Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 4. Senat für Familiensachen, 2026-01-08, 7 UF 70/24

7 UF 70/24Tribunal Superior8 de jan. de 2026

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Regest

In einer besonderen Ausnahmekonstellation kann das Beschwerdegericht trotz vollständigen Ausschlusses des Umgangs von einer Wiederholung der erstinstanzlich stattgefundenen Anhörung absehen.(Rn.92)

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Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 4. Senat für Familiensachen — 7 UF 70/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-01-08

Aktenzeichen: 7 UF 70/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2026:0108.7UF70.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1684 Abs 4 BGB, Art 6 Abs 2 S 1 GG, § 33 Abs 3 FamFG, § 35 FamFG, § 68 Abs 3 FamFG ... mehr

Leitsatz

In einer besonderen Ausnahmekonstellation kann das Beschwerdegericht trotz vollständigen Ausschlusses des Umgangs von einer Wiederholung der erstinstanzlich stattgefundenen Anhörung absehen.(Rn.92)

Orientierungssatz

  1. Ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur als ultima ratio gerechtfertigt, wenn kein milderes Mittel zur Verfügung steht, einer Gefährdung des Kindeswohls zu begegnen. Dies setzt insbesondere voraus, dass einer Gefahr für das Kindeswohl nicht durch Anordnung begleiteter Umgangskontakte oder einer Umgangspflegschaft begegnet werden kann (Anschluss OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Juli 2023 - 16 UF 19/23).(Rn.71)

  2. Eine zwangsweise Vorführung der Kinder in das Gerichtsgebäude zwecks Durchführung einer Kindesanhörung in Anwesenheit des Sachverständigen kommt nicht in Betracht, wenn die erzwungene Kindesanhörung in Anbetracht der übrigen Quellen zur Erforschung des Kindeswillens im Verhältnis zu dem Erkenntnisgewinn außer Verhältnis stehen würde.(Rn.78)

Verfahrensgang

vorgehend AG Hamburg, 13. November 2024, 276 F 63/24

Tenor

  1. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - Familiengericht - vom 13. November 2024, Az. 276 F 63/24, wird zurückgewiesen.

  2. Im Übrigen wird der Antrag der Kindesmutter zurückgewiesen.

  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kindeseltern je zur Hälfte zu tragen, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

  4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 6.000 €.

  5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1 Die Kindeseltern streiten über die Regelung des Umgangs des Kindesvaters mit den beiden Kindern und die Frage eines Umgangsausschlusses.

2 Die Beteiligten sind die Eltern von … und ... Die Eltern waren miteinander verheiratet.

3 Die Kindeseltern hatten im August … einen und die Kindesmutter sodann bis Oktober … weitere fünf Termine bei dem Therapeuten Dr. …. Dieser hat wegen des Therapieabbruchs keine Diagnose gestellt, jedoch gegenüber der ehemaligen Verfahrensbeiständin … (vergleiche Bericht vom 7. April 2020) geäußert, dass die Kindesmutter zu wahnhaften Vorstellungen neige.

4 Am 18. Februar 2020 hat die ...-Klinik … bestätigt, dass der Unterbringungsbeschluss betreffend die Kindesmutter abgewiesen bzw. aufgehoben werden kann, da keine Aufnahmeindikation bestehe und aus psychiatrischer Sicht keine akuten Gefährdungsaspekte vorlägen.

5 Die Eltern leben seit … 2020 voneinander getrennt. Die Ehe der Beteiligten wurde im Jahr 2023 rechtskräftig geschieden. Vor der Trennung und bis November 2023 lebten alle Beteiligten und die Kinder in Köln.

6 Die Kindeseltern führten und führen vor verschiedenen Gerichten eine Vielzahl von gerichtlichen Streitigkeiten, und zwar sowohl u.a. Sorge-, Umgangs,- und Herausgabeverfahren als auch Gewaltschutzverfahren, Unterhaltsverfahren, Verfahren hinsichtlich güterrechtlicher Ansprüche sowie Verwaltungsverfahren. Im Rahmen der geführten Kindschaftsverfahren, die teilweise als einstweilige Anordnungsverfahren und teilweise als Hauptsacheverfahren geführt wurden und in denen stets Obergerichte angerufen wurden, wechselte seit dem ersten Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 5. Juni 2020, Az. 316 F 76/20, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beiden Kinder wiederholt zwischen den Kindeseltern.

7 Zunächst hatte das Amtsgericht Köln mit Beschluss vom 5. Juni 2020, Az. 316 F 76/20, mit einstweiliger Anordnung dem Kindesvater das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder übertragen und, nachdem die Kindesmutter die Übergabe der Kinder an den Vater verweigert hatte, in dem einstweiligen Anordnungsverfahren Herausgabe, Az. 316 F 159/20, die Herausgabe der Kinder an den Kindesvater angeordnet. Diese gerichtlichen Entscheidungen wurden am 18. Juni 2020 zwangsweise unter Mitwirkung von Jugendamt, Gerichtsvollzieher und Polizei vollzogen, nachdem zuvor zwei Polizeieinsätze am 16. Juli 2020 und am 17. Juni 2020 gescheitert waren.

8 Im Rahmen des Umgangsverfahrens vor dem Amtsgericht Köln zu dem Aktenzeichen 316 F 234/20 einigten sich die Eltern auf Umgänge in Form eines Wechselmodells.

9 In dem Hauptsacheverfahren elterliche Sorge, Az. 316 F 118/20, erstattete die Sachverständige Diplom-Psychologin Professor Dr. … am 30. Oktober 2020 ihr schriftliches Gutachten. Die Sachverständige führt aus, dass die Kinder ihren Lebensmittelpunkt bei der Mutter haben sollten, zu der die stärkere Bindung bestehe. Die Entwicklung der Kinder sei grundsätzlich bei keinem der beiden Elternteile mit ziemlicher Sicherheit gefährdet. Die Kinder würden sich klar äußern, bei der Mutter leben und den Vater regelmäßig zu besuchen zu wollen. Es ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine psychiatrisch relevante Erkrankung bei einem der Beteiligten, die die Erziehungsfähigkeit einschränken könnte. Die von dem Vater beschriebenen "Auffälligkeiten" der Mutter seien aus der Dynamik der Beziehung der Eltern zu erklären und kein Zeichen einer Erkrankung.

10 Mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 17. Februar 2021, Az. 316 F 118/20, wurde das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder auf die Kindesmutter übertragen und der Umgang nahezu paritätisch (Umgangsrecht des Kindesvaters 14-tägig von dienstags bis montags) unter hälftiger Aufteilung der Ferienzeiten geregelt; die hiergegen eingelegten Beschwerden der Kindeseltern wurden mit Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Dezember 2021, Az. II-25 UF 42/21, zurückgewiesen.

11 In der Folgezeit wurde jedoch die Umgangsregelung nicht regelmäßig umgesetzt. Der Kindesvater strengte mehrere Ordnungsgeldverfahren an; da die Übergaben nicht wie gerichtlich angeordnet an der Kita/Schule, sondern am mütterlichen Haushalt stattfanden und zum Teil auch kein Umgang zwischen … und dem Kindesvater stattfand, verhängte das Amtsgericht Köln in der Zeit vom 05. Juli 2022 bis zum 25. Oktober 2022 insgesamt sechs Ordnungsgelder.

12 Ab Ende September 2022 verweigerte die Kindesmutter jeglichen Umgang der Kinder mit dem Kindesvater, sodass der Kindesvater erneut ein einstweiliges Anordnungsverfahren Sorge beim Amtsgericht Köln, Az. 316 F 277/22, einleitete, in dem das Amtsgericht Köln mit Beschluss vom 15. November 2022 das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder auf den Kindesvater übertrug. Mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 14. Dezember 2022 in dem Herausgabeverfahren, Az. 316 F 314/22, wurde sodann per einstweiliger Anordnung auch die Herausgabe der Kinder an den Vater angeordnet. Die Kindesmutter verweigerte die Herausgabe der Kinder.

