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L 2 U 21/25•Landessozialgericht Hamburg 2. Senat, 2026-04-15, L 2 U 21/25
L 2 U 21/25Tribunal de Seguros Sociais / Divisão 215 de abr. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-04-15
Aktenzeichen: L 2 U 21/25
ECLI: ECLI:DE:LSGHH:2026:0415.L2U21.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Berufung wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Der Kläger begehrt die Feststellung weiterer Unfallfolgen und Leistungen aus der Unfallversicherung aufgrund eines Sturzes.
2 Der im Jahre 1961 geborene und als Rettungssanitäter tätige Kläger erlitt am 23. Juli 2021 auf dem Parkplatz der Notaufnahme des U. beim Hinübersteigen über eine Kette einen Unfall, als er mit dem rechten Fuß hängen blieb und stürzte.
3 Mit Bescheid vom 16. September 2022 erkannte die Beklagte den Unfall vom 23. Juli 2021 als Arbeitsunfall an. Unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit habe vom 26. Juli 2021 bis zum 13. August 2021 bestanden. Entschädigungsleistungen wie Verletztengeld und Heilbehandlung aus der gesetzlichen Unfallversicherung würden nicht über den 13. August 2021 hinaus gezahlt. Bei dem Unfall sei es zu einem Stirnhämatom links gekommen, welches nach der vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 13. August 2021 Arbeitsunfähigkeit verursacht habe. Bei der Untersuchung am 11. August 2021 hätten keine Unfallfolgen am rechten Kniegelenk festgestellt werden können. Die fortbestehenden Beschwerden am rechten Kniegelenk seien unfallunabhängig und allein auf die degenerativen körpereigenen Prozesse und Verschleißerscheinungen im rechten Kniegelenk zurückzuführen. Bei den Beschwerden handele es sich also um schicksalhafte Veränderungen aus körpereigenen Ursachen, die nicht durch den Arbeitsunfall verursacht worden seien.
4 Gegen den Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, ohne diesen zu begründen.
5 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2023 zurück. Das Unfallereignis des Klägers vom 23. Juli 2021 sei nicht ursächlich für die radiologisch nachgewiesenen Änderungen im mittleren Bereich des rechten Kniegelenkes und im Gelenk hinter der Kniescheibe sowie den Erschöpfungszustand unklarer Genese. Überdies habe sich ein primärer Gesundheitserstschaden im Bereich des rechten Kniegelenkes nicht nachweisen lassen, so das sich auch die Teilverletzung des hinteren Kreuzbandes im rechten Kniegelenk nicht als Unfallfolge anerkennen lasse.
6 Der Kläger hat am 6. April 2023 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben und vorgetragen, dass der Bescheid in sich widersprüchlich sei und von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen werde. Er sei erstmalig am 26. Juli 2021 bei seinem behandelnden Hausarzt, Herrn S., wegen des Sturzes vom 21. Juli 2021 vorstellig geworden. Infolgedessen sei er arbeitsunfähig krankgeschrieben worden. Da die Schmerzen in seinem Knie nicht besser geworden seien, sei eine erneute Untersuchung des Kniegelenkes am 11. August 2021 erfolgt. Die Ruptur des hinteren Kreuzbandes sei sodann letztlich erst im Rahmen der am 5. November 2021 durchgeführten Magnetresonanztomografie des rechten Kniegelenkes entdeckt worden. Ausweislich einer aus den Akten der Beklagten hervorgehenden Telefonnotiz vom 12. Januar 2022 des Beratungsarztes Dr. L. habe dieser bei dem geschilderten Unfallhergang die dadurch entstandenen Verletzungen am rechten Kniegelenk für schlüssig gehalten, sofern keine Vorerkrankungen bestanden hätten, der Kläger zügig nach dem Unfall Schmerzen und Schwellungen bemerkt habe und zum Arzt gegangen sei.
7 Die Beklagte hat ergänzend darauf hingewiesen, dass im Ergebnis weder ein genauer Unfallmechanismus noch ein zeitnah erhobener medizinischer Gesundheitserstschaden im Bereich des rechten Kniegelenkes dokumentiert worden seien.
