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1 Ws 10/25, 1 Ws 10/25 - 261 GWs 32/25•Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 1. Strafsenat, 2025-10-13, 1 Ws 10/25, 1 Ws 10/25 - 261 GWs 32/25
1 Ws 10/25, 1 Ws 10/25 - 261 GWs 32/25Tribunal Superior / Câmara Penal I13 de out. de 2025
Entscheidungsdatum: 2025-10-13
Aktenzeichen: 1 Ws 10/25, 1 Ws 10/25 - 261 GWs 32/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2025:1013.1WS10.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1 Nr 1 AbfVerbrG, § 2 AbfVerbrG, § 18a Abs 1 Nr 2 Buchst b AbfVerbrG, § 326 Abs 2 Nr 1 StGB, Art 2 Nr 35 EGV 1013/2006 ... mehr
Rechtskraft: ja
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hamburg gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 31. März 2025 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit notwendigen Auslagen der Angeschuldigten sowie der Nebenbeteiligten.
I.
1 1. Die Staatsanwaltschaft Hamburg legt den Angeschuldigten mit Anklageschrift vom 15. August 2023 zur Last, in Hamburg in der Zeit vom 1. Dezember 2016 bis 27. Dezember 2016 gegen strafrechtlich sanktionierte abfallrechtliche Vorschriften verstoßen zu haben, indem sie im bewussten und gewollten Zusammenwirken das Containerschiff CS Discovery (IMO-Nr. 9219355) zum Zwecke der Verschrottung im Wege des „Beachings“ an einen sog. „Cash Buyer“ veräußert haben sollen.
2 Die CS Discovery soll, so geht es aus der Anklageschrift hervor, am 11. Januar 2017 auf einen Strand in Alang (Indien) gefahren und dort im Auftrag der Firma B.Ltd. abgewrackt worden sein. Dies sei unter Bedingungen geschehen, die umweltrechtlichen Standards nicht genügt hätten, wobei das Schiff 14.317 Tonnen gefährliche Abfälle enthalten habe. Die B.O. Ltd. mit Sitz in Hongkong habe das Containerschiff nur kurz zuvor im Dezember 2016 zu einem Preis von insgesamt 4.776.913,32 US $ im Hinblick auf die wiederverwertbaren Schiffsbestandteile, insbesondere den Stahl, erworben. Verkäuferin der CS Discovery sei die MS „L.“ Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG gewesen. Deren persönlich haftende Gesellschafterin sei die Siebenundzwanzigste SBV Schiffsbeteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft A. mbH, ansässig in der der ………….. …. in …… Hamburg, gewesen. Den gleichen Geschäftssitz habe auch die Kommanditistin der MS „L.“ Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG gehabt, die P.D. Schiffahrts-KG, die wiederum seit der Indienststellung des Containerschiffs eigentlicher wirtschaftlicher Nutzer der CS Discovery gewesen sein soll.
3 Die Angeschuldigten H. und S. sollen in ihrer Funktion als Prokuristinnen der Siebundzwanzigsten SBV Schiffsbeteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft A. mbH im bewussten und gewollten Zusammenwirken spätestens am 1. Dezember 2016 beschlossen haben, das Containerschiff zum Zweck der Verschrottung an einen „Cash Buyer“ zu verkaufen.
4 Der Angeschuldigte D. soll in seiner Funktion als persönlich haftender Gesellschafter der P.D. Schiffahrts-KG und deren Geschäftsführer das Schiff sodann über die Verkaufsabteilung der P.D. Schiffahrts-KG weltweit zum Zweck der Verschrottung angeboten haben. Er soll am 16. Dezember 2016 das Angebot der B.O. Ltd. verbindlich angenommen und den Kapitän am selben Tage angewiesen haben, das Schiff von Gioia Tauro (Italien), wo es zum damaligen Zeitpunkt nach seiner Rückgabe durch die letzte Chartergesellschaft vor Anker lag, über den Suezkanal nach Alang (Indien) zu bringen und dort auf den Strand zu fahren. Danach sei am 19. Dezember 2016, einen Tag, bevor das Schiff den türkischen Hafen Iskenderun erreichte, unter Mitwirkung der Angeschuldigten S. der notwendige Gesellschafterbeschluss MS „L.“ Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG über den Verkauf der CS Discovery an die B.O. Ltd. ergangen. Die Bill of Sale über die Veräußerung des Schiffes durch die Siebenundzwanzigste SBV Schiffsbeteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft A. mbH an die B.O. Ltd. sei schließlich am 27. Dezember 2016 von den Angeschuldigten H. und S. unterzeichnet worden. Allen Angeschuldigten sei bei ihren Handlungen bewusst gewesen, dass das Schiff in Indien unter Bedingungen abgewrackt werden würde, die geltenden umweltrechtlichen Maßstäben nicht genügten.
