LG Hamburg 34. Zivilkammer, 2023-08-01, 334 O 68/20

334 O 68/20Tribunal Cantonal1 de ago. de 2023

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Regest

1. Informiert ein Reiseveranstalter lediglich über Möglichkeiten zum Vertragsabschluss mit einem anderen Unternehmen, ist nur von einer Vermittlerstellung auszugehen. Entsteht dagegen der Eindruck, der Reiseveranstalter selbst stehe hinter der Organisation der offerierten Leistungen, deutet dies regelmäßig auf eine verantwortliche Stellung als Veranstalter der Leistung hin.(Rn.15) 2. Eine klar formulierte und unübersehbare Fremdleistungserklärung stellt ein starkes Indiz für eine Vermittlerrolle dar und vermag das sonstige, für sich genommen auf eine Eigenleistung hindeutende Verhalten des Reiseveranstalters unter Umständen in ein anderes Licht zu rücken.(Rn.15) Verfahrensgang anhängig Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 6 U 73/23

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LG Hamburg 34. Zivilkammer — 334 O 68/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-08-01

Aktenzeichen: 334 O 68/20

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2023:0801.334O68.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 651 Abs 2 BGB vom 01.01.2002, § 651i BGB, § 651m BGB

Orientierungssatz

  1. Informiert ein Reiseveranstalter lediglich über Möglichkeiten zum Vertragsabschluss mit einem anderen Unternehmen, ist nur von einer Vermittlerstellung auszugehen. Entsteht dagegen der Eindruck, der Reiseveranstalter selbst stehe hinter der Organisation der offerierten Leistungen, deutet dies regelmäßig auf eine verantwortliche Stellung als Veranstalter der Leistung hin.(Rn.15)

  2. Eine klar formulierte und unübersehbare Fremdleistungserklärung stellt ein starkes Indiz für eine Vermittlerrolle dar und vermag das sonstige, für sich genommen auf eine Eigenleistung hindeutende Verhalten des Reiseveranstalters unter Umständen in ein anderes Licht zu rücken.(Rn.15)

Verfahrensgang

anhängig Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 6 U 73/23

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 6.002,55 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Klägerin macht Ansprüche aus Reisepreisminderung geltend.

2 Die Klägerin buchte für sich und ihren Ehemann bei der Beklagten eine Kreuzfahrtreise vom 01.04.2019 bis 29.04.2019 von Bridgetown (Barbados) bis Mallorca zu einem Reisepreis von 4.807,32 € pro Person, gesamt 9.614,64 €. Für die Einzelheiten wird auf die Reisebestätigung vom 12.04.2018 (Anlage K1) Bezug genommen. Einige Monate vor Reiseantritt kann sich der Reisende auf der Homepage der Beklagten einloggen. Dort werden dann Zusatzleistungen wie Landausflüge aufgeführt.

3 Die Klägerin unternahm mit ihrem Ehemann am 12.04.2019 einen kostenpflichtigen Tagesausflug mit einem Schnellboot zur Insel Saona. Wegen schlechten Wetters fuhren die übrigen Schnellboote während des Ausflugs langsam und nah an der Küste entlang. Der Steuermann des Schnellboots, in dem sich die Klägerin und ihr Ehemann befanden, fuhr mitten auf das Meer. Bei einem Wellenschnitt schoss das Boot ca. 3 m hoch. Als es auf das Wasser zurück knallte, verspürte die Klägerin heftige Schmerzen im Rücken, wurde zunächst bewusstlos und musste sodann an Bord behandelt werden. An Bord zahlte die Klägerin für die notwendige Behandlung 1.134,81 € (Anlage K3) sowie weitere 60,42 € (Anlage K4). Die Klägerin konnte schmerzbedingt und bewegungseingeschränkt bis zum 29.04.2019 an keinen weiteren Reiseveranstaltungen teilnehmen. Noch an Bord monierte die Klägerin die Reiseleistung und ihre daraus resultierenden Verletzungen gegenüber dem Reiseleiter und meldete dies mit Schreiben vom 14.05.2019 und 27.05.2019 gegenüber der Beklagten. Die Kosten für den Tagesausflug zur Insel Saona wurden unter der Position "Landausflüge Extern" über die Bordabrechnung abgerechnet. Für die näheren Einzelheiten wird auf die Anlage K2 Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.11.2019 forderte die Klägerin von der Beklagten ohne Erfolg die Rückzahlung des hälftigen Gesamtreisepreises (4.807,32 €) sowie der Behandlungskosten an Bord (1.134,81 € + 60,42 €) unter Fristsetzung zum 03.12.2019. Mit der Klage verfolgt sie diese Positionen weiter.

