Landessozialgericht Hamburg 3. Senat, 2026-03-03, L 3 R 31/25

L 3 R 31/25Tribunal de Seguros Sociais / Divisão 33 de mar. de 2026

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Regest

1. Richtet sich die erhobene Klage gegen einen Bescheid, mit welchem die Gewährung von Altersrente abgelehnt wird und wird diese ausschließlich mit dem Fehlen versicherungsrechtlicher Voraussetzungen begründet, so ist diese unzulässig, wenn sie lediglich mit der isolierten Anfechtung von Begründungselementen begründet wird. (Rn.30) 2. Im Übrigen ist eine Klage bei fehlendem Rechtschutzbedürfnis unzulässig. Würde die begehrte Streichung einer im Versicherungsverlauf enthaltenen Zeit zu keiner Verbesserung der rechtlichen oder wirtschaftlichen Situation des Klägers führen, so ist die Klage unzulässig. (Rn.31)

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Landessozialgericht Hamburg 3. Senat — L 3 R 31/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-03

Aktenzeichen: L 3 R 31/25

ECLI: ECLI:DE:LSGHH:2026:0303.L3R31.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Orientierungssatz

  1. Richtet sich die erhobene Klage gegen einen Bescheid, mit welchem die Gewährung von Altersrente abgelehnt wird und wird diese ausschließlich mit dem Fehlen versicherungsrechtlicher Voraussetzungen begründet, so ist diese unzulässig, wenn sie lediglich mit der isolierten Anfechtung von Begründungselementen begründet wird. (Rn.30)

  2. Im Übrigen ist eine Klage bei fehlendem Rechtschutzbedürfnis unzulässig. Würde die begehrte Streichung einer im Versicherungsverlauf enthaltenen Zeit zu keiner Verbesserung der rechtlichen oder wirtschaftlichen Situation des Klägers führen, so ist die Klage unzulässig. (Rn.31)

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Klägerin wendet sich dagegen, dass in dem Versicherungsverlauf, der dem die Gewährung einer Altersrente ablehnenden Bescheid vom 11. Dezember 2019 als Anlage beigefügt war, der Zeitraum vom 1. bis 18. August 1988 als Zeit der Hochschulausbildung vermerkt ist.

2 Die 1953 geborene Klägerin stellte am 24. Juni 2019 bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung der Regelaltersrente. Im Fragebogen für Anrechnungszeiten gab sie unter anderem an, dass sie in der Zeit vom 1. April 1973 bis 31. März 1985 Mathematik an der Universität H., in der Zeit vom 1. Mai 1984 bis 31. Dezember 1984 E. am E1., in der Zeit vom 12. Oktober 1987 bis 31. Juli 1988 Eurythmie an der B., in der Zeit vom 19. August 1988 bis 31. Juli 1990 Eurythmie am E1. und in der Zeit vom 1. Oktober 1990 bis 23. September 2018 Mathematik an der Universität H. studiert habe.

3 Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 9. Dezember 2019 die bis zum 31. Dezember 2012 zurückgelegten Zeiten nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch (SGB VI) verbindlich fest. Darin lehnte sie unter anderem die Vormerkung der Zeiten vom 12. Oktober 1987 bis 31. Juli 1990 ab, da diese nicht nachgewiesen worden seien.

4 Mit Bescheid vom 11. Dezember 2019 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Regelaltersrente ab, da die Mindestversicherungszeit – die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren – nicht erfüllt sei. Ihr Versicherungskonto enthalte bis zum 30. April 2019 statt der erforderlichen 60 Monate lediglich 35 Wartezeitmonate. Dem Bescheid war ein Versicherungsverlauf beigefügt, welcher verschiedene Zeiten der Hochschulausbildung enthielt, nicht aber die Zeit vom 12. Oktober 1987 bis 31. Juli 1990. Des Weiteren war dort vermerkt, dass die Höchstdauer an Hochschulausbildungszeiten bereits überschritten sei.