5 Die Angeschuldigten hätten sich hierdurch strafbar gemacht gem. §§ 18a Abs. 1 Nr. 2 b) AbfVerbrG, 25 Abs. 2 StGB. § 18a AbfVerbrG stelle in dieser Variante, so die Staatsanwaltschaft, illegale Verbringungen gefährlichen Abfalls aus der Gemeinschaft im Sinne des Art. 2 Nr. 35 f) in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1013/2006 vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen unter Strafe. Das Gemeinschaftsrecht verbiete mit den genannten Vorschriften die Ausfuhr von gefährlichem Abfall aus der Gemeinschaft in Staaten wie Indien, in denen der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen nicht gelte.
6 2. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Eröffnung des Hauptverfahrens aus Rechtsgründen abgelehnt. Zwar sei das den Angeschuldigten mit der Anklageschrift vorgeworfene Verhalten in tatsächlicher Hinsicht hinreichend wahrscheinlich nachweisbar. Jedoch sei dieses Verhalten nach geltender Rechtslage straflos. Insbesondere scheide eine Strafbarkeit nach § 18a Abs. 1 Nr. 2 b) AbfVerbrG aus, da das Gesetz auf den Sachverhalt mangels einer Verbringung des Schiffes „aus dem Bundesgebiet“ i.S.d. § 1 Nr. 1 AbfVerbrG nicht anwendbar sei.
7 3. Gegen die Entscheidung der Kammer vom 31. März 2025 hat die Staatsanwaltschaft Hamburg mit Schreiben vom 3. April 2025, eingegangen beim Landgericht am 4. April 2025, die sofortige Beschwerde erhoben.
8 Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 6. Mai 2025 beantragt, auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hamburg hin den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 31. März 2025 aufzuheben, die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 15. August 2023 zur Hauptverhandlung zuzulassen und das Hauptverfahren vor einer anderen Großen Strafkammer des Landgerichts Hamburg zu eröffnen. Die Verteidigung hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
II.
9 Die nach § 210 Abs. 2 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 306 Abs. 1, § 311 Abs. 2 StPO) sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat in der Sache keinen Erfolg.
10 Gemäß § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint, d.h. bei vorläufiger Tatbewertung die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung gegeben ist (vgl. nur Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 203, Rn. 2 m.w.N.).
11 Sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Die Angeschuldigten sind der gemeinschaftlichen illegalen Verbringung von gefährlichen Abfällen gemäß § 18a Abs. 1 Nr. 2 b) AbfVerbrG nicht hinreichend verdächtig, obgleich ihnen das mit der Anklageschrift vorgeworfene Verhalten in tatsächlicher Hinsicht hinreichend wahrscheinlich nachweisbar ist.
12 1. Das wahrscheinliche Verhalten der Angeschuldigten ist nicht nach § 18a Abs. 1 Nr. 2 b) AbfVerbrG strafbar, da die Norm nur für Verbringungen gilt, bei denen der Abfall gegenständlich in das, aus dem oder durch das Bundesgebiet transportiert wird oder transportiert werden soll. Nicht vom aktuellen deutschen Strafrecht erfasst werden Handlungen, bei denen es sich zwar um illegale Verbringungen i.S.d. der VO (EG) Nr. 1013/2006 handelt, bei denen aber andererseits der Abfall nicht den genannten Bezug zum Bundesgebiet aufweist (so auch im Ergebnis Saliger, NStZ 2023, 585, 588ff.; Altenburg/Kremer, wistra 2023, 133, 139f.; Kargruber, NJW Spezial 2025, 376f.; BeckOK StGB/Witteck, 64. Ed., § 326, Rn. 35.1; a.A. Elsner, NStZ 2023, 135, 138).
