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L 4 SO 61/24•Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, 2026-03-04, L 4 SO 61/24
L 4 SO 61/24Tribunal de Seguros Sociais / Divisão 44 de mar. de 2026
Bei der Aufhebung von Leistungen des SGB 12 nach § 45 SGB 10 hat der Leistungsträger Ermessen auszuüben. Dabei hat er alle Gesichtspunkte, die nach Lage des Falles zu berücksichtigen sind, in die Entscheidungsfindung einzubeziehen. In einem solchen Fall leidet die Entscheidung anderenfalls an einem Abwägungsdefizit. Insbesondere ist bei einem dauernden Leistungsbedarf des Berechtigten eine anlassbezogene Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geboten.(Rn.38) Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg, kein Datum verfügbar, S 52 SO 227/21
Entscheidungsdatum: 2026-03-04
Aktenzeichen: L 4 SO 61/24
ECLI: ECLI:DE:LSGHH:2026:0304.L4SO61.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 17 SGB 12, § 35 SGB 12, § 45 SGB 10
Bei der Aufhebung von Leistungen des SGB 12 nach § 45 SGB 10 hat der Leistungsträger Ermessen auszuüben. Dabei hat er alle Gesichtspunkte, die nach Lage des Falles zu berücksichtigen sind, in die Entscheidungsfindung einzubeziehen. In einem solchen Fall leidet die Entscheidung anderenfalls an einem Abwägungsdefizit. Insbesondere ist bei einem dauernden Leistungsbedarf des Berechtigten eine anlassbezogene Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geboten.(Rn.38)
Verfahrensgang
vorgehend SG Hamburg, kein Datum verfügbar, S 52 SO 227/21
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 23. Oktober 2024 abgeändert und der Bescheid vom 22. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2021 insoweit aufgehoben, als die Bewilligung von Leistungen für die Zeit von November 2015 bis Oktober 2017 aufgehoben und für diese Zeit Erstattung verlangt worden ist.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen zu 80 Prozent.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Der Kläger wendet sich gegen eine teilweise Aufhebung und Erstattung von Leistungen der Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis 30. November 2019.
2 Der am xxx 1957 geborene Kläger bezog ab dem 1. Mai 2015 zunächst Hilfe zum Lebensunterhalt. Die Miete für die von ihm bewohnte Wohnung betrug ab Oktober 2015 einschließlich der Vorauszahlungen für Heiz- und Betriebskosten 463,53 Euro, ab September 2016 418,53 Euro, ab November 2017 434,31 Euro, ab Mai 2018 446,89 Euro und ab November 2018 463,34 Euro.
3 Mit Bescheid vom 14. Juli 2015 bewilligte die Beklagte dem Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt für August 2015 in Höhe von 347,68 Euro unter Berücksichtigung eines Regelsatzes für Alleinstehende, Kosten der Unterkunft in Höhe von 463,53 Euro und einer Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von 514,85 Euro. Der Bescheid enthielt – wie auch die nachfolgenden Bescheide – den Zusatz, dass die Bewilligung nur für den angegebenen Bewilligungszeitraum gelte. Eine weitere Bewilligung werde durch weitere Zahlungen nach Ablauf des Bewilligungszeitraums auch ohne erneuten schriftlichen Bescheid erfolgen.
4 Am 8. September 2015 fertigte die Beklagte folgenden Aktenvermerk: „Miete für Herrn A. wurde bis 31.10.2015 vom Sozialamt H. in voller Höhe bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt. Die Ehefrau von Herrn A., Frau F. […], hat bisher keine Leistungen vom Sozialamt erhalten. Sie hat eine AE gem. § 28 (1) AufenthG erhalten. Zuständigkeit liegt bei JC H1..“
5 Am 3. Oktober 2015 zog die Ehefrau des Klägers, F., bei dem Kläger ein.
6 Die Beklagte trug für den Kläger weiterhin die vollen Mietkosten für die Wohnung in der xxx und gewährte ihm den Regelsatz für Alleinstehende. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2015 bewilligte die Beklagte dem Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt für Januar 2016 in Höhe von 352,68 Euro unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 463,53 Euro und einer Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von 514,85 Euro.
