Landessozialgericht Hamburg 3. Senat — L 3 R 55/23 D — Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-04-21
Aktenzeichen: L 3 R 55/23 D
ECLI: ECLI:DE:LSGHH:2026:0421.L3R55.23D.00
Dokumenttyp: Urteil
Orientierungssatz
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Nach § 43 Abs. 2 SGB 6 hat der Versicherte Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn er auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. (Rn.32)
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Liegt eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, so hat der Rentenversicherungsträger eine geeignete Verweisungstätigkeit zu benennen. (Rn.51)
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Von einem von vorneherein verschlossenen Arbeitsmarkt allein wegen eines Analpabetismus kann nicht ausgegangen werden. (Rn.67)
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Liegen aber zusammen mit dem Analphabetismus, verstärkt durch eine schwere Hörschädigung und Lernbehinderung mehrere Leistungseinschränkungen vor, die sich aufgrund ihres Zusammenwirkens insgesamt ungewöhnlich auswirken, so hat der Rentenversicherungsträger eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen. (Rn.70)
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Ist der Rentenversicherungsträger dem nicht nachgekommen und ist auch nach der Beurteilung des berufskundlichen Sachverständigen der Arbeitsmarkt verschlossen, so hat der Versicherte nach § 43 Abs. 2 SGB 6 Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, und zwar auf Dauer. (Rn.71)
Verfahrensgang
vorgehend SG Hamburg, 26. Juli 2023, S 23 R 910/18, Gerichtsbescheid
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 26. Juli 2023 und der Bescheid der Beklagten vom 8. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. August 2018 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer unter Zugrundelegung eines Leistungsfalles am 23. Dezember 2015 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Klägerin begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung.
2 Die im Jahr 1964 geborene Klägerin leidet seit Geburt an einer an Taubheit grenzenden Innenohrschwerhörigkeit beidseits. Bis zum 18. Lebensjahr erfolgte keine Hörgeräteversorgung. Die Klägerin besuchte in der T., wo sie bis 1979 lebte, und in der Bundesrepublik Deutschland keine Schule. Sie ist Analphabetin im Deutschen und in ihrer Muttersprache t.. Sie arbeitete zunächst in einer Textilreinigung und zuletzt als Reinigungskraft. Derzeit bezieht sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
3 Am 23. Dezember 2015 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsminderung.
4 Bereits im Juli 2015 hatte die Klägerin einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bei der Beklagten gestellt, welche diesen mit Bescheid vom 19. August 2015 abgelehnt hatte. Im Rahmen des diesbezüglichen Widerspruchsverfahrens und auch im Hinblick auf den gestellten Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung veranlasste die Beklagte eine Begutachtung der Klägerin durch den Facharzt für Innere Medizin und Sozialmedizin Dr. J.. Dieser teilte unter dem 30. März 2016 mit, dass die geplante Begutachtung wegen fehlender Mitwirkung der Klägerin nicht habe durchgeführt werden können. Die Klägerin habe ihn lediglich mit aufgerissenen Augen angeschaut und kein Wort gesprochen, wobei eine Verwandte gedolmetscht habe. Den Widerspruch gegen den die Rehamaßnahme ablehnenden Bescheid wies die Beklagte zurück. Eine dagegen bei dem Sozialgericht Hamburg erhobene Klage nahm die Klägerin zurück.
5 Nachdem sich die Klägerin bereit erklärt hatte, sich einer ärztlichen Untersuchungsmaßnahme zu unterziehen, erfolgte eine nervenärztliche Begutachtung durch den Facharzt für Nervenheilkunde und Sozialmedizin Dr. A.. Nach Untersuchung der Klägerin am 6. Dezember 2017 unter Hinzuziehung eines Dolmetschers führte der Gutachter aus, dass eine Kommunikation mit der Klägerin unter Nutzung von Hörgeräten möglich gewesen sei. Die Klägerin sei kooperativ gewesen. Im Kontakt sei sie zurückhaltend, etwas unsicher, dabei zugewandt, aufmerksam und freundlich gewesen. Ihre Darstellungen seien sachlich gewesen. Sie habe leise gesprochen, kurzzeitig auch Tränen in den Augen gehabt. Sie habe nicht fordernd, sondern bescheiden gewirkt. Die Stimmung sei mäßig gedrückt gewesen, die affektive Schwingungsfähigkeit mäßig reduziert, der Antrieb ebenfalls mäßig reduziert. Sie habe Ängste unter Menschen, in U-Bahnen, ein Vermeidungsverhalten und Rückzugssymptome beschrieben. Es habe keinen Anhalt für Verdeutlichungstendenzen gegeben. Der formale und inhaltliche Gedankengang sei geordnet gewesen, es hätten sich keine produktiv-psychotischen Inhalte gezeigt. Es hätten sich keine Hinweise für gravierende kognitive oder mnestische Defizite ergeben. Der erhobene psychische Befund sei als eine depressiv-getönte Angstsymptomatik aufzufassen, ohne dass das Ausmaß einer anhaltend schwergradigen depressiven Symptomatik erreicht werde. Die Leistungsfähigkeit sei aufgrund der psychischen Gesundheitsprobleme vermindert, jedoch noch nicht aufgehoben. Darüber hinaus dürfte die Schwerhörigkeit die erkennbaren selbstunsicheren Persönlichkeitszüge befördert haben und die Integration in ein Erwerbsleben erschweren. Die Klägerin sei mittlerweile von einem regelmäßigen Arbeitsleben weitgehend entwöhnt. Anpassungsqualifikationen wären im Fall einer Vermittlung erforderlich.
6 Mit Bescheid vom 8. Januar 2018 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Bei der Klägerin lägen eine Angst und Depression gemischt, mäßige Rückzugssymptome und ein Vermeidungsverhalten vor. Die Klägerin könne noch leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen in Tagesschicht verrichten. Vermieden werden sollten Stress, Kundenkontakt und häufiger Wechsel von Arbeitsplätzen. Mit diesen Einschränkungen könne die Klägerin Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden und mehr täglich verrichten.
7 Mit ihrem hiergegen am 24. Januar 2018 eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass sich ihr Gesundheitszustand erheblich verschlechtert habe. Die Beklagte habe ihre an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit sowie ihre Rückenschmerzen nicht berücksichtigt.
8 Mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2018 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Als weitere qualitative Leistungseinschränkung sei zu berücksichtigen, dass die der Klägerin zumutbaren Arbeiten ohne besondere Anforderungen an ein intaktes Hörvermögen sein sollten. Es bestehe eine mit Hörgeräten weitgehend kompensierte beidseitige Schwerhörigkeit. Im Übrigen sei die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung nicht zu beanstanden.
9 Am 19. September 2018 hat die Klägerin Klage bei dem Sozialgericht Hamburg erhoben. Die Beklagte habe ihre erheblichen körperlichen und psychischen Probleme nicht hinreichend gewürdigt. Auch habe sie das Gutachten des Sachverständigen Dr. A. unzutreffend interpretiert. Dieser habe betont, dass ihre an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit und die sich daraus ergebende Persönlichkeitsstörung die Integration in ein Erwerbsleben erschwerten und für sie, die weitgehend von einem Arbeitsleben entwöhnt sei, eine erfolgreiche Vermittlung von Anpassungsmöglichkeiten erforderlich wäre. Sie sei vollständig erwerbsunfähig. Sie sei gehbehindert und könne die Wohnung nicht mehr verlassen. Durch ihre Schwerhörigkeit sei sie unsicher, leide in Verbindung mit ihrer stark depressiven Gemütslage unter Kopfschmerzen, innerer Unruhe, häufiger Luftnot, Schwindel und Ängsten. Auch der Bewegungsapparat bereite erhebliche Probleme. Sie leide unter ständig auftretenden Ganzkörperschmerzen.
10 Die Beklagte hat sich auf ihre Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides bezogen. Bezüglich des Begutachtungsversuchs vom 30. März 2016 habe der sozialmedizinische Dienst ein sehr theatralisches Auftreten der Klägerin beschrieben. Von einer Aufhebung der Wegefähigkeit sei trotz der vorgetragenen Probleme des Bewegungsapparates nicht auszugehen.
11 Das Sozialgericht hat Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte eingeholt. Sodann hat das Sozialgericht Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie S. vom 5. September 2020. Die Sachverständige ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin durch eine seit Geburt bestehende, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit beidseits und Sprechstörung in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sei. Weitere Beeinträchtigungen erfahre sie durch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen, eine Agoraphobie und eine sonstige chronische Schmerzstörung. Sie könne aus psychiatrischer Sicht lediglich leichte Tätigkeiten, einfacher geistiger Art mit geringer Verantwortung ausüben. Sie sollte nicht unter Zeitdruck, im Akkord, in Schicht- oder Nachtarbeit tätig werden, nicht in Bereichen mit Publikumsverkehr oder in denen Teamfähigkeit und Konfliktfähigkeit gefordert seien. Der Einfluss von lauten anhaltenden oder komplexen Geräuschen sollte vermieden werden ebenso wie Tätigkeiten an gefährdenden Arbeitsplätzen, auf Leitern oder Gerüsten. Sie benötige ggf. zusätzliche Pausen oder persönliche Hilfe in Form von Beruhigung und Zuwendung. Die Klägerin sei in den komplexen Ich-Funktionen in Anlehnung an die Kriterien des Mini-ICF-APP überwiegend mäßig oder erheblich beeinträchtigt. Die Klägerin könne öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzen und bei Angstreaktionen auch nicht 500 Metern zu Fuß bewältigen. Zumutbare Arbeiten könnten regelmäßig nur weniger als drei Stunden verrichtet werden. Die Klägerin sei unselbstständig, von fremder Hilfe abhängig und beherrsche die Kulturtechniken nicht und sei hör- und sprachbehindert, sodass sie auch nicht in der Lage sei, sich in fremden Situationen selbstständig zurechtzufinden, sich anzupassen oder Ressourcen zu mobilisieren und für sich zu nutzen. Die Sachverständige hat darauf hingewiesen, dass die Hör- und Sprachbehinderung die psychiatrische Beurteilung erschwert bzw. unmöglich gemacht habe, da die Möglichkeiten der Klägerin, sich über ihr inneres Erleben auszudrücken, erheblich eingeschränkt gewesen seien. Sie habe manche Fragen oder Begrifflichkeiten nicht verstanden oder nicht präzise beantworten können.
