LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2020-02-18, 327 O 158/18

327 O 158/18Tribunal Cantonal18 de fev. de 2020

Abrir fonte

Regest

1. Bei einem Rechtsstreit zwischen zwei Versicherungen handelt es sich nicht um eine Klage in Versicherungssachen i.S.d. Art. 10 Brüssel Ia-Verordnung, da es sich nicht um eine Streitigkeit zwischen einem Versicherer und einer Person handelt, die als wirtschaftlich schwächer und rechtlich unerfahrener anzusehen ist, so dass sie des Schutzes der Art. 10 ff Brüssel Ia-Verordnung bedarf.(Rn.24) 2. Mit den das Innenverhältnis betreffenden Führungsvereinbarungen überträgt jeder Mitversicherer dem führenden Versicherer die Geschäftsführung für seinen Anteil an der Mitversicherung. Sie bilden somit das Grundverhältnis der dem führenden Versicherer im Außenverhältnis zum Versicherungsnehmer erteilten Vollmachten und Befugnisse. Vertragsrechtlich stellen sie je nach Entgeltlichkeit einen Auftrag oder aber einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter dar, so dass - vorbehaltlich vorrangiger vertraglicher Abreden - die §§ 662 ff BGB Anwendung finden.(Rn.31) 3. Die Zahlung der Quote eines Mitversicherers zur Schadensregulierung an den Versicherungsnehmer durch den führenden Versicherer stellt keine Aufwendung im Sinne des § 670 BGB dar. Diese Zahlung ist keine dem führenden Versicherer übertragene Geschäftsbesorgung. Die übertragene Geschäftsbesorgung besteht neben den konkret erteilten Ermächtigungen in der Abwicklung der Mitversicherung bzw. der einzelnen Versicherungsverhältnisse gegenüber dem Versicherungsnehmer. Unter diese Abwicklung fällt nicht die Erfüllung der primären Hauptleistungspflicht der Mitversicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer.(Rn.37) 4. Die in § 86 Abs. 1 VVG angeordnete cessio legis ist auf das Verhältnis von Mitversicherern untereinander nicht anwendbar.(Rn.41) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 9. Zivilsenat, 7. Januar 2025, 9 U 37/20, Urteil nachgehend BGH, 18. Februar 2026, IV ZR 20/25, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen

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LG Hamburg 27. Zivilkammer — 327 O 158/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-02-18

Aktenzeichen: 327 O 158/18

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2020:0218.327O158.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 4 Abs 1 EUV 1215/2012, Art 7 Nr 1 EUV 1215/2012, Art 7 Nr 2 EUV 1215/2012, Art 10 EUV 1215/2012, Art 63 EUV 1215/2012 ... mehr

Orientierungssatz

  1. Bei einem Rechtsstreit zwischen zwei Versicherungen handelt es sich nicht um eine Klage in Versicherungssachen i.S.d. Art. 10 Brüssel Ia-Verordnung, da es sich nicht um eine Streitigkeit zwischen einem Versicherer und einer Person handelt, die als wirtschaftlich schwächer und rechtlich unerfahrener anzusehen ist, so dass sie des Schutzes der Art. 10 ff Brüssel Ia-Verordnung bedarf.(Rn.24)

  2. Mit den das Innenverhältnis betreffenden Führungsvereinbarungen überträgt jeder Mitversicherer dem führenden Versicherer die Geschäftsführung für seinen Anteil an der Mitversicherung. Sie bilden somit das Grundverhältnis der dem führenden Versicherer im Außenverhältnis zum Versicherungsnehmer erteilten Vollmachten und Befugnisse. Vertragsrechtlich stellen sie je nach Entgeltlichkeit einen Auftrag oder aber einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter dar, so dass - vorbehaltlich vorrangiger vertraglicher Abreden - die §§ 662 ff BGB Anwendung finden.(Rn.31)

  3. Die Zahlung der Quote eines Mitversicherers zur Schadensregulierung an den Versicherungsnehmer durch den führenden Versicherer stellt keine Aufwendung im Sinne des § 670 BGB dar. Diese Zahlung ist keine dem führenden Versicherer übertragene Geschäftsbesorgung. Die übertragene Geschäftsbesorgung besteht neben den konkret erteilten Ermächtigungen in der Abwicklung der Mitversicherung bzw. der einzelnen Versicherungsverhältnisse gegenüber dem Versicherungsnehmer. Unter diese Abwicklung fällt nicht die Erfüllung der primären Hauptleistungspflicht der Mitversicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer.(Rn.37)

  4. Die in § 86 Abs. 1 VVG angeordnete cessio legis ist auf das Verhältnis von Mitversicherern untereinander nicht anwendbar.(Rn.41)

Verfahrensgang

nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 9. Zivilsenat, 7. Januar 2025, 9 U 37/20, Urteil nachgehend BGH, 18. Februar 2026, IV ZR 20/25, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

  4. Der Streitwert wird auf 1.765.572,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Klägerin macht gegen die Beklagte Regressansprüche aufgrund einer Zahlung an die gemeinsame Versicherungsnehmerin einer Mitversicherungsgemeinschaft geltend.

2 Die Klägerin ist eine in Deutschland ansässige Versicherungsgesellschaft, die in einer Mitversicherungsgemeinschaft, der auch die Beklagte angehörte, die Führung übernommen hatte.

3 Die Beklagte ist eine im Vereinigten Königreich ansässige Versicherungsgesellschaft, die bereits seit dem Jahr 2013 nicht mehr über eine Niederlassung in Deutschland verfügt und die Schadensregulierung noch laufender Verträge auf dem deutschen Markt der C. & C. GmbH (im Folgenden „C.“) übertragen hat.

