LG Hamburg 18. Zivilkammer, 2012-05-25, 318 S 186/11

318 S 186/11Tribunal Cantonal25 de mai. de 2012

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LG Hamburg 18. Zivilkammer — 318 S 186/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-05-25

Aktenzeichen: 318 S 186/11

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2012:0525.318S186.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 20. September 2011 – Az. 33a C 54/11 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1 Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen eines angeblich im August 2010 im Bereich einer Baustelle auf ihr Fahrzeug von einem Baugerüst herabgestürzten Bauteils.

2 Wegen des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO), die keiner Ergänzung bedürfen.

3 Das Amtsgericht hat mit seinem Urteil vom 20. September 2011 (Bl. 85 d.A.) das Versäumnisurteil vom 17. März 2011 (Bl. 35 d.A.), mit dem der Beklagte zur Zahlung von € 2.167,10 nebst Zinsen sowie weiteren € 229,30 nebst Zinsen verurteilt worden ist, aufgehoben und die auf Zahlung dieser Beträge gerichtete Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es dazu ausgeführt, dass der Klägerin kein Schadensersatzanspruch zustehe. Es fehle bereits an einem – feststellbaren – ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Schaden am Fahrzeug der Klägerin und dem nach ihrer Behauptung für den Schaden verantwortlichen Ereignis. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe nicht fest, dass dieser von einem Gegenstand verursacht worden sei, der von dem Gerüst, unter dem das Fahrzeug der Klägerin gestanden habe, gefallen sei. Die Zeugen S., H., B. und K. hätten übereinstimmend und glaubhaft bekundet, dass keiner von ihnen selbst beobachtet habe, wie das Fahrzeug beschädigt worden sei, so dass es an einem Zeugnis über die unmittelbare Wahrnehmung des schadensursächlichen Vorgangs fehle. Die Zeugen H. und K. hätten zwar übereinstimmend ausgesagt, dass der Zeuge S. in einem Gespräch außerhalb der Tiefgarage eingeräumt habe, dass der Schaden durch ein vom Gerüst gefallenen Gegenstand verursacht worden sei. Der Zeuge H. habe zudem bekundet, dass der Zeuge S. dies auch in einem Telefonat bestätigt habe. Der Zeuge B., der bei dem Gespräch ebenfalls zugegen gewesen sei, habe nichts derartiges von dem Zeugen S. gehört. Dieser selbst habe ausdrücklich ausgeschlossen, eine solche Äußerung getätigt zu haben, und zwar weder in dem Gespräch noch einem späteren Telefonat. Die Aussage des Zeugen S. sei aufgrund ihres Detailreichtums und ihrer Differenziertheit überzeugend. Der Zeuge habe sich auch vor Ort um die Schadensmeldung gekümmert, so dass eine Verdunklungsabsicht fernliege. In das sich ergebene Bild füge sich ein, dass der Zeuge S. nach eigener Aussage lediglich die Vermutung geäußert habe, dass aus der Gerüstlage etwa herausgefallen sein könnte. Mit einer unwahren Aussage dazu wäre der Zeuge auch ein erhebliches Risiko eingegangen. Es liege daher nicht fern, dass die Zeugen H. und K. die Angaben des Zeugen S. vor Ort so deuteten, als sei die Verursachung durch den Beklagten bzw. dessen Mitarbeiter eingeräumt worden, obwohl sich der Zeuge S. so nicht geäußert habe.

4 Gegen dieses Urteil, der Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten am 26. September 2011 zugestellt (Bl. 94 d.A.), hat diese mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25. Oktober 2011 – Eingang bei Gericht am selben Tag per Telefax (Bl. 105 d.A.) – Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist am 29. November 2011 (Bl. 109R d.A.) bis zum 27. Dezember 2011 aufgrund des Antrages vom 28. November 2011 (Bl. 110 d.A.) mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2012 – Eingang bei Gericht am übernächsten Tag (Bl. 113 d.A.) begründet.

