LG Hamburg 10. Zivilkammer, 2025-09-05, 310 O 188/23

310 O 188/23Tribunal Cantonal5 de set. de 2025

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LG Hamburg 10. Zivilkammer — 310 O 188/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-09-05

Aktenzeichen: 310 O 188/23

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2025:0905.310O188.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Das Versäumnisurteil der Kammer vom 27.09.2024 bleibt aufrechterhalten.

  2. Die Klägerin trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 27.09.2024 darf nur gegen Leistung der vorbezeichneten Sicherheit fortgesetzt werden.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 7.055.411,90 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Klägerin nimmt die Beklagte aufgrund geltend gemachter ausschließlicher Nutzungsrechte an 300 Produktfotografien, die Bekleidungsstücke zeigen, auf Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Abmahnkostenersatz in Anspruch.

2 Die Beklagte hat mit ihrer Widerklage ursprünglich die Feststellung begehrt, dass der Klägerin hinsichtlich der mit deren Abmahnung vom 24.09.2020 geltend gemachten Verletzung ausschließlicher Nutzungsrechte der Klägerin an 8.275 weiteren Produktfotografien keine Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz oder Ersatz von Abmahnkosten zustehen. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der negativen Feststellung der Unterlassungs-, Auskunfts- und Abmahnkostenerstattungspflicht teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, begehrt die Beklagte nunmehr noch die negative Feststellung hinsichtlich der Schadensersatzpflicht.

3 Die Parteien bzw. die Unternehmensgruppen, zu denen sie jeweils gehören, standen früher in Geschäftsbeziehungen miteinander.

4 Die Klägerin ist Teil der „M.“-Unternehmensgruppe, die auf dem Sektor der Herstellung und des Vertriebs von Bekleidungsstücken tätig ist. Die Beklagte betreibt unter „www. O..de“ ein Online-Verkaufsportal.

5 Ein ehemaliges Schwesterunternehmen aus der Unternehmensgruppe der Klägerin, die M. F. N. E. GmbH, stand mit der Beklagten jahrelang in geschäftlicher Beziehung und belieferte die Beklagte mit Bekleidungsartikeln, beispielsweise der Marken „mymo“, „Schmuddelwedda” oder „Dreimaster“. Im Rahmen dieser Geschäftsbeziehung wurden der Beklagten für die einzelnen Produkte die dazu passenden Produktfotografien übermittelt, wobei die Klägerin geltend macht, dies sei durch ihre Rechtsvorgängerin, die M. E- S. GmbH erfolgt, welche innerhalb der „M.“-Gruppe für das Erstellen von Produktbildern und die Weitergabe dieser Bilder an Dritte zuständig gewesen sei, bis sie im Jahr 2022 auf die Klägerin verschmolzen wurde (Anlage K27).

6 Der Vertrag zwischen der Beklagten und der M. F. N. E. GmbH vom 12./18.12.2012 (Anlage K1) enthielt ein zeitlich auf die Laufzeit des Vertrages beschränktes Nutzungsrecht u.a. für Produktfotografien.

7 In der Folgezeit wollte die Beklagte ihr Geschäftsmodell auf ein sog. Plattformmodell umstellen, d.h. sie wollte die auf der Internetseite „O..de“ angebotenen Produkte nicht mehr (nur) im eigenen Namen verkaufen, sondern (auch) als Marktplatz für Drittanbieter fungieren. Diese Umstellung machte aus Sicht der Beklagten eine Neugestaltung der Vertragsbeziehungen mit ihren Lieferanten bzw. Anbietern auf der Plattform erforderlich. Insbesondere sollten statt zeitlich befristeter Nutzungsrechte hinsichtlich der Produktfotografien nunmehr zeitlich unbefristete Nutzungsrechte eingeräumt werden.

8 Vor diesem Hintergrund schlossen die Beklagte und die jetzige Klägerin, nicht aber die M. F. N. E. GmbH, mit welcher der Vertrag von 2012 geschlossen worden war, am 16./19.08.2019 einen Vertrag (Anlage B2), der die Einräumung zeitlich unbegrenzter Nutzungsrechte vorsah. In Ziffer 13 i) dieses Vertrags heißt es: „Mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung werden die bisherigen schriftlichen Vereinbarungen über eine Kooperation im E-Commerce Bereich (Integrationsmodell) vom 12.12.2012 (Unterzeichnung durch PARTNER) bzw. 18.12.2012 (Unterzeichnung durch O.) aufgehoben und durch diese Vereinbarung ersetzt.“

9 In der Folgezeit fiel in der Unternehmensgruppe der Klägerin auf, dass die Vereinbarung von 2012 nicht mit der jetzigen Klägerin, sondern mit der M. F. N. E. GmbH geschlossen worden war. Die Klägerin bat daher im Oktober 2019 darum, dass der Vertrag „auf ...“ (= Lieferantenkennzahl der M. F. N. E.) ausgestellt und neu unterzeichnet werde (Anlage B3). Dieser Bitte kam die Beklagte in der Weise nach, dass sie mit E-Mail vom 18.10.2019 (Anlage B4) einen auf die M. F. N. E. GmbH ausgestellten Vertrag zur Umsetzung des „O. Market Integrationsmodells“ mit zeitlich unbefristeter Nutzungsrechteeinräumung übersandte. Zugleich schrieb die für die Beklagte tätige Mitarbeiterin Frau R.- S. in dieser E-Mail: „Um es möglichst einfach zu halten, schlage ich vor den Vertrag vom 16.8.2019/19.08.2019 (zwischen der M. E- C. GmbH & O.) auf diesem Wege zum 31.10.2019 aufzulösen. Wenn das so für Sie in Ordnung ist, freue ich mich über eine kurze Bestätigung per Email von Ihnen.“ Hierauf antwortete die Klägerin mit E-Mail vom 21.11.2019 (Anlage B5) u.a.: „So machen wir das“.

