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3 Bf 275/23.Z•Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, 2025-05-22, 3 Bf 275/23.Z
3 Bf 275/23.ZTribunal Administrativo / Divisão 322 de mai. de 2025
1. Der Dritte kann durch seine Stellungnahme gemäß § 8 Abs. 1 IFG eine Vetoposition einnehmen und die Behörde dadurch zu einer Abwägung der konfligierenden Interessen zwingen.(Rn.46) 2. Mit der Stellungnahme des Dritten ist der Sinn und Zweck des Drittbeteiligungsverfahrens nach § 8 Abs. 1 IFG erfüllt.(Rn.47) 3. Willigt der Dritte in die Informationsgewährung nicht ein, muss die Behörde zu den von dem Dritten behaupteten Rechten weiter ermitteln, da die Verantwortung für die Einhaltung des § 6 IFG allein der Behörde obliegt.(Rn.47) 4. Das Akteneinsichtsrecht des Dritten im Rahmen des Drittbeteiligungsverfahrens folgt dahingegen nicht unmittelbar aus der drittschützenden Norm des § 8 Abs. 1 IFG. Vielmehr folgt das Akteneinsichtsrecht für den Dritten als Verfahrensbeteiligten im Sinne des § 13 VwVfG selbstständig aus der nicht drittschützenden Norm des § 29 VwVfG.(Rn.46) 5. Das für die begehrte Akteneinsicht eines Drittbeteiligten maßgebliche Verwaltungsverfahren ist allein das durch den Antrag auf den Zugang zu den bei der Behörde vorliegenden amtlichen Informationen in Gang gesetzte Verfahren nach § 1 IFG, für das der Erlass eines Verwaltungsakts begehrt wird.(Rn.48) 6. Das Gericht darf den tatsächlichen Angaben eines Trägers öffentlicher Gewalt im Hinblick auf dessen Pflicht zu wahrheitsgemäßem und vollständigem Vortrag grundsätzlich Vertrauen entgegenbringen.(Rn.36) 7. Werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hinsichtlich einer Tatsachen- oder Beweiswürdigung geltend gemacht, gelten besondere Anforderungen an die Darlegung.(Rn.17) 8. Überschneiden sich die Anwendungsbereiche der Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und eines Verfahrensfehlers nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, weil geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht und das Gebot rechtlichen Gehörs verletzt und deswegen auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage entschieden, so dass die Richtigkeitszweifel gerade aus dem Verfahrensmangel hergeleitet werden, richten sich die Darlegungserfordernisse nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO einheitlich nach denjenigen, die an die Verfahrensrüge zu stellen sind.(Rn.29) 9. Wird ein Beweisantrag, der im Termin zur mündlichen Verhandlung abgelehnt worden ist, in den schriftlichen Urteilsgründen mit einer weiteren Begründung versehen, die die Ablehnung überdies trägt, ist eine Gehörsrüge nur dann schlüssig erhoben, wenn der Beweisantragsteller in der Berufungszulassungsbegründung darlegt, wie er sich auf die ihm erst durch das Urteil bekannt gewordenen, für sich gesehen prozessordnungsgemäßen Ablehnungsgründe erklärt hätte.(Rn.32) Verfahrensgang vorgehend VG Hamburg, 28. Juni 2023, 17 K 4776/19, Urteil
Entscheidungsdatum: 2025-05-22
Aktenzeichen: 3 Bf 275/23.Z
ECLI: ECLI:DE:OVGHH:2025:0522.3BF275.23.Z.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 8 Abs 1 IFG, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 29 Abs 1 VwVfG, § 124 Abs 4 Nr 4 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 5 VwGO ... mehr
Der Dritte kann durch seine Stellungnahme gemäß § 8 Abs. 1 IFG eine Vetoposition einnehmen und die Behörde dadurch zu einer Abwägung der konfligierenden Interessen zwingen.(Rn.46)
Mit der Stellungnahme des Dritten ist der Sinn und Zweck des Drittbeteiligungsverfahrens nach § 8 Abs. 1 IFG erfüllt.(Rn.47)
Willigt der Dritte in die Informationsgewährung nicht ein, muss die Behörde zu den von dem Dritten behaupteten Rechten weiter ermitteln, da die Verantwortung für die Einhaltung des § 6 IFG allein der Behörde obliegt.(Rn.47)
Das Akteneinsichtsrecht des Dritten im Rahmen des Drittbeteiligungsverfahrens folgt dahingegen nicht unmittelbar aus der drittschützenden Norm des § 8 Abs. 1 IFG. Vielmehr folgt das Akteneinsichtsrecht für den Dritten als Verfahrensbeteiligten im Sinne des § 13 VwVfG selbstständig aus der nicht drittschützenden Norm des § 29 VwVfG.(Rn.46)
Das für die begehrte Akteneinsicht eines Drittbeteiligten maßgebliche Verwaltungsverfahren ist allein das durch den Antrag auf den Zugang zu den bei der Behörde vorliegenden amtlichen Informationen in Gang gesetzte Verfahren nach § 1 IFG, für das der Erlass eines Verwaltungsakts begehrt wird.(Rn.48)
Das Gericht darf den tatsächlichen Angaben eines Trägers öffentlicher Gewalt im Hinblick auf dessen Pflicht zu wahrheitsgemäßem und vollständigem Vortrag grundsätzlich Vertrauen entgegenbringen.(Rn.36)
Werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hinsichtlich einer Tatsachen- oder Beweiswürdigung geltend gemacht, gelten besondere Anforderungen an die Darlegung.(Rn.17)
Überschneiden sich die Anwendungsbereiche der Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und eines Verfahrensfehlers nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, weil geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht und das Gebot rechtlichen Gehörs verletzt und deswegen auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage entschieden, so dass die Richtigkeitszweifel gerade aus dem Verfahrensmangel hergeleitet werden, richten sich die Darlegungserfordernisse nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO einheitlich nach denjenigen, die an die Verfahrensrüge zu stellen sind.(Rn.29)
Wird ein Beweisantrag, der im Termin zur mündlichen Verhandlung abgelehnt worden ist, in den schriftlichen Urteilsgründen mit einer weiteren Begründung versehen, die die Ablehnung überdies trägt, ist eine Gehörsrüge nur dann schlüssig erhoben, wenn der Beweisantragsteller in der Berufungszulassungsbegründung darlegt, wie er sich auf die ihm erst durch das Urteil bekannt gewordenen, für sich gesehen prozessordnungsgemäßen Ablehnungsgründe erklärt hätte.(Rn.32)
Verfahrensgang
vorgehend VG Hamburg, 28. Juni 2023, 17 K 4776/19, Urteil
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28. Juni 2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
I.
1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit welchem die Beklagte dem informationsrechtlichen Antrag der Beigeladenen auf Zugang zu Informationen aus Akten der Beklagten betreffend die Gewährung öffentlicher Zuwendungen an die Klägerin bzw. die Beigeladene zur Förderung eines gemeinsamen Verbundforschungsprojektes teilweise stattgegeben hat.
2 Die Klägerin und die Beigeladene waren im Jahr 2009 Partner im Rahmen eines Forschungs- und Entwicklungsverbundes. Zur Förderung von Teilprojekten dieses Verbundprojektes bewilligte die Beklagte, als Projektträgergesellschaft für das Bundesministerium für Bildung und Forschung, der Klägerin und der Beigeladenen mit Zuwendungsbescheiden jeweils vom 15. Juli 2009 Zuwendungen aus dem Bundeshaushalt. Die Förderung der Beigeladenen wurde unter dem Förderkennzeichen ... (im Folgenden: Förderakte A) und diejenige der Klägerin unter dem Förderkennzeichen ... (im Folgenden: Förderakte B) geführt. Seit Oktober 2016 sind die Zuwendungsverfahren bei der Beklagten beendet.
3 Auf den Antrag der Beigeladenen hin gewährte die Beklagte ihr – der Beigeladenen – mit Bescheid vom 5. November 2018 teilweise Zugang zu Informationen in der Förderakte A und in der Förderakte B nach § 1 IFG. Im Übrigen lehnte sie den Antrag der Beigeladenen ab.
4 Nach erfolglosem Drittwiderspruchsverfahren hat die Klägerin gegen den Bescheid, mit welchem der Beigeladenen der Zugang zu Informationen betreffend die Förderakte A und die Förderakte B gewährt worden ist, Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28. Juni 2023 ergangenem Urteil abgewiesen. Im Hinblick auf die Förderakte A fehle es der Klägerin bereits an der Klagebefugnis, weil sie nicht dargelegt habe, dass in der Förderakte A, die das Förderverfahren der Beigeladenen betreffe, Informationen, die sie beträfen, enthalten seien. Im Hinblick auf die Förderakte B sei die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid sei nicht wegen eines Verstoßes gegen die Drittbeteiligungspflichten aus § 8 Abs. 1 IFG formell rechtswidrig. Der Bescheid verletze auch keine subjektiven Rechte der Klägerin aus § 6 IFG. Eine solche Verletzung habe die Klägerin nicht dargelegt und ergebe sich auch nicht nach Aufklärung des Sachverhalts. Dahinstehen könne, ob der angefochtene Bescheid aus anderen Gründen rechtswidrig sei. Dies würde der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, da es bei insoweit unterstellter Rechtswidrigkeit an einer Verletzung von Rechten der Klägerin fehlen würde.
5 Hiergegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung.
II.
6 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig (hierzu unter 1.), hat aber in der Sache keinen Erfolg (hierzu unter 2.).
7 1. Der Berufungszulassungsantrag ist zulässig. Er ist insbesondere entgegen den Ausführungen der Beigeladenen fristgerecht begründet worden.
8 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, wenn eine Zulassungsbegründung entgegen § 124a Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils des Verwaltungsgerichts beim Oberverwaltungsgericht eingereicht worden ist. Ausweislich des elektronischen Empfangsbekenntnisses ist das angefochtene Urteil dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 175 Abs. 1, 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3, 130a ZPO am 28. November 2023 zugestellt worden. Ausgehend davon endete die zweimonatige Frist zur Begründung des Zulassungsantrags mit Ablauf des 29. Januar 2024, einem Montag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Die Begründung des Zulassungsantrags ist am 29. Januar 2024 und damit fristgerecht beim Oberverwaltungsgericht eingegangen.
9 Soweit die Beigeladene die Richtigkeit des elektronischen Empfangsbekenntnisses des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 28. November 2023 bestreitet, weil es nicht sein könne, dass sie und die Beklagte das Urteil bereits am 23. November erhalten hätten, wohingegen der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dieses erst fünf Tage später erhalten haben wolle, folgt daraus nicht die Unzulässigkeit des Berufungszulassungsantrags. Die Beigeladene verkennt insoweit, dass die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis erst in dem Zeitpunkt bewirkt ist, an dem der nach § 170 Abs. 2 ZPO zuständige Adressat – hier der Prozessbevollmächtigte der Klägerin – von dem Zugang des zuzustellenden Schriftstücks Kenntnis erlangt und bereit ist, die Zustellung entgegenzunehmen. Demnach ist allein der Eingang in der Kanzlei eines Prozessbevollmächtigten dafür nicht ausschlaggebend (vgl. BGH, Beschl. v. 17.4.2007, VIII ZB 100/05, JurBüro 2007, 504, juris Rn. 9) und kann daher vom Zeitpunkt der Zustellung abweichen. Die Zustellungsform des Empfangsbekenntnisses privilegiert insoweit einen vom Gesetz als besonders vertrauenswürdig angesehenen Kreis von Zustellungsempfängern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.5.2020, 2 B 14/19, Buchholz 310 § 56 VwGO Nr. 14, juris Rn. 13).
10 Das ausgefüllte Empfangsbekenntnis erbringt dabei grundsätzlich den vollen Beweis dafür, dass der Prozessbevollmächtigte an dem von ihm angegebenen Tag – hier dem 28. Juni 2023 – tatsächlich Kenntnis vom Zugang der in dem Empfangsbekenntnis genannten Dokumente erlangt hat. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit eines Empfangsbekenntnisses ist zulässig. Er ist jedoch nicht bereits mit der Darlegung der bloßen Möglichkeit der Unrichtigkeit erbracht. Erforderlich ist vielmehr, dass jede Möglichkeit der Richtigkeit der Empfangsbestätigung ausgeschlossen ist. Hierfür reicht selbst ein ungewöhnlich langer Zeitraum zwischen der Absendung des gerichtlichen Schriftstücks und dessen Zustellung sowie der Umstand, dass die gleichzeitig veranlasste Zustellung an die übrigen Beteiligten bereits früher bewirkt worden ist, nicht aus (vgl. BGH, Beschl. v. 7.10.2021, IX ZB 41/20, NJW-RR 2021, 1584, juris Rn. 9 ff.).