4 Die Parteien bildeten mit fünf weiteren Versicherungsgesellschaften eine offene Mitversicherungsgemeinschaft, der ein Generalvertrag über eine Garantie- und Betriebsunterbrechungs-Versicherung (im Folgenden „GBV“) zugunsten der R. S. SE - später umfirmiert in S1 GmbH - als Versicherungsnehmerin zugrunde lag (Anlage K 1). Vertragsbeginn war der 01.08.2009 Für die Zusammensetzung der Mitversicherungsgemeinschaft wird auf Seite 3 der Klageschrift verwiesen. Die Klägerin war mit dem höchsten Anteil von 30% an der Mitversicherungsgemeinschaft zugleich nach den Eingangsregelungen des GBV führender Versicherer (siehe Seite unter „Versicherer (Führung)“). Die Beklagte war einer der Mitversicherer mit einem Anteil von zunächst 7,5% der zum 01.04.2012 auf 17,5% erhöht wurde, nachdem ein anderer Mitversicherer zum 01.04.2012 aus der Mitversicherungsgemeinschaft ausgeschieden war (siehe insofern S. 2 des GBV).

5 In dem GBV findet sich unter Ziffer 8 eine Regelung zur Mitversicherung und Prozessführung. Diese enthält einige zentrale Regelungen zur Ausgestaltung der Mitversicherung, ist jedoch insofern - wie regelmäßig in Fällen der Mitversicherungsgemeinschaft - nicht erschöpfend und abschließend.

6 In der Versicherungsperiode vom 01.04.2012 bis zum 31.03 2013 trat der Versicherungsfall ein, als an den Windenergieanlagen der Versicherungsnehmerin zwei große Serienschäden (Rotorblattlager und Eickhoff-Getriebe) eintraten. Nachdem sich infolge von Untersuchungsmaßnahmen der Klägerin als führendem Versicherer herausgestellt hatte, dass die eingetretenen Schäden vom Versicherungsschutz umfasst waren, leistete die Klägerin an die Versicherungsnehmerin im April 2016 eine Akontozahlung in Höhe von € 5 Mio. Im Nachgang zahlten sämtliche Mitversicherer einschließlich der Beklagten einem ihrem Anteil an der Gesamtversicherung entsprechenden Anteil an die Klägerin. Da - in der Höhe zwischen den Parteien im Einzelnen streitig - aufgrund des Charakters der Schäden als Serienschäden, die potentiell eine große Anzahl von Windenergieanlagen betrafen, ein sehr hoher Schaden im Raum stand, kam es im Anschluss zu der Akontozahlung zu Vergleichsverhandlungen zwischen der Klägerin als führendem Versicherer und der Versicherungsnehmerin. Diese führten zum Abschluss eines Vergleichs am 03.08.2016 (Anlage K 2), nach dem die Mitglieder der Mitversicherungsgemeinschaft sich verpflichteten, einen Betrag von insgesamt (also unter Anrechnung der Akontozahlung) € 10 Mio. an die Versicherungsnehmerin zu zahlen, womit sämtliche weitere unter die Versicherung fallenden Schäden, die aus der Zeit vor dem 01.05.2014 stammten, als ebenfalls reguliert angesehen werden sollten. Nach dem Vergleichstext handelte es sich bei den von dem Vergleich umfassten Schäden insbesondere um die beiden bereits genannten Serienschäden sowie drei sog. „Hidden Wrinkle“-Einzelschäden. Für die weiteren Einzelheiten des geschlossenen Vergleichs wird auf Anlage K 2 verwiesen.

7 Nach Abschluss des Vergleichs forderte die Klägerin, die diesen als führender Versicherer verhandelt und abgeschlossen hatte, die Mitversicherer mit Schreiben vom 11.10.2016 (Anlage K 3) auf, ihren Anteil an der Abschlusszahlung des Vergleichs auf ein Konto der Klägerin zu zahlen. Nach der in dem Schreiben enthaltenen Auflistung entfiel auf die Beklagte gemäß ihrem Anteil von 17,5% ein Betrag von € 1,75 Mio. Mit Schreiben vom 13.10.2016 informierte die Versicherungsnehmerin die Klägerin, dass von den nach dem Vergleich abzüglich der Akontozahlung noch ausstehenden € 10 Mio. bisher nur € 8,25 Mio bei ihr eingegangen seien und setzte eine Frist zur Zahlung bis zum 21.10.2016 (Anlage K 4). Daraufhin forderte die Klägerin den Schadensregulierer C. mit E-Mail vom 24.10.2016 auf, zu veranlassen, dass die Beklagte ihren Anteil an der Vergleichssumme auf das angegebene Konto der Klägerin zahle (Anlage K 5). Dabei wies die Klägerin darauf hin, dass der GBV eine harte Führungsklausel enthalte, welche den führenden Mitversicherer dazu berechtige, auch Vergleiche rechtswirksam mit der Versicherungsnehmerin abzuschließen. C. reagierte auf diese Aufforderung mit einer E-Mail vom selben Tage, in der sie die Klägerin um Klarstellung einiger Punkte hinsichtlich des Vergleichsschlusses sowie um Übersendung weiterer Unterlagen bat. Sie sagte außerdem zu, sich nach Erteilung der gewünschten Auskünfte umgehend an die Beklagte zu wenden (Anlage K 6). Erneut noch am selben Tage antwortete die Klägerin C. (Anlage K 7). Sie stellte zunächst den Umfang des Vergleichs klar, erläuterte das Zustandekommen der Vergleichssumme und übersandte zudem noch einmal bereits zuvor übersandte Informationen zu den betroffenen Schadenskomplexen, den Reserven und der Akontozahlung. Schließlich forderte die Klägerin C. noch einmal zur Zahlung des Anteils von € 1,75 Mio an die Klägerin auf, damit diese den Betrag an die Versicherungsnehmerin weiterleiten könne (“Bitte veranlassen Sie, dass die Restzahlung von 1,75 Mio auf unser Konto veranlasst wird, damit wir diese an unseren VN weiter leiten können.“). Es ergaben sich sodann noch Nachfragen von C. hinsichtlich der Hidden Wrinkles-Schäden, da die Beklagte zum Zeitpunkt des Schadenseintritts noch mit lediglich 7,5% an der Mitversicherungsgemeinschaft beteiligt war sowie dazu, inwiefern sich der zeitgleich mit der Vergleichsvereinbarung vereinbarte Verzicht auf Beitragsnacherhebung (Nachtrag 8, vorgelegt als Anlage K 10) auf die Vergleichssumme ausgewirkt habe (Anlage K 8), welche die Klägerin mit E-Mail vom 24.10.2016 (Anlage K 9) beantwortete, jedoch nachdrücklich noch einmal auf die harte Führungsklausel verwies und eine vierzehntägige Frist zur Zahlung des Anteils von € 1,75 Mio setzte. Abschließend äußerte die Klägerin gegenüber C., die Versicherungsnehmerin werde mit hoher Wahrscheinlichkeit Klage erheben, wenn innerhalb der gesetzten Frist keine Zahlung erfolge.

