Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, 2026-02-16, L 4 SO 91/22 D

L 4 SO 91/22 DTribunal de Seguros Sociais / Divisão 416 de fev. de 2026

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Landessozialgericht Hamburg 4. Senat — L 4 SO 91/22 D — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-02-16

Aktenzeichen: L 4 SO 91/22 D

ECLI: ECLI:DE:LSGHH:2026:0216.L4SO91.22D.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt für die Zeit vom 1. Dezember 2015 bis zum 4. Februar 2016 Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) von der Beklagten. Hilfsweise begehrt sie für den genannten Zeitraum Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beigeladenen.

2 Die 1972 geborene, im streitgegenständlichen Zeitraum erwerbsfähige Klägerin beantragte am 30. November 2015 (zum wiederholten Male) Leistungen nach dem SGB II beim Beigeladenen.

3 Am 21. Dezember 2015 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Leistungen nach dem SGB XII. Sie führte aus, sie stelle den Antrag vorsorglich für den Fall, dass ihr kein Arbeitslosengeld II bewilligt werden würde und legte ein Schreiben des Beigeladenen vom 21. Dezember 2015 vor, in dem sie zur Mitwirkung (Einreichung Nachweise zur Arbeitsunfähigkeit und zum Ende des Krankengeldbezugs) aufgefordert und ihr u.a. mitgeteilt wurde, dass sie für den Fall, dass sie aufgrund ihrer Erkrankung nicht mindestens 3 Stunden täglich arbeiten könne, einen Leistungsantrag bei der Beklagten stellen müsse.

4 Mit Bescheid vom 5. Februar 2016 versagte der Beigeladene Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem 1. November 2015, da die Klägerin ihren Mitwirkungspflichten nicht hinreichend nachgekommen sei. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. Mit Beschluss vom 26. Februar 2016 verpflichtete das Sozialgericht Hamburg im Eilverfahren zum Aktenzeichen S 29 AS 466/16 ER den Beigeladenen im Wege der einstweiligen Anordnung dazu, der Klägerin für den Zeitraum vom 5. Februar 2016 bis zum 30. April 2016 vorläufig Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.

5 Die Klägerin stellte mit Schreiben vom 7. März 2016 erneut einen Leistungsantrag bei der Beklagten. Sie trug vor, der Beigeladene würde ihr keine Leistungen bewilligen, sie begehre daher Sozialhilfeleistungen als vorläufige Leistungen nach § 43 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), bis geklärt sei, welche Leistungen sie beanspruchen könne. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17. März 2016 ab und führte zur Begründung aus, Personen, die dem Grunde nach erwerbsfähig seien, erhielten gem. § 21 SGB XII keine Leistungen nach dem SGB XII. Die Klägerin gehöre zu diesem Personenkreis, da ihre Erwerbsunfähigkeit nicht festgestellt worden sei. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 28. März 2016 Widerspruch. Sie führte aus, sie erhalte ab dem 4. Februar 2016 vorläufige Leistungen vom Beigeladenen. Für die Zeit ab Dezember 2015 bis zum 4. Februar 2016 begehre sie Leistungen von der Beklagten.

6 Mit Bescheid vom 15. April 2016 lehnte die Beklagte die Anträge vom 21. Dezember 2015 und vom 7. März 2016 ab und führte zur Begründung aus, die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII lägen nicht vor, die Klägerin habe weder die Altersgrenze erreicht noch sei sie dauerhaft erwerbgemindert. Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch (Schreiben vom 18.4.2016) und führte aus, es gehe um Leistungen für die Monate Dezember und Januar. Sie sei ebenfalls der Meinung, keine Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB XII auf Dauer zu haben. Die Beklagte müsse aber als zuerst aufgesuchter Leistungsträger gem. § 43 SGB I in Vorleistung gehen. Letztlich sei jedoch der Beigeladene zuständig.