4 Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe den Tagesausflug angeboten. Bei der Buchung des Tagesausflugs zur Insel Saona sei kein Hinweis erfolgt, dass es sich nicht um eine eigene Reiseleistung der Beklagten gehandelt habe. Die Beklagte habe den Ausflug auch im eigenen Namen abgerechnet.

5 Die Klägerin beantragt,

6 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.002,55 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.12.2019 zu zahlen,

7 2. die Beklagte zu verurteilen, sie von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 337,07 € freizustellen.

8 Die Beklagte beantragt,

9 die Klage abzuweisen.

10 Die Beklagte behauptet, der Ausflug sei durch einen örtlichen Veranstalter veranstaltet und durchgeführt worden. Die Beklagte habe den Ausflug nur vermittelt. Bei der Reservierung von Landausflügen werde explizit an mehreren Stellen darauf hingewiesen, dass es sich bei den Landausflügen nicht um eine Leistung der Beklagten, sondern lediglich um eine vermittelte Leistung handele und die Beklagte nicht Veranstalter sei. Dies sei explizit durch die Klägerin bestätigt worden. Der Reservierungsvorgang für Ausflüge über das Portal "M. R." vor Reisebeginn laufe ab wie auf den Anlagen B1 bis B6 dargestellt. Die Klägerin habe zum Abschluss der Reservierung des Bootsausflugs explizit durch aktive Setzung eines Hakens bestätigen müssen, dass die Beklagten den streitgegenständlichen Landausflug lediglich vermittelt habe und Vertragspartner der Klägerin für diesen Ausflug der zuvor genannte örtliche Veranstalter sei.

11 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin W.. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 11.07.2023 Bezug genommen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 26.10.2021 und 11.07.2023 verwiesen.

Entscheidungsgründe

12 Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

13 Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Reisepreisminderung aus §§ 651i, 651m BGB. Ein Reisemangel liegt nicht vor, da die Beklagte nicht Veranstalterin des Ausflugs zur Insel Saona war.

14 Ob ein Reiseveranstalter, der seinen Kunden im Reisevertrag nicht vereinbarte Leistungen am Urlaubsort zur Verfügung stellt, in rechtlicher Hinsicht lediglich die Stellung eines Vermittlers von Leistungen eines anderen Unternehmens hat oder diese Leistungen als - durch das andere Unternehmen als Erfüllungsgehilfen durchgeführte - eigene anbietet, hängt von dem Gesamteindruck ab, den der Reiseveranstalter durch sein Verhalten bei der Anbahnung des auf die (Zusatz-)Leistung gerichteten Vertrags erweckt.

