LG Hamburg 6. Zivilkammer, 2025-11-14, 306 O 125/25

306 O 125/25Tribunal Cantonal14 de nov. de 2025

Abrir fonte

Regest

1. Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird, § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO. 2. Zwar reicht das „Kerngeschehen Auffahrunfall“ als solches als Grundlage eines Anscheinsbeweises dann nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die, wie etwa ein vor dem Auffahren vorgenommener Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs, als Besonderheit gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen. 3. Bestreitet der Vorausfahrende indessen den vom Auffahrenden behaupteten Spurwechsel und kann der Auffahrende diesen nicht beweisen, so bleibt allein der Auffahrunfall, der typischerweise auf einem Verschulden des Auffahrenden beruht. Hier ist es nicht Aufgabe des sich auf einen Anscheinsbeweis stützenden Vorausfahrenden zu beweisen, dass ein Spurwechsel nicht stattgefunden hat (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2016 - VI ZR 32/16, NZV 2017, 276). Entsprechendes gilt, wenn der Vordermann bestreitet, dass der Spurwechsel noch im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall erfolgte.

Texto completo

LG Hamburg 6. Zivilkammer — 306 O 125/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-11-14

Aktenzeichen: 306 O 125/25

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2025:1114.306O125.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 4 Abs 1 S 1 StVO, § 7 Abs 5 StVO

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird, § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO.

  2. Zwar reicht das „Kerngeschehen Auffahrunfall“ als solches als Grundlage eines Anscheinsbeweises dann nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die, wie etwa ein vor dem Auffahren vorgenommener Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs, als Besonderheit gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen.

  3. Bestreitet der Vorausfahrende indessen den vom Auffahrenden behaupteten Spurwechsel und kann der Auffahrende diesen nicht beweisen, so bleibt allein der Auffahrunfall, der typischerweise auf einem Verschulden des Auffahrenden beruht. Hier ist es nicht Aufgabe des sich auf einen Anscheinsbeweis stützenden Vorausfahrenden zu beweisen, dass ein Spurwechsel nicht stattgefunden hat (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2016 - VI ZR 32/16, NZV 2017, 276). Entsprechendes gilt, wenn der Vordermann bestreitet, dass der Spurwechsel noch im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall erfolgte.

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen eines Verkehrsunfalls vom 7. Apr 2022 auf der BAB A 25 zwischen den Anschlussstellen B. und N. in Anspruch. Die Klägerin war Vollkaskoversicherer eines PKW BMW der auf einen Einsatzwagen der Polizei der Beklagten aufgefahren war. Die Klägerin zahlte an ihren Versicherungsnehmer 7.997,56 € und begehrt nunmehr aus übergegangenem Recht 50% von der Beklagten. Die Beklagte lehnte Leistungen mit Schreiben vom 08. Dezember 2022 ab (K2).

2 Die Klägerin trägt vor, ihr Versicherungsnehmer, der als Zeuge gehörte W., habe die Autobahn auf der linken Spur befahren. Der Streifenwagen der Beklagten sei an der Anschlussstelle B. mit Blaulicht und Martinshorn auf die BAB aufgefahren. W. habe gebremst. Der Streifenwagen sei dann direkt vor das Fahrzeug des W. auf den linken Fahrstreifen gelenkt worden. Plötzlich und grundlos habe der Fahrer des Streifenwagens, der als Zeuge gehörte B., gebremst ohne das W. die Möglichkeit gehabt hätte, den Sicherheitsabstand herzustellen, so dass es zur Kollision gekommen sei.

3 Die Klägerin beantragt,

4 die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin € 3.923,78 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.12.2022 zu zahlen.

5 Die Beklagte beantragt,

6 die Klage abzuweisen.

7 Sie trägt vor, ca. 500m vor der Ausfahrt N. habe B. gebremst, weil er die Unfallstelle, zu der er gerufen worden war, entdeckt hatte. W. habe dies Manöver zu späte bemerkt und sei deshalb aufgefahren.

8 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

9 Das Gericht hat durch Zeugenvernehmung Beweis erhoben. Auf die Sitzungsniederschrift vom 01. Oktober 2025 wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

10 Die Klage ist unbegründet und daher abzuweisen. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche wegen des streitgegenständlichen Unfalls zu. Der Versicherungsnehmer der Klägerin hat den Unfall allein schuldhaft verursacht. Ein Mitverschulden der Beklagten konnte die Klägerin nicht beweisen.

11 Unstreitig ist der Versicherungsnehmer der Klägerin auf das Fahrzeug der Beklagten aufgefahren. Somit spricht ein Anscheinsbeweis für ein Auffahrverschulden gegen die Klägerin.