7 Die Beklagte wies die Widersprüche gegen die Bescheide vom 17. März 2016 und vom 15. April 2016 mit Widerspruchsbescheiden vom 30. Mai 2016 zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem vierten Kapitel des SGB XII. Weder habe sie die Altersgrenze erreicht noch sei bei ihr eine dauerhafte volle Erwerbsminderung festgestellt worden. Sie könne auch keine vorläufige Leistungsgewährung gem. § 43 SGB I verlangen. Die Voraussetzungen hierfür lägen nicht vor, denn es sei zwischen den Leistungsträgern nicht strittig, wer zur Leistung verpflichtet sei. Der Beigeladene habe in dem Schreiben vom 21.Dezember 2015 seine Leistungspflicht nicht verneint, sondern lediglich auf das übliche Verfahren bei Zweifeln an der Erwerbsfähigkeit hingewiesen. Der Beigeladene sei zudem für die Zeit ab dem 4. Februar 2016 mit Leistungen eingetreten. Er habe Leistungen wegen fehlender Mitwirkung der Klägerin abgelehnt und nicht deshalb, weil er einen anderen Leistungsträger für zuständig halte, was aber Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 43 SGB I sei. Zudem sei der Beklagte auch der erstangegangene Träger gewesen, nur dieser könne nach § 43 SGB I verpflichtet sein.

8 Die Klägerin hat gegen beide Widerspruchsbescheide am 24. Juni 2016 Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben, die ursprünglich unter den Aktenzeichen S 52 SO 307/16 und S 52 SO 309/16 geführt worden. Das Sozialgericht hat die Klagen mit Beschluss vom 30. Juli 2018 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des Aktenzeichens S 52 SO 309/16, später S 28 SO 309/16 verbunden.

9 Zur Begründung ihrer Klagen hat die Klägerin auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren verwiesen. Die Beklagte sei jedenfalls zur vorläufigen Leistung gem. § 43 SGB I verpflichtet gewesen.

10 Der Beigeladene hat den Widerspruch der Klägerin gegen den Versagungsbescheid vom 5. Februar 2016 mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2016 zurückgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben, die dort unter dem Aktenzeichen S 29 AS 2695/16 anhängig ist.

11 Mit Beschluss vom 10. Juli 2020 hat das Sozialgericht den Beigeladenen zum hiesigen Rechtsstreit beigeladen.

12 Mit Gerichtsbescheid vom 25. Oktober 2022 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Verpflichtung der Beklagten zur vorläufigen Leistungsgewährung gem. § 43 SGB I komme bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte nicht der zuerst angegangene Leistungsträger sei, die Klägerin habe vor ihrer Antragstellung beim Beklagten bereits Leistungsanträge beim Beigeladenen gestellt. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII scheide aus, da dem § 21 SGB XII entgegenstehe. Die Klägerin sei dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II, da ihre Erwerbsunfähigkeit weder festgestellt noch von ihr vorgetragen worden sei. Infolgedessen sei sie nicht anspruchsberechtigt nach dem SGB XII. Auch gegen den Beigeladenen habe die Klage keinen Erfolg. Dem stehe der Versagungsbescheid vom 5. Februar 2016 entgegen, dessen Rechtmäßigkeit in dem Verfahren S 29 AS 2695/16 überprüft werde.

13 Der Gerichtsbescheid ist der Klägerin am 28. Oktober 2022 zugestellt worden. Am 28. November 2022 hat sie Berufung zum Landessozialgericht erhoben. Sie trägt vor, es könne nicht richtig sein, dass weder die Beklagte noch der Beigeladene Leistungen erbringe. Sie habe zudem zuerst einen Leistungsantrag bei der Beklagten gestellt und nicht beim Beigeladenen, weshalb die Beklagte durchaus nach § 43 SGB I leistungspflichtig gewesen sei. Im Übrigen komme es im Rahmen von § 43 SGB I auch nicht darauf an, wo zuerst ein Antrag gestellt werde, sondern wo zuerst ein Antrag auf vorläufige Leistungen gestellt werde. Sie mache auch einen sozialrechtlichen Wiederherstellungsanspruch geltend, die Beklagte habe zu Unrecht darauf verwiesen, dass eine Leistungsverpflichtung gem. § 43 SGB I nur in Betracht komme, wenn zwischen zwei Trägern gleichrangiger Leistungen streitig sei, wer zur Leistung verpflichtet ist, hier aber keine Gleichrangigkeit gegeben sei.

14 Einen expliziten Sachantrag hat die Klägerin nicht gestellt, sie hat zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Leistungen, jedenfalls zur vorläufigen Leistung gem. § 43 SGB I begehrt.