12 Die Klägerin hat sich durch das Gutachten bestätigt gesehen.
13 Die Beklagte hat vorgetragen, dass das Gutachten angesichts des Verhaltens der Klägerin in anderen Begutachtungs- bzw. Untersuchungssituationen und der Diagnose des behandelnden Psychiaters Dr. E. nicht nachvollzogen werden könne. Es fehle eine kritische Hinterfragung der als grob demonstrativ einzuschätzenden Verhaltensweisen der Klägerin. Das Verhalten der Klägerin bzw. ihre Angaben seien so demonstrativ desorientiert, dass die Klägerin durchaus in der Lage scheine, ihr Verhalten zielführend einzusetzen. Ergänzend sei auf die Angaben des Arztes Dr. E. zu verweisen, wonach die Klägerin offensichtlich wiederholt Urlaube in der T. mache. Wenn tatsächlich ein schweres psychiatrisches Krankheitsbild, eine Depression von derartiger Tiefe bestünde, dass psychotische Symptome aufträten, dürfe davon ausgegangen werden, dass eine Einweisung der Klägerin in eine Klinik erfolgt wäre. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin sich außerhalb der Begutachtungssituation anders verhalte, denn andernfalls wäre dies den ambulant behandelnden Ärzten aufgefallen.
14 Das Sozialgericht hat angeregt, eine weitere Begutachtung mit längerer stationärer Beobachtung in einem Krankenhaus durchzuführen. Die Klägerin hat eine stationäre Begutachtung abgelehnt und mitgeteilt, dass in dem von der Sachverständigen S. in die Wege geleitete Betreuungsverfahren ein Betreuungsgutachten vom 25. März 2021 von Herrn A1. erstellt worden sei, welches sie zur Gerichtsakte gereicht hat. Nach den Ausführungen im Gutachten konnte die Klägerin umfassend zu ihrem Werdegang, ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ihrem Tagesablauf Auskunft geben. Sie war dabei zu allen Qualitäten orientiert, die kognitiven Funktionen waren leicht beeinträchtigt. Es gab keinen Anhalt für Sinnestäuschungen, Ich-Störungen und inhaltliche Denkstörungen. Der Gutachter kam zu folgender diagnostischer Beurteilung: Die Klägerin leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Agoraphobie mit Panikstörung. Eine gesetzliche Betreuung sei aus ärztlicher Sicht erforderlich, da die Klägerin zum jetzigen Zeitpunkt krankheitsbedingt nicht in der Lage sei, sich um ihre Angelegenheiten zu kümmern. Da sie im Gespräch in der Lage gewesen sei, die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen sowie die sich daraus ergebenden Schlüsse in Bezug auf eine Betreuung umzusetzen, sei aus ärztlicher Sicht keine Betreuung gegen ihren Willen anzuordnen.
15 Die Beklagte hat vorgetragen, dass das Gutachten von Herrn A1. ein völlig anderes Bild der Klägerin zeige. Diese sei offenbar in der Lage, zu weiteren Personen einen vertrauensvollen Kontakt herzustellen, wie zu dem Freund, mit dem sie zur Miete lebe. Jetzt gebe die Klägerin an, Gewalterfahrungen in der arrangierten Ehe erlitten zu haben und von ihrem letzten Arbeitgeber angeschrien worden zu sein. Dieses Gutachten bestätige die Einschätzung, dass die Klägerin sehr wohl in der Lage sei, ihr Verhalten zielsetzend einzusetzen. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass die Angabe, das Haus nicht alleine verlassen zu können, zweifelhaft sei, weil in der Vergangenheit der Klägerin wiederholt bescheinigt worden sei, dass eine Reisefähigkeit für öffentliche Verkehrsmittel bestehe. Auch Praxiskontakte zu Ärzten wiesen keine auffälligen Verhaltensweisen auf.
16 Sodann hat das Sozialgericht einen ergänzenden Befundbericht des behandelnden Psychiaters Dr. E. eingeholt. Dieser hat seine Diagnosen in Form einer Dysthymia, einer Anpassungsstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode wiederholt. Als psychische Befunde seien festgestellt worden: Kognition verlangsamt, Grübelneigung, Sinnlosigkeitserleben, leichte Hemmung des Denkens, keine Wahn- oder Sinnestäuschungen, Affekt negativ gefärbt mit deutlicher Depressivität, reduzierte Schwingungsfähigkeit, Antrieb gestört, nicht suizidal. Insgesamt sei die Kommunikation mit der Klägerin auch in ihrer Muttersprache durch ihre Schwerhörigkeit erschwert. Bisher habe sich die Klägerin weder in eine tagesklinische noch stationäre oder ambulante psychotherapeutische Behandlung begeben, weil sie Angst habe.
17 Das Sozialgericht hat ein weiteres psychiatrisches Gutachten des Sachverständigen Dr. H. vom 15. September 2022 eingeholt. Nach Untersuchung der Klägerin ist Dr. H. zu der Feststellung gelangt, dass sich eine valide Diagnose nach ICD-10 auf psychiatrischem Fachgebiet nicht stellen lasse, weil das gezeigte Beschwerdebild vor dem Hintergrund der bisher durchgeführten Behandlungsmaßnahmen nicht nachvollziehbar sei. Aggravation und Simulation könnten nicht ausgeschlossen werden. Es könnten deshalb keine Angaben zu den Einschränkungen bezüglich einer regelmäßigen Arbeit gemacht werden. Die Wegefähigkeit der Klägerin sei aus psychiatrisch-psychosomatischer Sicht nicht relevant eingeschränkt. Gesundheitlich zumutbare Arbeiten könne die Klägerin regelmäßig sechs Stunden und mehr verrichten. Es lasse sich nicht nachweisen, dass die Durchhaltefähigkeit aufgrund einer psychischen Erkrankung höhergradig eingeschränkt sei. Der gutachterlichen Einschätzung von Frau S. könne nicht zugestimmt werden. Die geltend gemachte Symptomatik der Klägerin sei nicht valide auf eine ausgeprägtere psychische Erkrankung zurückzuführen. Während jeder Begutachtung habe die Klägerin ein völlig anderes Beschwerdebild gezeigt, das mit den bei vorangegangenen Begutachtungen gezeigten Verhalten und Symptomen und den daraufhin abgegebenen Diagnosen nicht zusammengepasst habe. Es habe kein in sich konsistentes Beschwerdebild festgestellt werden können. Die berichteten Beschwerden und das Verhalten im Rahmen der Begutachtung seien nicht kongruent zu den bisher durchgeführten Behandlungsmaßnahmen.
18 Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30. September 2022 abgewiesen. Die Klägerin sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Das Gericht verkenne nicht, dass die Klägerin unter einer depressiven Symptomatik sowie einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit leide. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass gesundheitliche Störungen in einem Ausmaß vorlägen, die es der Klägerin unzumutbar machten, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden werktäglich leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten zu verrichten. Diese Feststellungen treffe das Gericht nach Auswertung aller Unterlagen und insbesondere des Sachverständigengutachtens von Dr. H.. Danach lasse sich eine valide Diagnose nach ICD-10 auf psychiatrischem Fachgebiet nicht stellen. Das von der Klägerin im Rahmen der Begutachtung durch Dr. H. gezeigte Beschwerdebild sei nicht nachvollziehbar. Die Klägerin habe bei der Begutachtung durch Dr. H. ein Verhalten gezeigt, als ob sie durch Stimmen abgelenkt wäre und etwas sehe, ohne dass sich ansonsten Anhaltspunkte für ein akut psychotisches Erleben gezeigt hätten. Dr. H. habe dabei berücksichtigt, dass die Kommunikation deutlich erschwert gewesen sei, Konzentration und Aufmerksamkeit reduziert erschienen, das Denken teils inkohärent und nicht immer nachvollziehbar gewirkt habe. Die Stimmung sei ängstlich, die Psychomotorik angespannt gewesen, eine vital depressive Symptomatik oder höhergradige Antriebsminderung habe sich jedoch nicht gezeigt. Stark abweichend zu diesem Verhalten habe der behandelnde Arzt Dr. E., bei dem die Klägerin seit 2014 in Behandlung sei, im August 2021 eine Dysthymia, eine Anpassungsstörung und eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Dr. E. habe bei der Klägerin nie eine psychotische Symptomatik in seinen Verlaufsaufzeichnungen dokumentiert. Dementsprechend sei die Klägerin auch nie mit Antipsychotika behandelt worden. Vielmehr erhalte die Klägerin seit vielen Jahren die gleiche antidepressive Medikation. Es habe keine Erhöhung der Medikation stattgefunden, keine Kombinationsbehandlung mit