5 Die Klägerin macht mit ihrer Berufung geltend, dass das Amtsgericht die von ihm erhobenen Beweise fehlerhaft gewürdigt habe. Die Angaben des Zeugen S., Mitarbeiter der Beklagten, stünden in großen Teilen im Widerspruch zu den stets übereinstimmenden Aussagen der Zeugen H., B. und K., so dass feststehe, dass nur eine der beiden Versionen – nämlich die von ihr auch behauptete – der Wahrheit entsprechen könne. Der Zeuge S. habe in weiten Teilen seiner Aussage nicht die Wahrheit gesagt. Während dieser bekundet habe, dass er „wohl mal gesagt“ habe, dass etwas aus einer Gerüstlage unter der, an der gearbeitet worden sei, heruntergefallen sein könnte, hätte der Zeugen H. ausgesagt, dass der Vorabeiter des Beklagten gesagt habe, das etwas heruntergefallen sei. Und der Zeuge K. habe bestätigt, dass er einen Anruf des Vorarbeiters der Beklagen bekommen habe und dieser ihm gesagt habe, dass „beim Abrüsten eine Stange runtergefallen sei“. Auch die telefonische Nachfrage beim Zeugen S. durch den Zeugen H. in Anwesenheit ihres Prozessbevollmächtigten habe ergeben, dass der Zeuge S. bestätigt habe, dass ein Gerüstbauteil heruntergefallen sei. Ferner hätte der Zeuge S. bekundet, dass das Gerüst schon ein paar Tage abgebaut worden sei, als der Schaden aufgetreten sei. Dem hätten die Zeugen H. und B. jedoch widersprochen. Auch betreffend das Abstellen ihres Fahrzeuges an der gleichen Stelle, an der der Schaden aufgetreten sei, stimme die Aussage des Zeugen S. nicht mit den Angaben der Zeugen B. und K. überein, die bekundet hätten, dass der Wagen dort schon vorher geparkt worden sei. Nicht in Einklang zu bringen sind die Angaben des Zeugen S. zum „erstmaligen Kennenlernen“ ihrer Mitarbeiter am Schadenstag mit denen der Zeugen K. und B., die bekundet hätten, den Zeugen S. aufgrund ihrer Zusammenarbeit schon vorher gekannt zu haben. Mit diesen Widersprüchen in den Aussagen habe sich das Amtsgericht nicht auseinandergesetzt. Überdies lasse sich dem Gutachten des Sachverständigen F. vom 24. Oktober 2011 (vgl. Anlage BK 1, Bl. 120 d.A.) – unstreitig – entnehmen, dass das Schadensbild an ihrem Fahrzeug plausibel mit einem heruntergefallenen Rohr oder Gerüstteil zu erklären sei.

6 Die Klägerin beantragt,

7 unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Hamburg, Az. 33a C 54/11, vom 20. September 2011 das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Hamburg, Az. 33a C 54/11, vom 17. März 2011 aufrechtzuerhalten.

8 Der Beklagte beantragt,

9 die Berufung zurückzuweisen.

10 Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und bringt vor, dass das Amtsgericht die Beweise fehlerfrei gewürdigt habe. Unstreitig habe niemand den Schadenshergang beobachtet. Dass die Aussagen der Zeugen widersprüchlich seien, liege auch am Zeitablauf. Jedoch rechtfertige die Beweiswürdigung, wie sie die Klägerin für richtig halte, nicht die Überzeugung, dass sie ihre Behauptung auch bewiesen habe. Der Zeuge S. habe seine Angaben nur vom „Hörensagen“ erhalten und sei selbst am Gerüst nicht tätig gewesen. Dass ein Gerüstbauteil - wie der Zeuge nach seiner Aussage gesagt habe – heruntergefallen sein könnte, sei zwar eine mögliche Ursache des Schadens der Klägerin, bedeute jedoch nicht, dass dies auch tatsächlich so gewesen sei. Daher sei es zutreffend, wenn das Amtsgericht die Aussage des Zeugen S., er habe gesagt, dass ein Bauteil vom Gerüst gefallen sein könnte, nicht als widerlegt angesehen habe.

11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

12 Die Kammer hat gemäß Beschluss vom 14. Februar 2012 (Bl. 129 d.A.) den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H., B., K. und S.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll vom 20. April 2012 (Bl. 139 d.A.). Der Beklagte hat nach Schluss der mündlichen Verhandlungen noch einen Schriftsatz vom 14. Mai 2012 – Eingang bei Gericht am selben Tag per Telefax – zur Akte gereicht (Bl. 171 d.A.).

II.

