LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2024-09-24, 324 O 438/24

324 O 438/24Tribunal Cantonal24 de set. de 2024

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Regest

1. Eine von einer Presseberichterstattung betroffene Person kann gemäß § 20 MedienStV den darin mitgeteilten Tatsachen im Weg der Gegendarstellung ihre eigenen tatsächlichen Angaben entgegensetzen.(Rn.2) 2. Eine Verletzung der Ehre des Betroffenen ist nicht Voraussetzung für die Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung.(Rn.5)

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LG Hamburg 24. Zivilkammer — 324 O 438/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-09-24

Aktenzeichen: 324 O 438/24

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2024:0924.324O438.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Orientierungssatz

  1. Eine von einer Presseberichterstattung betroffene Person kann gemäß § 20 MedienStV den darin mitgeteilten Tatsachen im Weg der Gegendarstellung ihre eigenen tatsächlichen Angaben entgegensetzen.(Rn.2)

  2. Eine Verletzung der Ehre des Betroffenen ist nicht Voraussetzung für die Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung.(Rn.5)

Tenor

I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung gem. § 20 MedienStV aufgegeben,

unverzüglich die nachfolgende Gegendarstellung ohne Einschaltungen und Weglassungen und in gleicher Aufmachung wie die beanstandete Ausgangsmitteilung „Staatsanwaltschaft erhebt Anklage gegen K. S. S2“ (Anlage Ast. 1) in das Angebot s...de aufzunehmen und so lange wie die beanstandete Ausgangsmeldung in unmittelbarer Verknüpfung mit dieser anzubieten, wobei das Wort „Gegendarstellung“ in der Schriftgröße und Schrifttype wie die Überschrift der Ausgangsmitteilung und der Text der Gegendarstellung in der Schriftgröße und Schrifttype wie die Ausgangsmitteilung zu erfolgen hat. Auf die Gegendarstellung ist in gleicher Art und Weise wie auf die Ausgangsmitteilung von der Homepage mit den Worten „Gegendarstellung Prof. Dr. C. Sch.“ hinzuweisen.

Gegendarstellung

Auf www.s..de heißt es in einem Artikel vom 25.08.2024 mit der Überschrift „Staatsanwaltschaft erhebt Anklage gegen K. S. S2“:

„Die nun erhobene Anklage kommentierte S. S2‘ Anwalt Sch. auf erneute S. S1-Anfrage nicht inhaltlich.“

Hierzu stelle ich fest:

Ich wurde in der erneuten S. S1-Anfrage zu einer erhobenen Anklage nicht befragt und hatte hiervon auch zu diesem Zeitpunkt keinerlei Kenntnis.

B., 29. August 2024

Professor Dr. C. Sch.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1 Die Kammer hat bei der Entscheidung, dass im vorliegenden Fall ein dringender Fall im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO vorliegt und daher auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden kann, von dem den Fachgerichten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zustehenden weiten Wertungsspielraum Gebrauch gemacht und dabei auch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes sowie die hinreichende Zügigkeit der Verfahrensführung durch die Antragstellerseite berücksichtigt.

2 Dem Antragsteller steht ein Anspruch auf Abdruck der begehrten Gegendarstellung gegen die Antragsgegnerin aus § 20 MedienStV zu. Danach kann eine von einer Presseberichterstattung betroffene Person den darin mitgeteilten Tatsachen im Weg der Gegendarstellung ihre eigenen tatsächlichen Angaben entgegensetzen.

3 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, denn die angegriffene Ausgangsmitteilung stellt eine Tatsachenbehauptung dar, von welcher der Antragsteller als namentlich benannter Medienanwalt von K. S. S2 auch unmittelbar selbst betroffen ist. Der unvoreingenommene und verständige Leser versteht die Äußerung im Kontext der Berichterstattung dahingehend, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller mit der Bitte um Stellungnahme zur der nun erhobenen Anklage kontaktiert habe und der Antragsteller sich – durch diese Anfrage von der erhobenen Anklage in Kenntnis gesetzt – für seine Mandantin inhaltlich nicht zu der Anklage geäußert habe. Für das von der Antragsgegnerseite vorgetragene Leserverständnis, dass sich der Antragsteller zu den der Anklage zugrundeliegenden Vorwürfen inhaltlich nicht geäußert habe, ist aus Sicht der Kammer aufgrund der ausdrücklichen Bezugnahme auf die Anklageerhebung, mit der sich zudem der gesamte Artikel schon ausweislich der Überschrift befasst, kein Raum. Auch vermag die Kammer eine Mehrdeutigkeit der Äußerung nicht zu erkennen.

4 Der Antragsteller durfte dieser Ausgangsmitteilung die Behauptung entgegensetzen, der er in der Anfrage zu einer erhobenen Anklage nicht befragt wurde und er zu diesem Zeitpunkt auch keinerlei Kenntnis von einer Anklageerhebung hatte. Damit hat der Antragsteller ausreichend, aber ohne geschwätzig zu sein, den in der Ausgangsmitteilung enthaltenen Behauptungen widersprochen. Die verlangte Gegendarstellung beschränkt sich damit ihrerseits auf Tatsachenbehauptungen, die weder offensichtlich unwahr noch irreführend sind.

5 Soweit in § 20 Abs. 2 Nr. 1 MStV eine Verpflichtung zur Aufnahme der Gegendarstellung ausgeschlossen sein kann, wenn der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung hat, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Wollte man insoweit eine Abwägung vornehmen, würden die grundrechtlich geschützten Interessen der Antragsgegnerin nicht überwiegen. Dies gilt insbesondere schon deswegen, weil der Gesetzgeber den Gegendarstellungsanspruch formal ausgestaltet hat und eine Verletzung der Ehre der Antragstellerseite nicht Voraussetzung für die Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung ist. Dass die Darstellung des beruflichen Gebarens des Antragstellers, hier: die vermeintliche Reaktion auf eine Anfrage zur Anklageerhebung, persönlichkeitsrechtlich belanglos wäre, kann zudem nicht erkannt werden.

6 Die Kammer hat von § 938 ZPO Gebrauch gemacht.

7 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.

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