13 Ein am 15. Dezember 2022 durchgeführter Polizeieinsatz zur Herausnahme der Kinder aus dem mütterlichen Haushalt, bei dem ein Gerichtsvollzieher, drei Mitarbeiter des Jugendamtes und fünf Polizisten anwesend waren, wurde abgebrochen, nachdem die Kindesmutter sich der Aufforderung, die Kinder herauszugeben, widersetzt hatte und die Kinder massiven Widerstand geleistet hatten.

14 Am 22. Dezember 2022 wurde sodann der Herausgabebeschluss zwangsweise vollstreckt. Anwesend waren Polizisten, Vertreter des Jugendamtes, der Kindesvater, die Mutter des Kindesvaters, eine Schwägerin des Kindesvaters sowie die Kindesmutter, welche in einem Zimmer separiert wurde, während die Kinder schreiend und weinend aus dem Haus getragen, ins Auto gesetzt und in den Haushalt des Kindesvaters verbracht wurden. Ab diesem Zeitpunkt lebten die Kinder (bis Ende Januar 2023) im väterlichen Haushalt; ein Umgang mit der Kindesmutter fand nicht statt und war jedenfalls bis Ende Januar 2023 weder gerichtlich geregelt noch zwischen den Eltern vereinbart.

15 Am 9. Januar 2023 kam es zu einem mehrstündigen Polizeieinsatz in der Grundschule der Kinder. Grund hierfür war erneut ein elterlicher Konflikt dahingehend, dass die Kindesmutter unabgesprochen ... von der Grundschule abholen wollte und sich der Vater diesem Begehren widersetzte.

16 Nachdem mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 30. Januar 2023 in dem einstweiligen Anordnungsverfahren Umgang, Az. 316 F 4/23, ein Umgangsrecht des Kindesvaters alle 14 Tage am Wochenende sowie die Anordnung einer Umgangspflegschaft angeordnet und mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 31. Januar 2023 in dem einstweiligen Anordnungsverfahren Sorge, Az. 316 F 277/22, das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht des Kindesvaters aufgehoben worden war und damit das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht wieder der Kindesmutter oblag, hat der Kindesvater am 14. Februar 2023 das parallele Hauptsacheverfahren Sorge vor dem Amtsgericht Köln, Az. 316 F 38/23 (7 UF 71/24 Senat - 276 F 40/24 AG Hamburg), eingeleitet.

17 Der letzte Umgang des Kindesvaters mit den Kindern fand am Wochenende 17. bis 19. März 2023 statt.

18 Mit Beschluss vom 24. März 2023 hat das Amtsgericht Köln in Hinblick auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen … aus Düsseldorf zu der Frage, bei welchem Elternteil sich für die Kinder unter Berücksichtigung ihrer Bindungen und Chancen für eine gesunde, geistige, körperliche und seelische Entwicklung die besten Chancen ergeben würden.

19 Mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 15. Juni 2023, Az. 1 BvR 1076/23, wurde die Wirksamkeit des Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Mai 2023, Az. II 25 UF 19/23 - AG Köln 316 F 277/22, sowie des Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom 12. Juni 2023, Az. 316 F 130/23, für sechs Monate ausgesetzt, sodass die Kindesmutter wieder – nach Maßgabe des Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom 17. Februar 2021, Az. 316 F 118/20, in Verbindung mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Dezember 2021 – das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder ausübte.

20 Das Hauptsacheverfahren Sorge, Az. 316 F 38/23 AG Köln (7 UF 71/24 Senat - 276 F 40/24 AG Hamburg), wurde von Amts wegen vom Amtsgericht Köln am 29. August 2023 dahingehend erweitert, dass auch geprüft werden sollte, ob die Umgangsregelung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 17. Februar 2021, Az. 316 F 118/20, abzuändern ist; der Beweisbeschluss der elterlichen Sorge vom 24.03.2023 wurde vom Amtsgericht Köln dementsprechend ergänzt.

21 Ende Oktober/Anfang November 2023 verzog die Kindesmutter mit den Kindern nach Hamburg und meldete ohne Zustimmung des Kindesvaters beide Kinder in Hamburger Schulen an. Es folgte eine erneute gerichtliche Auseinandersetzung im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens gemäß § 1628 BGB sowie eine Anfechtungsklage des Kindesvaters beim Verwaltungsgericht Hamburg jeweils hinsichtlich der erfolgten Schulanmeldung.

22 Mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 17. November 2023, Az. 1 BvR 1076/23, wurde der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Mai 2023 aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen.

23 Am 4. Juni 2024 hat das Amtsgericht Hamburg das parallele Hauptsacheverfahren Sorge, Az. 316 F 38/23 AG Köln (7 UF 71/24 Senat - 276 F 40/24 AG Hamburg), vom Amtsgericht Köln übernommen.

24 Das vorliegende Verfahren zum Umgang wurde sodann vom Amtsgericht Hamburg abgetrennt und wurde seitdem zu dem Aktenzeichen 276 F 63/24 geführt. Ebenfalls abgegeben wurde vom Amtsgericht Köln das einstweilige Anordnungsverfahren Umgang, Az. 316 F 4/23, welches beim Amtsgericht Hamburg dann zu dem Aktenzeichen 276 F 74/24 geführt wurde.

25 Mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 28. Juni 2024, Az. 1 BvR 1710/24 (II-25 UF 52/24 OLG Köln, 316 F 4/23 AG Köln) wurde in dem einstweiligen Anordnungsverfahren Umgang die Verfassungsbeschwerde des Kindsvaters hinsichtlich der Verfahrensdauer des Umgangsverfahren nicht zur Entscheidung angenommen.

26 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Vorverfahren und des weiteren Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf die sehr ausführlichen Gründe zu Ziffer I. des angegriffenen Beschlusses des Familiengerichtes Bezug genommen.

27 Mit Beschluss das Amtsgericht Hamburg vom 13. November 2024 wurde im vorliegenden Verfahren der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Köln vom 17. Februar 2021, Az. 316 F 118/20, zu Ziffer 3 abgeändert und der Umgang des Kindesvaters mit beiden Kindern bis zum 12. November 2026 ausgeschlossen.

28 Zur Begründung führt das Familiengericht aus, dass sich die noch im Gutachten vom 30. Oktober 2020 beschriebene Situation (damals hätten beide Kinder noch geäußert, den Vater besuchen zu wollen) wesentlich verschlechtert habe. In den Kindesanhörungen durch das Familiengericht am 30. November 2023 und am 27. August 2024 hätten beide Kinder, besonders …, eine starke Abwehrhaltung gegen den Vater zum Ausdruck gebracht. Beide Kinder hätten zuletzt jeden Kontakt mit dem Vater, auch durch Videotelefonate oder Briefe, vehement abgelehnt. Diese Abwehrhaltung der Kinder gegenüber dem Kindesvater sei stark von der Kindesmutter beeinflusst worden. Dennoch gehe das Gericht davon aus, dass der beeinflusste Wille der Kinder Ausdruck echter und damit schützenswerter Bindungen der Kinder sei und ihren wirklichen Bindungsverhältnissen entspräche. Die Kinder hätten die zwangsweise durchgesetzte Vollstreckung der Herausgaben als Angriff in ihrer Autonomie erlebt und würden nun hierauf mit Wut und Angst auf den Kindesvater reagieren. Diese Situation habe sich zwischenzeitlich so verfestigt, dass nicht zu erwarten sei, dass sich an dieser Ablehnung und Verweigerungshaltung der Kinder zeitnah etwas ändern könne. Angesichts dieses intensiven und stabilen Willens der Kinder sei mit ziemlicher Sicherheit eine erhebliche Schädigung des geistigen und körperlichen Wohls der Kinder zu erwarten, wenn ein Umgang zwangsweise fortgesetzt werden würde. Die Kinder würden dies erneut als gravierende Verletzung ihrer Autonomie ansehen. Um die Kinder von den Belastungen durch den Elternkonflikt zu entlasten und die damit einhergehende erhebliche Gefährdung von ihnen abzuwenden, gäbe es keine andere Möglichkeit, als den Umgang des Kindesvaters mit den Kindern auszuschließen. Andere Mittel, wie etwa eine Reduzierung des Umgangs oder die Bestellung eines Umgangspflegers, seien durch das Amtsgericht Köln bereits ausgeschöpft worden. Mit einem Umgangsausschluss sei zu hoffen, dass die Kinder in dieser Zeit zur Ruhe kommen, sich in ihrer Persönlichkeit weiterentwickeln und inneren Abstand zum elterlichen Konflikt gewinnen können. Damit dies möglich sei, müsse den Kindern angesichts der verfestigten Situation und des schon lange dauernden Konfliktes aber ein ausreichend langer Zeitraum gewährt werden, weswegen ein Umgangsausschluss für die Dauer von zwei Jahren erforderlich sei. Die Fortsetzung der begonnenen Begutachtung sei nicht erforderlich, da in Abwägung des zu erwartenden Erkenntnisgewinns mit den für die Kinder verbundenen Belastungen diese nicht verhältnismäßig sei.

