LG Hamburg 10. Zivilkammer, 2025-09-04, 310 O 226/23

310 O 226/23Tribunal Cantonal4 de set. de 2025

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Regest

1. Einzelne Bestandteile eines Werks können urheberrechtlichen Schutz nach § 2 Abs. 2 UrhG genießen. Dieses setzt voraus, dass sie für sich betrachtet die Anforderungen an ein Werk erfüllen, was zu bejahen ist, wenn Bestandteile eines größeren Ganzen als solche an der Originalität des Gesamtwerks teilhaben.(Rn.51) 2. Teilgestaltungen, die eigenständigen Werkschutz beanspruchen sollen, müssen in ihren diesen Schutz begründenden Merkmalen eindeutig erkennbar sein. Nur solche Ausdrucksformen können als urheberrechtliches Werk geschützt werden, die wahrnehmbar und mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbar sind. Es obliegt im Verletzungsprozess der klagenden Partei, die konkreten Gestaltungselemente darzulegen, aus denen sich der urheberrechtliche Schutz ergeben soll.(Rn.51) (Rn.53) 3. Vorliegend ergibt sich aus den Merkmalsbeschreibungen des Klägers keine abgrenzbare Gestaltung im Sinne einer alle vorgetragenen Merkmale umfassenden, vom Kläger für sich in Anspruch genommenen "Oberflächengestaltung", die ihrerseits die Anforderung an ein Werk erfüllt. Denn der Kläger legt insofern keine mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbare Ausdrucksform dar, da die klägerseits zur Merkmalsbeschreibung in Bezug genommenen Abbildungen in den wesentlichen Punkten über die in Anspruch genommene Oberflächengestaltung hinausgehen, sodass sie zu der Beschreibung im Widerspruch stehen.(Rn.72)

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LG Hamburg 10. Zivilkammer — 310 O 226/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-09-04

Aktenzeichen: 310 O 226/23

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2025:0904.310O226.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 2 Abs 1 Nr 4 UrhG, § 2 Abs 2 UrhG, § 17 Abs 1 UrhG, § 97 Abs 1 UrhG

Orientierungssatz

  1. Einzelne Bestandteile eines Werks können urheberrechtlichen Schutz nach § 2 Abs. 2 UrhG genießen. Dieses setzt voraus, dass sie für sich betrachtet die Anforderungen an ein Werk erfüllen, was zu bejahen ist, wenn Bestandteile eines größeren Ganzen als solche an der Originalität des Gesamtwerks teilhaben.(Rn.51)

  2. Teilgestaltungen, die eigenständigen Werkschutz beanspruchen sollen, müssen in ihren diesen Schutz begründenden Merkmalen eindeutig erkennbar sein. Nur solche Ausdrucksformen können als urheberrechtliches Werk geschützt werden, die wahrnehmbar und mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbar sind. Es obliegt im Verletzungsprozess der klagenden Partei, die konkreten Gestaltungselemente darzulegen, aus denen sich der urheberrechtliche Schutz ergeben soll.(Rn.51) (Rn.53)

  3. Vorliegend ergibt sich aus den Merkmalsbeschreibungen des Klägers keine abgrenzbare Gestaltung im Sinne einer alle vorgetragenen Merkmale umfassenden, vom Kläger für sich in Anspruch genommenen "Oberflächengestaltung", die ihrerseits die Anforderung an ein Werk erfüllt. Denn der Kläger legt insofern keine mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbare Ausdrucksform dar, da die klägerseits zur Merkmalsbeschreibung in Bezug genommenen Abbildungen in den wesentlichen Punkten über die in Anspruch genommene Oberflächengestaltung hinausgehen, sodass sie zu der Beschreibung im Widerspruch stehen.(Rn.72)

Sonstiger Orientierungssatz

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Zu diesem Urteil erging am selben Tag ein Streitwertbeschluss. Dieser ist am Ende der Entscheidung angefügt.

Verfahrensgang

anhängig Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 5 U 96/25

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Der Kläger verlangt von der Beklagten Unterlassung, Auskunft, Schadens- und Anwaltskostenersatz mit der Begründung, die Beklagte vertreibe ein Gerät, das eine vom Kläger gestaltete Bedienoberfläche eines sogenannten Hallgeräts für Musikproduktionen nachahme.