15 Beschränken sich die Äußerungen und Erläuterungen des Reiseveranstalters nur auf eine bloße Information über Möglichkeiten zum Vertragsabschluss mit einem anderen Unternehmen, ist lediglich von einer Vermittlerstellung auszugehen. Erwecken die Informationen und Erläuterungen hingegen den Eindruck, der Reiseveranstalter selbst stehe hinter der Organisation der offerierten Leistung(en), habe hierauf zumindest maßgeblichen Einfluss oder sei jedenfalls in Bezug auf den Abschluss des Vertrags und für gegebenenfalls zu erhebende Mängelrügen für den Reisenden der maßgebliche Ansprechpartner, deutet dies regelmäßig auf eine verantwortliche Stellung als Veranstalter der Leistung hin. Im letzteren Fall können während der Vertragsanbahnung oder bei Vertragsabschluss gegebene Hinweise des Reiseunternehmens, es fungiere nur als Vermittler, als widersprüchliches Verhalten erscheinen, das nach dem in § 651 Abs. 2 BGB (a.F.) für das Reiserecht gesondert zum Ausdruck gebrachten Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu berücksichtigen ist. Dies gilt vornehmlich für einen Hinweis, der vom Reisenden übersehen werden konnte oder missverständlich oder unklar formuliert ist. Hingegen vermag eine klare und unübersehbare Fremdleistungserklärung das sonstige, für sich genommen auf eine Eigenleistung hindeutende Verhalten des Reiseveranstalters in ein anderes Licht zu rücken. Eine solche unmissverständliche und unübersehbare Fremdleistungserklärung stellt ein starkes Indiz für eine Vermittlerrolle dar. Es ist gleichwohl nicht zwingend. Vielmehr bedarf es in dem Maße, in dem das Gesamtverhalten des Reiseunternehmens auch insoweit auf eine Stellung als Reiseveranstalter hindeutet, eines mindestens ebenso deutlichen Hinweises, doch nur als Vermittler auftreten zu wollen. Es sind deshalb Fälle denkbar, bei denen wegen des in jeder Hinsicht klar und eindeutigen, die Stellung als Reiseveranstalter geradezu hervorhebenden Verhaltens des Reiseunternehmens auch ein für sich genommen klarer, eindeutiger und unübersehbarer Hinweis auf die Vermittlerrolle wegen widersprüchlichem Verhalten nicht zu berücksichtigen ist. In diesem Zusammenhang kann auch von Bedeutung sein, dass es den Reisevertrag gerade kennzeichnet, dass der Reiseveranstalter nicht nur einzelnen Leistungen, sondern die Reise selbst als Gesamtheit von Reiseleistungen als eigene Leistung zu erbringen verspricht. Dies kann - mangels klarer gegenteiliger Hinweise - das Verständnis des Reisenden begünstigen, auch bei ihm am Urlaubsort durch den Reiseveranstalter angebotenen weiteren Leistungen handele es sich um fakultative Bestandteile seiner Reise in der Verantwortung des Reiseveranstalters (BGH, Urteil vom 12.01.2016 – X ZR 4/15, Rn 10-Rn 14 mwN, juris).

16 Unter Anwendung dieses Maßstabes war die Beklagte nach dem Gesamteindruck lediglich Vermittlerin des Bootsausflugs zur Insel Saona.

17 Die Klägerin hat vortragen lassen, den Bootsausflug vor der Kreuzfahrt über das Portal "M. R." gebucht zu haben. Die bei diesem Ablauf der Reservierung erfolgenden Hinweise auf eine Vermittlerrolle der Beklagten, wie sie in den Anlagen B3 bis B6 ersichtlich sind, stellen eine klare Fremdleistungserklärung durch die Beklagte dar, die einen Rückschluss des Reisenden, dass die Beklagte Veranstalterin sei, nicht rechtfertigen. Dies gilt insbesondere auch aufgrund des aus der Anlage B6 ersichtlichen und vom Reisenden anzuhakenden Textfeldes "Mit ist bekannt, dass T.C. diesen Landausflug lediglich vermittelt und dieser von einem örtlichen Veranstalter durchgeführt wird. Mein Vertragspartner ist der örtliche Veranstalter…".