13 Im Einzelnen:
14 Der Geltungsbereich des § 18a AbfVerbrG ergibt sich hinsichtlich des fallrelevanten Geschehens aus § 1 Nr. 1 AbfVerbrG. Hiernach gilt das AbfVerbrG – und damit auch dessen § 18a – für die Verbringung von Abfällen in das, aus dem oder durch das Bundesgebiet. Deswegen sind – jedenfalls bezogen auf das hier relevante unionsrechtliche Verbot der Ausfuhr von zur Verwertung bestimmtem Abfall gem. Art. 36 der VO (EG) Nr. 1013/2006 – nach deutschem Recht nur solche Abfallverbringungen strafbar im Sinne von § 18a Abs. 1 Nr. 2 b) AbfVerbrG, die aus dem Bundesgebiet in ein Land außerhalb der EU erfolgen oder erfolgen sollen, in dem – wie hier – der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen nicht gilt.
15 a) Der Wortlaut des § 1 Nr. 1 AbfVerbrG lässt ausschließlich eine Deutung zu, wonach der Abfall selbst gegenständlich den beschriebenen Bezug zum Bundesgebiet aufweisen muss. Nicht innerhalb der Wortlautgrenze hielte sich eine Interpretation, der zufolge lediglich die Tathandlung des Verbringens aus dem Bundesgebiet heraus erfolgen müsste. Denn die Präposition „aus“ verbindet ihrem unzweideutigen Wortsinn nach das Wort „Abfall“ mit dem Verbringen (aus) „dem Bundesgebiet“. Hingegen wird nicht zum Ausdruck gebracht, dass lediglich die Verbringungshandlung im Bundesgebiet erfolgt sein muss. Jedes andere Auslegungsergebnis überschreitet die natürliche Grenze des Wortlauts als wesentliche Grenze der Auslegung strafbegründender Vorschriften (vgl. hierzu grundlegend BVerfG, Beschluss vom 10. Januar 1995 - 1 BvR 718/89 -, BVerGE 92, 1-25). Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
16 aa) Die „Verbringung“ bezeichnet keinen Erfolg, sondern eine Tathandlung. Ausreichend sind Handlungen, die darauf ausgerichtet sind, einen zwischenstaatlichen Transport durchzuführen.
17 bb) Würde das Gesetz mit der Formulierung „aus dem Bundesgebiet“ die Örtlichkeit der Verbringungshandlung beschreiben wollen, hätte in § 1 Nr. 1 AbfVerbrG entweder formuliert werden müssen, dass die Verbringung „im“ Bundesgebiet erfasst werde oder es müsste an eine Verbringung aus dem Bundesgebiet „heraus“ angeknüpft werden. Die Verwendung des Wortes „aus“ alleine stellt demgegenüber sprachlich eindeutig keine Ortsangabe (einer Handlung) dar, sondern eine bewegungsbezogene Präposition. Diese kann sich sinnbringend nur auf die Bewegung des Abfalls beziehen.
18 cc) Dass dem so ist, wird nicht zuletzt durch die anderen in § 1 Nr. 1 AbfVerbrG verwendeten Präpositionen deutlich. Die Formulierungen „in“ das und „durch“ das Bundesgebiet beziehen sich erkennbar auf die (gegebenenfalls nur geplante) Bewegung des Abfalls, nicht des Verbringers.
19 dd) Für diese Auslegung spricht auch ein Vergleich mit § 326 Abs. 2 StGB.
20 Nach dieser Norm macht sich strafbar, wer Abfälle unerlaubt „in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes“ verbringt. Ähnlich wie in § 1 Nr. 1 AbfVerbrG werden hiernach die Präpositionen „in“, „durch“ und „aus“ verwendet. In Bezug auf § 326 Abs. 2 StGB ist dabei einhellig anerkannt, dass die Abfälle die Bundesgrenze überschreiten müssen (vgl. BeckOK StGB/Witteck, 66. Ed., § 326, Rn. 34; MüKo-StGB/Alt, 4. Aufl., § 326, Rn. 83; Matt/Renzikowski/Rettenmaier/Gehrmann, StGB, 2. Aufl., § 326, Rn. 21; Leipziger Kommentar zum StGB/Heghmanns, 13. Aufl., § 326, Rn. 103).