10 Ein von der Beklagten für die M. F. N. E. GmbH vorbereiteter Vertrag zur Umsetzung des „O. Market Integrationsmodells“ wurde zwar von der M. F. N. E. GmbH unterzeichnet, nicht aber von der Beklagten (Anlage B6, z.T. von den Parteien als „dritter Vertrag“ bezeichnet).

11 Mit Schreiben vom 03.12.2019 erklärte die Beklagte die Kündigung der Zusammenarbeit zum 31.03.2020, und zwar zum einen gegenüber der Klägerin die Kündigung des Vertrags vom 16./19.08.2019 (Anlage B7) und zum anderen gegenüber der M. F. N. E. GmbH die Kündigung des Vertrags vom 12./18.12.2012 (Anlage K8).

12 Die im Rahmen der Klage streitgegenständlichen Fotos waren im August 2020 weiterhin auf der Online-Plattform „P.“ abrufbar wie aus den als Anlage K4 vorgelegten Screenshots ersichtlich. Durch Anklicken des Links bei P. wurde der Nutzer allerdings nicht auf eine konkrete Produktseite der Beklagten, sondern lediglich auf die Startseite des Onlineshops O..de weitergeleitet, ohne dass es zu einer Anzeige des betreffenden Produktbildes im Onlineshop der Beklagten kam. Die Bilder waren auf einem eigenen Bildserver von P. gespeichert.

13 Auch Produktfotografien, auf die sich die Widerklage bezieht (Anlage B10) waren nach dem 31.03.2020 noch im Internet abrufbar, und zwar zum Teil ebenfalls über „P.“, zum Teil im Rahmen einer Vorschauanzeige der „G.“-Bildersuche aufgrund der Eingabe einer Produktbezeichnung und der Domain „O..de“ in die G.-Bildersuche-Maske. Für die Einzelheiten wird auf Anlage B10, dort den Unterordner „Dateien zur Abmahnung O. (Anlage K3)“ Bezug genommen.

14 Mit Schreiben vom 24.09.2020 ließ die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die M. E- S. GmbH, die Beklagte wegen der nach Ansicht der Klägerin unberechtigten Weiternutzung nach dem 30.03.2020 von 8.575 Produktfotografien abmahnen, zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung und zur Auskunftserteilung auffordern. Dem Schreiben war eine Vollmacht im Original als Anlage 1 beigefügt. 300 der Produktfotografien, auf welche die Abmahnung vom 24.09.2020 gestützt war, sind Gegenstand der Klage, die übrigen 8.275 Produktfotografien sind Gegenstand der negativen Feststellungswiderklage.

15 Die Beklagte wies die Abmahnung mit anwaltlichem Schreiben vom 22.10.2020 (Anlage K5) zurück.

16 Mit der Klage, die ursprünglich von der M. E- S. GmbH erhoben worden war, die zum 08.08.2022 auf die Klägerin als übernehmenden Rechtsträger verschmolzen wurde (Anlage K27), verfolgt die Klägerin das Unterlassungs- und Auskunftsbegehren hinsichtlich der 300 aus Anlage K4 ersichtlichen Produktfotografien weiter und begehrt insofern die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach sowie Abmahnkostenersatz.

17 Die Klägerin macht geltend, die M. E- S. GmbH, deren Rechtsnachfolgerin sie ist, sei Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte hinsichtlich der insgesamt 8.575 Fotografien, die Gegenstand von Klage und Widerklage sind, gewesen und diese ausschließlichen Nutzungsrechte stünden infolge der Verschmelzung nun ihr als Rechtsnachfolgerin zu.

18 Hinsichtlich der 300 Produktbilder, die Gegenstand der Klage sind, macht die Klägerin geltend, diese seien von Fotografen in U. für die Fotoagentur S. m. p. Kft. erstellt worden, welche von den Fotografen die ausschließlichen Nutzungsrechte erhalten und diese sodann der Rechtsvorgängerin der Klägerin eingeräumt habe.

19 Während die Klägerin in der Replik und im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Zivilkammer 8 am 25.01.2023 vorgetragen hatte, die Fotografen der 300 Fotografien, die Gegenstand der Klage sind, seien entweder bei der Fotoagentur S. m. p. Kft. angestellt oder für diese (gemeint wohl: freiberuflich) tätig und hätten entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt (so insbesondere S. 6 f. des Schriftsatzes vom 11.04.2022 = Bl. 64 f. d.A.), macht sie nunmehr mit Schriftsatz vom 30.08.2024 geltend, die Fotografen seien sämtlich bei der S. m. p. Kft. angestellt (S. 3 des Schriftsatzes vom 30.08.2024 = Bl. 411 d.A.). Die Rechteeinräumung von den Fotografen an die Agentur S. m. p. Kft. sei aufgrund entsprechender Bestimmungen in den jeweiligen Arbeitsverträgen der Fotografen erfolgt. Im Übrigen sehe das ungarische Recht eine dem § 43 UrhG entsprechende Regelung vor.

20 Die Rechteeinräumung von der Agentur S. m. p. Kft. an die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin, die M. E- S. GmbH, sei aufgrund von mündlichen Absprachen erfolgt. Diesbezüglich verweist sie auf Rechnungen einer Gesellschaft in Firma S1 m.1 p.1 GmbH mit Sitz in B. aus den Jahren 2018 und 2019, die an die Rechtsvorgängerin der Klägerin gerichtet sind (Anlage K29). Es handele sich bei den Fotos um Auftragsproduktionen, die im Auftrag der Rechtsvorgängerin der Klägerin entstanden seien, weshalb allen Beteiligten klar gewesen sei, dass der Rechtsvorgängerin der Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte zustehen sollten.