mehreren Antidepressiva und es sei auch keine stationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung veranlasst worden, wie dies bei dem bei der Begutachtung durch Dr. H. aber auch durch Frau S. gezeigten Verhalten wohl in Betracht zu ziehen gewesen wäre. Vielmehr habe Dr. E. im Behandlungsverlauf immer wieder notiert, dass die Klägerin psychisch stabil sei. Angesichts dieser Unstimmigkeiten komme der Sachverständige Dr. H. überzeugend zu dem Schluss, dass Aggravation oder gar Simulation nicht ausgeschlossen werden könnten. Darüber hinaus habe die Klägerin bei jeder der im Laufe des Verfahrens durchgeführten Begutachtungen ein völlig anderes Beschwerdebild gezeigt, das dann zu sehr unterschiedlichen Diagnosen geführt habe. Mal habe sie keine Angaben gemacht wie bei der ersten Begutachtung im Rentenantragsverfahren durch Dr. J. und bei der Erstbegutachtung durch Frau S.. Bei der Begutachtung durch Dr. A. und im Rahmen des Betreuungsverfahrens durch Herrn A1. sei eine reguläre Anamneseerhebung möglich gewesen. Das während der Untersuchung gezeigte Verhalten sei dann aber gravierend unterschiedlich gewesen, sodass sich ein völlig inkonsistentes Bild der psychischen Beschwerden ergeben habe. Bei Frau S. habe die Klägerin angegeben, Stimmen zu hören, weshalb diese von einer psychotischen Symptomatik im Rahmen einer Depression ausgegangen sei. Im Rahmen der Begutachtung durch Herrn A1. habe sich ein völlig anderes Bild gezeigt, weshalb er zu einer schweren depressiven Störung, aber ohne psychotische Symptome, gekommen sei. Anhaltspunkte für eine psychotische Erkrankung habe er im Rahmen seiner Untersuchung nicht feststellen können, allerdings hätten sich dort erstmalig Symptome ergeben, die ihn veranlasst hätten, eine posttraumatische Belastungsstörung und eine Agoraphobie mit Panikstörung zu diagnostizieren. In der Begutachtungssituation bei Dr. A. habe sich die Klägerin im Kontakt zurückhaltend gezeigt, etwas unsicher, dabei zugewandt, aufmerksam und freundlich. Die Stimmung sei mäßig gedrückt gewesen, es habe eine mäßig reduzierte affektive Schwingungsfähigkeit bestanden, der Antrieb sei ebenfalls mäßig reduziert gewesen. Es seien Ängste beschrieben worden, unter Menschen zu gehen, Rückzugssymptome und Vermeidungsverhalten. Anhaltspunkte für Verdeutlichungstendenzen habe er bei dem gezeigten Verhalten nicht gesehen. Es ergebe sich danach ein völlig inkonsistentes Bild an psychischen Beschwerden, sodass der Sachverständige Dr. H. sich nachvollziehbar nicht in der Lage gesehen habe, eine Einordnung nach der ICD-10 Klassifikation vorzunehmen. Diese von Dr. H. vorgenommene Würdigung sei in sich schlüssig und überzeugend. Anders als die vorangegangenen Begutachtungen durch Frau S. und Herrn A1. hätten Dr. H. die Berichte der vorangegangenen Begutachtungen vorgelegen, sodass er sich ein umfassendes Bild habe machen können. Sowohl Herr A1. als auch Frau S. hätten ihrer Einschätzung nur das in der jeweiligen Untersuchung gezeigte Verhalten zugrunde gelegt, wobei Frau S. es insbesondere versäumt habe, ihren Befund im Rahmen der Untersuchung im Hinblick auf den Befundbericht des behandelnden Arztes Dr. E. sowie die vorangegangenen Begutachtungen durch Dr. J. und Dr. A. zu hinterfragen. Nach allem gehe das Gericht mit dem Sachverständigen Dr. H. davon aus, dass seit Antragstellung keine derart ausgeprägte psychische Symptomatik festgestellt werden könne, die zu einem aufgehobenen Leistungsvermögen führte. Auch hinsichtlich der weiteren Erkrankungen oder Behinderungen der Klägerin könne nicht festgestellt werden, dass ihr Leistungsvermögen unter sechs oder drei Stunden gefallen wäre. Die Klägerin leide seit ihrer Kindheit unter einer beidseitigen Innenohrschwerhörigkeit, die durch Hörgeräte versorgt worden sei. Auch wenn eine weitergehende Versorgung der Klägerin mit einem Cochlea-Implantat angeregt worden sei, so führe die bestehende Versorgung nicht dazu, dass ein aufgehobenes Leistungsvermögen anzunehmen wäre. Vielmehr könne der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit Einschränkungen bei der Qualität der abgeforderten Arbeit hinreichend Rechnung getragen werden. Die Beklagte habe deshalb bereits die Einschränkung auf Arbeiten ohne besonderes Stressaufkommen, ohne Kundenkontakt, ohne häufige Wechsel von Arbeitsplätzen und ohne Anforderungen an ein intaktes Hörvermögen festgestellt. Die orthopädischen Beschwerden der Klägerin stünden auch nach ihrem eigenen Vortrag nicht im Vordergrund. Nach den Befundberichten bestünden Rückenschmerzen im Bereich von HWS, BWS und LWS bei Muskelverspannungsstörung. Soweit es in der Vergangenheit zu Beschwerden gekommen sei, werde dem durch die Beschränkung auf leichte bis mittelschwere Arbeiten hinreichend Rechnung getragen. Von einer eingeschränkten oder fehlenden Wegefähigkeit der Klägerin sei nicht auszugehen. Hinweise auf eine hirnorganische Symptomatik würden weder von Dr. E. beschrieben noch durch bildgebende Verfahren belegt. Soweit das Verhalten der Klägerin bei anderen Begutachtungen wie bei Frau S. einen anderen Eindruck erweckt habe, könne dieser im Hinblick auf das insgesamt inkonsistente Bild an gezeigten psychischen Beschwerden nicht als valide zugrunde gelegt werden. Eine Aggravation oder Simulation könne nicht ausgeschlossen werden, tatsächliche gesundheitliche Beeinträchtigungen seien insoweit nicht festgestellt worden.
19 Gegen den ihr am 27. Juli 2023 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich die Klägerin mit ihrer am 24. August 2023 eingelegten Berufung. Das Sozialgericht habe die Hauptdiagnose verkannt. Bei ihr bestünden eine gedrückte negative Stimmung, ein allgemeiner Antriebs- und Interessenverlust, ein Verlust der Fähigkeit, Freude zu empfinden, und außerdem Begleitsymptome wie starke Müdigkeit, Schlafstörungen, Appetitverlust, Konzentrationsschwierigkeiten und ein niedriges Selbstwertgefühl. Ihre depressiven Symptome seien stark ausgeprägt. Negative Gefühle nähmen so viel Raum ein, dass sie ihren Alltag nicht mehr eigenständig bewältigen könne. Unter Übersendung eines vorläufigen Entlassungsberichts des E. vom 29. Juni 2023 trägt die Klägerin vor, dass dort eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, festgestellt worden sei. Ein undifferenziertes Krankheitsbild könne auch damit erklärt werden, dass subjektiver Eindruck und Wirklichkeit eines Leidens voneinander abwichen und dies dem Betroffenen nicht bewusst sei.
20 Die Klägerin beantragt,
21 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 26. Juli 2023 und den Bescheid der Beklagten vom 8. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. August 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
22 Die Beklagte beantragt,
23 die Berufung zurückzuweisen,
24 und bezieht sich auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides. Aus dem aktuellen vorläufigen Entlassungsbericht des E. ergäben sich unter Berücksichtigung der vorliegenden Gutachten keine neuen Erkenntnisse. Im Betreuungsgutachten habe der genannte psychopathologische Befund nicht in Einklang gebracht werden können mit der Diagnose einer schweren depressiven Störung. Zudem wäre die hier offenbar erst-/einmalige schwere Ausprägung einer rezidivierenden depressiven Störung (mit Besserungsmöglichkeit) nicht ausreichend für die Feststellung einer quantitativen Leistungsminderung. Dr. H. habe in seinem Gutachten auf Diskrepanzen in den Befunden hingewiesen und keine objektiven Nachweise für eine rentenrelevante Einschränkung aus Krankheitsgründen gefunden. Diese Einschätzung stütze letztlich auch der aktuelle neue Bericht nach einer Krankenhausbehandlung bei depressiver Störung. Es sei ein guter Behandlungserfolg mit Entlastung, Stabilisierung, zunehmend aufgeklärter Stimmung und Affektlockerung berichtet worden. Der Schlaf sei deutlich gebessert. Unter adäquater Behandlung und Veränderungsmotivation sei kurz- bis mittelfristig noch eine weitere Besserung möglich.