2 Der Kläger ist (Industrie-)Designer. Er nimmt für sich in Anspruch, in den 1970er-Jahren die Oberflächengestaltung des nachfolgend aus zwei Seitenansichten sowie der Draufsicht abgebildeten Hallgeräts E.-250 entwickelt zu haben:

3 (Anlage K 2)

4 (Schriftsatz des Klägers vom 24.10.2023, S. 10 = Bl. 56 der Akte)

5 (Schriftsatz des Klägers vom 03.03.2024, S. 7 = Bl. 74 der Akte)

6 Das E.-250 dient dazu, einen Hall-Effekt im Rahmen von Musikproduktionen zu erzeugen. Weitere Abbildungen des E.-250 hat der Kläger unter anderem mit den Anlagen K 2, K 3, K 8, K 10 und den Schriftsätzen vom 24.10.2023 und 03.03.2024 zur Akte gereicht.

7 Die Beklagte ist einer der größten Musikalienhändler Deutschlands. Sie vertreibt unter anderem das nachfolgend abgebildete Elektronikgerät zur Verwendung bei Musikproduktionen mit der Bezeichnung D.:

8 (Schriftsatz des Klägers vom 03.03.2024, S. 11 = Bl. 78 der Akte)

9 Zu technischen Details und weiteren Abbildungen beziehungsweise Ansichten des D. wird der Auszug aus dem Online-Shop der Beklagten in Anlage K 1 sowie das vom Kläger zur Akte gereichte Exemplar des D. in Bezug genommen.

10 Mit Abmahnung vom 19.10.2022 (Anlage B 1) beanstandete der Kläger gegenüber den Unternehmen M. T. B. DE GmbH als Inhaberin der Marke tc e. und M. T. G. B. Ltd.erfolglosden Vertrieb des D., da dieses Gerät der klägerischen Gestaltung der Bedienoberfläche des E.-250 exakt nachempfunden worden sei und damit sein Urheberrecht verletze. Dasselbe gelte für die entsprechende Software-Komponente des Plug-Ins, die eine digitale Oberfläche nutze, die in ähnlicher Weise der vorgenannten Gestaltung des Klägers nachempfunden sei.

11 Daraufhin wandte sich der Kläger in Form der Abmahnung vom 26.01.2023 (Anlage K 4) mit denselben Beanstandungen gegen die hiesige Beklagte als Verkäuferin des D. und forderte sie erfolglos zur Unterlassung, Auskunfterteilung, Vernichtung und Leistung von Schadens- sowie Aufwendungsersatz auf.

12 Nunmehr verfolgt der Kläger sein Begehren auf dem Klageweg weiter.

13 Der Kläger behauptet, er sei als selbstständiger Designer alleiniger Urheber der Oberflächengestaltung des E.-250. Die Gestaltung sei im Rahmen des damaligen Projekts des Unternehmens E. S. GmbH (im Folgenden: "E.") erfolgt. Insoweit verweist der Kläger auf Entwurf-Zeichnungen (Anlage K 11) sowie das Negativ einer Fotografie, die der Kläger im Jahr 1975 vom Prototyp des E.-250 angefertigt haben will (Anlage K 12). Der Kläger behauptet weiter, er habe E. hinsichtlich seiner Gestaltung ein einfaches Nutzungsrecht für die Vervielfältigung und Verbreitung eingeräumt. Zudem habe er dem Unternehmen U. A. Inc. – das seinerseits Lizenznehmer von E. in Bezug auf die technischen Funktionen, also den Algorithmus des E.-250, sei – ein einfaches Nutzungsrecht betreffend die in Anlage K 2 sichtbaren Abbildungen und alle weiteren von U. A. Inc. verwendeten Abbildungen und Darstellungen des E.-250 übertragen.

14 Seine Oberflächengestaltung setze sich – so der Kläger – aus den Gestaltungselementen Hebel, LEDs, Knöpfe unterhalb der Hebel, Anordnung der Hebel im Kontext des Bedienfelds sowie die Anordnung der Beschriftung und Wahl der Schriftart und Symbole zusammen. Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen klägerischen Vortrags wird insbesondere auf dessen Schriftsatz vom 03.03.2024, dort S. 2 bis 10 (= Bl. 69-77 der Akte), verwiesen.