11 2. Der Berufungszulassungsantrag ist allerdings unbegründet. Aus den Darlegungen der Klägerin im Zulassungsantrag, auf die die Prüfung im Zulassungsverfahren grundsätzlich beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) (hierzu unter a]), noch das Vorliegen eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) (hierzu unter b]), besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) (hierzu unter c]) oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) (hierzu unter d]).
12 a) Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
13 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann begründet, wenn gegen dessen Richtigkeit angesichts der Begründung des Zulassungsantrags gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Hiervon ist immer schon dann auszugehen, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000, 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163, juris Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4/03, DVBl 2004, 838, juris Rn. 8 f.). Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die vollständige Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.7.2013, 1 BvR 3057/11, BVerfGE 134, 106, juris Rn. 40; Beschl. v. 23.2.2011, 1 BvR 500/07, juris Rn. 15 ff.; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, a.a.O., juris Rn. 7 ff.). Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert zudem, dass die Fehlerhaftigkeit der entscheidungserheblichen Gründe des angefochtenen Urteils aufgezeigt werden muss (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 124a Rn. 49; OVG Hamburg, Beschl. v. 11.9.2019, 1 Bf 82/18.Z, DÖV 2020, 38, juris Rn. 7). Ist das Urteil auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, muss für jede dieser Begründungen ein Berufungszulassungsgrund gegeben sein (vgl. Schenke, a.a.O., § 124 Rn. 5) und vom Rechtsmittelführer dargelegt werden (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO; OVG Hamburg, Beschl. v. 13.4.2011, 3 Bf 86/10.Z, NVwZ-RR 2011, 818, juris Rn. 5; VGH München, Beschl. v. 29.7.2014, 10 ZB 12.2448, juris Rn. 9).
14 Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht.
15 aa) Die Klägerin macht zunächst geltend, die Annahme des Verwaltungsgerichts, sie sei im Hinblick auf die Förderakte A nicht klagebefugt, weil es nach einer von der Beklagten erstellten Übersicht, der sie nicht substantiiert entgegengetreten sei, ausgeschlossen sei, dass sich in der Förderakte A schutzbedürftige Informationen in Bezug auf sie – die Klägerin – befänden, sei falsch.
16 Damit bemängelt die Klägerin die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhaltswürdigung, was erhöhten Darlegungsanforderungen unterliegt.
17 Werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils – wie hier – hinsichtlich einer Tatsachen- oder Beweiswürdigung geltend gemacht, ist zu beachten, dass besondere Anforderungen an die Darlegung gelten. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Verwaltungsgericht nämlich nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es ist bei der Würdigung aller erheblichen Tatsachen – nicht nur des Ergebnisses einer etwa durchgeführten förmlichen Beweisaufnahme, sondern auch des Inhalts der Akten, des Vortrags der Beteiligten, eingeholter Auskünfte usw. – frei, d.h. nur an die innere Überzeugungskraft der in Betracht kommenden Gesichtspunkte und Argumente, an die Denkgesetze, anerkannten Erfahrungssätze und Auslegungsgrundsätze gebunden. Ist das Gericht unter umfassender Würdigung des Akteninhalts und der Angaben der Beteiligten sowie ggf. des Ergebnisses einer Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass bestimmte entscheidungserhebliche Tatsachen vorliegen oder nicht, können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Überzeugungsbildung nicht schon daraus hergeleitet werden, dass ein Beteiligter meint, das Tatsachenmaterial anders würdigen oder aus ihm andere Schlüsse ziehen zu können. Mit Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung wird die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung vielmehr erst dann in Frage gestellt, wenn gute Gründe dafür aufgezeigt werden, dass die Überzeugungsbildung mangelhaft ist, etwa weil gesetzliche Beweisregeln missachtet oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt worden sind, das Gericht von einem unvollständigen oder aktenwidrigen Sachverhalt ausgegangen ist oder Beweise in offenkundig sachwidriger und damit willkürlicher Weise gewürdigt hat. Die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung des Ergebnisses einer Tatsachenwürdigung bzw. Beweisaufnahme genügt dagegen nicht (vgl. zum Ganzen OVG Hamburg, Beschl. v. 4.11.2024, 3 Bf 22/24.Z, n.v., v. 18.5.2021, 3 Bf 281/20.Z, n.v. und v. 15.2.2024, 3 Bf 96/23.Z, n.v.; VGH Mannheim, Beschl. v. 12.7.2012, 2 S 1265/12, NVwZ-RR 2012, 778, juris Rn. 3 f. m.w.N. und v. 30.7.2015, 4 S 2131/14, BeckRS 2016, 47273, Rn. 3; VGH München, Beschl. v. 19.4.2021, 3 ZB 19.2426, juris Rn. 3).
18 Ein solcher zur Zulassung der Berufung führender Mangel der Sachverhaltswürdigung lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. Im Einzelnen:
19 (1) Die Klägerin trägt insoweit vor, es sprächen zahlreiche Umstände dafür, dass die von der Beklagten erstellte tabellarische Übersicht nicht vollständig sei und auch in der Förderakte A sie betreffende Schriftstücke enthalten seien. So habe die Beklagte am 17. September 2014 eine Akteneinsicht von ihr – der Klägerin – in „ihren“ eigenen Vorgang B mit der Begründung abgelehnt, dass darin Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen enthalten seien. Zudem habe ein Mitarbeiter der Beklagten ihrem Vertreter am selben Tag mitgeteilt, dass in der Förderakte betreffend das Förderverfahren B Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen abgelegt seien. Schließlich habe die Beigeladene einer Akteneinsicht ihrerseits in die Förderakten A und B unter Androhung der Einschaltung des Bundesdatenschutzbeauftragten, der Rechtsaufsicht sowie einer Strafanzeige widersprochen. Daher habe sie – die Klägerin – die Vollständigkeit der tabellarischen Übersicht im erstinstanzlichen Verfahren mit Nichtwissen bestritten. Die gegenteilige Bewertung der tabellarischen Übersicht als plausibel stelle einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO dar.
20 Dieser Vortrag der Klägerin ist nicht geeignet, Fehler innerhalb des dem Verwaltungsgericht nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei der Tatsachenwürdigung zustehenden Wertungsrahmens zu begründen.
21 Das Verwaltungsgericht hat in seiner Urteilsbegründung (UA S. 16 ff.) in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dargestellt, aufgrund welcher Umstände es angenommen hat, dass die Klägerin nicht dargelegt habe, dass die Förderakte A Informationen enthalte, bei deren Offenlegung gegenüber der Beigeladenen möglicherweise ihre Rechte verletzt würden, und aufgrund welcher Zusammenhänge es zu seiner Überzeugung gelangt sei. So habe die Klägerin mit ihrem Vortrag keine Umstände dargelegt, die nahelegten, dass sich auf ihr geistiges Eigentum oder ihre Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beziehende Dokumente in der Förderakte A betreffend das Teilprojekt und die Förderung der Beigeladenen und nicht ausschließlich in der Förderakte B betreffend das Teilprojekt und die Förderung der Klägerin enthalten sein könnten. Dafür spreche auch, dass die Klägerin und die Beigeladene jeweils gesonderte Förderanträge gestellt hätten und die Beklagte für die beiden Teilprojekte gesonderte Verwaltungsvorgänge angelegt habe. Die pauschalen Behauptungen der Klägerin widersprächen auch den substantiierten Angaben der Beklagten in ihrer „tabellarischen Übersicht“, die glaubhaft seien und denen die Klägerin nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten sei. Die Klägerin legt insoweit nicht dar, dass das Verwaltungsgericht bei der soeben aufgezeigten Sachverhaltswürdigung von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist. So hat das Verwaltungsgericht den Einwand der Klägerin in Bezug auf eine Aussage des Mitarbeiters der Beklagten gewürdigt (UA S. 18 f.). Dass die Klägerin zu einer anderen Bewertung dieses Umstands als das Verwaltungsgericht kommt, ist insoweit unerheblich. Zudem hat die Klägerin nichts dazu vorgetragen, dass die Sachverhaltswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz verkennt.
22 Soweit die Klägerin im Hinblick auf die zwei weiteren von ihr vorgetragenen Umstände vorträgt, die Annahme des Verwaltungsgerichts, sie habe keine Umstände dargelegt, die nahe legten, dass in der Förderakte A ihre Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie geistiges Eigentum enthalten seien, sei aktenwidrig, weil sie diese Umstände bereits erstinstanzlich geltend gemacht habe, begründet auch dies keinen beachtlichen Mangel in der Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat mit seiner Formulierung, die Klägerin sei der tabellarischen Auflistung der Beklagten „im Wesentlichen unter Berufung auf eine Aussage eines Mitarbeiters der Beklagten vom 17. September 2014 und Stellung eines diesbezüglichen Beweisantrags entgegengetreten“ deutlich gemacht, dass die Klägerin noch weitere Umstände vorgetragen hat, die das Verwaltungsgericht aber nicht weiter ausgeführt hat. Dies zeigt sich auch schon daran, dass das Verwaltungsgericht diesen weiteren Vortrag der Klägerin im Tatbestand der angegriffenen Entscheidung erwähnt hat (UA S. 9). Somit hat das Verwaltungsgericht den Sachverhalt nicht unvollständig erfasst. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht diese Umstände bei seiner Bewertung für nicht entscheidend gehalten. Damit hat es keine Umstände übergangen, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. Ohnehin hat sich die im Jahr 2014 abgelehnte Akteneinsicht in die Förderakte B durch die dann – wie auch immer im Detail – gewährte Akteneinsicht im Juli 2017 überholt. Der Umstand, dass die Beigeladene Ende 2018 die Akteneinsicht der Klägerin in die Förderakte A und B versuchte zu verhindern, gibt zu keiner anderen Bewertung Anlass. Denn es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um ein prozesstaktisches Vorgehen der Beigeladenen handelte, dem nicht entnommen werden kann, dass die Angaben der Beklagten aus der tabellarischen Auflistung unrichtig sind. Auch insoweit hat die Klägerin nichts dazu vorgetragen, dass die Sachverhaltswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz verkennt. Dafür ist auch nichts ersichtlich.
23 Schließlich hatte das Verwaltungsgericht keinen Anlass, an der Richtigkeit der Angaben der Beklagten in der „tabellarischen Übersicht“ zu zweifeln. Das Gericht darf den tatsächlichen Angaben eines Trägers öffentlicher Verwaltung im Hinblick auf dessen Pflicht zu wahrheitsgemäßem und vollständigem Vortrag grundsätzlich Vertrauen entgegenbringen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.1.2025, 3 Bf 223/23.Z, juris Rn. 53; Beschl. v. 29.4.2020, 3 Nc 25/19, n.v.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.11.2017, OVG 5 NC 1.17, juris Rn. 4). Die tabellarische Auflistung der Beklagten ist plausibel. Sie umschreibt – unter Wahrung der behaupteten Geheimhaltungsbedürftigkeit der Informationen – die zu offenbarende Information so präzise, dass die Verfahrensbeteiligten und das Gericht in die Lage versetzt werden, die Behauptungen der informationspflichtigen Stelle schlüssig nachzuvollziehen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 2.7.2018, 3 Bf 153/15, NordÖR 2018, 483, juris Rn. 52).
24 (2) Die Klägerin meint, es hätte sich dem Verwaltungsgericht anhand der von ihr vorgetragenen Umstände aufdrängen müssen, dass in der Förderakte A ihre Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie ihr geistiges Eigentum enthalten seien, so dass es weitere Aufklärungsmaßnahmen zur Erlangung einer hinreichenden Tatsachengrundlage zur Beurteilung des Sachverhalts hätte vornehmen müssen. Ihren Beweisantrag zu 1) auf Vernehmung des Zeugen Keppel habe das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft abgelehnt. Das Verwaltungsgericht habe so gegen die Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen.
25 Die Gründe, aus denen heraus ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen, können auch aus einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts (§ 86 VwGO) resultieren, weshalb auch im Rahmen des geltend gemachten Zulassungsgrunds der ernstlichen Richtigkeitszweifel eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht in zulässiger Weise gerügt werden kann (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 17.9.2024, 3 S 1855/23, FA 2024, 312, juris Rn. 25).
26 Die verfahrensrechtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gebietet dem Tatrichter (nur), solche Umstände aufzuklären, auf die es nach seiner eigenen materiell-rechtlichen Auffassung, die er seinem Urteil zugrunde legt, ankommt; ob seine Auffassung zutrifft, ist keine Frage des Verfahrensrechts, sondern des materiellen Rechts. Allerdings müssen sich die Tatsachengerichte um jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit bemühen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.6.2018, 2 B 57/17, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 433, juris Rn. 17 m.w.N.). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch geklärt, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflichten durch die Beteiligten die Anforderungen an die Ermittlungspflicht des Gerichts herabsetzen kann und die gerichtliche Aufklärungspflicht dort ihre Grenze findet, wo das Vorbringen der Beteiligten keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Aufklärung bietet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.2.2020, 9 BN 2/19, juris Rn. 3). So müssen die Beteiligten die ihnen zumutbare Möglichkeit nutzen, sich in der mündlichen Verhandlung zu den aus ihrer Sicht entscheidungserheblichen Tatsachen oder Rechtsfragen zu äußern und ggfs. Beweisanträge zu stellen, um damit die Vorlage weiterer Unterlagen zum Beweis entscheidungserheblicher Tatsachen zu beantragen. Dies kann nur dann unterbleiben, wenn sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen.
