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310 O 378/23•LG Hamburg 10. Zivilkammer, 2025-09-05, 310 O 378/23
310 O 378/23Tribunal Cantonal5 de set. de 2025
1. Wenn sich ein Anspruchssteller auf abgeleitete Nutzungsrechte beruft, dann ist konkreter Vortrag dazu erforderlich, wann, wo und durch welche Erklärungen diese Rechtsübertragung stattgefunden hat, damit Gericht und Gegner prüfen können, ob die Voraussetzungen für den Eintritt der geltend gemachten Rechtsfolge vorliegen (Fortführung LG Hamburg, Urteil vom 29. Januar 2010 - 308 S 2/09).(Rn.32) 2. Vorliegend fehlt es an konkretem Vortrag dazu, wodurch die Fotografinnen und Fotografen ausschließliche Nutzungsrechte auf der ersten Stufe der geltend gemachten Rechtekette an die jeweiligen Agenturen eingeräumt haben sollen. § 43 UrhG besagt nicht, dass im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses stets ausschließliche Nutzungsrechte übertragen werden. Vielmehr gilt auch insofern die Übertragungszweckregel gemäß § 31 Abs. 5 UrhG. Auch bei Auftrags- und Produktfotografien ist insofern zu berücksichtigen, dass der Vertragszweck nicht stets die Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte erfordert, sondern unter Umständen auch durch die Einräumung einfacher Nutzungsrechte erfüllt werden kann (Anschluss OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. März 1988 - 20 U 166/87).(Rn.44) (Rn.45) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, 27. September 2024, 310 O 378/23 anhängig Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 5 U 102/25
Entscheidungsdatum: 2025-09-05
Aktenzeichen: 310 O 378/23
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2025:0905.310O378.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 19a UrhG, § 31 Abs 5 UrhG, § 43 UrhG
Wenn sich ein Anspruchssteller auf abgeleitete Nutzungsrechte beruft, dann ist konkreter Vortrag dazu erforderlich, wann, wo und durch welche Erklärungen diese Rechtsübertragung stattgefunden hat, damit Gericht und Gegner prüfen können, ob die Voraussetzungen für den Eintritt der geltend gemachten Rechtsfolge vorliegen (Fortführung LG Hamburg, Urteil vom 29. Januar 2010 - 308 S 2/09).(Rn.32)
Vorliegend fehlt es an konkretem Vortrag dazu, wodurch die Fotografinnen und Fotografen ausschließliche Nutzungsrechte auf der ersten Stufe der geltend gemachten Rechtekette an die jeweiligen Agenturen eingeräumt haben sollen. § 43 UrhG besagt nicht, dass im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses stets ausschließliche Nutzungsrechte übertragen werden. Vielmehr gilt auch insofern die Übertragungszweckregel gemäß § 31 Abs. 5 UrhG. Auch bei Auftrags- und Produktfotografien ist insofern zu berücksichtigen, dass der Vertragszweck nicht stets die Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte erfordert, sondern unter Umständen auch durch die Einräumung einfacher Nutzungsrechte erfüllt werden kann (Anschluss OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. März 1988 - 20 U 166/87).(Rn.44) (Rn.45)
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg, 27. September 2024, 310 O 378/23 anhängig Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 5 U 102/25
Das Versäumnisurteil der Kammer vom 27.09.2024 bleibt aufrechterhalten.
Die Klägerin trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 27.09.2024 darf nur gegen Leistung der vorbezeichneten Sicherheit fortgesetzt werden.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 158.400,00 € festgesetzt.
1 Die Klägerin nimmt die Beklagte aufgrund geltend gemachter ausschließlicher Nutzungsrechte an 88 Produktfotos, die Bekleidungsstücke zeigen, auf Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Abmahnkostenersatz in Anspruch.