7 Auf der Heiz- und Betriebskostenabrechnung vom 5. Oktober 2015, die ein Guthaben in Höhe von 716,32 Euro auswies, vermerkte die Beklagte, dass die Hälfte des Guthabens in Höhe von 358,16 Euro anzurechnen sei, und zwar in den Monaten April und Mai 2016.
8 Mit Bescheid vom 6. April 2016 bewilligte die Beklagte dem Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt für Mai 2016 in Höhe von 350,65 Euro unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 463,53 Euro, einer Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von 511,40 Euro und einem sonstigen Einkommen in Höhe von 5,48 Euro. Mit Bescheid vom 18. Mai 2016 bewilligte die Beklagte dem Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt für Juni 2016 in Höhe von 356,13 Euro unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 463,53 Euro und einer Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von 511,40 Euro. Mit Bescheid vom 24. Juni 2016 bewilligte die Beklagte dem Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt für Juli 2016 in Höhe von 334,42 Euro unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 463,53 Euro und einer Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von 533,11 Euro.
9 Auf der Heiz- und Betriebskostenabrechnung vom 5. Juli 2016 mit einem Guthaben in Höhe von insgesamt 685,04 Euro vermerkte die Beklagte, dass die Hälfte anzurechnen sei, und zwar 242,52 Euro im August 2016 und 100 Euro im September 2016. Mit Bescheid vom 7. Juli 2016 bewilligte die Beklagte dem Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt für August 2016 in Höhe von 91,90 Euro unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 463,53 Euro, einer Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von 511,40 Euro und eines sonstigen Einkommens in Höhe von 242,52 Euro. In der Begründung wird ausgeführt, dass das halbe Guthaben aus der Heiz- und Betriebskostenabrechnung in Höhe von 342,52 Euro anzurechnen sei, und zwar 242.52 Euro im August 2016 und 100 Euro im September 2016.
10 Mit Bescheid vom 1. September 2016 bewilligte die Beklagte dem Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt für Oktober 2016 in Höhe von 289,42 Euro unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 418,53 Euro und einer Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von 533,11 Euro. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2016 bewilligte die Beklagte dem Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt für Januar 2017 in Höhe von 295,62 Euro unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 418,53 Euro und einer Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von 531,91 Euro. Mit Bescheid vom 23. Juni 2017 bewilligte die Beklagte dem Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt für Juli 2017 in Höhe von 285,48 Euro unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 418,53 Euro und einer Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von 542,05 Euro. Mit Bescheid vom 12. September 2017 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen der Grundsicherung für die Zeit von Oktober 2017 bis September 2018 in Höhe von 285,48 Euro unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 418,53 Euro und einer Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von 542,05 Euro.
11 Aus der vom Kläger eingereichten Betriebs- und Heizkostenabrechnung vom 20. September 2017 ergab sich ein Guthaben in Höhe von 170,58 Euro. Mit Bescheid vom 10. Oktober 2017 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen der Grundsicherung für November 2017 in Höhe von 130,68 Euro unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 434,31 Euro und einer Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von 542,05 Euro sowie einem sonstigen Einkommen in Höhe von 170,58 Euro. Auf dem Bescheid vom 10. Oktober 2017 vermerkte die Beklagte später handschriftlich hinsichtlich der Heiz- und Betriebskostenabrechnung vom 20. September 2017, dass versehentlich das volle Guthaben beim Kläger angerechnet worden sei. Die Hälfte werde heute zurückgezahlt.
12 Ab November 2017 wurden bei dem Kläger dann nur noch die hälftigen Kosten der Unterkunft und auch nur der Regelsatz für Partner berücksichtigt. Eine Rückforderung für die Vergangenheit wurde nicht in die Wege geleitet.
