LG Hamburg 11. Kammer für Handelssachen, 2013-02-26, 411 HKO 25/12

411 HKO 25/12Tribunal Cantonal26 de fev. de 2013

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Regest

Wer Stahlbleche auf einem dafür vorgesehen Transportgestell lediglich lose auf instabilen Kanthölzern abstellt und diese nicht weiter mit dem Gestell verbindet und sichert, hingegen das Transportgestell selbst mit Spanngurten oder Ketten zu allen vier Seiten auf einem Tieflader absichert, sodass die ungesicherten Stahlzargen aufgrund der Fliehkräfte in einer scharfen Rechtskurve auf die Straße geschleudert werden, hat zumindest leichtfertig in dem Bewusstsein gehandelt, das ein Schaden eintreten könne, mithin qualifiziert schuldhaft.(Rn.23)

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LG Hamburg 11. Kammer für Handelssachen — 411 HKO 25/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-02-26

Aktenzeichen: 411 HKO 25/12

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2013:0226.411HKO25.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 425 Abs 1 HGB, § 429 Abs 2 HGB, § 430 HGB, § 432 HGB, § 435 HGB

Orientierungssatz

Wer Stahlbleche auf einem dafür vorgesehen Transportgestell lediglich lose auf instabilen Kanthölzern abstellt und diese nicht weiter mit dem Gestell verbindet und sichert, hingegen das Transportgestell selbst mit Spanngurten oder Ketten zu allen vier Seiten auf einem Tieflader absichert, sodass die ungesicherten Stahlzargen aufgrund der Fliehkräfte in einer scharfen Rechtskurve auf die Straße geschleudert werden, hat zumindest leichtfertig in dem Bewusstsein gehandelt, das ein Schaden eintreten könne, mithin qualifiziert schuldhaft.(Rn.23)

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.821,77 € (in Worten: zweiundzwanzigtausendachthunderteinundzwanzig 77/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 22.2.2012 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.085,04 € (in Worten: eintausendfünfundachtzig 4/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.2.2012 an die Klägerin zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

  1. Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 30 % und die Beklagte zu 70 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Beklagten tragen die Klägerin zu 30 % und die Beklagte zu 70 %. Die außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin trägt die Klägerin zu 30 %. Im Übrigen trägt die Nebenintervenientin ihre Kosten selbst.

  2. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages und für die Beklagte und die Nebenintervenientin ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Nebenintervenientin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen eines Transportschadens. Im Einzelnen:

2 Die Klägerin ist führender Transportversicherer der H. P. E. GmbH (im Folgenden: Versicherungsnehmerin). Die Versicherungsnehmerin hatte den Auftrag, in D./ W. ein Heizkraftwerk zu errichten. Sie beauftragte gemäß dem als Anlage K 14 vorliegenden „Rahmenabkommen“ die Beklagte mit der Zwischenlagerung und dem Lagerumschlag von Kraftwerksteilen für das Kraftwerkprojekt.

3 Auf der Basis des Rahmenabkommens beförderte die Beklagte im November 2008 eine Partie Wandbleche (Zargen) aus Stahl vom Hersteller S. S.P.Z.O.O. in Polen zur weiteren Bearbeitung bei der Fa. K. I. GmbH in B. (vgl. CMR Frachtbrief = Anlage K 1). Ein Teil der Bleche wurde anschließend von dort auf das Zwischenlager der Beklagten in N. genommen. Dort sollten die Bleche bis auf Abruf für das Kraftwerksprojekt eingelagert werden. Mit „Transportauftrag/Speditionsauftrag Nr. “ (Anlage K 4) beauftragte die Versicherungsnehmerin die Beklagte, 20 Stück Stahlzargen aus dem Lager in N. auf die Baustelle in D./ W. zu befördern. Hierfür war eine Vergütung in Höhe von € 1.450,00 (Fracht) sowie € 1.418,30 (Umschlagkosten) vereinbart. Die Beklagte beauftragte mit der Durchführung des Transportes die Nebenintervenientin (Transportauftrag = Anlage ME2), die am 11. oder 12.2.2009 eine Teilmenge von 13 Stück Stahlzargen im Gewicht von ca. 9,4 Tonnen am Lager der Beklagten in N. auf ihren Lkw übernahm. Die Transportvergütung „ab frei geladen Lkw Lager N. bis frei Ankunft D. W.“ berechnete die Nebenintervenientin aufgrund ihres Angebotes vom 10.3.2008 (Anlage ME 1). Daneben berechnete sie der Beklagten gemäß Rechnung vom 16.2.2009 (Anlage B 1) für „Zargen sortieren und verladen“ netto € 2.052,16.

