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L 4 SO 24/25 ZVW•Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, 2026-02-19, L 4 SO 24/25 ZVW
L 4 SO 24/25 ZVWTribunal de Seguros Sociais / Divisão 419 de fev. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-02-19
Aktenzeichen: L 4 SO 24/25 ZVW
Dokumenttyp: Urteil
Das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 16. Februar 2022 und der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2017 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. November 2017 Leistungen der Grundsicherung unter Anrechnung eines Einkommens in Höhe von monatlich 506 Euro neben dem Renteneinkommen zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte erstattet die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Kläger begehren von der Beklagten Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. November 2017.
2 Der 1939 geborene Kläger (zu 1) und die 1940 geborene Klägerin (zu 2) sind verheiratet und standen als Altersrentner bis zum 30. September 2016 im Bezug von aufstockenden Leistungen der Grundsicherung bei der Beklagten. Der monatliche Rentenzahlbetrag betrug im Zeitraum von Oktober 2016 bis Juni 2017 für den Kläger 129,41 Euro und für die Klägerin 183,27 Euro, und für den Zeitraum von Juli bis November 2017 für den Kläger 131,58 Euro und für die Klägerin 186,76 Euro.
3 Die Kläger verfügten über ein gemeinsames Girokonto bei der H. (xxxxx) und wohnten in einer in ihrem Eigentum stehenden Wohnung in H.-R.. Zu deren Finanzierung hatten sie im Jahr 2002 ein Hypothekendarlehen (über 143.000 Euro) aufgenommen und parallel drei Bausparverträge abgeschlossen. Das Darlehen war seinerzeit tilgungsfrei, bei monatlichen Schuldzinsen in Höhe von 317,20 Euro. Im Streitzeitraum zahlten die Kläger noch auf zwei Bausparverträge Sparraten, dies zum einen in Höhe von 286 Euro (Vertragsnummer xxxxx), zum anderen in Höhe von 220 Euro monatlich (Vertragsnummer xxxxx), insgesamt also 506 Euro. Die Kläger zahlten überdies von Oktober 2016 bis Juni 2017 ein Wohngeld in Höhe von 282 Euro monatlich und für den Zeitraum von Juli bis November 2017 in Höhe von 314 Euro monatlich, in dem die Vorauszahlungen für Heizung und Wasser enthalten waren, und Grundsteuer in Höhe von vierteljährlich 131,69 Euro.
4 Der Kläger war Halter eines Pkw T. mit Erstzulassung 2007, für den im Streitzeitraum ein vierteljährlich fälliger Beitrag zur Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 109,01 Euro zu zahlen war.
5 Im Verwaltungsverfahren über die Weitergewährung von Leistungen über den 30. September 2016 hinaus ergaben sich sodann für die Beklagte Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Kläger, da zum einen aus den Kontoauszügen Überweisungen an den Sohn der Kläger und zum anderen Bareinzahlungen auf das Girokonto der Kläger zu erkennen waren. Die Kläger erklärten dies damit, dass sie selbst kein Geld am Bankautomaten abheben würden, da ihnen dies zu unsicher sei. Deshalb überweise ihr Sohn – der 1973 geborene spätere Zeuge M. – online den Betrag, den sie für den Lebensunterhalt „über haben“, auf sein eigenes Konto und gebe ihnen dann das Geld in bar zurück. Der Sohn besitze zu diesem Zweck eine Bankvollmacht für ihr Girokonto und sei zum Online-Banking berechtigt.
6 Die Beklagte lehnte sodann eine weitere Leistungsgewährung ab dem 1. Oktober 2016 mit Bescheid vom 12. Oktober 2016 ab. Zur Begründung führte sie aus, die von den Klägern vorgelegten Unterlagen, u.a. Kontoauszüge sowie Zins- und Tilgungspläne, ließen erhebliche Zweifel an der Hilfebedürftigkeit aufkommen. Es sei davon auszugehen, dass die Kläger über Einkommen oder Vermögen verfügten, welches sie nicht angegeben hätten.
7 In dem daraufhin parallel zum Widerspruchsverfahren am 13. Oktober 2016 von den Klägern angestrengten einstweiligen Anordnungsverfahren vor dem Sozialgericht Hamburg führte die Beklagte ergänzend aus, die Kläger hätten durchgehend während des Leistungsbezugs neben Schuldzinsen auch Tilgungsraten für die Eigentumswohnung in Höhe von 506 Euro bedient, obwohl von der Beklagten lediglich 445,46 Euro an Unterkunftskosten berücksichtigt worden seien. Ferner sei im August 2016 eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 4.000 Euro aufgelöst worden, ohne dass dies von den Klägern angegeben worden sei. Im Übrigen unterhielten die Kläger auch ein Kfz, das im Antragsverfahren bislang verschwiegen worden sei.
8 Die Kläger erklärten die wiederkehrenden Bargeldeinzahlungen auf ihr Konto im Eilverfahren damit, dass es sich um Darlehen ihres Sohnes zur Überbrückung handele, bis die monatlichen Leistungen der Beklagten auf ihrem Konto eingegangen seien. Mit dem Eingang der Leistungen seien die Beträge vom Sohn selbst wieder zurück auf sein Konto überwiesen worden. Außerdem legten die Kläger eine auf den 30. Oktober 2016 datierte Erklärung eines Herrn B. vor, wonach dieser den Klägern „in der Zeit von Januar 2012 bis Januar 2016 mehrfach Geld in Form eines Darlehens in Höhe von 4.000 Euro“ zur Verfügung gestellt habe. Der Betrag sei ihm am 8. September 2016 vom Kläger zinslos zurückgezahlt worden. Die Kläger trugen vor, dafür den Rückkaufswert der Lebensversicherung verwendet zu haben.