27 Daran gemessen ist eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht dargelegt.
28 (a) Zwar hat die Klägerin ausweislich des Sitzungsprotokolls die Möglichkeit genutzt, in der mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2023 einen förmlichen Beweisantrag auf Vernehmung des Mitarbeiters der Beklagten zu stellen. Diesen hat das Verwaltungsgericht aber zutreffend abgelehnt.
29 Überschneiden sich die Anwendungsbereiche der Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel und eines Verfahrensfehlers, weil – wie hier – geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht und das Gebot rechtlichen Gehörs verletzt und deswegen auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage entschieden, so dass die Richtigkeitszweifel gerade aus dem Verfahrensmangel hergeleitet werden, richten sich die Darlegungserfordernisse nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO einheitlich nach denjenigen, die an die Verfahrensrüge zu stellen sind (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 17.02.2009, 10 S 3156/08, NVwZ-RR 2009, 544, juris Rn. 5). Danach ist ein Verfahrensmangel nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 24.5.2018, 1 S 432/18, DÖV 2018, 720, juris Rn. 6). Bei einem behaupteten Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss dementsprechend substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlicher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 17.9.2024, 3 S 1855/23, FA 2024, 312, juris Rn. 25).
30 Im Hinblick auf die Ablehnung des Beweisantrags zu 1), „zum Beweis der Tatsache, dass die Projektträger ... GmbH in ihren Verwaltungsvorgängen zu den Förderkennzeichen ... und ... nicht nur den jeweiligen Zuwendungsempfänger betreffende Schriftstücke ablegt, sondern auch Schriftstücke, die den jeweils anderen Zuwendungsempfänger betreffen“, den Zeugen Dr. K. zu vernehmen, rügt die Klägerin, dass ihr Antrag entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts hinreichend bestimmt sei. Der Beweisantrag diene dem Nachweis der Unvollständigkeit der „tabellarischen Übersicht“ der Beklagten zu den Inhalten der Förderakten A und B, die keine hinreichende Grundlage für eine gerichtliche Entscheidung über das Ob und Wie einer Informationszugangsgewährung zugunsten der Beigeladenen sei. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass ihr eine nähere Bezeichnung der in den Förderakten abgelegten schutzbedürftigen Schriftstücke nicht möglich sei, weil sie die konkreten Inhalte der Förderakten A und B nicht kenne. Die Beklagte habe ihr zudem nur eine unvollständige Akteneinsicht gewährt, weshalb sie – die Klägerin – die angebliche Vollständigkeit der „tabellarischen Übersicht“ über die Inhalte der Förderakten A und B mit Nichtwissen bestritten habe. Das Verwaltungsgericht bemängele zudem, dass der Beweisantrag offenlasse, wer der „andere Zuwendungsempfänger“ sei. Auch hier überspanne das Verwaltungsgericht die Anforderungen an eine Substantiierung der Beweistatsache. An dem Förderprojekt, zu dem die Beklagte die Förderakten A und B angelegt habe, seien nur sie und die Beigeladene beteiligt gewesen. Wer der „jeweils andere Förderempfänger“ sei, sei daher hinreichend klar gewesen.
31 Der Vortrag der Klägerin greift nicht durch.
32 Die Ablehnung eines Beweisantrags kann zu einem Gehörsverstoß führen, wenn sie keine Stütze im Prozessrecht (§ 86 Abs. 2 VwGO) findet (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 29.8.1995, 2 BvR 175/95, NJW-RR 1996, 183, juris Os. 1). § 86 Abs. 2 VwGO, demzufolge ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden kann, verlangt eine Verbescheidung solcher unbedingter Beweisanträge vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung und gerade nicht erst in den Urteilsgründen, was schon wegen der Verspätung nach § 86 Abs. 2 VwGO prozessordnungswidrig ist. Wird ein Beweisantrag im Termin zur mündlichen Verhandlung prozessordnungswidrig abgelehnt und findet sich in den schriftlichen Urteilsgründen eine Begründung, die die Ablehnung hätte tragen können, ist eine Gehörsrüge jedoch nur dann schlüssig erhoben, wenn der Beweisantragsteller darlegt, wie er sich auf die ihm erst durch das Urteil bekannt gewordenen, für sich gesehen prozessordnungsgemäßen Ablehnungsgründe erklärt hätte, weil sonst nicht beurteilt werden kann, ob sich die nach § 86 Abs. 2 VwGO verspätete Bekanntgabe der prozessordnungsgemäßen Ablehnungsgründe überhaupt auf die Entscheidung ausgewirkt haben kann (vgl. VGH München, Beschl. v. 1.4.2020, 14 ZB 19.31233, juris Rn. 8 m.w.N.).
33 Daran gemessen war bereits die in der mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2023 protokollierte Ablehnungsbegründung prozessordnungsgemäß.
34 Es kann dahingestellt bleiben, ob die Formulierung „jeweils anderen Zuwendungsempfänger“ hinreichend bestimmt ist. Denn unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, es fehle bereits an der Bezeichnung einer hinreichend konkreten und individualisierten Beweistatsache, weil sich die Angabe, „Schriftstücke, die den jeweils anderen Zuwendungsempfänger betreffen“, nicht in der Bezeichnung einer konkreten Tatsache erschöpfe, sondern wertende Elemente beinhalte (Bl. 331 d. Gerichtsakte d VG). Dies entkräftet die Klägerin nicht. Vielmehr geht sie auf das Argument, dass es sich bei der verwendeten Formulierung des Beweisantrags um keine Tatsache, sondern um eine Wertung handelt, nicht ein. Beweisanträge dürfen sich jedoch nicht auf Wertungen beziehen (vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 17. Aufl. 2022, § 86 Rn. 27). Die Frage, wann etwas jemanden betrifft, stellt eine Wertung dar. Der von der Klägerin insoweit erhobene Einwand, das Verwaltungsgericht verkenne, dass ihr eine nähere Bezeichnung der in den Förderakten enthaltenen Schriftstücke nicht möglich sei, weil ihr die Inhalte nicht bekannt seien, zumal ihr auch keine vollumfängliche Akteneinsicht gewährt worden sei, greift nicht durch. Es ist nicht ersichtlich, warum die Klägerin nicht wissen sollte, welche Unterlagen sie in der Vergangenheit zu welchem Förderverfahren eingereicht hat, um diese näher zu beschreiben. Auf eine unzureichend gewährte Akteneinsicht kann sie sich schon deshalb nicht berufen, unabhängig davon, dass ihr ein Akteneinsichtsrecht in die Förderakten A und B ohnehin nicht zugestanden hat (hierzu unten unter II.2.a]cc][3]).
35 Überdies hat das Verwaltungsgericht die von ihm in der mündlichen Verhandlung protokollierte Begründung für die Ablehnung des Beweisantrags zu 1) als zu unbestimmt im angegriffenen Urteil um eine für sich gesehen prozessordnungsgemäße Ablehnungsbegründung ergänzt, indem es ausgeführt hat, es sei nicht ersichtlich, dass der Beweisantrag sich auf Schriftstücke beziehe, die ihrer Art nach Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder geistiges Eigentum beinhalten könnten (UA S. 19). Nur solche Schriftstücke sind jedoch nach der hier einschlägigen Regelung des § 6 IFG maßgeblich und entscheidungsrelevant. Das macht der Beweisantrag nicht deutlich. Da die Berufungszulassungsbegründung nicht darlegt, wie sich die Klägerin auf den ihr erst durch das Urteil bekannt gewordenen prozessordnungsgemäßen Ablehnungsgrund erklärt hätte, ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die nachträgliche zusätzliche Begründung der Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2023 gestellten Beweisantrags nicht hinreichend dargelegt (vgl. VGH München, Beschl. v. 1.4.2020, 14 ZB 19.31233, juris Rn. 17).
36 (b) Vorliegend drängte sich die Beweiserhebung in Form der Vernehmung des von der Klägerin benannten Zeugen für das Verwaltungsgericht auch nicht auf (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.5.2004, 4 B 27/04, juris Rn. 6). Das Verwaltungsgericht ist nicht nur aufgrund des Umstandes, dass zwei verschiedene Verfahren seitens der Beklagten geführt worden sind, zu der Ansicht gelangt, dass keine weiteren Unterlagen der Klägerin in der Förderakte A – betreffend das Förderverfahren der Beigeladenen – enthalten sind. Vielmehr hat dies die weitere Aufklärung des Sachverhalts ergeben. So hat das Verwaltungsgericht auf den Vortrag der Klägerin hin den Sachverhalt mit Verfügungen vom 8. Juli 2022 (Bl. 208 d. Gerichtsakte d. VG) und vom 19. August 2022 (Bl. 209 d. Gerichtsakte d. VG) weiter aufgeklärt. Den daraufhin getätigten tatsächlichen Ausführungen der Beklagten in der tabellarischen Übersicht durfte das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Pflicht der Beklagten zu wahrheitsgemäßem und vollständigem Vortrag grundsätzlich Vertrauen entgegenbringen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.1.2025, 3 Bf 223/23.Z, juris Rn. 53; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.11.2017, OVG 5 NC 1.17, juris Rn. 4), zumal die Klägerin dem nicht substantiiert entgegengetreten ist, obwohl sie wissen sollte, welche Unterlagen sie in der Vergangenheit zu welchem Förderverfahren eingereicht hat. Auch im Zulassungsvorbringen wiederholt die Klägerin nur ihr erstinstanzliches Vorbringen. Dies reicht zur Darlegung eines Aufklärungsmangels nicht aus.
37 (3) Die Klägerin rügt weiter, die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei schon aufgrund der gesonderten Förderanträge und der Anlage gesonderter Verwaltungsvorgänge ausgeschlossen, dass sich in der Förderakte A Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder geistiges Eigentum von ihr befänden, verfange nicht. Aufgrund der Angaben des Mitarbeiters der Beklagten, dass sich in der Förderakte B Unterlagen betreffend die Beigeladene befänden, liege es nahe, dass sich in der Förderakte A auch ihre Unterlagen befänden. Vom Gegenteil auszugehen, verstoße gegen den Überzeugungsgrundsatz.
38 Mit diesem Vorbringen zieht die Klägerin die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht in Zweifel. Sie zeigt keinen beachtlichen Mangel bei der Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts auf. Dieses hat ausgeführt, angesichts des Umstandes, dass die Verbundpartner jeweils gesonderte Förderanträge gestellt hätten und die Beklagte für die beiden Teilprojekte bzw. Förderverfahren gesonderte Verwaltungsvorgänge angelegt habe, sei auszuschließen, dass sich derartige Unterlagen, insbesondere zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin, in der Förderakte A betreffend die Förderung der Beigeladenen befänden (UA S. 17). Die Klägerin legt nicht dar, dass dies willkürlich ist oder gegen Denkgesetze verstößt. Der von ihr benannte Mitarbeiter der Beklagten erweist sich für die Sachverhaltswürdigung insoweit als unergiebig, weil er ausweislich der Angaben der Klägerin zur Förderakte A keinerlei Aussage getroffen hat. Demgegenüber begründet das Verwaltungsgericht naheliegend, weshalb aus seiner Sicht Unterlagen der Klägerin nicht in der Förderakte A enthalten sind. Das Verwaltungsgericht untermauert seine Auffassung zudem noch damit, dass es auf die von der Beklagten erstellte „tabellarische Übersicht“ abstellt (UA S. 17 unter [2]). Dass es den Sachverhalt so bewertet und Schlussfolgerungen für seine Überzeugungsbildung zieht, ist nicht zu beanstanden, sondern im Rahmen der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO sogar geboten.
39 bb) Die Klägerin macht geltend, ihre Klage sei schon deshalb begründet, weil die Beklagte den Ausgangsbescheid vom 5. November 2018 und den Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2019 mangels wirksamer Beleihung mit diesen Befugnissen nicht hätte erlassen dürfen.