29 Gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 13. November 2024 hat der Kindesvater mit Schriftsatz vom 15. November 2024, eingegangen bei Gericht am gleichen Tage, Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2024 begründet.

30 Während der Kindesvater erstinstanzlich keinen bestimmten Antrag zum Umgang gestellt hat, verfolgt er nun mit seiner Beschwerde die Aufhebung des Umgangsausschlusses und eine in das Ermessen des Senats gestellte Umgangsregelung für ihn und beide Kinder.

31 Zur Begründung seiner Beschwerde trägt der Kindesvater vor, das Familiengericht habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. In Anbetracht der komplexen Problematik hätte das Familiengericht nicht ohne Gutachten entscheiden dürfen. Insbesondere hätte gutachterlich geprüft werden müssen, ob das Verhalten der Kindesmutter das Kindeswohl gefährdet und ob den Kindern in der dauerhaften Isolation bei der Kindesmutter schwere langfristige Schäden und Nachteile drohen, bevor er, der Kindesvater, aus dem Leben der Kinder für zwei Jahre dauerhaft entfernt werde. Eine gutachterliche Wertung wäre auch im Hinblick darauf, dass es sich bei dem geäußerten Willen der Kinder um Äußerungen manipulierter Kinder handele, von denen mindestens eines stark parentifiziert und das andere acht Jahre alt sei, notwendig gewesen. Auch unter Berücksichtigung von Verhältnismäßigkeit hätte jedenfalls ein Gutachten nach Aktenlage erstellt werden können.

32 Der Umgangsausschluss habe zur Folge, dass die Kinder langfristig bei einer nicht erziehungsfähigen Mutter aufwüchsen und der Vater als einziger erziehungsfähiger Elternteil dauerhaft von der Betreuung ausgeschlossen werde.

33 Ferner habe das Familiengericht verkannt, dass die Kinder ihre emotionalen Belastungen und Ängste erst seit dem Kontaktabbruch im März 2023 zeigten. Obwohl sie seitdem in der Isolation bei der Kindesmutter lebten, seien sie nicht zur Ruhe gekommen, vielmehr seien sie schwerer belastet als Anfang 2023 bzw. in den Vorjahren. Bei objektiver Betrachtung dränge sich der Schluss auf, dass das Verhalten der Kindesmutter die originäre Ursache der Belastungen und Ängste der Kinder sei. Die Kinder hätten erst seit dem Kontaktabbruch erklärt, den Kindesvater nicht mehr sehen zu wollen. Es sei daher die staatliche Pflicht, den Kontakt wiederherzustellen.

34 Die Kindesmutter ist der Ansicht, die Einholung eines weiteren Gutachtens widerspreche der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes. Ein erneutes Gutachten stelle eine zusätzliche Belastung für die Kinder dar, die bereits unter der Konfliktsituation und den Handlungen des Vaters litten. Der Kindesvater sei ein Psychopath, der versucht habe – angeblich zum Wohl der Kinder – eine gesunde Mutter unter Medikamente zu setzen und sie am 18.02.2020 in die …-Klinik einzuweisen. Der Kindesvater sei ferner ein drogenabhängiger Narzisst, der durch seine Vorfahren mit Nazi-Vergangenheit rassistisch geprägt sei und Zugang zu den Waffen seines Vaters habe. Es liege keinerlei Kindeswohlgefährdung durch sie, die Kindesmutter vor; vielmehr sei allein der Kindesvater Täter in der aktuellen Situation. Dieser missachte den Willen der Kinder und nehme deren Gefühle nicht ernst.

35 Der Kindesvater habe wiederholt gewalttätige Vorfälle zum Nachteil der Kinder verursacht und danach die Kinder bewusst von ihr, der Kindesmutter, isoliert. Entsprechende aggressive Handlungen belegten die Vorfälle am 16. Juni 2020, am 17. Juli 2020, am 18. Juni 2020, am 15. Dezember 2022, am 22. Dezember 2022 und am 9. Januar 2023. Der Kindesvater nutze gezielt Drohungen und Manipulationen, um Kontrolle über Situationen und beteiligte Personen zu erlangen. Die wiederholten Drohungen und das Stalking des Kindesvaters führten zu einem angespannten und gefährlichen Umfeld für die Kinder. Aufgrund der von Seiten des Kindesvaters betriebenen Vollstreckung von Beschlüssen mit Staatsgewalt gegen seine Kinder hätten diese berechtigterweise Angst vor einer erneuten gewaltsamen Trennung von ihr, der Kindesmutter, einem Kontaktverbot und vor der Gewalt des Vaters.

36 Die Kinder hätten fortlaufend, so wie es die Gutachterin bereits im August 2020 festgestellt habe, geäußert, ihren Lebensmittelpunkt bei ihr, der Kindesmutter, und lediglich Wochenendumgang alle zwei Wochen mit dem Vater haben zu wollen. Nach einigem Umdenken ab dem 31. Januar 2023 hätten die Kinder dann schnell erkannt, dass der Kindesvater tatsächlich kein ernsthaftes Interesse an ihnen zeige. Jetzt wünschten die Kinder nachvollziehbar keinen weiteren Umgang mehr mit dem Kindesvater; ein entsprechender Umgang wäre angesichts der bisherigen Geschehnisse erneut nur per Gewaltanwendung durchsetzbar.

37 Wie sich aus den Briefen von … unübersehbar ergebe, sei … offensichtlich sehr verzweifelt darüber gewesen, dass sein seit 2020 klar formulierter Wille nie gehört bzw. gegen ihn verwendet worden sei. Seine Verzweiflung sei nach der gewaltsamen Umplatzierung am 22. Dezember 2022 derart eskaliert, dass er darüber nachgedacht habe, aus dem fahrenden Auto des Vaters zu springen.

38 Der ausdrückliche Wunsch der Kinder, keinen Kontakt mehr zum gewalttätigen Vater zu haben, müsse ernst genommen werden. Jedenfalls unterstützten die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu dem Aktenzeichen 1 BvR 1076/23 den Entzug des Sorgerechtes des Kindesvaters, da diese neben den geltenden Gesetzen und der Istanbul Konvention betonten, dass das Wohl des Kindes an oberster Stelle stehen müsse.

