LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2026-03-04, 324 O 34/26

324 O 34/26Tribunal Cantonal4 de mar. de 2026

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Regest

1. Es stellt eine zulässige Meinungsäußerung dar, Showeinlagen mit lebenden Tieren als „Tierquälerei“ zu bezeichnen.(Rn.5) 2. Die Bewertung der in der Showeinlage eingesetzten Tauben als „wehrlos“ stellt eine Meinungsäußerung dar, die zulässig ist. Dasselbe gilt für den Begriff der „Jungtauben“.(Rn.7) 3. Da die streitgegenständlichen Tauben mit Spezialkorsetts fixiert werden, ist die Beschreibung als „eingenähten Tasche“ nicht unwahr bzw. stellt eine Meinungsäußerung dar, für die Anknüpfungspunkte vorliegen. Darüber hinaus stellt es evident eine Meinungsäußerung dar, diese Fixierung als „supereng“ zu bewerten. Auch die Äußerung, ob ein Tier „ruckartig“ herausgezogen wird, stellt eine zulässige Meinungsäußerung dar.(Rn.9) 4. Die Einblendung mehrerer Filmaufnahmen aus öffentlichen Auftritten des Antragstellers in dem streitgegenständlichen Video-Beitrag ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es handelt sich jeweils um zeitgeschichtliche Ereignisse mit entsprechendem öffentlichem Interesse, die den Antragsteller bei dessen Berufsausübung zeigen, so dass eine Wiedergabe nach § 23 KUG zulässig ist.(Rn.12) 5. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Senatsbeschluss vom 4. März 2026 ist durch Beschluss vom 26. März 2026 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.

Texto completo

LG Hamburg 24. Zivilkammer — 324 O 34/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-04

Aktenzeichen: 324 O 34/26

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2026:0304.324O34.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG ... mehr

Orientierungssatz

  1. Es stellt eine zulässige Meinungsäußerung dar, Showeinlagen mit lebenden Tieren als „Tierquälerei“ zu bezeichnen.(Rn.5)

  2. Die Bewertung der in der Showeinlage eingesetzten Tauben als „wehrlos“ stellt eine Meinungsäußerung dar, die zulässig ist. Dasselbe gilt für den Begriff der „Jungtauben“.(Rn.7)

  3. Da die streitgegenständlichen Tauben mit Spezialkorsetts fixiert werden, ist die Beschreibung als „eingenähten Tasche“ nicht unwahr bzw. stellt eine Meinungsäußerung dar, für die Anknüpfungspunkte vorliegen. Darüber hinaus stellt es evident eine Meinungsäußerung dar, diese Fixierung als „supereng“ zu bewerten. Auch die Äußerung, ob ein Tier „ruckartig“ herausgezogen wird, stellt eine zulässige Meinungsäußerung dar.(Rn.9)

  4. Die Einblendung mehrerer Filmaufnahmen aus öffentlichen Auftritten des Antragstellers in dem streitgegenständlichen Video-Beitrag ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es handelt sich jeweils um zeitgeschichtliche Ereignisse mit entsprechendem öffentlichem Interesse, die den Antragsteller bei dessen Berufsausübung zeigen, so dass eine Wiedergabe nach § 23 KUG zulässig ist.(Rn.12)

  5. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Senatsbeschluss vom 4. März 2026 ist durch Beschluss vom 26. März 2026 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.

Tenor

I. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,--, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

untersagt,

  1. in Bezug auf den Antragsteller
  1. (...)
  2. (...)
  3. zu behaupten und/oder behaupten zu lassen,

„Am Finger hat er ein Band, das führt in die Innenseite vom Ärmel, dort wird ´ne Taube in ´ne superenge eingenähte Tasche festgehalten, an ihrem kleinen Füßchen das Band, womit er dann das Tier ruckartig rauszieht“,

wenn dies geschieht, wie im Video vom 16.12.2026 unter der URL

https://www. t..com/@ m.. z./video/...;

  1. (...)
  2. (...)
  3. (...)
  4. (...)

II. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

III. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV. Der Streitwert wird auf 70.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Die Kammer hat bei der Entscheidung, dass im vorliegenden Fall ein dringender Fall im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO vorliegt und daher auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden kann, von dem den Fachgerichten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zustehenden weiten Wertungsspielraum Gebrauch gemacht und dabei – insbesondere im Hinblick auf die durch die nach wie vor abrufbaren Berichterstattungen andauernde Rechtsverletzung – auch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes sowie die hinreichende Zügigkeit der Verfahrensführung durch die Antragstellerseite berücksichtigt.

2 2. Dem Antragsteller steht lediglich der sich aus der Unterstreichung im Antrag zu lit. c ergebende Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu.

3 Insoweit liegt eine unwahre und ehrabträgliche Tatsachenbehauptung vor. Denn prozessual ist davon auszugehen, dass der Antragsteller kein Band am Fuß der Tauben befestigt, sondern diese ein Geschirr tragen, an dem ein Seil befestigt ist. Hierin liegt insbesondere auch keine wertneutrale Falschbehauptung.