8 Mit Schreiben vom 02.11.2016 forderte die Versicherungsnehmerin durch ihre nunmehr eingeschalteten Rechtsanwälte die Klägerin letztmalig zur Zahlung des noch ausstehenden Betrages von € 1,75 Mio zuzüglich Verzugszinsen sowie Erstattung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt € 5.851,79 auf und setzte dafür eine Frist bis zum 08.11.2016.

9 Ebenfalls mit Schreiben vom 02.11.2016 (Anlage B 10) wandte sich die Klägerin an die Versicherungsnehmerin und teilte dieser ihr Bedauern darüber mit, dass die Restzahlung aus dem Vergleich noch nicht erfolgt sei, weil die Beklagte Einwände gegen den Vergleich erhoben habe, obgleich sie, die Klägerin davon überzeugt sei, der Vergleich sei für alle beteiligten Versicherer bindend. Sodann erläuterte sie der Versicherungsnehmerin, dass es sich bei ihren Ansprüchen aus dem Versicherungsvertragsverhältnis, also auch bei solchen aus dem Vergleich, nach Ziffer 8.1 des GBV um eine Teilschuld handele. Der Versicherungsnehmerin stehe daher „materiell ein rechtlich selbstständiger Anspruch aus dem Vergleich in Höhe der jeweiligen prozentualen Beteiligung gegen den einzelnen Mitversicherer zu. Eine Gesamtschuldnerschaft der G. im Sinne des § 421 BGB ist explizit ausgeschlossen.“ Die Klägerin teilte der Versicherungsnehmerin darüber hinaus mit, dass es innerhalb der deutschen Versicherungswirtschaft durchaus üblich sei, dass der führende Versicherer innerhalb gewisser Grenzen den Schaden zunächst gegenüber dem Versicherungsnehmer zu 100% begleiche und sodann im Innenverhältnis mit den beteiligten Versicherern abrechne, obwohl eine Zahlung nur für den eigenen Anteil geschuldet sei. Bei Großschäden würden die Zahlungen allerdings häufig von den einzelnen beteiligten Versicherern gemäß ihrem Anteil übernommen. Da aufgrund des Rückzugs der Beklagten aus Deutschland und dem bisherigen Verhalten der Beklagten nicht zu erwarten sei, „dass eine durch uns - im Sinne eines guten Kundenservice - erbrachte Vorleistung, zeitgerecht zurückerstattet wird“, habe sich die Klägerin entschieden, nur die bisher tatsächlich bei ihr eingegangenen Beträge in Höhe von 82,5 % der Vergleichssumme „auf den Weg zu bringen“, wofür sie um Verständnis bat. Abschließend teilte die Klägerin der Versicherungsnehmerin mit, dass diese nach Ziffer 8.4 lit. b des GBV die Möglichkeit habe, sie, die Klägerin, vor dem LG Hamburg auf Zahlung des noch offenen Vergleichsbetrags zu verklagen.

10 Ungeachtet dessen zahlte die Klägerin den noch ausstehenden Anteil zuzüglich Zinsen am 22.11.2016 selbst an die Versicherungsnehmerin und die Rechtsanwaltskosten direkt an die von der Versicherungsnehmerin eingeschalteten Rechtsanwälte. Im Anschluss forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben an deren Rechtsanwälte vom 24.11.2016 (Anlage K 12) auf, die von ihr an die Versicherungsnehmerin und an deren Rechtsanwälte verauslagten Beträge zu erstatten. In dem Schreiben heißt es dazu unter anderem: „Wir haben uns nach Prüfung der Sach- und Rechtslage entschlossen, zur Vermeidung weiterer Kosten und einer - aus unserer Sicht überflüssigen - prozessualen Auseinandersetzung mit der VN, den auf ihre Mandantschaft entfallenden restlichen Vergleichsbetrag für diese vorschüssig zu zahlen.“

11 Die Beklagte erklärte daraufhin mit Schreiben vom 29.11.2016 (Anlage K 13), sie könne den geforderten Betrag derzeit nicht zahlen, da unklar sei, ob die Klägerin darauf einen Anspruch habe. Gegen einen solchen Anspruch sprächen, so die Klägerin weiter, zum einen der in den Vergleich integrierte Verzicht auf Prämiennacherhebungen unter Verstoß gegen Ziffer 8.3 lit. c des GBV, der dazu führe, dass die Beklagte durch den Vergleich nicht gebunden sei, sowie zum anderen die Integration der „Hidden Wrinkles“-Schadensfälle in den Vergleich. Nachdem am 13.03.2017 Einigungsgespräche zwischen den Parteien stattgefunden hatten, bot die Beklagte mit Schreiben vom 04.05.2017 zur vergleichsweisen Einigung eine Zahlung von € 500.000,- an, was die Klägerin jedoch ablehnte.