25 Das Berufungsgericht hat Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte Dr. E., Y., Dr. S1. und Dr. J1. eingeholt. Außerdem ist der endgültige Entlassungsbericht des E1. über die stationäre Behandlung der Klägerin vom 23. Mai 2023 bis 5. Juli 2023 beigezogen worden. Sodann hat das Berufungsgericht Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr. S2. vom 11. Juni 2025 sowie eines psychologischen Zusatzgutachtens von Dr. S2. und dem Psychologen Leistenschneider vom 2. Juni 2025. Nach Untersuchungen der Klägerin 18. Februar und 20. Februar 2025 hat die Sachverständige Dr. S2. in ihrem Gutachten ausgeführt, dass sich die Klägerin in ihren Möglichkeiten kooperativ und freundlich zugewandt präsentiert habe. Es sei jedoch deutlich geworden, dass die Klägerin in den Untersuchungen sehr rasch in Bezug auf Interaktion und die Bewältigung solcher Untersuchungssituationen an ihre Belastungs- und Verarbeitungsgrenzen gekommen sei. Aus Sicht der Sachverständigen sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin nie die Schule besucht habe. Sie sei Analphabetin und sei aufgrund ihrer schwersten Störung des Gehörs bis zum 18. Lebensjahr ohne Hörgeräte geblieben. Die kindliche Entwicklung und insbesondere die Ausreifung des Gehirns seien nicht nur auf visuelle, sondern auch akustische Reize angewiesen. Zur Ausbildung des Gehirns bedürfe es entsprechender Interaktion, der Möglichkeiten der Verständigung oder der Entwicklung von Sprache, um die Plastizität und die Arbeitsweise des Gehirns entsprechend zu fördern und im kindlichen Lebensalter auszuformen. Die Klägerin habe bis zur Volljährigkeit weder entsprechende akustische Reize noch eine Förderung, nicht im Rahmen der Schulbildung, durch Logopädie oder Ähnliches, erhalten. Es sei somit davon auszugehen, dass das Gehirn der Klägerin in deutlichem Maße eingeschränkt die Möglichkeit erhalten habe, sich in Bezug auf höhere kognitive Funktionen auszubilden. Dies habe sich sehr eindrücklich in dem Versuch der neuropsychologischen Testung gezeigt. In einem eher orientierenden Intelligenztest habe die Klägerin unterdurchschnittlich mit einem IQ von 75 abgeschnitten. Im Rahmen der neuropsychologischen Testung habe sie häufig die Arbeitsinstruktionen gar nicht verstanden und habe mit den Anweisungen nichts anfangen können. Entsprechend habe sie hochauffällig in dem Beschwerdevalidierungsverfahren gescored. Aus Sicht der Sachverständigen sollten die Auffälligkeiten in der Beschwerdevalidierung jedoch nicht überinterpretiert werden, da die Klägerin die Instruktionen kaum verstanden und eine Normierung ihrer Ergebnisse aufgrund der nicht vorhandenen Schulbildung nicht möglich gewesen sei. Die von anderen Gutachtern benannten fraglichen visuellen und akustischen halluzinatorischen Phänomene hätten sich in der Untersuchung nicht gezeigt. Es stelle sich durchaus die Frage, inwiefern die Klägerin in den Begutachtungen entsprechende massive Interaktionsprobleme gehabt habe und deshalb möglicherweise wie aufgezeigt agiert habe. Die Klägerin habe erhebliche Schwierigkeiten mit anderen zu interagieren. Aus Sicht der Sachverständigen stelle die maßgebliche Problematik der Klägerin nicht unbedingt eine schwerste psychische Störung an sich dar. Vielmehr sei die Ausgangsposition, aus der die Klägerin ihr Leben gestalten müsse, zu berücksichtigen. Die Klägerin sei nur rudimentär dazu in der Lage, deutsch zu sprechen, könne weder auf Deutsch und noch in ihrer Muttersprache T. lesen, schreiben oder rechnen. Aufgrund der Hörbehinderung bestünden erhebliche Einschränkungen der Entwicklung ihres Gehirns mit entsprechender Lernbehinderung. Dies führe dazu, dass bei der Klägerin nur äußerst bedingte interpersonelle Ressourcen vorlägen, ihr Leben zu gestalten und Herausforderungen oder gar Konflikte zu meistern. Wenngleich sich aus der Akte ergebe, dass die Klägerin einmal im Jahr in die T. in den Urlaub in Begleitung fahre, so sei aufgrund des kognitiven Leistungsniveaus der Klägerin nicht erwartbar, dass diese im Sinne einer Urlaubsreise dazu in der Lage wäre, eigenständig zum Flughafen zu kommen, ohne weitergehende Hilfe eigenständig und selbstständig ein Boardingticket zu ziehen und entsprechend in das Flugzeug einzusteigen. Daher sollten die Urlaubsreisen im Sinne des Funktionsniveaus nicht überinterpretiert werden. Die Klägerin habe nur äußerst bedingte innere Ressourcen, auf die sie im Alltag zurückgreifen könne. Dies führe dazu, dass entsprechende psychische oder Körpersymptome dazu dienten, zu interagieren bzw. unangenehme Situationen zu vermeiden. In ihrem Alltag selbst werde die Klägerin eher unselbstständig vollumfänglich durch Angehörige versorgt. Die Klägerin werde nicht im Sinne einer progressiven Verselbstständigung aufgefordert, eigenständig gewisse Dinge des Lebens zu meistern. Sie bekomme vollumfängliche Versorgung in Bezug auf Alltagsaktivitäten, Einkaufen, Kochen und eine entsprechende Versorgung. Sie werde überall hingefahren, kenne sich selbst überhaupt nicht aus und wisse gar nicht, wie sie von A nach B komme. In Bezug auf eine Diagnosestellung stimme sie – die Sachverständige – insofern mit den Vorgutachten überein, dass es sehr schwierig sei, das Bild der Klägerin konkret hinsichtlich psychischer Diagnosen zu interpretieren. So zeichneten sich einzelne Angst- und depressive Symptome ab, was durchaus als Angst und depressive Störung gemischt zu verstehen wäre. Sicherlich bestehe zudem eine gewisse Neigung zu psychisch bedingten Körpersymptomen wie zum Beispiel Schwindel. Es bestünden eben nur sehr bedingte intrapsychische Möglichkeiten bei der Klägerin, Konflikte anderweitig zu realisieren oder auszuleben als durch Körpersymptome. Aufgrund dessen könne man die Diagnose einer sonstigen somatoformen Störung stellen. Es stelle sich die Frage, ob die Klägerin hinsichtlich ihrer Persönlichkeitsstruktur, ihrer Lernbehinderung sowie der psychischen Beschwerden dazu in der Lage wäre, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Die psychischen Beschwerden an sich seien nicht leistungslimitierend. Es sei jedoch zu kurz gegriffen, bei der Klägerin ausschließlich auf die psychische Symptomatik zu blicken. Vor allem die Lernbehinderung sowie der Analphabetismus gepaart mit der ausgeprägten Hörbehinderung seien von den Vorgutachten nicht angemessen gewürdigt worden. Die Klägerin sei nur in der Lage, einfache geistige Tätigkeiten mit einfacher Verantwortung durchzuführen. Sie müsste trainieren, den Weg zu Fuß zur Arbeitsstelle zu erlernen, als dass sie ihn entsprechend eigenständig gehen könnte, gegebenenfalls in Begleitung. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel müsste man mit der Klägerin so weit erlernen, dass sie auch ohne Lesen und Schreiben wissen könnte, zum Beispiel in welchen Bus sie einsteigen könne und wo sie wieder aussteigen müsste. In Anbetracht der Unselbstständigkeit gepaart mit dem niedrigen IQ sei durchaus ein großes Fragezeichen dahingehend zu machen, ob die Klägerin das hinbekommen könnte. Es müssten Tätigkeiten sein, die stets gleich ablaufen, also ohne jegliche Anforderung an Flexibilität oder Umstellungsfähigkeit und ohne weitergehenden Kontakt zu Publikum oder umfassende berufliche Tätigkeiten in Gruppen. Es bedürfe einer sehr einfachen Tätigkeit, die die Klägerin weitestgehend alleine durchführen könnte. Letztendlich hat die Sachverständige es in das Ermessen des Gerichts gestellt, die umfassenden Kontextfaktoren der Persönlichkeit der Klägerin und die erheblichen Schwierigkeiten aufgrund der Lernbehinderung sowie des Analphabetismus und der deutlichen Unselbstständigkeit bei der Beurteilung des Leistungsvermögens zu berücksichtigen. Es müsse geklärt werden, ob der erste Arbeitsmarkt der Klägerin verschlossen sei. Aufgrund der psychischen Beschwerden an sich könne eine Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens nicht abgebildet werden. An qualitativen Einschränkungen sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin in der Lage sei, mittelschwere körperliche Tätigkeiten einfacher geistiger Art mit einfacher Verantwortung durchzuführen. Die Tätigkeiten könnten im Gehen, Stehen und Sitzen durchgeführt werden, wobei aufgrund der psychischen Vulnerabilität Tätigkeiten in Zwangshaltungen vermieden werden sollten ebenso wie Tätigkeiten unter Zeitdruck wie Akkord oder Fließbandarbeit wie auch Schichtdienst und Nachtdienste. Die Tätigkeiten sollten in erster Linie in geschlossenen Räumen durchgeführt werden, ohne Einfluss von Witterung oder sonstigen erheblichen Umwelteinflüssen wie Nässe, Kälte, Hitze etc. Die Tätigkeiten sollten ausschließlich auf ebener Erde durchgeführt werden. Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten sollten nicht durchgeführt werden. Auch sonstige Gefahren an Arbeitsplätzen sollten vermieden werden. Publikumsverkehr sollte aufgrund der erheblichen Interaktionsschwierigkeiten vermieden werden. Gleiches gelte für berufliche Tätigkeiten in Gruppen, im Sinne auch von Teamarbeit. Ebenfalls vermieden werden sollten berufliche Tätigkeiten, die mit einer besonderen Fähigkeit des Gehörs verbunden seien. Aufgrund des Analphabetismus sei PC-Arbeit nicht zumutbar. Dies gelte auch für sämtliche andere Tätigkeiten, bei denen etwas gelesen und verstanden werden müsse. In Bezug auf die geistige Behinderung bestehe keine grundsätzliche Abhaltung gegen eine vollschichtige Tätigkeit. Es stelle sich eher die Frage, ob ein leidensgerechter Arbeitsplatz auch in Bezug auf die Einschränkung der Mobilität der Klägerin zur Verfügung stehe. Es bestünden deutliche Einschränkungen in Bezug auf eine zumutbare Willensanspannung, Hemmung gegenüber einer Arbeitsleistung zu überwinden. Es sei von einem überdauernden Zustandsbild auszugehen, das ab Antragstellung vorliege.
26 Die Klägerin trägt vor, dass die Gutachterin ein massiv eingeschränktes Funktionsniveau beschreibe, welches objektiv nicht mit einer vollschichtigen Erwerbsfähigkeit in Einklang zu bringen sei. Obwohl im Gutachten erhebliche Schwierigkeiten in der Interaktion und Verständigung bestätigt worden seien, werde dem bei der Beurteilung des Restleistungsvermögens nicht hinreichend Rechnung getragen. Die Aussage, sie könne unter Anleitung und Training öffentliche Verkehrsmittel in der Hauptverkehrszeit benutzen, sei lebensfremd und werde dem tatsächlichen Funktionsniveau nicht gerecht. Sie sei dauerhaft auf Hilfe angewiesen. Die Annahme, sie könne eine einfache Tätigkeit mit Anleitung ausführen, ignoriere die tatsächliche Lebensrealität einer hörgeschädigten, traumatisierten, objektiv und sprachlich massiv beeinträchtigten Personen ohne Schulbildung und ohne berufliches Orientierungsvermögen. Die Sachverständige konstatiere zwar erhebliche Einschränkungen in den Bereichen Mobilität, Kommunikation, Selbstversorgung, Lernfähigkeit und Alltagskompetenz, berücksichtige dies jedoch nicht ausreichend bei der Bewertung des Leistungsvermögens.
27 Die Beklagte trägt vor, dass nach Einholung einer sozialmedizinischen Stellungnahme der Leistungsbeurteilung der Sachverständigen Dr. S2. grundsätzlich gefolgt werde. Das von dieser beschriebene Leistungsvermögen könne ab Antragstellung gelten. Ob eine berufliche Tätigkeit regelmäßig konkurrenz- und wettbewerbsfähig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der zahlreichen qualitativen Einschränkungen der Klägerin realistisch sei, bedürfe einer berufskundlichen Einschätzung. Das Einüben einer Wegstrecke zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei letztendlich denkbar. Bezüglich einer regelmäßigen, arbeitstäglichen Durchführung bzw. Bewältigung der Wegstrecke zum Arbeitsplatz bzw. wieder nach Hause ergäben sich angesichts der beschriebenen Anamnese und Lebenssituation der Klägerin jedoch deutliche Zweifel. Die Frage, ob das Fehlen einer Wegefähigkeit bereits objektiv habe nachgewiesen werden können, sei nach den sehr vagen Formulierungen der Sachverständigen Dr. S2. und der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes noch offen.