21 Dieses Begriffsverständnis liegt § 326 Abs. 2 StGB bereits zugrunde, seit dort mit Wirkung zum 1. November 1994 erstmals Abfallverbringungen „in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes“ unter Strafe gestellt wurden. Trotz der damals schon beabsichtigten Sanktionierung von Verstößen gegen die damalige EG-Abfallverbringungsverordnung 259/93 vom 1. Februar 1993 war anerkannt, dass gemäß § 326 Abs. 2 StGB nur die Verbringung in Bezug auf nationale Grenzen unter Strafe stehen sollte (LK-StGB/Steindorf, 11. Aufl., § 326, Rn. 121). Die Vorschrift wurde in dieser Form beschlossen mit dem 31. StrÄndG vom 27. Juni 1994 (BGBl. I 1994, S. 1440) und damit unmittelbar vor dem Abfallverbringungsgesetz vom 30. September 1994 und dem dort nahezu gleichlautend formulierten Anwendungsbereich gemäß § 1 AbfVerbrG. Dem Gesetzgeber war deshalb die Bedeutung der in § 1 Nr. 1 AbfVerbrG gewählten Präpositionen bekannt und er knüpfte erkennbar daran an. Bei fortdauernd gleichem Begriffsverständnis erklärte er später auch Verstöße gegen die Verbringungsverbote der VO (EG) Nr. 1013/2006 für strafbar gem. § 326 Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 14. Dezember 2011 und Voraussetzung einer darauf gründenden Strafbarkeit war deshalb weiterhin nach ganz herrschender Auffassung, dass der Abfall die Bundesgrenzen überschreiten musste (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 2. Dezember 2015, 1 Ss 161/16, 2 95/15 (Rev), Rn. 12 – juris; BeckOK-StGB/Witteck, 32. Ed., § 326, Rn. 29.1; MüKo-StGB/Alt, 2. Aufl., § 326, Rn. 85 m.w.N.). Es scheint wenig naheliegend, dass der Gesetzgeber bei Einführung des § 18a AbfVerbrG im November 2016 den Anwendungsbereich plötzlich ändern wollte, als er die strafbegründende Norm für Verstöße gegen europarechtliche Verbringungsverbote aus § 326 Abs. 2 Nr. 1 StGB in das Abfallverbringungsgesetz verlagerte, dessen Anwendungsbereich durch den sprachlich nahezu wortgleich formulierten § 1 Nr. 1 AbfVerbrG weiterhin auf Verbringungen „in“ das, „aus“ dem oder „durch“ das Bundesgebiet begrenzt wurde.
22 ee) Die Überlegungen der Staatsanwaltschaft vermögen an diesem Auslegungsergebnis nichts zu ändern.
23 Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, § 1 AbfVerbrG knüpfe beim Geltungsbereich des Gesetzes an das Verbringen von Abfällen und somit an Art. 2 der VO (EG) Nr. 1013/2006 und die darin enthaltenen Begriffsbestimmungen an. Da der Verbringungsbegriff des Art. 2 Nr. 34 VO (EG) Nr. 1013/2006 den zwischenstaatlichen Transport erfasse, der „erfolgt oder erfolgen soll“, seien alle Handlungen, die hinreichend konkret auf die tatbestandliche Unternehmung gerichtet sind, erfasst, sodass z.B. der in Deutschland geschlossene Vertrag mit einem Empfänger, einer Entsorgungsanlage oder einem Beförderer auch dann ausreiche, wenn der Abfall nicht von deutschem Hoheitsgebiet aus transportiert werden solle (vgl. Elsner, NStZ 2023, 135, 138).