21 Hinsichtlich der 300 Fotografien, auf die sich die Klage bezieht, legt die Klägerin mit Anlage K47 eine Aufstellung vor, aus der sich das Klagemuster, ein Screenshot der konkreten Verletzungsform und der Name des Fotografen bzw. der Fotografin ergeben sollen. Hinsichtlich des Entstehungszeitpunkts dieser Fotografien verweist die Klägerin auf Anlage K49, aus der sich der Name des jeweiligen Fotografen, der Tag, an dem das jeweilige Foto gemacht worden sei und der Tag, an dem das jeweilige Foto in das Online-System der Klägerin („TB One“) hochgeladen worden sei, ergäben.

22 Hinsichtlich der Fotografien, die Gegenstand der Widerklage sind, macht die Klägerin geltend, diese seien von unterschiedlichen Fotografen oder Fotoagenturen angefertigt worden. Insofern verweist die Klägerin auf vier DVD-Datenträger, die als Anlage K16 vorgelegt wurden. Auf einer dieser fünf DVDs seien die von der Klägerin geltend gemachten Verletzungen über die G.-Bildersuche dokumentiert und auf den übrigen vier die geltend gemachten Verletzungen auf P.. Die Dateiordnerstruktur auf den DVDs sei dabei so aufgebaut, dass der Ordner auf der höchsten Ebene mit dem Namen der Fotoagenturen bzw. der Fotografen bezeichnet sei, von denen die Klägerin ausschließliche Nutzungsrechte erhalten habe.

23 Ausgehend von den Ordnerbezeichnungen auf der ersten Ebene in den als Anlage K16 vorgelegten DVDs ergibt sich, dass die Klägerin geltend macht, sie habe ausschließliche Nutzungsrechte von folgenden Fotografen bzw. Fotoagenturen erhalten (vgl. auch Auflistung gem. S. 7 des Schriftsatzes vom 04.07.2022 = Bl. 149 d.A.):

24 - S. m. p. Kft., B1/ U.

25 - E. I., C., s.- ..., ..., D./ I.

26 - S. G.- B., M.str. ..., ... H.

27 - Z. C. C1 SE & Co. KG, Straße d. P. K. ..., ... B2

28 - P. K., K1- K2-Weg ..., ... B3 O.

29 - A. A., S. L.str. ..., ... H.

30 Hinsichtlich der Fotografen P. K. und A. A. macht sie geltend, dass Herr A. bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin angestellt gewesen sei (Anlage K14) und Herr K. für die M. F. N. E. GmbH teils als Angestellter, teils als freier Fotograf tätig geworden sei. Beide hätten der Rechtsvorgängerin der Klägerin bzw. zunächst der M. F. N. E. GmbH ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt, und die M. F. N. E. habe sodann der Rechtsvorgängerin der Klägerin ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt. Für die genannten Fotoagenturen seien Fotografen teils im Rahmen einer Festanstellung, teils als freie Mitarbeiter tätig geworden und hätten den Fotoagenturen umgehend ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt. Diese wiederum hätten sodann der Rechtsvorgängerin entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt.

31 Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe nach Beendigung der Kooperation aufgrund der Kündigung durch die Beklagte zum 31.03.2020 über keinerlei Nutzungsrechte mehr hinsichtlich der streitgegenständlichen Produktfotografien verfügt. Maßgeblich sei der Kooperationsvertrag zwischen der M. F. N. E. GmbH und der Beklagten aus dem Jahr 2012 (Anlage K1) gewesen. Dieser habe die Einräumung von zeitlich auf die Laufzeit dieses Vertrags beschränkten Nutzungsrechten vorgesehen. Mit Ende des Vertrags habe die Nutzungsberechtigung ipso iure geendet bzw. die Nutzungsrechte seien entsprechend an die Klägerin zurückgefallen.

32 Zu einer Einräumung zeitlich unbeschränkter Nutzungsrechte sei es nicht gekommen: Der Vertrag vom 16./19.08.2019 (Anlage B2) sei zwischen den Parteien nie „gelebt“ worden und im Übrigen in der Folgezeit wieder aufgehoben worden. Ferner sei die Klägerin rechtlich gar nicht dazu im Stande gewesen, den zwischen der M. F. N. E. GmbH und der Beklagten abgeschlossenen Vertrag aus dem Jahr 2012 abzuändern, weil sie nicht Partei jenes Vertrags gewesen sei. Der sog. dritte Vertrag (Anlage B6) sei nicht wirksam geworden, weil er – unstreitig – von der Beklagten nicht unterzeichnet wurde.

33 Dennoch habe die Beklagte die in Rede stehenden Produktfotografien nach dem 31.03.2020 rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht, wie hinsichtlich der Klage aus den Screenshots gemäß Anlage K4 (nochmals eingeblendet in Anlage K47) ersichtlich und hinsichtlich der Widerklage wie aus Anlage B10 ersichtlich.

34 Die Beklagte hatte ursprünglich angekündigt zu beantragen, mit der Widerklage festzustellen, dass der Klägerin hinsichtlich der Produktfotografien, die nicht bereits Gegenstand der Klage sind, keine Ansprüche aus dem UrhG auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz oder Ersatz von Abmahnkosten zustehen (Antrag aus der Widerklageschrift vom 26.04.2020 = Bl. 72 d.A.). Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 04.07.2024 (= Bl. 401 f. d.A.) hinsichtlich der Ansprüche, die Gegenstand der negativen Feststellungswiderklage sind, die Einrede der Verjährung erhoben hat, hat zunächst die Klägerin die gegen sie erhobene Widerklage mit Schriftsatz vom 30.08.2024 (Bl. 409 ff. d.A.) hinsichtlich Unterlassung, Auskunft und Abmahnkostenersatz für erledigt erklärt. Nach Hinweis der Kammer, dass diese „Erledigungserklärung“ der Klägerin/Widerbeklagten als solche unbeachtlich sein dürfe, hat die Beklagte ihre Widerklage mit Schriftsatz vom 10.09.2024 (Bl. 415 ff. d.A.) für erledigt erklärt. Mit Schriftsatz vom 27.09.2024 (Bl. 434 d.A.) hat die Klägerin „nur der Form halber“ nochmals mitgeteilt, dass sie der Teil-Erledigungserklärung zustimme.