40 Hiermit zieht die Klägerin die angegriffene Entscheidung nicht in Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat sich entgegen den Ausführungen der Klägerin mit der Beleihung und der Zuständigkeit der Beklagten auseinandergesetzt und dazu ausgeführt (UA S. 33), es könne dahinstehen, ob der Beklagten als Beliehener die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids vom 15. Januar 2019 bzw. des Drittwiderspruchsbescheids vom 20. Februar 2019 gefehlt habe. Dies würde der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, da es bei insoweit unterstellter Rechtswidrigkeit an einer Verletzung der ... GmbH bzw. der Klägerin in eigenen subjektiven Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) fehlen würde. Insbesondere komme eine Verletzung der ... GmbH oder gegebenenfalls auch der Klägerin in ihrem Recht auf Schutz ihres geistigen Eigentums bzw. ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Hinblick auf die von der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids vorgebrachten Einwände, etwa zur Zuständigkeit bzw. Verwaltungsaktbefugnis der Beklagten im Hinblick auf den Ausgangsbescheid vom 5. November 2018, an der das Gericht aufgrund der Beleihung der Beklagten mit Bescheid des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 15. November 2012 aber ohnehin keine Zweifel habe, nicht in Betracht.
41 Dem tritt die Klägerin nicht hinreichend entgegen. Mit dem Argument des Verwaltungsgerichts, dass selbst eine rechtsunwirksame Beleihung der Beklagten bzw. die Unzuständigkeit der Beklagten die Klägerin nicht in ihren eigenen subjektiven Rechten verletze, setzt sich die Klägerin im Rahmen ihres Vorbringens nicht im Ansatz auseinander. Im Rahmen einer – wie hier vorliegenden – Drittanfechtungsklage hat der Drittbetroffene aber keinen Anspruch auf eine vollumfängliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verwaltungsentscheidung. Die Begründetheit der Klage hängt vielmehr davon ab, dass tatsächlich eigene Rechte der Klägerin verletzt sind (vgl. VGH München, Beschl. v. 10.8.2021, 8 ZB 21.1330, juris Rn. 14). Dies setzt nach der sogenannten Schutznormtheorie voraus, dass die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt ist (vgl. Schübel-Pfister in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, § 113 VwGO Rn. 25 m.w.N.). Dies hat das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Frage der Rechtswirksamkeit der Beleihung zutreffend verneint. Dagegen hat die Klägerin nichts vorgebracht.
42 Die Klägerin wendet weiter im Hinblick auf die Beleihung ein, der Umstand, dass das Verwaltungsgericht die Beleihung im Parallelverfahren 17 K ... auf zwei Bescheide (vom 15.11.2012 und vom 25.10.2021) und im vorliegenden Verfahren nur auf einen der beiden Bescheide stütze, begründe bereits ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und stelle zugleich einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit der Folge eines Verfahrensfehlers dar. Dieses Vorbringen verfängt nicht. Die Klägerin ist insoweit nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gehalten darzulegen, dass der von ihr vorgetragene Umstand nach der insofern allein maßgeblichen Rechtsauffassung des Tatsachengerichts für das angegriffene Urteil entscheidungserheblich war. Das hat sie nicht getan. Wie soeben ausgeführt ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Klägerin selbst bei fehlerhafter Beleihung mangels Betroffenheit in eigenen subjektiven Rechten nicht darauf berufen kann.
43 Soweit die Klägerin schließlich geltend macht, die Beklagte sei nicht für die Entscheidung über den Widerspruch vom 15. Januar 2019 zuständig gewesen, weil nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO der Widerspruchsbescheid durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung hätte erlassen werden müssen, zieht sie die Entscheidung ebenso wenig in Zweifel. Auch hier fehlt es an einer Darlegung der Verletzung in eigenen Rechten. Unabhängig davon ist für ein fehlerhaftes Vorgehen der Beklagten nichts ersichtlich. Wenn sich der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eines Beliehenen – wie hier – richtet, entscheidet zwar grundsätzlich die jeweilige staatliche Aufsichtsbehörde. Handelt es sich bei der Aufsichtsbehörde aber um eine oberste Bundesbehörde – wie hier –, so ist nach herrschender Auffassung § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO anwendbar, so dass der Beliehene selbst den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 73 Rn. 3 aE; Hüttenbrink, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, Stand: 1.4.2024, § 73 Rn. 3; Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 73 Rn. 7). Das ist vorliegend geschehen.
44 cc) Die Klägerin wendet ein, unzutreffend gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass im Hinblick auf die Förderakte B das Drittbeteiligungsverfahren ordnungsgemäß und vollständig durchgeführt worden sei. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass ihr die Förderakte B mit Stand 4. Juli 2017 vollständig bekannt sei und in Kopie vorliege, sowie die Feststellung, sie habe nicht substantiiert vorgetragen, die Förderakte B nicht vollständig zu kennen, seien aktenwidrig. Vielmehr habe sie mit Schreiben vom 14. Juli 2017 ausdrücklich gerügt, dass ihr aus der Förderakte B nur Auszüge gezeigt worden seien und ihr Akteneinsichtsantrag damit unerledigt geblieben sei. Mithin habe das Verwaltungsgericht seine Überzeugung auf eine unzutreffende Tatsachengrundlage gestützt. Es bleibe dabei, dass die Beklagte das Drittbeteiligungsverfahren im Hinblick auf den Informationszugangsantrag zur Förderakte B mit Erlass des Bescheids vom 5. November 2018 abgebrochen habe.
45 Mit diesem Vorbringen zieht die Klägerin die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht in Zweifel.
46 (1) Nach § 8 Abs. 1 IFG gibt die Behörde einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann. Die Regelung des § 8 Abs. 1 IFG ist drittschützend und stellt in erster Linie eine verfahrensrechtliche Schutzvorschrift zu Gunsten Dritter (§ 2 Nr. 2 IFG) im Informationszugangsrecht dar. Die Drittbeteiligung nach § 8 Abs. 1 IFG dient einer Rechtsschutz- und Aufklärungsfunktion (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.6.2017, 7 C 24/15, BVerwGE 159, 194, juris Rn. 34). Durch sie werden verfahrensrechtlich diejenigen materiellen Rechte des (potentiell) betroffenen Dritten gesichert, die durch den Informationszugang seitens des Antragstellers beeinträchtigt werden können. Der Dritte kann durch seine Stellungnahme gemäß § 8 Abs. 1 IFG eine Vetoposition einnehmen und die Behörde dadurch zu einer Abwägung der konfligierenden Interessen zwingen (vgl. Schoch, in: Schoch, IFG, 3. Aufl. 2024, § 8 Rn. 6f.). Das Akteneinsichtsrecht des Dritten im Rahmen des Drittbeteiligungsverfahrens folgt dahingegen nicht unmittelbar aus der drittschützenden Norm des § 8 Abs. 1 IFG, was sich schon aus dem Wortlaut der Norm ergibt. Vielmehr folgt das Akteneinsichtsrecht für den Dritten als Verfahrensbeteiligten im Sinne des § 13 VwVfG selbstständig aus der nicht drittschützenden Norm des § 29 VwVfG (vgl. Rossi, IFG, 1. Aufl. 2006, § 8 Rn. 24; Schoch, a.a.O., § 8 Rn. 44).
47 (2) Dies zugrunde gelegt verkennt die Klägerin, soweit sie meint, das Drittbeteiligungsverfahren in Bezug auf die Förderakte B sei abgebrochen worden, dass ihre Rechte aus § 8 Abs. 1 IFG – wie vom Verwaltungsgericht festgestellt – gewahrt worden sind. Denn mit ihrer ordnungsgemäßen Unterrichtung über das Begehren der Beigeladenen durch das Schreiben der Beklagten vom 14. August 2018 ist ihr die gesetzlich geforderte Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Daraufhin hat sie mit Schreiben vom 29. August 2018 eine Stellungnahme abgegeben, indem sie der Offenlegung der Förderakte B (sowie der Förderakte A) insgesamt wegen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie geistigen Eigentums widersprochen hat. Damit war das Drittbeteiligungsverfahren ordnungsgemäß abgeschlossen. Die Beklagte war darüber in Kenntnis, dass die Klägerin nicht in den Informationszugang an die Beigeladene einwilligt, mit der Folge, zu den von der Klägerin behaupteten Rechten weiter ermitteln zu müssen, da die Verantwortung für die Einhaltung des § 6 IFG wiederum allein der Behörde obliegt (vgl. Schoch, in: Schoch, IFG, 3. Aufl. 2024, § 6 Rn. 109, 50). Der Sinn und Zweck des Drittbeteiligungsverfahrens war durch den Widerspruch der Klägerin erfüllt.
48 (3) Soweit die Klägerin meint, ihr sei keine vollständige Akteneinsicht in die Förderakte B gewährt worden, was sich auf das Drittbeteiligungsverfahren auswirke, geht ihre Annahme ebenso fehl. Der Klägerin steht kein Akteneinsichtsrecht in die Förderakte B zu. Das Akteneinsichtsrecht nach § 29 VwVfG statuiert ein verfahrensakzessorisches Akteneinsichtsrecht, setzt also zunächst ein unabhängig von einem Aktenzugangsbegehren eröffnetes Verwaltungsverfahren, das gemäß § 9 VwVfG auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet ist, voraus (vgl. Schneider, in: Schoch/Schneider, VwVfG, 6. EL Nov. 2024, § 29 Rn. 25). Das für die begehrte Akteneinsicht maßgebliche Verwaltungsverfahren ist vorliegend das durch den Antrag der Beigeladenen auf den Zugang zu den bei der Beklagten vorliegenden amtlichen Informationen – hier Teile der Förderakten A und B – in Gang gesetzte Verfahren nach § 1 IFG, für das der Erlass eines Verwaltungsakts begehrt wurde. Dahingegen ist das von der Klägerin betriebene Förderverfahren (mit der Förderakte B) ein davon unabhängiges Verfahren. Die Förderakte B gehört damit nicht zum von der Beigeladenen angestrengten Verwaltungsverfahren. Die Klägerin wie die Beigeladene haben als Verfahrensbeteiligte des Informationszugangsverfahrens keinen Anspruch auf die Akteneinsicht in die Förderakte B nach § 29 VwVfG. Vielmehr handelt es sich dabei um die amtlichen Informationen im Sinne des Informationsfreiheitsrechts, zu denen Zugang begehrt wird, die aber nicht zum Verwaltungsverfahren beigezogen sind. Ansonsten bräuchte der Antragsteller nur einen Antrag auf Informationszugang zu stellen, um dann im Anschluss Akteneinsicht zu beantragen, und würde damit vor Bescheidung seines Informationszugangsantrags bereits das erreichen, was er in der Sache begehrt. Nichts Anderes gilt im Hinblick auf die Förderakte B, obwohl die Klägerin Verfahrensbeteiligte des Verwaltungsverfahrens betreffend die Förderakte B war. Denn das Akteneinsichtsrecht erlischt nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens. Das ist für das Fördervorhaben B der Fall. Soweit die Klägerin ihre begehrte Akteneinsicht darüber hinaus auf § 1 IFG stützt, stellt dies ein neues, eigenständiges Verfahren dar, das nicht im Rahmen des § 8 IFG zu berücksichtigen und damit nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Verfahrens ist. Denn § 29 VwVfG und § 1 IFG bestehen gleichrangig nebeneinander (vgl. Schoch, in: Schoch, IFG, 3. Aufl. 2024, § 1 Rn. 432).
49 (4) Selbst wenn der Klägerin die Akteneinsicht in die Förderakte B zu Unrecht nicht vollständig von der Beklagten gewährt worden sein sollte, wäre dieser Verfahrensfehler im Rahmen des Drittwiderspruchsverfahrens geheilt worden.
50 Nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 VwVfG nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Wie die anderen in § 45 Abs. 1 VwVfG aufgeführten Handlungen kann die Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (§ 45 Abs. 2 VwVfG).
51 § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG wird analog auch auf die verweigerte Akteneinsicht angewandt (vgl. Schneider, in: Schoch/Schneider, VwVfG, Stand: Nov. 2024; Herrmann, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand 1.1.2025, § 29 VwVfG Rn. 36). Der bei der Heilung anzuwendende Grundsatz der realen Fehlerheilung gebietet, dass die Folgen des Verfahrensfehlers rechtlich und tatsächlich beseitigt werden, d.h. dass der Antragsteller so gestellt wird, wie wenn er gestanden hätte, wäre der Verfahrensfehler vermieden worden (vgl. Hufen, NJW 1982, 2160, 2165).