28 Das Berufungsgericht hat sodann Beweis erhoben durch Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens von Herrn M. vom 27. November 2025. Dieser ist zu dem Ergebnis gelangt, dass unter Berücksichtigung der eingeschränkten Teamfähigkeit, des Analphabetismus in Muttersprache und im Deutschen sowie der starken Schwerhörigkeit eine Tätigkeit nicht benannt werden könne, die in einem für einen Arbeitgeber vertretbaren wirtschaftlichen Rahmen eine Einarbeitung selbst in die einfachsten Pack-, Sortier- und Montiertätigkeiten ermöglichte. Die Klägerin sei von mehreren Leistungseinschränkungen so betroffen, dass zusammengenommen kein ausreichendes Leistungsvermögen für den allgemeinen Arbeitsmarkt vorliege. Es wären sicherlich erhebliche Schulungen für die Klägerin durchzuführen und im Anschluss immer noch ein Eingliederungszuschuss für den einstellenden Arbeitgeber zum Ausgleich der wirtschaftlichen Mehrbelastung notwendig. Wegen der Einzelheiten des Gutachtens wird auf Blatt 198 bis 203 der Gerichtsakte Bezug genommen.
29 Die Beklagte hat vorgetragen, dass Analphabetismus, der nicht auf einer gesundheitlichen Störung oder einer Minderbegabung beruhe, als Bildungsdefizit zu werten sei und weder den Tatbestand der Krankheit noch der Behinderung erfülle. Nicht zu berücksichtigen sei der Umstand, dass die Klägerin wegen fehlender deutscher Sprachkenntnisse oder Verständigungsschwierigkeiten keinen Arbeitsplatz finde. Mangelnde oder fehlende Sprachkenntnisse stellten ein Risiko dar, für das nicht die gesetzliche Rentenversicherung aufzukommen habe. Insbesondere könnten leichte Pack- und Sortierarbeiten verrichtet werden. Bei diesen Arbeiten werde nicht kommuniziert und Anforderungen an die Lese- und Schreibfähigkeit würden nicht gestellt. Es werde nicht unter Lärmeinfluss gearbeitet und besondere Anforderungen an das Hörvermögen würden nicht gestellt. Inhaltlich handele es sich um einfache Routinearbeiten. Die eingeschränkte Teamfähigkeit hindere die Klägerin an derartigen Tätigkeiten nicht. Der Ausschluss von Arbeiten mit fordernden sozialen Interaktionen und erhöhter Stressbelastung sowie von verantwortungsvollen Tätigkeiten führe zu keiner Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen. Die der Klägerin zumutbaren Arbeiten wie zum Beispiel das Verpacken von Kleinteilen, Sortier-, Montier-, Etikettier- und Klebearbeiten stellten keine besonderen Anforderungen an soziale Fähigkeiten und an die Verantwortung. Sie seien auch nicht mit erhöhter Stressbelastung verbunden. Die Frage, ob das Fehlen einer Wegefähigkeit der Klägerin bereits objektiv habe nachgewiesen werden können, sei nach den sehr vagen Formulierungen des Sachverständigen Dr. S2. und nach der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes noch offen.
30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
31 Die statthafte (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist begründet. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist die von der Klägerin erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG) begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 8. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. August 2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung auf Dauer wegen Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes gemäß § 43 Abs. 1, Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).
32 Gemäß § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Gemäß Abs. 3 dieser Vorschrift ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
33 Die Klägerin ist erwerbsgemindert im Sinne des § 43 SGB VI. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 Abs. 1 SGG), insbesondere unter Würdigung des im Berufungsverfahren eingeholten Gutachtens der Sachverständigen Dr. S2. sowie des berufskundlichen Gutachtens des Sachverständigen M., stellt der erkennende Senat fest, dass die Klägerin zwar in zeitlicher Hinsicht über ein Leistungsvermögen von täglich sechs Stunden und mehr verfügt. Das Leistungsvermögen der Klägerin ist in quantitativer Hinsicht nicht aufgehoben. In Anbetracht zahlreicher qualitativer Leistungseinschränkungen und der im Hinblick auf diese zu beachtenden besonderen Addierungs- und Verstärkungswirkung ist jedoch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen gegeben, die zu einer Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes führt.
34 Auf dem im Vordergrund stehenden psychiatrischen Fachgebiet leidet die Klägerin unter einer Angst- und depressiven Störung gemischt bei sonstiger somatoformer Störung. Darüber hinaus bestehen bei ihr eine Lernbehinderung im Sinne eines unterdurchschnittlichen Intelligenzquotienten von ca. 75 sowie eine deutliche Hörminderung, welche eine entsprechende Einschränkung des geistigen Leistungsniveaus bedingen.
35 Die Klägerin ist wiederholt psychiatrisch bzw. nervenärztlich untersucht worden. Die Sachverständigen kamen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Während der Sachverständige Dr. H. und der von der Beklagten beauftragte Gutachter Dr. A. ein vollschichtiges Leistungsvermögen angenommen haben, hat die Sachverständige S. das Leistungsvermögen der Klägerin als aufgehoben bewertet. Problematisiert worden ist stets die Frage der Aggravation oder Simulation seitens der Klägerin. Eine sehr differenzierte Begutachtung, die den Senat überzeugt hat, hat die Sachverständige Dr. S2. im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgenommen.
36 Im Rahmen der Begutachtung durch die Sachverständige Dr. S2. hat sich die Klägerin in ihren Möglichkeiten kooperativ und freundlich zugewandt präsentiert. Für die psychiatrische Sachverständige ist jedoch deutlich geworden, dass die Klägerin sehr rasch in Bezug auf Interaktion und die Bewältigung solcher Untersuchungssituationen an ihre Belastungs- und Verarbeitungsgrenzen gekommen ist.
37 Die Sachverständige Dr. S2. hat in ihrem Gutachten herausgearbeitet und betont, dass die Klägerin nie die Schule besuchte. Trotz schwerster Störung des Gehörs ist die Klägerin bis zum 18. Lebensjahr ohne Hörgeräte geblieben. Die kindliche Entwicklung und insbesondere die Ausreifung des Gehirns sind nach den Ausführungen der Sachverständigen jedoch auf entsprechende nicht nur visuelle, sondern auch akustische Reize angewiesen. Zur Ausbildung des Gehirns bedarf es entsprechender Interaktionen sowie der Möglichkeiten der Verständigung. Die Entwicklung von Sprache ist notwendig, um Plastizität und Arbeitsweise des Gehirns zu fördern und im kindlichen Lebensalter auszuformen. Die Klägerin hat bis zur Volljährigkeit jedoch weder entsprechende akustische Reize noch überhaupt irgendwie eine Förderung erhalten, nicht im Rahmen einer Schulbildung, durch Logopädie oder Ähnliches. Nach dem Gutachten der Sachverständigen Dr. S2. ist somit davon auszugehen, dass das Gehirn der Klägerin in deutlichem Maße eingeschränkt die Möglichkeit erhielt, sich in Bezug auf höhere kognitive Funktionen auszubilden. Dies hat den Ausführungen der Sachverständigen zufolge sich sehr eindrücklich in dem Versuch der neuropsychologischen Testung gezeigt, welche die Sachverständige unter Mithilfe eines Psychologen durchgeführt hat. In einem orientierenden Intelligenztest hat die Klägerin unterdurchschnittlich mit einem IQ von 75 abgeschnitten. Darüber hinaus gehend ist es der Sachverständigen Dr. S2. nur äußerst begrenzt möglich gewesen, eine suffiziente neuropsychologische Testung mit der Klägerin durchzuführen. Häufig hat die Klägerin Arbeitsinstruktionen gar nicht verstanden und hat mit den Anweisungen nichts anfangen können, was nach Einschätzung der Gutachterin dem Bildungsgrad und dem Analphabetismus der Klägerin zuzuordnen gewesen ist. Entsprechend hat die Klägerin diesbezüglich hoch auffällig in dem durchgeführten Beschwerdevalidierungsverfahren gescored. Die Sachverständige hat hier jedoch betont, dass die Auffälligkeiten in der Beschwerdevalidierung nicht überinterpretiert werden sollten. Denn die Klägerin habe die Instruktionen kaum verstanden und aufgrund der nicht vorhandenen Schulbildung sei letztendlich eine Normierung der Ergebnisse nicht möglich gewesen.
38 Die von den Sachverständigen Dr. H. und S. genannten fraglichen visuellen und akustischen halluzinatorischen Phänomene haben sich während der Untersuchung durch die Sachverständige Dr. S2. nicht gezeigt. Die Sachverständige hat hier die Frage aufgeworfen, ob und inwiefern die Klägerin in den vorangegangenen Begutachtungen möglicherweise entsprechende massive Interaktionsprobleme gehabt haben und deshalb durch die benannten visuellen und akustischen halluzinatorischen Phänomene interagiert haben könnte. Aus Sicht der Gutachterin wäre hier durchaus in Erwägung zu ziehen, dass das Verhalten einiger Gutachter entsprechend Einfluss auf das Verhalten der Klägerin gehabt haben könnte, zumal die Klägerin erhebliche Schwierigkeiten habe, mit anderen und vor einem Fremden zu interagieren. Letztendlich habe die Klägerin nur äußerst bedingte innere Ressourcen, auf die sie im Alltag zurückgreifen könne. Dies führe dazu, dass entsprechende psychische oder Körpersymptome der Klägerin dazu dienten, zu interagieren und unangenehme Situationen zu vermeiden. Die Klägerin habe nur sehr bedingte intrapsychische Möglichkeiten, Konflikte anders als durch die Angabe von Schmerzen und Körpersymptomen zu realisieren oder auszuleben.