5 Die Klägerin erhob sowohl gegen den Bescheid vom 9. Dezember 2019 als auch gegen den hier streitgegenständlichen Bescheid vom 11. Dezember 2019 Widerspruch. Sie wandte sich dabei insbesondere gegen die fehlende Anerkennung der Zeit vom 12. Oktober 1987 bis 31. Juli 1990 und kündigte die Vorlage weiterer Nachweise insbesondere für die Zeit vom 12. Oktober 1987 bis 31. Juli 1988 und für die Zeit vom 18. August 1988 bis 31. Juli 1990 an. Sie bemängelte des Weiteren, dass Zeiten einer schulischen Ausbildung nach ihrem vollendeten 17. Lebensjahr sowie Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II nach dem 31. Dezember 2010 nicht auf die allgemeine Wartezeit angerechnet worden seien. Gemäß dem in der Anlage zu dem Bescheid aufgeführten Versicherungsverlauf enthalte ihr Versicherungskonto ohne diese Zeiten nur 34 – und nicht 35 – Wartezeitmonate.

6 In der Folgezeit übersandte die Klägerin eine Bescheinigung des E1. vom 19. Februar 2020, wonach sie dort vom 1. Mai bis 31. Dezember 1984 ein Eurythmiestudium in Vollzeit sowie vom 19. August 1988 bis zum 31. Juli 1990 ein Eurythmiestudium in Teilzeit durchgeführt habe, wobei dieses nicht mit einer Abschlussprüfung beendet worden sei.

7 Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 4. Februar 2020 zunächst mit, dass die Vorlage weiterer Nachweise nicht erforderlich sei, da die Höchstdauer von schulischen Anrechnungszeiten von acht Jahren bereits mit den nachgewiesenen Zeiten weit überschritten sei. Mit weiterem Schreiben vom 22. April 2020 wies die Beklagte darauf hin, dass auf die allgemeine Wartezeit gemäß § 51 Abs. 1 und 4 SGB VI nur Beitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet würden. Ersatzzeiten habe die Klägerin nicht zurückgelegt, der Versicherungsverlauf weise 35 Kalendermonate mit Beitragszeiten auf. Dazu zählten neun Monate schweizerische Pflichtbeiträge. Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges 1986 und 1987 sowie Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II 2018 und 2019 seien keine Beitragszeiten im rentenrechtlichen Sinne.

8 Mit Vormerkungsbescheid vom 27. April 2020 stellte die Beklagte auch die Zeiten vom 12. Juni 1979 bis 31. März 1985 sowie vom 12. Oktober 1987 bis 31. Juli 1990 als Zeiten der Hochschulausbildung verbindlich fest.

9 Auch hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend, dass der dem Bescheid vom 9. Dezember 2019 als Anlage beigefügte Versicherungsverlauf um folgende Angaben zu ergänzen sei: „B. – Hochschulausbildung vom 12. Oktober 1987 bis 31. Juli 1988“ sowie „E1. – Hochschulausbildung vom 1. Mai 1984 bis 31. Dezember 1984 und vom 19. August 1988 bis 31. Juli 1990“.

10 Daraufhin teilte ihr die Beklagte unter dem 17. Juni 2020 mit, dass es eine Anerkennung als s. und ö. Hochschulausbildung im deutschen Rentenrecht nicht gebe. Diese Zeiten würden von den jeweiligen Versicherungsträgern festgestellt und nach deren Rechtsvorschriften anerkannt und gegebenenfalls bestätigt. Mit Bescheid vom 27. April 2020 sei eine Zeit der Hochschulausbildung vom 12. Juni 1976 bis 31. März 1985 vorgemerkt und somit ihrem Widerspruch gegen den Bescheid vom 9. Dezember 2019 abgeholfen worden.

11 Mit Bescheid vom 19. Juni 2020 stellte die Beklagte die bis zum 31. Dezember 2013 zurückgelegten Zeiten verbindlich fest. In dem als Anlage beigefügten Versicherungsverlauf sind die Zeiträume vom 1. April 1973 bis 31. März 1985, vom 12. Oktober 1987 bis zum 31. Juli 1990 und vom 1. Oktober 1990 bis 23. September 2004 als Hochschulausbildungszeiten enthalten.

12 Auch hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Die Vormerkung der Zeit vom 12. Oktober 1987 bis 31. Juli 1990 sei unrichtig. Stattdessen seien die Zeiten der Hochschulausbildung in der E1. vom 1. Mai bis 31. Dezember 1984 und vom 19. August 1988 bis 31. Juli 1990 sowie in B. vom 12. Oktober 1987 bis 31. Juli 1988 vorzumerken.

