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3 K 39/26•VG Hamburg 3. Kammer, 2026-03-27, 3 K 39/26
3 K 39/26Tribunal Administrativo / Câmara 327 de mar. de 2026
(Keine) Beschränkung der Vergütung der Vorstandsmitglieder einer Anbauvereinigung i.S.d. §§ 11 ff. KCanG auf das Maß einer geringfügigen Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 SGB IV (juris: SGB 4))(Rn.20)
Entscheidungsdatum: 2026-03-27
Aktenzeichen: 3 K 39/26
ECLI: ECLI:DE:VGHH:2026:0327.3K39.26.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: §§ 11ff KCanG, § 8 Abs 1 SGB 4
(Keine) Beschränkung der Vergütung der Vorstandsmitglieder einer Anbauvereinigung i.S.d. §§ 11 ff. KCanG auf das Maß einer geringfügigen Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 SGB IV (juris: SGB 4))(Rn.20)
Die Auflage in Abschnitt II Nr. 1 des Erlaubnisbescheids vom 26. Februar 2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. November 2025 bzw. vom 3. Dezember 2025 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1 Der Kläger wendet sich gegen eine Auflage zu einem Erlaubnisbescheid nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG).
2 Der Kläger, ein eingetragener nicht wirtschaftlicher Verein, beantragte am 2. Juli 2024 eine Erlaubnis zum Cannabis-Anbau für eine Anbauvereinigung.
3 Mit Erlaubnisbescheid vom 26. Februar 2025 erteilte die Beklagte dem Kläger die Erlaubnis zum gemeinschaftlichen Eigenanbau und zur Weitergabe von Cannabis gemäß § 11 KCanG. Der Bescheid enthält verschiedene Auflagen, u.a. in Abschnitt II Nr. 1 die folgende:
4 „Vorstandsmitgliedern und sonstigen vertretungsberechtigten Personen der Anbauvereinigung darf keine satzungs- und vertragsmäßige Vergütung (§ 40 BGB in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Satz 2 BGB) gewährt werden, die das Maß einer geringfügigen Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB IV übersteigt.“
5 Zur Begründung dieser Auflage führte die Beklagte aus, dass Vorstandsmitglieder und sonstige vertretungsberechtigte Personen einer Anbauvereinigung zugleich deren Mitglieder sein und als solche beim gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis aktiv mitwirken müssten. Die Verbindung dieser Tätigkeit mit einer „sonstigen entgeltlichen Beschäftigung“, die nicht mehr als „geringfügige Beschäftigung“ im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV angesehen werden könne, sei untersagt. Geringfügig Beschäftigten im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV könnten zwar unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbundene Tätigkeiten übertragen werden, wenn diese Mitglieder der Anbauvereinigung seien. Mehr als nur geringfügige Beschäftigte dürften jedoch nicht mit Tätigkeiten beauftragt werden, die unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbunden seien. Hauptzweck der Anbauvereinigungen sei der Anbau von Cannabis zum Eigenkonsum durch ihre Mitglieder, zu denen der Vorstand gehören müsse. Für vollzeitäquivalent vergütete Vorstandsmitglieder sei nach der Intention des Gesetzgebers kein Raum. Dies werde zusätzlich durch das im Gesetz niedergelegte Verbot des gewerblichen Anbaus indiziert.
6 Der Kläger legte am 20. März 2025 „Einspruch“ gegen die Auflage in Abschnitt II Nr. 1 ein. Er sei darauf angewiesen, dass die Verantwortlichen der Anbauvereinigung angemessen für ihre Tätigkeit entlohnt würden. Die Auflage unterminiere die Anerkennung des erheblichen Engagements und der fachlichen Qualifikation der Vorstandsmitglieder und beeinträchtige die Motivation, qualifizierte Personen in verantwortungsvolle Positionen zu berufen, erheblich. Eine angemessene, über das Rahmenmaß einer geringfügigen Beschäftigung hinausgehende Vergütung sei zur Sicherstellung einer effektiven und verantwortungsvollen Führung der Anbauvereinigung unabdingbar.