13 Am xxx 2017 wurde die Tochter des Klägers, M., geboren.
14 Mit Bescheid vom 1. November 2017 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen der Grundsicherung für die Zeit von Dezember 2017 bis November 2018 in Höhe von 43,11 Euro unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 217,16 Euro und einer Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von 542,05 Euro. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2017 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen der Grundsicherung für die Zeit von Januar bis Dezember 2018 in Höhe von 49,11 Euro unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 217,16 Euro und einer Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von 542,05 Euro. Mit Bescheid vom 10. April 2018 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen der Grundsicherung für die Zeit von Mai 2018 bis April 2019 in Höhe von 55,40 Euro unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 223,45 Euro und einer Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von 542,05 Euro. Mit Bescheid vom 22. Juni 2018 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen der Grundsicherung für die Zeit von Juli 2018 bis Juni 2019 in Höhe von 36,39 Euro unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 223,45 Euro und einer Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von 560,76 Euro. Mit Bescheid vom 11. Oktober 2018 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen der Grundsicherung für die Zeit von November 2018 bis Oktober 2019 in Höhe von 44,91 Euro unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 231,67 Euro und einer Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von 560,76 Euro. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2018 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen der Grundsicherung für die Zeit von Januar bis Dezember 2019 in Höhe von 52,27 Euro unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 231,67 Euro und einer Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von 561,40 Euro. Mit Bescheid vom 4. Juni 2019 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen der Grundsicherung für die Zeit von Juli 2019 bis Juni 2020 in Höhe von 33,73 Euro unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 231,67 Euro und einer Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von 579,94 Euro.
15 Im Rahmen der Prüfung eines Wohngeldantrages des Klägers holte die Beklagte eine Melderegisterauskunft ein, wonach in der Wohnung des Klägers auch seine Ehefrau seit dem 3. Oktober 2015 und seine Tochter seit dem 23. November 2017 gemeldet waren. Eine Anfrage beim Jobcenter team.arbeit.h1 ergab, dass die Ehefrau des Klägers seit dem 3. Oktober 2015 Arbeitslosengeld II erhielt und ab dem 23. November 2017 auch die Tochter des Klägers Leistungen vom Jobcenter unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft erhielt.
16 Die Beklagte hörte den Kläger zu einer Aufhebung und Erstattung mit Schreiben vom 8. November 2019 an. Der Kläger trägt vor, zur Anhörung Stellung genommen zu haben. Beide Schreiben befinden sich nicht in der Verwaltungsakte.
17 Mit Bescheid vom 22. Juni 2020 nahm die Beklagte alle Leistungsbescheide vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. November 2019 nach § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Voraussetzungen für die Leistungen hätten nicht vorgelegen, weil der Kläger nicht angegeben habe, dass seine Ehefrau seit dem 3. Oktober 2015 Arbeitslosengeld II mit entsprechendem Mietanteil erhalten habe. Er habe den Zuzug seiner Ehefrau erst am 16. Oktober 2017 bekannt gegeben. Die daraus resultierenden Überzahlungen würden sich auf 7.323,93 Euro belaufen, dieser Betrag sei zu erstatten. Auf die Anhörung habe der Kläger sich nicht geäußert. Es seien auch im Übrigen keine Gründe ersichtlich, die im Rahmen des Ermessens gegen eine Rücknahme sprächen. Das allgemeine Interesse an einer rechtmäßigen und wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel überwiege dem Interesse des Klägers am Bestand der Bescheide.
18 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 8. Juli 2020 Widerspruch ein. Er machte geltend, den Zuzug seiner Ehefrau, wie sich aus dem Vermerk vom 8. September 2015 ergebe, rechtzeitig mitgeteilt zu haben. Der Bearbeiter der Beklagten habe ihnen sogar aufgegeben, entsprechende Leistungen beim Jobcenter zu beantragen. Er habe auf die Leistungsberechnung der Beklagten vertraut und die Gelder auch für den Lebensunterhalt und die Miete verwandt, so dass er über die Gelder nicht mehr verfüge und sie nicht zurückzahlen könne.
19 Die Beklagte legte dem Kläger mit Anhörungsschreiben vom 26. Februar 2021 ihre Sach- und Rechtsauffassung dar und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Bescheide, mit denen Leistungen nach dem SGB XII für die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. November 2019 bewilligt worden seien, seien rechtswidrig gewesen, da der Anspruch des Klägers nur auf Übernahme von Unterkunftskosten nach Kopfteilen beschränkt gewesen sei. Nach dem Einzug der Ehefrau seien die Unterkunftskosten zu halbieren und nach der Geburt der Tochter zu dritteln gewesen. Der Kläger könne sich auch nicht auf Vertrauen berufen, er hätte wissen müssen, dass er Änderungen in den persönlichen Verhältnissen unverzüglich hätte mitteilen müssen. Die Geburt seiner Tochter habe er unstreitig nicht mitgeteilt. Ob er den Zuzug seiner Ehefrau bekannt gegeben habe, sei nicht eindeutig, jedenfalls aber habe er den Leistungsbezug der Ehefrau nicht mitgeteilt. Der Kläger habe sich aber auch deswegen nicht auf Vertrauen berufen dürfen, weil ihm hätte bekannt sein müssen, dass er keinen Anspruch auf die vollen Unterkunftskosten gehabt habe. Schon bei einem Blick auf die Bescheide hätte ihm ins Auge springen müssen, dass die Wohnungskosten sowohl von der Beklagten als auch vom Jobcenter team.arbeit.h1 berücksichtigt worden seien. Die zu hoch gezahlten Leistungen seien nach § 50 SGB X zu erstatten, ohne dass sich der Kläger auf Entreicherung berufen könne.