9 Das Sozialgericht verpflichtete die Beklagte mit Beschluss vom 22. Dezember 2016 (S 7 SO 515/16 ER) zur vorläufigen darlehensweisen Leistungserbringung auch über den 30. September 2016 hinaus, zunächst bis zum 28. Februar 2017, längstens bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens, in Höhe von monatlich 1.184,44 Euro. Die dagegen von der Beklagten eingelegte Beschwerde wurde vom erkennenden Senat mit Beschluss vom 21. Februar 2017 als unzulässig verworfen (L 4 SO 2/17 B ER).
10 Nachdem die Beklagte den Beschluss vom 22. Dezember 2016 zunächst nicht umgesetzt hatte, erhielten die Kläger erst mit zwei getrennten Bescheiden vom 24. Februar 2017 Leistungen als Darlehen für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2016 und vom 1. Januar bis zum 28. Februar 2017. Die Beklagte zahlte deshalb am 28. Februar 2017 einmalig 5.922,20 Euro an Leistungen nach. Die Beklagte bewilligte dabei für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2016 dem Kläger Leistungen in Höhe von monatlich 619,15 Euro und der Klägerin in Höhe von monatlich 565,29 Euro, sowie für die Zeit vom 1. Januar bis zum 28. Februar 2017 dem Kläger in Höhe von monatlich 619,29 Euro und der Klägerin in Höhe von monatlich 565,15 Euro. Neben dem Partnerregelbedarf (364 Euro für das Jahr 2016 bzw. 368 Euro für das Jahr 2017) enthielten die Berechnungsbögen der Bescheide den Posten „RS-Erhöh. Sonstige“ in Höhe von 64,13 Euro (2016) bzw. 59,98 / 59,99 Euro (2017). Insoweit erklärte die Beklagte später im Verfahren, dabei habe es sich nicht um eine Regelsatzerhöhung gehandelt; vielmehr habe nur auf diese Weise der Umstand, dass den Klägern im Eilverfahren durch das Sozialgericht höhere Leistungen zugesprochen worden seien, als ihnen zustünden, bescheidmäßig abgebildet werden können. Nach Eingang der Nachzahlung auf ihrem Konto überwiesen die Kläger bis zum 4. März 2017 einmal 3.000 Euro mit dem Betreff „Rücküberweisung für Oktober bis Dezember 2016“ und ein weiteres Mal 1.000 Euro mit dem Betreff „Rücküberweisung“ an ihren Sohn.
11 Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2017 wies die Beklagte den Widerspruch der Kläger gegen den Bescheid vom 12. Oktober 2016 zurück. Es bestünden Zweifel daran, dass die Kläger ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen nach § 43 SGB XII bestreiten könnten. Obwohl die Kläger vortrügen, neben ihren Renteneinkünften keinerlei Einkünfte zu erzielen, würden sie Tilgungsraten zahlen, Bausparverträge bedienen und ein Kfz unterhalten. Nachweise über die „Zahlungsstrukturen“ auf ihrem Konto seien trotz Aufforderung nicht erbracht worden. Zudem hätten sich die Kläger trotz anwaltlicher Vertretung bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens am 23. Februar 2017 nicht bei der Beklagten gemeldet, obwohl die Beklagte den stattgebenden Beschluss des Sozialgerichts vom 22. Dezember 2016 versehentlich zunächst nicht umgesetzt habe. Auch dies führe zu Zweifeln an ihrer Hilfebedürftigkeit.
12 Hiergegen haben die Kläger am 28. März 2017 Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben.
13 Sie haben sich zunächst auf ihr Vorbringen im Eilverfahren bezogen und erklärt, die Zeit seit Leistungsablehnung nur durch ihre Rente, durch Darlehen Dritter und durch sehr sparsames Verhalten überstanden zu haben. Neben ihrem Sohn hätten sie Unterstützung durch ihre Tochter und deren Ehemann erhalten. Darüber hinaus hätten sie seit Leistungsablehnung durch die Beklagte Darlehen erhalten von Bekannten, namentlich von Prof. Dr. D. in Höhe von 2.000 Euro, von Herrn B. in Höhe von 2.000 Euro sowie von Dr. R. in Form monatlicher Bar-Darlehen in Höhe von jeweils 250 Euro von April bis November 2017. Die Kläger haben gleich- bzw. ähnlich lautende Erklärungen der genannten Personen beigereicht, in denen es jeweils hieß: „Darlehensverträge wurden mündlich abgeschlossen. Ebenfalls mündlich wurde vereinbart, dass die Darlehen erst nach rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Hamburg zum Aktenzeichen S 7 SO 169/17 ratenweise zurückzuzahlen sind. Eine Verzinsung wurde nicht vereinbart.“
14 Den im Verfahren beigereichten Auszügen zum Girokonto der Kläger sind im Zeitraum von Oktober 2016 bis November 2017 eine Bareinzahlung durch den Sohn der Kläger, den Zeugen Y., in Höhe von 1.000 Euro (Oktober 2016) und folgende Gutschriften durch Überweisungen zu entnehmen: Durch den Zeugen Y., jeweils mit dem Betreff „ausgeliehen“, 200 Euro im Oktober, 1.700 Euro im November und 100 Euro im Dezember 2016, 1.100 Euro im Januar, 1.000 Euro im Februar, 230 Euro im April, 660 Euro im Mai, 1.800 Euro im Juni, 520 Euro im August und 150 Euro im September 2017; durch die Tochter der Kläger, die Zeugin F., bzw. ihren Ehemann, jeweils mit dem Betreff „geliehen“, „einmalig ausgeliehen“ bzw. „ausgeliehen“ 1.000 Euro im Mai, 400 Euro im Juli und 1.000 Euro im August 2017; durch Herrn Prof. D. jeweils 1.000 Euro im Oktober und November 2017, mit dem Betreff „Darlehen“, sowie durch den Zeugen B.1.000 Euro im November 2017, mit dem Betreff „Darlehen zinslos“.
15 Die Kläger haben vor dem Sozialgericht beantragt,
16 den Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Leistungen nach dem SGB XII ab dem 1. Oktober 2016 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
17 Die Beklagte hat beantragt,
18 die Klage abzuweisen.