39 Diese Ausführungen der Sachverständigen Dr. S2. sind schlüssig und überzeugend. Sie erklären nachvollziehbar, wie es in den vorangegangenen Begutachtungen zu derart unterschiedlichen Einschätzungen der Funktionsbeeinträchtigungen der Klägerin, deren Leistungsvermögens sowie der Aspekte der Aggravation und Simulation gekommen sein könnte. Die lebensgeschichtliche Entwicklung der Klägerin bei frühester schwerster Schädigung des Gehörs, welche bis zum 18. Lebensjahr nicht mit Hörgeräten versorgt wurde, keiner Schulausbildung und keiner sonstigen Förderung dürfte in den bisherigen Begutachtungen zu kurz gekommen sein. Die Gutachterin Dr. S2. rückt den Schwerpunkt weg von Aggravation und Simulation hin zu den inneren Ressourcen, Verarbeitungs- und Kompensationsmechanismen der Klägerin in Bezug auf Belastungen und unangenehme Situationen. Die Sachverständige gibt unter Berücksichtigung dessen eine schlüssige und nachvollziehbare Erklärung für das Verhalten der Klägerin in den Begutachtungssituationen, welches als krankheits- und behinderungsbedingt eingestuft wird und der willentlichen Steuerung nur bedingt unterliegt. So hat die Sachverständige Dr. S2. in ihrem Gutachten betont, dass insbesondere die Lernbehinderung sowie der Analphabetismus einen deutlich limitierenden Faktor dahingehend bedingten, dass die Klägerin nur über sehr wenige innere Ressourcen verfüge, mit entsprechenden Belastungen oder Herausforderungen im Alltag umzugehen. Die Klägerin komme sehr schnell an ihre Belastungsgrenzen. So bestünden auch deutliche Einschränkungen in Bezug auf eine zumutbare Willensanspannung, Hemmung gegenüber einer Arbeitsleistung zu überwinden.
40 Die psychischen Erkrankungen sowie die geistige Behinderung der Klägerin führen – den Ausführungen der Sachverständigen Dr. S2. folgend – nicht zu einem aufgehobenen Leistungsvermögen in zeitlicher Hinsicht. Sie bedingen jedoch diverse qualitative Leistungseinschränkungen, die in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung einer besonderen Addierungs- und Verstärkungswirkung zu berücksichtigen sind. Diesbezüglich hat die Sachverständige Dr. S2. herausgestellt, dass es zu kurz gegriffen sei, bei der Klägerin ausschließlich auf die psychische Symptomatik zu blicken und die Lernbehinderung sowie den Analphabetismus gepaart mit der ausgeprägten Hörbehinderung außer Acht zu lassen. Letztere Aspekte seien bisher von den anderen Sachverständigen nicht angemessen gewürdigt worden. Die umfassenden Kontextfaktoren der Persönlichkeit der Klägerin, der erheblichen Schwierigkeiten aufgrund der Lernbehinderung sowie das Analphabetismus sowie der deutlichen Unselbstständigkeit der Klägerin, welche vollumfänglich in Bezug auf Alltagsaktivitäten, Einkaufen, Kochen und eine entsprechende Versorgung durch Angehörige versorgt und überall begleitet und hingefahren werde, müssten berücksichtigt werden.
41 Die aufgezeigten Krankheiten bzw. Behinderungen führen in qualitativer Hinsicht dazu, dass der Klägerin nur mittelschwere körperliche Tätigkeiten einfacher geistiger Art mit einfacher Verantwortung zumutbar sind. Die Tätigkeiten können im Gehen, Stehen und Sitzen durchgeführt werden. Aufgrund der psychischen Vulnerabilität sollten Tätigkeiten in Zwangshaltungen vermieden werden. Außerdem sind Tätigkeiten unter Zeitdruck wie Akkord- oder Fließbandarbeit sowie Schichtdienste und Nachtdienste der Klägerin nicht zumutbar. Die Tätigkeiten sollten in erster Linie in geschlossenen Räumen durchgeführt werden ohne Einfluss von Witterung oder sonstigen erheblichen Umwelteinflüssen wie Nässe, Kälte, Hitze und Zugluft. Zumutbar sind der Klägerin lediglich Tätigkeiten auf ebener Erde ohne das Besteigen von Haushaltsleitern. Tätigkeiten auf hohen Leitern oder Gerüste sollten ebenfalls nicht durchgeführt werden. Sonstige Gefahren an Arbeitsplätzen sollten vermieden werden. Aufgrund der erheblichen Interaktionsschwierigkeiten ist der Klägerin Publikumsverkehr nicht zumutbar. Gleiches gilt für Tätigkeiten in Gruppen im Sinne von Teamarbeit. Tätigkeiten, die mit einer besonderen Fähigkeit des Gehörs verbunden sind, sind der Klägerin nicht zumutbar. Aufgrund des Analphabetismus sind der Klägerin PC-Arbeit und sämtliche andere Tätigkeiten, bei denen etwas gelesen und verstanden werden müsste, nicht zumutbar.
42 Diese qualitativen Leistungseinschränkungen begründen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung einer besonderen Addierungs- und Verstärkungswirkung einen Summierungsfall, der zur Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes für die Klägerin führt.
43 Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) – der sich der erkennende Senat anschließt – ist von dem Grundsatz des offenen Arbeitsmarktes auszugehen (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2019 – B 13 R 7/18 R –, juris, Rn. 26). Versicherte, die nur noch körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeiten – ggf. unter weiteren gesundheitlichen Einschränkungen – wenigstens sechs Stunden täglich verrichten können, sind regelmäßig in der Lage, „erwerbstätig zu sein". Vom Fehlen von Arbeitsplätzen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, die nur mit leichten körperlichen und geistigen Anforderungen verknüpft sind, kann nicht ausgegangen werden, auch nicht aufgrund der Digitalisierung oder anderer wirtschaftlicher Entwicklungen (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2019 – B 13 R 7/18 R –, juris, Rn. 27).
44 Ausnahmen von dem Regelfall der Vermutung eines offenen Arbeitsmarktes bei noch bestehendem vollschichtigem Leistungsvermögen sind – abgesehen von den Konstellationen der in der Rechtsprechung des BSG entwickelten Katalogfälle Nr. 1 (insbesondere ungewöhnlicher Pausenbedarf) und Nr. 2 (Einschränkung der Wegefähigkeit) – regelmäßig nur dann anzunehmen, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw. eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt. Erst ein solcher Ausnahmefall begründet die Notwendigkeit der Benennung einer Verweisungstätigkeit, weil ernste Zweifel daran bestehen, dass der Versicherte mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar ist (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2019 – B 13 R 7/18 R –, juris, Rn. 28, 29).
45 Ob eine „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" oder eine „schwere spezifische Leistungsbehinderung" vorliegt, ist immer eine Frage des Einzelfalls und obliegt der Würdigung des Tatsachengerichts. Die Wertungsmaßstäbe richten sich dabei an dem Zweck der Summierungsrechtsprechung aus, wonach bei ernsten Zweifeln an der Verwertbarkeit des verbliebenen Leistungsvermögens auf dem Arbeitsmarkt ein individueller Abgleich mit einer Verweisungstätigkeit erfolgen soll. Die Wertung erfordert – je nach Einzelfall – eine unterschiedlich intensive Auseinandersetzung mit dem Leistungsvermögen des Versicherten und den Bedingungen des Arbeitsmarktes (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2019 – B 13 R 7/18 R –, juris, Rn. 30, 31).
46 Einer geringeren Prüfungsintensität bedarf es in den Fällen, bei denen das verbliebene positive Leistungsvermögen die relativ „schnelle" Zuordnung von Arbeitsfeldern, die nur mit körperlich leichten Belastungen einhergehen (z.B. Sortier- und Montiertätigkeiten, Boten- und Bürodienste) – oder ggf. sogar die (hilfsweise und überobligatorische) Benennung einer geeigneten Verweisungstätigkeit – erlaubt und damit Zweifel an der Einsetzbarkeit von Versicherten beseitigt werden (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2019 – B 13 R 7/18 R –, juris, Rn. 32). Insoweit ist zunächst darauf abzustellen, ob das Restleistungsvermögen dem Versicherten typische Verrichtungen wie z.B. Bedienen von Maschinen oder das Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen ermöglicht. Die Aufzählung der Arbeitsfelder und Verrichtungen ist nicht abschließend; sie kann erweitert werden (z.B. „einfache Büro- oder Montagetätigkeiten", BSG, Urteil vom 24. Februar 1999 – B 5 RJ 30/98 R –, juris, Rn. 10). Im Hinblick auf die zunehmende Automatisierung von Prozessen können z.B. auch Verrichtungen wie das Messen, Prüfen, Überwachen und die (Qualitäts-)Kontrolle von Produktionsvorgängen in Betracht gezogen werden. Eine eingehende Auseinandersetzung mit der Art der Leistungseinschränkungen ist in Fällen eines noch ausreichenden positiven Leistungsvermögens regelmäßig nicht erforderlich (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2019 – B 13 R 7/18 R –, juris, Rn. 32).
47 Je weniger solche geeigneten Arbeitsfelder und Verrichtungen für den Versicherten in Betracht kommen, desto eingehender ist das Vorliegen eines Ausnahmefalls zu prüfen. Die Prüfungsintensität ist umso höher, je mehr die qualitativen Leistungseinschränkungen geeignet erscheinen, typische Arbeitsplätze für körperlich leichte Tätigkeiten zu versperren. Es ist erforderlich, die im Einzelfall vorliegenden Einschränkungen nach Art und Schwere in ihrer konkreten Bedeutung für die Einsetzbarkeit auf dem Arbeitsmarkt zu bewerten (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2019 – B 13 R 7/18 R –, juris, Rn. 33).
48 Eine „schwere spezifische Leistungsbehinderung" ist eine schwerwiegende Behinderung, die bereits alleine ein weites Feld an Einsatzmöglichkeiten versperrt (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2019 – B 13 R 7/18 R –, juris, Rn. 34). Als solche wurden z.B. die Einarmigkeit oder besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz angesehen (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2019 – B 13 R 7/18 R –, juris, Rn. 34; vgl. BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 – B 5 R 68/11 R - SozR 4-2600 § 43 Nr. 18, Rn. 28).