2 Die Parteien standen früher in Geschäftsbeziehungen miteinander. Die Klägerin ist Teil der "M."-Unternehmensgruppe, die auf dem Sektor der Herstellung und des Vertriebs von Bekleidungsstücken tätig ist. Bis Juli 2022 ließ die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die M. E- S. GmbH, für die Unternehmensgruppe der Klägerin die erforderlichen Produktfotografien erstellen. Mit Wirkung zum 08.08.2022 wurde die M. E- S. mit allen Rechten und Pflichten auf die Klägerin verschmolzen (Anlage K1).
3 Die Beklagte betreibt unter "www. m..de" und "www. m1.de" zwei Online-Verkaufsportale bzw. Online-Shoppingplattformen.
4 Grundlage der Zusammenarbeit der Parteien war ein als Anlage K3 vorgelegter "Vertrag über eine Zusammenarbeit im E-Commerce Bereich (DOSS-Modell)" vom 24.04.2018 bzw. 07.05.2018 (Anlage K3). Dieser sieht in Ziffer 3. vor, dass der Beklagten mit Lieferung von Datenmaterial ein einfaches, inhaltlich und räumlich unbegrenztes sowie zeitlich auf die Laufzeit des Vertrags begrenztes Nutzungsrecht an dem Datenmaterial eingeräumt werde.
5 In der Folgezeit vertrieb die Klägerin Bekleidungsstücke über die Verkaufsplattformen der Beklagten und stellte hierzu Produktfotografien zur Verfügung. Zum 30.04.2023 endete der zwischen den Parteien bestehende Vertrag.
6 Im Juli 2023 stellte die Klägerin fest, dass die 88 streitgegenständlichen Produktfotografien weiterhin auf den Internetseiten "www. m..de" bzw. "www. m1.de" der Beklagten abrufbar waren, wie aus den als "Anlage zum Antrag" vorgelegten Screenshots ersichtlich. Es steht indes zwischen den Parteien in Streit, auf welche Weise genau diese Produktfotografien noch abrufbar waren.
7 Mit Schreiben vom 10.07.2023 (Anlage K4) ließ die Klägerin die Beklagte wegen der nach Ansicht der Klägerin unberechtigten Weiternutzung von 280 Produktfotografien nach dem 30.04.2023 abmahnen, zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung und zur Auskunftserteilung auffordern. Dem Schreiben war eine Vollmacht im Original als Anlage beigefügt. 88 der 280 Produktfotografien, auf welche die Abmahnung vom 10.07.2023 gestützt war, sind Gegenstand der Klage.
8 Die Beklagte wies die Abmahnung mit Schreiben vom 24.07.2023 zurück (Anlage K5).
9 Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Unterlassungs- und Auskunftsbegehren hinsichtlich der 88 aus der "Anlage zum Antrag" ersichtlichen Produktfotografien (im Folgenden auch als "Klagemuster" bezeichnet) weiter und begehrt insofern die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach sowie Abmahnkostenersatz.
10 Die Klägerin macht geltend, sie sei Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte an den Klagemustern. Die Klagemuster seien von Fotografinnen und Fotografen für die Fotoagenturen S1 m1 p. Kft. (B./ U.), F. L. Sp. Z.o.o (W./P.) und E. I. (D./I.) angefertigt worden. Hinsichtlich der Zuordnung der einzelnen Klagemuster zu den drei genannten Fotoagenturen beruft sich die Klägerin auf den als "Anlage zum Antrag" vorgelegten USB-Datenträger, welcher drei Dateiordner enthalte, die mit "E. I.", "F. L." und "S1 m1" bezeichnet seien. Die jeweils in diesen Dateiordnern enthaltenen Fotodateien enthielten jeweils das Klagemuster, das von der entsprechenden Agentur erstellt worden sei.
11 Die Fotografinnen und Fotografen der Klagemuster hätten den jeweiligen Agenturen, für die sie tätig seien, im Rahmen ihres Anstellungsverhältnisses ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt. Die Agenturen ihrerseits hätten wiederum der Klägerin oder ihrer Rechtsvorgängerin ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt.