39 Nach Maßgabe ihres Berichtes vom 30. Januar 2025 ist die Verfahrensbeiständin der Ansicht, dass Umgänge unter den aktuellen Umständen nicht umsetzbar seien. Es entspreche nicht dem Wohl der Kinder, sie zum Umgang zu verpflichten. Der, wenn auch beeinflusste, Wille der Kinder sei beachtlich und es sei nicht förderlich, Treffen zwischen dem Kindesvater und den Kindern zwangsweise umzusetzen. Im Vorfeld des Berichtes habe sie telefonisch sowohl mit … als auch mit … gesprochen. … habe mitgeteilt, dass er seit der Entscheidung des Amtsgerichtes weniger Angst habe und sich besser konzentrieren könne. Er wünsche sich weiterhin diese Ruhe; zwei Jahre Umgangsausschluss würden ihm nicht reichen. Er möchte seinen Vater so lange wie möglich nicht sehen. … habe geäußert, dass ihr Vater sie in Ruhe lassen solle, bis sie 100 sei. Sie wolle ihn nie wieder sehen, ihr sei egal, ob er sie sehen wolle.

40 In seinem Bericht vom 22. April 2025 teilt der Vertreter des Jugendamtes mit, dass die Umsetzung möglicher Umgänge zwischen Kindesvater und den Kindern nicht möglich sei, da sich die Kinder wiederholt gegen den Umgang mit ihrem Vater ausgesprochen hätten. Auch wenn der Kindesvater der Überzeugung sei, die Haltung der Kinder sei von der Kindesmutter gesteuert, könne eine Umsetzung von Umgang gegen den wiederholt ausdrücklichen Wunsch der Kinder, keinen Umgang mit dem Vater haben zu wollen, zu Belastungen und der Beendigung einer beginnenden Ruhephase bei den Kindern führen.

41 Der Kindesvater wurde am 6. Mai 2025 persönlich angehört. Die Kindesmutter hat ihre Teilnahme an der mündlichen Anhörung 20 Minuten vor deren Beginn telefonisch abgesagt und ihr Verhalten damit entschuldigt, dass … am Tag zuvor einen Unfall beim Basketball spielen auf dem Schulhof gehabt habe, daher derzeit die Schule nicht besuchen könne und eine anderweitige kurzfristige Betreuungsmöglichkeit nicht zur Verfügung gestanden habe.

42 Mit Beschluss vom 8. Mai 2025 hat der Senat Beweis erhoben durch Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens zu den Fragen, welche Umgangsregelung zur bestmöglichen Wahrung des Wohls der Kinder angezeigt sei und ob im Falle des Umgangs der Kinder mit ihrem Vater das körperliche, geistige oder seelische Wohl der Kinder konkret gefährdet sei. Mit der Begutachtung wurde der Diplom-Psychologe … vom Institut für gerichtspsychologische Gutachten in Ahrensburg beauftragt.

43 Mit Beschluss vom 3. Juni 2025 hat der Senat die Anhörungsrüge der Kindesmutter gegen den Beweisbeschluss verworfen, den Antrag der Kindesmutter auf Aussetzung/Aufhebung des Beweisbeschlusses zurückgewiesen, das Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit gegen den Sachverständigen zurückgewiesen, Herrn Dr. … nicht als Beistand für die Kindesmutter zugelassen sowie den Antrag auf Entpflichtung von Frau …. als Verfahrensbeiständin zurückgewiesen.

44 Der von der Kindesmutter gegen den Beweisbeschluss sowie den Beschluss vom 3. Juni 2025 als Verfassungsbeschwerde eingelegte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 19. Juni 2025, Az. 1 BvR 1132/25, abgelehnt.

45 Die weitere von der Kindesmutter gegen den Beweisbeschluss sowie den Beschluss vom 3. Juni 2025 eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juli 2025, Az. 1 BvR 1132/25, nicht zur Entscheidung angenommen.

46 Nachdem die Anhörung der Kindesmutter, ursprünglich terminiert auf den 03.06.2025, auf Antrag des neu mandatierten Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter verlegt worden war, wurde die Kindesmutter sodann am 24. Juni 2025 persönlich angehört. Zu diesem Zeitpunkt hatte der neue Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter das Mandat bereits wieder niedergelegt. Persönlich angehört hat die Kindesmutter noch einmal deutlich gemacht, dass sie nicht bereit sei, an einer Begutachtung mitzuwirken. Ebenso wenig würden die Kinder freiwillig an einer Begutachtung mitwirken. Am Ende der Anhörung wurde die Anberaumung einer Kindesanhörung durch den Senat in Anwesenheit des Sachverständigen in Aussicht gestellt.

47 Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2025 teilt die Kindesmutter mit, dass die Kinder eine erneute Anhörung verweigerten und nicht freiwillig an einem weiteren Gutachten teilnehmen werden. Diesem Schreiben beigefügt waren u.a. jeweils ein Brief von … sowie ein Brief von …. vom 20. Juli 2025.

48 Zu der für den 22. Juli 2025 terminierten Kindesanhörung sind weder die Kinder noch die Kindesmutter erschienen.

49 Am Ende der gescheiterten Kindesanhörung teilte der Senat dem ebenfalls erschienenen Sachverständigen und der Verfahrensbeiständin mit, dass er von weiteren Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung einer Kindesanhörung absehen werde; gleichzeitig wird der Sachverständige beauftragt, eine sachverständige Einschätzung zum aktuellen Sachstand zu fertigen. Im Termin hat der Sachverständige auf die Frage des Senats, ob eine Kindesanhörung in der Schule durchgeführt werden könne, mitgeteilt, dass der Ort "Schule" frei von elterlichen Konflikten sein solle, dort fühlten sich die Kinder sicher.

50 Am 29. Juli 2025 legt der Sachverständige … seine schriftliche gutachterliche Stellungnahme vor und führt aus, dass derzeit keine persönliche Umgangsregelung zur bestmöglichen Wahrung des Wohls der Kinder angezeigt sei. Das körperliche, geistige oder seelische Wohl der Kinder wäre konkret gefährdet, wenn ein Umgang gegen den erklärten Willen der Kinder durchgeführt werden sollte.

51 Am 11. November 2025 hat ein weiterer Termin vor dem Senat stattgefunden, zu dem u.a. der Kindesvater und der Sachverständige Herr … erschienen sind. Die Kindesmutter hatte zuvor abgesagt. Der Senat hatte den Sachverständigen geladen, damit die Kindeseltern Fragen an ihn stellen können.

52 Der Kindesvater hält an seinen Anträgen fest, gegen die sich die Kindesmutter wendet. Diese beantragt außerdem, den Umgangsausschluss zu verlängern und den Umgang des Kindesvaters bis auf weiteres, mindestens jedoch bis zur Volljährigkeit der beiden Kinder, auszuschließen.

53 Die Verfahrensbeiständin regt an, die Beschwerde des Kindsvaters zurückzuweisen.

54 Der Vertreter des Jugendamtes schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen an.

55 Die Kinder sind in der Vergangenheit wiederholt gerichtlich angehört worden, und haben sich unter anderem wie folgt positioniert:

56 Nach Maßgabe des Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom 17. Februar 2021, Az. 316 F 118/20, sollen beide Kinder im Mai 2020 noch den Wunsch geäußert haben, gleich viel Zeit mit beiden Eltern verbringen zu wollen.

57 In diesem Vorverfahren elterliche Sorge haben beide Kinder sodann am 4. Februar 2021 vor dem Amtsgericht Köln, Az. 316 F 118/20, angegeben, die Eltern zu vermissen, wenn sie bei dem jeweils anderen Elternteil seien, die Mutter vermissten sie aber mehr.

58 In dem Beschwerdeverfahren haben beide Kinder am 16. November 2021 vor dem Oberlandesgericht Köln, Az. II-25 UF 42/21 (316 F 118/20 AG Köln) geäußert, dass sie ihren Lebensmittelpunkt bei der Mutter haben zu wollen. … hat ferner angegeben, jedes zweite Wochenende bei seinem Vater sein zu wollen.

