LG Hamburg 22. Zivilkammer, 2021-06-08, 322 O 42/21

322 O 42/21Tribunal Cantonal8 de jun. de 2021

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Regest

Nur, wenn eine Prüfstandserkennung an unzulässige Manipulationen geknüpft wird, ist sie unzulässig. Werden NOX-Grenzwerte nur auf dem Prüfstand und nicht auch auf der Straße eingehalten, ist das kein Indiz für eine prüfstandsabhängige Abgasmanipulation. Auch kann von anderen Modellen nicht auf das betreffende Modell rückgeschlossen werden; dazu muss eine Baugleichheit bestehen.(Rn.16) (Rn.17) (Rn.18) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 25. Februar 2022, 6 U 66/21 nachgehend BGH, 27. November 2024, VIa ZR 437/22, Urteil

Texto completo

LG Hamburg 22. Zivilkammer — 322 O 42/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-06-08

Aktenzeichen: 322 O 42/21

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2021:0608.322O42.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 31 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 826 BGB, § 831 BGB, § 263 StGB

Orientierungssatz

Nur, wenn eine Prüfstandserkennung an unzulässige Manipulationen geknüpft wird, ist sie unzulässig. Werden NOX-Grenzwerte nur auf dem Prüfstand und nicht auch auf der Straße eingehalten, ist das kein Indiz für eine prüfstandsabhängige Abgasmanipulation. Auch kann von anderen Modellen nicht auf das betreffende Modell rückgeschlossen werden; dazu muss eine Baugleichheit bestehen.(Rn.16) (Rn.17) (Rn.18)

Verfahrensgang

nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 25. Februar 2022, 6 U 66/21 nachgehend BGH, 27. November 2024, VIa ZR 437/22, Urteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

  4. Der Streitwert wird auf 25.232,89 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz im Rahmen des sogenannten Dieselabgasskandals.

2 Der Kläger kaufte im Jahre 2012 bei einem H. Autohaus einen von der Beklagten hergestellten Pkw Audi A5 Coupé neu für brutto 59.715,95 €. Das Fahrzeug war ausgestattet mit einem von der Beklagten hergestellten Motor des Typs EA896 Gen 2, 3.0, V6, Turbodiesel. Auf das Schreiben der Beklagten an den Kläger vom Oktober 2019 (Anlage K2) ließ der Kläger an seinem Fahrzeug ein Dieselmotor-Software-Update durchführen.

3 Der Kläger macht geltend, es liege am Fahrzeug eine unerlaubte Abschalteinrichtung vor, wie sich daraus ergebe, dass die NOX-Grenzwerte nur auf dem Prüfstand und nicht auch auf der Straße eingehalten werden und dass auch bei den Euro-4- und Euro-6-Motormodellen der Beklagten unerlaubte Abschalteinrichtungen vorhanden seien. Außerdem habe der Motor ein Thermofenster bei 17°. Aufgrund unerlaubter Abschalteinrichtung in den V6- und V8-Dieselmotoren habe die Staatsanwaltschaft München gegen die Beklagte ein Bußgeld verhängt, welches die Beklagte akzeptiert habe.

4 Die Beklagte hafte gemäß den §§ 826, 831, 31, 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB auf Schadensersatz. Der Schaden liege in der Belastung mit der Kaufpreisverbindlichkeit abzüglich einer Nutzungsentschädigung von 35.173,89 € auf Basis einer Gesamtlaufleistung von 350.000 km. Dieser Schaden entfalle nicht durch das Update.

5 Der Kläger beantragt:

6 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerschaft 24.542,06 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Audi A5 Coupé mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer... .

7 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des im Klageantrag zu 1. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

8 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerschaft von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.525,90 € freizustellen.

9 4. Im Übrigen ist der Rechtstreit erledigt.

10 Die Beklagte beantragt,

11 die Klage abzuweisen.

12 Die Beklagte macht geltend, das Kraftfahrtbundesamt habe festgestellt, dass dieser Motortyp nicht mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung hergestellt wurde. Die Verwendung eines Thermofensters sei dem Kraftfahrtbundesamt bekannt gewesen. Eine Nutzungsentschädigung sei auf Basis einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km zu berechnen.

13 Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14 Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz, insbesondere nicht aus Delikt, insbesondere nicht aus den im Tatbestand genannten Normen.

15 Ob das Thermofenster eine unerlaubte Abschalteinrichtung ist, kann dahinstehen, da dessen Verwendung jedenfalls nicht in sittenwidriger Weise erfolgte, wenn der Motorenhersteller nicht im Typgenehmigungsverfahren dies verschleiert hat (BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19; vergleiche Beschluss vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20, Rn. 25). Eine derartige Verschleierung ist hier nicht konkret vorgetragen.

16 Eine Prüfstandserkennung ist nicht per se unzulässig, sondern nur dann, wenn an sie unzulässige Manipulationen geknüpft werden. Derartige Anknüpfungen trägt der Kläger hier ohne Erfolg vor:

17 Kein Indiz für prüfstandsabhängige Abgasmanipulationen ist, dass die NOX-Grenzwerte nur auf dem Prüfstand und nicht auch auf der Straße eingehalten werden, denn das ist auch ohne Manipulation so, weil das bei Herstellung maßgebliche Recht für die Grenzwerteinhaltung die Messung auf dem Prüfstand unter den dort vorgeschriebenen Messbedingungen im neuen europäischen Fahrzyklus (NEFS) als maßgeblich vorgeschrieben hatte.

18 Kein Indiz für prüfstandsabhängige Abgasmanipulationen ist, dass nach Klägervortrag auch bei den Euro-4- und Euro-6-Motormodellen der Beklagten unerlaubte Abschalteinrichtungen vorhanden seien. Von anderen Modellen kann nicht auf das streitgegenständliche Modell rückgeschlossen werden, denn eine Baugleichheit ist nicht konkret vorgetragen.

19 Dem Kläger kommen keine Substantiierungserleichterungen durch einen Rückruf oder durch staatsanwaltschaftliche Maßnahmen zugute. Den ursprünglichen Vortrag, dass ein Rückruf vom Kraftfahrtbundesamt angeordnet worden sei, hat der Kläger zurückgezogen. Das Schreiben der Beklagten Anlage K2 ist kein Rückruf, sondern ein Angebot, das Software-Update aufzuspielen. Der Vortrag, wegen unerlaubter Abschalteinrichtung in „den“ V6- und V8-Dieselmotoren habe die Staatsanwaltschaft München gegen die Beklagte ein Bußgeld verhängt, ist unsubstantiiert. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass gerade auch der streitgegenständliche Motortyp vom Bußgeldverfahren erfasst gewesen sei, ganz abgesehen davon, dass der Kläger seine Motortypbezeichnung nach dem Vortrag staatsanwaltschaftlicher Maßnahmen geändert hat (anfänglich EA896, später EA896 Gen 2).

20 Mangels Hauptanspruchs hat der Kläger auch nicht die hierzu akzessorischen Nebenforderungen.

21 Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.

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