20 Hierzu nahm der Kläger mit Schreiben vom 15. März 2021 Stellung. Der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten habe vom Einzug seiner Ehefrau gewusst. Nicht anders sei zu erklären, dass im Leistungsbescheid vom 7. Juli 2016 nur die Hälfte des Betriebs- und Heizkostenguthabens angerechnet worden sei. Seine Frau habe im hochschwangeren Zustand mit ihm persönlich bei dem Sachbearbeiter vorgesprochen. Auch eine Woche nach der Geburt habe er dem Sachbearbeiter in einem persönlichen Gespräch von der Geburt des Kindes berichtet.
21 Mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2021 wies die Beklagte den Widerspruch unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Anhörungsschreiben zurück. Sie reduzierte den zu erstattenden Betrag auf 7.052,16 Euro. Dem Widerspruchsbescheid war eine Auflistung beigefügt für welchen Monat in welcher Höhe Leistungen zurückgefordert werden.
22 Der Kläger hat am 16. April 2021 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben und seine bisherige Begründung wiederholt.
23 Im Erörterungstermin vom 10. Oktober 2023 hat der Kläger erklärt, dass seine Ehefrau am 3. Oktober 2015 aus T. gekommen und er dies am 5. Oktober Herrn G. von der Beklagten mitgeteilt habe. Herr G. habe ihn an das Jobcenter verwiesen. Er habe Herrn G. auch den ersten Bescheid vom Jobcenter übergeben. Diesen habe er persönlich überreicht. Er habe öfter mit Herrn G. telefoniert und ihm auch die Schwangerschaft seiner Frau mitgeteilt. Aus seiner Sicht habe Herr G. realisiert, dass die Ehefrau dort lebe und dass zu viel Miete gezahlt würde, aber nichts gemacht. Zeugen für dieses Gespräch habe er nicht. Es sei am Telefon gewesen und über die Miete und Miethöhe habe man explizit nicht gesprochen.
24 Das Gericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23. Oktober 2024 abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten über die Rücknahme und Erstattung vom 22. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2021 sei rechtmäßig. Wegen der Einzelheiten der rechtlichen Würdigung werde auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und des Widerspruchsbescheides Bezug genommen. Ergänzend sei festzustellen, dass auch die Kammer davon ausgehe, dass der Kläger sich nicht auf Vertrauen berufen könne. Grobe Fahrlässigkeit liege vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Dabei bestehe die Obliegenheit eines jeden Betroffenen, Bescheide zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen. Wenn der dem Bescheid zugrundeliegende Sachverhalt in dem Bescheid wiedergegeben werde, sei der Betroffene verpflichtet, diesen zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen und – wenn sich hierbei ergebe, dass der Sachverhalt von der Behörde falsch zugrunde gelegt werde – die Behörde hierüber zu informieren. Bemessen an diesen Maßstäben habe es dem Kläger nach seinen im Erörterungstermin von der Vorsitzenden wahrgenommenen individuellen Fähigkeiten bei Ansicht der Bescheide ins Auge springen müssen, dass hier zu viel Miete durch die Beklagte übernommen worden sei.
25 Der Kläger hat gegen den Gerichtsbescheid am 18. November 2024 fristgemäß Berufung eingelegt und auf seinen Vortrag im Widerspruchs- und Klageverfahren verwiesen.
26 Der Kläger beantragt,
27 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 23. Oktober 2024 sowie den Bescheid vom 22. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2021 aufzuheben.
28 Die Beklagte beantragt,
29 die Berufung zurückzuweisen.