24 Diese Erwägungen überzeugen nicht. Mit der Anknüpfung an den Verbringungsbegriff der VO (EG) Nr. 1013/2006 lässt sich lediglich unterlegen, dass die Tathandlung der „Verbringung“ weit gefasst ist und dass auch Handlungen erfasst werden, bei denen sich der Täter weder in der Bundesrepublik noch im EU-Raum aufhalten muss; ebenso bedarf es für eine Vollendung keines erfolgreichen Grenzübertritts, sondern nur – aber immerhin – darauf gerichteter Handlungen. Dies ändert aber nichts daran, dass das Gesetz nur solche Handlungen erfasst, bei denen der Abfall „aus dem Bundesgebiet“ verbracht wird. Der Abfall muss dementsprechend über die Grenze der Bundesrepublik transportiert werden oder der Täter muss Handlungen unternommen haben, die eben hierauf ausgerichtet waren. Insoweit ist nicht erkennbar, warum und wie die Weite des Tatbestandsmerkmals der „Verbringung“ etwas an der Auslegung des vom Gesetz beschriebenen Taterfolges bzw. -zieles „Abfälle(n) … aus dem … Bundesgebiet“ ändern könnte.
25 b) Auch eine gesetzeshistorische Betrachtung von § 1 AbfVerbrG bestätigt dieses Auslegungsergebnis. Mit der Vorschrift war seit jeher eine Begrenzung des Anwendungsbereichs des Abfallverbringungsgesetzes auf solche Sachverhalte bezweckt, bei denen der beschriebene staatsgebietsbezogene Zusammenhang mit dem Abfall gegeben war.
26 In seiner ursprünglichen Fassung galt das Abfallverbringungsgesetz vom 30. September 1994 (BGBl. I 1994, S. 2771) „für die Verbringung von Abfällen und Reststoffen in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes (grenzüberschreitende Verbringung)“. Der Gesetzgeber wollte dabei laut Gesetzesbegründung (BT-Drs. 12/6351 vom 8. Dezember 1993, S. 14) den Begriff der „grenzüberschreitenden Verbringung“ entsprechend Art. 2 Nr. 3 des Basler Übereinkommens (BGBl. 1994 II, S. 2704ff.) legal definieren. Dort wird die grenzüberschreitende Verbringung definiert als „jede Verbringung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle aus einem der Hoheitsgewalt eines Staates unterstehenden Gebiets in oder durch ein der Hoheitsgewalt eines anderen Staates unterstehendes Gebiet […]; in die Verbringung müssen mindestens zwei Staaten einbezogen sein“. Für die Eröffnung des Anwendungsbereichs des Abfallverbringungsgesetztes musste einer dieser Staaten die Bundesrepublik Deutschland sein, denn die grenzüberschreitende Verbringung entsprechend der o.g. Definition musste „in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes“ erfolgen.
27 Sprachlich ähnlich formulierte der Gesetzgeber den Anwendungsbereich mit Neufassung des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I 2007, S. 1462) in § 1 Nr. 1 dann beschränkt auf die Verbringung von Abfällen „in das, aus dem oder durch das Bundesgebiet“. Die Begründung dieser Neufassung durch den Gesetzgeber erschöpft sich indes einzig in der Erläuterung der neu hinzugefügten Nummern 2 - 4 (BT-Drs. 16/5384 vom 21. Mai 2007, S. 14). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber dabei den Hauptanwendungsfall – die „grenzüberschreitende Verbringung“ – hätte neu definieren wollen, finden sich nicht.
28 c) Der durch § 1 AbfVerbrG definierte Geltungsbereich des § 18a AbfVerbrG wird durch die Verweisung auf die VO (EG) Nr. 1013/2006 nicht erweitert.
29 aa) Zwar weist die VO (EG) Nr. 1013/2006 einen gegenüber dem Abfallverbringungsgesetz erweiterten Geltungsbereich auf. Sie gilt für illegale Verbringungen von Abfall nicht nur aus dem Bundesgebiet, sondern aus dem gesamten Gebiet der EU.
30 bb) Dieser Umstand führt aber nicht zur Erweiterung des Geltungsbereichs von § 18a AbfVerbrG. Denn die Verweisung in § 18a AbfVerbrG auf die VO (EG) Nr. 1013/2006 bezieht sich nur auf die Bestimmung der Tathandlungen, nicht hingegen auf den Geltungsbereich des Gesetzes.
31 (1) Dafür spricht vor allem, dass eine Verweisung, die auch den Geltungsbereich erweitert, systematisch in § 1 AbfVerbrG erfolgen müsste. Dem System und den Überschriften des Abfallverbringungsgesetzes nach wird der Geltungsbereich des Gesetzes allein an dieser Stelle geregelt.