7 Mit Widerspruchsbescheid vom 21. November 2025 bzw. vom 3. Dezember 2025, dem Kläger am 6. Dezember 2025 zugestellt, wies die Beklagte den (Teil-) Widerspruch zurück. Der als Einspruch bezeichnete Rechtsbehelf sei als Widerspruch auszulegen und als solcher zulässig, aber unbegründet. Vorstandsmitglieder einer Anbauvereinigung dürften nur „geringfügig Beschäftigte“ im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV sein, da sie zugleich – dem Grundsatz der Selbstorganschaft folgend – Mitglieder der Anbauvereinigung sein müssten. Für Mitglieder und damit auch für den Vorstand sei eine über eine geringfügige Beschäftigung hinausgehende Vergütung nach der Intention des Gesetzgebers, wonach Hauptzweck der Anbauvereinigung der gemeinschaftliche Anbau zum Eigenkonsum sein solle, ausgeschlossen. Ein sonstiges, sprich über die geringfügige Beschäftigung hinausgehendes Entgelt, könne nur für jene Tätigkeiten gezahlt werden, die nicht mit dem Eigenanbau verbunden seien. Das grundsätzliche Verbot des gewerblichen und damit eines von der Absicht dauernder Gewinnerzielung getragenen wirtschaftlichen Anbaus lasse für eine erhöhte entgeltliche Vergütung des Vorstands keinen Raum. Die erlassene Auflage sei verhältnismäßig.
8 Der Kläger hat am 5. Januar 2026 Klage erhoben. Er macht insbesondere geltend: Die Auflage betreffend die Vergütung des Vorstands sei inhaltlich unbestimmt, da unklar bleibe, wie die Grenze einer geringfügigen Beschäftigung im Einzelnen zu berechnen sei. Der Auflage fehle es zudem an einer gesetzlichen Grundlage. Das KCanG enthalte gerade keine Vergütungsbegrenzung von Organmitgliedern. Eine entsprechende Auslegung sei von dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 KCanG nicht gedeckt, für eine teleologische Reduktion kein Raum. Die behördliche Annahme, die Tätigkeit als Vorstand sei Teil des gemeinschaftlichen Eigenanbaus, sei systemwidrig. Vorstandsmitglieder übten tatsächlich keine Tätigkeit im Produktionsprozess aus, sondern seien als gesetzliche Vertreter, Leitungsorgan und Träger von Verantwortung und Haftung vielmehr in der Verwaltung und Organisation, etwa in den Bereichen Jugendschutz, Information und Schulung sowie Buchhaltung und Finanzsteuerung, tätig. Diese Tätigkeiten seien organisatorischer und rechtlicher Natur und nicht unmittelbar mit Anbau und Weitergabe verbunden, weshalb sie nicht dem Regelungsbereich des
9 § 17 KCanG unterfielen. Der in § 16 KCanG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Selbstorganschaft enthalte ebenso wenig eine Aussage zur Vergütung. Die Nichtgewerblichkeit der Anbauvereinigung stehe einer angemessenen Vergütung von Organmitgliedern nicht entgegen und sei bei anderen Idealvereinen ebenfalls zulässig. Selbst bei Vorliegen einer gesetzlichen Ermächtigung zum Erlass der angegriffenen Auflage verstoße diese jedenfalls gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie sei weder geeignet noch – aufgrund zur Verfügung stehender milderer Mittel – erforderlich. Eine starre Beschränkung der Vergütungshöhe erschwere zudem eine professionelle Leitung und konterkariere damit die gesetzgeberischen Ziele. Seine tatsächliche Organisation werde nicht berücksichtigt; dies stelle einen Ermessensfehlgebrauch dar.
10 Der Kläger beantragt,
11 die Auflage in Abschnitt II Nr. 1 des Erlaubnisbescheids vom 26. Februar 2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. November 2025 bzw. vom 3. Dezember 2025 aufzuheben.
12 Die Beklagte beantragt,
13 die Klage abzuweisen.
14 In Ergänzung zu den Ausführungen im Widerspruchsbescheid führt die Beklagte zur Begründung vor allem aus: Die Bestimmtheit der Formulierung „geringfügige Beschäftigung“ ergebe sich unmittelbar aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 2 KCanG. Da der Vorstand einer Anbauvereinigung aus deren Mitgliedern bestehen müsse, träfen diesen auch die Pflichten und Beschränkungen nach § 17 KCanG; die Ausübung nur organisatorischer, verwaltender, buchhalterischer oder sonstiger Aufgaben genüge der gesetzlich danach vorgeschriebenen Pflicht zur Beteiligung am Eigenanbau nicht. Auch der Vorstand müsse vielmehr der gesetzgeberischen Intention zufolge eigenhändig an der Pflanzung, Pflege, Schädlingsbekämpfung oder Ernte der Cannabispflanze mitwirken. Die von dem Kläger benannten „pflanzenfernen“ Aufgaben seien danach externen Beschäftigten, nämlich Nichtmitgliedern, vorbehalten; die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 3 KCanG sei insofern teleologisch zu reduzieren. Im Hinblick auf die Begrenzung der Aktivitäten einer Anbauvereinigung auf die Selbstkostendeckung nach § 25 KCanG bleibe unklar, aus welchen Geldern sich eine erhöhte Vorstandsvergütung überhaupt generieren lasse.