52 Dies zugrunde gelegt ist ein eventueller Verstoß gegen das Akteneinsichtsrecht geheilt worden. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, die Beklagte habe der Klägerin mit Schreiben vom 22. November 2018 (Bl. 112 f. des Drittwiderspruchsvorgangs) Gelegenheit bis zum 6. Dezember 2018 gegeben, in den Räumen der Beklagten Einsicht in die Förderakte B zu nehmen. Diese Möglichkeit hat die Klägerin allerdings nicht wahrgenommen, was sie sich entgegenhalten lassen muss. Der dagegen erhobene Einwand der Klägerin, sie habe sich nicht auf eine Akteneinsicht bei der Beklagten vor Ort verweisen lassen müssen, verfängt ebenso wenig. Das Verwaltungsgericht führt dazu aus, die Klägerin habe die Übersendung der Verwaltungsvorgänge in die Kanzleiräume ihrer Bevollmächtigten im Rahmen ihres Rechts auf administratives Gehör im Drittbeteiligungs- und Widerspruchsverfahren nicht verlangen können. Es sei der Klägerin, deren Verfahrensbevollmächtigte u.a. ein Büro in D., 57 Kilometer vom Sitz der Beklagten in J. entfernt, unterhalte, zuzumuten gewesen, eine zwecks Stellungnahme zum Akteneinsichtsgesuch der Beigeladenen etwa für erforderlich gehaltene (erneute) Einsicht in ihre eigene Förderakte in den Räumen der Beklagten zu nehmen (UA S. 24). Dem tritt die Klägerin argumentativ nicht entgegen. Nach § 29 Abs. 3 VwVfG erfolgt die Akteneinsicht grundsätzlich bei der Behörde, die die Akten führt. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann die Behörde zwar Ausnahmen hiervon gestatten. Dazu gehört auch die Entscheidung über die Übersendung der Akten in die Kanzlei eines bevollmächtigten Rechtsanwalts. Die Klägerin legt aber keine Ausnahmen dar, weshalb eine Einsichtnahme bei der Behörde ihrerseits nicht erfolgen konnte.
53 (5) ihren Ausführungen hatte die Klägerin mit Schreiben vom 29. August 2018 auch keinen Akteneinsichtsantrag nach § 1 Abs. 1 IFG gestellt, sondern vielmehr im Rahmen des Drittbeteiligungsverfahrens „nur“ Akteneinsicht ohne Benennung von Normen beantragt. Rechtsgrundlage für die Akteneinsicht im Drittbeteiligungsverfahren ist – wie ausgeführt – § 29 VwVfG.
54 Selbst wenn es sich bei dem Antrag um einen Antrag nach § 1 Abs. 1 IFG gehandelt haben sollte, würde dieser einen eigenständigen informationsrechtlichen Antrag darstellen, der – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt (UA S. 24) – der Überprüfung in einem gesonderten Verfahren unterliegt, und demnach für das vorliegende Verfahren keinen Anspruch auf Akteneinsicht auslöst.
55 dd) Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht nehme fehlerhaft an, dass die Schutzwürdigkeit der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durch Zeitablauf entfallen sei. Die von der Beigeladenen begehrten Informationen beträfen nicht lediglich abgeschlossene Vorgänge ohne Bezug zu ihrem aktuellen Geschäftsbetrieb. Das vom Verwaltungsgericht angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2020 (10 C 18/19) sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil es sich bei dem dort streitgegenständlichen Auskunftsanspruch um alte bankenaufsichtsrechtliche Unterlagen gehandelt habe, die keinen Bezug zum aktuellen Geschäftsbetrieb der betroffenen Bank mehr gehabt hätten. Hier aber gehe es um aktuell relevante Daten. Überdies beziehe sich die angeführte Rechtsprechung zum etwaigen Wegfall einer Vertraulichkeit nach Ablauf eines gewissen Zeitraums nur auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 6 Satz 2 IFG. Vorliegend würde eine Gewährung des von der Beigeladenen begehrten Informationszugangs aber zusätzlich auch das geistige Eigentum der Klägerin verletzen. Der Schutz des geistigen Eigentums nach § 6 Satz 1 IFG gelte zeitlich unbegrenzt.
56 Mit diesem Vorbringen erschüttert die Klägerin nicht die angefochtene Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat seine Bewertung, dass dem mit dem streitgegenständlichen Bescheid gewährten (teilweisen) Zugang der Beigeladenen zu den amtlichen Informationen keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der ... GmbH oder gegebenenfalls daneben auch der Klägerin selbst entgegenstünden, auf zwei selbstständig tragende Begründungen gestützt. Es hat zum einen ausgeführt, dass die Klägerin nicht ausreichend dargelegt habe, dass die Förderakte B Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse – von ihr selbst oder nunmehr der ... GmbH – enthalte, die dem bewilligten teilweisen Informationszugang zugunsten der Beigeladenen entgegenstehen würden (UA S. 29 f.). Zum anderen hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Klägerin habe jedenfalls auch den nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erforderlichen Nachweis einer fortbestehenden Wettbewerbsrelevanz der nach ihrer Ansicht zu schützenden Daten nicht erbracht (UA S. 30 ff.). Die Klägerin setzt sich in ihrer Berufungszulassungsbegründung – allenfalls – mit dem zweiten Begründungsansatz des Verwaltungsgerichts auseinander, ohne den ersten Begründungsansatz substantiiert anzugreifen. Auch hier ist der Klägerin wiederum vorzuhalten, dass es vorliegend um Unterlagen geht, die sie im Rahmen ihres Förderverfahrens B eingereicht hat und daher kennen und genauer beschreiben können muss.
57 Soweit die Klägerin geltend macht, ein Wegfall einer Vertraulichkeit nach Ablauf eines gewissen Zeitraums komme nur bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Sinne des § 6 Satz 2 IFG und nicht bei dem hier auch betroffenen geistigen Eigentum nach § 6 Satz 1 IFG in Betracht, verkennt sie, dass das Verwaltungsgericht auch nicht angenommen hat, dass der Schutz des geistigen Eigentums der Klägerin durch Zeitablauf weggefallen ist, sondern tragend darauf abgestellt hat, es könne nicht festgestellt werden, dass die Förderakte B geistiges Eigentum der ... GmbH – als Rechtsnachfolgerin der Klägerin gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags vom 22. Dezember 2020 – enthalte. Die Klägerin habe keine Aktenbestandteile benannt, die vormals ihr geistiges Eigentum gewesen sein und als solches nunmehr auf die ... GmbH übertragen worden sein könnten. Insbesondere habe sie keine Dokumente oder Teile davon identifiziert, die als ihre eigenen, gegebenenfalls urheberrechtlich geschützten Werke (vgl. § 2 Abs. 2 UrhG) in Betracht kämen (UA S. 25 ff.). Dem setzt die Klägerin mit ihrem Vorbringen nichts entgegen. Vielmehr führt sie dazu nichts aus, obwohl diese Unterlagen wiederum aus ihrer Sphäre stammen.
58 ee) Die Klägerin wendet ein, zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht nicht geprüft, dass jedenfalls die ausweislich der „tabellarischen Übersicht“ der Beklagten in der Förderakte B enthaltenen Angaben zu Personalkategorien oder Berufsbezeichnungen personenbezogene Daten im Sinne von § 5 IFG seien, die schutzbedürftig seien.
59 Auch damit zieht die Klägerin die angefochtene Entscheidung nicht in Zweifel. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht insoweit ausgeführt, dahinstehen könne, ob der angefochtene Bescheid aus anderen Gründen rechtswidrig sei, weil dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen würde. Denn bei insoweit unterstellter Rechtswidrigkeit würde es an einer Verletzung der ... GmbH bzw. der Klägerin in eigenen subjektiven Rechten fehlen. Dem tritt die Klägerin nicht substantiiert entgegen und verkennt dabei, dass die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG nicht juristische Personen – wie sie – erfasst (vgl. Schoch, in: Schoch, IFG, 3. Aufl. 2024, § 5 Rn. 25).
60 b) Die Berufung ist auch nicht wegen eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden geltend gemachten und vorliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, zuzulassen, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.
61 Nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen grundsätzlich alle Verfahrensmängel, sofern keine gesetzliche Ausnahmevorschrift dies ausschließt (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 199). Bei der Prüfung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, ist die materiell-rechtliche Auffassung der Vor-instanz zugrunde zu legen, auch wenn diese fehlerhaft sein sollte (vgl. Seibert, a.a.O., § 124 Rn. 197). Ein Verfahrensmangel ist nur dann erheblich, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf diesem beruhen kann. Maßgeblich sind dafür die Tatsachenfeststellungen und die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts (vgl. Seibert, a.a.O., § 124 Rn. 220). Eine Zulassung der Berufung kommt aber auch dann nicht in Betracht, wenn der Verfahrensmangel – mit Ausnahme der absoluten Revisionsgründe, bei denen dieses Korrektiv grundsätzlich keine Anwendung findet – nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts für den Ausgang des Berufungsverfahrens ohne Bedeutung wäre, wenn sich das Urteil des Verwaltungsgerichts also aus anderen Gründen als richtig erweist. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes des Verfahrensmangels setzt – soweit erforderlich – auch eine hinreichende Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung voraus.
62 Gemessen daran legt die Klägerin keinen Verfahrensfehler dar.
63 aa) Nicht durchgreifend ist in Bezug auf den Berufungszulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO der Einwand der Klägerin (S. 17 f. d. Berufungszulassungsbegründung v. 29.1.2024), das Verwaltungsgericht Hamburg sei für das streitgegenständliche Verfahren örtlich unzuständig gewesen. Ein etwaiger diesbezüglicher Verfahrensmangel unterliegt nicht, wie in § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gefordert, der Beurteilung des Berufungsgerichts (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 24.2.2011, 10 A 11079/10, IÖD 2011, 77, juris Rn. 4; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 203 u. 212; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, 46. EL Aug. 2024, § 124 Rn. 59, § 128 Rn. 7). Die Zuständigkeit wird vom Berufungsgericht nicht geprüft (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 5 GVG).
64 Überdies ist der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zur örtlichen Zuständigkeit vom 7. August 2019 (10 AV 3/19; Bl. 50 d. Gerichtsakte d. VG) bindend. Insbesondere kann sich das als zuständig bestimmte Gericht nicht selbst für unzuständig erklären, auch nicht unter Berufung auf vermeintlich nicht berücksichtigte Gründe (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.9.2020, 6 AV 6/20, NVwZ-RR 2020, 1143, juris Rn. 7; Beschl. v. 1.10.1992, 4 ER 404/92, Buchholz 310 § 53 Nr. 19, juris Rn. 15; Unruh, in: Fehling/Kastner/Störmer, VwGO, 5. Aufl. 2021, § 53 Rn. 19; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 53 Rn. 25; Bier/Schenk, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Aug. 2024, § 53 Rn. 15).
65 bb) Die Klägerin macht geltend, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhe auf einem Verfahrensmangel, weil das Verwaltungsgericht die Beweisanträge nicht habe ablehnen dürfen. Dieses Vorgehen verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG und stelle zugleich einen Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO dar.
66 Die Ablehnung eines Beweisantrags führt zu einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach dem Rechtsstandpunkt des entscheidenden Gerichts erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots – wie bereits oben ausgeführt – im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.9.2017, 1 B 118/17, juris Rn. 5; BVerfG, Beschl. v. 18.6.1993, 2 BvR 1815/92, NVwZ 1994, 60, juris Rn. 40 m.w.N.). Das ist vorliegend nicht der Fall.
67 (1) Wie bereits oben ausgeführt (s.o. unter II. 2. a]aa][2][a]) hat das Verwaltungsgericht den Beweisantrag zu 1) prozessordnungsgemäß abgelehnt.
68 (2) Im Hinblick auf die Ablehnung des Beweisantrags zu 2), „zum Beweis der Tatsache, dass eine schriftliche Zustimmung der Projektträger ... GmbH zu dem Beleihungsbescheid des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 15.11.2012 bei dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nur als PDF-Anhang zu einer E-Mail und nicht auf dem Postweg im Original eingegangen ist“, die Zeugin S. zu vernehmen, rügt die Klägerin, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einem Ausforschungsbeweisantrag ausgegangen sei. Aus Ziffer II des Beleihungsbescheids (Bl. 941 ff. d. Akte 17 K ...…) ergebe sich, dass von den darin enthaltenen Befugnissen nur „mit Bestätigung des Zugangs der schriftlichen Zustimmung der schriftlichen Empfangsbestätigung des Bescheids durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung Gebrauch gemacht werden“ dürfe. Die Mitarbeiterin der Beklagten, Frau B. habe laut der von der Beklagten vorgelegten E-Mail vom 4. Februar 2013 (Bl. 316 d. Gerichtsakte d. VG) lediglich Kopien einer Zustimmung als PDF an das Bundesministerium für Bildung und Forschung verschickt. Das entspreche nicht der Schriftform aus § 126 BGB. Nach Aktenlage existiere eine schriftliche Zustimmung der Beklagten zum Beleihungsbescheid nicht und folglich beziehe sich die von der Beklagten (nur) im Verfahren 17 K ...4776/19 mit Schriftsatz vom 16. Juni 2023 (Bl. 312 ff. d. Gerichtsakte d. VG) vorgelegte Bestätigung der Beamtin Schenke vom Bundesministerium für Bildung und Forschung vom 12. Februar 2013 (Bl. 316 d. Gerichtsakte d. VG) nur auf eine nicht-schriftliche Zustimmung der Beklagten.