32 (2) Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber in Verkennung der gesetzlichen Systematik eine Erweiterung des Geltungsbereichs in § 18a AbfVerbrG vornehmen wollte, finden sich nicht.
33 (a) Eine Strafbarkeit, bei der die deutsche Strafjustiz für illegale Abfallverbringungen in und aus einer Vielzahl anderer Staaten zuständig wäre, sobald nur ein Täter in Deutschland gehandelt hat, wäre eine ungewöhnliche und außerordentlich weittragende Maßnahme, die ihren Niederschlag nicht nur im Gesetz, sondern auch in vorgelagerten gesetzgeberischen Erwägungen gefunden hätte. Das ist aber gerade nicht der Fall.
34 § 18a AbfVerbrG wurde mit dem Gesetz zur Änderung abfallverbringungsrechtlicher Vorschriften vom 1. November 2016 (BGBl. I 2016, S. 2452ff.) in das Abfallverbringungsgesetz eingeführt, ohne dass § 1 AbfVerbrG dabei verändert wurde.
35 (aa) Der Gesetzesbegründung nach beruhte die Schaffung der Norm auf Art. 3 c) der Umweltstrafrechtsrichtlinie RL 2008/99/EG. Aus der Umweltstrafrechtsrichtlinie RL 2008/99/EG ergibt sich indessen ebenso wenig wie aus der VO (EG) Nr. 1013/2006, dass die Bundesrepublik auch eine Strafbarkeit für Verstöße schaffen muss, die keinen gegenständlichen Bezug der Abfallverbringung zum Bundesgebiet aufweisen.
36 Zwar verpflichtet Artikel 50 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1013/2006 die Mitgliedstaaten, Vorschriften für Sanktionen festzulegen, die bei einem Verstoß gegen die Abfallverbringungsverordnung zu verhängen sind. Darüber hinaus verlangt Art. 3 c) der vom deutschen Gesetzgeber in Bezug genommenen Umweltstrafrechtsrichtlinie (Richtlinie 2008/99/EG vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt) sogar, dass die Verbringung von Abfällen entgegen Art. 2 Nr. 35 der VO (EG) Nr. 1013/2006 in nicht unerheblicher Menge in den Mitgliedstaaten unter Strafe zu stellen ist, wenn sie rechtswidrig ist und vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig begangen wird.
37 Eine zwingende Pflicht, Verstöße gegen unionsrechtlich illegale Verbringungen von gefährlichen Abfällen auch bei fehlendem gegenständlichen Bezug zum Bundesgebiet in Deutschland strafrechtlich zu ahnden, ist dem bisherigen Unionsrecht indes nicht zu entnehmen. Das zeigt nicht zuletzt die mittlerweile erneuerte Umweltstrafrechtsrichtlinie (RL 2024/1203 vom 11. April 2024 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG). Danach wird den Mitgliedstaaten erst für die Zukunft vorgeschrieben, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um ihre gerichtliche Zuständigkeit für die in Bezug genommenen Straftaten auch dann zu begründen, wenn entweder die Straftat ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet bzw. an Bord eines Schiffes unter ihrer Flagge bzw. eines in ihrer Zuständigkeit eingetragenen Flugzeugs begangen wurde oder der Täter Staatsangehöriger des Mitgliedstaats ist (vgl. Art. 12 RL 2024/1203). Die neue Umweltstrafrechtsrichtlinie ist von den Mitgliedstaaten aber erst bis zum 21. Mai 2026 umzusetzen (vgl. Art. 28 RL 2024/1203). Aktuell sind ihre Vorgaben zur Zuständigkeitsbegründung dem Gemeinschaftsrecht nicht zu entnehmen.
38 (bb) Daneben diente § 18a AbfVerbrG der Gesetzesbegründung zufolge der Anpassung an die VO (EU) Nr. 660/2014 vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Abfallverbringungsverordnung. Auch die VO (EU) Nr. 660/2014 macht indes keine Vorgaben für den Geltungsbereich deutschen Strafrechts.