15 Der Kläger meint, die Oberflächengestaltung des E.-250 sei ein Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. Die Schöpfungshöhe ergebe sich aus der Kombination der Gestaltungsmerkmale. Das Klagemuster habe ein einzigartiges Design, welches nicht ausschließlich funktionalen Vorgaben folge. Im Zusammenhang mit der gesamten Oberflächengestaltung beziehungsweise mit den oben ausgeführten Merkmalen hätten technische Bedingungen eine sehr untergeordnete beziehungsweise gar keine Rolle gespielt. Es gebe kein zweites Gerät, das dem E.-250 auch nur entfernt ähnele. Insoweit verweist der Kläger auf die mit Anlage K 7 eingereichten Beispielabbildungen von Oberflächen von "Studio Reverb"-Geräten.

16 Die Beklagte verletze durch Angebot und Vertrieb des D. sowie die Verwendung von Abbildungen des Geräts zur Bewerbung – wie aus Anlage K 1 ersichtlich – die klägerischen Urheberrechte gemäß §§ 17, 19a UrhG. Denn Form und Farbgebung der Hebel beziehungsweise Bedienelemente sowie deren Anordnung, genauso wie Farbgebung und Anordnung der LEDs sowie Typographie der Beschriftung des D. seien exakt dem Design des E.-250 nachempfunden. Bei der Gestaltung des D. sei bewusst der Gesamteindruck der Oberfläche des E.-250 nachempfunden worden, um eine hohe Wiedererkennbarkeit zu gewährleisten. Dies zeige sich auch darin, dass – dies ist unstreitig – die Beklagte auf ihrer Webseite ausdrücklich darauf hinweist, dass die "Optik (…) 1:1 vom originalen Vorbild übernommen" wurde.

17 Vor diesem Hintergrund stünden ihm – so der Kläger – die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunfterteilung, Schadensersatz und Freistellung mit Blick auf die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zu.

18 Die Beklagte habe als Ersatz des dem Kläger entstandenen Lizenzschadens entsprechend der angemessenen Vergütung mindestens einen Betrag von 8.000,- Euro zu zahlen. Zu berücksichtigen sei hierbei neben der Bedeutung des Designs der Oberfläche des E.-250 für die Vermarktung des D. auch der Umfang der Verwertung – so bezeichne die Beklagte das D. auf ihrer Webseite als "Topseller".

19 Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 14.08.2025 hat der Kläger seinen Vortrag auf die Hinweise der Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 05.06.2025 insbesondere wie folgt ergänzt:

20 Vor seinem ersten Gespräch betreffend das streitgegenständliche Objekt habe nur ein aufrecht stehendes, rechteckiges und glattflächiges Stahlblech-Gehäuse existiert, dessen äußere Abmessungen durch Elektronik-Platinen definiert gewesen seien. Der Produktionschef des Unternehmens E. habe sodann an den Kläger folgende Anforderungen hinsichtlich der Gestaltung formuliert: "Ich möchte ein kompaktes, digitales-Hallgerät für den hochprofessionellen Tonstudio-Einsatz haben, welches aufgrund der dort meist vorherrschenden Enge (‚cramped space‘) unter das ‚Mischpult‘ des Toningenieurs gerollt werden kann, wobei dessen Bedienung daher auch wahlweise ‚blind‘, d.h. also nur durch manuelles Ertasten – bzw. ohne die unmittelbare Ablesbarkeit von Skalen – zuverlässig erfolgen kann". Im Übrigen sei der Kläger in der Gestaltung frei gewesen.

21 Die Hebel seien angelehnt an Bedienkonsolen im Cockpit eines Flugzeugs, konkret an eine Gashebel-Konsole z.B. in der britischen, zweimotorigen Hunting Percival Pembroke ("Schubhebeloptik" – Anlage K 9 neu). Die vier Hebel mit der speziellen Form- und Farbgebung der Griffe in Kombination mit der gerafften Gummiummantelung wiesen nach Auffassung des Klägers eine zwar minimalistische, aber nichtsdestotrotz persönliche ästhetische Note auf. Hinzu kämen die Elemente der farbigen LEDs, der Beschriftung und der Anordnung dieser Elemente zueinander. Hieraus ergebe sich der charakteristische Gesamteindruck, welcher durch die folgenden Elemente geprägt sei:

22 • Die besonders geformten Hebel bzw. Griffe der Hebel

23 • Die Farbe der Hebel

24 • Die geraffte Ummantelung der Hebel (Gummibalgen)

25 • Die Verwendung einer speziellen Schrifttype

26 • Die Symbole und Abkürzungen

27 • Die Verwendung von bzw. die Anordnung und Farbe der LEDs

28 • Die Farbe der Oberfläche

29 Der Kläger hat außerdem mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 30.08.2025 weiter vorgetragen.

30 Der Kläger hat unter Klageantrag zu 1 zunächst angekündigt zu beantragen, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, oder Ordnungshaft, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Geschäftsführern zu vollstrecken ist, zu unterlassen, das in Anlage K 1 genau bezeichneten Produkt in der dort dargestellten Form zu verbreiten und/oder Abbildungen desselben, wie in Anlage 1 dargestellt, öffentlich zugänglich zu machen. Nachdem das Gericht mit der Verfügung vom 20.12.2023 auf die Unbestimmtheit des Klageantrags zu 1 hingewiesen hatte, hat der Kläger seinen Antrag mit Schriftsatz vom 03.03.2024 beschränkt.

31 Der Kläger beantragt nunmehr:

32 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, oder Ordnungshaft, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Geschäftsführern zu vollstrecken ist, zu unterlassen, das in Anlage K 1 genau bezeichnete Produkt in der dort dargestellten konkreten Produktausgestaltung, mithin der Oberflächengestaltung, zu verbreiten und/oder entsprechende Abbildungen desselben, wie in Anlage K 1 dargestellt, öffentlich zugänglich zu machen.

33 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Höhe ihrer Umsätze im Zusammenhang mit der Verwertung des in Anlage K 1 genau bezeichneten Produktes für den Zeitraum von 10 Jahren vor Rechtshängigkeit zu erteilen.

34 3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Schadensersatz, welcher der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, allerdings nicht weniger als 8.000,- Euro betragen soll, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

35 4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Aufwendungen im Zusammenhang mit einer vorgerichtlichen Abmahnung in Höhe von 1.214,99 Euro freizustellen.

36 Die Beklagte beantragt,

37 die Klage abzuweisen.

38 Sie ist der Ansicht, dem Kläger stünden die geltend gemachten Ansprüche sämtlich nicht zu.

39 Die Beklagte sei schon nicht passivlegitimiert, denn den Kläger treffe eine Obliegenheit, bei behaupteten Rechtsverletzungen den Hersteller grundsätzlich direkt in Anspruch zu nehmen.

40 Des Weiteren stellt die Beklagte in Abrede, dass der Kläger die behauptete Gestaltung allein vorgenommen habe. Ferner habe der Kläger seine genaue aktuelle Rechtsbeziehung zu dem Gerät E.-250 nicht dargelegt. Die Tatsache, dass das Gerät von E. in der S. gebaut werde, spreche prima facie dafür, dass alle vermeintlich bestehenden Schutzrechte, gleich welcher Natur, bei dieser Firma liegen müssten. Soweit es in der Anlage K 2 in Bezug auf eine digitale Plugin-Fassung des E.-250 heiße "Exklusiv autorisiert durch die E. S. GmbH", lege der Kläger selbst Beweise dafür vor, dass alle Verwertungsrechte bei dem Unternehmen E. und nicht bei ihm lägen.

41 Die Beklagte meint, dass bei einem einheitlichen technischen Gegenstand ein – wie hier vom Kläger geltend gemacht – isolierter Urheberschutz für einen Teilbereich, hier nur die Oberfläche zur Bedienung, nicht in Betracht komme. Entscheidend sei, wenn überhaupt, das Gesamtbild des Gerätes E.-250.

42 Die Beklagte meint außerdem, es handele sich bei der behaupteten Gestaltung nicht um ein Werk der angewandten Kunst. Es gelinge dem insoweit beweisbelasteten Kläger schon nicht, den für die Feststellung der Schutzfähigkeit entscheidenden Gesamteindruck und die diesen tragenden einzelnen Elemente nachvollziehbar darzulegen. Der Kläger bleibe bei all seinen Behauptungen derart oberflächlich und unscharf, dass eine urheberrechtliche Werksubsumtion selbst bei der Anwendung eines großzügigen "Radius" von § 2 Abs. 2 UrhG ins Leere führe.