69 Mit diesem Vorbringen zeigt die Klägerin eine beachtliche Versagung rechtlichen Gehörs nicht erfolgreich auf. Die Ablehnung des Beweisantrags steht mit dem Prozessrecht in Einklang. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht bei der Ablehnung darauf abgestellt, dass es sich um einen Ausforschungsbeweisantrag handele. Es seien keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte für die zu beweisende Negativtatsache vorgetragen. Insbesondere gebe der in Bezug genommene E-Mail-Verkehr für die zu erhebende Beweistatsache nichts her (Bl. 331 d. Gerichtsakte d. VG).
70 Beweisanträge sind unsubstantiiert und als Ausforschungsbegehren unzulässig, wenn sie dazu dienen sollen, Behauptungen und Vermutungen zu stützen, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben werden. Einem Prozessbeteiligten ist es verwehrt, unter formalem Beweisantritt Behauptungen aufzustellen, deren Wahrheitsgehalt nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben könnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.6.2007, 4 BN 6/07, BRS 71 Nr. 49, juris Rn. 10). So liegt der Fall hier. Auch im Zulassungsvorbringen findet sich nicht die mindeste Grundlage für die Behauptung der Klägerin. Sie trägt insoweit nichts Neues vor. Vielmehr ist entgegen ihren Ausführungen aufgrund der E-Mail von Frau B. vom 4. Februar 2013 davon auszugehen, dass die Beklagte das Original der Zustimmung zum Beleihungsbescheid bereits versandt hatte und deswegen die Zustimmungserklärung „noch einmal in Kopie“ mit der E-Mail mitgesendet hat.
71 Im Übrigen weist das Berufungsgericht darauf hin, dass der Beweisantrag überdies für das streitgegenständliche Verfahren unerheblich ist. Denn das Verwaltungsgericht hat dahinstehen lassen, ob der angefochtene Bescheid mangels Zuständigkeit bzw. Verwaltungsaktbefugnis rechtswidrig ist, da es bei insoweit unterstellter Rechtswidrigkeit jedenfalls an einer Verletzung der ... GmbH bzw. der Klägerin in eigenen subjektiven Rechten fehlen würde (UA S. 33). Dagegen hat die Klägerin nichts vorgetragen. Auf die erforderliche Drittbetroffenheit geht sie nicht ein (s.o. unter II.2.a]bb]).
72 (3) Im Hinblick auf die Ablehnung des Beweisantrags zu 3), „zum Beweis der Tatsache, dass eine Bestätigung der Bestandskraft des Beleihungsbescheids des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 25.10.2021 nicht abgegeben worden ist“, den Zeugen L. zu vernehmen, rügt die Klägerin, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die Beweistatsache unerheblich sei. Es leite die Beleihung der Beklagten aus dem Beleihungsbescheid vom 25. Oktober 2021 (Bl. 1253 ff. d. Akte 17 K ...…) her. Nach der „Empfangsbestätigung zum Beleihungsbescheid“ vom 25. Oktober 2021 (Bl. 1257 d. Akte 17 K ...) dürfe von etwaigen durch den Beleihungsbescheid übertragenen Befugnissen aber vor Bestätigung der Bestandskraft durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung kein Gebrauch gemacht werden. Die beantragte Zeugenvernehmung werde ergeben, dass das Bundesministerium für Bildung und Forschung keine Bestätigung der Bestandskraft für den Beleihungsbescheid vom 25. Oktober 2021 abgegeben habe. Daher habe die Beklagte von etwaigen aus dem Beleihungsbescheid folgenden hoheitlichen Befugnissen keinen Gebrauch machen dürfen. Bei dieser Regelung handele es sich nicht bloß um Innenrecht, sondern um eine aufschiebende Bedingung.
73 Auch damit zeigt die Klägerin eine beachtliche Versagung rechtlichen Gehörs nicht erfolgreich auf. Das Verwaltungsgericht hat auch den Beweisantrag zu 3) prozessordnungsgemäß abgelehnt. Es hat zur Ablehnung des Beweisantrags zu 3) ausgeführt (Bl. 331 d. Gerichtsakte d. VG), die zum Beweis gestellte Negativtatsache sei nicht entscheidungserheblich. Die Bestätigung der Bestandskraft durch das Ministerium betreffe das Innenverhältnis zwischen Beleihendem und Beliehenem und habe keine Außenwirkung gegenüber Dritten. Sie betreffe nicht die Wirksamkeit der Beleihung.
74 Zu Recht geht das Verwaltungsgericht mit seiner Formulierung „keine Außenwirkung gegenüber Dritten“ davon aus, dass es sich bei dem Beleihungsbescheid um keinen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung – der nicht nur Rechte gegenüber dem Adressaten begründet, sondern auch in die Rechte Dritter eingreift – handelt, so dass er auch nicht in die Rechte der Klägerin eingreifen kann. Insbesondere die unter Ziffer II des Beleihungsbescheids („Von den durch diesen Bescheid übertragenen Befugnissen darf erst mit Bestätigung des Zugangs der schriftlichen Empfangsbestätigung und der Bestandskraft des Bescheids durch das BMBF Gebrauch gemacht werden“; Bl. 1254 d. Akte 17 K ...) getroffene Regelung stellt nur eine formelle Regelung dar, die nicht drittschützend ist. Die Klägerin setzt dem auch in ihrem Zulassungsvorbringen nichts entgegen; auf eine Drittbetroffenheit geht sie nicht ein (s.o. unter II.2.a]bb]), obwohl das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, dass sich für die hier vorliegende Drittanfechtungsklage die Frage der rechtmäßigen Beleihung nicht stellt (UA S. 33). Unabhängig davon ist der Beleihungsbescheid, auch wenn es sich bei Ziffer II um eine aufschiebende Bedingung handelte – wie die Klägerin meint – wirksam, weil er bekanntgegeben ist, § 43 VwVfG.
75 cc) Die Klägerin macht weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO und dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 GG verletzt, indem es seine Entscheidung auf eine nicht ausreichend ermittelte Tatsachengrundlage gestellt habe. Insoweit entspricht der Vortrag der Klägerin exakt demjenigen zur Förderakte A unter dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (s.o. unter II.2.a]aa][1]).
76 Mit diesem Vorbringen legt die Klägerin keinen Verfahrensfehler dar. Die Ausführungen, die das Berufungsgericht zur Förderakte A zu den ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gemacht hat, gelten entsprechend auch für die Förderakte B (s.o. unter II.2.a]aa][1]). Ergänzend ist auszuführen, dass das Verwaltungsgericht zutreffend auch im Hinblick auf die Förderakte B maßgeblich darauf abgestellt hat, dass die Klägerin nicht substantiiert Dokumente identifiziert habe, die als eigene, ggfs. urheberrechtlich geschützte Werke in Betracht kommen, obwohl sie bei ihrer eigenen Förderakte dazu in der Lage wäre (UA S. 25 ff.). Dies muss sich die Klägerin entgegenhalten lassen, denn es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie bei aus ihrer Sphäre stammenden Unterlagen keine Kenntnis darüber haben sollte, ob diese Inhalt der Förderakte B geworden sind. Eine weitere Beweisaufnahme musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen, zumal es den Sachverhalt auf den Vortrag der Klägerin hin durch Verfügungen an die Beklagte vom 8. Juli 2022 bzw. 19. August 2022 weiter aufgeklärt hat und sich aus der von der Beklagten eingereichten „tabellarischen Übersicht“ keine weiteren Anhaltspunkte ergeben haben.
77 dd) Soweit die Klägerin unter dem Punkt eines Verfahrensfehlers (erneut) die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhaltswürdigung beanstandet (S. 3, 5, 20, 21 d. Berufungszulassungsbegründung v. 29.1.2024), ist diese Kritik dem sachlichen Recht zuzuordnen (s.o. unter II.2.a]aa]) und rechtfertigt von vornherein nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels. Sinn dieser Zulassungsmöglichkeit ist die Kontrolle des Verfahrensganges, nicht aber der Rechtsfindung, zu der wiederum auch die Würdigung des dem Gericht vorliegenden Tatsachenmaterials zählt (vgl. VGH München, Beschl. v. 8.5.2023, 8 ZB 22.2287, KommunalPraxis BY 2023, 263, juris Rn. 13 u. 40; OVG Schleswig, Beschl. v. 29.10.2020, 4 LA 194/18, juris Rn. 6).
78 ee) Die Klägerin rügt weiter, das Verwaltungsgericht gehe in zu beanstandender Weise von aktenwidrigen Tatsachen aus.
79 Auch der mit dieser Rüge geltend gemachte Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO durch aktenwidrige Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlich entscheidenden Verwaltungsgerichts ist nicht hinreichend dargelegt.
80 Aktenwidrigkeit setzt einen zweifelsfreien, also ohne weitere Beweiserhebung offensichtlichen Widerspruch zwischen einer Feststellung der Vorinstanz und dem Akteninhalt voraus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.9.2014, 8 PKH 2/13, juris Rn. 10). Derjenige Verfahrensbeteiligte, der im Verfahren auf Zulassung der Berufung eine Verletzung dieses Maßstabes rügt, ist deshalb nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gehalten, unter Angabe der genauen Aktenstellen nachvollziehbar darzulegen, inwiefern die von ihm angegriffene Tatsachenwürdigung auf einer selektiven Auswertung des vorliegenden Aktenmaterials beruhen soll und dass dies nach der insofern allein maßgeblichen Rechtsauffassung des Tatsachengerichts für das angegriffene Urteil entscheidungserheblich war (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.6.2015, 8 B 67/14, juris Rn. 8 [zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO] m.w.N.).
81 Daran fehlt es hier. Im Einzelnen:
82 (1) Die Klägerin trägt zunächst vor, die Annahme des Verwaltungsgerichts, sie habe keine Umstände dargelegt, die nahe legten, dass in der Förderakte A Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie geistiges Eigentum von ihr enthalten seien „(UA S. 29 ff.)“, sei aktenwidrig, weil sie dies bereits mit Schriftsatz vom 13. November 2019 mitgeteilt habe (S. 12 d. Berufungszulassungsbegründung v. 29.1.2024).
83 Dieser Vortrag geht schon deshalb ins Leere, weil das Verwaltungsgericht auf den von der Klägerin benannten Seiten keine Ausführungen zur Förderakte A macht. Zudem hat das Verwaltungsgericht die Angaben der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 13. November 2019 (Klagebegründung) richtig wiedergegeben (vgl. UA S. 10 und 30). Dass die Bewertung dieses Vortrags durch das Verwaltungsgericht nicht der Auffassung der Klägerin entspricht, begründet hingegen keine Aktenwidrigkeit.
84 (2) Die Klägerin beanstandet, die Feststellung des Verwaltungsgerichts
85 „Dass der Klägerin im Rahmen der Akteneinsicht am 4. Juli 2017 nicht nur – was unstreitig ist – die Förderakte A betreffend die Förderung der Beigeladenen, sondern auch die Förderakte B betreffend ihre eigene Förderung nicht vollständig vorgelegt worden wären, hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt, weder vorprozessual noch im Gerichtsverfahren (substantiiert) vorgetragen. Sie macht zur Begründung lediglich pauschal geltend, sie kenne die Unterlagen, die der Beigeladenen offen gelegt werden sollten, nicht.“ (UA S. 23)
86 sei aktenwidrig. Das Wort „substantiiert“ in dem Zitat sei nur im vorliegenden Verfahren, nicht aber im Urteil des Parallelverfahrens 17 K ... eingeklammert. Das Verwaltungsgericht sei sich offenbar unsicher, ob gar nicht oder nicht substantiiert vorgetragen worden sei. In dem vom Verwaltungsgericht referierten Schreiben vom 14. Juli 2017 habe sie – die Klägerin – ausdrücklich gerügt, dass ihr aus der Förderakte B lediglich Auszüge gezeigt worden seien und ihr Akteneinsichtsantrag vom 19. Juni 2017, der auf vollständige Einsicht in die Verwaltungsvorgänge zu der Förderakte B gerichtet gewesen sei, unerledigt geblieben sei. Mithin habe das Verwaltungsgericht seine Überzeugung auf eine unzutreffende Akten- und Tatsachengrundlage gestützt (S. 13 f. d. Berufungszulassungsbegründung v. 29.1.2024).
87 Eine Aktenwidrigkeit ist damit nicht dargelegt. Denn auch hier legt das Verwaltungsgericht die richtigen Tatsachen zugrunde und zieht daraus nur von der Auffassung der Klägerin abweichende Schlussfolgerungen. Dies begründet naturgemäß keinen Zulassungsgrund.
88 (3) Die Klägerin meint weiter, die Annahme des Entfalls der Schutzwürdigkeit von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen durch Zeitablauf sei aktenwidrig (S. 16 d. Berufungszulassungsbegründung v. 29.1.2024).
89 Mit diesem Vorbringen hat die Klägerin nicht ansatzweise nachvollziehbar dargelegt, zu welcher konkreten Aktenstelle diese Ausführungen in Widerspruch stehen sollen. Denn Tatsachen, die das Verwaltungsgericht hier aktenwidrig seiner Würdigung zugrunde gelegt haben soll, werden nicht benannt.