19 Sie hat zur Begründung auf ihren Widerspruchsbescheid verwiesen und ihre Zweifel in den nachgehend eingereichten Unterlagen bestätigt gesehen, aus denen hervorgehe, dass die Kläger für ihre Eigentumswohnung Tilgungsraten gezahlt hätten und auch im Übrigen in der Lage gewesen seien, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
20 Mit Schreiben vom 11. April 2017 haben die Kläger die Beklagte außergerichtlich aufgefordert, auch für die Zeit ab dem 1. März 2017 und bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens Leistungen als Darlehen zu erbringen. Dies hat die Beklagte unter dem 26. April 2017 abgelehnt. Am 6. Juli 2017 haben sich die Kläger deshalb erneut mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz an das Sozialgericht gewandt. Das Sozialgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 12. September 2017 abgelehnt (S 7 SO 345/17 ER). Die dagegen gerichtete Beschwerde der Kläger hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 30. November 2017 (L 4 SO 77/17 ER), auf dessen Begründung verwiesen wird, zurückgewiesen.
21 Am 28. Dezember 2017 haben die Kläger bei der Beklagten einen neuen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung gestellt. Diesen hat die Beklagte mit Bescheid vom 10. Januar 2018 abgelehnt, da die Kläger nicht hilfebedürftig seien. Den dagegen gerichteten Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2022 zurückgewiesen. Die Kläger haben Klage erhoben (S 10 SO 345/22 D), die vom Sozialgericht mit Beschluss vom 4. August 2025 mit Blick auf das vorliegende Berufungsverfahren zum Ruhen gebracht worden ist.
22 Am 9. Januar 2019 hat vor dem Sozialgericht ein Termin zur Beweisaufnahme im Klageverfahren S 7 SO 169/17 stattgefunden, in welchem der Sohn der Kläger als Zeuge vernommen worden ist. Er hat erklärt, er sei von den Klägern zum Online-Banking bevollmächtigt worden. Die Kläger könnten nicht mit der EC-Karte umgehen. Er habe Geld vom Konto der Kläger auf sein eigenes Konto überwiesen und sodann den Klägern in bar übergeben. Die Kläger besäßen keine PIN zur Auszahlung am Geldautomaten. Er habe den Klägern seit November 2016 bis einschließlich September 2017 insgesamt ca. 7.500 Euro geliehen. Er habe sich verantwortlich für die Kläger gefühlt. Aktuell könne er keine Unterstützung mehr leisten, er sei überschuldet. Die Kläger würden sich „auf Vertrauensbasis“ von Bekannten Geld leihen. Auch seine Schwester helfe mit monatlichen Barzahlungen oder Einkäufen aus.
23 Am 23. Januar 2019 haben die Kläger erneut vor dem Sozialgericht um einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht (S 7 SO 32/19 ER). Auf der Grundlage der Vernehmung des Sohnes und der zu diesem Zeitpunkt vorgelegten ergänzenden Kontounterlagen von Oktober 2017 bis Dezember 2018 hat es das Sozialgericht nunmehr als glaubhaft erachtet, dass die Kläger ihre bestehende Bedarfslücke lediglich durch Hilfeleistungen Dritter decken und diese Leistungen den Klägern nur als Darlehen gewährt würden. Mit Beschluss vom 31. Januar 2019 hat das Sozialgericht die Beklagte deshalb verpflichtet, den Klägern bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorläufig Leistungen nach dem SGB XII ab dem 23. Januar 2019 zu gewähren. Die Beschwerde der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (Beschluss des erkennenden Senats vom 26.2.2019 – L 4 SO 3/19 B ER).
24 Das Sozialgericht hat am 29. September 2021 zu einem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung geladen. Einen Tag vor dem Termin reichten die Kläger Kontoauszüge für den Zeitraum von Februar 2019 bis August 2021 und eine Anschlusszinsvereinbarung der H1. vom 11. April 2019 ein. Aus der Vereinbarung hat sich für die Kläger eine monatliche Zahlung an die S. in Höhe von 700 Euro ergeben, wovon ein Betrag von 79,96 Euro an Zinsen und 620,04 Euro an Tilgung enthalten war. Das Restkapital des Darlehens betrug am 30. April 2019 noch 80.254,81 Euro.
25 Die Beklagte hat in ihrer im Anschluss an den Termin abgegebenen Stellungnahme an ihren Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit der Kläger festgehalten. Aus den eingereichten Unterlagen werde deutlich, dass die Kläger ihre Eigentumswohnung mit Mitteln der Sozialhilfe finanzierten. Neben den vorläufig auf der Grundlage des Beschlusses des Sozialgerichts vom 31. Januar 2019 gewährten Grundsicherungsleistungen würden wieder Einzahlungen von Dritten aus den vorgelegten Kontoauszügen hervorgehen, etwaige Rückzahlungsbeträge hingegen nicht. Es sei zudem nicht erklärlich, wie es den Klägern möglich gewesen sei, während des Bezugs von Grundsicherungsleistungen Tilgungsraten von über 600 Euro monatlich zu leisten.