43 Dagegen, dass der Kläger bei der Gestaltung besonderen Wert auf Einzigartigkeit und optische Ästhetik gelegt habe, spreche, dass das Unternehmen E. wenig später zwei Folgemodelle auf den Markt gebracht habe (E. 251 und E. 252, Anlagen B 5 und B 6), die fast alle angeblich einzigartigen und ästhetischen Merkmale der klagegegenständlichen Version des Gerätes verändert hätten.

44 Hier gehe es – so die Beklagte – lediglich um die technische Bedienanordnung und Funktionalitätsoptimierung eines elektronischen Hallgeräts. Soweit – was allenfalls in einer nostalgischen Retro-Perspektive angenommen werden könne – vorliegend von dem Gerät E.-250 eine ästhetische Wirkung ausgehen sollte, sei diese ausschließlich dem Gebrauchszweck geschuldet. Es komme im Übrigen darauf an, ob das Gerät bereits im Zeitpunkt seiner Entstehung ein urheberrechtlich geschütztes Werk war, und nicht darauf, wie es im Laufe der Zeit durch eine gewisse Retro-Nostalgie als Hommage an die 1970er-Jahre gedeutet wird.

45 Das in den 1970er-Jahren gebaute Gerät E.-250 weise – so die Beklagte weiter – ein Design auf, welches typischerweise dem Gebrauchsmusterschutz zuzuordnen sei. Das Gerät in seiner Gesamtheit sei in klarer Abgrenzung zum Urheberrecht eine technische Erfindung und als solche allein der Möglichkeit der Patentierung zugänglich. Es handele sich um ein technisches Gerät, welches durch eine Anreihung verschiedener Bedienungselemente funktional zum Laufen gebracht und beeinflusst werden könne. Der absolute Schwerpunkt liege dabei auf generischen Gestaltungen und Elementen. So sei es in den 1970er- und 1980er-Jahren absolut gebräuchlich und keineswegs individuell gewesen, für die Ablesung und Bedienung von Studiogeräten bunte Fader mit Leuchtdioden auf schwarzen Platinen zu verwenden. Vollkommen allerwelt-gebräuchlich sei auch gewesen, die schwarzen Platinen an den Potis und Fader-Rändern in Weiß zu beschriften. Die Bedienoberfläche sei entgegen der Deutungen des Klägers rein funktional. Der Kläger habe im Bereich des technisch Möglichen reine Funktionsanforderungen umgesetzt. Es sei auf technische und funktionale Anforderungen reagiert worden, es habe ein Konzept der E.-Ingenieure im Raum gestanden. An keiner Stelle finde sich der Hinweis, dass der Kläger einen künstlerischen Ansatz gewählt oder verfolgt habe, geschweige denn eine über die reine Funktionalität hinausgehende Ästhetik habe zum Ausdruck bringen wollen.

46 Des Weiteren bestehe auch deswegen kein Anspruch, weil die streitgegenständlichen Geräte E.-250 und D. sich in der Gestaltung deutlich unterschieden. Einzige relevante Gemeinsamkeit sei, dass beide Geräte Fader mit drei roten Schalthebeln und einem weißen Schalthebel in runder Form aufwiesen. Dabei fielen allerdings die konkreten Formgebungen der Bedienungshebel oder -schieber noch recht unterschiedlich aus. Die Nebeneinanderreihung von drei roten und einem weißen runden Schieber beziehungsweise Hebel auf einem technischen Gerät sei aber weder Urheberwerk noch ein selbstständig schutzfähiger Teil von einem Werk. Alles andere, wie insbesondere die Beschriftung und die vertikale LED-Kette am Rande eines Faders, seien absolut generische Allerweltsmerkmale, die sich an fast allen Tonstudiogeräten fänden.