35 Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer vom 26.09.2024 hat die Klägerin keine Anträge gestellt. Hieraufhin hat die Kammer die Klage durch Versäumnisurteil vom 27.09.2024 abgewiesen und der Widerklage, soweit noch in der Hauptsache über sie zu entscheiden war, stattgegeben.

36 Die Klägerin hat gegen dieses Versäumnisurteil, das ihr am 10.10.2024 zugestellt wurde, am 22.10.2024 Einspruch eingelegt.

37 Die Klägerin beantragt nunmehr,

38 das Versäumnisurteil der Kammer vom 27.09.2024 aufzuheben,

39 sowie,

40 I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meldung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland 300 Fotografien von Bekleidungsstücken über die Internetseite www. P..de öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, nämlich die auf der DVD (Anlage zum Antrag) wiedergegebenen Fotografien, wenn dies geschieht wie in der auf der DVD (Anlage K 4) dargestellten Weise;

41 II. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über Art, Umfang und Dauer der unter Ziffer I genannten Handlung;

42 III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I genannte Handlung entstanden ist und/oder noch entstehen wird;

43 IV. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 3.016,47 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

44 Die Beklagte beantragt,

45 das Versäumnisurteil der Kammer vom 27.09.2024 bezüglich der Klage und der Widerklage aufrechtzuerhalten.

46 Die Klägerin beantragt,

47 die Widerklage abzuweisen.

48 Die Beklagte macht geltend, nach Ende der Vertragsbeziehungen keine urheberrechtlich relevanten Nutzungshandlungen mehr begangen zu haben. Nachdem die Zusammenarbeit zwischen den Parteien zum 31.03.2020 beendet worden sei, habe die Beklagte auch die Belieferung P. mit Produktfotos der Klägerin über ihren Daten-Feed eingestellt. Grundsätzlich funktioniere die Zusammenarbeit mit P. so, dass P. das über den Daten-Feed übermittelte Bildmaterial von den eigenen Seiten lösche, wenn die betreffenden Bilder (auf Grund der Löschung aus den Online-Shops) von den über den Daten-Feed angebundenen Kunden nicht mehr übermittelt werden. Dass vorliegend die Löschung bei P. nicht erfolgt sei, habe auf technischen Problemen bei P. beruht.

49 Soweit sich die Klägerin im Rahmen der Abmahnung vom 24.09.2020 darauf gestützt habe, dass Produktfotografien weiterhin im Rahmen der G.-Bildersuche abrufbar gewesen seien, so sei dies nur bei Nutzung der speziellen „Site-Search“-Funktion der Fall gewesen. Hierzu habe der Suchende neben der Marke der Klägerin wie z.B. „Dreimaster“ zusätzlich den Operator „site:“ gefolgt von der spezifischen Webseite in die Suchmaske eingeben müssen. Dies folge aus dem URL-Bestandteil „sitesearch = O..de“. Bei der „Site-Search“-Funktion handele es sich nicht um eine normale Suche, weshalb jedenfalls insofern keine öffentliche Zugänglichmachung in Sinne von § 19a UrhG vorliege.

50 Die Klage sei ferner schon aus dem Grund unbegründet und die Widerklage entsprechend begründet, dass die Klägerin ihre Aktivlegitimation nicht substantiiert vorgetragen habe. Der Vortrag der Klägerin dazu, auf welche Weise sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin die entsprechenden Nutzungsrechte erworben haben will, sei nicht nachvollziehbar und widersprüchlich.

51 Soweit sich die Klägerin auf einen Rechtserwerb von der Agentur S. m. p. Kft. berufe, sei darauf hinzuweisen, dass etliche Fotografen, die auf S. 7 der Klageschrift vom 17.12.2021 (= Bl. 8 d.A.) genannt und als Zeugen benannt seien, in der Anlage K47 nicht genannt seien, nämlich A1 S1, B. N., B1 B1, C. S2 und S1 S3. Hieraus folge, dass sich die Klägerin offenbar selbst nicht sicher sei, wer die Fotografien im Einzelnen erstellt habe.

52 Hinsichtlich der Fotografien, die durch Herrn K. als freier Fotograf angefertigt worden seien, sei erstaunlich, dass die Klägerin die entsprechenden Aufträge nicht vorlege. Soweit Herr K. nach dem Vortrag der Klägerin zunächst der M. F. N. E. GmbH Nutzungsrechte eingeräumt haben soll, fehle es an konkretem Vortrag dazu, wie diese Nutzungsrechte dann von der M. F. N. E. GmbH zur Klägerin gekommen sein sollen. Hinsichtlich des als Anlage K15 vorgelegten Zusatzes zum Arbeitsvertrag mit Herrn A. sei zu bestreiten, dass die in Rede stehenden Fotografien von Herrn A. zeitlich nach Vereinbarung dieses Zusatzes angefertigt worden seien.

53 Im vorliegenden Rechtsstreit hatte ursprünglich neben der Beklagten auch eine Dritte, die B. Versand (GmbH & Co KG), Widerklage gegen die Klägerin erhoben. Diese Widerklage der Dritten hat die Kammer mit Beschluss vom 27.09.2024 abgetrennt. Sie wird nun in einem selbständigen Prozess zum Az. 310 O 300/24 verhandelt.