26 Mit auf Grund weiterer mündlicher Verhandlung ergangenem Urteil vom 16. Februar 2022 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
27 Zur Begründung hat es ausgeführt, der Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2017 sei rechtmäßig. Das Gericht gehe zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung davon aus, dass die Kläger nicht hilfebedürftig seien, da sie ihren sozialhilferechtlichen Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten könnten. Die Kläger hätten mit der Verpflichtung der Beklagten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren seit Januar 2019 ca. 1.200 Euro als vorläufige Leistungen von der Beklagten erhalten, im Jahr 2021 konkret 1.221,68 Euro. An Rentenzahlungen hätten die Kläger monatlich 205,78 Euro und 145,56 Euro, mithin monatlich zusammen 351,34 Euro, erhalten, so dass ihnen insgesamt 1.573,02 Euro zur Verfügung gestanden hätten. Im Monat Januar 2021 hätten die Kläger Unterkunftskosten in Höhe von 700 Euro als Darlehensleistung gegenüber der H1. und 366 Euro als Hausgeld gehabt, die auf die Monate umgelegte Grundsteuer in Höhe von 43,90 Euro ausgenommen, mit dem Ergebnis, dass den Klägern 507,56 Euro für den Lebensunterhalt verblieben seien. Laut Kontoauszug seien hiervon 103,31 Euro an eine Autoversicherung gezahlt worden, 32,94 Euro und nochmals 20,98 Euro an eine Telefongesellschaft und 129,00 Euro an den Energieversorger, so dass noch 221,33 Euro verblieben seien, wovon 220 Euro als Barauszahlung an die Kläger gegangen sein sollen. Bei einem Regelsatz von jeweils 404 Euro erscheine es nicht plausibel, dass die Kläger ihre gemeinsamen laufenden Lebenshaltungskosten von diesen rund 220 Euro bestritten hätten. Tatsächlich seien in anderen Monaten auch höhere Barauszahlungen zu verzeichnen, die allerdings nie auch nur annähernd an die den Klägern zustehenden beiden Regelsätze herangereicht hätten, in anderen Monaten aber auch deutlich weniger als 220 Euro, so im September 2019 nur 50 Euro und im Oktober 2019 nur 150 Euro. In jedem Fall sprächen die als Auszahlungen gekennzeichnete Beträge ihrer Höhe nach dafür, dass die Kläger mit anderen als den auf dem Konto eingehenden Mitteln ihren Lebensunterhalt finanzierten. Tatsächlich fänden sich auf den Kontoauszügen auch immer wieder als Darlehen gekennzeichnete Einzahlungen, so in Höhe von jeweils 1.000 Euro am 25. Januar 2019, am 5. November 2019, am 29. November 2019 und am 3. Februar 2020. Abgesehen davon, dass diese Beträge nicht die beträchtliche Lücke für den Lebensunterhalt der Kläger schlössen, fänden sich auf den Kontoauszügen trotz der behaupteten prekären Situation der Kläger auch bereits Zahlungen zur Schuldenbegleichung an den Sohn (350 Euro am 1.3.2019, 100 Euro am 4.3.2019 und 1.000 Euro am 9.12.2019), für die eigentlich noch kein Raum hätte sein können.
28 Wie aus der Anschlussfinanzierung der S. vom April 2019 und den anschließenden Erläuterungen der Zahlungen an die S. auf den Kontoauszügen deutlich werde, hätten die Kläger mit den von der Beklagten erhaltenen Leistungen tatsächlich auch einen beträchtlichen Teil für die Tilgung des Darlehens für ihre Eigentumswohnung verwendet. In dem monatlich an die Sparkasse gezahlten Betrag von 700 Euro seien 79,96 Euro an Zinsen und 620,04 Euro an Tilgung enthalten. Tilgungsleistungen seien grundsätzlich nicht als Unterkunftsbedarf im Grundsicherungsrecht nach dem SGB XII anzuerkennen. Eine Übernahme erfolge nur ausnahmsweise, wenn nämlich kumulativ folgende Voraussetzungen vorlägen: 1. Bemühungen um eine Reduzierung der Tilgungsrate bzw. eine Aussetzung der Tilgungsrate, 2. die Finanzierung stehe kurz vor dem Ende, 3. die Finanzierung habe bereits vor dem Sozialhilfebezug begonnen. Das Restkapital des Darlehens habe am 30. April 2019 noch 80.254,81 Euro betragen. Auch wenn sich dieser Betrag mittlerweile verringert haben werde, sei nicht von einem bevorstehenden Ende der Finanzierung auszugehen. Wenn die Tilgungsleistung aber außer Acht zu bleiben habe, betrüge der anzuerkennende Unterkunftskostenbedarf lediglich 489,09 Euro (Wohngeld 366 Euro, Grundsteuer 43,90 Euro und Zinsen 79,19 Euro) gegenüber tatsächlich erforderlichen 1.189,09 Euro. Noch mehr als zuvor wären die Kläger also auf Mittel Dritter angewiesen, die ihnen nach Auffassung des Gerichts aber jetzt schon zur Verfügung stünden, um den Lebensunterhalt zu sichern und die Wohnung zu erhalten.
29 Das Sozialgericht hat das Urteil am 7. April 2022 dem seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten der Kläger, Rechtsanwalt Dr. S1., elektronisch in das besondere Anwaltspostfach übersandt und ein elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB) angefordert. Das Urteil ist am 7. April 2022 um 10:55 Uhr auf dem Server von Dr. S1. eingegangen, der jedoch in der Folge das eEB trotz mehrfacher schriftlicher und telefonischer Erinnerung durch das Sozialgericht (vom 12.5. und 23.5. sowie vom 30.5.2022) nicht zurückgesandt hat. Das Büro des Rechtsanwalts hat dabei in einem Telefonat mit der Geschäftsstelle des Sozialgerichts am 30. Mai 2022 ausweislich eines Vermerks in der Prozessakte des Sozialgerichts die Übersendung des eEB ausdrücklich zugesagt. Das Sozialgericht hat daraufhin das Urteil am 28. Juni 2022 gegen Postzustellungsurkunde (PZU) an Rechtsanwalt Dr. S1. versandt. Diese Zustellung erfolgte am 1. Juli 2022.
30 Die Kläger haben – zunächst ohne anwaltliche Vertretung – am 15. Juli 2022 Berufung eingelegt. Ihr neuer Prozessbevollmächtigter hat sodann ausgeführt: Die Berufung sei fristgerecht eingelegt worden. Maßgeblich für den Beginn der Berufungsfrist sei die Zustellung per PZU am 1. Juli 2022 an den vormaligen Prozessbevollmächtigten der Kläger. In der Sache habe das Sozialgericht nicht ausreichend den kulturellen Hintergrund der Kläger gewürdigt, dies insbesondere mit Blick auf die sozialen und familiären Verhältnisse. Die Kläger hätten aus der Familie und dem Bekanntenkreis verschiedentlich Hilfestellungen und Darlehen erhalten, nicht hingegen Geschenke. Allein mit Hilfe der Darlehen hätten die Kläger die verschiedenen Ausgaben finanzieren können. Auch der Sohn und die Tochter der Kläger hätten diese regelmäßig darlehensweise unterstützt. Der Sohn habe dazu einen Kredit bei seiner Bank aufnehmen müssen. Überdies hätten die Kläger außerordentlich sparsam gelebt, so dass die Höhe des Regelsatzes nicht als Referenz herangezogen werden könne.