90 ff) Die Klägerin rügt, dass ihr Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG durch die unvollständige Akteneinsicht verletzt worden sei und damit ein Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO begründet sei. Die Beklagte habe ihr im Wege der Drittbeteiligung nach § 8 Abs. 1 IFG keine vollständige Akteneinsicht in die Förderakten A und B gewährt. Ohne eine Gewährung vollständiger Akteneinsicht sei es ihr aber nicht möglich, sachgerecht Stellung zum Vorliegen von ihr zuzuordnenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie geistigem Eigentum in den Förderakten zu nehmen; eine solche Möglichkeit werde durch das Verhalten der Beklagten vielmehr vereitelt. Selbst wenn der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu folgen sei, dass sie einen gesondert zu betrachtenden Akteneinsichtsantrag in Form eines Informationszugangsantrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz hinsichtlich der Förderakten A und B gestellt habe, habe die Beklagte auch diesen nicht erfüllt. Hätte die Beklagte ihr vollständige Akteneinsicht gewährt, hätte sie anhand der Verwaltungsvorgänge der Beklagten vertieft begründen können, dass sie hinsichtlich der Förderakte A klagebefugt sei und ein Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 Abs. 1 IFG rechtswidrig durch die Beklagte unterlassen worden sei, ein solches hinsichtlich der Förderakte B rechtsfehlerhaft abgebrochen worden sei und dass sich in den Förderakten A und B ihre Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie ihr geistiges Eigentum und personenbezogene Daten befänden.
91 Mit diesem Vorbringen ist ein Gehörsverstoß nicht dargelegt.
92 Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das verwaltungsgerichtliche Verfahren regelt, also nicht das Verwaltungsverfahren und auch nicht das Widerspruchsverfahren. Es muss sich um einen Verfahrensfehler handeln, der vom Verwaltungsgericht, also in der vorangegangenen Instanz, begangen worden ist. Es geht nicht darum, ob das Urteil in seinem sachlichen Gehalt mangelhaft ist, also nicht um die Richtigkeit des Urteils, sondern um Mängel bei dem prozessualen Vorgehen des Verwaltungsgerichts auf dem Weg zum Urteil oder um die Zulässigkeit des Urteils selbst (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.7.1998, 11 B 26/98, juris Rn. 3; OVG Münster, Beschl. v. 9.10.2023, 21 A 1567/20, juris Rn. 23; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 46. EL Aug. 2024, § 124 Rn. 50; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 194).
93 Hiervon ausgehend legt die Klägerin keinen Verfahrensmangel im gerichtlichen Verfahren dar. Der angesprochene Verfahrensmangel der unterbliebenen bzw. unvollständigen Akteneinsicht durch die Beklagte betrifft nicht das gerichtliche Verfahren, sondern das Verwaltungsverfahren. Dass sich dieser Mangel unmittelbar auf das gerichtliche Verfahren ausgewirkt hätte, trägt die Klägerin nicht vor und ist auch nicht ersichtlich, zumal dem Verwaltungsgericht die Förderakten A und B, die nicht zu den Verfahrensakten des Informationszugangsverfahrens gehören und daher nicht von § 29 VwVfG umfasst sind (s.o. unter II.2.a]cc][3]), selbst nicht vorlagen. Im Ergebnis wendet sich die Klägerin mit ihrem Vorbringen gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die Akteneinsicht sei nicht erforderlich gewesen bzw. sei erfolgt und das Verfahren nach § 8 Abs. 1 IFG sei eingehalten worden. Dies hat indes nichts mit einem Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu tun. Fehler bei der Anwendung materiellen Rechts stellen nicht einmal im Falle objektiver Willkür Verfahrensfehler dar (vgl. Roth, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, Stand: 1.10.2024, § 124 Rn. 80).
94 gg) Die Klägerin macht geltend, ein Verfahrensfehler sei darin begründet, dass das Urteil erst nach vier Monaten und 26 Tagen abgesetzt worden sei und damit der gesetzlich geforderte Zusammenhang zwischen der Fällung des Urteils und der zuverlässigen Wiedergabe der für die Entscheidungsfindung leitenden Erwägungen nicht mehr gewahrt gewesen sei. Dies stehe einem Urteil, das nicht mit Gründen versehen sei, gleich und stelle einen absoluten Verfahrensfehler dar. Sie habe einen Berichtigungsantrag im Hinblick auf zehn Unrichtigkeiten gestellt, den das Verwaltungsgericht mit einer lapidaren „Begründung“ abgelehnt habe, weil es sich augenscheinlich nicht sachgerecht mit ihrem Berichtigungsantrag habe auseinandersetzen können. Denn aufgrund des zeitlichen Abstands zur mündlichen Verhandlung sei ihm die Erinnerung an den Inhalt der mündlichen Verhandlung nicht mehr präsent gewesen.
95 Das Vorbringen der Klägerin greift nicht durch.
96 §§ 116 Abs. 2 und 117 Abs. 4 VwGO enthalten zwingende Regelungen, wann ein Urteil der Geschäftsstelle zu übermitteln ist. Wird ein Urteil verkündet und ist es zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig abgefasst, ist es innerhalb von zwei Wochen vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übergeben. Sofern dies ausnahmsweise nicht möglich ist, ist innerhalb von zwei Wochen die von den Richtern unterschriebene Urteilsformel der Geschäftsstelle zu übergeben und das vollständig abgefasste Urteil alsbald der Geschäftsstelle zu übermitteln (§ 117 Abs. 4 VwGO). Ein Verstoß gegen §§ 116 Abs. 2, 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO verwirklicht nicht ohne Weiteres einen absoluten Verfahrensfehler. Dies ist nur dann der Fall, wenn das Urteil auf dem Verstoß beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Eine Kausalitätsvermutung hierfür enthält § 138 Nr. 6 VwGO, wenn das Urteil nicht mit Gründen versehen ist. Nicht mit Gründen versehen ist ein Urteil jedenfalls auch dann, wenn es nicht innerhalb der Frist von fünf Monaten vollständig abgefasst der Geschäftsstelle übergeben wird. In diesem Fall kann in Anbetracht des nachlassenden Erinnerungsvermögens nicht mehr von einer Übereinstimmung zwischen den im Zeitpunkt der Urteilsfällung gegebenen und den in die Urteilsbegründung aufgenommenen Entscheidungsgründen ausgegangen werden. Bei der Frist von fünf Monaten handelt es sich nicht um eine starre Frist. Liegen entsprechende Anhaltspunkte dafür vor, dass es etwa in besonderem Maß auf den unmittelbaren Eindruck, der während einer mündlichen Verhandlung gewonnen wurde, ankommt, ist von einer kürzeren Frist auszugehen (vgl. Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 117 Rn. 92).
97 Die Maximalfrist von fünf Monaten für die Absetzung des Urteils ist – wie auch die Klägerin einräumt – gewahrt worden; die Urteilsformel wurde am 28. Juni 2023 am Ende der mündlichen Verhandlung verkündet, das vollständig begründete Urteil gelangte ausweislich eines Vermerks auf dem Urteil am 22. November 2023 auf die Geschäftsstelle. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung fehlen aber auch besondere Umstände, die in Verbindung mit dem Zeitablauf die Annahme rechtfertigen, die schriftlichen Urteilsgründe und die für die richterliche Überzeugung tatsächlich leitend gewesenen Gründe fielen auseinander. Die Entscheidungsgründe bieten keine Anhaltspunkte für die Annahme, sie würden ihrer Funktion, die das Beratungsergebnis tragenden Gründe zu dokumentieren, nicht gerecht. In ihnen kommt eine geordnete Gedankenführung zum Ausdruck, die den zu beurteilenden Lebenssachverhalt im Einzelnen erfasst, das Vorbringen der Beteiligten würdigt und sich mit den als zentral erachteten rechtlichen Problemen des Falles auseinandersetzt. Die angefochtene Entscheidung bezieht sich in den Gründen auch nicht auf besondere Eindrücke oder sonstige Umstände, die nicht in der Verhandlungsniederschrift aufgenommen wurden.
98 Soweit die Klägerin als besonderen Umstand zur Begründung fehlender Erinnerung auf ihren vom Verwaltungsgericht abgelehnten Berichtigungsantrag abstellt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Verweis der Klägerin auf die „lapidare Begründung“ des Beschlusses durch das Verwaltungsgericht kann schon deshalb keinen Zusammenhang zu Erinnerungslücken der Richter herstellen, weil der Berichtigungsbeschluss nach § 122 Abs. 2 VwGO nicht einmal einer Begründung bedurft hätte (vgl. Kilian/Hissnauer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 119 Rn. 26).
99 hh) Die Klägerin rügt, ein Verfahrensfehler liege auch in den überzogenen Substantiierungsanforderungen des Verwaltungsgerichts bei der Geltendmachung ihrer Rechte aus § 6 IFG. Es verkenne, dass ihr aufgrund der Weigerungshaltung der Beklagten bei der Gewährung von Akteneinsicht weder die Inhalte der Förderakte A noch der Förderakte B vollständig bekannt seien und es ihr daher nicht möglich sei, die Forderung des Verwaltungsgerichts nach einem substantiierten Vortrag zu den unter § 6 Satz 1 und 2 IFG fallenden Akteninhalten über das bisherige Maß hinaus zu erfüllen. Ebenso wenig sei es ihr ohne Gewährung vollständiger Akteneinsicht möglich, substantiiert zur Aktualität der Wettbewerbsrelevanz der in den Förderakten enthaltenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen vorzutragen.
100 Mit diesem Vorbringen ist ein Verfahrensfehler nicht dargelegt. Die Klägerin verkennt insoweit schon, dass sie aus den oben bereits genannten Gründen (s.o. unter II.2.a]cc][3]) ohnehin keinen Anspruch auf Akteneinsicht in die Förderakten A und B hatte und sich damit einer Substantiierungsobliegenheit der von ihr geltend gemachten Rechte aus diesem Grund nicht entziehen kann.
101 Unabhängig davon ist nichts dafür ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht die Anforderungen an die Substantiierung ihres Vortrags überspannt hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verleiht keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Anwendung dieses Rechts der Bedeutung und Tragweite der Verfahrensgarantie angemessen Rechnung trägt. Diese Grenze ist jedenfalls dann überschritten, wenn das Gericht überzogene Anforderungen an die Substanz des Vorbringens eines Beteiligten stellt und sich dadurch einer sachlichen Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten entzieht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.10.2014, 3 B 40/14, LKV 2015, 30, juris Rn. 4; Beschl. v. 25.6.2015, 5 PB 9/14, juris Rn. 8).
102 Dies zugrunde gelegt ist hier bereits eine Überspannung der Substantiierungsanforderungen nicht ausreichend dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat mit Verfügungen vom 8. Juli 2022 (Bl. 208 d. Gerichtsakte d. VG) und 19. August 2022 (Bl. 209 d. Gerichtsakte d. VG) zu dem von der Klägerin geltend gemachten geistigen Eigentum und ihren Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen den Sachverhalt weiter aufgeklärt und von der Beklagten die „tabellarischen Übersichten“ zu dem Inhalt der Förderakten A und B betreffend diese Rechte erhalten. Ergänzend obliegt es der Klägerin als Dritte nach § 2 Nr. 2 IFG, zu ihrem geistigen Eigentum und ihren Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen substantiiert vorzutragen, zumal sie jedenfalls gegenüber der Behörde bereits verpflichtet ist darzulegen, dass ihre Rechte überhaupt betroffen sind (vgl. Jastrow/Schlatmann, IFG, 1. Aufl. 2006, § 6 Rn. 52, 55 u. 31; Schoch, in: Schoch, IFG, 3. Aufl. 2024, § 6 Rn. 50; OVG Greifswald, Urt. v. 1.6.2023, 1 LB 194/20 OVG, juris Rn. 155; zum UIG: OVG Hamburg, Urt. v. 28.6.2022, 3 Bf 295/19, NordÖR 2023, 274, juris Rn. 89). Nur so kann ihrem Schutz gedient werden. Das Vorbringen der Klägerin zu ihrem geistigen Eigentum sowie zu ihren Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleibt trotzdem vage und pauschal. Wie bereits mehrfach ausgeführt erschließt sich dem Berufungsgericht nicht, weshalb die Klägerin nicht konkretere Angaben zu ihren eigenen Unterlagen machen können sollte, da sie davon Kenntnis haben muss, was sie jemals bei der Beklagten zu ihrem Förderverfahren bzw. zu dem gesamten Förderverfahren eingereicht hat. Soweit die Klägerin noch einen eigenständigen Antrag nach § 1 IFG in Bezug auf die Förderkaten A und B gestellt haben sollte, handelt es sich insoweit um ein eigenständiges Verfahren, das keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren hat. Im Hinblick auf die Förderakte B hatte die Klägerin – unabhängig davon, ob sie überhaupt einen Anspruch darauf hatte – sogar zuletzt im Drittwiderspruchsverfahren die Möglichkeit, die Förderakte B einzusehen (Bl. 112 d. Drittwiderspruchsvorgangs). Die Klägerin hatte es damit in der Hand, substantiiert vortragen zu können. Darüber hinaus hat die Beklagte im Hinblick auf die Förderakte B Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Klägerin anerkannt und den Akteninhalt abstrakt beschrieben, wie sich aus der tabellarischen Übersicht ergibt. Die Klägerin hätte auch insoweit näher auf Einzelheiten eingehen können.