12 Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe die Klagemuster auch nach Beendigung der Zusammenarbeit zum 30.04.2023 weiterhin genutzt, ohne über entsprechende Nutzungsrechte zu verfügen. Für die – als solche nach dem 30.04.2023 unstreitig gegebene – Abrufbarkeit wie aus den als Anlage zum Antrag vorgelegten Screenshots ersichtlich habe es ausgereicht, wenn man bei der Bildersuche von "Google" die Begriffe "m." und die jeweilige Marke der Unternehmensgruppe der Klägerin, also beispielsweise "Dreimaster", eingegeben habe (Anlage K9). Hierauf sei eine entsprechende Bilder-Vorschau angezeigt worden und durch Klick auf diese Vorschau sei der Nutzer auf die Internetseite der Beklagten wie aus den eingereichten Screenshots ersichtlich gelangt. Dies stelle, so meint die Klägerin, eine öffentliche Zugänglichmachung durch die Beklagte dar.
13 Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer vom 26.09.2024 hat die Klägerin keine Anträge gestellt. Hieraufhin hat die Kammer die Klage durch Versäumnisurteil vom 27.09.2024 abgewiesen.
14 Die Klägerin hat gegen dieses Versäumnisurteil, das ihr am 10.10.2024 zugestellt wurde, am 22.10.2024 Einspruch eingelegt.
15 Die Klägerin beantragt nunmehr,
16 das Versäumnisurteil der Kammer vom 27.09.2024 aufzuheben,
17 sowie,
18 I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meldung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland 88 Produktfotografien ohne Zustimmung der Klägerin auf Onlineverkaufsplattformen öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, nämlich die auf dem als Anlage zum Unterlassungsantrag eingereichten Datenstick wiedergegebenen und dort vergrößert dargestellten Fotografien;
19 II. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über Art, Umfang und Dauer der unter Ziffer I genannten Handlung;
20 III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I genannte Handlung entstanden ist und/oder noch entstehen wird;
21 IV. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 1.449,36 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
22 Die Beklagte beantragt,
23 das Versäumnisurteil der Kammer vom 27.09.2024 aufrechtzuerhalten.
24 Die Beklagte macht geltend, nach Ende der Vertragsbeziehungen keine urheberrechtlich relevanten Nutzungshandlungen mehr begangen zu haben. Die streitgegenständlichen Fotografien seien nur noch abrufbar gewesen, wenn man die über 50-stellige URL, wie sie jeweils aus den Screenshots der konkreten Verletzungsformen, die als "Anlage zum Antrag" vorgelegt wurden, ersichtlich ist, in den Browser eingegeben habe. Dies stelle keine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG dar.
25 Die Klage sei ferner schon aus dem Grund unbegründet, dass die Klägerin ihre Aktivlegitimation nicht substantiiert vorgetragen habe. Der Vortrag der Klägerin dazu, auf welche Weise sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin die entsprechenden Nutzungsrechte erworben haben will, sei nicht nachvollziehbar und in sich widersprüchlich.
26 Soweit sich die Klägerin auf Anlage K10 berufe, sei festzustellen, dass diese nicht deckungsgleich sei mit der "Anlage zum Antrag", denn in Anlage K10 fehlten sämtliche Klagemuster, die angeblich von der Agentur E. I. erstellt worden seien. Auch bestehe ein Widerspruch zwischen den Anlagen K10 und K11, denn in Anlage K10 werde als Fotograf ein Herr K. E. genannt, der in Anlage K11 nicht genannt sei.
27 Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2024 und vom 10.07.2025 verwiesen.
28 Auf den zulässigen, insbesondere fristgerechten Einspruch der Klägerin hin war gem. § 343 Satz 1 ZPO auszusprechen, dass das Versäumnisurteil der Kammer vom 27.09.2024 aufrechterhalten bleibt.
29 I. Die zulässige Klage ist nicht begründet.
30 1. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte nach Ende des Vertrags der Parteien gem. Anlage K3 zum 30.04.2023 noch eine urheberrechtsrelevante Handlung der öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG begangen hat, indem die Klagemuster weiterhin auf den Internetseiten der Beklagten "www. m..de" und "www. m1.de" abrufbar waren. Insbesondere braucht die Kammer nicht aufzuklären, ob die angegriffenen Verletzungsmuster über die "Google"-Bildersuche erreichbar waren (wie es die Klägerin behauptet) oder nur durch direkte Eingabe der aus den Screenshots "Anlage zum Antrag" ersichtlichen URLs (wie es die Beklagte behauptet).