59 In dem einstweiligen Anordnungsverfahren elterliche Sorge hat am 23. Januar 2023 vom Amtsgericht Köln, Az. 316 F 277/22, eine weitere Kindesanhörung stattgefunden. Beide Kinder wurden getrennt angehört. … hat angegeben, das Umgangsmodell mit wöchentlichem Wechsel "mittel" und letztendlich "doof" zu finden. Sie möchte gerne bei Mama wohnen und Papa besuchen und mit … in einem Haushalt leben. …. hat mitgeteilt, dass das zuvor praktizierte Wechselmodell nervig gewesen sei. Er möchte bei Mama leben und am liebsten selbst entscheiden, wann er seinen Papa sehe. Falls eine flexiblere Regelung nicht funktioniere, könne er sich vorstellen, dass er jedes zweite Wochenende bei seinem Vater verbringe.

60 In dem einstweiligen Anordnungsverfahren zur Schulanmeldung am 30. November 2023 vor dem Amtsgericht Hamburg, Az. 276 F 93/23, wurde … zunächst alleine angehört. In seiner Kindesanhörung lautet es unter anderem wie folgt:

61 "Gute Erinnerungen an den Vater habe er keine. Auch nicht aus der Zeit, als Vater und Mutter noch zusammen gelebt hätten. Er erinnere, wenn er an den Vater denke, vor allem die Situation, als der ihn mit dem Jugendamt von der Mutter weggenommen habe. Auf die Frage der Richterin, dass sie das Gefühl habe, dass … ganz viel Wut in sich habe, ob denn das stimme, bricht … in Tränen aus. Ja, er fühle große Wut. Er müsse immer wieder mit neuen Leuten sprechen. Er habe schon mit drei unterschiedlichen Richtern gesprochen. Immer wieder würde er sagen, was er wolle, nämlich dass er bei seiner Mutter bleiben wolle. Er würde auch ganz viele Gründe dafür nennen. Aber niemanden interessiere, was er wolle und nie werde auf ihn gehört. Stattdessen komme der Vater mit dem Jugendamt und packe ihn mit Gewalt. Er habe das gegoogelt, ob so etwas erlaubt sei. Er habe dabei herausgefunden, dass das Gewalt gegenüber Kindern sei und nicht erlaubt. Wenn er gefragt werde, was er sich für die Zukunft wünsche, dann wäre es, dass er einfach hier in Hamburg in Ruhe mit der Mutter leben könne. Dazu befragt, ob es etwas gebe, was die Richterin seinen Eltern von ihm sagen solle, meint …, dass er dem Vater sagen wolle, dass dieser sie endlich in Ruhelassen und hören soll, was er, …, wolle."

62 … hat in ihrer Kindesanhörung sodann in Anwesenheit ihres Bruders angegeben, dass sie sich für die Zukunft wünsche, dass sie mit der Mutter in Hamburg wohnen bleibe.

63 Im vorliegenden Verfahren wurden die Kinder am 27. August 2024 vom Amtsgericht Hamburg gemeinsam angehört. … hat in dieser Anhörung mitgeteilt, dass er nicht allein zu seinen Freunden gehe, da er sich dies nicht traue. Er habe Angst, der Vater könne ihn mitnehmen. Zur Schule lasse er sich deshalb auch weiterhin von seiner Mutter bringen. Er wolle bei seiner Mutter leben und den Vater wolle er nicht mehr sehen. …. hat ebenfalls angegeben, bei ihrer Mutter leben zu wollen. Beide Kinder haben begleiteten Umgang sowie jeglichen Kontakt zum Kindesvater abgelehnt.

64 … hat wiederholt Briefe sowohl an die Verfahrensbeiständin als auch an die Gerichte verfasst, und zwar unter anderem am 4. November 2022, am 9. November 2022 sowie zuletzt an den Senat am 30. April 2025, am 14. Mai 2025 sowie am 20. Juli 2025. Im letztgenannten Brief teilt …. mit, dass er nichts anderes wolle, als mit seiner Mutter und seiner Schwester und seinen Freunden in Hamburg zu leben. Er wolle nichts mehr mit …. und dem Gericht zu tun haben.

65 Die mittlerweile neun Jahre alte … hat am 20. Juli 2025 an den Senat geschrieben, dass sie nicht noch einmal mit dem Gericht reden wolle. Sie habe schon so oft gesagt, dass sie nicht zu "ihm" wolle, da er sie mit der Polizei von ihrer Mutter weggenommen habe und sie mit ihm nichts zu tun haben wolle. Sie wolle einfach nur mit …. bei ihrer Mutter bleiben.

66 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen, insbesondere auf die Protokolle und Gedächtnisvermerke über die mündlichen Anhörungen vom 06. Mai 2025, vom 24. Juni 2025, vom 22. Juli 2025 und vom 11. November 2025 und die angefochtene Entscheidung des Familiengerichts Hamburg.

II.

67 1. Die Beschwerde des Vaters ist zulässig; sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, §§ 58, 63 Abs. 1, 64, 65 FamFG.

68 2. In der Sache hat die Beschwerde des Kindesvaters keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom 17. Februar 2021, Az. 316 F 118/20, zu Ziffer 3. den Umgang des Kindesvaters mit den Kindern …. und … für die Dauer von 2 Jahren ausgeschlossen. Das Beschwerdevorbringen des Kindesvaters gibt dem Senat keinen Anlass, von dieser Entscheidung abzuweichen.

69 a. Maßstab für den Ausschluss des Umgangs ist vorliegend allein § 1684 Abs. 4 BGB und nicht § 1696 Abs. 1 BGB trotz des Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom 17. Februar 2021. Denn wenn, wie im vorliegenden Fall, in einem Ausgangsverfahren bereits das Umgangsrecht tituliert worden ist, ist der Entscheidungsmaßstab für eine spätere Umgangseinschränkung bzw. einen späteren Umgangsausschluss stets unmittelbar dem § 1684 Abs. 4 BGB zu entnehmen (OLG Naumburg, Beschluss vom 15. Juli 2020 – 3 UF 14/20, BeckRS 2020, 49590 Rn. 5; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Juli 2023 – 16 UF 19/23 in NZFam 2024, 360, beck-online).

70 Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat ein Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausgestaltung näher regeln, § 1684 Abs. 3 S. 1 BGB. Entscheidender Maßstab ist das Kindeswohl. Das Familiengericht hat grundsätzlich die Regelung zu treffen, die unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Eltern dem Kindeswohl nach § 1697a BGB am besten entspricht. Wenn sich die Eltern nicht über die Ausübung des Umgangsrechts einigen können, ist eine Gerichtsentscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt. Dabei müssen sich die Gerichte im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (BVerfG NJW 2007, 1266 Rn. 12 mwN; BeckRS 2021, 20561 Rn. 15 = FamRZ 2021, 1709 mwN).

71 An die Einschränkung oder den Ausschluss des Umgangsrechts eines Elternteils nach § 1684 Abs. 3 und 4 BGB sind strenge Maßstäbe anzulegen. Das Umgangsrecht eines Elternteils steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. Es ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend persönlich zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen. Die Einschränkung oder der Ausschluss des Umgangsrechts kommen in Betracht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren. Entsprechend kann nach § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangs für längere Zeit angeordnet werden, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre (BVerfG BeckRS 2016, 52361 Rn. 19). Dabei erfordert Art. 6 Abs. 2 GG es, bei einem Umgangsausschluss unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu prüfen, ob ein begleiteter Umgang in Betracht kommt. Ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur als ultima ratio gerechtfertigt, wenn kein milderes Mittel zur Verfügung steht, einer Gefährdung des Kindeswohls zu begegnen. Dies setzt insbesondere voraus, dass einer Gefahr für das Kindeswohl nicht durch Anordnung begleiteter Umgangskontakte oder einer Umgangspflegschaft begegnet werden kann (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.7.2023 – 16 UF 19/23 in NZFam 2024, 360, beck-online).