30 Die Beklagte bezieht sich auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid und das weitere Vorbringen im Klage- und Berufungsverfahren.
31 Mit Übertragungsbeschluss vom 20. Januar 2026 hat der Senat der Berichterstatterin, die zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet, das Verfahren nach § 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) übertragen.
32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Verwaltungsakte und die Sitzungsniederschrift vom 4. März 2026 ergänzend Bezug genommen.
33 Die Berufung, über die der Senat gemäß § 153 Abs. 5 SGG durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter entscheiden konnte, hat keinen Erfolg.
34 Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist zum Teil begründet. Das Sozialgericht hat die zulässige Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) teilweise zu Unrecht abgewiesen. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 22. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2021 ist rechtswidrig, soweit Leistungen für die Zeit von November 2015 bis Oktober 2017 aufgehoben und für diesen Zeitraum Erstattung verlangt worden ist. Im Übrigen ist der angefochtene Bescheid hinsichtlich der teilweisen Aufhebung und Erstattung für Oktober 2015 sowie für den Zeitraum von November 2017 bis November 2019 rechtmäßig.
35 Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 22. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. März 2021 ist formell rechtmäßig. Das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 8. November 2019 an den Kläger liegt zwar nicht mehr vor. Ein etwaiger Verstoß gegen die Anhörungspflicht in § 24 SGB X wäre jedoch nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X während des Widerspruchsverfahrens geheilt worden (zur Möglichkeit der Heilung eines Verstoßes gegen § 24 SGB X im Widerspruchsverfahren vgl. BSG, Urteil vom 9.11.2010 – B 4 AS 37/09 R). Die Beklagte hat während des Widerspruchsverfahrens ihre Rechtsauffassung mit Schreiben vom 26. Februar 2021 ausführlich dargelegt und dem Kläger Gelegenheit gegeben, sich zu allen aus Sicht der Beklagten entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern.
36 Der angefochtene Aufhebungs- und Erstattungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist auch hinreichend bestimmt im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X. Es ist klar zu erkennen, dass sämtliche Entscheidungen, die den Bewilligungszeitraum von Oktober 2015 bis November 2019 betreffen, zurückgenommen werden. Erfolgt eine teilweise Leistungsaufhebung, muss sich dem Bescheid entnehmen lassen, für welche Monate die Leistungsbewilligung in welcher Höhe aufgehoben werden soll (vgl. BSG, Urteil vom 14.5.2020 – B 14 AS 10/19 R – und Urteil vom 8.12.2020 – B 4 AS 46/20 R; Pattar, in: jurisPK-SGB X, Stand: 1.12.2017, § 33 Rn. 46). In der Anlage zum Widerspruchsbescheid wird im Einzelnen dargelegt, in welcher Höhe für den jeweiligen Monat eine Aufhebung erfolgt.
37 Die Aufhebung der für Oktober 2015 bewilligten Leistungen in Höhe von 270,77 Euro erfolgte rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Aufhebung ist § 48 SGB X, da der Einzug der Ehefrau des Klägers erst nach der konkludenten Bewilligung durch die Zahlung der Leistung für Oktober 2015 erfolgte. Der Umstand, dass die Beklagte die Aufhebung auf § 45 SGB X gestützt hat, ist nicht klagebegründend. Weil die §§ 45 und 48 SGB X auf dasselbe Ziel, nämlich die Aufhebung eines Verwaltungsakts, gerichtet sind, ist das Auswechseln dieser Rechtsgrundlagen jedenfalls dann zulässig, wenn die weiteren Voraussetzungen der Norm vorliegen. Nach § 48 Abs. 