39 (cc) Zusätzliches Motiv für die Ausgestaltung des § 18a AbfVerbrG war das Bestreben des Gesetzgebers, anlässlich der Neuregelung bestehenden Problemen im bisherigen Sanktionsgefüge entgegenzuwirken, das er als nicht ausreichend differenziert und von Auslegungsproblemen geprägt empfand. Keines der angesprochenen Probleme betraf indes den Geltungsbereich des Abfallverbringungsgesetzes. Vor allem sollte der Vollendungszeitpunkt des Verbringens bestimmt werden, indem die Begriffsbestimmungen des Abfallrechts für Verstöße gegen die Abfallverbringungsverordnung angewendet werden sollten (vgl. BT-Drs. 18/8961 vom 28. Juni 2016, S. 11).
40 (b) Für einen davon abweichenden gesetzgeberischen Willen spricht auch nicht die Verlagerung der Strafbarkeit aus § 326 Abs. 2 Nr. 1 StGB a.F. ins Abfallverbringungsgesetz und die damit einhergehende Geltung des Grundsatzes der Autarkie im Abfallrecht (§ 2 AbfVerbrG), auf den die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeschrift als Auslegungshilfe Bezug nimmt.
41 Der Grundsatz geht maßgeblich zurück auf das Basler Übereinkommen, mit dem sich die Vertragsparteien – darunter die Bundesrepublik – u.a. darauf geeinigt haben, dass Abfälle möglichst nah am Ort ihrer Entstehung zu behandeln und zu entsorgen sind (vgl. dazu Kloepfer, UmweltR, 4. Aufl., § 21, Rn. 657ff.).
42 Allerdings gilt er gem. § 2 AbfVerbrG nur für Abfälle, die zur Beseitigung bestimmt sind und damit jedenfalls nicht unmittelbar für die vorliegende Fallkonstellation, die zur Verwertung bestimmte Abfälle betrifft (zum überwiegenden Umfang der Abfallverwertungsverfahren speziell bei Schiffen siehe u.a. Lagoni/Albers, NUR 2008, 220, 223).
43 Selbst bezogen auf die Abfallbeseitigung formuliert § 2 AbfVerbrG außerdem primär den Vorrang der Abfallbeseitigung im Inland vor der Abfallbeseitigung im Ausland und erst sekundär für den Fall einer überhaupt zulässigen Abfallbeseitigung außerhalb des Inlands den Vorrang der Beseitigung in der EU. Soweit letzteres in gewisser Hinsicht für einen Willen des Gesetzgebers sprechen mag, auch Abfallverbringungen aus der EU verhindern zu wollen, gilt dies also nur nachrangig und nur bezogen auf zulässige Ausfuhren aus dem Inland.
44 (3) Das Ergebnis der hiesigen Auslegung bestätigt sich auch im Vergleich mit verwandten Normen.
45 Es finden sich keine Beispiele, in denen das Verbringen oder die Ausfuhr bestimmter Gegenstände aus einem Gebiet nicht im oben beschriebenen Sinne als grenzüberschreitende Verbringung aus dem betreffenden Gebiet verstanden wird (vgl. allgemein zu Verbringungsverboten und Ausfuhrverboten und übergeordneten begrifflichen Definitionen Hübschmann/Hepp/Spitaler/Tormöhlen, AO – Finanzgerichtsordnung, 264. EL, 8/2021, § 372 AO 1977, Rn.7).
46 Wo der Tatbestand dabei explizit oder implizit an die Verbringung oder Ausfuhr aus dem Bundesgebiet oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes anknüpft, wird dabei wie selbstverständlich stets davon ausgegangen, dass er ein Überschreiten der Bundesgrenze voraussetzt. Dies gilt für die Ausfuhr von Betäubungsmitteln nach dem BtMG (MüKoStGB/Oğlakcıoğlu, 4. Aufl. 2022, BtMG, § 29, Rn. 745, 747), die gem. §§ 184 ff. StGB verbotene Ein- oder Ausfuhr von pornographischen Schriften (MüKoStGB/Schmidt, 5. Aufl. 2025, StGB, § 184, Rn. 79), aber auch zum Beispiel für das unerlaubte Verbringen von Schusswaffen (MüKo StGB/Heinrich, 4. Aufl., 2022, WaffG, § 1, Rn. 199) oder die bußgeldbewehrte Ein- und Ausfuhr von Pflanzen oder Tieren unter Missachtung der Anmeldepflicht gem. § 50 BNatSchG (Erbs/Kohlhaas/Stöckel/Müller-Walter, 257. EL, BNatSchG, § 50, Rn. 3).