15 Die Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgang der Beklagten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
I.
16 Die zulässige Klage ist begründet. Der Erlaubnisbescheid vom 26. Februar 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. November 2025 bzw. vom 3. Dezember 2025 ist im Umfang der allein angefochtenen Auflage in Abschnitt II Nr. 1 rechtswidrig; insoweit ist der Kläger in seinen Rechten verletzt und der Bescheid aufzuheben, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
17 Rechtsgrundlage der Auflage in Abschnitt II Nr. 1 des Erlaubnisbescheids vom 26. Februar 2025 ist § 13 Abs. 4 Konsumcannabisgesetz (KCanG). Danach kann die zuständige Behörde die Erlaubnis bei ihrer Erteilung oder nachträglich mit Bedingungen und Auflagen versehen, um die Erfüllung der nach diesem Gesetz für die Erteilung der Erlaubnis festgelegten Voraussetzungen sicherzustellen. Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis, gemeinschaftlich Cannabis anzubauen und zum Eigenkonsum an Mitglieder weiterzugeben, die ausschließlich Anbauvereinigungen erteilt werden darf (§ 11 Abs. 1, 2 KCanG), ist gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 3 KCanG u.a., dass die Anbauvereinigung die Einhaltung der sonstigen Vorgaben dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für Anbauvereinigungen gewährleistet.
18 Die angefochtene Auflage, wonach der Kläger seinen Vorstandsmitgliedern und sonstigen vertretungsberechtigten Personen keine satzungs- und vertragsmäßige Vergütung gewähren darf, die das Maß einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV übersteigt, begegnet zwar in formeller Hinsicht keinen Bedenken (hierzu unter 1.). Sie erweist sich jedoch in materieller Hinsicht als rechtswidrig (hierzu unter 2.).
19 Die Auflage in Abschnitt II Nr. 1 ist formell rechtmäßig. Sie genügt insbesondere dem Bestimmtheitserfordernis nach § 37 Abs. 1 HmbVwVfG. Danach muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dies setzt voraus, dass der Entscheidungsgehalt des Verwaltungsakts für den Betroffenen nach Art und Umfang aus sich heraus erkennbar und verständlich ist. Der Verwaltungsakt muss zudem geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.10.2025, 9 A 2.24, juris Rn. 179; Beschl. v. 23.7.2024, 4 B 20.23, juris Rn. 13). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Insbesondere ist aus der Perspektive eines objektiven, verständigen Adressaten im Hinblick auf das insoweit gefestigte allgemeine Sprachverständnis einerseits und angesichts des Verweises auf die aus sich heraus verständliche Norm des § 8 Abs. 1 SGB IV andererseits hinreichend erkennbar, in welchem Maß und Umfang die angefochtene Auflage die Vergütung der Vorstandsmitglieder und sonstigen vertretungsberechtigten Mitglieder des Klägers begrenzen soll.
20 Die angefochtene Auflage ist jedoch materiell rechtswidrig, da sich eine die Vergütung der Vorstandsmitglieder einer Anbauvereinigung generell auf das Maß einer geringfügigen Beschäftigung beschränkende Vorschrift, deren Erfüllung die Auflage sicherstellen könnte, weder aus dem Konsumcannabisgesetz noch aus sonstigen, auf Grund des KCanG erlassenen Vorschriften für Anbauvereinigungen ergibt. Eine solche Beschränkung kann insbesondere nicht den Regelungen in § 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 KCanG entnommen werden.
21 Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 KCanG dürfen Anbauvereinigungen geringfügig Beschäftigten im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV nur dann unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbundene Tätigkeiten übertragen, wenn diese Mitglieder der Anbauvereinigung sind. Sie dürfen sonstige entgeltlich Beschäftigte, unabhängig davon, ob diese Mitglieder oder Nichtmitglieder sind, oder andere Nichtmitglieder nur mit Tätigkeiten beauftragen, die nicht unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbunden sind, § 17 Abs. 1 Satz 3 KCanG.