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Mit dem Einzug der Ehefrau des Klägers ist eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen eingetreten. Der Kläger hatte ab diesem Zeitpunkt unter Anwendung des Kopfteilprinzips nur noch Anspruch auf die hälftigen Unterkunftskosten und den Regelsatz für Partner. Zur Überzeugung des Senats hätte der Kläger wissen müssen, dass sein Leistungsanspruch aufgrund des Zuzugs seiner Ehefrau nur noch einen geringeren Regelsatz und die hälftigen Unterkunftskosten erfasst. Der Begünstigte hat die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, wenn er schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (vgl. BSG, Urteil vom 11.6 1987 – 7 RAr 105/85 und BSG, Urteil vom 8.2.2001 – B 11 AL 21/00 R). Dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie der besonderen Umstände des Falles zu beurteilen. Der Kläger gibt an, dass er mit seiner Ehefrau bei der Beklagten vorgesprochen hat und eine Beratung dahingehend erfolgt ist, dass seine Ehefrau Leistungen beim Jobcenter beantragen solle. Ein solcher Antrag ist erfolgt und der Ehefrau sind ebenfalls Leistungen für die Unterkunft bewilligt worden. Dass beide Leistungen zusammen die Miete für die Unterkunft übersteigen, muss dem Kläger bewusst gewesen sein. Seine Vorsprache beim Beklagten, als diese einmalig das volle statt des hälftigen Betriebskosten- und Heizungsguthaben bei ihm angerechnet hat, zeigt, dass ihm die hälftige Leistungsaufteilung grundsätzlich bewusst gewesen ist. Gleiches gilt hinsichtlich des Regelsatzes, der im Bescheid ausdrücklich als Regelsatz für Alleinstehende benannt wird. Seiner Ehefrau ist hingegen ein niedrigerer Regelsatz bewilligt worden. Ein atypischer Ausnahmefall, der vorliegend ein Ermessen eröffnet hätte, ist nicht ersichtlich. Auch die Fristen des § 48 Abs. 4 i. V. m. § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 SGB X wurden eingehalten. Die 10-Jahres-Frist des § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X ist eingehalten. Die Rücknahme erfolgte auch innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Die Jahresfrist beginnt in aller Regel frühestens mit der Anhörung des Begünstigten (BSG, Urteil vom 27.7.2000 – B 7 AL 88/99), hier also im November 2019. Die Höhe der Aufhebung sowie der Erstattung sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Eine fehlerhafte Berechnung ist weder ersichtlich noch vorgetragen.
38 Die Aufhebung für die Zeit von November 2015 bis Oktober 2017 war dagegen rechtswidrig, da die Beklagte ihr Ermessen nicht rechtmäßig ausgeübt hat. Rechtsgrundlage für die Aufhebung für diesen Zeitraum ist § 45 SGB X, da die Bewilligungsbescheide nach dem bereits im Oktober 2015 erfolgten Zuzug der Ehefrau des Klägers von Anfang an rechtswidrig waren. Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen des § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nach § 45 Abs. 2 SGB X nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte u. a. nicht berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Als Rechtsfolge sieht § 45 Abs 1 SGB X eine Ermessensentscheidung ("darf") vor (BSG, Urteil vom 18.12.2024 – B 8 SO 1/24 R). Ermessensentscheidungen unterliegen nur in eingeschränktem Umfang der gerichtlichen Kontrolle. Gemäß § 39 Abs 1 Satz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) ist das Ermessen dem Zweck der Ermächtigung entsprechend auszuüben, die gesetzlichen Grenzen sind einzuhalten. Das Gericht hat insofern eine Überprüfung der Entscheidung auf Fehler in Form des Ermessensnichtgebrauchs, der Ermessensüberschreitung oder des Ermessensfehlgebrauchs vorzunehmen (BSG a.a.O.). Die Beklagte war sich des ihr zustehenden Ermessens beim Erlass des Aufhebungsbescheids bewusst und hat Erwägungen angestellt. Ihre Entscheidung leidet aber an einem Ermessensfehlgebrauch infolge eines Abwägungsdefizits. Ein solches liegt u. a. vor, wenn die Behörde nicht alle Ermessensgesichtspunkte, die nach der Lage des Falls zu berücksichtigen sind, in die Entscheidungsfindung einbezogen hat (BSG, Urteil vom 23.2.2023 - B 8 SO 9/21 R). Die Beklagte hätte vorliegend ihren eigenen behördlichen Fehler als wesentlichen Abwägungsbelang in die Ermessensentscheidung einstellen müssen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 18.12.2024 – B 8 SO 1/24 R). Zwar ist nach der Rechtsprechung des BSG im Rahmen der (direkten) Anwendung des § 45 SGB X ein "normaler" Fehler der Behörde nicht als relevanter Belang in die Ermessensentscheidung miteinzubeziehen, wenn der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (BSG, a.a.O.). Um