4 Beim Transport kam es am 12.2.2009 am Autobahnkreuz N.- S. in einer scharfen Rechtskurve dazu, dass infolge der Fliehkräfte alle 13 auf dem Lkw geladenen Stahlzargen auf die Straße stürzten.

5 Die havarierten Stahlzargen wurden geborgen und zur Firma K. transportiert. Dort wurden sie im Auftrag der Versicherungsnehmerin durch den Havariesachverständigen V. v. B. besichtigt, der den als Anlage K 7 vorliegenden Schadensbericht hierüber erstellte. Die Beklagte wurde seitens der Versicherungsnehmerin mit E-Mail vom 13.2.2009 (Anlage K 8) haftbar gehalten.

6 Unter dem 29.3.2011 (Anlage K 9) trat die Versicherungsnehmerin ihre Schadensersatzansprüche aus dem Transportmittelunfall vom 12.2.2009 an die Klägerin ab.

7 Die Klägerin trägt vor, bereits aus dem Rahmenabkommen ergebe sich die Pflicht der Beklagten zu ordnungsgemäßer Verpackung und Ladungssicherung der zu transportierenden Anlagenteile. Darüber hinaus ergebe sich die Verpackungs- und Verladepflicht der Beklagten aus dem ihr erteilten Einzelauftrag (Anlage K 4) demgemäß die Beklagte ausdrücklich die Beförderung unverpackter Wandbleche übernommen habe.

8 Der Schaden sei durch die Beklagte bzw. die Nebenintervenientin, für deren Verhalten die Beklagte einzustehen habe, grob fahrlässig, wenn nicht bedingt vorsätzlich verursacht worden, da die Zargen offenbar ungesichert auf den Lkw der Nebenintervenientin verladen worden seien. Selbst wenn, wie von vorgetragen, 4 Spanngurte angebracht worden seien, sei eine derartige Ladungssicherung der schräg auf dem Transportgestell stehenden Bleche völlig unzureichend, wie sich aus dem Sachverständigengutachten v. B. ergebe.

9 An den Stahlblechen sei als Folge des Vorfalls Totalschaden eingetreten. Die Schadenshöhe belaufe sich einschließlich Wiederbeschaffungskosten, Transportkosten, Sachverständigenkosten, TÜV-Abnahmekosten sowie Aufarbeitungskosten durch die Firma K. I. GmbH zuzüglich 15 % Overhead-Zuschlag auf die Wiederbeschaffungskosten auf den insgesamt mit der Klage geltend gemachten Betrag. Außerdem habe die Beklagte der Klägerin die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Aufgrund des anzunehmenden qualifizierten Verschuldens der Beklagten bzw. der Nebenintervenientin hafte die Beklagte für den entstandenen unbeschränkt. Aufgrund der geltenden 3-jährigen Verjährung gehe auch die Verjährungseinrede der Beklagten fehl. Anhaltspunkte für ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin seien nicht ersichtlich. Zinsen schulde die Beklagte nach Art. 27 CMR.

10 Die Klägerin beantragt,

11 die Beklagte zu verurteilen, 32.567,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.2.2009 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.307,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit Klagezustellung an die Klägerin zu zahlen.

12 Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen,

13 die Klage abzuweisen.