31 Die Beklagte hat die Berufung für verfristet gehalten, da eine Zustellung bereits am 7. April 2022 erfolgt sei.
32 Rechtsanwalt Dr. S1. hat sodann eine Rüge der Rechtsanwaltskammer Hamburg wegen Verstoßes gegen § 14 der Berufsordnung für Rechtsanwälte erhalten und in der Folge eine vom Senat erbetene Auskunft darüber, wann ihm das Urteil des Sozialgerichts zugegangen ist, unter Bezugnahme auf seine anwaltliche Schweigepflicht verweigert. Am 6. November 2023 hat ein Erörterungstermin vor dem Berichterstatter stattgefunden, zu dem Dr. S1. als Zeuge geladen worden, aber unentschuldigt nicht erschienen ist, woraufhin der Senat gegen ihn ein Ordnungsgeld verhängt hat.
33 Mit im Einverständnis der Beteiligten ergangenem schriftlichem Urteil durch den Einzelrichter vom 14. Dezember 2023 hat der Senat die Berufung als unzulässig, da verfristet, verworfen. Die Revision ist nicht zugelassen worden. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger hat das Bundessozialgericht das Urteil aufgehoben (Beschluss vom 18.12.2024 – B 8 SO 1/24 B) und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
34 Die Kläger haben weitere Kontoauszüge, Nachweise zur Finanzierung der Wohnung und eine Erklärung des Dr. R. vom 23. März 2018 beigereicht, wonach dieser den Klägern „in mehreren Monaten und Terminen sowohl Bargeld als auch per Überweisungen im Jahr 2017 und 2019 als Darlehn zur Finanziellen Unterstützung zur Verfügung gestellt“ habe. Die aktuelle Schuldsumme betrage 4.500 Euro. Die Darlehensverträge seien mündlich abgeschlossen worden. Es sei mündlich vereinbart worden, dass die Darlehenssumme ohne Verzinsung ratenweise nach dem endgültigen rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht zurückzuzahlen sei. Den Kontoauszügen ist zu entnehmen, dass die Kläger nach dem hier streitgegenständlichen Zeitraum Pflegegeld aus der Sozialen Pflegeversicherung erhalten haben.
35 Die Kläger beantragen:
36 1. das Urteil des Sozialgerichtes Hamburg vom 16. Februar 2022 und der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 12. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2017 werden aufgehoben.
37 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. November 2017 Leistungen der Grundsicherung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
38 Die Beklagte beantragt,
39 die Berufung zurückzuweisen.
40 Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass die Kläger nicht hilfebedürftig seien und weist darauf hin, dass bei einem Kontenabrufverfahren nicht einmal das bereits bekannte Konto der Kläger angezeigt worden sei. Es erscheine daher möglich, dass die Kläger weitere Konten unter abweichender Namensnennung besäßen.
41 Am 19. Februar 2026 hat ein Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vor dem Senat stattgefunden, in dem der Sohn und die Tochter der Kläger sowie Herr B. als Zeugen vernommen worden sind. Die ursprünglich vorgesehenen weiteren Zeugen Prof. D. und Dr. R. sind jeweils wegen schwerer Erkrankungen nicht vernehmungsfähig gewesen.
42 Wegen des Inhalts der mündlichen Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die übrige Prozessakte, die Akten der durchgeführten Eil- und Beschwerdeverfahren sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten.
43 I. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 12. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2017, mit dem die Beklagte den Antrag der Kläger auf Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ab dem 1. Oktober 2016 abgelehnt hat. In zeitlicher Hinsicht ist der Streitgegenstand antragsgemäß auf Leistungen bis zum 30. November 2017 begrenzt (vgl. § 153 Abs. 1 i.V.m. § 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Dieser Antrag war vor dem Hintergrund der durch den erneuten Leistungsantrag vom 28. Dezember 2017 und den darauf ergangenen Ablehnungsbescheid vom 10. Januar 2018 eingetretenen Zäsurwirkung (vgl. BSG, Urteil vom 11.12.2007 – B 8/9b SO 12/06 R) auch allein sachgerecht.
44 II. Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung hat im tenorierten Umfang Erfolg. Das Sozialgericht hat die zulässigerweise auf ein Grundurteil gerichtete Klage (vgl. § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG) zu Unrecht vollumfänglich abgewiesen.
45 Die Kläger haben im Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. November 2017 Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel des SGB XII gegen die örtlich und sachlich zuständige Beklagte (vgl. § 46b und § 98 Abs. 1 SGB XII, jeweils i.d.F. v. 1.1.2013, i.V.m. Ziff. I Abs. 1 und Ziff. I a Abs. 1 und 2 der hamburgischen Anordnung zur Durchführung des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuchs), dies jedoch nur unter Anrechnung eines neben ihren Altersrenten erzielten weiteren Einkommens in Höhe von monatlich 506 Euro. Dabei ist die in Umsetzung der einstweiligen Anordnung (Beschluss vom 22.12.2016 – S 7 SO 515/16 ER) für die Monate Oktober 2016 bis Februar 2017 bereits erfolgte Leistungserbringung zu berücksichtigen.
46 1. Grundsicherung im Alter ist nach § 19 Abs. 2 SGB XII (i.d.F. v. 24.3.2011) auf Antrag (§ 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB XII i.d.F. v. 21.12.2015 bzw. 22.12.2016) Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland zu leisten, die die Altersgrenze erreicht haben, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen (§§ 82 bis 84 SGB XII) und Vermögen (§ 90 SGB XII), bestreiten können.