12 Die Klägerin ist der Ansicht, die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte sei ohne weiteres gegeben. Bei dem Anspruch, den sie gegen die Beklagte infolge der Zahlung des Anteils der Beklagten am Vergleich an die Versicherungsnehmerin geltend mache, handele es sich um einen Anspruch aus der Führungsvereinbarung zwischen den Mitversicherern, zu denen die Klägerin wie die Beklagte gehören. Alternativ ist die Klägerin der Ansicht, sie mache insofern einen vertraglichen Anspruch geltend, als sie vertragliche Ersatzansprüche der Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte aus übergangenem Recht gemäß § 86 Abs. 1 VVG geltend mache. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird insofern auf die umfangreichen Ausführungen auf S. 17-26 des Schriftsatzes vom 20.06.2018, S. 1-9 des Schriftsatzes vom 12.11.2019 sowie S. 1-7 des Schriftsatzes vom 13.02.2019 verwiesen.

13 Die Klägerin beantragt,

14 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 1.765.572,71 nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.11.2016 zu zahlen.

15 Die Beklagte beantragt,

16 die Klage abzuweisen.

17 Die Beklagte ist der Ansicht, die deutschen Gerichte seien international nicht zuständig. Insbesondere ergebe sich die internationale Zuständigkeit nicht aus Art. 7 Nr. 1 Brüssel Ia-VO, da die Klägerin mit dem Regressanspruch gegen sie keinen vertraglichen Anspruch geltend mache. Um erneut unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird insofern auf die umfangreichen Ausführungen auf S. 26-40 der Klageerwiderung, S. 14-20 des Schriftsatzes vom 29.08.2018, S. 8 und 9 des Schriftsatzes vom 27.05.2019 und S. 2-8 des Schriftsatzes vom 04.12.2019 verwiesen.

18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2019 verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Entscheidungsgründe

19 Die Klage war als unzulässig abzuweisen, da deutsche Gerichte für die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche international nicht zuständig sind.

I.

20 Die Klage ist mangels internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte unzulässig.

21 1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte unterliegt im vorliegenden Fall den Vorschriften der Brüssel Ia-Verordnung (VO 1215/2012). Das Vereinigte Königreich ist zwar mit Wirkung zum 01.02.2020 aus der Europäischen Union ausgetreten und damit kein Mitgliedstaat mehr, so dass an sich das Zuständigkeitsregime der Brüssel Ia-VO im Verhältnis zum Vereinigten Königreich keine Anwendung mehr finden würde, doch sieht das Austrittsabkommen (2019/C 384 I/01) in Art. 67 Abs. 1 lit. a ausdrücklich vor, dass in den Mitgliedstaaten, also auch in Deutschland, in denjenigen Fällen, die einen Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen, für vor dem Ablauf des Übergangszeitraums (dazu Art. 2 lit. e iVm Art. 126 des Austrittsabkommens: 31.12.2020) eingeleitete gerichtliche Verfahren die Brüssel Ia-VO weiterhin Anwendung findet. Zugleich bestimmt Art. 7 Abs. 1 des Austrittsabkommens, dass während des Übergangszeitraums die Bezugnahmen im weiterhin anwendbaren Unionsrecht auf Mitgliedstaaten auch als Bezugnahmen auf das Vereinigte Königreich anzusehen sind.

22 Nach den Vorschriften der Brüssel Ia-VO sind für die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche deutsche Gerichte international nicht zuständig.

23 1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich nicht aus dem allgemeinen Beklagtengerichtsstand gemäß Art. 4 Abs. 1 iVm Art. 63 Brüssel Ia-VO, weil die Beklagte weder ihren satzungsmäßigen Sitz noch ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung jemals in Deutschland hatte. Vielmehr ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte bereits seit 2013 nicht einmal mehr über eine Zweigniederlassung in Deutschland verfügt.

24 2. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich auch nicht aus Artt. 10 ff Brüssel Ia-VO. Bei dem vorliegenden Rechtsstreit zwischen zwei Versicherungen handelt es sich nicht um eine Klage in Versicherungssachen iSd. Art. 10 Brüssel Ia-VO, da es sich nicht um eine Streitigkeit zwischen einem Versicherer und einer Person handelt, die als wirtschaftlich schwächer und rechtlich unerfahrener anzusehen ist, so dass sie des Schutzes der Art. 10 ff Brüssel Ia-VO bedarf (siehe etwa EuGH Rs. C-412/98 - Group Josi , BeckRS 2004, 77116 Rn 65).

25 3. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich nicht aus dem besonderen Vertragsgerichtsstand des Art. 7 Nr. 1 Brüssel Ia-VO.

26 a) Der in Art. 7 Nr. 1 Brüssel Ia-VO als zentrales Tatbestandsmerkmal verwendete Begriff des Anspruchs aus einem Vertrag ist autonom auszulegen. Danach umfasst der europarechtliche, mit dem Konzept der Rom I-VO übereinstimmende Vertragsbegriff, der Art. 7 Nr. 1 Brüssel Ia-VO zugrunde liegt, auch gegenseitige, aber nicht synallagmatische oder sogar einseitige Verpflichtungen, sofern sie auf einer gegenüber einer anderen Partei freiwillig eingegangenen Verpflichtung beruhen (vgl. etwa EuGH Rs. C-375/13 - Kolassa , EuZW 2015, 218 Rn 39; EuGH Rs. C-334/00 - Fonderie Tacconie SpA , EuZW 2002, 655 Rn 23; EuGH Rs. C-51/97 - Reunion europeenne , Slg. 1998 I-6511 Rn 15; ebenso etwa BGH NJW 2012, 455 Rn 14). Die Klage muss auf eine solche, zumindest einseitig eingegangene, freiwillige Verpflichtung gestützt sein. Aus dem Auslegungszusammenhang mit Art. 12 Abs. 1 lit. e Rom I-VO folgt, dass darunter auch Klagen gestützt auf Ansprüche wegen der Nichtigkeit des Vertrags fallen können, selbst wenn die lex causae diese als bereicherungsrechtliche oder dingliche Herausgabeansprüche ausgestaltet. Nicht erfasst sind demgegenüber von einer Nichtigkeit oder anderweitigen Unwirksamkeit des Vertrags losgelöste Herausgabe- oder Aufwendungsersatzansprüche aus Bereicherungsrecht oder etwa einer Geschäftsführung ohne Auftrag (Geimer/Schütze Int. Rechtsverkehr/Paulus VO (EG) 1215/2012 Art. 7 Rn 42).