18 Die Kammer ist davon überzeugt, dass auch bei der Buchung des Bootsausflugs durch die Klägerin die auf den Anlagen B1 bis B6 ersichtlichen Hinweise auf eine Vermittlerstellung der Beklagten vorhanden waren. Diese Überzeugung beruht auf der Aussage der Zeugin W.. Die Zeugin hat eine Buchungsstrecke über Landausflüge im Rahmen einer Kreuzfahrt Nordeuropa mit Kopenhagen vorgelegt, die wie in den Anlagen B3 und B4 Hinweise darauf enthalten, dass die Beklagte Landausflüge zum Teil vermittelt und zum Teil selbst veranstaltet. Die von der Zeugin vorgelegte Buchungsstrecke nennt auch wie in der Anlage B5 den örtlichen Veranstalter und zeigt wie in Anlage B6 den Hinweis, dass T.C. diesen Landausflug lediglich vermittelt und dieser von einem örtlichen Veranstalter durchgeführt wird. Die Zeugin hat zudem bekundet, dass eine Reservierung des Landausflugs erst möglich sei, wenn das neben dem genannten Hinweis stehende Kästchen angehakt werde. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Aussage der Zeugin insoweit glaubhaft und die Zeugin glaubwürdig war. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Zeugin Mitarbeiterin der Beklagten ist, weshalb ihre Angaben besonders kritisch zu würdigen sind. Auch antwortete die Zeugin ausweichend auf die Frage, ob sie die Landausflugsbroschüre konkret zu dem von der Klägerin unternommenen Bootsausflug selber gesehen habe oder nicht. Nachvollziehbar und lebensnah war hingegen die Angabe der Zeugin, dass sie zum Zeitpunkt der Buchung des Landausflugs durch die Klägerin als Mitarbeiterin in einem Reisebüro gearbeitet habe und schon zu diesem Zeitpunkt mit dem Buchungsvorgang von Landausflügen bei der Beklagten vertraut gewesen sei. Zudem waren die genannten Hinweise auf die Vermittlerrolle der Beklagten bereits Gegenstand anderer Klagen gegen die Beklagte und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in diesen weiteren Rechtsstreitigkeiten zugrunde gelegt worden. In den von der Beklagtenseite eingereichten Entscheidungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 27.11.2020 zum Aktenzeichen 6 U 173/19 und vom 12.06.2020 zum Aktenzeichen 6 U 191/19 waren jeweils Landausflüge aus dem Jahr 2017 streitgegenständlich. Die von der Beklagten vorgelegten Screenshots bezogen sich auf Ausflüge im Jahr 2018, die von der Zeugin vorgelegten Unterlagen auf einen Ausflug im Jahr 2023. Dies spricht jedenfalls dafür, dass die Beklagte die aus den Anlagen B3 bis B6 ersichtlichen Hinweise standardmäßig bei der Buchung von Landausflügen über das Portal "M. R." aufführt. Anhaltspunkte dafür, dass es gerade bei der Buchung des Bootsausflugs zur Insel Saona durch die Klägerin anders gewesen sein könnte, liegen nicht vor. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin nach Angaben ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2023 einen Hinweis auf eine bloße Vermittlerrolle nicht zur Kenntnis genommen habe und sich an einen solchen nicht erinnern könne. Damit bleibt weiterhin die Möglichkeit im Raum, dass ein Hinweis zwar vorhanden, von der Klägerin aber entweder gar nicht oder jedenfalls nicht so zur Kenntnis genommen wurde, dass sie ihn heute noch erinnert. Diese Möglichkeit hält die Kammer auch durchaus für lebensnah, da der Reisende, der bei der Buchung des Landausflugs nicht mit auftretenden Problemen oder Reisemängeln rechnet, seine Aufmerksamkeit vor allem auf andere Umstände wie Ziel des Landausflugs, Dauer, Preis und etwaige besondere körperliche Voraussetzungen für den Ausflug richtet.

19 Es sind auch sonst keine Umstände ersichtlich, die trotz der bei der Reservierung erfolgenden Hinweise den Eindruck zuließen, dass die Beklagte den Bootsausflug in eigener Verantwortung als Veranstalterin durchführte. Das Ausflugsticket (s. S. 28 des Schriftsatzes des Beklagtenvertreters vom 07.12.2021/Bl. 99 d.A.) weist als Veranstalter den "I. S. de R.L. dba I1" aus. Der Reisebegleiter trat nach dem Vortrag der Klägerin in "zivil", also jedenfalls nicht in auf die Beklagte hinweisende Kleidung auf. Soweit die Klägerin noch hat vortragen lassen, an dem Bus habe sich ein Schild befunden, auf dem gedruckt "T." und eine Nummer gestanden habe, ist dies zum einen streitig. Zum anderen ergeben sich auch aus dem Vortrag der Klägerin keine Anhaltspunkte dafür, dass dieses Schild der Beklagten zuzurechnen war. Eine Zurechnung könnte allenfalls in Betracht kommen, wenn das Schild jedenfalls einen einigermaßen professionellen Eindruck, etwa durch Verwendung des Schriftzugs der Beklagten oder des auf ihren Materialien erscheinenden Blautons, erweckt hätte. Dies war auch nach Darstellung der Klägerin nicht der Fall. Auch aus der Gästeabrechnung (Anlage K2) war zu erkennen, dass die Beklagte den Bootsausflug nicht als eigene Leistung, sondern unter der Angabe der Veranstalter-Nr. als externe Leistung in Rechnung stellte.

20 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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