47 2. Die 1939 bzw. 1940 geborenen Kläger erfüllten die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch. Sie hatten im Streitzeitraum ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und die Altersgrenze erreicht, da sie das 65. Lebensjahr bereits vollendet hatten (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 1 SGB XII i.d.F. v. 21.12.2015).
48 Die Kläger konnten in jedem einzelnen Monat des Streitzeitraums ihren Bedarf auch nicht vollständig aus Einkommen oder Vermögen nach §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII bestreiten.
49 Der Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter setzt nach § 43 Abs. 1 SGB XII den Einsatz von Einkommen und Vermögen sowie die Berücksichtigung des Einkommens des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners, die dessen notwendigen Lebensunterhalt übersteigen, voraus. Ergänzt und konkretisiert werden diese Voraussetzungen in den §§ 82 ff. und 90 f. SGB XII.
50 a) Der „notwendige Lebensunterhalt“ i.S.v. § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ergibt sich aus dem Leistungskatalog des § 42 SGB XII, dies sind im Falle der Kläger die Regelsätze (Nr. 1), hier der Partnerregelsatz in Höhe von 364 Euro im Jahr 2016 bzw. 368 Euro im Jahr 2017, sowie die Bedarfe für Unterkunft und Heizung (Nr. 4 i.V.m. § 42a SGB XII), bei denen im Streitzeitraum neben den Schuldzinsen in Höhe von monatlich 317,20 Euro das Wohngeld in Höhe von monatlich 282 Euro bis einschließlich Juni 2017 bzw. 314 Euro ab Juli 2017 und die Grundsteuer in Höhe von monatlich 43,90 Euro zu berücksichtigen sind. Hingegen sind die Ansparleistungen auf die beiden Bausparverträge in Höhe von insgesamt 506 Euro monatlich nicht anders zu behandeln als Tilgungsraten, die nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts grundsätzlich nicht zu den anzuerkennenden Aufwendungen für die Unterkunft zu rechnen sind (vgl. zum Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – SGB II – BSG, Urteil vom 4.6.2014 – B 14 AS 42/13 R –, m.w.N.). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im Hinblick auf den im Grundsicherungsrecht ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses „Wohnen“ nur in besonderen Ausnahmefällen angezeigt, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist (BSG, a.a.O., m.w.N.), woran es vorliegend aber mangelte, da selbst nach der Anschlussfinanzierungsvereinbarung im Jahr 2019 das Restkapital des Darlehens noch 80.254,81 Euro betrug.
51 b) Die Kläger verfügten über kein einzusetzendes Vermögen. Dass sie über weitere Konten neben dem bekannten Girokonto verfügten, ist nicht ersichtlich und konnte auch die Beklagte nicht darlegen. Das selbstgenutzte Wohneigentum war als Vermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII (hier i.d.F. v. 27.12.2003) nicht einzusetzen, da es sich um eine angemessene Immobilie handelt; anderer Auffassung ist auch die Beklagte nicht. Und das im Streitzeitraum bereits neun Jahre alte Kfz gehörte zwar im Streitzeitraum nicht zum Schonvermögen, insbesondere nicht zum geschützten Hausrat (§ 90 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII), so dass Leistungen nach dem SGB XII regelmäßig vom vorherigen Einsatz eines Fahrzeugs abhängig waren (vgl. Mecke, in: jurisPK-SGB XII, Stand: 1.5.2024, § 90 Rn. 120). Die Verwertung des Kfz wäre im Falle der Kläger jedoch eine besondere Härte i.S.d. § 90 Abs. 3 SGB XII gewesen, da die Kläger für Einkäufe, Arztbesuche usw. auf das Fahrzeug angewiesen waren (vgl. BSG, Urteil vom 23.8.2013 – B 8 SO 24/11 R). Auch die Beklagte hat sich nicht auf den Standpunkt gestellt, dass dieser Vermögenswert einem Leistungsanspruch entgegenstand.
52 c) Die Kläger verfügten jedoch über einzusetzendes Einkommen.
53 aa) Zunächst handelt es sich bei der Altersrente des Klägers in Höhe von monatlich 129,41 Euro bis einschließlich Juni 2017 bzw. 131,58 Euro ab Juli 2017 und der Altersrente der Klägerin in Höhe von monatlich 183,27 Euro bis einschließlich Juni 2017 bzw. 186,76 Euro ab Juli 2017 um Einkommen i.S.v. § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Eine Bereinigung dieses Einkommens um Versicherungsbeiträge (§ 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII) war nicht vorzunehmen; die Kfz-Steuer ist nicht abzusetzen (vgl. BSG, Urteil vom 18.3.2008 – B 8/9b SO 11/06 R), und über weitere Versicherungen der Kläger ist nichts bekannt.
54 bb) Den Klägern stand darüber hinaus weiteres Einkommen in Höhe von monatlich 506 Euro zur Verfügung.
55 Die Kläger erhielten in monatlich unterschiedlicher Höhe Geldleistungen durch Dritte, die sich im Zeitraum von Oktober 2016 bis einschließlich November 2017 auf insgesamt 15.860 Euro summierten. Es handelt sich zum einen um Gutschriften auf dem Girokonto in Höhe von insgesamt 13.860 Euro, dabei 8.460 Euro durch ihren Sohn (den Zeugen Y.), 2.400 Euro durch ihren Schwiegersohn bzw. ihre Tochter (die Zeugin F.), und insgesamt 3.000 Euro durch zwei Personen aus ihrem Freundes- und Bekanntenkreis, Herrn Prof. D. (2.000 Euro) und den Zeugen B.(1.000 Euro). Zum anderen erhielten die Kläger im Streitzeitraum Barzahlungen in Höhe von insgesamt 2.000 Euro, nämlich 250 Euro monatlich in der Zeit von April bis einschließlich November 2017 durch einen weiteren Freund der Kläger, Dr. R.. Zuzüglich des Renteneinkommens (insgesamt 3.467,78 Euro) standen den Klägern im Streitzeitraum damit 19.327,78 Euro zur Verfügung und damit nur geringfügig weniger, als zur Deckung ihres anzuerkennenden Gesamtbedarfs von 19.443,40 Euro nötig gewesen wäre.