27 Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte ist kein vertraglicher Anspruch im Sinne des skizzierten autonomen Vertragsbegriffs des Art. 7 Nr. 1 Brüssel Ia-VO. Es handelt sich weder um einen Anspruch aus einer zwischen den Mitversicherern geschlossenen Führungsvereinbarung noch um einen nach § 86 Abs. 1 VVG auf die Klägerin übergegangenen vertraglichen Anspruch der Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte.

28 a) Bei dem von der Klägerin geltend gemachten Regressanspruch handelt es sich nicht um einen Anspruch aus einer zwischen den Parteien geschlossenen Führungsvereinbarung.

29 aa) Die Parteien bildeten mit fünf weiteren Versicherungsgesellschaften eine offene Mitversicherungsgemeinschaft. Diese unterlag deutschem Recht. Die Parteien haben untereinander keinen separaten Vertrag mit ausdrücklichen Regelungen zur Begründung und Ausgestaltung der Mitversicherungsgemeinschaft getroffen. Vielmehr sind derartige Regelungen rudimentär hinsichtlich einzelner Befugnisse in Ziffer 8 des GBV enthalten sowie mehrheitlich Gegenstand stillschweigend getroffener Vereinbarungen zwischen den Mitversicherern. Auf die Begründung der Mitversicherung wie auch deren vertragliche Ausgestaltung durch Führungsvereinbarungen findet vor diesem Hintergrund gemäß den bei Vertragsschluss (jedenfalls vor dem Vertragsbeginn am 01.08.2009) zeitlich anwendbaren (dazu Art. 28 Rom I-VO) Artt. 27 und 28 EGBGB in der bis zum 17.12.2009 geltenden Fassung deutsches Recht Anwendung. Entweder man geht davon aus, dass die Mitversicherer eine stillschweigende Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts nach Art. 27 EGBGB getroffen haben. Dafür spricht insbesondere, dass der GBV in deutscher Sprache abgefasst ist, in Ziffer 8 rechtliche Konzepte des deutschen Rechts aufgreift und die beteiligten Mitversicherer bis auf die G. Underwriting Ltd., die lediglich mit einem Anteil von 2,5% beteiligt war, entweder ihren Hauptsitz in Deutschland hatten oder aber eine deutsche Niederlassung den Vertrag abgeschlossen hat. Verneint man eine stillschweigende Rechtswahl, führt auch eine objektive Anknüpfung nach Art. 28 Abs. 1 EGBGB (Abs. 2 ist mangels eines Austauschcharakters der Mitversicherung nicht einschlägig) zum deutschen Recht, da die Vereinbarung der Mitversicherung aufgrund der bereits genannten Vereinbarungen die engste Verbindung zu Deutschland aufweist.

30 Die offene Mitversicherungsgemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass die beteiligten Versicherer gemeinsam nach unter ihnen festgelegten prozentualen Anteilen ein Risiko versichern. Untereinander schließen sich die Mitversicherer dazu regelmäßig zu einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen (siehe Armbrüster , in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts- Handbuch, 3. Aufl. 2015, § 6 Rn 41; Schaloske , VersR 2007, 606 ff , aA. etwa Dreher/Lange , VersR 2005, 717, 721 ff: vertragliches Begleitschuldverhältnis eigener Art; auf die rechtliche Qualifizierung kommt es im vorliegenden Fall nicht an). Im Verhältnis zum Versicherungsnehmer werden bei der Mitversicherung unabhängig davon, ob es sich - wie regelmäßig und auch im vorliegenden Fall - um ein Vertragsdokument oder um eine Vielzahl von Vertragsdokumenten handelt, rechtlich eigenständige Versicherungsvertragsverhältnisse der einzelnen Mitversicherer mit dem Versicherungsnehmer über einen bestimmten prozentualen Anteil des versicherten Risikos begründet. Dafür sprechen sowohl die Interessenlage als auch die Verkehrssitte (ausführlich und grundlegend dazu Armbrüster , in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts- Handbuch, 3. Aufl. 2015, § 6 Rn 41 f; Schaloske , VersR 2007, 606 ff) sowie im vorliegenden Fall die in Teil A, Ziffer 8 des GBV getroffenen Regelungen, die obsolet wären, wenn es sich um einen einheitlichen Vertrag handeln würde. Für separate Verträge, die durch den GBV identisch ausgestaltet und in einem Vertragsdokument zusammengefasst sind, spricht schließlich auch, dass ausweislich Seite 2 des GBV zum 01.04.2012 ein Mitversicherer ausgeschieden ist und die Beklagte daraufhin ihren Anteil am versicherten Risiko um 10% erhöht hat (zum Ausscheiden siehe erneut Schaloske , VersR 2007, 606 ff).

