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324 O 405/23•LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2023-10-10, 324 O 405/23
324 O 405/23Tribunal Cantonal10 de out. de 2023
Entscheidungsdatum: 2023-10-10
Aktenzeichen: 324 O 405/23
Dokumenttyp: Beschluss
I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,--, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)
untersagt ,
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
in Bezug auf den Antragsteller zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
„ Z. got A. a part-time job as an interpreter with one of the first American banking delegations to come to M..”,
“[...] off he went, to G. W. University, to study finance.”,
“In 1996, A. returned.”,
“ Z. introduced A. to a former K. general ... The retired general-turnedbanker became K. godfather in business and got K. his first job in the bank.”,
“ K. speculated on Russia’s foreign debts from time to time, [...]”
und/oder
“He also had the backing of former and active generals in Russian foreign intelligence.”
wie geschehen in dem von der Antragsgegnerin verlegten Buch der Autoren A. S. und I. B. mit dem Titel: „ T. C.“, auf den Seiten 237 und 238 und aus der Anlage Ast 1 ersichtlich.
Die bereits ausgedruckten und aufgebundenen Exemplare sind von dem Verbot ausgenommen.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 100.000 Euro festgesetzt.
1 Es besteht ein Verfügungsgrund. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er von den angegriffenen Äußerungen am 18.08.2023 und damit weniger als fünf Wochen vor Eingang des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 21.09.2023 Kenntnis erlangt hat.
2 Dem Antragsteller steht der aus dem Tenor ersichtliche Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin aus den Paragraphen 1004 Absatz 1 Satz 2 analog, 823 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1, 1 Absatz 1 Grundgesetz zu. Die angegriffene Berichterstattung verletzt den Antragsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
3 Prozessual ist davon auszugehen, dass die angegriffenen sechs Äußerungen unwahr sind. Der Antragsteller hat die Wahrheit der Äußerungen bestritten. Die Antragsgegnerin, die im gerichtlichen Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, ist dem nicht entgegengetreten.
4 Das Verbot war auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu beschränken. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit waren die bereits ausgedruckten und aufgebundenen Exemplare von dem Verbot auszunehmen.
5 Die Nebenentscheidungen folgen aus Paragraph 91 Zivilprozessordnung, Paragraph 48 Absatz 2 Gerichtskostengesetz.
6 Anlage AST 1
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