31 2. Die Klägerin hat nämlich die von der Beklagten wirksam bestrittenen tatsächlichen Voraussetzungen ihrer Aktivlegitimation hinsichtlich der Klagemuster bereits nicht konkret vorgetragen, weshalb die Klage ohne Beweisaufnahme abzuweisen ist. Im Einzelnen:
32 Die Klägerin ist nach allgemeinen Grundsätzen hinsichtlich des Erwerbs ausschließlicher Nutzungsrechte, auf welche die Klägerin ihre Aktivlegitimation stützt, darlegungs- und beweisbelastet. Soweit sich ein Anspruchssteller auf abgeleitete Nutzungsrechte beruft, ist hierzu konkreter Vortrag erforderlich, wann, wo und durch welche Erklärungen diese Rechtsübertragung stattgefunden habe, damit Gericht und Gegner in die Lage versetzt werden, prüfen zu können, ob die Voraussetzungen für den Eintritt der geltend gemachten Rechtsfolge vorliegen (LG Hamburg, ZUM-RD 2010, 419, 420 – 13 Fotografien). Das Hanseatische Oberlandesgericht hat hierzu in einer vergleichbaren Verfahrenssituation und betreffend die hiesige Klägerin, wenn auch wegen möglicherweise anderer Fotografien, in zwei insoweit gleichlautenden Urteilen vom 14.02.2024 (Az. 5 U 101/22 [veröffentlicht u.a. GRUR-RS 2024, 24902] und 5 U 100/22 [nicht veröffentlicht]) ausgeführt:
33 Nicht hinreichend dargetan ist jedoch, dass die Klägerin hinsichtlich sämtlicher Lichtbilder Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte ist.
34 Die Klägerin hat zunächst lediglich vorgetragen, dass die Fotografien von unterschiedlichen Fotoagenturen angefertigt worden seien. Die ausschließlichen Nutzungsrechte an sämtlichen streitgegenständlichen Fotografien seien ihr, der Klägerin, seitens der Fotoagenturen/der Fotografen eingeräumt worden. Einzelheiten sind insoweit nicht mitgeteilt worden. Auch der weitere erstinstanzliche Vortrag bleibt einschließlich der Beweisangebote zunächst pauschal.
35 Erst auf den gerichtlichen Hinweis vom 28.04.2022 (Bl. 113 d.A.) hat die Klägerin ergänzend zum Fotografen und zur jeweiligen Rechtekette vorgetragen. Insoweit nimmt sie auf die Anlage K28 Bezug, in welcher zahlreiche Fotografien und die jeweiligen Fotografen der Agentur S. m1 p. Kft. in B. aufgelistet werden. Einzelheiten zur Entstehung der Fotos und zur Übertragung der Nutzungsrechte fehlen indes weiterhin.
36 Entsprechendes gilt für die Anlage K 29, welche Dateinamen, Fotografen, Fotoagenturen, frühere Rechteinhaber und jetzige Rechteinhaber benennt. Auch hier fehlen Einzelheiten zur Entstehung der Fotos und zur Übertragung der Nutzungsrechte. Nur für den Fotografen A.. A. der M. E- S. GmbH wird ein "Arbeitsvertrag Zusatz" vom 29.03.2016 (Anlage K 30) vorgelegt, der die Rechteeinräumung jedenfalls zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber regelt.
37 Danach fehlt es bisher an einem ausreichenden Tatsachenvortrag, der Grundlage für die Erhebung eines Beweises über die Übertragung von Nutzungsrechten sein könnte. Die Einzelheiten der Übertragung von Nutzungsrechten wären derzeit erst von den von der Klägerin benannten Zeugen zu erfragen, was eine unzulässige Ausforschung darstellen würde.