8 Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20. Mai 2025 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf weitere Entschädigungsleistungen aufgrund seines am 23. Juli 2021 erlittenen Arbeitsunfalls über den 13. August 2021 hinaus sowie auf die Feststellung, dass ein Teilriss des hinteren Kreuzbandes, die Gangstörung sowie psychische Beeinträchtigungen Folgen des Unfalls seien. Diese Gesundheitsstörungen seien nicht hinreichend wahrscheinlich auf den Unfall zurückzuführen. Zu Recht habe die Beklagte insbesondere bezüglich des Teilrisses des hinteren Kreuzbandes ausgeführt, dass ein Primärschaden, d. h. ein Gesundheitserstschaden am rechten Knie medizinisch zeitnah zum Unfall nicht festgestellt worden sei, so dass sich im Hinblick auf die erst am 5. November 2021 durchgeführte Magnetresonanztomographie des rechten Kniegelenkes kein „Brückenschaden“ ergebe. Auch der von dem Kläger zitierte Beratungsarzt Dr. Langenbuch habe zwar diese Verletzung vor dem Hintergrund des vom Kläger geschilderten Unfallereignisses als möglich angenommen, jedoch unter der Voraussetzung, dass der Kläger unmittelbar nach dem Unfall Schmerzen und Schwellungen bemerkt und einen Arzt zur Feststellung eines entsprechenden Gesundheitsschadens aufgesucht habe. Dies könne vorliegend nur eingeschränkt angenommen werden. Zwar habe der Kläger zeitnah zum Unfall, nämlich am 26. Juli 2021, seinen behandelnden Hausarzt Dr. S. aufgesucht und am Empfang über Knieschmerzen nach einem Unfall geklagt. Eine Untersuchung habe jedoch erst am 11. August 2021 und eine aufklärende MRT am 5. November 2021 stattgefunden. Bei der Erstuntersuchung am 11. August 2021 habe Dr. S. keine Hinweise auf die Einwirkung durch ein traumatisches Ereignis am Knie gefunden, da sich dieses lediglich mit einem geringen Druck in der Kniekehle, aber ohne Rötung, Schwellung oder Überwärmung gezeigt habe. Dementsprechend habe auch Dr. P. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 2. April 2022 nachvollziehbar ausgeführt, dass eine Zuordnung der in der Kernspintomografie gesehenen Teilverletzung des hinteren Kreuzbandes im rechten Kniegelenk nur mit erheblichem Vorbehalt zum geschilderten Unfallereignis erfolgen könne. Gegen einen Zusammenhang spreche auch, dass nach plausibler Einschätzung durch Dr. P. bei dem Kläger unfallunabhängig degenerative Veränderungen im medialen Abschnitt des rechten Kniegelenkes und im Femoropatellargelenk, eine Verschleißumformung des linken Kniegelenkes medial und retropatellar, eine Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenkes bezüglich der endgradigen Streckfähigkeit sowie eine Minderung des Muskelweichteilmantels am linken Bein und eine Bewegungseinschränkung im linken unteren Sprunggelenk um 1/3 vorgelegen hätten. Für die Entstehung bzw. das Wiederaufleben einer Posttraumatischen Belastungsstörung oder einer unfallbedingten depressiven Störung durch das Unfallereignis gebe es keine seriösen Kriterien bzw. Anhaltspunkte.
9 Der Bevollmächtigten des Klägers ist der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 20. Mai 2025 am 4. Juni 2025 zugestellt worden.
10 Der Kläger hat per Fax am 18. Juli 2025 Berufung eingelegt und ist der Auffassung, dass die Ruptur des hinteren Kreuzbandes auf den Unfall vom 23. Juli 2021 zurückzuführen ist.
11 Der Kläger beantragt,
12 den Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Hamburg vom 20. Mai 2025 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 16. September 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2023 abzuändern und festzustellen, dass der Teilriss des hinteren Kreuzbandes Folge des Arbeitsunfalles vom 23. Juli 2021 ist und die Beklagte zu verurteilen, ihm weitere Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung über den 13. August 2021 hinaus zu gewähren.
13 Die Beklagte beantragt,
14 die Berufung als unzulässig zu verwerfen bzw. als unbegründet zurückzuweisen.
15 Mit Schreiben des Gerichts vom 29. Juli 2025 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass die Berufung nicht fristgemäß eingelegt worden ist und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur erfolgen könne, wenn der Kläger ohne Verschulden verhindert gewesen sei, rechtzeitig Berufung einzulegen. Die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages sollten glaubhaft gemacht werden.