47 Die Beklagte ist außerdem dem Vortrag des Klägers im nachgelassenen Schriftsatz vom 14.08.2025 mit Schriftsatz vom 27.08.2025 entgegengetreten. Darin bestreitet sie insbesondere, dass für die angeblichen Gestaltungselemente "Hebel", "LEDs" und "Anordnung der Elemente" ein ausreichender Gestaltungspielraum im urheberrechtlichen Sinne vorhanden gewesen sei. Unter Verweis auf die Anlagen K 11 und B 11 trägt die Beklagte vor, der Kläger habe bei der Konstruktion auch nach eigener Aussage nur technisch-physikalischen Anforderungen gerecht werden wollen. Aus den klägerseits zitierten, an ihn gestellten Anforderungen ergebe sich zudem, dass der Kläger weitgehend rein technischen Zwängen und den Zwängen der Anfänge des digitalen Halls unterworfen gewesen sei. Aus der Anlage B 11 ergebe sich, dass der Kläger jedenfalls nicht alleiniger Urheber der Gestaltung gewesen sei.

48 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Hinweise der Kammer in der Verfügung vom 20.12.2023 (Bl. 61 f. der Akte) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2025 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

49 Die zulässige Klage ist unbegründet.

1.

50 Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gemäß § 97 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 17 Abs. 1 UrhG nicht zu. Denn es ist dem Kläger nicht gelungen, den Werkcharakter der von ihm behaupteten Gestaltung der Bedienoberfläche darzulegen.

a)

51 Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG gehören Werke der bildenden Kunst einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke zu den urheberrechtlich geschützten Werken, sofern sie nach § 2 Abs. 2 UrhG persönliche geistige Schöpfungen sind. Im vorliegenden Fall beruft sich der Kläger auf einen Teilwerkschutz, da er nicht den Schutz der Gestaltung des Hallgeräts E.-250 insgesamt, sondern nur in Bezug auf dessen Oberflächengestaltung für sich in Anspruch nimmt. Grundsätzlich können auch einzelne Bestandteile eines Werks urheberrechtlichen Schutz nach § 2 Abs. 2 UrhG genießen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie für sich betrachtet die Anforderungen an ein Werk erfüllen. Dies ist zu bejahen, wenn Bestandteile eines größeren Ganzen als solche an der Originalität des Gesamtwerks teilhaben (statt aller: BeckOK UrhR/Rauer/Bibi, 46. Ed. 1.11.2024, § 2 UrhG, Rn. 159 m. w. N.). Auch Teilgestaltungen, die eigenständigen Werkschutz beanspruchen sollen, müssen in ihren diesen Schutz begründenden Merkmalen eindeutig erkennbar sein. Nur solche Ausdrucksformen können als urheberrechtliches Werk geschützt werden, die wahrnehmbar und mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbar sind. Dabei ist nach der Rechtsprechung des EuGH von Folgendem auszugehen:

52 "Der Begriff ‚Werk‘, auf den die RL 2001/29 abzielt, impliziert daher notwendigerweise eine Ausdrucksform des urheberrechtlichen Schutzobjekts, die es mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbar werden lässt, auch wenn diese Ausdrucksform nicht notwendigerweise dauerhaft sein sollte. Zum einen müssen nämlich die Behörden, die mit dem Schutz der dem Urheberrecht innewohnenden Ausschließlichkeitsrechte betraut sind, die so geschützten Objekte klar und genau erkennen können. Dasselbe gilt für Privatpersonen, insbesondere Wirtschaftsteilnehmer, die mit Klarheit und Genauigkeit die Objekte identifizieren können müssen, die zugunsten von Dritten, insbesondere Wettbewerbern, geschützt sind. Zum anderen impliziert das Erfordernis des Ausschlusses jedes – der Rechtssicherheit schädlichen – subjektiven Elements bei der Identifizierung des geschützten Objekts, dass dieses Gegenstand eines präzisen und objektiven Ausdrucks sein kann" (EuGH, GRUR 2019, 73, Rn. 40, 41 – Levola/Smilde).

53 Es obliegt im Verletzungsprozess der klagenden Partei, die konkreten Gestaltungselemente darzulegen, aus denen sich der urheberrechtliche Schutz ergeben soll (vgl. BGH, GRUR 2012, 58 Rn. 24 m. w. N. – Seilzirkus).

b)

54 Dieser Darlegungslast genügt der Kläger vorliegend nicht bereits durch den Verweis auf die zur Akte gereichten Abbildungen des E.-250, da die maßgeblichen Umstände sich nicht bei einem bloßen Augenschein erkennen lassen, zumal der Kläger Schutz nur für einen Teil der Gestaltung des E.-250 in Anspruch nimmt. Es bedarf vielmehr der präzisen Beschreibung aller Merkmale der behaupteten Bedienoberflächengestaltung, die mit den in Bezug genommenen Abbildungen in Einklang stehen muss und dem Betrachter so die klare und genaue Erkennbarkeit des Teilwerks ermöglichen zu können. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Im Einzelnen:

(1)

55 Ausweislich des klägerischen Vortrags setzt sich die streitgegenständliche Oberflächengestaltung aus folgenden Gestaltungselementen zusammen:

56 - Die Hebelgestaltung, welche durch die runden, knopfartigen Griffe, deren Farbgebung und Anordnung zueinander, den gleichmäßigen Abstand, die vertikale Ausrichtung der Hebelschächte, die Ummantelung der Hebel und das Herausstehen der Hebel aus den Schächten geprägt sei.

57 Zur Illustration dessen verweist der Kläger auf nachfolgende Abbildungen:

58 (Schriftsatz des Klägers vom 03.03.2024, S. 3 = Bl. 70 der Akte)

59 (Schriftsatz des Klägers vom 03.03.2024, S. 4 = Bl. 71 der Akte)

60 - Die LEDs, von denen es im Bereich der Hebel jeweils vier rote und grüne in vertikaler Anordnung links und rechts neben den roten Hebeln sowie 16 links und rechts neben dem weißen Hebel gebe.

61 Diesbezüglich nimmt der Kläger folgende Abbildung in Bezug:

62 (Schriftsatz des Klägers vom 03.03.2024, S. 6 = Bl. 73 der Akte)

63 - Die Knöpfe unterhalb der Hebel.

64 - Die Anordnung der Hebel im Kontext des Bedienfelds.

65 Insoweit verweist der Kläger auf folgende Abbildungen:

66 (Schriftsatz des Klägers vom 03.03.2024, S. 7 = Bl. 74 der Akte)

67 (Schriftsatz des Klägers vom 03.03.2024, S. 8 = Bl. 75 der Akte)

68 - Die Anordnung der Beschriftung und Wahl der Schriftart und Symbole.

69 Zur Illustration dessen verweist der Kläger auf nachfolgende Abbildungen:

70 (Schriftsatz des Klägers vom 03.03.2024, S. 9 = Bl. 76 der Akte)

71 (Schriftsatz des Klägers vom 03.03.2024, S. 9 = Bl. 76 der Akte)

(2)

72 Die klägerische Beschreibung dieser Elemente ist für sich genommen unter Berücksichtigung der vorstehenden Abbildungen jeweils nachvollziehbar. Es ergibt sich indes aus den Merkmalsbeschreibungen des Klägers keine abgrenzbare Gestaltung im Sinne einer alle vorgetragenen Merkmale umfassenden, vom Kläger für sich in Anspruch genommenen "Oberflächengestaltung", die ihrerseits die Anforderung an ein Werk erfüllt. Denn der Kläger legt insofern keine mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbare Ausdrucksform dar, da die klägerseits zur Merkmalsbeschreibung in Bezug genommenen Abbildungen in den – nachfolgend dargestellten – wesentlichen Punkten über die in Anspruch genommene Oberflächengestaltung hinausgehen, sodass sie zu der Beschreibung im Widerspruch stehen.