54 Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2023, vom 26.09.2024 und vom 10.07.2025 verwiesen.

Entscheidungsgründe

55 Auf den zulässigen, insbesondere fristgerechten Einspruch der Klägerin hin war gem. § 343 Satz 1 ZPO auszusprechen, dass das Versäumnisurteil der Kammer vom 27.09.2024 aufrechterhalten bleibt. Die zulässige Klage ist nämlich unbegründet (hierzu unter I.), während die Widerklage, soweit sie nach den übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen noch anhängig ist, zulässig und begründet ist (hierzu unter II. und III.).

56 I. Die zulässige Klage ist nicht begründet.

57 Dabei kann dahinstehen, ob die aufgrund der Vereinbarung vom 12./18.12.2012 (Anlage K1) eingeräumte Nutzungsberechtigung der Beklagten mit Ablauf des 31.03.2020 endete oder ob die Beklagte aufgrund der Vereinbarung vom 16./19.08.2019 (Anlage B2) über zeitlich unbeschränkte Nutzungsrechte verfügte. Ebenso kann dahinstehen, ob es nach dem 31.03.2020 zu weiteren Nutzungshandlungen gekommen ist, für welche die Beklagte verantwortlich ist. Denn die Klägerin hat die von der Beklagten wirksam bestrittenen tatsächlichen Voraussetzungen ihrer Aktivlegitimation hinsichtlich der 300 Produktbilder, die Gegenstand der Klage sind, bereits nicht konkret vorgetragen, weshalb die Klage ohne Beweisaufnahme abzuweisen ist. Im Einzelnen:

58 Die Klägerin ist nach allgemeinen Grundsätzen hinsichtlich des Erwerbs ausschließlicher Nutzungsrechte, auf welche die Klägerin ihre Aktivlegitimation stützt, darlegungs- und beweisbelastet. Soweit sich ein Anspruchssteller auf abgeleitete Nutzungsrechte beruft, ist hierzu konkreter Vortrag erforderlich, wann, wo und durch welche Erklärungen diese Rechtsübertragung stattgefunden habe, damit Gericht und Gegner in die Lage versetzt werden, prüfen zu können, ob die Voraussetzungen für den Eintritt der geltend gemachten Rechtsfolge vorliegen (LG Hamburg, ZUM-RD 2010, 419, 420 – 13 Fotografien). Das Hanseatische Oberlandesgericht hat hierzu in einer vergleichbaren Verfahrenssituation und betreffend die hiesige Klägerin, wenn auch wegen möglicherweise anderer Fotografien, in zwei insoweit gleichlautenden Urteilen vom 14.02.2024 (Az. 5 U 101/22 [veröffentlicht u.a. in GRUR-RS 2024, 24902; vorgelegt als Anlage B24] und 5 U 100/22 [vorgelegt als Anlage B25]) ausgeführt:

59 Nicht hinreichend dargetan ist jedoch, dass die Klägerin hinsichtlich sämtlicher Lichtbilder Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte ist.

60 Die Klägerin hat zunächst lediglich vorgetragen, dass die Fotografien von unterschiedlichen Fotoagenturen angefertigt worden seien. Die ausschließlichen Nutzungsrechte an sämtlichen streitgegenständlichen Fotografien seien ihr, der Klägerin, seitens der Fotoagenturen/der Fotografen eingeräumt worden. Einzelheiten sind insoweit nicht mitgeteilt worden. Auch der weitere erstinstanzliche Vortrag bleibt einschließlich der Beweisangebote zunächst pauschal.

61 Erst auf den gerichtlichen Hinweis vom 28.04.2022 (Bl. 113 d.A.) hat die Klägerin ergänzend zum Fotografen und zur jeweiligen Rechtekette vorgetragen. Insoweit nimmt sie auf die Anlage K28 Bezug, in welcher zahlreiche Fotografien und die jeweiligen Fotografen der Agentur S. m. p. Kft. in B1 aufgelistet werden. Einzelheiten zur Entstehung der Fotos und zur Übertragung der Nutzungsrechte fehlen indes weiterhin.

62 Entsprechendes gilt für die Anlage K 29, welche Dateinamen, Fotografen, Fotoagenturen, frühere Rechteinhaber und jetzige Rechteinhaber benennt. Auch hier fehlen Einzelheiten zur Entstehung der Fotos und zur Übertragung der Nutzungsrechte. Nur für den Fotografen A.. A. der M. E- S. GmbH wird ein „Arbeitsvertrag Zusatz“ vom 29.03.2016 (Anlage K 30) vorgelegt, der die Rechteeinräumung jedenfalls zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber regelt.

63 Danach fehlt es bisher an einem ausreichenden Tatsachenvortrag, der Grundlage für die Erhebung eines Beweises über die Übertragung von Nutzungsrechten sein könnte. Die Einzelheiten der Übertragung von Nutzungsrechten wären derzeit erst von den von der Klägerin benannten Zeugen zu erfragen, was eine unzulässige Ausforschung darstellen würde.

64 Unter Anwendung dieser Maßstäbe, die die Kammer für zutreffend erachtet, würde auch vorliegend die Einvernahme der von der Klägerin angebotenen Zeugen, namentlich der Fotografen gem. S. 7 der Klageschrift und des Herrn Dr. P1 K1 und der Frau J. B2, ebenfalls auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufen, weil die Kammer die konkreten Vorgänge, über die Beweis erhoben werden soll, überhaupt erst von diesen Zeugen erfragen müsste.