14 Die Beklagte macht geltend, dass sie nach dem vorliegenden Versicherungsvertrag (Anlage A) gemäß Ziff. 1.1.2 als Subunternehmer mitversichert sei, sodass ein Regress gegen sie ausscheide. Außerdem sei sie vorliegend lediglich als Spediteur tätig geworden. Für die Art der Verladung trage sie keine Verantwortung. Die Nebenintervenientin sei von der Beklagten nicht nur mit dem Transport, sondern - ausweislich der Abrechnung Anlage B 1 - auch mit der Verladung der Sendung beauftragt worden. Die Stahlzargen in denselben vom Hersteller aus Polen stammenden Transportgestellen transportiert worden, in denen sie auch bereits bei der Fa. K. angeliefert worden seien. Das betreffende Transportgestell sei wiederum auf der Ladefläche des Lkw auf Antirutschmatten abgestellt und mit 4 Zurrketten befestigt worden. Über die Bleche seien seitens der Fa. K. zum Niederzurren 4 Spanngurte mit Kantenschutzwinkeln angebracht gewesen. Damit habe die Beklagte das Gut in der Art und Weise verpackt übernommen, wie es durch die Firma K. im Auftrage der Versicherungsnehmerin der Klägerin zusammengestellt und auf den Transportgestellen gesichert gewesen sei. In einer sehr scharfen abschüssigen Rechtskurve habe sich dann offenbar die Ladung aus den Transportgestellen gelöst, die ihrerseits unverändert auf dem Fahrzeug stehengeblieben seien. Dass sich die Zargen aus dem Transportgestell gelöst hätten, liege danach nicht in der Verantwortung der Beklagten. Da die Transportgestelle auch während der Kurvenfahrt sicher auf dem Fahrzeug verblieben, habe die Ladungssicherung an sich tadellos funktioniert. Lediglich hinsichtlich der Befestigung der Stahlzargen auf dem Transportgestell liege ein Verpackungsmangel vor, für den die Beklagte gemäß § 427 HGB nicht einzustehen habe. Jedenfalls liege ein Mitverschulden der Absenderin vor. Weiterhin berufe sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung. Verzugszinsen seien nicht nach CMR geschuldet, da hier ein innerdeutscher Transport vorliege.

15 Die Nebenintervenientin trägt vor, dass sich der Ladungsverlust trotz langsamer Fahrt ereignet habe. Das Transportgestell sei mit Spanngurten zu allen 4 Seiten auf dem Tieflader gesichert gewesen. Die Stahlbleche auf dem Transportgestell seien allerdings nur lose auf mit Aussparungen versehenen Kanthölzern abgestellt, nicht weiter gesichert und nicht mit den tragenden Konstruktionsteilen in Verbindung gebracht worden. Auch seien die Kanthölzer instabil gewesen. Die Ladungssicherung habe demgegenüber erfordert, Kunststoffbänder um die Zargen und um das Transportgestell zu führen und die Kanthölzer mit dem Gestell zu verbolzen. Dies habe der Fahrer, der kein Warenfachmann sei, aber nicht erkennen können.

16 Die Schadenshöhe werde bestritten. Nach dem Gutachten v. B. (Anlage K 7) sei die Klage allenfalls in Höhe von 20.413,51 € (Wareneinkaufswert abzgl. Schrotterlös) schlüssig. Alle weiteren Kosten (eigener Arbeitsaufwand der Klägerin, Engineeringkosten, Overhead-Zuschläge pp.) seien nicht erstattungsfähig.

17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18 Die Klage ist aus den nachfolgend gemäß § 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammengefassten Erwägungen überwiegend begründet:

19 Der Inanspruchnahme der Beklagten steht nicht Ziff.1.1.2 der Police entgegen. Die Klausel findet auf sie keine Anwendung. Wenn es dort heißt: "Die Interessen der Subunternehmer sind mitversichert." bezieht sich dies ersichtlich auf die Ladungsinteressen der Subunternehmer der Beklagten bei den versicherten Transporten. Die Beklagte hatte als Transporteur aber keine Ladungsinteressen.

20 Die Beklagte haftet für den eingetretenen Schaden wie ein Frachtführer: Es kann dahinstehen, ob die Beklagte den vorliegenden Transport als Frachtführer oder als Spediteur übernommen hat. Jedenfalls haben die Parteien ausweislich des Transportauftrages (Anlage K 4) unstreitig eine feste Vergütung dafür vereinbart, so dass die Beklagte jedenfalls gemäß § 459 HGB i.V.m. §§ 425 ff. HGB für einen Transportschaden haftet. Das Verschulden der Nebenintervenientin als unterbeauftragter Frachtführerin war der Beklagten dabei gemäß § 428 HGB zuzurechnen.