31 Um die Abwicklung der separaten Versicherungsverträge zu erleichtern und dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die separaten Versicherungsverträge das gleiche Risiko zu weitgehend gleichen Bedingungen, wenn auch mit unterschiedlichen Anteilen, zum Gegenstand haben, benennen die Mitversicherer regelmäßig einen unter ihnen als führenden Versicherer - im vorliegenden Fall die Klägerin (siehe Seite 2 des GBV) - und treffen, wenn auch nicht konstitutiv, mit diesem - von der Innengesellschaft rechtlich zu trennende (dazu etwa Rüffer/Halbach/Schimikowski-Brambach , VVG, 4. Aufl. 2020, § 77 Rn 24) - sogenannte Führungsvereinbarungen. Diese betreffen sowohl das Außenverhältnis der Mitversicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer als auch das Innenverhältnis zwischen den Mitversicherern und dem führenden Versicherer (ausführlich dazu Schaloske , VersR 2007, 606 ff). Während die das Außenverhältnis betreffenden Führungsabreden regelmäßig ausdrücklich und explizit vereinbart werden, ist dies hinsichtlich der das Innenverhältnis betreffenden Abreden häufig nicht der Fall. So auch im vorliegenden Fall. Das Außenverhältnis regelnde Führungsabreden mit weitreichenden Bevollmächtigungen des führenden Versicherers durch die Mitversicherer im Verhältnis zum Versicherungsnehmer finden sich in Teil A, Ziffer 8 des GBV in Gestalt einer Anzeigeklausel (Ziffer 8.2), einer Anschlussklausel (Ziffer 8.3) und einer Prozessführungsklausel (Ziffer 8.4). Demgegenüber finden sich keine ausdrücklichen, das Innenverhältnis der Mitversicherer betreffenden Führungsabreden im GBV. Dies entspricht der gängigen Praxis, nach der diese zwischen den Mitversicherern stillschweigend mit dem Abschluss der Versicherungsverträge im Außenverhältnis getroffen werden. Mit den das Innenverhältnis betreffenden Führungsvereinbarungen überträgt jeder Mitversicherer dem führenden Versicherer die Geschäftsführung für seinen Anteil an der Mitversicherung. Sie bilden somit das Grundverhältnis der dem führenden Versicherer im Außenverhältnis zum Versicherungsnehmer erteilten Vollmachten und Befugnisse. Vertragstypologisch stellen sie je nach Entgeltlichkeit einen Auftrag oder aber einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter dar, so dass - vorbehaltlich vorrangiger vertraglicher Abreden - jedenfalls im Kern übereinstimmend die §§ 662 ff BGB Anwendung finden. Aufgrund der von den Mitversicherern der Klägerin geschuldeten Führungsprovision ist im vorliegenden Fall von einer entgeltlichen Geschäftsbesorgung iSd. § 675 Abs. 1 iVm § 611 Abs. 1 BGB auszugehen.

32 bb) Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei dem Regressanspruch, den die Klägerin gegen die Beklagte geltend macht, nicht um einen Anspruch aus der das Innenverhältnis betreffenden Führungsvereinbarung zwischen den Parteien.

33 (1) Aus der das Außenverhältnis zur Versicherungsnehmerin betreffenden Regelung in Teil A, Ziffer 8.4 lit. b des GBV lässt sich kein korrespondierender vertraglicher Regressanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus einer das Innenverhältnis betreffenden Führungsvereinbarung für den Fall der Zahlung der Quote der Beklagten an die Versicherungsnehmerin herleiten.

34 Abgesehen davon, dass Teil A, Ziffer 8.4 lit. b S. 1 GBV sowohl im Verhältnis zu Ziffer 8.4 lit. a als auch im Verhältnis zu Ziffer 8.4 lit. b S. 2 hinsichtlich der erfassten Konstellationen sowie der angeordneten Wirkungen nicht frei von Widersprüchen und Unklarheiten ist, erfasst die Regelung nach ihrem insofern eindeutigen Wortlaut nur die klageweise Geltendmachung von Ansprüchen durch oder gegen alle oder einzelne Mitversicherer, also Rechtsstreitigkeiten vor Gericht. Dies ergibt sich auch in der Gesamtschau mit S. 2 und 3 der Ziffer 8.4 lit. b, die sich auf S. 1 beziehen und in denen von rechtskräftig gewordenen Urteilen und Rechtshängigkeit die Rede ist. Erfasst von Ziffer 8.4 lit. b ist somit im Fall von Passivprozessen u.a. die Konstellation, in welcher der Versicherungsnehmer den führenden Mitversicherer wegen des Anteils eines anderen Mitversicherers klageweise in Anspruch nimmt. Obsiegt in einem solchen Falle der Versicherungsnehmer, erkennt der betroffene Mitversicherer das Urteil als für sich verbindlich an. In diesem Falle hat der betroffene Mitversicherer allerdings auch die Möglichkeit, dem Rechtsstreit als Nebenintervenient beizutreten, ebenso wie der führende Versicherer die Möglichkeit hat, dem betroffenen Mitversicherer den Streit zu verkünden, um den Regressanspruch, der dann aus der Führungsvereinbarung folgt, vorzubereiten.

35 Von dieser Konstellation der gerichtlichen Auseinandersetzung mit prozessualen Beteiligungsmöglichkeiten unterscheidet sich die im vorliegenden Fall anzutreffende Konstellation in erheblicher Weise. Die Klägerin hat nämlich gezahlt, ohne dass sie von einem Gericht dazu verurteilt worden wäre und ohne dass die Beklagte in einem gerichtlichen Verfahren den geltend gemachten Ansprüchen hätte entgegentreten können. Sie hat im Sinne eines aus ihrer Sicht guten Kundenservice, den sie zunächst in der besonderen Konstellation (aus im Nachhinein zutreffenden Erwägungen) nicht gewähren wollte, vorschüssig für die Beklagte gezahlt und in diesem Kontext darauf hingewiesen, dass der Versicherungsnehmerin „materiell ein rechtlich selbstständiger Anspruch aus dem Vergleich in Höhe der jeweiligen prozentualen Beteiligung gegen den einzelnen Mitversicherer zu[stehe]“, eine Gesamtschuldnerschaft der Klägerin hingegen iSd. § 421 BGB explizit ausgeschlossen sei. Damit hat sie zutreffend das auf die Führungsvereinbarung im Innenverhältnis ausstrahlende Haftungs- und Abwicklungsregime beschrieben, welches zwischen der materiell-rechtlichen Haftung als Teilschuldner und der im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung bestehenden Prozessführungsbefugnisse und Bindungswirkungen unterscheidet. Ziffer 8.4 des GBV betrifft dabei nur die Prozessführungsbefugnis und Bindungswirkung für gerichtliche Auseinandersetzungen. Die Klägerin hat dies in ihrem Schriftsatz vom 13.02.2020 auf Seite 2 selbst zutreffend beschrieben, wenn sie davon spricht, dass die stillschweigend getroffene, das Innenverhältnis betreffende Führungsabrede dahin ging, dass die Mitversicherer den führenden Versicherer schadlos halten, falls dieser über Ziffer 8.4 des Generalvertrags auch bezüglich ihrer Anteile erfolgreich in Anspruch genommen wird [Hervorhebung durch das Gericht]. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Klägerin ist von der Versicherungsnehmerin wegen des Anteils der Beklagten nicht erfolgreich vor Gericht in Anspruch genommen worden, sondern sie hat vor- und damit außergerichtlich freiwillig den quotalen Anteil der Beklagten an die Versicherungsnehmerin verauslagt. Daran ändert auch der zuvor geschlossene Vergleich unabhängig davon nichts, ob dieser wirksam war und damit die Beklagte gebunden hat. Denn auch nach einem vorgerichtlichen Vergleichsschluss fehlt es an der Voraussetzung eines gegen den führenden Versicherer erstrittenen Urteils iSd. Ziffer 8.4 lit b des GBV. Satz 3 der Ziffer 8.4 lit. B erstreckt die in Satz 2 festgelegte Bindungswirkung dementsprechend auch nur auf die „mit dem Versicherungsnehmer nach Rechtshängigkeit [Hervorhebung durch das Gericht] geschlossenen Vergleiche“.