49 Im Sinne eines Ähnlichkeitsvergleichs muss die „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" in ihrer Wirkung der schweren spezifischen Leistungsbehinderung gleichkommen (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2019 – B 13 R 7/18 R –, juris, Rn. 35). Dabei sind folgende abstrakte Fallgestaltungen denkbar: Es liegen (mindestens) zwei Leistungseinschränkungen vor, die ihrer Art bzw. Schwere nach jeweils für sich genommen schon eine erhebliche Einschränkung auf dem Arbeitsmarkt mit sich bringen. Oder es liegen mehrere Leistungseinschränkungen vor, die sich aufgrund ihres Zusammentreffens insgesamt „ungewöhnlich" auswirken, sodass die Chance, einen Arbeitsplatz ausfüllen zu können, ebenso stark reduziert erscheint wie bei der vorgenannten Fallgruppe. Dabei genügt es für die Annahme eines Summierungsfalles nicht, auf die schiere Anzahl der von den Gutachtern genannten qualitativen Einschränkungen zu verweisen (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2019 – B 13 R 7/18 R –, juris, Rn. 35 - 37); eine Analyse, durch welche konkreten Einschränkungen das Feld der Einsatzmöglichkeiten nicht nur hinsichtlich einzelner Verrichtungen, sondern umfassender reduziert wird, bleibt unerlässlich. In den Blick zu nehmen ist insoweit eine besondere Addierungs- und Verstärkungswirkung mehrerer verschiedener, nur auf den ersten Blick „gewöhnlicher" Leistungseinschränkungen (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2019 – B 13 R 7/18 R –, juris, Rn. 37).
50 Die Einschränkung der Einsatzmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt muss dabei grundsätzlich über diejenige hinaus gehen, die sich bereits durch die Beschränkung auf körperlich leichte Tätigkeiten ergibt (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2019 – B 13 R 7/18 R –, juris, Rn. 38). Als „leichte Arbeit“ werden Tätigkeiten bezeichnet wie Handhaben leichter Werkstücke und Handwerkszeuge, Tragen von weniger als zehn Kilogramm, Bedienen leichtgehender Steuerhebel und Kontroller oder ähnlicher mechanisch wirkender Einrichtungen und lang dauerndes Stehen oder ständiges Umhergehen (bei Dauerbelastung). Es können auch bis zu 5 % der Arbeitszeit (oder zweimal pro Stunde) mittelschwere Arbeitsanteile enthalten sein (vgl. Sozialmedizinisches Glossar der Deutschen Rentenversicherung, 3. Aufl. 2021).
51 Liegt eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, hat der Rentenversicherungsträger eine geeignete Verweisungstätigkeit konkret zu benennen.
52 Nach dieser Maßgabe erweist sich der allgemeine Arbeitsmarkt für die Klägerin als verschlossen.
53 Dahinstehen kann, ob die Wegefähigkeit der Klägerin aufgehoben ist. Es erscheint durchaus zweifelhaft, ob die Klägerin in der Lage ist, viermal täglich Wegstrecken von mehr als 500 Metern in jeweils weniger als 20 Minuten zurückzulegen und zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen.
54 Die Sachverständige Dr. S2. hat erklärt, dass die Klägerin öffentliche Verkehrsmittel zweimal täglich während der Hauptverkehrszeiten nutzen könne, wenn man die entsprechende Fahrstrecke mit ihr übe. Sie sei jedoch nicht in der Lage, die Namen der Haltestellen zu lesen oder hier flexibel auf Änderungen zu reagieren. Gleiches gelte für entsprechende Wegstrecken zu Fuß. Die Klägerin müsste trainieren, den Weg zu Fuß zur Arbeitsstelle zu erlernen, so dass sie ihn entsprechend eigenständig gehen könnte, gegebenenfalls in Begleitung. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel müsste man mit der Klägerin so weit erlernen, dass sie auch ohne Lesen und Schreiben wissen könnte, zum Beispiel in welchen Bus sie einsteigen könnte und wo sie wieder aussteigen müsste. In Anbetracht der Unselbstständigkeit gepaart mit dem niedrigen IQ sei durchaus ein großes Fragezeichen dahingehend zu machen, ob die Klägerin das hinbekommen könnte. Ein PKW könne aufgrund nicht vorhandenen Führerscheins nicht geführt werden. Für die Klägerin bestehe keine Möglichkeit, einen solchen intellektuell zu erwerben.
55 Auch die Sachverständige S. hat darauf hingewiesen, dass die Klägerin unselbstständig und von fremder Hilfe abhängig sei. Sie beherrsche die Kulturtechniken nicht und sei hör- und sprachbehindert, sodass sie nicht in der Lage sei, sich in fremden Situationen selbstständig zurechtzufinden. Die Klägerin könne öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzen und bei Angstreaktionen auch nicht 500 Metern zu Fuß bewältigen.
56 Eine Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes ergibt sich für die Klägerin jedenfalls aufgrund eines Summierungsfalles.
57 Der „nicht auf einer gesundheitlichen Störung beruhende Analphabetismus“ stellt keine schwere spezifische Leistungsbehinderung dar (BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 – B 5 R 68/11 R –, juris, Rn. 28). Ob es sich bei einem auf einer gesundheitlichen Störung beruhenden Analphabetismus – für dessen Vorliegen hier gewichtige Anhaltspunkte sprechen –, anders darstellt, kann dahinstehen. Denn es liegt jedenfalls eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bei der Klägerin vor. Es sind hier mehrere Leistungseinschränkungen zu berücksichtigen, die sich aufgrund ihres Zusammentreffens insgesamt „ungewöhnlich" auswirken.
58 Es bestehen ernste Zweifel an der Verwertbarkeit des verbliebenen Leistungsvermögens der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, die einen individuellen Abgleich mit einer Verweisungstätigkeit erfordern. Das oben genannte verbliebene positive Leistungsvermögen der Klägerin erlaubt nicht die relativ schnelle Zuordnung von Arbeitsfeldern, die nur mit leichten körperlichen und geistigen Anforderungen verknüpft sind.
59 Zwar dürfte das Restleistungsvermögen der Klägerin im Hinblick auf den Schweregrad der zumutbaren körperlichen Arbeit per se die relativ zügige Zuordnung von Arbeitsfeldern wie beispielsweise Sortier- und Montiertätigkeiten erlauben. Der Klägerin dürften allein unter Berücksichtigung des Aspekts des Schweregrades der körperlichen Arbeit typische Verrichtungen wie zum Beispiel das Bedienen von Maschinen oder das Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Kleben, Sortieren, Verpacken und Zusammensetzen von Teilen möglich sein. Damit werden hier allerdings die Zweifel an der Einsetzbarkeit der Klägerin nicht beseitigt. Problematisch ist die Zumutbarkeit von Tätigkeiten insbesondere hinsichtlich der eingeschränkten Team- und Konfliktfähigkeit der Klägerin, deren Interaktions- und Kommunikationsfähigkeit mit Dritten sowie deren Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit. Ferner ist auch der Analphabetismus der Klägerin im Deutschen und in der Muttersprache zu berücksichtigen, der hier zumindest auch auf einer schweren Hörbehinderung und einer Lernbehinderung im Sinne eines unterdurchschnittlichen Intelligenzquotienten beruhen dürfte. Im Hinblick auf diese diversen Leistungseinschränkungen der Klägerin besteht eine besondere Addierungs- und Verstärkungswirkung.
60 Nach den Ausführungen des berufskundlichen Sachverständige M. ist bei den Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes wie zum Beispiel den Pack-, Montier-, Produktions- und Kommissionierungsarbeiten zu beachten, dass diese immer in Teams ausgeübt werden und die Unterordnung unter Regelungen und Weisungen von Vorgesetzten mit sich bringen. Der Klägerin sind aufgrund ihrer erheblichen Interaktionsschwierigkeiten berufliche Tätigkeiten in Gruppen im Sinne auch von Teamarbeit sowie Tätigkeiten mit Publikumsverkehr nicht zumutbar.
61 Dem berufskundlichen Gutachten ist zu entnehmen, dass sich im Bereich der Munitionsherstellung und in pyrotechnischen Branchen jedoch auch Tätigkeiten finden lassen, die räumlich isoliert ausgeübt werden und die dadurch insbesondere für Personen mit geringer Teamfähigkeit grundsätzlich infrage kämen. Bei diesen Tätigkeiten sitzt ein Mitarbeiter allein in einem Raum. Seitens der Firmen und Vorgesetzten muss jedoch in diesen oben genannten Branchen auf die strikte Einhaltung der Vorschriften und Arbeitsabläufe geachtet werden. Aufgrund der produzierten Ware besteht ein klar geordnetes Verhältnis zwischen Vorarbeiter, Teamleiter, Meister und Mitarbeiter. Aufgrund der eingeschränkten Fähigkeit der Klägerin hinsichtlich Konversation und Kontaktfähigkeit zu Dritten, dem Grad der obliegenden Verantwortung, der erforderlichen Fähigkeit zur Beachtung und Umsetzung von Vorschriften, Produktionsanweisungen sowie Weisungen von Vorgesetzten hat der berufskundliche Sachverständige zur Überzeugung des Senats die Leistungsfähigkeit der Klägerin für diese Tätigkeitsfelder als nicht gegeben angesehen.
62 Nach den Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen ist bei weiteren zahlreichen Tätigkeiten in der Produktion und Verpackung in vielen Branchen zu beachten, dass die einzelnen Tätigkeiten in einer Gruppe mit rotierenden Arbeiten ausgeübt würden. Der Wechsel der konkret ausgeübten Tätigkeit wird durch das Team oder den Vorgesetzten bestimmt. Diese Rotation dient dazu, die Qualität der Arbeit weiter zu optimieren und Ermüdungseffekte durch zu große Routine oder monotone Tätigkeiten auszuschließen. Der berufskundliche Sachverständige hat einen Einsatz in dieser Art von strukturierten Betrieben im Hinblick auf die fehlende Teamfähigkeit der Klägerin als nicht gegeben angenommen. Dies erscheint im Hinblick auf die in den diversen medizinischen Begutachtungen deutlich gewordenen massiven Interaktionsprobleme der Klägerin schlüssig und überzeugend. Die Klägerin hat erhebliche Schwierigkeiten, mit anderen zu interagieren. Hinzu kommen ihre Unselbstständigkeit, die Lernbehinderung sowie der Analphabetismus gepaart mit der ausgeprägten Hörbehinderung.