4 3. Im Übrigen verletzt der angegriffene T.- T1-Beitrag den Antragsteller nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

5 a) Der Antrag zu lit. a ist nicht begründet. Es stellt insbesondere eine zulässige Meinungsäußerung dar, Showeinlagen mit lebenden Tieren als „Tierquälerei“ zu bezeichnen. Hierfür ist unerheblich, dass die Tauben nach dem Vortrag des Antragstellers keine Angst hätten, wofür u.a. spreche, dass sie nach dem Freiflug selbständig zu ihm zurückkehrten (Antragsschrift, S. 9). Auch die Wahrnehmung der Frau G. (s. Anlage K 5), dass die Tauben keine Anzeichen von Angst zeigten, lässt die Äußerung nicht unzulässig werden.

6 Ohne, dass es hierauf noch ankommt, wird im Beitrag darüber hinaus darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz nicht vorliegen dürfte.

7 b) Soweit der Antragsteller mit dem Antrag zu lit. b die Bezeichnung „wehrlose Jungtauben“ angreift, besteht kein Unterlassungsanspruch. Die Bewertung der eingesetzten Tauben als „wehrlos“ stellt eine evidente Meinungsäußerung dar, die zulässig ist. Dasselbe gilt für den Begriff der „Jungtauben“; auch insoweit ist es eine Frage des Meinens und Bewertens, ob eine Taube als Jungtaube bezeichnet werden kann oder nicht. Zu dem genauen Alter der eingesetzten Tauben verhält der Beitrag sich gerade nicht.

8 Soweit der Antragsteller in der Antragsschrift (S. 12) einen vermeintlich entstehenden unwahren Eindruck vorträgt, er nutze gezielt Jungtiere aus, um diese einzuschüchtern, ist dieser schon nicht tatsächlich und entsteht ferner auch nicht zwingend beim Rezipienten.

9 c) Die Äußerung aus lit. c ist im Übrigen zulässig. Unstreitig werden die Tauben mit Spezialkorsetts fixiert (Antragsschrift, S. 9), die Beschreibung als „eingenähten Tasche“ ist also nicht unwahr bzw. stellt eine Meinungsäußerung dar, für die Anknüpfungspunkte vorliegen. Darüber hinaus stellt es evident eine Meinungsäußerung dar, diese Fixierung als „supereng“ zu bewerten. Auch die Äußerung, ob ein Tier „ruckartig“ herausgezogen wird, stellt eine zulässige Meinungsäußerung dar.

10 d) Für die angegriffene Äußerung aus lit. d, „Band nehmen, die Taube mit richtig Schmackes raus und einmal Karten ins Gesicht ballern.“ gilt das zu c) Gesagte; auch dies ist eine zulässige Meinungsäußerung.

11 e) Es besteht kein Unterlassungsanspruch im Hinblick auf lit. e, auch nicht mit unter Berücksichtigung auf die mit Schriftsatz vom 22.01.2026 geänderte Antragsfassung. Maßgeblich ist, dass die Äußerung im Hinblick auf den den Tauben zur Verfügung stehenden Raum nicht unwahr ist, wie sich aus dem Vortrag des Antragstellers ergibt, wonach der Freiraum in dem Geheimfach 7 cm betrage (Antragsschrift, S. 14). Ob die Tauben in diesem Zustand „völlig wehrlos“ und „voller Angst“ sind, stellt zulässige Meinungsäußerungen dar. Die eingeblendete Grafik ist ihrerseits zulässig, insbesondere geht der Rezipient nicht davon aus, dass die Darstellung maßstabsgetreu oder sonst akkurat die tatsächlichen Platzverhältnisse zeigen soll.

12 f) Die mit dem Antrag zu lit. f beanstandete Einblendung mehrerer Filmaufnahmen aus öffentlichen Auftritten des Antragstellers ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es handelt sich jeweils um zeitgeschichtliche Ereignisse mit entsprechendem öffentlichem Interesse, die den Antragsteller bei dessen Berufsausübung zeigen, so dass eine Wiedergabe nach § 23 KUG zulässig ist.

13 g) Der mit dem Antrag zu lit. g gerügte Eindruck entsteht nicht, da der Rezipient erkennt, dass die gezeigten Requisiten – einleitend mit einem Produktfoto von Amazon – nur beispielhaft gezeigt werden.

14 Die Kammer hat von § 938 ZPO Gebrauch gemacht.

15 4. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.

Sonstiger Langtext

Berichtigungsbeschluss vom 23. März 2026

Der Beschluss der Kammer vom 04.03.2026 wird im Tenor zu I. wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahingehend korrigiert, dass es richtig lauten muss: „(...) wenn dies geschieht, wie im Video vom 16.12.2025 unter der URL (...)“.

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