13 Die Beklagte wies mit Schreiben vom 22. Juni 2020 darauf hin, dass vom 1. Januar 1983 bis 31. Dezember 1991 der Leistungsbezug wegen Arbeitslosigkeit nicht zur Pflichtversicherung geführt habe, sodass es sich nur um eine Anrechnungszeit gehandelt habe. Mit weiterem Schreiben vom 31. Juli 2020 teilte sie mit, dass das deutsche Recht Zeiten der Hochschulausbildung anerkenne, egal in welchem Land das Studium absolviert worden sei. Somit sei die Hochschulausbildung vom 12. Oktober 1987 bis 31. Juli 1990 zutreffend vorgemerkt worden.

14 Die Beklagte wies sodann den Widerspruch gegen den Bescheid vom 9. Dezember 2019 – soweit ihm nicht durch Bescheid vom 27. April 2020 abgeholfen worden war – mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2020 zurück. Die begehrte Aufteilung und Kennzeichnung der Hochschulausbildung als s. und ö. Hochschulstudium sei nicht möglich. Auch Studienzeiten im Ausland könnten als Anrechnungszeiten im deutschen Rentenrecht anerkannt werden. Eine besondere länderspezifische Bezeichnung gebe es nicht und wäre auch irrelevant, da sie zu keiner anderen Beurteilung führe.

15 Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2020 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den hier streitgegenständlichen Rentenablehnungsbescheid vom 11. Dezember 2019 zurück. Es bestehe kein Anspruch auf Regelaltersrente, weil die Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt sei. Auf die Wartezeit würden gemäß § 51 Abs. 1 und 4 SGB VI nur Beitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet. Pflichtbeiträge, zu denen auch die schweizerischen Pflichtbeiträge zählten, seien nur für 35 Kalendermonate gezahlt worden. Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II seien gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI ab 1. Januar 2011 Anrechnungszeiten.

16 Mit ihrer am 2. Dezember 2020 erhobenen Klage hat die Klägerin gegen den hier streitgegenständlichen Bescheid vom 11. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2020 geltend gemacht, der beigefügte Versicherungsverlauf sei fehlerhaft. Sie habe im Parallelverfahren dargelegt, dass der dem Bescheid vom 9. Dezember 2019 beigefügte Versicherungsverlauf falsch sei, weil die Zeit vom 12. Oktober 1987 bis 31. Juli 1990 fehlerhaft sei und nicht hätte vorgemerkt werden dürfen. Deshalb sei auch der Bescheid vom 11. Dezember 2019 falsch, weil der diesem Bescheid beigefügte Versicherungsverlauf dem falschen Bescheid vom 9. Dezember 2019 entspreche.

17 Auf Nachfrage des Gerichts hat die Klägerin mit Schreiben vom 2. Februar 2025 klargestellt, dass ihr Begehren im Parallelverfahren darauf abziele, dass die Zeit vom 1. August 1988 bis zum 18. August 1988 (zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten vom 12. Oktober 1987 bis 31. Juli 1988 und vom 18. August 1988 bis 31. Juli 1990) nicht als Zeit der Hochschulausbildung in ihrem Versicherungsverlauf vorgemerkt werde. Im vorliegenden Verfahren wehre sie sich aus dem gleichen Grund gegen den Versicherungsverlauf des Bescheides vom 11. Dezember 2019.

18 Die Beklagte hat ausgeführt, dass nicht erkennbar sei, inwieweit die Klägerin hierdurch beschwert sei. Sie sei bereits im Widerspruchsverfahren darauf hingewiesen worden, dass die Höchstdauer für Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung bereits erfüllt sei und sich der Nachweis weiterer Zeiten nicht auswirke. Des Weiteren bestehe kein Rentenanspruch, da die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt sei. Die Beklagte habe zur Kenntnis genommen, dass im Zeitraum vom 1. bis 18. August 1988 keine Ausbildung vorgelegen habe. Eine Löschung dieses Zeitraums sei jedoch aus technischen Gründen nicht möglich und auch nicht erforderlich, weil sich nach dem Kalendermonatsprinzip daraus keine Auswirkungen ergäben.