dabei einen normalen Fehler von einem groben Fehler abzugrenzen, ist eine objektive Gesamtbetrachtung und -würdigung bezüglich aller Umstände vorzunehmen, die zu den fehlerhaften Leistungen geführt haben (BSG, a.a.O.). Hierbei ist nach der Rechtsprechung des BSG vor allem zu berücksichtigen, ob die Beklagte ihrer Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen bei laufenden Bewilligungen nachgekommen ist. Spätestens mit Verstreichen des Zeitraums von einem Jahr könne sich die Beklagte nicht mehr auf ein einfach fahrlässiges Handeln zurückziehen (BSG, a.a.O.). Eine gesetzliche Vorgabe zum Bewilligungs- und Prüfungszeitraum von einem Jahr bestehe insoweit mit § 44 Abs 3 SGB XII zwar nur für Leistungen des 4. Kapitels des SGB XII. Die gesetzgeberische Erwägung zu § 44 Abs 3 SGB XII, dass bei auf Dauer bestehendem Leistungsbedarf nur selten Veränderungen der Verhältnisse der Leistungsbeziehenden zu erwarten seien, lege jedoch einen Erst-Recht-Schluss der Anwendung einer jährlichen Höchstfrist zur Überprüfung auch bei Leistungen nach dem 3. Kapitel mit nur vorübergehenden Notlagen mit sich verändernden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nah (BSG, a.a.O.). Vorliegend ist seitens der Beklagten nicht nur eine routinemäßige Überprüfung unterblieben, sondern insbesondere ist wiederholt eine anlassbezogene Prüfung nicht erfolgt. Erstmals am 8. September 2015 hat der Kläger mitgeteilt, dass er verheiratet ist und seine Ehefrau bei ihm einzieht. Im Folgenden sind von dem Kläger mehrfach Abrechnungen seiner Betriebs- und Heizkosten sowie auch ein Mieterhöhungsschreiben vorgelegt worden. An der nur hälftigen Anrechnung der entsprechenden Guthaben aus den Betriebs- und Heizkostenabrechnungen ist erkennbar, dass der Beklagten bewusst gewesen sein muss, dass der Kläger mit seiner Ehefrau zusammenlebt. Eine Überprüfung der Kosten der Unterkunft ist jedoch nicht erfolgt. Der Fehler der Beklagten stellte sich daher nicht mehr nur als normaler Fehler dar und hätte in die Ermessenserwägungen eingestellt werden müssen.
39 Die teilweise Aufhebung der Leistungen von November 2017 bis November 2019 aufgrund des Einzugs der Tochter des Klägers ist hingegen rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Aufhebung ist für November 2017 zunächst § 48 SGB X, da die Bewilligung mit der Geburt der Tochter des Klägers rechtswidrig geworden ist. Für den nachfolgenden Zeitraum von Dezember 2017 bis November 2019 waren die Bewilligungen von Anfang an rechtswidrig, so dass § 45 SGB X als Rechtsgrundlage heranzuziehen ist. Die Leistungsbewilligungen waren insoweit rechtswidrig, als der Kläger in den Monaten November 2017 bis November 2019 die hälftigen Kosten der Unterkunft erhalten hat, ihm aber aufgrund des Kopfteilprinzips nur noch ein Drittel zugestanden hätte. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger die Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligungen hätte erkennen müssen. Die Tochter des Klägers bezog wie ihre Mutter Leistungen für die Unterkunftskosten vom Jobcenter. Es war für den Kläger leicht zu erkennen, dass die Bedarfsgemeinschaft insgesamt zu hohe Unterkunftskosten erhalten hat. Die von der Beklagten im Ausgangsbescheid angestellten allgemeinen Ermessenserwägungen waren vorliegend ausreichend. Ein fortlaufender Fehler seitens der Beklagten, der Anlass zur Überprüfung und Selbstkorrektur gegeben hätte, ist nicht erkennbar. Die 10-Jahres-Frist des § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X ist eingehalten. Die Rücknahme erfolgte auch innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Die Jahresfrist beginnt in aller Regel frühestens mit der Anhörung des Begünstigten (BSG, Urteil vom 27.7.2000 – B 7 AL 88/99), hier also im November 2019. Die Höhe der Aufhebung sowie der Erstattung sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Eine fehlerhafte Berechnung ist weder ersichtlich noch vorgetragen.
40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.
41 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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