73 So zeigen die Abbildungen auf Bl. 73-75 der Akte jeweils die gesamte Oberseite des Geräts E.-250 und offenbaren dabei, dass die vom Kläger in Bezug genommenen Knöpfe, Hebel, Hebelschächte und LEDs mit Beschriftungen auf einer rechteckigen, schwarzen Oberfläche angeordnet sind, wobei deren lange Kante mehr als doppelt so lang ist wie die kurze Kante. Auf jeder Seite weisen die klägerseits in Bezug genommenen Elemente einen Abstand zum Rand der Oberfläche auf, wobei dieser an den langen Kanten etwas geringer ausfällt als an den kurzen Kanten. Auf dieser Grundlage ergibt sich für den Betrachter, dass die auf der Oberfläche angebrachten Elemente in der Gesamtheit ihrer Verteilung eine deutliche horizontale Ausdehnung zeigen, die in ihrer Länge etwa das Doppelte der vertikalen Ausdehnung ausmacht. Den genannten Abbildungen lässt sich außerdem eine Wölbung des Gehäuses entnehmen, die sich – etwa auf der Höhe von einem Drittel der kurzen Kante – entlang der langen Kante über die gesamte Oberfläche erstreckt. Die Oberfläche der Oberseite des Hallgeräts ist daher nicht eben, sondern fällt auf beiden Seiten des Scheitelpunkts jeweils zur langen Kante ab. Die Hebelschächte verlaufen jeweils durch den Scheitelpunkt, auch finden sich in dessen Bereich LEDs mit nebenstehender Beschriftung. Damit tangiert die Wölbung unmittelbar jedenfalls zwei der klägerisch hervorgehobenen Gestaltungsmerkmale, nämlich die Ausrichtung der Hebelschächte und die Anordnung der LEDs. Der Kläger lässt im Rahmen seiner Beschreibung ferner den Inhalt der Beschriftung der LEDs außen vor, der im Wesentlichen aus Ziffern besteht und in der Gesamtbetrachtung der LEDs entlang der Hebelschächte sowie im Bereich am linken Rand aufsteigende Skalen bildet. Hinzu kommen LEDs, die mit den Worten "Register" und "Alarm" bezeichnet sind. Auch die konkrete Beschriftung der Knöpfe am unteren Rand der Oberseite des Geräts findet keinen Eingang in die klägerische Merkmalbeschreibung. Insoweit kommt hinzu, dass diese Beschriftung auf der Abbildung auf Bl. 73 der Akte hinsichtlich der Knöpfe mit der Beschriftung "DELAY" und "SPACE" von den übrigen Abbildungen abweicht.

74 Die Form und Anordnung der Bedienoberfläche im Verhältnis zur Gesamtoberfläche des Geräts, die Bezeichnung der einzelnen LEDs und Knöpfe und insbesondere die Gehäusewölbung prägen den Gesamteindruck des Bedienfelds auf der Oberseite des E.-250 in einem Maße, das den Betrachter der Abbildungen dazu veranlasst, sie als wesentliche Bestandteile des Bedienfelds wahrzunehmen. Die Wahl einer länglichen – anstelle etwa einer quadratischen – Anordnung der Bedienelemente über einen großen Bereich der Oberfläche der Oberseite des Geräts erzeugt einen nachhaltigen optischen Eindruck. Die Wölbung des Gehäuses, die nach dem klägerischen Vortrag nicht Teil des gestalterischen Konzeptes ist (Schriftsatz vom 03.03.2024, S. 11 = Bl. 78 der Akte), ist nicht nur ein hervorstechendes optisches Element, sondern legt dem Betrachter außerdem nahe, dass die Hebel bei Bewegung in ihren Schächten jeweils am Scheitelpunkt eine Position erreichen, die von besonderer Bedeutung für den Betrieb des Geräts ist. Durch die Beschriftung der LEDs werden dem Betrachter insbesondere die konkreten Skalen nahegebracht, und die Beschriftung der Knöpfe eröffnet ihm die Funktionalität des Hallgeräts. Dadurch, dass der Kläger diese wesentlichen Elemente in seiner Teilwerkdefinition weglässt, zugleich aber auf die genannten Abbildungen, welche die von diesen Elementen geprägte Oberseite des Geräts zeigen, verweist, ist es dem Betrachter verwehrt, das behauptete Teilwerk mit Klarheit und Genauigkeit zu identifizieren.

75 Dem Kläger ist die hinreichend konkrete Darlegung der Bedienoberfläche als Teilwerk weder auf den diesbezüglichen Hinweis der Kammer in der Verfügung vom 20.12.2023 (Bl. 61 f. der Akte) noch auf jenen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 05.06.2025 (Bl. 136 der Akte) gelungen. Es bestand daher auch keine Veranlassung, die Verhandlung auf den nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 14.08.2025 und/oder dessen nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 30.08.2025 wiederzueröffnen.

2.

76 Aufgrund des unter Ziffer 1. Dargestellten stehen dem Kläger auch keine Ansprüche auf Unterlassung gemäß § 97 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 19a UrhG, Auskunfterteilung, Schadensersatz und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu.

II.

77 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

78 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Sonstiger Langtext

Streitwertbeschluss vom 4. September 2025

Der Streitwert wird auf 18.000,00 € festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Landgericht Hamburg

Sievekingplatz 1

20355 Hamburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem vierten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen

  • mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder

  • von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

  • auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

  • an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

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