103 c) Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.
104 Nach der Rechtsprechung des Berufungsgerichts bestehen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht. Die Schwierigkeiten müssen sich aus der konkreten Rechtssache ergeben; die schwierigen Fragen müssen entscheidungserheblich sein (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 11.1.2024, 3 Bf 211/21.Z, n.v.; Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 44. EL März 2023, § 124 VwGO Rn. 28 m.w.N.). Ob einer Rechtssache Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zukommen, beurteilt sich aus der Sicht des Berufungsgerichts (vgl. Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 124 Rn. 32). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.4.2018, 3 Bf 271/17.Z, NordÖR 2018, 283, juris Rn. 16 m.w.N.). Die besonderen Schwierigkeiten müssen in konkreter Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils dargelegt werden (vgl. OVG Hamburg, a.a.O.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 210).
105 Diesen Anforderungen werden die Ausführungen der Klägerin nicht gerecht.
106 Die Klägerin macht geltend, die vorliegende Rechtssache werfe in rechtlicher Hinsicht entscheidungsrelevante Fragen auf, deren Beantwortung erhebliche Schwierigkeiten bereite. Die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten ergäben sich aus der konkreten Durchführung des Drittbeteiligungsverfahrens nach § 8 Abs. 1 IFG und einer im Rahmen dessen durch den Dritten beantragten Akteneinsichtsgewährung sowie aus den sich zu einer etwaigen Verwaltungsaktbefugnis der Beklagten stellenden beleihungsrechtlichen Fragen. Überdies ergäben sich aus der Rechtssache besonders komplexe prozessuale Schwierigkeiten, und zwar hinsichtlich des Eingreifens der in der Rechtsprechung entwickelten Fiktion, dass ein Urteil als nicht mit Gründen versehen gelte, wenn es nicht innerhalb von fünf Monaten nach Fällung des Urteils der Geschäftsstelle vollständig zugeleitet wurde, und der Frage einer Bindung eines Verwaltungsgerichts an eine örtliche Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO bei mehreren Verfahren, die denselben Streitgegenstand beträfen.
107 Die Klägerin kommt mit diesem Vorbringen bereits ihren Darlegungspflichten nicht nach. Sie wirft keine konkrete Frage auf. Sie setzt sich auch nicht mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung zur Begründung der besonderen Schwierigkeiten auseinander. Zudem ergibt sich aus dem Vortrag nicht, dass die Rechtsmaterie eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Komplexität aufweist oder die Rechtsmaterie in rechtlicher Hinsicht größere – das normale Maß nicht unerheblich überschreitende – Schwierigkeiten verursacht.
108 d) Ebenso wenig zeigt die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf.
109 Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Frage, die für die Berufungsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Der Zulassungsantrag muss daher erläutern, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beantworteten fallübergreifenden Frage führen kann (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.2.2024, 3 Bf 145/22.Z, juris Rn.33; Beschl. v. 6.9.2011, 3 Bf 40/11.Z, NordÖR 2012, 22, juris Rn. 22 m.w.N.). Darüber hinaus ist darzulegen, dass die gestellte Frage nach Maßgabe der nicht mit beachtlichen Zulassungsgründen angegriffenen Rechtsansicht und tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts für dieses entscheidungserheblich gewesen ist (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 152).
110 Daran gemessen hat die Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt.
111 aa) Die Klägerin wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage zu 1) auf,
112 „Darf ein Verwaltungsgericht seine örtliche Zuständigkeit trotz Vorliegens einer Zuständigkeitsrüge durch einen Verfahrensbeteiligten ohne Beschluss nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG annehmen, wenn eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 VwGO vorliegt?“
113 Die Klägerin meint, die Frage sei entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht seine örtliche Zuständigkeit trotz einer Zuständigkeitsrüge durch die Klägerin angenommen habe, ohne jedoch dazu einen Beschluss zu fassen. Die zu klärende Frage habe auch eine über den vorliegenden Rechtsstreit hinausgehende Bedeutung, weil sie auch das Parallelverfahren (17 K ...) sowie die verwaltungsgerichtliche Praxis im Allgemeinen betreffe. Verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung existiere zu dieser Rechtsfrage nicht.
114 Die Klägerin legt damit keine Klärungsbedürftigkeit dar. Klärungsbedürftig sind solche Rechts- oder Tatsachenfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden oder die noch nicht oder nicht hinreichend ober- und höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.4.2011, 1 BvR 3007/07, NJW 2011, 2276, juris Rn. 21). Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, deren Beantwortung sich unter Heranziehung der anerkannten Auslegungsmethoden und unter Einbeziehung der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne Weiteres aus dem Gesetz ergibt. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt auch dann, wenn die Frage zwar nicht ausdrücklich entschieden ist, bereits ergangene Entscheidungen aber ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der Frage geben (zum Vorstehenden Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 38). So liegt der Fall hier. Denn aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt sich, dass kein Raum für eine erneute Entscheidung über die Zuständigkeit des Gerichts nach einer konstitutiv wirkenden Zuständigkeitsbestimmung besteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.9.2020, 6 AV 6/20, NVwZ-RR 2020, 1143, juris Rn. 7; Beschl. v. 1.10.1992, 4 ER 404/92, Buchholz 310 § 53 Nr. 19, juris Rn. 15; so auch die Kommentierung: Unruh, in: Fehling/Kastner/Störmer, VwGO, 5. Aufl. 2021, § 53 Rn. 19; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 53 Rn. 25; Bier/Schenk, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Aug. 2024, § 53 Rn. 15).
115 bb) Weiter wirft die Klägerin als grundsätzlich bedeutsam die Frage zu 2) auf,
116 „Ist der Umfang an Unrichtigkeiten in einer Urteilsbegründung ein Umstand, der bereits bestehende Zweifel zu der Annahme verdichten kann, dass der gesetzlich geforderte Zusammenhang zwischen der Fällung des Urteils und der zuverlässigen Wiedergabe der für die Entscheidungsfindung leitenden Erwägungen nicht mehr gewahrt ist?“.
117 Die Klägerin bringt dazu vor, die Frage sei entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht die Urteilsbegründung erst kurz vor Ablauf der Fünfmonatsfrist abgesetzt und sie in der Urteilsbegründung zahlreiche Unrichtigkeiten festgestellt habe, wegen derer sie einen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt habe, den das Verwaltungsgericht aber unrichtigerweise und mit nur formelhafter Begründung abgelehnt habe. Die zu klärende Frage habe eine über den vorliegenden Rechtsstreit hinausgehende Bedeutung, weil sie auch das Parallelverfahren 17 K ... sowie die verwaltungsgerichtliche Praxis im Allgemeinen betreffe.
118 Damit ist eine Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt. Die aufgeworfene Frage stellt sich im vorliegenden Verfahren so konkret nicht, weil keine Unrichtigkeiten in der Urteilsbegründung vorgelegen haben. Das Verwaltungsgericht hat den Tatbestandsberichtigungsantrag unanfechtbar abgewiesen. Ein Verfahrensfehler ist im Hinblick auf den Zeitpunkt der Absetzung des Urteils vorliegend nicht dargelegt (s.o. unter II.2.b]gg]). Zudem hängt die Frage, ob der gesetzlich geforderte Zusammenhang zwischen der Fällung des Urteils und der zuverlässigen Wiedergabe der für die Entscheidungsfindung leitenden Erwägungen nach fast fünf Monaten eventuell nicht gegeben ist, vom Einzelfall ab und ist daher keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.
119 cc) Die Klägerin wirft als grundsätzlich bedeutsam weiter die Frage auf,
120 „Ermächtigt § 44 Abs. 4 BHO zu einem Beleihungsakt, mit dem einem Privaten auch die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten nach dem Informationsfreiheitsgesetz übertragen wird und, falls ja, ist eine solche Befugnis einem Beleihungsakt nach § 44 Abs. 4 BHO inhärent oder muss der Beleihungsakt eine solche Befugnis ausdrücklich benennen?“.
121 Die Klägerin meint, im Hinblick auf die Beleihung der Beklagten werfe die Rechtssache die Frage auf, ob § 44 Abs. 4 BHO auch zu einem Beleihungsakt ermächtige, mit dem einem Privaten die Befugnis übertragen werden solle, Informationszugangsbescheide nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu erlassen. Sollte dies zu bejahen sein, ergäbe sich daraus die Folgefrage, ob einem solchen Beleihungsakt eine Befugnis zum Erlass von Informationszugangsbescheiden inhärent sei oder ob der Beleihungsakt eine solche Befugnis ausdrücklich regeln müsse. Die Frage sei entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht der Auffassung sei, die Beklagte sei aufgrund der Beleihung im Zuwendungsrecht durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach § 1 Abs. 4 VwVfG Behörde und allein deshalb auch zum Erlass von Informationszugangsbescheiden befugt. Die zu klärende Frage habe auch eine über den vorliegenden Rechtsstreit hinausgehende Bedeutung, weil sie sämtliche Förderverfahren betreffe, die von beliehenen Privaten abgewickelt würden.
122 Diese Frage ist für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich gewesen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der von der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids vorgebrachte Einwand zur fehlenden Zuständigkeit bzw. fehlenden Verwaltungsaktbefugnis der Beklagten bleibe ohne Erfolg, da es bei insoweit unterstellter Rechtswidrigkeit an einer Verletzung der ... GmbH bzw. der Klägerin in eigenen subjektiven Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) fehlen würde (UA S. 33). Diese Ausführungen hat die Klägerin nicht in Zweifel gezogen, so dass sich die aufgeworfene Frage hier nicht stellt. Zur Drittbetroffenheit macht sie keinerlei Ausführungen (s.o. unter II.2.a]bb]).
123 dd) Schließlich wirft die Klägerin als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf,
124 „Ist die im Rahmen eines Drittbeteiligungsverfahrens nach § 8 Abs. 1 IFG beantragte Akteneinsicht ausschließlich nach Maßgabe von § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu gewähren oder wird sie durch die Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes erweitert, wenn die beantragte Akteneinsicht auch auf § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG gestützt wird?“
125 Die Klägerin macht geltend, die Frage sei entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht meine, die Beklagte habe das Drittbeteiligungsverfahren hinsichtlich der Förderakte B nicht fehlerhaft durchgeführt, weil ein auf Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge zum Informationszugangsverfahren und die davon betroffenen Informationen gerichteter Antrag gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG gesondert zu betrachten sei und sich nicht auf das laufende Drittbeteiligungsverfahren auswirke. Die zu klärende Frage habe eine über den vorliegenden Rechtsstreit hinausgehende Bedeutung, weil sie sämtliche Förderverfahren betreffe, bei denen der Dritte im Rahmen des Drittbeteiligungsverfahrens nach § 8 Abs. 1 IFG Akteneinsicht begehre. Verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung existiere dazu nicht.
126 Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich, da sie sich im vorliegenden Rechtsstreit so nicht stellt. Denn das Verwaltungsgericht hat nicht ausgeschlossen, dass dem Dritten neben dem aus § 29 VwVfG herrührenden Akteneinsichtsrecht auch noch ein Informationszugangsrecht nach § 1 Abs. 1 IFG zustehen kann (UA S. 24). Dies ist auch nicht zu beanstanden, weil die Ansprüche nach dem Informationsfreiheitsgesetz und nach § 29 VwVfG gleichrangig nebeneinander bestehen (vgl. Schoch, in: Schoch, IFG, 3. Aufl. 2024, § 1 Rn. 432). Dies ändert aber nichts daran, dass ein Antrag des Dritten nach § 1 Abs. 1 IFG ein eigenständiges Verwaltungsverfahren in Gang setzt, das nicht Teil des bereits bestehenden Verfahrens ist. § 1 IFG gilt außerhalb bereits laufender Verwaltungsverfahren (vgl. Debus, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, Stand: 1.2.2025, § 1 Rn. 187). § 8 Abs. 1 IFG vermittelt dem Dritten – wie bereits ausgeführt (s.o. unter II.2.a]cc][1]) – schon seinem Wortlaut nach keinen unmittelbaren Anspruch auf eine Akteneinsicht. Vielmehr ergibt sich diese aus dem Verfahrensrecht (§ 29 VwVfG) an sich.
III.
127 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungszulassungsverfahren bleibt einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.
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