38 Unter Anwendung dieser Maßstäbe, die die Kammer für zutreffend erachtet, würde auch vorliegend die Einvernahme der von der Klägerin angebotenen Zeugen – soweit solche Beweisangebote überhaupt erfolgt sind – ebenfalls auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufen. Bei einer Einvernahme der als Zeugen benannten Fotografen gem. S. 2 des Schriftsatzes vom 01.08.2024 (= Bl. 57 d.A.), der Herren Y. S., Dr. P. K. und T. N. sowie der Frau J. B., wie auf S. 5 f. der Klageschrift vom 27.12.2023 (= Bl. 5 f. d.A.) benannt, müsste die Kammer die konkreten Vorgänge, über die Beweis erhoben werden soll, überhaupt erst von diesen Zeugen erfragen.
39 Auf das Erfordernis eines konkreten Vortrags dazu, durch welche konkrete Abrede zwischen wem Nutzungsrechte eingeräumt worden sein sollen, hatte die Kammer auch vorliegend mit Verfügung vom 07.08.2024 (Bl. 60 f. d.A.) und erneut im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26.09.2024 (S. 2 des Protokolls = Bl. 74 d.A.) hingewiesen, ohne dass anschließend solcher Vortrag erfolgt wäre.
40 a) Es fehlt bereits – worauf die Beklagte zutreffend hinweist – an konsistentem Vortrag hinsichtlich aller 88 Klagemuster dazu, welcher Fotograf bzw. welche Fotografin das jeweilige Klagemuster wann erstellt haben soll.
41 Die 35 Klagemuster, welche die Klägerin von der Agentur E. I. bezogen haben will, sind bereits nicht Gegenstand der Anlagen K10 und K11. Insoweit kann allerdings auch nicht, wie die Beklagte mutmaßt (Rn. 9 des Schriftsatzes vom 18.09.2024 = Bl. 71 f. d.A), davon ausgegangen werden, dass diese Klagemuster nicht mehr streitgegenständlich sein sollen. Die Klägerin hat nämlich im Termin vom 10.07.2025 einen Unterlassungsantrag gestellt, der sich auf die "Anlage zu Antrag" und damit auch auf die Fotografien im Ordner "E. I." bezieht, obwohl die Kammer im vorigen Termin vom 26.09.2024 ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass die "Anlage zum Antrag" und die Anlage K10 nicht deckungsgleich sind (S. 2 des Protokolls vom 26.09.2024 = Bl. 74 d.A.).
42 Hinsichtlich der Fotografien, die von den Agenturen S1 m1 p. Kft. und F. L. Sp. Z.o.o gekommen sein sollen, ist der Vortrag der Klägerin jedenfalls teilweise widersprüchlich. Dies betrifft die Klagemuster mit dem Dateinamen "S23_1" bis "S23_5", welche laut "Anlage zum Antrag" von F. L. bezogen worden sein sollen und in Anlagen K10 und K11 Herrn Ł. M. als Fotografen zugeordnet werden. Hinsichtlich Anlage K11 trägt die Klägerin allerdings vor, dass die darin genannten Fotografien "in den Räumlichkeiten der Agentur S1 m1 p. Kft. in B." gefertigt worden seien (S. 4 des Schriftsatzes vom 12.06.2025 = Bl. 103 d.A.), was die Frage aufwirft, warum Fotos für die (p.) F. L. Sp. Z.o.o im Fotostudio der (u.) S1 m1 p. Kft. angefertigt worden sein sollen.
43 In Anlage K10 wird ferner mehrfach Herr K. E. als Fotograf benannt, der in Anlage K11 fehlt, obwohl Herr E. auf S. 2 des Schriftsatzes vom 01.08.2024 (Bl.57 d.A.) als Fotograf der S1 m1 p. Kft. benannt wird.
