projetos
14 Ca 453/19•ArbG Hamburg 14. Kammer, 2020-03-24, 14 Ca 453/19
14 Ca 453/19Tribunal do Trabalho / Chamber 1424 de mar. de 2020
Entscheidungsdatum: 2020-03-24
Aktenzeichen: 14 Ca 453/19
ECLI: ECLI:DE:ARBGHH:2020:0324.14CA453.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Der sofortigen Beschwerde der Klägerin vom 03. Februar 2020 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 07. Januar 2020 wird nicht abgeholfen und die Sache wird zur Entscheidung dem Landesarbeitsgericht Hamburg vorgelegt.
I.
1 Mit Beschluss vom 07. Januar 2020 (Bl. 93 ff. d.A.), den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 20. Januar 2020 (Bl. 102 d.A.), hat das Arbeitsgericht Hamburg den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für den Rechtsstreit für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht Hamburg verwiesen. Hiergegen erhob Klägerin mit Schriftsatz vom 03. Februar 2020 (Bl. 109 ff. d.A.) sofortige Beschwerde. Der Klägerin und dem Beklagten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
2 Wegen des weitergehenden Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen vollständig Bezug genommen.
II.
3 Der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 07. Januar 2020 war aus den Gründen seiner Anordnung aufrecht zu erhalten. Gründe, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
4 Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit für den Rechtsstreit zwischen der Klägerin und dem Beklagten ergibt sich nicht aus § 2 Abs. 1 und/oder 2 ArbGG, da es sich bei der Klägerin weder um eine Arbeitnehmerin des Beklagten noch um eine arbeitnehmerähnliche Person handelt. Die Klägerin ist vielmehr selbständig und betreibt eine Praxis unter der Adresse XXX XXX XX in Hamburg. Sie ist Praxismanagerin und beschäftigt dort als Arbeitgeberin neun Arbeitnehmer. Ein Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erkennbar.
5 Der Begriff der Eigenverantwortlichkeit im Sinne der InsO ist nicht gleichzusetzen mit der Vorschrift des § 611a BGB. Danach ist Arbeitnehmer, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Auch in ihrer sofortigen Beschwerde unterlässt es die Klägerin konkrete Tatsachen und Umstände darzulegen, aus denen der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass sie im Dienste des Beklagten zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet war. Wann hat ihr der Beklagte welche konkrete Weisung in Bezug auf die Arbeitsleistung erteilt?
6 Wie der BGH bereits mit Beschluss vom 16. April 2019 war zwar das Arbeitsgericht Hamburg für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen der Bindungswirkung des (fehlerhaften) Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Hamburg zuständig. Diese Bindungswirkung besteht jedoch nicht für das Hauptsacheverfahren.
7 Da die Kammer der sofortigen Beschwerde der Klägerin nicht abgeholfen hat, ist die Sache dem Landesarbeitsgericht Hamburg zur Entscheidung vorzulegen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.