22 Seinem Wortlaut nach beschränkt § 17 Abs. 1 Satz 2 KCanG damit das Maß der Vergütung für die unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbundenen Tätigkeiten auf die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 SGB IV. Die Vorschrift regelt zugleich, dass diese Tätigkeiten ausschließlich Mitgliedern der Anbauvereinigung übertragen werden dürfen, die gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 KCanG aktiv beim gemeinsamen Eigenanbau von Cannabis mitzuwirken haben und zu denen gemäß § 16 Abs. 6 KCanG zwingend auch Vorstandsmitglieder und sonstige vertretungsberechtigte Personen gehören. Sonstige, nicht unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbundene Tätigkeiten – hierzu zählen organisatorische (Vereins-) Funktionen wie eben die Tätigkeit als Vorstand – hingegen dürfen der Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 3 KCanG zufolge sowohl Mitgliedern als auch (freilich mit der Einschränkung des § 16 Abs. 6 KCanG) Nichtmitgliedern übertragen werden; eine Beschränkung der zulässigen Vergütung der Höhe nach besteht für diese Tätigkeiten dabei nicht.
23 Anlass für eine einschränkende Auslegung des § 17 Abs. 1 Satz 3 KCanG dergestalt, dass Vorstandsmitglieder und sonstige vertretungsberechtigte Personen einer Anbauvereinigung grundsätzlich und unabhängig von den Inhalten der ausgeübten Tätigkeiten lediglich im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung beschäftigt und vergütet werden dürfen und damit vom Anwendungsbereich des § 17 Abs. 1 Satz 3 KCanG abweichend vom Wortlaut des Gesetzes ausgenommen sind, besteht nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht. Eine teleologische Reduktion des § 17 Abs. 1 Satz 3 KCanG, wie sie von der Beklagten vorgenommen wurde, zählt zwar zu den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.5.2016, 1 BvR 2230/15, juris Rn. 50). Die Eigenart der teleologischen Reduktion besteht insofern darin, dass sie die auszulegende Vorschrift hinsichtlich eines Teils der von ihr dem Wortlaut nach erfassten Fälle für unanwendbar hält, weil Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen. Bei einer derart planwidrigen Gesetzeslücke ist eine zu weit gefasste Regelung im Wege der teleologischen Reduktion auf den ihr nach Sinn und Zweck und nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.1.2019, 1 C 15.18, juris Rn. 18; Urt. v. 16.5.2013, 5 C 28.12, juris Rn. 9). Die Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung werden hierbei indes überschritten, wenn deutlich erkennbare, möglicherweise sogar ausdrücklich im Wortlaut dokumentierte gesetzliche Entscheidungen abgeändert oder neue Regelungen ohne ausreichende Rückbindung an gesetzliche Aussagen geschaffen werden. Hat der demokratisch legitimierte Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, darf diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändert oder durch eine judikative Lösung ersetzt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.1.2019, a.a.O. Rn. 17).
24 Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, kann das Gericht nicht erkennen, dass die Vorschrift des § 17 Abs. 1 3 KCanG Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Vergütung von Vorstandsmitgliedern und sonstigen vertretungsberechtigten Personen einer Anbauvereinigung für jedwede Tätigkeit auf das Maß einer geringfügigen Beschäftigung beschränken wollte.
25 Für eine solche – tatsächlich gewollte, jedoch nicht im Wortlaut abgebildete – Begrenzung der Vergütungsmöglichkeiten spricht nicht schon der Sinn und Zweck der Vorschrift. Die nach Tätigkeiten differenzierenden Regelungen in § 17 Abs. 1 Satz 2, 3 KCanG betreffend
26 die Beschäftigungs- und Vergütungsmöglichkeiten dienen dem u.a. in § 1 Nr. 13, § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 lit. a) und § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 KCanG zum Ausdruck kommenden Grundsatz, dass Zweck einer Anbauvereinigung ausschließlich der gemeinschaftliche Eigenanbau durch die Mitglieder sein darf, und regeln insoweit die Modalitäten und Voraussetzungen des gemeinschaftlichen Eigenanbaus. Dass die Anwendbarkeit des § 17 Abs. 1 Satz 3 KCanG auch auf Vorstandsmitglieder und eine damit einhergehende, die Geringfügigkeitsgrenze übersteigende Vergütung diesem Sinn und Zweck widerspre- chen könnte, ist angesichts der eindeutig nach Aufgaben- und Tätigkeitsbereichen differenzierenden Regelungen in § 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 KCanG nicht zwingend. Jedenfalls solange die Vorstandsmitglieder und sonstigen vertretungsberechtigten Personen einer Anbauvereinigung als Mitglieder derselben ihrer Pflicht zur aktiven Mitwirkung am gemeinschaftlichen Eigenanbau nach § 17 Abs. 2 KCanG nachkommen und insoweit allenfalls als geringfügige Beschäftigte vergütet werden, sprechen Sinn und Zweck nicht dagegen, dass die Vorstandsmitglieder und sonstigen vertretungsberechtigten Personen daneben noch weitere, nicht unmittelbar mit dem Eigenanbau von Cannabis verbundene Tätigkeiten übernehmen und hierfür eine die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 SGB IV übersteigende Vergütung erhalten. Dass ein Nebeneinander verschiedener Tätigkeiten innerhalb der Anbauvereinigung – aktive Mitwirkung am gemeinschaftlichen Anbau einerseits, Tätigkeit als Vorstand andererseits – tatsächlich schlechthin unmöglich ist, ist nicht erkennbar; dies macht auch die Beklagte nicht geltend.