44 b) Es fehlt jedenfalls an konkretem Vortrag dazu, wodurch die in Anlagen K10 und K11 genannten Fotografinnen und Fotografen ausschließliche Nutzungsrechte auf der ersten Stufe der geltend gemachten Rechtekette an die jeweiligen Agenturen eingeräumt haben sollen. Die Klägerin macht diesbezüglich lediglich geltend, diese Rechte würden im Rahmen des Anstellungsverhältnisses direkt auf die Fotoagentur übergehen. Bei dieser Vortragslage müsste die Kammer erst von den Zeugen erfragen, ob sie zum Zeitpunkt der Erstellung der jeweiligen Fotografien bei den jeweiligen Fotoagenturen angestellt waren und welche Vereinbarung ihr Arbeitsvertrag enthält, aus der die Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte folgen soll. Erst dann könnte die Kammer diese Regelung rechtlich bewerten und damit beurteilen, ob ihr tatsächlich die Einräumung bzw. Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte entnommen werden kann.
45 Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die Vorschrift des § 43 UrhG verweist, führt dies ebenfalls nicht weiter. § 43 UrhG besagt nicht, dass im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses stets ausschließliche Nutzungsrechte übertragen werden. Vielmehr gilt auch insofern die Übertragungszweckregel gem. § 31 Abs. 5 UrhG (BGH, GRUR 2011, 59 Rn. 11 – Lärmschutzwand). Auch bei Auftrags- und Produktfotografien ist insofern zu berücksichtigen, dass der Vertragszweck nicht stets die Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte erfordert, sondern unter Umständen auch durch die Einräumung einfacher Nutzungsrechte erfüllt werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR 1988, 541 – Warenkatalogfotos).
46 c) Schließlich fehlt es an jeglichem Vortrag dazu, wann, wo und durch welche Erklärungen Nutzungsrechte von den Fotoagenturen an die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin eingeräumt worden sein sollen. Die Klägerin trägt insofern lediglich vor, die Rechteeinräumung in diesem Verhältnis sei mündlich erfolgt, und bietet Beweis an durch Einvernahme der Zeugen Dr. P. K. und J. B.. Auch diese Beweisaufnahme würde auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufen, weil die konkreten Beweistatsachen von den Zeugen zu erfragen wären.
47 Ohne Erfolg verweist die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die von ihr vorgelegte Anlage K8. Bei Anlage K8 handelt es sich um ein auf den 15.07.2024 datiertes Schreiben des Geschäftsführers der S1 m1 p. Kft. an die Klägerin, in welchem dieser bestätigt, dass alle in der Anlage zu diesem Schreiben tabellarisch mit Artikelnummer der abgebildeten Kleidungsstücke aufgeführten Fotografien durch S1 m1 p. Kft. angefertigt worden seien und dass die Klägerin "Inhaberin der Urheberrechte" ("copyright owner") sei. Insofern gilt – ebenso, wie es das Hanseatische Oberlandesgericht in seinen Urteilen vom 14.02.2024 hinsichtlich der dort vorgelegten Anlagen ausgeführt hat – dass sich aus dieser Bestätigung, die selbst keine Rechteeinräumung darstellt, keine Einzelheiten zur Entstehung der Fotos und zur Übertragung der Nutzungsrechte ergeben.
48 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 3 ZPO.
49 III. Der Streitwert wurde gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO festgesetzt.
50 Dabei hat die Kammer die Streitwertschätzung der Klägerin aus der Klageschrift von 1.500,- € Unterlassungsstreitwert pro Fotografie zugrunde gelegt, welche nach Angabe der Klägerin bereits eine degressive Bewertung vor dem Hintergrund der Vielzahl der streitgegenständlichen Fotografien berücksichtigt. Streitwerterhöhend mit jeweils pauschal 10 % des Unterlassungsstreitwerts sind die Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsanträge zu berücksichtigen. Ausgehend hiervon ergeben sich folgende Teil-Streitwerte:
51 - Klagantrag zu I. (Unterlassung): 132.000,- €;
52 - Klagantrag zu II. (Auskunft): 13.200,- € (= 10 % des Unterlassungsstreitwerts);
53 - Klagantrag zu III. (Schadensersatzfeststellung): 13.200,- € (= 10 % des Unterlassungsstreitwerts);
54 - Klagantrag zu IV. (Abmahnkostenerstattung): als Nebenforderung nicht streitwerterhöhend.
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