16 Der Kläger hat daraufhin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Ein Bezug der Berufungsfrist zum Zustellungsdatum sei ihm klar gewesen. Er sei aber davon ausgegangen, dass mit „Zustellung des Gerichtsbescheids" nur die Zustellung an ihn gemeint sein könne. Eine Zustellung an ihn per E-Mail sei erst 13 Tage nach der Zustellung an die Prozessbevollmächtigte erfolgt. Er habe erst am 11. Juni 2025 mit dem Schreiben der V. Rechtsabteilung von dem abweisenden Gerichtsbescheid und dem Ablauf der Berufungsfrist am 23. Juni 2025 erfahren. Er habe sofort um eine Weiterleitung des Gerichtsbescheids an sich nachgesucht. Der Gerichtsbescheid sei dann am 16. Juni 2025 an ihn per E-Mail weitergeleitet worden und am 18. Juni 2025 von ihm gelesen worden. Gedruckt und per Post liege ihm der Gerichtsbescheid immer noch nicht vor, so dass dieser auch nicht zugestellt sei. Aufgrund seiner Fatigue und posttraumatischen Belastungsstörung habe er den Gerichtsbescheid nicht sofort im Einzelnen studiert. Zudem verursachten die Erkrankungen eine mangelnde Entscheidungsfreude. Er fühle sich durch die Einschränkung seiner körperlichen Leistungsfähigkeit nur noch als halber Mensch. In allen Angelegenheiten des gemeinschaftlichen Lebens könne er nur noch zu einem Drittel mitwirken. Er halte es daher für angemessen, dass Fristen für ihn doppelt so lang sein müssten. Mit Schreiben vom 14. April 2026 hat der Kläger ein ärztliches Attest angekündigt, das er in der mündlichen Verhandlung jedoch nicht vorgelegt hat.
17 Mit Übertragungsbeschluss vom 12. Februar 2026 hat der Senat der Berichterstatterin, die zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet, das Verfahren nach § 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) übertragen.
18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Verwaltungsakte sowie die Sitzungsniederschrift vom 15. April 2026 ergänzend Bezug genommen.
19 Die Berufung, über die der Senat gemäß § 153 Abs. 5 SGG durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter entscheiden konnte, hat keinen Erfolg.
20 Die Berufung ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der hierfür gesetzlich vorgesehenen Frist eingelegt wurde. Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung einzulegen. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses der D., die im erstinstanzlichen Verfahren bevollmächtigt war, wurde der Gerichtsbescheid vom 20. Mai 2025 am 4. Juni 2025 zugestellt. Die Berufungsfrist begann gemäß § 64 Abs. 1 SGG mit dem Tag nach der Zustellung, somit am 5. Juni 2025. Da es sich um eine Monatsfrist handelt, endete sie nach § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG mit Ablauf des 4. Juli 2025 (Freitag). Die Berufung ist jedoch erst am 18. Juli 2025 und damit nach Ablauf der Frist beim Gericht eingegangen. Der Gerichtsbescheid enthielt auch eine zutreffende und vollständige Belehrung über den Rechtsbehelf der Berufung sowie die zu wahrende Frist und Form, so dass eine Verlängerung der Frist auf ein Jahr gemäß § 66 SGG ausscheidet.
21 Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG kam nicht in Betracht. Wiedereinsetzung nach § 67 Abs. 1 SGG ist nur dann zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Soweit der Kläger vorträgt, dass ihm nicht klar gewesen sei, welche Zustellung gemeint gewesen sei, und er davon ausgegangen sei, dass die Zustellung an ihn maßgeblich sei, wäre der Kläger gehalten gewesen, sich Rechtsrat einzuholen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass er bereits am 11. Juni 2025 von seinem Bevollmächtigten von einer Entscheidung des Gerichts erfahren hatte und ihm – nach eigenem Vortrag – als Ablauf der Berufungsfrist der 23. Juni 2025 genannt worden ist. Dies hätte ihn veranlassen müssen, fristwahrend tätig zu werden. Auch die vom Kläger vorgetragenen gesundheitlichen Probleme durch eine Erschöpfung lassen nicht erkennen, dass er nicht in der Lage gewesen ist, innerhalb der Frist Berufung einzulegen. Im fraglichen Zeitraum hat der Kläger seine E-Mails gelesen und auch aktiv mit seinem früheren Bevollmächtigten kommuniziert, um die Übersendung des Gerichtsbescheids anzumahnen. Es sind daher keine Gründe ersichtlich, dass er nicht auch einen Schriftsatz an das Gericht hätte übersenden können.
22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.
23 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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