65 Auf das Erfordernis eines konkreten Vortrags dazu, durch welche konkrete Abrede zwischen wem Nutzungsrechte eingeräumt worden sein sollen, hatte die Kammer auch vorliegend mit Verfügung vom 07.08.2024 (Bl. 404 f. d.A.) und erneut im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26.09.2024 (S. 2 des Protokolls = Bl. 425 d.A.) hingewiesen, ohne dass anschließend solcher Vortrag erfolgt wäre.

66 1. Zwar hat die Klägerin mit Anlage K47 konkreten Vortrag dazu gehalten, welche der 300 Fotografien von welchem namentlich benannten Fotografen bzw. Fotografin angefertigt worden sein sollen. Auch liegt mit Anlage K49 konkreter Vortrag dazu vor, an welchem Tag die jeweils in Rede stehenden Fotografien angefertigt worden seien sollen. Es fehlt jedoch weiterhin an konkretem Vortrag dazu, wodurch diese Fotografinnen und Fotografen ausschließliche Nutzungsrechte auf der ersten Stufe der geltend gemachten Rechtekette an die S. m. p. Kft. eingeräumt haben sollen.

67 Zwar hat die Klägerin, zum Teil in Abweichung von ihrem ursprünglichen Vortrag, geltend gemacht, sämtliche Fotografinnen und Fotografen seien bei der S. m. p. Kft. angestellt und würden aufgrund ihrer jeweiligen Arbeitsverträge, die selbst nicht vorgelegt werden könnten, weil sie der Klägerin von S. m. p. Kft. nicht zur Verfügung gestellt würden, ihrer Arbeitgeberin ausschließliche Nutzungsrechte einräumen.

68 Abgesehen davon, dass die in Anlage K47 genannten Fotografinnen und Fotografen nicht identisch sind mit den Fotografinnen und Fotografen, die auf S. 7 der Klageschrift als Zeugen benannt wurden, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, müsste die Kammer bei dieser Vortragslage erst von den Zeugen erfragen, ob sie zum Zeitpunkt der Erstellung der jeweiligen Fotografien bei der S. m. p. Kft. angestellt waren und welche Vereinbarung ihr Arbeitsvertrag enthält, aus der die Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte folgen soll. Erst dann könnte die Kammer diese Regelung rechtlich bewerten und damit beurteilen, ob ihr tatsächlich die Einräumung bzw. Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte entnommen werden kann.

69 Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf beruft, dass das ungarische Recht eine dem § 43 UrhG vergleichbare Regelung enthalte, führt dies ebenfalls nicht weiter. § 43 UrhG besagt nicht, dass im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses stets ausschließliche Nutzungsrechte übertragen werden. Vielmehr gilt auch insofern die Übertragungszweckregel gem. § 31 Abs. 5 UrhG (BGH, GRUR 2011, 59 Rn. 11 – Lärmschutzwand). Auch bei Auftrags- und Produktfotografien ist insofern zu berücksichtigen, dass der Vertragszweck nicht stets die Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte erfordert, sondern unter Umständen auch durch die Einräumung einfacher Nutzungsrechte erfüllt werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR 1988, 541 – Warenkatalogfotos).

70 2. Jedenfalls fehlt es aber an jeglichem Vortrag dazu, wann, wo und durch welche Erklärungen Nutzungsrechte von der S. m. p. Kft. an die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin eingeräumt worden sein sollen. Die Klägerin trägt insofern lediglich vor, die Rechteeinräumung in diesem Verhältnis sei mündlich erfolgt, und bietet Beweis durch Einvernahme der Zeugen Dr. P1 K1 und J. B2 an. Auch diese Beweisaufnahme würde auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufen, weil die konkreten Beweistatsachen von den Zeugen zu erfragen wären.

71 3. Ohne Erfolg verweist die Klägerin schließlich in diesem Zusammenhang auf die von ihr vorgelegten Anlagen K11 und K29.

72 Bei Anlage K11 handelt es sich um ein auf den 24.11.2021 datiertes Schreiben des Geschäftsführers der S. m. p. Kft. an die Rechtsvorgängerin der Klägerin, in welchem dieser bestätigt, dass alle 2000 in der Anlage zu diesem Schreiben tabellarisch mit Dateinamen aufgeführten Fotografien durch die Fotografen der S. m. Kft, deren Namen in der Anlage genannt seien, erstellt worden seien und dass der Rechtsvorgängerin der Klägerin an diesen Fotografien ausschließliche Nutzungsrechte („exclusive rights“) eingeräumt worden seien. Insofern gilt – ebenso, wie es das Hanseatische Oberlandesgericht in seinen Urteilen vom 14.02.2024 hinsichtlich der dort vorgelegten Anlagen ausgeführt hat –, dass sich aus dieser Bestätigung, die selbst keine Rechteeinräumung darstellt, keine Einzelheiten zur Entstehung der Fotos und zur Übertragung der Nutzungsrechte ergeben.

73 Auch die Anlage K29 ist nicht geeignet, den Vortrag der Klägerin zu ihrer Aktivlegitimation zu substantiieren. Bei dieser Anlage handelt es sich um ein Konvolut von Rechnungen der S. m. p. GmbH mit Sitz in Bremen B. an die Rechtsvorgängerin der Klägerin für nicht näher bezeichnete „Standard packages“, wobei es sich wohl um Produktbilder von Bekleidungsstücken handelt. Diese Rechnungen enthalten keine Angaben dazu, ob und ggf. welche Nutzungsrechte im Gegenzug für die dort berechneten Honorarbeträge eingeräumt werden. Im Übrigen handelt es sich – wie ausgeführt – um Rechnungen einer deutschen Gesellschaft mit Sitz in B., nicht um Rechnungen der ungarischen S. m. p. Kft. mit Sitz in B1. Die Anlage K29 ist daher für den von der Klägerin geltend gemachten Erwerb ausschließlicher Nutzungsrechte von der S. m. p. Kft. unergiebig und wirft vielmehr die Frage auf, welche Rolle die S. m. p. GmbH bei der Erstellung und Lizenzierung der in Rede stehenden Produktfotografien spielte.