63 Eine Rotation der Arbeiten und gegebenenfalls der Arbeitsplätze ist dagegen nicht erforderlich bei Arbeiten in der Umverpackung von Medikamenten. Allerdings können auch hier nach den Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen immer Absprachen mit Vorgesetzten und Kollegen notwendig sein, zum Beispiel bei kurzen Besprechungen, neuen Anweisungen zur Arbeit, der Verteilung der Arbeiten, Urlaubsabsprachen und nicht auszuschließenden spontanen Änderungen der Abläufe oder Arbeiten aufgrund nicht zu planender Einflüsse. Der berufskundliche Sachverständige hat betont, dass seitens der Unternehmen auch bei diesen einfachen Tätigkeiten eine gewisse grundsätzliche Teamfähigkeit erwartet werde. Dadurch ließen sich zum Beispiel Arbeitsaufträge flexibler abarbeiten und die Mitarbeiterzufriedenheit werde erhöht, wenn diese gewisse Abläufe im Rahmen der Vorgaben selbst bestimmen könnten. Es erfolgten hier deutliche und in der Regel nicht diskutierbare Arbeitsanweisungen durch Vorgesetzte und Absprachen im Team. Der berufskundliche Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass eine Einordnung in ein Team möglich sein müsse, um Konflikte im Team und damit Auswirkungen auf die Arbeitsergebnisse zu vermeiden. Dabei hat der Gutachter M. folgende Definition von Teamfähigkeit zugrunde gelegt: In der Konversation und Kontaktfähigkeit zu Dritten werde vorausgesetzt, dass der Betroffene fähig sei, unmittelbar informelle soziale Kontakte mit anderen Kollegen, Vorgesetzten und potentiellen Kunden aufnehmen zu können. Dazu gehöre Rücksichtnahme und Wertschätzung des Gegenübers, die Fähigkeit, Gespräche zu beginnen und zu beenden sowie unverbindlich zu kommunizieren. Die Gruppentätigkeit betreffend müsse die Fähigkeit bestehen, sich in Gruppen einzufügen, die expliziten oder informellen Regeln der Gruppe durchschauen zu können und sich darauf einstellen zu können. Dazu gehörten Kleingruppen wie ein Arbeitsteam oder Großgruppen wie eine Firma. Unter Berücksichtigung dessen hat der Sachverständige M. wegen der sehr stark eingeschränkten Team- und Konfliktfähigkeit der Klägerin ein ausreichendes Leistungsvermögen für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht angenommen. Dies ist plausibel. Denn die Klägerin weist massive Interaktionsprobleme auf und verfügt nur über sehr bedingte intrapsychische Möglichkeiten, Konflikte anderweitig zu realisieren oder auszuleben als durch Körpersymptome. Aufgrund der Hörbehinderung gepaart mit der Lernbehinderung hat die Klägerin nur äußerst bedingte interpersonelle Ressourcen, Herausforderungen und Konflikte zu meistern. Die Sachverständige Dr. S2. hat betont, dass der Klägerin lediglich Tätigkeiten zumutbar seien, die stets gleich abliefen, ohne jegliche Anforderung an Flexibilität oder Umstellungsfähigkeit. Dies ist mit den vom berufskundlichen Sachverständigen beschriebenen Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes und deren Voraussetzungen nicht vereinbar.
64 Aus den bei der Klägerin zu berücksichtigenden, oben genannten qualitativen Leistungseinschränkungen und den Ausführungen des berufskundlichen Gutachters M. ergibt sich, dass im Falle der Klägerin eine besondere Addierungs- und Verstärkungswirkung mehrerer verschiedener, nur auf den ersten Blick „gewöhnlicher" Leistungseinschränkungen vorliegt. Die bei der Klägerin zu beachtenden qualitativen Leistungseinschränkungen sind geeignet, typische Arbeitsplätze mit körperlich leichten und geistig einfachen Anforderungen zu versperren. Durch die bei ihr zu berücksichtigenden Einschränkungen wird das Feld der Einsatzmöglichkeiten umfassender reduziert.
65 Insbesondere die aufgrund der erheblichen Interaktionsschwierigkeiten der Klägerin zu beachtenden qualitativen Leistungseinschränkungen, dass Publikumsverkehr und Teamarbeit nicht zumutbar sind, addieren und verstärken sich negativ mit den weiteren qualitativen Leistungseinschränkungen, dass es sich um Tätigkeiten einfacher geistiger Art mit einfacher Verantwortung handeln muss ohne Zwangshaltungen und ohne besondere Fähigkeit des Gehörs. Eine Addierungs- und Verstärkungswirkung wird zudem durch den zu berücksichtigenden Analphabetismus erzeugt.
66 Ein nicht auf einer gesundheitlichen Störung oder Minderbegabung beruhender Analphabetismus eines im Ausland aufgewachsenen Versicherten ist bei der Prüfung, ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegt, nach der Rechtsprechung des BSG – der sich der erkennende Senat anschließt – zu berücksichtigen, wenn er sicher festgestellt ist und das weite Feld der Tätigkeiten, welche die Fähigkeit des Lesens und Schreibens nicht unbedingt erfordern, aufgrund der hinzugetretenen Leistungseinschränkungen nach Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten nicht mehr offen steht (BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003 – B 5 RJ 64/02 R – juris, Rn. 25 – 31; BSG, Urteil vom 4. November 1998 – B 13 RJ 13/98 R – juris, Rn. 29 – 31). Denn beim Analphabetismus handelt es sich um ein individuelles Defizit, das nach den tatsächlichen Verhältnissen der Arbeitswelt den Zugang zum allgemeinen Arbeitsmarkt in erheblichem Umfang begrenzen kann, sodass „ernsthafte Zweifel“ bestehen können, ob der Versicherte in einem Betrieb einsatzfähig ist (BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003 – B 5 RJ 64/02 R – juris, Rn. 25).
67 Es kann nicht von einem von vornherein verschlossenen Arbeitsmarkt allein wegen eines Analphabetismus ausgegangen werden, denn eine große Zahl an Analphabeten steht in der Bundesrepublik Deutschland in einem rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Auch die Klägerin hat mehrere Jahre rentenversicherungspflichtig gearbeitet. Wenn jedoch das weite Feld der Tätigkeiten, welche die Fähigkeit des Lesens und Schreibens nicht unbedingt erfordern (zum Beispiel Küchenhilfe, Putz- und Reinigungsarbeiten) aufgrund weiterer hinzutretender Behinderungen nicht mehr offensteht, ist der nicht auf einer gesundheitlichen Störung oder Minderbegabung beruhende Analphabetismus bei der Prüfung eines Summierungsfalls zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003 – B 5 RJ 64/02 R – juris, Rn. 31).
68 Im Falle der Klägerin steht der Analphabetismus sowohl in der Muttersprache als auch im Deutschen nicht infrage. Das weite Feld der Tätigkeiten, welche die Fähigkeit des Lesens und Schreibens nicht unbedingt erfordern, steht der Klägerin wie oben ausgeführt insbesondere wegen der sehr eingeschränkten Team- und Konfliktfähigkeit und der erheblichen Schwierigkeiten der Klägerin in der Interaktion mit Dritten nicht mehr offen. Reinigungsarbeiten sind der Klägerin wegen der nicht mehr möglichen Zwangshaltungen nicht mehr zumutbar. Damit ist der Analphabetismus der Klägerin, der im Übrigen auf einer Lernbehinderung und einer ausgeprägten Hörminderung beruht (die Klägerin war bis zum 18. Lebensjahr nicht mit Hörgeräten versorgt), bei der Prüfung des Vorliegens einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen zu berücksichtigen.
69 Der Analphabetismus der Klägerin verstärkt deren aufgrund der schweren Hörschädigung und Lernbehinderung ohnehin bereits erheblich eingeschränkten Interaktionsmöglichkeiten mit Dritten. Die Vermittlung von Regeln, Arbeitsabläufen und Arbeitsanweisungen durch Vorgesetzte und Kollegen wird durch den Analphabetismus weiter erschwert. Schriftliche Mitteilungen und Erklärungen sind nicht möglich. Aufgrund des Analphabetismus sind der Klägerin PC-Arbeit sowie sämtliche anderen Tätigkeiten, bei denen etwas gelesen und verstanden werden muss, nicht zumutbar.
70 Im Ergebnis liegen damit bei der Klägerin mehrere Leistungseinschränkungen vor, die sich aufgrund ihres Zusammentreffens insgesamt „ungewöhnlich" auswirken, sodass die Chance, einen Arbeitsplatz ausfüllen zu können, ebenso stark reduziert erscheint wie bei den übrigen Fallgruppen.
71 Die Beklagte hat sonach der Klägerin eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen. Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen. Der berufskundliche Sachverständige M. hat unter Berücksichtigung der eingeschränkten Team- und Konfliktfähigkeit, des Analphabetismus in Muttersprache und im Deutschen sowie der starken Schwerhörigkeit keine Verweisungstätigkeit für die Klägerin benennen können. Damit stellt sich der allgemeine Arbeitsmarkt für die Klägerin als verschlossen dar.
72 Die Klägerin hat sonach einen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Zugrundelegung eines Leistungsfalles am 23. Dezember 2015 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
73 Die Rente ist als Dauerrente zu leisten. Rentenbeginn ist der 1. Januar 2016. Nach dem überzeugenden Gutachten der Sachverständigen Dr. S2. ist von einem überdauernden Zustandsbild auszugehen, das ab Antragstellung (23. Dezember 2015) vorliegt.
74 Eine Befristung der Rente aus Arbeitsmarktgründen kommt hier nicht in Betracht. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind nur auf Zeit zu leisten, wenn der Rentenanspruch nicht ausschließlich auf dem Gesundheitszustand, sondern auch darauf beruht, dass der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist (vgl. BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003 – B 5 RJ 64/02 R –, SozR 4-2600 § 44 Nr. 1, Rn. 34). Dies scheidet bei der grundsätzlich vollschichtig einsetzbaren Klägerin aus. Ihre Unfähigkeit, durch Arbeit Einkommen zu erzielen, beruht nicht auf der Schwankungen unterworfenen jeweiligen Lage des Arbeitsmarktes, sondern auf dem Fehlen von Verweisungstätigkeiten, die die Klägerin mit ihrem körperlichen Leistungsvermögen unter Berücksichtigung ihres Analphabetismus noch verrichten könnte (vgl. BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003 – B 5 RJ 64/02 R –, SozR 4-2600 § 44 Nr. 1, Rn. 34).
75 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
76 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.