21 Die Beklagte haftet der Klägerin aus abgetretenem Recht der Versicherungsnehmerin (Anlage K 9) gemäß §§ 425 Abs. 1, 429 Abs. 2, 430, 432, 435 HGB auf unbeschränkten Schadensersatz für den der Versicherungsnehmerin aufgrund des Vorfalls vom 12.2.2009 entstandenen Schaden. Unstreitig sind die zu befördernden Güter im Haftungszeitraum der Beklagten zwischen Übernahme zur Beförderung und Ablieferung auf die Straße gestürzt und dabei beschädigt worden. Weiterhin ist unstreitig, dass die zu befördernden Stahlzargen auf dem Lkw der Nebenintervenientin nicht ausreichend gesichert waren, so dass sie infolge der Fliehkraft in einer scharfen Rechtskurve aus dem Transportgestell und vom Lkw auf die Straße geschleudert wurden. Der Schaden ist vollen Umfangs von der Beklagten zu vertreten. Entlastende Momente hat sie nicht aufgezeigt. Es kann dahinstehen, ob ein Verpackungsmangel oder ein Verladungsmangel oder beides vorliegt. Die Beklagte war nach Sachlage umfassend für die transportsichere Verladung und ggf. notwendige Verpackung der zu befördernden Zargen zuständig. Dies ergibt sich schon aus der unstreitigen Tatsache, dass die Beklagte laut schriftlichem Transportauftrag der Versicherungsnehmerin (Anlage K 4) ausdrücklich unverpackte Zargen zur Beförderung übernommen hat. Aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenabkommens, das diverse Lagerumschlags- und Logistikleistungen der Beklagten bezüglich der ab ihrem Lager zum Kraftwerksprojekt der Versicherungsnehmerin zu befördernden Anlagenteile beinhaltete, lag es auch in der Natur der Sache, dass die Verpackungs- und Verladungspflicht nicht bei der Versicherungsnehmerin lag. Dass dies auch die Beklagte so sah, ergibt sich aus ihrem eigenen Vortrag. So hat sie in den Schriftsätzen vom 9.7.2012 und vom 6.12.2012 selbst geltend gemacht, die Nebenintervenientin mit der Verladung des streitigen Gutes beauftragt zu haben. Dies hat sie auch belegt. Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Rechnung der Nebenintervenientin vom 16.2.2009 (Anlage B 1) hat die Nebenintervenientin für das Sortieren und Verladen der Zargen netto 2.052,16 € neben der Fracht gesondert berechnet. Dieses Sortieren und Verladen geschah unstreitig auf dem Lager der Beklagten in N.. Ein Zugriff der Versicherungsnehmerin der Klägerin war hier weder vorgesehen noch möglich.

22 Der eingetretene Schaden fällt danach im Verhältnis zur Versicherungsnehmerin der Klägerin voll in den Verantwortungsbereich der Beklagten.

23 Die Beklagte haftet für den eingetretenen Schaden unbeschränkt, denn er ist gemäß § 435 HGB zumindest leichtfertig in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, verursacht worden. Nach der unwidersprochenen Einlassung der Nebenintervenientin zum konkreten Schadenshergang waren die Stahlbleche auf dem dafür vorgesehenen Transportgestell lediglich lose auf instabilen Kanthölzern abgestellt und mit dem Transportgestell nicht weiter verbunden oder gesichert. Lediglich das Transportgestell selbst ist von dem Fahrer der Nebenintervenientin mit Spanngurten oder Ketten zu allen 4 Seiten auf dem Tieflader gesichert worden. Aufgrund dieser Sicherung hat sich das Transportgestell auch nicht verschoben. Die ungesicherten und aufrecht stehenden Stahlzargen sind dann aufgrund der Fliehkräfte in der scharfen Rechtskurve auf die Straße geschleudert worden. Dies war nicht nur für einen Warenfachmann, sondern auch für einen durchschnittlichen Lkw-Fahrer, der immerhin auf die Verkehrssicherheit seiner Ladung achten muss, ohne Weiteres voraussehbar. Offensichtlich hat sich das Personal der Beklagten bzw. der Nebenintervenientin leichtfertig der Einsicht verschlossen, dass die Ladung in scharfen Kurven vom Lkw rutschen würde oder dies billigend in Kauf genommen. Beides rechtfertigt die Annahme qualifizierten Verschuldens i.S.v. § 435 HGB, ohne dass dies weiterer Ausführungen bedarf.