27 Der Gesetzesbegründung und den weiteren Materialien zur Entstehungsgeschichte des Konsumcannabisgesetzes lassen sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der von der Beklagten vertretenen Auslegung entnehmen:
28 In der Gesetzesbegründung zu § 17 Abs. 1 Satz 2, 3 KCanG wird als Grund für die dort vorgenommene Differenzierung der Hauptzweck der Anbauvereinigungen angeführt, der in dem gemeinschaftlichen, durch die Mitglieder selbst ausgeführten Anbau zum Eigenkonsum liege; eine Kommerzialisierung des Anbaus durch die Auslagerung der unmittelbar mit dem Anbau verbundenen Tätigkeiten auf Vollzeitbeschäftigte, selbstständige oder freiberufliche Personen oder Unternehmen solle danach gerade verhindert werden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 9.10.2023, BT-Drs. 20/8704, S. 112 f.). Jene Tätigkeiten hingegen, die keinen direkten Bezug zum Anbau- und Ernteprozess haben, wie dies etwa für hausmeisterliche oder buchhalterische Tätigkeiten angenommen werden könne (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 9.10.2023, a.a.O., S. 113), unterlägen weder im Hinblick auf die Höhe der Vergütung bzw. den Umfang der Beschäftigung noch im Hinblick
29 auf den Personenkreis, der diese Tätigkeiten ausführen dürfe, Beschränkungen. Dabei wurde der Nebensatz „unabhängig davon, ob diese Mitglieder oder Nichtmitglieder sind“ erst nachträglich in § 17 Abs. 1 Satz 3 KCanG eingefügt, um klarzustellen, dass die dort genannten sonstigen entgeltlich Beschäftigten nicht zwingend gleichzeitig auch Mitglied der Anbauvereinigung sein müssen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit v. 5.6.2024, BT-Drs. 20/11662, S. 8). Die Anregung der Regelung eines Verbots, Mitglieder – und damit auch Vorstandsmitglieder – der Anbauvereinigung entgeltlich zu beschäftigen, die mit der Gefahr einer „professionalisierten Fremdgeschäftsführung durch einen entgeltlich tätigen Vorstand“ begründet wurde (vgl. Stellungnahme des Bundesrates v. 29.9.2023, BT-Drs. 20/8704, S. 178), wurde demgegenüber im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht aufgegriffen. Für die Anbauvereinigung wurde vielmehr lediglich der Grundsatz der Selbstorganschaft geregelt (vgl. § 16 Abs. 6 KCanG), ohne darüber hinaus jedoch die Beschäftigungsmöglichkeiten für (Vorstands-) Mitglieder grundsätzlich zu verbieten oder Vergütungsgrenzen zu regeln.