72 Im Rahmen der im konkreten Einzelfall zu treffenden Entscheidung ist auch der Kindeswille, der sich als Ausübung des Rechts des Kindes auf Selbstbestimmung darstellt, insoweit zu berücksichtigen, als er dem Kindeswohl entspricht (BGH NJW 2020, 1065 Rn. 17 ff.).

73 b. Auf der Grundlage dieser Grundsätze ist in Übereinstimmung mit der Verfahrensbeiständin und dem Vertreter des Jugendamts dem Familiengericht in seiner Einschätzung zu folgen, dass eine weitere Gefährdung des Kindeswohls nur durch einen Umgangsausschluss mit einer Dauer von zwei Jahren abgewendet werden kann und mildere Mittel als der Ausschluss des Umgangs nicht geeignet sind, der Kindeswohlgefährdung entgegenzuwirken.

74 Es kann zunächst auf die sehr ausführliche Begründung des in Rede stehenden amtsgerichtlichen Beschlusses verwiesen werden.

75 Darüber hinaus schließt sich der Senat vollumfänglich den nachvollziehbaren und ausführlichen Ausführungen des Sachverständigen … in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 29. Juli 2025 an. Zwar konnte der Sachverständige im Hinblick auf die Haltung der Kindesmutter, weder sie selbst noch die Kinder würden an dem Gutachten mitwirken, lediglich nach Aktenlage ohne Durchführung von persönlichen Gesprächen mit den Kindeseltern und ohne Durchführung einer Interaktionsbeobachtung zwischen Elternteilen und Kindern lediglich eine gutachterliche Stellungnahme abgeben. Im Rahmen dieser Stellungnahme hat der Sachverständige jedoch den gesamten umfangreichen Akteninhalt umfassend gewürdigt und hat dabei insbesondere alle kritischen Verhaltensweisen der Kindesmutter, die von Seiten des Kindesvaters als Beschwerdeführer vorgebracht worden sind, einer gutachterlichen Bewertung unterzogen. Nicht zu beanstanden ist insoweit, dass der Sachverständige aus paritätischen Gründen im Hinblick auf die Verweigerungshaltung der Kindesmutter auch von einem persönlichen Gespräch mit dem Kindesvater Abstand genommen hat. Des Weiteren bestand keine Notwendigkeit, dass auch der Sachverständige mit den Schulleitern/Lehrern der Kinder spricht, da im Laufe des Verfahrens mittlerweile sowohl durch den Vertreter des Jugendamtes als auch durch die Verfahrensbeiständin jeweils Gespräche mit den Schulen stattgefunden haben und die Gesprächsinhalte entsprechend von den Fachbeteiligten sodann wiedergegeben worden sind. Da der Sachverständige keine Gespräche mit den Kindern führen konnte, hat der Sachverständige zur Erforschung des kindlichen Willens auf die zahlreichen im Verfahren bereits durchgeführten Kindesanhörungen, die Gespräche zwischen den Kindern und der Verfahrensbeiständin sowie die in den Briefen der Kinder, die ebenfalls zahlreich zur Akte gelangt sind, formulierten Wünsche der Kinder zurückgegriffen.

76 Weitere Erkenntnisquellen standen dem Sachverständigen – und mit ihm dem Senat – nicht zur Verfügung, nachdem die Kindesanhörung in Anwesenheit des Sachverständigen mangels Erscheinen der Kinder nicht stattgefunden hat.

77 Damit hat der Senat im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auch umfassend seiner Amtsermittlungspflicht gemäß § 26 FamFG Genüge getan, denn es wurden alle dem Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft. Der Senat folgt insoweit der Einschätzung des Sachverständigen, von einer angekündigten oder gegebenenfalls unangekündigten Anhörung der Kinder in ihren Schulen Abstand zu nehmen. Derzeit erfolgt sowohl bei … als auch bei … bis auf entschuldigte Fehltage ein regelmäßiger Schulbesuch; damit steht den Kindern außerhalb des mütterlichen Haushalts ein neutraler Ort zur Verfügung, in dem sie sich sicher fühlen, Kontakt zu Gleichaltrigen über mehrere Stunden pflegen und sich in diesem sozialen Gefüge zurechtfinden und entwickeln können. Die Durchführung einer Kindesanhörung in der Schule würde dazu führen, dass die elterlichen Konflikte, die die beiden Kinder bereits seit fünf Jahren ertragen müssen, in ihr sicheres und unbelastetes Umfeld "Schule" hineingetragen würden. Gleichzeitig bestünde die Gefahr, dass die Kinder im Fall einer angekündigten Kindesanhörung zwecks Vermeidung dieser den Schulbesuch am Tag der Kindesanhörung und in der Folge möglicherweise den gesamten Schulbesuch verweigern, um der ungewollten und unangekündigten erneuten Kindesanhörung und den hiermit wieder einhergehenden Belastungen zu entgehen. Dies hätte zur Folge, dass der einzige Ort, der frei ist von Beeinflussungen durch die Kindesmutter und in dem sich die Kinder sicher fühlen, den Kindern genommen werden würde.

78 Da die Kinder in der Vergangenheit bereits zweimal zwangsweise mit Polizei, Gerichtsvollzieher und Jugendamt aus dem mütterlichen Haushalt gegen ihren Willen abgeholt worden sind, kommt für den Senat eine zwangsweise Vorführung der Kinder in das Gebäude des Oberlandesgerichtes zwecks Durchführung einer Kindesanhörung in Anwesenheit des Sachverständigen nicht in Betracht, da eine erzwungene Kindesanhörung in Anbetracht der übrigen Quellen zur Erforschung des Kindeswillens im Verhältnis zu dem Erkenntnisgewinn außer Verhältnis stehen würde.

79 Im Einzelnen:

80 Der bestehende elterliche Konflikt und die Involvierung der Kinder in dieses Konfliktfeld stehen dem Gelingen einer Umgangsregelung entgegen.

81 Der Senat folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Dieser führt aus, dass im Falle der Einbeziehung von Kindern in ein elterliches Hochkonfliktfeld eine Gefährdung des Kindes wahrscheinlich sei und in dessen Interesse kurzfristig nur eine gerichtliche Entscheidung als Machteingriff von außen zu einer gewissen Beruhigung der Situation führen könne. Diese Beruhigung der Situation sei in diesen Fällen zumeist nur über eine zusätzliche Umgangseinschränkung oder Aussetzung zu erreichen, denn es sei keinem Kind auf Dauer zuzumuten, sich in einem hoch eskalierten Konfliktfeld zu bewegen und zwischen den verfeindeten Eltern hin und her zu wechseln. Kinder seien bei Vorliegen von Hochkonflikthaftigkeit außergewöhnlichen Belastungen ausgesetzt und es würden sich deutlich ausgeprägte Folgeschäden zeigen.

82 In Anbetracht der sich aus dem vorliegenden Verfahren ergebenen wechselseitigen schweren Vorwürfe der Eltern gegeneinander und des gesamten Verlaufs der letzten fünf Jahre mit der Vielzahl angeführten Gerichtsverfahren bestehen für den Senat keinerlei Zweifel, im vorliegenden Fall von einer hochkonflikthaften Familie zu sprechen. Das Familiengericht hat insoweit bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die elterlichen Konflikte im Laufe der Zeit wiederholt verschärft hätten und immer neue Eskalationsstufen erreicht worden sind. Bei dieser Sachlage ist nicht absehbar, ob in Zukunft mit einer Veränderung dieses Konfliktes gerechnet werden kann. Es ist eher sehr wahrscheinlich, dass sich dies nicht ändern, sondern im Gegenteil verstärken wird, da der Senat bei keinem Elternteil ein Bewusstsein für sein die Situation weiter eskalierendes Verhalten feststellen kann.