74 II. Die Widerklage ist – soweit sie nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist (hierzu noch unter III.) – zulässig und begründet.

75 1. Die Widerklage ist zulässig, insbesondere liegt das für die Erhebung einer negativen Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse vor.

76 Die Klägerin hat sich in der Abmahnung vom 24.09.2020 gegenüber der Beklagten des Bestehens von Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen sowie eines Anspruchs auf Abmahnkostenersatz aufgrund der geltend gemachten Verletzung von ausschließlichen Nutzungsrechten an 8.575 Produktfotografien berühmt. Nachdem die Klägerin lediglich 300 dieser Produktfotografien zum Gegenstand ihrer Klage gemacht hat, bestand ein rechtliches Interesse der Beklagten, hinsichtlich der übrigen Produktfotografien eine Klärung im Wege der negativen Feststellungsklage herbeizuführen (vgl. zum Feststellungsinteresse bei Rechtsberührung: Cepl/Voß/Zigann/Werner, 3. Aufl. 2022, § 256 ZPO Rn. 16).

77 2. Die Widerklage ist, soweit noch streitig über sie zu entscheiden ist, begründet. Es ist antragsgemäß festzustellen, dass der Klägerin gegen die Beklagte keine Ansprüche aus dem UrhG auf Schadensersatz wegen Nutzung der weiteren mit der Abmahnung vom 24. September 2020 (Anlage K3) mitgeteilten Produktfotos zustehen (also, soweit es sich nicht um die in Anlage K7 enthaltenen 300 Produktfotos handelt, auf die die Klägerin ihre Teilklage gegen die Beklagte stützt). Die Klägerin hat auch insofern schon nicht substantiiert vorgetragen, dass ihr die ausschließlichen Nutzungsrechte zustehen, auf die sie ihre Rechtsberührung gestützt hat.

78 a) Die umgekehrten Parteirollen der negativen Feststellungsklage führen nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast (siehe nur: BGH, NJW 2012, 3294 Rn. 35). Der beklagte Schutzrechtsinhaber muss daher darlegen und beweisen, dass seine Berühmung zu Recht erfolgt ist (Cepl/Voß/Zigann/Werner, 3. Aufl. 2022, ZPO § 256 Rn. 23). Hierzu gehören auch die Darlegung und der Beweis der tatsächlichen Voraussetzungen seiner Rechtsinhaberschaft.

79 b) Hinsichtlich der Produktfotografien, die Gegenstand der Widerklage sind, fehlt es bereits im Ansatz an konkretem Vortrag dazu, wann, wo und durch welche Erklärungen die Nutzungsrechtseinräumungen erfolgt sein sollen, auf deren Grundlage die Klägerin die Abmahnung vom 24.09.2020 ausgesprochen hat.

80 aa) Angesichts des Grundsatzes, dass es nicht Sache von Gericht und Gegner ist, sich aus umfangreichen Anlagen die passenden Tatsachen herauszusuchen (vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 12.12.2013 – IX ZR 299/12, BeckRS 2014, 765 Rn. 1), erscheint es der Kammer bereits zweifelhaft, ob überhaupt nachvollziehbarer Vortrag der Klägerin dazu vorliegt, aus welcher Quelle welche Produktfotografien stammen sollen.

81 Die Klägerin hatte diesbezüglich in der Abmahnung vom 24.09.2020 (Anlage K3) mitgeteilt, die in Rede stehenden Fotos seien zum Teil von den Fotografen P. K. und A. A. angefertigt worden, zum Teil von Fotografen für die S. m. p. Kft., und zum Teil durch die Agentur E. I.. Aus den als Anlage K16 vorgelegten fünf DVDs ergibt sich aufgrund der Bezeichnung der Ordner auf der ersten Ebene indes, dass die Klägerin insoweit wohl vortragen möchte, dass die betreffenden Fotos von bzw. für S. m. p. Kft., E. I.., S. G.- B., Z. C. C1 SE & Co. KG, P. K. und A. A. angefertigt worden seien.

82 Abgesehen davon, dass die Klägerin den partiellen Widerspruch zwischen der Abmahnung Anlage K3 und der Anlage K16 nicht erläutert hat, dürfte es den Anforderungen an einen strukturierten, nachvollziehbaren Vortrag nicht genügen, dass die Kammer die einzelnen Produktfotografien und die dazugehörigen Verletzungsfälle den jeweiligen Fotografen nur zuordnen kann, wenn sie sich durch fünf DVDs mit einer Vielzahl von Ordnern und Unterordnern hindurchklickt. Hieran ändert auch die Anlage K43 nichts, denn diese enthält nur Auflistungen von Fotografinnen und Fotografen, die für S. m. p. Kft. tätig geworden sein sollen, aber keine Angaben zu den Fotografinnen und Fotografen der Bilder, welche die Klägerin aus anderen Quellen bezogen haben will.

83 bb) Letztlich kann dies aber dahinstehen, denn selbst unterstellt, aufgrund der Anlagen K16 und K43 sei eine Zuordnung der Fotografien zu einzelnen Fotografinnen und Fotografen möglich, reicht der Vortrag der Klägerin hinsichtlich des von ihr behaupteten Erwerbs ausschließlicher Nutzungsrechte nicht aus. Die auf S. 8 der Widerklageerwiderung vom 04.07.2022 (= Bl. 150 d.A.) angebotene Vernehmung der Zeugen Y. S4, A. G. A2 A. und P. K. sowie der Fotografinnen und Fotografen, die für S. m. p. Kft. tätig geworden sein sollen, würde wiederum auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufen.