12 Hierzu hat der BGH (Urt. v. 13. Dezember 2016, VI ZR 31/16, zit. n. juris) zutreffend folgendes ausgeführt:

13 „Das "Kerngeschehen" - hier also der Auffahrunfall - reicht als solches allerdings als Grundlage eines Anscheinsbeweises dann nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die - wie etwa ein vor dem Auffahren vorgenommener Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs (Senatsurteil vom 13. Dezember 2011 - VI ZR 177/10, BGHZ 192, 84 Rn. 11) - als Besonderheit gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen. Denn es muss das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür sein, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, zu dessen Lasten der Anscheinsbeweis Anwendung finden soll, schuldhaft gehandelt hat. Ob der Sachverhalt in diesem Sinne im Einzelfall wirklich typisch ist, kann nur aufgrund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden, die sich aus dem unstreitigen Parteivortrag und den getroffenen Feststellungen ergeben (Senatsurteile vom 13. Dezember 2011 - VI ZR 177/10, aaO, Rn. 7 mwN; vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 6/15, NJW 2016, 1098 Rn. 14). Steht allerdings nicht fest, ob über das - für sich gesehen typische - Kerngeschehen hinaus Umstände vorliegen, die, sollten sie gegeben sein, der Annahme der Typizität des Geschehens entgegenstünden, so steht der Anwendung des Anscheinsbeweises nichts entgegen. Denn in diesem Fall bleibt dem Tatrichter als Grundlage allein das typische Kerngeschehen, das ohne besondere Umstände als Basis für den Anscheinsbeweis ausreicht. Ist also ein Sachverhalt unstreitig, zugestanden oder positiv festgestellt, der die für die Annahme eines Anscheinsbeweises erforderliche Typizität aufweist, so obliegt es demjenigen, zu dessen Lasten der Anscheinsbeweis angewendet werden soll, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass weitere Umstände vorliegen, die dem feststehenden Sachverhalt die Typizität wieder nehmen; er hat den Anscheinsbeweis zu erschüttern (vgl. etwa Senatsurteil vom 16. Januar 2007 - VI ZR 248/05, NJW-RR 2007, 680 Rn. 5).

14 Bestreitet mithin der Vorausfahrende den vom Auffahrenden behaupteten Spurwechsel und kann der Auffahrende den Spurwechsel des Vorausfahrenden nicht beweisen, so bleibt - in Abwesenheit weiterer festgestellter Umstände des Gesamtgeschehens - allein der Auffahrunfall, der typischerweise auf einem Verschulden des Auffahrenden beruht. Zutreffend hat das Berufungsgericht deshalb angenommen, dass es in Fällen wie dem vorliegenden nicht Aufgabe des sich auf einen Anscheinsbeweis stützenden Vorausfahrenden ist zu beweisen, dass ein Spurwechsel nicht stattgefunden hat (aA OLG München, Urteil vom 25. Oktober 2013 - 10 U 964/13, juris Rn. 7).“

15 Hier bestreitet die Beklagte zwar nicht den Fahrstreifenwechsel, jedoch dass dieser im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall erfolgte. Die o.g. Grundsätze sind auch auf einen solchen Fall anwendbar.

16 Die Klägerin hat den Anscheinsbeweis nicht erschüttern können. Zwar hat W. ausgesagt, sowohl der Fahrstreifenwechsel als auch der Unfall hätten unmittelbar nach dem Auffahren des Streifenwagens auf die Autobahn stattgefunden. Demgegenüber haben jedoch die als Zeugen gehörten B. und C. glaubhaft und detailliert angegeben, jedenfalls bereits ein Stück auf der Autobahn gefahren zu sein, bevor sich der Unfall ereignet habe. B. hat zudem angegeben, er habe W. überholt, der sodann hinter ihm, B., wieder auf den linken Fahrstreifen gewechselt habe.

17 Auch der als Zeuge gehörte A. hat die Unfallstelle als deutlich hinter der Auffahrt B. liegend beschrieben, so dass der von der Klägerin behauptete unmittelbare Fahrstreifenwechsel bereits deutlich abgeschlossen gewesen sein muss.

18 Dies führt dazu, dass das Gericht nicht von der objektiven Richtigkeit der Angaben des W. überzeugt ist, so dass es bei dem gegen die Klägerin sprechenden Anscheinsbeweis bleibt, mit der Folge, dass eine Mithaftung der Beklagten nicht gegeben ist.

19 Mit dem Hauptanspruch entfallen auch die Nebenforderungen.

20 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.