13 Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

14 1. Der Rechtsstreit ist dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden, § 526 ZPO.

15 2. Die Voraussetzungen zur Zulässigkeit der Berufung sind erfüllt. Die Klägerin hat ihre statthafte Berufung form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 517, 519, 520 Abs. 2 ZPO. Der nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO notwendige Wert der Beschwer von € 600,- ist überschritten.

16 3. Die Berufung ist aber unbegründet.

17 Das Amtsgericht hat das gegen den Beklagten gerichtete Versäumnisurteil vom 17. März 2011 zu Recht aufgehoben und die Klage der Klägerin abgewiesen. Die nach § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen rechtfertigen keine eine andere Entscheidung (vgl. § 513 Abs. 1 ZPO), und zwar auch nach der von der Kammer in zweiter Instanz von ihr wiederholten Beweisaufnahme.

18 Die Kammer hatte nach dem Vorbringen der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung vernünftige und durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der in erster Instanz festgestellten Tatsachen, weswegen sie die Beweisaufnahme mit dem Ziel, eine der materiellen Gerechtigkeit entsprechende Entscheidung des Einzelfalls treffen zu können, wiederholt hat (vgl. dazu nur BGH, NJW 2007, 2919, 2921, Tz. 33). Gleichwohl hat die Klägerin auch zur Überzeugung der Kammer nicht bewiesen, dass der angebliche Schaden an ihrem Fahrzeug, einem VW Caddy, am 6. August 2010 im Bereich der Baustelle N. S. / H. in H., durch ein von einem Baugerüst, welches der Beklagte dort aufgestellt hatte, herabfallendes Gerüstbauteil beschädigt worden ist.

19 Nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Diese Überzeugung erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit”, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (vgl. dazu etwa BGH, NJW 2008, 2845, Tz. 7 m.w.N.). Die Beweiswürdigung des Gerichts nebst ihrer Begründung erfordert insbesondere dann besondere Sorgfalt, wenn - wie hier - die beweisbedürftige Tatsache nur durch mittelbare Beweismittel bewiesen werden kann (vgl. dazu nur BVerfG, NJW 1981, 1719, 1725).

20 Unstreitig und auch durch die Beweisaufnahmen in beiden Instanzen nicht widerlegt ist der Schadenshergang, wie ihn die Klägerin behauptet, durch niemanden, insbesondere auch nicht durch die vom Amtsgericht und von der Kammer vernommenen Zeugen beobachtet worden. Die Klägerin hätte den behaupteten Schadenshergang daher nur dann bewiesen, wenn die Kammer im o.g. Sinne davon überzeugt worden wäre, dass der Zeuge S. als sog. Zeuge vom Hörensagen gegenüber den Zeugen B., K. und H. gesagt hätte, das ein Gerüstbauteil von dem Gerüst des Beklagten heruntergefallen ist, und diese Angaben auch durch andere, nach der Überzeugung der Kammer wichtigen Gesichtspunkte bestätigt worden wären (BVerfG, a.a.O.). Sofern aber vernünftige Zweifel daran bestehen, ob der Zeuge eine solche Aussage überhaupt getroffen hat, gehen diese zu Lasten der beweisbelasteten Partei. Das ist hier der Fall.