30 Auch der Gesamtzusammenhang der Regelungen des Konsumcannabisgesetzes begründet nicht die Annahme einer planwidrigen, die teleologische Reduktion des § 17 Abs. 1 Satz 3 KCanG erfordernden Regelungslücke. Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt aus der in § 1 Nr. 13 lit. a) KCanG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung, dass Anbauvereinigungen als eingetragene nicht wirtschaftliche Vereine (sog. Idealvereine) ausschließlich nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtete Zwecke verfolgen dürfen (vgl. § 21 BGB) und der damit erfolgten Bezugnahme auf die Regelungen nach §§ 21 ff. BGB nicht zwingend eine Höchstgrenze für die Vorstandsvergütung. § 21 BGB setzt allein voraus, dass der Vereinszweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein darf. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt jedoch nur vor, wenn der Verein planmäßig, auf Dauer angelegt und nach außen gerichtet, d.h. über den vereinsinternen Bereich hinaus, eigenunternehmerische Tätigkeiten entfaltet, die auf die Verschaffung vermögenswerter Vorteile zugunsten des Vereins oder seiner Mitglieder abzielen (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.11.1997, 1 C 18.95, juris Rn. 20; BGH, Beschl. v. 16.5.2017, II ZB 6/16, juris Rn. 22). Unternehmerische Tätigkeiten, die ein nichtwirtschaftlicher Verein zur Erreichung seiner idealen Ziele entfaltet, diese aber dem nichtwirtschaftlichen Hauptzweck des Vereins zu- und unterordnet, begründen demgegenüber (noch) nicht die Annahme eines wirtschaftlichen Vereins (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.11.1997, ebenda). Ebenfalls unerheblich für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist, in welcher Form die Mitglieder die Tätigkeit ihres Vereins finanzieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.11.1997, a.a.O. Rn. 29). Dass eine hohe, über das Maß einer geringfügigen Beschäftigung hinausgehende Vergütung der
31 Vorstandsmitglieder und sonstiger vertretungsberechtigter Personen eines Idealvereins einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb in irgendeiner Form indizieren oder gar voraussetzen könnte, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Soweit und solange der Idealverein unternehmerische Tätigkeiten allein in dem dargestellten Rahmen entfaltet oder die Ausgaben für eine hohe Vorstandsvergütung etwa durch die Erhebung hoher Mitgliedsbeiträge erzielt, ist der Verein als Idealverein i.S.d. § 21 BGB anzusehen. Insofern spricht entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht der in § 25 KCanG geregelte, lediglich für die Weitergabe von Vermehrungsmaterial geltende Grundsatz der Selbstkostendeckung gegen die grundsätzliche Zulässigkeit über die Geringfügigkeitsgrenze hinausgehender Vorstandsvergütungen bei Anbauvereinigungen. Im Gesetzesentwurf der Bundesregierung wurde das – im ursprünglichen Gesetzesentwurf noch deutlich weiter gefasste – Prinzip der Selbstkostendeckung vielmehr ausdrücklich damit begründet, dass „Anbauvereinigungen grundsätzlich sämtliche Sach- und Personalkosten für ihre Tätigkeiten anhand von erhobenen Mitgliedsbeiträgen bzw. laufenden Beiträgen zu decken haben“ (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 9.10.2023, BT-Drs. 20/8704, S. 121). Die Möglichkeit, hohe Ausgaben durch die Erhebung entsprechend hoher Mitgliedsbeiträge zu finanzieren, steht Anbauvereinigungen danach grundsätzlich offen. Der Gesetzgeber hat schließlich auch ausdrücklich erkannt und erwähnt, dass die vereinsrechtliche Regelung in § 31a Abs. Satz 1, 2 BGB auf die Vorstandsmitglieder und sonstigen vertretungsberechtigten Personen einer Anbauvereinigung im Sinne des § 1 Nr. 13 lit. a) KCanG Anwendung findet (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 9.10.2023, BT-Drs. 20/8704, S. 92). Hierdurch wird die Haftung der Organmitglieder eines Idealvereins auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit sie unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit jährlich höchstens 3.300,-- EUR erhalten. Eine darüber hinaus gehende Vergütung ist danach vereinsrechtlich gerade nicht ausgeschlossen, sondern hat allein haftungsrechtliche Folgen für die Organmitglieder eines nichtwirtschaftlichen Vereins.
32 Für eine teleologischen Reduktion des § 17 Abs. 1 Satz 3 KCanG ist nach alledem kein Raum. Eine anderweitige, die Vergütung der Vorstandsmitglieder oder sonstiger vertretungsberechtigter Personen einer Anbauvereinigung auf das Maß einer geringfügigen Beschäftigung grundsätzlich beschränkende Vorschrift, deren Erfüllung die angefochtene Auflage dienen könnte, findet sich weder in §§ 1 ff. KCanG noch in sonstigen, auf Grund des Konsumcannabisgesetzes erlassenen Vorschriften.
II.
33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m.§§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1, 711 ZPO.
III.
34 Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die im vorliegenden Klageverfahren entscheidungserhebliche Rechtsfrage nach dem Anwendungsbereich des § 17 Abs. 1 Satz 3 KCanG ist eine bislang nicht geklärte, über den Einzelfall hinausgehende Frage, die im Interesse der Fortbildung des Rechts einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf.
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