15 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

16 Sie bezieht sich auf ihren bisherigen Vortrag und die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheids.

17 Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

18 Mit Beschluss vom 3. Dezember 2025 hat der Senat die Berufung nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.

19 Der Senat hat die Akte des von der Klägerin vor dem Landessozialgericht Hamburg, 1. Senat, geführten Verfahrens L 1 KR 94/22 ZWV D beigezogen. In jenem Verfahren ist zu der Frage der Prozessfähigkeit der Klägerin Beweis erhoben worden und die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie mit Schwerpunkt Forensische Psychiatrie Dr. med. K. mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt worden. Die Sachverständige ist unter dem 7. Dezember 2023 – ohne dass eine Untersuchung der Klägerin durchgeführt werden konnte – zu der Einschätzung gelangt, dass die Klägerin unter einer chronifizierten paranoid-hallunizatorischen Schizophrenie leide und unfähig sei, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen und dass Prozessunfähigkeit vorliege. Die Sachverständige hat diese Einschätzung später in diversen Äußerungen gegenüber dem 1. Senat bestätigt. Am 14. Mai 2025 hat die Sachverständige die Klägerin ambulant untersucht und dem Gericht eine zusammenfassende Darstellung des Begutachtungsgesprächs vorgelegt. Am 15. Mai 2025 hat der 1. Senat eine mündliche Verhandlung durchgeführt und in dieser die Sachverständige ergänzend befragt. Die Sachverständige hat schriftlich bzw. mündlich ausgeführt, sie habe bei der Untersuchung der Klägerin bei im Übrigen unveränderter Diagnose keine schwerwiegenden psychopathologischen Auffälligkeiten mehr feststellen können. Die diagnostizierte psychische Störung erreiche aktuell nicht eine psychopathologische Ausprägung, die geeignet wäre, die freie Willensbestimmung im zivilrechtlichen Sinne aufzuheben. Wegen der Einzelheiten der Ausführungen der Sachverständigen wird auf die Prozessakte L 1 KR 94/22 ZWV D verwiesen.

20 In der mündlichen Verhandlung im hiesigen Verfahren am 16. Februar 2026 hat die Klägerin vorgetragen, sie habe die Ladung für dieses Verfahren nicht erhalten, lediglich die Ladung für das auf den gleichen Tag und die gleiche Uhrzeit terminierte Verfahren L 4 SO 10/21 sei bei ihr angekommen. Die Frage ihrer Prozessfähigkeit sei nicht hinreichend geklärt. Die Sachverständige Dr. K. habe am 14. Mai 2025 kein erneutes Gutachten erstellt, sondern nur einen Untersuchungsbefund. Die Sachverständige habe es zudem für notwendig und sinnvoll erachtet, noch eine endgültige Stellungnahme zur Prozessfähigkeit zu verfassen und dafür Rücksprache mit Dr. K1. vom U. (U.) zu halten. Es gebe ferner kein Gutachten und auch keine schriftliche Stellungnahme darüber, von wann bis wann Prozessunfähigkeit vorgelegen haben solle. Da sie, die Klägerin, bis Mai 2025 prozessunfähig gewesen sein solle, hätten ihr im Übrigen auch alle Unterlagen aus dem gerichtlichen Verfahren nicht wirksam zugestellt werden können. Erstinstanzlich hätte kein Urteil ergehen dürfen. Angesichts dessen, dass die Gutachterin Dr. K. ihre Prozessunfähigkeit seit 2013 festgestellt habe, müsse zudem die Frage ihrer Erwerbsfähigkeit geprüft werden.

21 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt und, nachdem der Senat diesen Antrag abgelehnt hat, Terminverlegung beantragt.

22 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Akten verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.

Entscheidungsgründe

I.

23 Der Senat entscheidet gem. § 153 Abs. 5 SGG durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter.

II.

24 Der Senat konnte am 16. Februar 2026 in der Sache verhandeln und entscheiden, da die Klägerin ordnungsgemäß geladen wurde (dazu unter 1.) und zur Überzeugung des Senats prozessfähig ist (dazu unter 2.). Er musste sich auch nicht veranlasst sehen, dem Antrag der Klägerin auf Terminsverlegung zu folgen (dazu unter 3.)

25 Die Ladung zum Termin auch im hiesigen Verfahren (ein gemeinsames Ladungsschreiben für das hiesige Verfahren und das Verfahren L 4 SO 18/23 D) ist der Klägerin ausweislich der in der Akte befindlichen Postzustellungsurkunde – ebenso wie die Terminsladung im Verfahren L 4 SO 10/21 (gesondertes Ladungsschreiben) – am 6. Januar 2026 durch Einlegung in den zu ihrer Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden. Die Postzustellungsurkunde beweist die Zustellung in der beurkundeten Form (§ 63 SGG i.V.m. §§ 182, 478 Zivilprozessordnung), der bloße Vortrag der Klägerin, sie habe das Ladungsschreiben nicht bekommen, ist nicht geeignet, die Beweiswirkung dieser Urkunde zu entkräften.