21 Der Zeuge H. hat bekundet, dass er seinerzeit aus der Tiefgarage an der Baustelle hochgegangen sei, nachdem der Zeuge K. ihn auf einen Schaden an dem Auto der Klägerin aufmerksam gemacht habe. Dort sei ein Mitarbeiter bzw. der Vorarbeiter der Gerüstbaufirma namens „S1“ oder „S2“ gekommen und hätte ihnen – also ihm, dem Zeugen, und den Zeugen B. und K. – gesagt, dass „da ein Teil vom Gerüst runtergefallen ist“. Ob das wörtlich so gesagt habe, wisse er, der Zeuge, nicht mehr; das sei jedenfalls sinngemäß „so rübergekommen“. Ob der Vorarbeiter ihm gegenüber damals gesagt habe, was für ein Gegenstand heruntergefallen sein soll oder sei, wisse er nicht mehr. Bei einem späteren Telefonat mit dem Vorarbeiter habe dieser gesagt, dass er nicht sicher sei, ob etwas heruntergefallen sei, aber dass „das sein könnte“. Im zweiten Gespräch habe er ihm, dem Zeugen H., gesagt, dass er nicht wisse, wer es gewesen sei, er also keinen Namen habe. Telefonisch gemeldet habe er sich bei dem Vorarbeiter, weil dieser beim ersten Mal gesagt habe, dass etwas heruntergefallen sei, und erst beim zweiten Mal habe er gesagt, dass es sein könnte, so dass er davon ausgegangen sei, dass jedenfalls die Möglichkeit bestehe, dass er, der Vorarbeiter, etwas wisse. Diese insgesamt glaubhaften Angaben des Zeugen bestätigen zur Überzeugung der Kammer schon für sich genommen die Behauptung der Klägerin nicht, weil der Zeuge keineswegs mit sicherem Wissen bekundet hat, dass der Vorarbeiter des Beklagten – der Zeuge S. – ihm gegenüber gesagt hat, dass ein Gerüstbauteil tatsächlich heruntergefallen ist. Die Angaben des Zeugen H. lassen auch die vernünftige Möglichkeit zu, dass der Zeuge S. lediglich die Vermutung – ohne eigenes Wissen - geäußert hat, dass ein Bauteil heruntergefallen sein könnte.

22 Der Zeuge B., der ebenfalls glaubhafte Angaben getätigt hat, hat bekundet, dass er seinerzeit aus der Tiefgarage nach oben gegangen sei, nachdem der „Vorarbeiter aus Parchim“ – der Zeuge K. – gekommen sei und gesagt habe, dass „sein Auto“ beschädigt worden sei. Oben seien zwei Mann im Gerüst gewesen und der Vorarbeiter sei auch dagewesen; der habe vor ihnen gestanden. Der habe gesagt, dass „da was runtergefallen ist, ein Gerüstbauteil oder so etwas und das Auto ist beschädigt“. Ob der Vorarbeiter das wortwörtlich so gesagt habe, darauf könne er, der Zeuge, sich „jetzt so nicht festlegen“. Er wisse nicht, ob bei dem Gespräch mit dem Vorarbeiter über den Schaden auch gesagt worden sei, dass nicht ein Gerüstbauteil heruntergefallen „ist“, sondern das es auch so sein könnte. Diese Angaben des Zeugen B. stimmen überein mit denen des Zeugen H. und sind ebenfalls von der Unsicherheit geprägt, ob der Zeuge S. überhaupt wortwörtlich gesagt hat, dass ein Gerüstbauteil vom Gerüst heruntergefallen „ist“. Vielmehr könnte dieser nach den Angaben des Zeugen B. – wie auch der Zeuge H. bekundet hat – auch lediglich gesagt haben, dass dies so gewesen sein könnte.

23 Der Zeuge K. hat bekundet, dass der „Vorarbeiter der Gerüstbauer“ – ein Andreas – auf ihn zugekommen sei und gesagt habe, dass „unser Auto“ beschädigt worden sei. Er, der Zeuge, habe dann den Zeugen B. in der Tiefgarage aufgesucht und gemeinsam sei man dann nach oben gegangen, wo auch der Gerüstbauer gestanden habe. Dort habe es geheißen, dass eine „Malesse“ passiert sei, also „ein Gerüstbauteil auf das Auto gefallen sein soll“. Das habe er, der Zeuge, so in Erinnerung. Er, der Vorarbeiter, habe auf jeden Fall gesagt, dass das Auto durch ihn bzw. die Gerüstfirma beschädigt worden sei. Er, der Zeuge, habe von dem Gespräch nicht viel mitbekommen, nur, dass „da ein Gerüstbauteil irgendwie runtergefallen ist“, mehr nicht. Diesen Angaben des Zeugen K. vermag die Kammer keine Glaubhaftigkeit beizumessen, weil der Zeuge nach eigenen Angaben von dem Gespräch kaum etwas bzw. nichts weiter mitbekommen habe, weswegen die Kammer begründete Zweifel hat, dass der Zeuge überhaupt mitbekommen hat, dass der „Vorarbeiter der Gerüstbauer“, also der Zeuge S., gesagt haben soll, dass ein Gerüstbauteil heruntergefallen „ist“. Im Gegensatz zu den Zeugen H. und B. war der Zeuge K. weit weniger in den Gesprächsverlauf mit dem Zeugen S. einbezogen, so dass nicht ersichtlich, weshalb er von den Gesprächsinhalten mehr wahrgenommen haben sollte als die beiden anderen Zeugen, zumal diese bekundet haben, den Wortlaut der Äußerungen des Zeugen S. nicht mehr mit Sicherheit wiedergeben zu können.