36 Die ratio pacti der durch Ziffer 8.4 lit. b GBV erfolgenden Beschränkung auf gerichtliche Verfahren bzw. Verurteilungen im Gegensatz zu vorgerichtlichen und damit letztlich freiwilligen Zahlungen des führenden Versicherers liegt neben den bereits erwähnten Unterschieden prozessualer Beteiligungsmöglichkeiten der Mitversicherer ganz wesentlich darin begründet, dass ein gegen den führenden Versicherer ergangenes Urteil hinsichtlich des Anteils weiterer Mitversicherer eine ganz andere Qualität hat als eine allein auf der Einschätzung des Eintritts des Versicherungsfalls beruhende eigenmächtige Zahlung der Quote eines anderen Mitversicherers durch den führenden Versicherer - unabhängig davon, ob diese Zahlung ohne oder auf Grundlage eines vorangegangenen außergerichtlichen Vergleichs erfolgt. Um die im Schriftsatz vom 13.02.2020 von der Klägerin vehement vorgetragene Argumentation aufzugreifen: Der entgegenstehende Wille des Mitversicherers spielt nach Ziffer 8.4 lit. B des GBV erst dann keine Rolle mehr, wenn ein Urteil gegen den führenden Versicherer bezogen auf den Anteil des widerwilligen Mitversicherers ergeht - vorher aber ermächtigt Ziffer 8.4 lit. b den führenden Versicherer nicht, den Schadensausgleich für die anderen Mitversicherer entsprechend ihrer Quoten vorzunehmen. Spiegelbildlich zur fehlenden Ermächtigung im Außenverhältnis fehlt es dann jedoch an einer entsprechenden vertraglichen Ausgleichspflicht der Mitversicherer gegenüber dem führenden Versicherer für solche vorgerichtlichen Schadensregulierungen. Der führende Versicherer handelt in einem solchen Fall eigenmächtig und kann daher nicht auf der Grundlage einer das Innenverhältnis betreffenden Führungsvereinbarung Regress nehmen. Vielmehr kann sich ein Regressanspruch allenfalls gestützt auf eine Geschäftsführung ohne Auftrag oder einen bereicherungsrechtlichen Ausgleich im Dreipersonenverhältnis ergeben, die beide nicht als Ansprüche aus einem Vertrag iSd. Art. 7 Nr. 1 Brüssel Ia-VO anzusehen sind.

37 (2) Der von der Klägerin geltend gemachte Regressanspruch infolge ihrer Zahlung der Quote der Beklagten an die Versicherungsnehmerin ergibt sich auch nicht aus § 670 BGB, der über § 675 Abs. 1 BGB auf die das Innenverhältnis betreffende Führungsvereinbarung grundsätzlich Anwendung findet. Die Zahlung der Quote eines Mitversicherers durch den führenden Versicherer stellt keine Aufwendung iSd. § 670 BGB dar. Aufwendungen sind alle freiwilligen Vermögensopfer, die der Beauftragte bzw. im vorliegenden Fall die Klägerin als geschäftsbesorgender führender Versicherer zur Erreichung der ihr übertragenen Geschäftsbesorgung erbringt. Die Zahlung der Quoten der Mitversicherer zur Schadensregulierung an den Versicherungsnehmer ist keine dem führenden Versicherer übertragene Geschäftsbesorgung. Eine solche ergibt sich nämlich weder aus den in Ziffer 8 des GBV erteilten Ermächtigungen - dazu bereits oben unter (1) - noch aus der Interessenlage, einer entsprechenden Verkehrssitte oder Handelsbräuchen bei der Mitversicherungsgemeinschaft. Die dem führenden Versicherer übertragene Geschäftsbesorgung besteht neben den konkret erteilten Ermächtigungen (dazu Ziffer 8 des GBV) in der Abwicklung der Mitversicherung bzw. der einzelnen Versicherungsverhältnisse gegenüber dem Versicherungsnehmer. Unter diese Abwicklung fällt jedoch nicht die Erfüllung der primären Hauptleistungspflicht der Mitversicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer. Es würde der materiell-rechtlichen Ausgestaltung der Mitversicherungsgemeinschaft als Teilschuldnerschaft nach rechtlich gesonderten Versicherungsvertragsverhältnissen widersprechen, wenn der führende Versicherer eigenmächtig die Quoten der übrigen Mitversicherer bedienen könnte. Nach der grundlegenden Systematik einer Mitversicherungsgemeinschaft ist es nicht nur dem Versicherungsnehmer verwehrt, im Sinne einer Gesamtschuldnerschaft einen Mitversicherer auf die volle Schadensregulierung in Anspruch zu nehmen, sondern eben auch den einzelnen Mitversicherern einschließlich des führenden Versicherers verwehrt, eigenmächtig die quotale Schadensregulierung für die anderen Mitversicherer vorzunehmen. Unter Aufwendungen iSd. §§ 675 Abs. 1, 670 BGB fallen vielmehr Kosten, die der führende Versicherer bei zur Durchführung der Mitversicherungsgemeinschaft gegenüber dem Versicherungsnehmer hat, etwa Kosten für zusätzliches Personal, für die Vorhaltung und Verwaltung von Akten und Urkunden, für den Schriftverkehr etc., sofern diese nicht bereits durch die Führungsprovision gedeckt sind.