26 Der Senat hat keine Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin. Er stützt sich hierbei auf die Ausführungen der Sachverständigen Dr. K. im Verfahren L 1 KR 94/22 ZVW D. Die Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass die aus der Aktenlage mit den insbesondere für die Jahre 2010 bis 2016 vorliegenden ärztlichen Berichten ableitbaren schwerwiegenden psychopathologischen Auffälligkeiten, die die Klägerin unfähig machten, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen, so im Mai 2025 nicht mehr bestanden, dass die Klägerin vielmehr grundsätzlich in der Lage gewesen ist, zwischen zweckmäßigen und nicht zielführenden Handlungen im Rahmen ihrer rechtlichen Interessenvertretung zu unterscheiden. Die sogenannte Realitätskontrolle war in der Vergangenheit eingeschränkt, ist jedoch im Zeitpunkt der Untersuchung der Klägerin am 14. Mai 2025 als im Wesentlichen intakt zu bewerten gewesen, sodass die diagnostizierte psychische Störung seitdem nicht eine psychopathologische Ausprägung erreicht, die geeignet wäre, die freie Willensbestimmung im zivilrechtlichen Sinne aufzuheben. Diesen Besserungsnachweis vermag der Senat aufgrund des eigenen persönlichen Eindrucks von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2026 gut nachzuvollziehen. Die Klägerin ist in dieser Verhandlung durchweg gut ansprechbar gewesen und hat auf die Ansprache kontrolliert reagiert. Sie hat auch ein Rechtsschutzbegehren formuliert und ihre Anliegen zielgerichtet und kohärent vorgetragen. Angesichts dessen hat der Senat keinen Anlass gesehen, der Anregung der Klägerin zu folgen und eine weitere Stellungnahme der Sachverständigen Dr. K. unter Beiziehung von Befunden von Dr. K1. einzuholen.

27 Der Senat war nicht gehalten, dem Terminverlegungsantrag der Klägerin nachzukommen. Der erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war mangels Erfolgsaussichten der Berufung (siehe dazu unter III.) abzulehnen. Eine Vertagung mit dem Ziel, der Klägerin zu ermöglichen, nunmehr selbst einen Rechtsanwalt zu beauftragen, war nicht angezeigt. Die Klägerin hat erstmals in der mündlichen Verhandlung den Wunsch nach anwaltlicher Vertretung geäußert, obwohl das Verfahren bereits seit mehreren Jahren lief und sich die Klägerin zudem mit dem bei Gericht üblichen Prozedere aufgrund ihrer vielen Verfahren sehr gut auskennt.

III.

28 Die Berufung der seit dem 14. Mai 2025 wieder feststellbar prozessfähigen Klägerin ist zulässig; sofern ihre früheren Prozesshandlungen wegen damals bestehender Prozessunfähigkeit schwebend unwirksam waren, sind diese von der Klägerin durch ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2026 konkludent genehmigt worden. Die Klägerin hat deutlich zum Ausdruck gebracht, ihr Anliegen mit der Berufung weiterverfolgen zu wollen, was eine solche Genehmigung insbesondere der Berufungserhebung voraussetzt. Diese Genehmigung umfasst auch die gesamte bisherige Prozessführung. Eine Genehmigung kann nicht auf einzelne unwirksame Prozesshandlungen beschränkt werden; Gründe der Rechtssicherheit machen es erforderlich, die Prozessführung insoweit als einheitliches Ganzes zu behandeln (Schmidt, in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 71 Rn. 8e; BSG 13.7.2017 – B 8 SO 1/16 R, Rn. 14).

IV.

29 Das Rechtsschutzbegehren der Klägerin ist dahin gehend auszulegen, dass sie neben der Aufhebung des Gerichtsbescheids vom 25. Oktober 2022 in erster Linie eine Verurteilung der Beklagten zur vorläufigen Leistungsgewährung für die Zeit ab dem 1. Dezember 2015 bis zum 3. Februar 2016 begehrt (unter Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 17. März 2016 und vom 15. April 2016 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 30. Mai 2016) und hilfsweise eine entsprechende Verurteilung des Beigeladenen begehrt.