24 Nach alledem vermochten schon die Angaben der von der Klägerin benannten Zeugen die Überzeugung der Kammer, der Zeuge S. habe gesagt, dass ein Gerüstbauteil heruntergefallen sei – und nicht nur, dass es so gewesen sein könnte –, nicht zu begründen. Jedenfalls haben aber die Angaben des Zeugen S. bei der Kammer vernünftige Zweifel hervorgerufen, ob dieser tatsächlich von einer Tatsache und nicht lediglich von einer Vermutung gesprochen hat.

25 Der Zeuge S., dessen Angaben die Kammer auch im Lichte seiner nicht ausgeprägten Fähigkeit, sich vor Dritten verständlich zu äußern und zu präsentieren, gewürdigt hat, hat bekundet, dass er von einem Kollegen angerufen worden sei und dieser gesagt habe, dass bei dem Auto, das beim Gerüst stehe, Beulen zu sehen seien. Er, der Zeuge, habe dann gefragt, ob jemand etwas runterfallen lassen hat oder etwas runtergefallen ist. Das sei aber verneint worden, so dass er sich zur Schadensstelle begeben habe. Er habe in dem Gespräch mit den drei Personen, die aus der Tiefgarage gekommen seien, nicht gesagt, dass etwas vom Gerüst gefallen „ist“, sondern das etwas heruntergefallen sein „könnte“. Auch im Rahmen eines späteren Telefonats, an das er sich erinnern könne, habe er gesagt, dass es niemand gewesen sei; es habe auch „keiner etwas runterfallen lassen“. Selbst wenn der Zeuge im Übrigen widersprüchliche Angaben, insbesondere auch in Bezug auf seine Aussage in erster Instanz, getätigt haben sollte, vermag dieser Umstand nicht das Gegenteil im Sinne der Behauptung der Klägerin zu belegen oder gar zu beweisen. Allein der Umstand, dass die Zeugen B., K. und H. konstant und in sich widerspruchsfrei ausgesagt haben, vermag ihre nicht auf sicherem Wissen beruhenden Wahrnehmungen (s.o.) nicht glaubhafter erscheinen lassen, selbst wenn der Zeuge S. weder durch seinen persönlichen Eindruck, den die Kammer von ihm gewonnen hat, noch durch den Inhalt seiner Aussage einen besseren „Eindruck“ gemacht haben sollte als die anderen Zeugen.

26 Demnach kann hier auch dahinstehen, ob die – angebliche, also nicht bewiesene – Aussage des Zeugen S., es „ist“ ein Bauteil heruntergefallen, noch durch weitere gewichtige Gesichtspunkte bestätigt worden ist. Dafür wäre vorliegend lediglich das von der Klägerin erst in zweiter Instanz vorgelegte, seinem Inhalt nach aber unstreitig gewordene Gutachten des von ihr beauftragten Sachverständigen F. vom 24. Oktober 2011 in Betracht gekommen. Allerdings kommt der Sachverständige in seinem Gutachten lediglich zu der Feststellung, dass „die Verursachung des hier ersichtlichen Schadensbildes (…) plausibel mit einem heruntergefallenden Rohr/Gerüstbauteil zu erklären [sei]“. Möglich sei danach „der Anprall einer Gerüststange/Gerüst- teils an dem drei Schellen o.ä. befestigt sind“. Aus diesen Ausführungen ergibt sich zur Überzeugung der Kammer nach alledem jedoch nicht, dass das Schadensbild, welches der Gutachter vorgefunden hat, zwingend auf ein herabfallendes Gerüstbauteil zurückzuführen ist, sondern dass dies lediglich eine „plausible Erklärung“ dafür sei.

27 Die Kammer hatte daher keinerlei weitere Veranlassung, auf die rechtlichen und sonstigen Erwägungen des Beklagten in seinem nachgereichten Schriftsatz vom 14. Mai 2012 einzugehen.

28 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

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