47 Nichts anderes ergibt ein Vergleich mit dem Außenwirtschaftsgesetz und den dortigen Sanktionsvorschriften gem. §§ 17, 18 AWG. Die Normen sanktionieren – ebenso wie § 18a AbfVerbrG – u.a. Verstöße gegen Ausfuhrbestimmungen, die gemeinschaftsrechtlichen Ursprungs sind und sich auf das Gemeinschaftsgebiet als Ganzes beziehen. Im Geltungsbereich dieser Vorschriften ist es zwar anerkannt, dass eine Strafbarkeit auch dann in Betracht kommt, wenn der Täter – vergleichbar der fallgegenständlichen Konstellation – in Deutschland handelt, die Ware sich aber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet und von dort aus über die Grenzen der Gemeinschaft z.B. in ein Embargoland geliefert wird (MüKoStGB/Wagner, AWG, 4. Aufl., § 18, Rn. 26; BeckOK AußenWirtschaftsR/Schwendinger, 16. Ed., AWG, § 18, Rn. 11, jeweils m.w.N.). Indes fehlt im Außenwirtschaftsgesetz eine mit § 1 AbfVerbrG vergleichbare generelle Beschränkung des Anwendungsbereichs auf „Verbringungen aus dem Bundesgebiet“ und nur solche Sanktionsnormen, die Verstöße gegen nationale Ausfuhrbestimmungen betreffen, werden auf „Lieferungen aus dem Inland in ein Drittland“ beschränkt.
48 2. Der Senat merkt allerdings an, dass der unter dem Begriff „Beaching“ erfolgte Umgang mit der CS Discovery hochwahrscheinlich gegen die Vorschriften der VO (EG) Nr. 1013/2006 verstieß. Als das Angebot der B.O. Ltd. verbindlich angenommen und damit die endgültige Verwertung als Abfall beschlossen wurde, befand sich das Schiff mit hoher Wahrscheinlichkeit im Hafen von Gioia Tauro in Italien und damit auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats (ausführlich zu den Voraussetzungen der Einordnung eines funktionstüchtigen Schiffs als „Abfall“ auch jüngst AG Rendsburg, Urteil vom 30. April 2025, 123 Ds 575 Js 7139/20, BeckRS 2025, 12183, Rn. 58ff. unter Verweis auf Altenburg/Kremer, wistra 2023, 133, 136f. m.w.N.; Saliger, NStZ 2023, 585, 589f.; a.A.: Lagoni/Albers, NUR 2008, 220ff. sowie Claußen, RdTW 2023, 378, Rn. 7, die jeweils erst mit der Ankunft eines Schiffes am Abwrackort von Abfall ausgehen wollen). Dann unterlag es ab diesem Zeitpunkt den Vorschriften über die Abfallverbringung der VO (EG) Nr. 1013/2006 und seine Ausfuhr aus der Gemeinschaft zur Verwertung in einen Staat, in dem – wie vorliegend in Indien – der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen nicht gilt, war gem. Art. 36 der VO (EG) Nr. 1013/2006 verboten. Auch nach geltendem Unionsrecht sind Mitgliedstaaten bereits gem. Art. 3 c) der RL 2008/99/EG verpflichtet, eine derartige gemeinschaftsrechtlich illegale Verbringung unter Strafe zu stellen, wenn der Abfall unmittelbar von ihrem Staatsgebiet aus über die Unionsgrenze verbracht wird. Sie müssen die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass u.a. die in Art. 3 der Richtlinie genannten Straftaten mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen geahndet werden können (Art. 5 der RL 2008/98/EG). Entsprechende Vorschriften müssten daher auch im italienischen Strafrecht anzutreffen sein, von wo aus die CS Discovery aus dem Gemeinschaftsgebiet verbracht wurde.
III.
49 Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 und 2 StPO.
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