83 In diesen Konflikt sind … und … seit fünf Jahren anhaltend involviert: Wiederholt haben sie Gespräche geführt mit der Sachverständigen, den jeweiligen Vertretern des Jugendamtes, ihren Verfahrensbeiständen, der Umgangspflegerin und Richtern und damit mit einer Vielzahl von für sie fremden Personen über die elterliche Situation, die Frage ihres Lebensmittelpunktes und Besuchsregelungen zum anderen Elternteil. Zweimal sind die Kinder unter Anwendung von Zwang gegen ihren Willen aus ihrem vertrauten Umfeld herausgerissen worden, als der Kindesvater sein Aufenthaltsbestimmungsrecht bzw. Umgangsrecht durchgesetzt hat. Ihr ihnen in Köln vertrautes Umfeld mussten sie während des laufenden Schuljahres 2023 in Anbetracht des Umzuges nach Hamburg, der ebenfalls in den elterlichen Streitigkeiten in finanzieller Hinsicht seinen Grund hat und den die Kindesmutter als Flucht bezeichnet, verlassen und sich in den Hamburger Alltag neu gewöhnen. Seit fünf Jahren leiden die Kinder damit unter der Trennung der Eltern und den hiermit einhergehenden Anfeindungen, Vorwürfen und den jeweils anderen Elternteil schadenden bzw. nachteiligen Verhaltensweisen ihrer Eltern. Mittlerweile bestehen bei den Kindern Ängste und Befindlichkeitsstörungen, wobei der Sachverständige ausführt, dass die Kinder scheinbar über eine ausreichende Resilienz verfügten und abgesehen von der Umgangsverweigerung keine deutlichen Anzeichen für Verhaltensauffälligkeiten oder Entwicklungsbeeinträchtigungen zeigten.

84 Im Rahmen dieses Hochkonfliktfeldes haben sich die Kinder seit nunmehr über zwei Jahren derart deutlich positioniert, dass sie den Kontakt mit dem Kindesvater absolut ablehnen. Bereits Ende März 2023 haben sich die Kinder gegenüber der Umgangsbegleiterin komplett verweigernd geäußert (siehe Bericht der Umgangsbegleiterin vom 01. April 2025). Entsprechendes hat der damalige Verfahrensbeistand Herr … deutlich bestätigt. Entsprechende Willensbekundungen haben die Kinder in den gerichtlichen Anhörungen vor dem Amtsgericht Hamburg im November 2023 und zuletzt im August 2024 wiederholt. Diesen Willen haben sie auch im Rahmen des Telefonats im Januar 2025 mit ihrer Verfahrensbeiständin bestätigt und noch einmal in den Briefen an den Senat vom 20. Juli 2025 schriftlich fixiert.

85 In Anbetracht dieses stabilen und intensiven Willens befürwortet der Sachverständige, auch wenn nicht geklärt ist, ob es sich insoweit um einen autonomen Willen der Kinder handelt, diesen Willen unbedingt zu beachten, um das Konzept der Selbstwirksamkeit der Kinder nicht infrage zu stellen und deren psychische Stabilität aufgrund von Maßnahmen gegen ihren Willen nicht zu gefährden.

86 Entsprechendes befürworten sowohl der Vertreter des Jugendamtes als auch die Verfahrensbeiständin der Kinder.

87 Dieser Auffassung kann der Senat nur in vollem Umfange beitreten: Es kann … und … nicht länger zugemutet werden, in das absolut eskalierte - und unfassbare - elterliche Konfliktfeld einbezogen zu werden. Es besteht dringend die Notwendigkeit, dass in ihrem Leben jetzt endlich Ruhe vor dem elterlichen Konflikt eintritt. Da die Eltern in ihren Erziehungs- und Verhaltenskompetenzen derart eingeschränkt sind (auch wenn der Senat grundsätzlich von der Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters ausgeht, s. hierzu und auch im Übrigen den Beschluss des Senats im Verfahren 7 UF 71/24), dass sie nicht in der Lage sind, für die Kinder eine Situation zu schaffen, in der die Kinder ohne größere Belastungen zwischen beiden Elternhäusern hin und her wechseln könnten, kann eine Beruhigung nur eintreten durch eine Umgangsregelung in Form eines Umgangsausschlusses. Sowohl die Verfahrensbeiständin als auch der Vertreter des Jugendamtes haben darauf hingewiesen, dass nach Erlass des angegriffenen Beschlusses eine beginnende Ruhephase eingetreten sei und die Kinder die aktuellen Umstände nach Erlass des angegriffenen Beschlusses als entspannt wahrgenommen hätten. Entsprechendes muss unbedingt wieder erreicht werden!

88 Hinzu kommt, dass in Anbetracht der Tatsache, dass die Kinder jeglichen Kontakt zum Vater ablehnen und auch die Kindesmutter nicht bereit ist, einen Umgang der Kinder mit dem Kindesvater anzubahnen, Modalitäten hierfür zu erarbeiten bzw. zu unterstützen, sondern sie vielmehr die Kinder in ihrer Verweigerungshaltung bestärkt, ein Umgang nur mit Gewalt, also erneut nur unter Ergreifung von Zwangsmaßnahmen umgesetzt werden könnte. Es liegt auf der Hand, dass im Falle der Durchführung eines solchen erzwungenen Umgangs gegen den erklärten Willen der Kinder das körperliche, geistige und seelische Wohl der Kinder konkret gefährdet wäre.

89 Der Umgangsausschluss ist auch verhältnismäßig. Mildere Mittel sind derzeit nicht geeignet, eine Kindeswohlgefährdung im Falle von Umgangskontakten zu vermeiden. Die im Januar 2023 angeordnete Umgangspflegschaft scheiterte bereits Ende März 2023; diese stellte also kein geeignetes Mittel dar. Nachdem die Kinder jeglichen Kontakt zum Vater ablehnen, stehen auch Umgangsmöglichkeiten in Form von begleitetem Umgang oder Kontakt durch Briefe oder Pakete rein tatsächlich nicht zur Verfügung.

90 Die angeordnete Dauer des Umgangsausschlusses durch das Familiengericht ist verhältnismäßig und angemessen. Mit dem Familiengericht erachtet der Senat in jedem Fall einen Umgangsausschluss für zwei Jahre als ausreichend, aber auch erforderlich, damit es den Kindern gelingen kann, Abstand zum elterlichen Konflikt zu gewinnen, und damit die Kinder die Möglichkeit erhalten, sich endlich kindgerecht und altersgemäß entwickeln zu können.

91 Während der Zeit des Umgangsausschlusses ist beiden Elternteilen, also sowohl der Kindesmutter als auch dem Kindesvater, dringend zu empfehlen, über ihre eigenen Positionen kritisch nachzudenken, im Interesse ihrer Kinder den elterlichen Konflikt zu deeskalieren, sich zu bemühen, eigene Interessen und Besitzansprüche zurückzufahren und den jeweils anderen Elternteil auch in seinen positiven Aspekten zu betrachten!

92 3. Von einer Wiederholung der erstinstanzlich bereits durchgeführten persönlichen Anhörung von … und … im Beschwerdeverfahren hat der Senat abgesehen, da aus Verhältnismäßigkeitsgründen ein schwerwiegender Grund gemäß §§ 68 Abs. 3 und Abs. 5 Nr. 2, 159 Abs. 2 Nr. 1 FamFG vorliegt.

93 Aus ihren Briefen wird deutlich, dass beide Kinder eine Kindesanhörung verweigern. Die Kindesmutter hat ebenfalls verweigert, die Kinder am 22. Juli 2025 zur Kindesanhörung zu bringen. Auch für die Zukunft hat die Kindesmutter in Aussicht gestellt, die Kinder nicht gegen ihren Willen zur Kindesanhörung zu bringen und einer Anhörung der Kinder im mütterlichen Haushalt widersprochen.