56 Daneben erhielten die Kläger umfangreiche Sachleistungen von ihren Kindern. Die Zeugin F. hat insoweit in ihrer Vernehmung erklärt, sie habe alle paar Wochen, manchmal auch wöchentlich, Lebensmittel im Wert von 50 bis 60 Euro für die Kläger eingekauft. Die meiste Unterstützung habe aber ihr Bruder geleistet. Der Zeuge Y. hat ausgeführt, zwar hätten die Kläger manchmal selbst eingekauft, größtenteils habe er dies jedoch übernommen.
57 (1) Bei den Zuwendungen der o.g. Personen handelt es sich nach Auffassung des Senats zum größeren Teil nicht um Einkommen i.S.v. § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII
58 Als Einkommen sind nur solche Einnahmen in Geld oder Geldeswert anzusehen, die eine Veränderung des Vermögensstandes dessen bewirken, der solche Einnahmen hat. Der Zuwachs muss dem Leistungsberechtigten zur endgültigen Verwendung verbleiben, denn nur dann lässt er die Hilfebedürftigkeit in Höhe der Zuwendungen dauerhaft entfallen. Eine von einem Dritten lediglich vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung kann demzufolge nicht als Einkommen qualifiziert werden (BSG, Urteil vom 6.10.2011 – B 14 AS 66/11 R). Es ist deshalb zu unterscheiden zwischen einerseits Geldzahlungen, die einem nach dem SGB II / SGB XII Leistungsberechtigten zum endgültigen Verbleib zugewendet werden, andererseits einem Darlehen, das mit einer Rückzahlungsverpflichtung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gegenüber dem Darlehensgeber belastet ist (BSG, Urteil vom 6.10.2011 – B 14 AS 66/11 R; LSG Hamburg, Urteil vom 8.5.2025 – L 4 AS 69/23 D) und schließlich Zuwendungen Dritter, die eine nicht rechtzeitig erbrachte oder – ggf. auch nur vermeintlich (Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB II, 6. EL 2025, § 11 Rn. 226) – rechtswidrig vom Grundsicherungsträger verweigerte Leistung bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes substituieren und nur für den Fall des Obsiegens zurückgezahlt werden sollen; auch diese stellen grundsicherungsrechtlich kein Einkommen dar (vgl. zu § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II BSG, Urteil vom 6.10.2011 – B 14 AS 66/11 R).
59 Diese letztgenannten Zuwendungen, mit denen der Dritte vorläufig, gleichsam anstelle des Grundsicherungsträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens, einspringt, weil der Grundsicherungsträger nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat, die also in Erwartung der Rückzahlung und im Vertrauen auf einen bestehenden, lediglich noch nicht erfüllten SGB II- oder SGB XII-Anspruchs erfolgen, entbinden den Grundsicherungsträger nicht von seiner Leistungsverpflichtung (vgl. BSG, Urteil vom 20.12.2011 – B 4 AS 46/11 R –, unter Hinweis auf die Rspr. des BVerwG zum Bundessozialhilfegesetz, Urteil vom 23.6.1994 – 5 C 26/92 –, wonach es Angehörigen eines Hilfesuchenden möglich sein müsse, diesem „während der Verweigerung der Sozialhilfe“ Mittel für den Lebensunterhalt „vorzuschießen“, ohne dass die damit verbundene Deckung des tatsächlichen Bedarfs den Sozialhilfeanspruch entfallen lasse; s. auch BSG, Urteil vom 16.2.2012 – B 4 AS 94/11 R; LSG Hamburg, Urteil vom 27.2.2025 – L 4 AS 309/22 D – sowie Urteil vom 30.9.2021 – L 4 AS 249/18; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.3.2025 – L 3 AS 281/24). Einen ursprünglich bestehenden Anspruch lassen solche Bemühungen dann nicht entfallen, wenn feststeht, dass dem Dritten im Falle des Obsiegens die zugewandten Leistungen zurückerstattet werden (BSG, Urteil vom 6.10.2011, a.a.O.). Für die positive Feststellung der Substituierungsabsicht ist entscheidend, ob die Zuwendung subjektiv tatsächlich im Vorgriff auf einen angenommenen, noch nicht erfüllten Leistungsanspruch erfolgt ist und sie einer Rückzahlungsverpflichtung für den Fall der Herstellung des vermeintlich rechtmäßigen Zustands durch das Jobcenter unterliegt (Hengelhaupt, a.a.O., Rn. 228). Welche Vereinbarungen zwischen dem Hilfebedürftigen und dem Dritten für den Fall getroffen worden sind, dass ein Anspruch gegenüber dem Leistungsträger im Ergebnis eines Widerspruchs- und Klageverfahrens nicht besteht, ist unerheblich (BSG, Urteil vom 6.10.2011, a.a.O.).
60 Dies zugrunde gelegt, diente zunächst die Zuwendung des Zeugen B.zur Substitution der verweigerten Grundsicherungsleistungen. Der Zeuge B.hat in seiner Vernehmung überzeugend erläutert, die Kläger hätten ihm zuvor erklärt, dass sie „eine Zahlung des Sozialamtes erwarteten und daraus zurückzahlen wollten.“ Er selber, so der Zeuge, habe auch eine Rückzahlung erwartet, und dies sei auch realistisch gewesen, da er die Kläger als „anständige Leute“ kennengelernt habe.
