Berichtigungsbeschluss vom 7. Oktober 2022

Tenor:

Das Endurteil des Landgerichts Hamburg - Kammer 4 für Handelssachen - vom 16.09.2022 wird auf den Antrag der Klägerin vom 22.09.2022 im Tatbestand wie folgt berichtigt:

  1. Auf Seite zwei im dritten Absatz in Satz 1 werden die Worte „durch die Beklagte“ nach dem Wort „Nitrilhandschuhe“ gestrichen.

  2. Auf Seite zwei im vierten Absatz in Satz zwei werden die Worte „die Klägerin“ ersetzt durch die Worte „U. P. GmbH“.

  3. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Gründe:

Auf den zulässigen Antrag vom 22.09.2022 war der Tatbestand hinsichtlich der Punkte 1) und 2) zu berichtigen. Im Übrigen war der Antrag zurückzuweisen. Die von der Klägerin gewünschten Ergänzungen in Ziffer 3. des Antrages sind nicht vorzunehmen, da der Tatbestand insoweit zutreffend ist. Die Ergänzungen mögen aus Sicht der Klägerin wünschenswert sein, sie sind aber für die Entscheidung des Falles irrelevant. Der Antrag zu 4. war ebenfalls zurückzuweisen, da die Aussage entsprechend im Protokoll der mündlichen Verhandlung enthalten ist, eine Ergänzung also gar nicht erforderlich ist und dies im Übrigen auch eine Rechtsfrage darstellt.

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