38 b) Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte ist kein nach § 86 Abs. 1 VVG im Wege der cessio legis auf sie übergegangener vertraglicher Anspruch.

39 Die Regelung in § 86 Abs. 1 VVG ist auf die vorliegende Konstellation bereits sachlich nicht anwendbar.

40 Bei dem versicherungsrechtlichen Deckungsanspruch der Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte aus dem Vergleich, auf welchen die Klägerin gezahlt hat, handelt es sich nicht um Ansprüche wegen eines Risikos bzw. Schadens, dessen Ausgleich von der Garantie- und Betriebsunterbrechungsversicherung nach dem GBV erfasst ist (Grundsatz der Kongruenz). Die Nichtzahlung der Beteiligungsquote durch einen Mitversicherer ist kein Schaden, gegen den die Versicherungsnehmerin nach dem GBV versichert ist. Dies sind vielmehr nur Schäden der Versicherungsnehmerin infolge eines Eintritts des versicherten Risikos, im vorliegenden Fall somit einer Betriebsunterbrechung. Auf die Klägerin geht daher gemäß § 86 Abs. 1 VVG lediglich ein ihrer Beteiligungsquote entsprechender Teil der Schadensersatzansprüche der Versicherungsnehmerin gegen den Verursacher der Betriebsunterbrechung über, sofern sie eine ihrer Beteiligungsquote entsprechende Zahlung an die Versicherungsnehmerin leistet.

41 Ein Übergang des Anspruchs der Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte auf die Klägerin würde dementsprechend der Systematik des § 86 Abs. 1 VVG diametral zuwiderlaufen: In diesem Fall würde nämlich nicht, wie von § 86 Abs. 1 VVG vorgesehen (vgl. etwa Langheid/Rixecker/Langheid , VVG, 6. Aufl. 2019, § 86 Rn 1), der bürgerlich-rechtliche Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger auf die Klägerin übergehen, sondern der quotale versicherungsrechtliche Deckungsanspruch der Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte als einen der Mitversicherer. Dies zeigt sehr deutlich, dass die in § 86 Abs. 1 VVG angeordnete cessio legis auf das Verhältnis von Mitversicherern untereinander nicht anwendbar ist. Bestätigt wird dies durch folgende, am Bereicherungsverbot des Versicherungsnehmers als ratio legis des § 86 Abs. 1 VVG orientierte Kontrollüberlegung: Könnte ein Mitversicherer M1 schlicht den quotalen Anteil eines anderen Mitversicherers M2 zahlen (wozu Ersterer freilich regelmäßig nicht bereit sein wird, da ihm dies an sich keinerlei Vorteil bringt) und würde infolge dessen der versicherungsrechtliche Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Mitversicherer M2 auf den zahlenden Mitversicherer M1 übergehen, wäre dem Mitversicherer M2 seinerseits die cessio legis nach § 86 Abs. 1 VVG abgeschnitten. Es hätte nämlich nicht er, sondern der Mitversicherer M1 dem Versicherungsnehmer den Schaden iSd. § 86 Abs. 1 VVG ersetzt. Der Mitversicherer M2 hätte somit keine Regressmöglichkeit über § 86 Abs. 1 VVG beim Schädiger, obwohl er erstens im Ergebnis seine Quote - wenn auch an Mitversicherer M1 - gezahlt hat, und diese Quote auch zweitens - über den Umweg des Mitversicherers M1 - dem Versicherungsnehmer zugutegekommen ist, der Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Mitversicherer M2 somit im Ergebnis befriedigt ist. Stattdessen hätte nach dem Wortlaut des § 86 Abs. 1 VVG der Mitversicherer M1 eine Regressmöglichkeit beim Schädiger aus übergegangenem Recht, sofern er über seine Quote hinaus auf die Quote anderer Mitversicherer gezahlt und damit dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt hätte. Der an den Versicherungsnehmer zahlende Mitversicherer M1 wäre damit überkompensiert, da sowohl der bürgerlich-rechtliche Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger als auch der versicherungsrechtliche Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Mitversicherer auf ihn übergehen würden. Verhindern ließe sich das nur, wenn man etwa über § 242 BGB im Verhältnis zum Schädiger entgegensteuern würde, was diesen allerdings unbillig entlasten würde, da er weder dem Versicherungsnehmer noch einem der Mitversicherer verantwortlich wäre, während der nicht an den Versicherungsnehmer zahlende Mitversicherer M2 unterkompensiert wäre. Eine Anwendung des § 86 Abs. 1 VVG im Verhältnis der Mitversicherer untereinander würde somit das ausbalancierte Ausgleichs- und Regressgefüge zwischen dem Schädiger, dem Versicherungsnehmer und den Mitversicherern vollkommen in Schieflage bringen.

42 4. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich auch nicht aus dem besonderen Deliktsgerichtsstand des Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO. Bei der Weigerung der Beklagten, ihren quotalen Anteil zu zahlen, handelt es sich ebenso wenig um eine unerlaubte Handlung im Sinne einer autonomen Auslegung des Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO wie es sich bei den Regressansprüchen der Klägerin gegen die Beklagte aus Bereicherungsrecht oder nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag um Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung handelt (Geimer/Schütze Int. Rechtsverkehr/Paulus VO (EG) 1215/2012 Art. 7 Rn 181).

43 5. Eine Anwendung des besonderen Gerichtsstands der Zweig- oder sonstigen Niederlassung gemäß Art. 7 Nr. 5 Brüssel Ia-VO scheitert daran, dass die Beklagte unstreitig zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mehr über eine Niederlassung in Deutschland verfügte.

II.

44 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

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