61 Der Senat ist überzeugt, dass Entsprechendes auch für die Unterstützung durch Prof. D. gilt. Eine Zeugenvernehmung ist zwar wegen Vernehmungsunfähigkeit des Prof. D. nicht möglich gewesen. Aus den Angaben des Zeugen Y. ergibt sich aber ohne vernünftige Zweifel, dass auch Prof. D., der in denselben Kreisen wie der Zeuge B. verkehrte, seinerzeit von den Klägern unter Hinweis auf die ausbleibende Grundsicherung angesprochen und um Hilfe gebeten worden war. Der Zeuge Y. hat insoweit erklärt, es seien, nachdem er selbst die finanzielle Unterstützung der Kläger irgendwann nicht mehr habe fortsetzen können, vor allem Freunde oder enge Bekannte der Kläger eingesprungen. Die Frage, ob die Kläger das von Freunden erhaltene Geld zurückzuzahlen hätten, hat der Zeuge bejaht und erklärt, die Kläger verstünden dies als „Charakterfrage“ und „Ehrensache“.
62 Und schließlich erfolgten auch die durch die Kinder der Kläger, die Zeugen Y. und F., geleisteten Zahlungen im Streitzeitraum in Erwartung der Rückzahlung und im Vertrauen auf einen bestehenden, lediglich noch nicht erfüllten Grundsicherungsanspruch der Kläger. Die Zeugin F. hat angegeben, überhaupt erst wegen der Einstellung der Grundsicherungsleistungen mit der Hilfe eingesprungen zu sein. Zudem hätten ihr die Kläger zugesagt, das Geld zu erstatten, wenn sie dazu in der Lage seien. Da die Zeugin überdies nach eigenen Angaben seinerzeit selbst nur kurzzeitig wirtschaftlich in der Lage war, die Kläger zu unterstützen, erachtet es der Senat als bewiesen, dass die Zeugin und die Kläger übereinstimmend davon ausgegangen waren, dass die Zeugin im Falle der Nachzahlung der Grundsicherungsleistungen ihr Geld wiederbekommen sollte. Entsprechend lautete auch der Betreff bei den vorgenommenen Überweisungen der Zeugin bzw. ihres Ehemannes stets „geliehen“, „ausgeliehen“ bzw. „einmalig ausgeliehen“. In diesem Sinne hat sich auch der Zeuge Y. geäußert, der ebenso den ganz überwiegenden Teil seiner Überweisungen an die Kläger mit dem Betreff „ausgeliehen“ betitelt hatte. Er habe sich seinerzeit verschulden müssen, um den Klägern zu helfen und habe die Höhe seiner finanziellen Unterstützung stets notiert. Dass bei den Zeugen F. und Y.die Frage der Rückzahlung der geleisteten Hilfe nicht im Vordergrund stand, sondern es beiden, wie sie in der Vernehmung deutlich gemacht haben, in erster Linie darum ging, ihren Eltern finanziell beizustehen, hindert nicht daran, die Geldzuwendungen als substituierende Hilfe zu qualifizieren. Die Zuwendungen erfolgten hier eindeutig anlässlich der Leistungsablehnung ab Oktober 2016. Die Zeugen sprangen hier für die säumige Beklagte ein, während ihre eigene wirtschaftliche Lage es zur damaligen Zeit zugleich fernliegend erscheinen lässt, dass sie für den Fall der Nachgewährung der Leistungen durch die Beklagte auf eine Rückzahlung der Gelder verzichtet haben sollten. Dafür spricht im Übrigen auch, dass die Kläger, nachdem ihnen die Beklagte im Februar 2017 – in Umsetzung der einstweiligen Verpflichtung durch das Sozialgericht – über 5.900 Euro überwiesen hatte, umgehend 3.000 Euro und später weitere 1.000 Euro an den Zeugen Y. weiterleiteten, dies mit dem Betreff „Rücküberweisung für Oktober bis Dezember 2016“ bzw. „Rücküberweisung“. Hinzu treten die umfangreichen Sachleistungen der Kinder der Kläger.
63 (2) Die vorstehend ausgeführten Zuwendungen Dritter sind jedoch nicht in vollem Umfang als substituierende Hilfe im o.g. Sinne zu charakterisieren und deshalb teilweise, in Höhe von 506 Euro monatlich, als Einkommen auf den Leistungsanspruch der Kläger anzurechnen.
64 Denn in diesem Umfang dienten sie dazu, es den Klägern zu ermöglichen, monatlich die Sparraten der Bausparverträge zu bedienen und damit grundsicherungsrechtlich nicht anerkannte Kosten der Unterkunft zu decken. Das bedeutet aber nach Auffassung des Senats zugleich, dass insoweit nicht von Zuwendungen Dritter gesprochen werden kann, die im Sinne der obigen Ausführungen lediglich eine nicht rechtzeitig erbrachte oder – ggf. auch nur vermeintlich – rechtswidrig vom Grundsicherungsträger verweigerte Leistung bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes substituieren sollten, die also in Erwartung der Rückzahlung und im Vertrauen auf einen bestehenden, lediglich noch nicht erfüllten SGB II- oder SGB XII-Anspruchs erfolgten. In Höhe der damit bewirkten Tilgung des Immobilienkredits konnte es nicht darum gehen, „während der Verweigerung der Sozialhilfe“ Mittel für den Lebensunterhalt „vorzuschießen“, ohne dass die damit verbundene Deckung des tatsächlichen Bedarfs den Sozialhilfeanspruch entfallen ließ. Denn hinsichtlich nicht anerkannter Bedarfe steht gerade nicht fest, dass dem Dritten im Falle des Obsiegens die zugewandten Leistungen zurückerstattet werden und kann daher nicht angenommen werden, dass die Zuwendung subjektiv tatsächlich im Vorgriff auf einen angenommenen, noch nicht erfüllten Leistungsanspruch erfolgt ist und sie einer Rückzahlungsverpflichtung für den Fall der Herstellung des vermeintlich rechtmäßigen Zustands durch den Grundsicherungsträger unterliegt.
65 (3) Infolgedessen sind die von Dritten zugewendeten Gelder im Umfang von 506 Euro monatlich als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit sie hingegen der Deckung der grundsicherungsrechtlich anzuerkennenden Bedarfe dienten – also im Übrigen –, handelt es sich nicht um Einkommen, sondern um als Nothilfe geleistete Zuwendungen, die auf den Grundsicherungsanspruch der Kläger nicht anzurechnen sind.
66 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.
67 IV. Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt.
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