30 Die Berufung ist nicht begründet.

31 Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die gegen die Beklagte gerichtete Klage abgewiesen. Weder liegen die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB XII vor, noch diejenigen einer vorläufigen Leistungsgewährung gem. § 43 SGB I. Der Senat verweist insoweit zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid, denen er sich vollumfänglich anschließt.

32 Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum Ende 2015/Anfang 2016 ist zum damaligen Zeitpunkt weder vom Beigeladenen noch von der Beklagten und erst recht nicht von der Klägerin in Frage gestellt worden. Der Senat sieht keinen Anlass, jetzt an der Richtigkeit der damaligen Einschätzung zu zweifeln. Das Gutachten der Sachverständigen Dr. K. beschäftigt sich nicht mit der Erwerbsfähigkeit der Klägerin.

33 Soweit die Klägerin nun vorträgt, sie habe einen Leistungsantrag nicht zuerst bei der Beklagten, sondern beim Beigeladenen gestellt, ist das nicht nachvollziehbar. Vielmehr hat die Antragstellerin ausweislich der Aktenlage vor der Antragstellung bei der Beklagten am 21. Dezember 2015 mehrfach Leistungen beim Beigeladenen beantragt. In ihrem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 21. Dezember 2015 teilt die Antragstellerin auch selbst mit, sie stelle den Antrag auf Grundsicherung/Sozialhilfe „vorsorglich, für den unwahrscheinlichen Fall, dass ich kein Arbeitslosengeld II erhalten werde“ und reichte bei der Beklagten die Mitwirkungsaufforderung des Beigeladenen vom 21. Dezember 2015 ein, in dem dieser auf einen beim ihm gestellten Leistungsantrag Bezug nimmt.

34 Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es im Rahmen des § 43 SGB I nicht darauf an, wo erstmals vorläufige Leistungen beantragt werden, sondern darauf, welcher Träger mit dem Leistungsanspruch allgemein zuerst befasst wird, unabhängig von der Frage, ob Leistungen vorläufig oder endgültig begehrt werden.

35 Die Klägerin kann Ansprüche gegen die Beklagte auch nicht aus dem Gedanken des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs herleiten. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt das Vorliegen einer Pflichtverletzung, die sich der Sozialleistungsträger im Verhältnis zum Berechtigten zurechnen lassen muss, den Eintritt eines rechtlichen Schadens beim Berechtigten, den Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt sowie die Möglichkeit der Herstellung des Zustands, der ohne die Pflichtverletzung eingetreten wäre, voraus (stRspr – vgl. BSG, Urteil vom 26. 04.2005 – B 5 RJ 6/04 R). Anhaltspunkte für eine solche Pflichtverletzung der Beklagten oder eines anderen Trägers, die sich die Beklagte zurechnen lassen müsste, sind nicht ersichtlich. Der Hinweis auf das Nichtbestehen eines Anspruchs gem. § 43 SGB I war, wie soeben dargelegt, nicht falsch.

36 Mit der Klage kann zwar hilfsweise auch eine Verurteilung des Beigeladenen angestrebt werden, § 75 Abs. 5 SGG, doch hat sie auch insoweit keinen Erfolg, da jedenfalls derzeit eine Verurteilung des Beigeladenen zur Gewährung von Leistungen an die Klägerin nicht in Betracht kommt. Dem steht, wie das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat, der Versagungsbescheid des Beigeladenen vom 5. Februar 2016 entgegen. Ist eine Sozialleistung wegen fehlender Mitwirkung versagt worden, so ist dagegen grundsätzlich nur die reine Anfechtungs-klage statthaft. Eine unmittelbare Klage auf die versagte Leistung ist nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn die Leistungsvoraussetzungen ansonsten geklärt sind (vgl. BSG, Urteil vom 1.7.2009 – B 4 AS 78/08 R). Es ist nicht erkennbar, dass das hier der Fall ist. Folglich wäre hier eine Leistungs- bzw. Verpflichtungsklage gegen den Beigeladenen, gerichtet auf die Gewährung von Leistungen, derzeit unzulässig. Die Unzulässigkeit einer direkten Klage auf Leistung ist aber auch bei der Frage zu beachten, ob die die Leistung versagende Behörde als Beigeladene gem. § 75 Abs. 5 SGG verurteilt werden kann. Der Versagungsbescheid wird im Übrigen in dem noch beim Sozialgericht anhängigen Verfahren S 29 AS 2695/16 überprüft.

V.

37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

38 Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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