24 An den beschädigten Zargen ist nach dem nicht substantiiert bestrittenen Ergebnis des Schadensberichtes des Havariesachverständigen v. B. (Anlage K 7) wegen der entstandenen Deformierungen Totalschaden eingetreten. Der von der Beklagten zu ersetzende Schaden beläuft sich danach auf den Einkaufswert der 13 Stahlzargen in Höhe von 21.259,51 € abzgl. Schrottwerterlös -846,00 € = 20.413,51 €. Weiterhin hat die Beklagte der Klägerin die Kosten der Schadensfeststellung durch das Havariekommissariat v. B. in Höhe von netto 1.834,60 € (Anlage K 11) zu ersetzen. Erstattungsfähig in der laut Schadensbericht (S.11) angemessenen und nicht substantiiert bestrittenen Höhe von 573,66 € sind auch die von der Klägerin geltend gemachten Kosten für Transport und Umschlag bei der Wiederbeschaffung der Zargen. Dies ergibt einen von der Beklagten insgesamt zu erstattenden Betrag in Höhe von netto 22.821,77 €.

25 Die darüber hinaus geltend gemachten Kosten waren der Klägerin nicht zuzusprechen. Die Beklagte beanstandet insoweit zu Recht, dass diese Positionen weder nachvollziehbar, noch belegt und teilweise als Eigenkosten der Versicherungsnehmerin grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind. Es handelt sich insoweit um die im Annex 3 zum Schadensbericht (Anlage K 7) aufgeführten Beträge. Soweit dort zunächst 1.870,00 € für Arbeitsstunden (Annex 3, Seite 2: „Engineeringkosten) geltend gemacht werden, ist dies unsubstantiiert. Es handelt sich dabei um angeblichen Eigenaufwand der Versicherungsnehmerin der Klägerin bei der Schadensbearbeitung, der weder dem Grunde nach noch zur Höhe nachvollziehbar und erstattungsfähig ist. Soweit ferner im Annex 3 (S.2 unter „B 2" als "Kosten durch Fremdleistungen“ unter der Position "TÜV Nord" € 2.979,63 geltend gemacht werden, ist auch dieser Betrag nicht erstattungsfähig. Es handelt sich insoweit nicht – wie von der Klägerin behauptet – um die Kosten für ein TÜV-Zertifikat der Zargen als Bestandteil der Wiederbeschaffungskosten. Ausweislich des in dem Annex 3 befindlichen Belegs berechnet der TÜV hier den Betrag von netto 2.979,63 € für „sonstige Prüfung Transportschaden der Mantelbleche“. Die notwendigen Kosten der Schadensbegutachtung hat die Klägerin aber bereits mit den Kosten des Sachverständigen v. B. geltend gemacht. Die Notwendigkeit einer weiteren Schadensprüfung durch TÜV Nord, die offenbar auch im Zuge der Begutachtung v. B. ausweislich der Anlage K 7 keine Rolle gespielt hat, ist nicht ersichtlich. Substanzlos und nicht erstattungsfähig ist auch der als "Overhead 15%" geltend gemachte Betrag von € 3.689,94 (Annex 3, Seite 2 unten).

26 Die Verjährungseinrede der Beklagten geht gemäß § 439 Abs. 1 S. 2 HGB ins Leere, da die Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt. Die Sendung wurde am 11. oder 12.2.2009 von der Beklagten bzw. der Nebenintervenientin übernommen. Die Klage wurde innerhalb des 3-Jahres-Zeitraums am 10.2.2012 erhoben.

27 Zinsen gemäß Art. 27 CMR kann die Klägerin nicht verlangen, da es sich um einen innerdeutschen Transport handelt. Der Zinsausspruch ergeht somit gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

28 Die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten stehen der Klägerin nur nach Maßgabe der für begründet erklärten Klagforderung bzw. nach diesem Gegenstandswert zu. Insoweit ergibt sich eine 1,3-Gebühr in Höhe von 891,80 € zzgl. 20,00 € Pauschale zzgl. 19 % Mehrwertsteuer 173,24 € = 1.085,04 €.

29 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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