19 Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16. Mai 2025 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, die Klage sei mangels Klagebefugnis unzulässig, da ein behaupteter Eingriff durch die angefochtenen Bescheide nicht zu erkennen sei. Die Klägerin sehe sich zwar dadurch beschwert, dass im Versicherungsverlauf der Zeitraum vom 1. bis 18. August 1988 als Hochschulausbildungszeit vermerkt worden sei. Der streitgegenständliche Bescheid regele nach seinem Verfügungssatz aber allein die Ablehnung einer Regelaltersrente, weil die Klägerin die Mindestversicherungszeit nicht erfülle. Statt der erforderlichen Wartezeit von 60 Monaten lägen bei ihr lediglich 35 Wartezeitmonate vor. Zwar fuße die Berechnung der Wartezeit auf den Daten des Versicherungslaufs, es dürfte jedoch unstreitig sein, dass an dem Nichtbestehen des Rentenanspruchs auch die Streichung des von der Klägerin beanstandeten Zeitraums nichts ändern würde.

20 Die Klägerin hat gegen den ihr am 31. Mai 2025 zugestellten Gerichtsbescheid am 30. Juni 2025 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, die Beklagte habe dem Bescheid vom 11. Dezember 2019 einen Versicherungsverlauf beigefügt, der damit Bestandteil des Bescheides sei. Der Versicherungsverlauf sei unrichtig, da die im Bescheid vom 27. April 2020 unrichtig vorgemerkte Zeit der Hochschulausbildung vom 12. Oktober 1987 bis 31. Juli 1990 nicht zu den korrekten Zeiten vom 12. Oktober 1987 bis 31. Juli 1988 und vom 19. August 1988 bis 31. Juli 1990 berichtigt worden sei. Sie wende sich nicht gegen die Ablehnung der Rente, sondern es gehe ihr lediglich um den Versicherungsverlauf.

21 Die Klägerin beantragt,

22 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 16. Mai 2025 aufzuheben sowie den Bescheid vom 11. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2020 insoweit aufzuheben, als im Versicherungsverlauf der Zeitraum vom 1. August 1988 bis zum 18. August 1988 als Zeit der Hochschulausbildung vorgemerkt ist.

23 Die Beklagte beantragt,

24 die Berufung zurückzuweisen.

25 Sie nimmt Bezug auf die Gründe des erstinstanzlichen Gerichtsbescheides.

26 Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 26. September 2025 der Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.

27 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

28 Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG) ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen.

29 Dem Vorbringen der Klägerin im Klage- und Berufungsverfahren ist zu entnehmen, dass es ihr ausschließlich darum geht, dass die im Versicherungsverlauf enthaltene Zeit vom 1. bis 18. August 1988 gestrichen wird. Dies hat sie in der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts nochmals ausdrücklich bestätigt und erklärt, dass sie sich nicht gegen die Ablehnung der Rente wende. Die so verstandene Klage ist jedoch unzulässig.

30 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Bescheid vom 11. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2020. Verfügungssatz dieses Bescheides ist jedoch nicht die Vormerkung bestimmter Zeiten, sondern ausschließlich die Ablehnung der Gewährung einer Regelaltersrente. Soweit die Ablehnung einer Rente mit dem Fehlen von versicherungsrechtlichen Voraussetzungen begründet wird, stellt dies lediglich ein Begründungselement für die Ablehnung dar, welches einer isolierten Anfechtung nicht zugänglich ist (LSG Hamburg, Urt. v. 28.02.2023 – L 3 R 6/22 – Juris). Eine auf die isolierte Anfechtung von Begründungselementen gerichtete Klage ist somit unzulässig.

31 Zusätzlich fehlt es der Klage auch an einem Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis ist Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage und dient dazu, zweckwidrige Prozesse und damit eine unnötige Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch staatliche Gerichte zu verhindern. Es fehlt deshalb an einem Rechtsschutzbedürfnis, wenn eine Klage selbst im Falle ihres Erfolgs für den Kläger oder die Klägerin keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann, also wenn die begehrte gerichtliche Entscheidung weder gegenwärtig noch zukünftig die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Klägers bzw. der Klägerin verbessern würde (BSG, Urt. v. 22.03.2012 – B 8 SO 24/10 R – Juris; BSG, Urt. v. 02.04.2014 – B 6 KA 19/13 R – Juris; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl., Vor § 51 Rn. 16a). Dies ist hier der Fall, denn die Streichung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Zeit vom 1. bis 18. August 1988 würde zu keiner Verbesserung ihrer rechtlichen oder wirtschaftlichen Situation führen. Auf die Ausführungen im Urteil vom 3. März 2026 im Verfahren L 3 R 30/25 wird insoweit verwiesen.

32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.

33 Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht vorliegen.

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