84 Es fehlt – wie schon hinsichtlich der Klage ausgeführt – an jeglichem Vortrag dazu, durch welche konkrete Vereinbarung oder Abrede die jeweiligen Fotografen entweder einer Fotoagentur oder direkt der Rechtsvorgängerin der Klägerin ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt haben sollen. Hinsichtlich der Fotografien, welche die Klägerin von Fotoagenturen bezogen haben will, fehlt es ferner an Vortrag dazu, wodurch konkret in diesem Verhältnis ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt worden sein sollen.

85 Auch darauf, dass der Vortrag der Klägerin zu ihrer Aktivlegitimation hinsichtlich der Fotografien, die Gegenstand der Widerklage sind, nicht ausreicht, hatte die Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26.09.2024 hingewiesen (S. 2 des Protokolls = Bl. 425 d.A.), ohne dass hieraufhin weiterer Vortrag der Klägerin erfolgt wäre.

86 III. Im Übrigen ist die Widerklage infolge der übereinstimmenden Teil-Erledigungserklärungen der Parteien in analoger Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 ZPO als nicht anhängig geworden anzusehen, und zwar bereits mit Wirkung vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26.09.2024. Zwar musste die Erledigungserklärung der Klägerin vom 30.08.2024 (Bl. 409 d.A.) als solche unbeachtlich bleiben, weil die Klägerin die gegen sie erhobene Widerklage nicht für erledigt erklären kann. Es war aber möglich und auch geboten, diese Erklärung als antizipierte Zustimmung zu einer künftigen Erledigungserklärung der Beklagten/Widerklägerin auszulegen, weshalb die sodann erfolgte Erledigungserklärung der Beklagten vom 10.09.2024 (Bl. 416 d.A.) unmittelbar wirksam wurde.

87 IV. Die Kostenentscheidung folgt, soweit streitig in der Hauptsache entschieden wurde, aus § 91 Abs. 1 ZPO.

88 Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, folgt die Kostenentscheidung aus § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, der Klägerin auch insofern die Kosten aufzuerlegen, weil sie auch hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils der negativen Feststellungswiderklage mangels substantiierter Darlegung der tatsächlichen Voraussetzungen ihrer Aktivlegitimation voraussichtlich unterlegen wäre.

89 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 3 ZPO.

90 V. Der Streitwert wurde gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO festgesetzt.

91 Dabei hat die Kammer für die Klage die Streitwertschätzung der Klägerin aus der Klageschrift von 2.000,- € Unterlassungsstreitwert pro Fotografie zugrunde gelegt, welche nach Angabe der Klägerin bereits eine degressive Bewertung vor dem Hintergrund der Vielzahl der streitgegenständlichen Fotografien berücksichtigt. Ausgehend hiervon ergeben sich für die Klage folgende Teil-Streitwerte:

92 - Klagantrag zu I. (Unterlassung): 600.000,- €

93 - Klagantrag zu II. (Auskunft): 60.000,- € (= 10 % des Unterlassungsstreitwerts)

94 - Klagantrag zu III. (Schadensersatzfeststellung): 60.000,- € (= 10 % des Unterlassungsstreitwerts)

95 - Klagantrag zu IV. (Abmahnkostenerstattung): als Nebenforderung nicht streitwerterhöhend.

96 Hinsichtlich der Widerklage hat die Kammer berücksichtigt, dass sich der Streitwert der negativen Feststellungsklage nicht an dem Interesse des Feststellungsklägers an der Feststellung des Nichtbestehens der gegen ihn gerichteten Ansprüche bemisst, sondern an dem Wert, den die Ansprüche, deren Nichtbestehen festgestellt werden soll, für den Feststellungsbeklagten haben. Damit entspricht der Wert der negativen Feststellungsklage dem einer spiegelbildlichen Leistungsklage des Beklagten (OLG Hamburg Beschl. v. 29.1.2015 – 5 U 245/11, BeckRS 2016, 11445 Rn. 10; KG, GRUR-RR 2009, 160 – Drehbuch; a.A. OLG München, GRUR 1986, 840 f. – Negative Feststellungsklage).

97 Ausgehend davon, dass die Klägerin ihr Unterlassungsinteresse im Rahmen der Klage mit 2.000,- € pro Bild angegeben hat, wobei sie bereits eine degressive Bewertung vorgenommen habe, geht die Kammer davon aus, dass hinsichtlich der 5.257 Fotografien, die Gegenstand der Widerklage sind, eine weitere Degression angesichts der Vielzahl der streitgegenständlichen Fotografien vorzunehmen ist, aber nicht in dem Maße, wie die Beklagte meint, nämlich bis auf Werte von unter 50,- € pro Fotografie. Vielmehr bewertet die Kammer das Unterlassungsinteresse der Klägerin hinsichtlich der im Rahmen der Widerklage streitgegenständlichen Fotografien unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände mit 1.000,- € pro Fotografie. Ausgehend hiervon ergeben sich für die Widerklage folgende Teil-Streitwerte:

98 - Negation der Unterlassungspflicht: 5.257.000,- €

99 - Negation der Auskunftspflicht: 525.700,- € (= 10 % des Unterlassungsstreitwerts)

100 - Negation der Schadensersatzpflicht: 525.700,- € (= 10 % des Unterlassungsstreitwerts)

101 - Negation der Abmahnkostenerstattung: 27.011,90 € (= 1,3 Gebühr nach einem Gegenstandswert von 6.308.400,- € zuzüglich Auslagenpauschale nach RVG in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung)

102 In Summe von Klage und Widerklage gem. § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG folgt hieraus ein Gesamtstreitwert von 7.055.411,90 €.

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