94 Im Falle der Verweigerung einer Kindesanhörung ist zu unterscheiden, ob die Kinder verfahrensfähig sind oder nicht. Sowohl … als auch … sind derzeit - noch - nicht verfahrensfähig gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG.

95 Eine Erzwingung der Anhörung der Kinder durch die Festsetzung von Ordnungsmitteln nach § 33 Abs. 3 FamFG gegen die Kindesmutter als der Elternteil, der dafür verantwortlich ist, dass die Kinder nicht zur Anhörung erschienen sind, kommt daher nicht in Betracht, da gemäß § 33 Abs. 3 FamFG eine Sanktion in Form von Ordnungsmitteln nur für das persönliche Erscheinen des Beteiligten selbst vorsieht, eine Festsetzung gegen den Inhaber der tatsächlichen Obhut der Kinder nicht vorgesehen ist (vgl. OLG Karlsruhe Beschl. v. 11. Januar 2023 – 5 WF 138/22, BeckRS 2023, 92, beck-online).

96 Eine Erzwingung der Anhörung der Kinder durch die Verhängung von Zwangsmitteln gemäß § 35 FamFG gegen die Kindesmutter scheidet ebenfalls aus.

97 Es ist bereits fraglich, ob vorliegend ein Zwangsmittel gemäß § 35 FamFG als ein für in die Zukunft gerichtetes Beugemittel überhaupt verhängt werden kann. Zum Teil wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Celle FamRZ 2019, 1875, juris Rn. 9 und KG Berlin FamRZ 2019, 1702) und in der Literatur von der Möglichkeit ausgegangen, dass grundsätzlich im Wege der Verhängung eines Zwangsgeldes gemäß § 35 Abs. 1 FamFG die Kindesanhörung gegen die Nichtmitwirkung bereiten Eltern durchgesetzt werden kann. Nach Maßgabe des Oberlandesgerichts Karlsruhe soll es demgegenüber bereits an einer gerichtlichen Anordnung und damit einer Voraussetzung für die Verhängung des Zwangsgeldes, die in der Zukunft noch durchgesetzt werden soll, fehlen, wenn der in der gerichtlichen Anordnung genannte einzige Termin zur Vornahme der Handlung (Kindesanhörung) bereits vorüber ist (OLG Karlsruhe Beschl. v. 11. Januar 2023 – 5 WF 138/22, BeckRS 2023, 92, beck-online).

98 Diese Frage kann jedoch dahinstehen, da vorliegend die Verhängung eines Zwangsmittels absolut aussichtslos, aber jedenfalls kindeswohlgefährdend und damit unverhältnismäßig ist. Zunächst geht der Senat mit ziemlicher Sicherheit auf Basis des bisherigen Sachstandes davon aus, dass die Verhängung eines Zwangsmittels gegen die Kindesmutter, egal in welcher Höhe, nicht dazu führen würde, dass sich die Kindesmutter dem Druck beugt und die Kinder gegen ihren erklärten Willen zu einer Kindesanhörung in das Gebäude des Hanseatischen Oberlandesgerichtes bringen wird. Denn von gerichtlichen Anordnungen hat sich die Kindesmutter in der Vergangenheit wiederholt unbeeindruckt gezeigt und ihr Handeln ausschließlich an dem Willen der Kinder orientiert. Gleichzeitig würde durch die Verhängung eines Zwangsmittels eine weitere Verfahrensverzögerung eintreten, da davon auszugehen ist, dass die Kindesmutter mutmaßlich wieder den Rechtsweg in vollem Umfange ausschöpfen würde. Die hiermit einhergehende Verfahrensverzögerung muss den Kindern unter allen Umständen erspart werden. Die Kinder müssen jetzt zur Ruhe kommen. Viel zu lange sind sie bereits in den elterlichen Konflikt involviert. Mit kindeswohlzentriertem Blick ist jetzt endlich ein Schlussstrich für die Kinder zu ziehen - ein Fortdauern des vorliegenden Verfahrens und eine hiermit einhergehende weitere Unsicherheit kann den Kindern nicht mehr länger zugemutet werden. Entsprechendes wäre auch nicht mehr verhältnismäßig im Vergleich zu dem Erkenntnisgewinn einer Kindesanhörung, nachdem der Kindeswille wiederholt dokumentiert worden ist und nach Maßgabe der sachverständigen Ausführungen ein Umgangsausschluss die einzige Möglichkeit ist, eine Kindeswohlgefährdung aktuell abzuwenden.

99 Aus Verhältnismäßigkeitsgründen kommt auch ein (vorläufiger) punktueller Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach § 1666 BGB zur Ermöglichung der Anhörung bzw. Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von den Kindern nicht in Betracht. Einerseits bestehen insoweit bereits Zweifel, ob überhaupt eine Kindeswohlgefährdung durch die Vereitelung der Anhörung der Kinder vorliegt, die nicht mit anderen Mitteln abgewendet werden kann. Denn der Wille der Kinder ist eindeutig dokumentiert und hat sich jedenfalls innerhalb der letzten zweieinhalb Jahren nicht verändert. Da die Kinder aber die Anhörung verweigern, müsste eine solche im Wege der polizeilichen Vorführung erzwungen werden. In Anbetracht der in der Vergangenheit gegen den Widerstand der Kinder durchgeführten zwangsweise erfolgten Umplatzierungen, denen jeweils bereits erfolglose Vollstreckungen vorausgegangen sind, stellt sich eine erneute Zwangshandlung zur Ermöglichung der Kindesanhörung im Vergleich zu deren Erkenntnisgewinn als absolut außer Verhältnis dar. Die Erzwingung der Anhörung gegen den Willen der Kinder im Wege der polizeilichen Vorführung liefe damit dem mit der Anhörung verfolgten Zweck, die Subjektstellung des Kindes im Verfahren sicherzustellen, zuwider. Eine solche erzwungene Anhörung wäre nicht mit dem Wohl des Kindes zu vereinbaren (Sternal/Schäder, 21. Aufl. 2023, FamFG § 159 Rn. 24, beck-online).

100 4. Der Antrag der Kindesmutter, den Umgang des Kindesvaters mit beiden Kindern endgültig auszuschließen, jedenfalls bis zu deren Volljährigkeit, hat ebenfalls keinen Erfolg. Er ist ersichtlich unbegründet, da damit zu weitreichend in die Rechte des Kindesvaters – zumal angesichts des noch geringen Alters der Kinder – eingegriffen werden würde.

101 Ergänzend ist auszuführen, dass der Senat sich gegen eine Verlängerung des vom Familiengericht angeordneten Umgangsausschlusses entschieden hat, obwohl dieser bereits Ende diesen Jahres ausläuft. Denn der Senat hat die Hoffnung, dass der Kindesvater im Interesse der Kinder nicht sofort nach Ablauf einen neuen Antrag beim Familiengericht einreichen wird. Der Senat sieht die Motivation des Kindesvaters auf Umgang trotz des eindeutig erklärten Willens der Kinder zu bestehen (s. hierzu Ausführungen im Beschluss des Senats zum Verfahren 7 UF 71/24), aber dennoch wird – wie bereits oben ausgeführt - geraten, ernsthaft zu prüfen, ob dies dem Kindeswohl dient.

102 Der Kindesmutter rät der Senat ebenfalls dringend, ihr Verhalten zu überdenken. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kindesvater nicht in der Lage wäre, einen kindgerechten Umgang durchzuführen, wenn die Kinder damit einverstanden wären.

III.

103 Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 40, 45 Abs. 1 und Abs. 3 FamGKG aF.

104 Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, § 70 Abs. 2 FamFG.

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